Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die vorinstanzlichen Akten der Ehefrau B._______ von Amtes wegen.
E. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich nicht zu Art. 9 Dublin-III-VO geäussert, wonach derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, in welchem die antragstellende Person Familienangehörige mit internationalem Schutzstatus habe - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Heimatstaat bestanden habe. Stattdessen verweise die Vorinstanz lediglich auf Art. 3 Dublin-III-VO, wonach im Falle eines Wiederaufnahmeersuchens keine Überprüfung der Zuständigkeit vorzunehmen sei. Im Übernahmeersuchen habe die Vorinstanz den deutschen Behörden jedoch nicht kommuniziert, dass sie keine eigene Zuständigkeitsprüfung vorgenommen habe. Ebenfalls werde seine Beziehung nur sehr knapp geschildert und es werde lediglich erwähnt, dass mangels persönlichem Kontakt nicht von einer Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne, weswegen Deutschland für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dadurch habe die Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden relevante Informationen unterschlagen, womit das gestellte Ersuchen unzureichend sei. Auch könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Deutschland nicht davon ausgegangen werden, dass dort bereits eine Zuständigkeitsprüfung stattgefunden habe. Somit wäre bei einer Überstellung nach Deutschland in korrekter Anwendung von Art. 2 Bst. g sowie Art. 9 Dublin-III-VO eine Einreise in die Schweiz anzuordnen, was einer unverhältnismässigen und unzulässigen Kettenüberstellung gleichkäme.
E. 6.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist gemäss dessen Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2).
E. 6.2.1 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz mit dem in Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Standardformblatt an die deutschen Behörden gelangt, hat es jedoch in Verletzung der soeben genannten Bestimmung unterlassen, ihnen mitzuteilen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen und somit Begünstigte internationalen Schutzes ist. Dadurch hat die Vorinstanz ihre Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO verletzt und es dem ersuchten Mitgliedstaat verunmöglicht, seine potenzielle Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO zu prüfen. Hätten die deutschen Behörden in Kenntnis des Schutzstatus der Ehefrau über das Wiederaufnahmeersuchen entscheiden können, hätten sie dieses in Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO möglicherweise abgelehnt, und die Vorinstanz für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklärt.
E. 6.2.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden in Bezug auf die Dauer und die Stabilität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau unvollständige und potenziell irreführende Angaben gemacht hat, indem sie Folgendes festhielt: «The applicants in fact saw each other physically only twice in 2019 and in 2020 for about a month» (vgl. SEM-act. 21/3). Diese Formulierung lässt die Interpretation zu, die Beschwerdeführenden hätten sich insgesamt nur zweimal insgesamt während eines Monats gesehen, obwohl sie sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2019 und 2020 je zweimal gesehen haben und dies für jeweils einen bis eineinhalb Monate (vgl. SEM-act. 15/4).
E. 6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat und die deutschen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben nicht hingewiesen hat. Die auf unzureichenden und irreführenden Informationen der Vorinstanz basierende Zustimmung Deutschlands ist demzufolge nicht rechtswirksam erfolgt.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt wie erwähnt unrichtig festgestellt und die deutschen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen. Die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen mit den deutschen Behörden beziehungsweise deren vollständige und korrekte Information sind durch die Vorinstanz nachzuholen. Ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend nicht in Betracht.
E. 8.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ein erneutes Wiederaufnahmegesuch an die deutschen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Begünstigte internationalen Schutzes ist.
E. 8.2 Somit kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Wegweisung nach Deutschland verfügt hat.
E. 8.3 Mit der Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs entfällt - zumindest für den Moment - die Zuständigkeit des Kantons Luzern zum Vollzug derselben (vgl. Art. 23 AsylV 1 i.V.m. Art. 34 AsylV 1). Es kann deshalb vorliegend offengelassen werden, wie das subeventualiter gestellte Begehren, der Kanton Genf sei «als zuständiger Kanton festzulegen», durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wäre.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4766/2022 Urteil vom 18. November 2022 Besetzung Einzelrichterichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, Via 1°Agosto, casella postale 1328, 6830 Chiasso, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im März 2015 in Richtung Sudan und gelangte via Weissrussland, Polen und Deutschland am 8. September 2022 in die Schweiz, wo er am 12. September 2022 um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. August 2022 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Oktober 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 15/4) gab der Beschwerdeführer an, in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht zu haben. Zwar habe ihm die Polizei Fingerabdrücke abgenommen und Dokumente unterzeichnen lassen, er habe dabei jedoch geglaubt, dies sei für den Transfer in eine Unterkunft nötig. Er habe die ihm zugeteilte Unterkunft gleichentags in Richtung Schweiz verlassen. Er habe nie die Absicht gehabt, in Deutschland zu bleiben, sondern stets zu seiner Ehefrau B._______ (N [...]) gewollt, welche seit ungefähr neun Jahren in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei und in Genf lebe. Er habe sie im Jahr 2019 kennengelernt und sich in sie verliebt. Am 7. Juli 2019 habe ihre zivile und religiöse Hochzeit im Sudan stattgefunden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gelebt, habe ihn jedoch für eineinhalb Monate im Sudan besucht. Danach habe sie ihn noch zwei weitere Male für einen respektive eineinhalb Monate besucht, letztmals im Dezember 2020. Sie seien täglich über das Internet und per Telefon in Kontakt gestanden. Ein im Jahr 2019 eingereichtes Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau sei wegen deren Fürsorgeabhängigkeit abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Heiratsurkunde vom 7. Juli 2019 ein. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) wiederholte der Beschwerdeführer, in Deutschland keinen Asylantrag gestellt zu haben und bei seiner Frau in der Schweiz bleiben zu wollen. B. B.a Das SEM ersuchte die deutschen Behörden gleichentags um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.b Diesem Gesuch entsprachen die deutschen Behörden am 10. Oktober 2022. C. Am 11. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer die Hochzeitsurkunde vom 7. Juli 2019 im Original ein. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 (eröffnet am 13. Oktober 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton Luzern wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2022 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Kanton Genf als zuständiger Kanton festzulegen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, sowie die teilweise unentgeltliche Rechtspflege inklusive Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie des F-Ausweises seiner Ehefrau, Fotografien von ihm gemeinsam mit seiner Frau, medizinische Unterlagen vom 12. August 2021 und vom 19. Januar 2022 bezüglich des Gesundheitszustandes seiner Frau und eine Heirats-Bestätigung der Zeugen Jehovas vom 14. Oktober 2022 bei. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Oktober 2022 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Eingabe vom 3. November 2022 liess der Beschwerdeführer zwei von seiner Ehefrau unterzeichnete Schreiben vom 31. Oktober 2022 einreichen, in welchen diese ihren Willen zum Zusammenleben mit ihm bekräftigte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die vorinstanzlichen Akten der Ehefrau B._______ von Amtes wegen. 2. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. In der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich nicht zu Art. 9 Dublin-III-VO geäussert, wonach derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, in welchem die antragstellende Person Familienangehörige mit internationalem Schutzstatus habe - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Heimatstaat bestanden habe. Stattdessen verweise die Vorinstanz lediglich auf Art. 3 Dublin-III-VO, wonach im Falle eines Wiederaufnahmeersuchens keine Überprüfung der Zuständigkeit vorzunehmen sei. Im Übernahmeersuchen habe die Vorinstanz den deutschen Behörden jedoch nicht kommuniziert, dass sie keine eigene Zuständigkeitsprüfung vorgenommen habe. Ebenfalls werde seine Beziehung nur sehr knapp geschildert und es werde lediglich erwähnt, dass mangels persönlichem Kontakt nicht von einer Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne, weswegen Deutschland für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dadurch habe die Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden relevante Informationen unterschlagen, womit das gestellte Ersuchen unzureichend sei. Auch könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Deutschland nicht davon ausgegangen werden, dass dort bereits eine Zuständigkeitsprüfung stattgefunden habe. Somit wäre bei einer Überstellung nach Deutschland in korrekter Anwendung von Art. 2 Bst. g sowie Art. 9 Dublin-III-VO eine Einreise in die Schweiz anzuordnen, was einer unverhältnismässigen und unzulässigen Kettenüberstellung gleichkäme. 6. 6.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist gemäss dessen Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2). 6.2.1. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz mit dem in Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Standardformblatt an die deutschen Behörden gelangt, hat es jedoch in Verletzung der soeben genannten Bestimmung unterlassen, ihnen mitzuteilen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen und somit Begünstigte internationalen Schutzes ist. Dadurch hat die Vorinstanz ihre Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO verletzt und es dem ersuchten Mitgliedstaat verunmöglicht, seine potenzielle Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO zu prüfen. Hätten die deutschen Behörden in Kenntnis des Schutzstatus der Ehefrau über das Wiederaufnahmeersuchen entscheiden können, hätten sie dieses in Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO möglicherweise abgelehnt, und die Vorinstanz für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklärt. 6.2.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden in Bezug auf die Dauer und die Stabilität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau unvollständige und potenziell irreführende Angaben gemacht hat, indem sie Folgendes festhielt: «The applicants in fact saw each other physically only twice in 2019 and in 2020 for about a month» (vgl. SEM-act. 21/3). Diese Formulierung lässt die Interpretation zu, die Beschwerdeführenden hätten sich insgesamt nur zweimal insgesamt während eines Monats gesehen, obwohl sie sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2019 und 2020 je zweimal gesehen haben und dies für jeweils einen bis eineinhalb Monate (vgl. SEM-act. 15/4). 6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat und die deutschen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben nicht hingewiesen hat. Die auf unzureichenden und irreführenden Informationen der Vorinstanz basierende Zustimmung Deutschlands ist demzufolge nicht rechtswirksam erfolgt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 7.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt wie erwähnt unrichtig festgestellt und die deutschen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen. Die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen mit den deutschen Behörden beziehungsweise deren vollständige und korrekte Information sind durch die Vorinstanz nachzuholen. Ein Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend nicht in Betracht. 8. 8.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ein erneutes Wiederaufnahmegesuch an die deutschen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Begünstigte internationalen Schutzes ist. 8.2 Somit kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Wegweisung nach Deutschland verfügt hat. 8.3 Mit der Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs entfällt - zumindest für den Moment - die Zuständigkeit des Kantons Luzern zum Vollzug derselben (vgl. Art. 23 AsylV 1 i.V.m. Art. 34 AsylV 1). Es kann deshalb vorliegend offengelassen werden, wie das subeventualiter gestellte Begehren, der Kanton Genf sei «als zuständiger Kanton festzulegen», durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wäre. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: