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D-4874/2023

D-4874/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - vorbehältlich der Erwägung 2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und das SEM und die Vollzugsbehörden des Kantons D._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5 Der Beschwerdeführer moniert, er sei während der laufenden fünftägigen Beschwerdefrist vom BAZ G._______ in seine aktuelle Unterkunft in H._______ transferiert worden, obwohl er am 12. September 2023 einen Termin einer Rechtsberatungsstelle in F._______ gehabt hätte. Es sei höchst stossend, dass das SEM während einer laufenden Beschwerdefrist Transfers durchführe. Dadurch sei der Zugang zu einer Rechtsvertretung erheblich erschwert und sein Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass ein Transfer innert der kurzen Beschwerdefrist nicht optimal ist. Gleichwohl war es dem Beschwerdeführer möglich, seine ausführliche Beschwerde am 12. September 2023 - und damit sogar einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist - zu versenden (vgl. Sachverhalt Bst. N). Es ist somit nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm durch den Transfer ein rechtlicher Nachteil entstanden oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 6.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 22. Februar 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 21. Juli 2023 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren.

E. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelange, sei es nicht Sache der Asylbehörde, nach Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er das niederschwellige Angebot von Medic-Help für medizinische Behandlungen nicht nutze und die verordnete Medikation ablehne. Im Übrigen könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe. Die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus sei auf Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gewährleistet.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei elf Jahre lang untergetaucht leben müssen, was ihn psychisch kaputt gemacht habe. In Griechenland auf eine derartige staatliche Unzuverlässigkeit und Unsicherheit zu stossen, habe dazu geführt, dass sich seine psychische Verfassung gravierend und konstant verschlechtert habe. Er verspüre keine Freude mehr, leide unter Stress und innerer Unruhe. Die regelmässigen Angstzustände würden ihn nicht mehr ruhig schlafen lassen und er leide unter Schweissausbrüchen und Albträumen. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung durch Fachpersonen wäre dringend angezeigt und sei in Griechenland nicht gewährleistet. Hinzu komme, dass seine körperlichen Beschwerden nach wie vor nicht abgeklärt seien. Nach dem Arzttermin vom 7. September 2023 müssten noch weitere Abklärungen getätigt werden, doch würden diese verweigert, da es sich nicht um einen Notfall handle. Er habe nicht verstanden, was ihm das medizinische Personal im BAZ habe mitteilen wollen. Er wäre durchaus willig gewesen zu kooperieren. In Griechenland sei ihm sowohl in medizinischer als auch finanzieller Hinsicht keinerlei Unterstützung gewährt worden. Dort drohe ihm aufgrund der dort herrschenden Missstände Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde sowie die von ihm angeführten Quellen ändern nichts an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung.

E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 9.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.3.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. statt vieler das Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit in den Eingaben der vormaligen Rechtsvertretung vom 3. August 2023 und 29. August 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. I und J) sowie in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe bei den griechischen Behörden vergeblich um finanzielle und medizinische Hilfe ersucht, lässt sich solches seinen vagen Aussagen anlässlich des persönlichen Gesprächs nicht entnehmen (vgl. SEM-act. [...]-18/4).

E. 9.3.4 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich Bst. D.b, H und N sowie E. 8.3) - mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Die erst in der Beschwerde vorgebrachten und unbelegten psychischen Probleme erscheinen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diese beim Gesundheitsdienst nicht geltend gemacht hat, ebenfalls nicht als schwerwiegend. Der medizinische Sachverhalt ist somit ungeachtet allfälliger noch ausstehender Untersuchungen genügend abgeklärt. Allfällige Kommunikationsprobleme mit den Mitarbeitenden von Medic-Help ändern nichts an dieser Einschätzung. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Er gehört somit nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.

E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 21. Juli 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis 21. Februar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 10.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 12 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4874/2023 law/gnb Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 5. Juli 2023 um Information gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. D.a Am 12. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D.b Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, nach der Gewährung des Schutzstatus habe sich keine Gemeinde um ihn gekümmert, sondern er habe im kurdischen Flüchtlingscamp gelebt. Einen Flüchtlingspass habe er nicht beantragt. Von den griechischen Behörden habe er nichts erhalten und nicht gewusst, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei. Einmal habe er seinen Passierschein verlängern lassen wollen. Da seien ihm aber die Fingerabdrücke genommen worden. Einen Dolmetscher habe es nicht gegeben. Allerdings habe er angenommen, dass die Griechen ihn akzeptiert hätten, da er nicht in die Türkei ausgewiesen worden sei. Im B._______-Camp habe er keine Hilfe erhalten. Es habe dort Hilfsorganisationen gegeben und er habe sich von diesen unterstützen lassen. Sonst habe er niemanden um Hilfe gebeten. Er habe Griechenland verlassen, weil er körperliche Beschwerden habe. Wer in Griechenland angenommen worden sei, werde von niemandem unterstützt und versorgt. Er habe keine Sozialhilfe beantragt, sondern nur die Lebensmittel im Camp bezogen. Auch Hilfe bei der Wohnungssuche gebe es in Griechenland nicht, wobei er sich nicht um eine Unterkunft bemüht habe, da er im Camp gewesen sei. Ohne Griechischkenntnisse habe man bei der Arbeitssuche keine Chance. Er selber habe erfolglos versucht, eine Stelle bei einer Reinigung zu finden. Sprachkurse für Englisch und Griechisch habe er nicht besucht, da er diese selbst hätte bezahlen müssen. Im Camp sei er einmal krank geworden und man habe ihm Medikamente gegeben. Ansonsten habe er nie einen Termin bekommen. Er verfüge über keine Unterlagen aus Griechenland. Gegen eine Wegweisung nach Griechenland spreche, dass das Camp B._______ von den griechischen Behörden abgerissen worden sei. Er habe deshalb keinen Platz und keine Unterkunft mehr in Griechenland. Zudem fühle er sich als politischer Flüchtling dort nicht sicher, da der türkische Geheimdienst überall präsent sei. Er habe zudem belastende gesundheitliche Probleme und die medizinische Versorgung sei schlecht. Darüber hinaus erhalte man keine Hilfsleistungen und Sprachkurse. Man könne deshalb in Griechenland kaum leben. Er vermute, dass er den Flüchtlingsstatus nur erhalten habe, damit die Griechen das B._______-Camp hätten abreissen können. In Griechenland drohe die Gefahr, den Türken übergeben zu werden. Gesundheitlich gehe es ihm im Moment zwar gut. Jedoch habe er (...)probleme und es sei sehr schmerzhaft, wenn er lange stehen müsse oder erkältet sei. Zudem würden seine (...). Wenn er nichts dagegen mache, verursache dies Schmerzen im (...). Zurzeit glaube er, dass er medizinische Hilfe benötige. In der Türkei habe er sich lange nicht behandeln lassen können, weil er flüchtig gewesen sei. Weitere gesundheitliche Probleme habe er keine. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer um einen Unterkunftswechsel ersuchen. F. Die griechischen Behörden beantworteten am 18. Juli 2023 das Informationsersuchen (vgl. Bst. C) und teilten mit, dass sie den Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 als Flüchtling anerkannt hätten und er über eine bis 21. Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. G. Am 18. Juli 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 21. Juli 2023 zu. H. Eine Anfrage des SEM bei der Pflege im BAZ C._______ vom 24. Juli 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 wegen Schmerzen im Bereich der (...), welche er seit zehn Jahren habe, vorstellig geworden sei. Er habe von der Pflege Analgetika erhalten. Am 19. Juli 2023 habe er zusätzlich über ein (...) berichtet. Die Pflege habe ihm Analgetika und einen (...) abgeben wollen, jedoch habe sich der Beschwerdeführer unzufrieden gezeigt und sei gegangen. Sein Wunsch sei wohl gewesen, einen Arzt sehen zu können. Daraufhin habe er sich nicht erneut bei Medic-Help gemeldet. I. Die Rechtsvertretung ersuchte das SEM mit Eingabe vom 3. August 2023 um einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO. J. Mit Schreiben vom 29. August 2023 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte gleichentags ihre Stellungnahme ein. K. Da die finale Verfügung der Rechtsvertretung am 1. September 2023 nicht zugestellt werden konnte, wurden der Entscheidentwurf sowie der finale Entscheid neu angekündigt. Am 4. September 2023 wurde der Entscheid der Rechtsvertretung erneut zur Stellungnahme ausgehändigt. Tags darauf teilte die Rechtsvertretung mit, dass die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 29. August 2023 nach wie vor Bestand habe. L. Mit Verfügung vom 6. September 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. M. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 7. September 2023 die Niederlegung ihres Mandates mit. N. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe 12. September 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Im Weiteren sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Das SEM und die Vollzugsbehörden des Kantons D._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - ein Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 7. September 2023 und ein Arztbericht von Dr. med. E._______, F._______, vom 7. September 2023 bei. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - vorbehältlich der Erwägung 2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und das SEM und die Vollzugsbehörden des Kantons D._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Der Beschwerdeführer moniert, er sei während der laufenden fünftägigen Beschwerdefrist vom BAZ G._______ in seine aktuelle Unterkunft in H._______ transferiert worden, obwohl er am 12. September 2023 einen Termin einer Rechtsberatungsstelle in F._______ gehabt hätte. Es sei höchst stossend, dass das SEM während einer laufenden Beschwerdefrist Transfers durchführe. Dadurch sei der Zugang zu einer Rechtsvertretung erheblich erschwert und sein Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass ein Transfer innert der kurzen Beschwerdefrist nicht optimal ist. Gleichwohl war es dem Beschwerdeführer möglich, seine ausführliche Beschwerde am 12. September 2023 - und damit sogar einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist - zu versenden (vgl. Sachverhalt Bst. N). Es ist somit nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm durch den Transfer ein rechtlicher Nachteil entstanden oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 22. Februar 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 21. Juli 2023 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelange, sei es nicht Sache der Asylbehörde, nach Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er das niederschwellige Angebot von Medic-Help für medizinische Behandlungen nicht nutze und die verordnete Medikation ablehne. Im Übrigen könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe. Die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus sei auf Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gewährleistet. 8.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei elf Jahre lang untergetaucht leben müssen, was ihn psychisch kaputt gemacht habe. In Griechenland auf eine derartige staatliche Unzuverlässigkeit und Unsicherheit zu stossen, habe dazu geführt, dass sich seine psychische Verfassung gravierend und konstant verschlechtert habe. Er verspüre keine Freude mehr, leide unter Stress und innerer Unruhe. Die regelmässigen Angstzustände würden ihn nicht mehr ruhig schlafen lassen und er leide unter Schweissausbrüchen und Albträumen. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung durch Fachpersonen wäre dringend angezeigt und sei in Griechenland nicht gewährleistet. Hinzu komme, dass seine körperlichen Beschwerden nach wie vor nicht abgeklärt seien. Nach dem Arzttermin vom 7. September 2023 müssten noch weitere Abklärungen getätigt werden, doch würden diese verweigert, da es sich nicht um einen Notfall handle. Er habe nicht verstanden, was ihm das medizinische Personal im BAZ habe mitteilen wollen. Er wäre durchaus willig gewesen zu kooperieren. In Griechenland sei ihm sowohl in medizinischer als auch finanzieller Hinsicht keinerlei Unterstützung gewährt worden. Dort drohe ihm aufgrund der dort herrschenden Missstände Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde sowie die von ihm angeführten Quellen ändern nichts an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 9.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. statt vieler das Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit in den Eingaben der vormaligen Rechtsvertretung vom 3. August 2023 und 29. August 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. I und J) sowie in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe bei den griechischen Behörden vergeblich um finanzielle und medizinische Hilfe ersucht, lässt sich solches seinen vagen Aussagen anlässlich des persönlichen Gesprächs nicht entnehmen (vgl. SEM-act. [...]-18/4). 9.3.4 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich Bst. D.b, H und N sowie E. 8.3) - mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Die erst in der Beschwerde vorgebrachten und unbelegten psychischen Probleme erscheinen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diese beim Gesundheitsdienst nicht geltend gemacht hat, ebenfalls nicht als schwerwiegend. Der medizinische Sachverhalt ist somit ungeachtet allfälliger noch ausstehender Untersuchungen genügend abgeklärt. Allfällige Kommunikationsprobleme mit den Mitarbeitenden von Medic-Help ändern nichts an dieser Einschätzung. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Er gehört somit nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch nicht als unzumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 21. Juli 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis 21. Februar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 10. 10.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

12. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: