Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Türkin mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 25. August 2005 und gelangte am 28. August 2005 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, die im Empfangszentrum B._______ stattfand, sagte sie aus, sie habe als Projektleiterin und Unternehmerin bei der Realisierung (eines Projekts) gearbeitet. Dabei habe sie mit europäischen Firmen Verträge geschlossen, zumal sie die Bewilligungen für den Bau eines in der Nähe von C._______ gelegenen (Projekts) gehabt habe. (Das Projekt) sei schliesslich in A._______ realisiert worden, wo man mit dem Bau begonnen habe, bevor dieses Projekt den Zuschlag erhalten habe. Als sie mit der Realisierung ihres Projekts beschäftigt gewesen sei, sei sie von der Mafia unter Druck gesetzt worden, weil diese den Zuschlag für das Projekt in A._______ habe erhalten wollen. Nachdem das Projekt in A._______ realisiert worden sei, sei sie von Investoren, die Kriminelle engagiert hätten, unter Druck gesetzt worden, da diese ihr Geld hätten zurückerhalten wollen. Sie vermute, dass die Mafia eng mit den Behörden zusammenarbeite, zumal (ein Politiker) das Projekt in A._______ unterstützt habe. Sie habe sich in der Türkei auf der Flucht befunden, doch habe man immer "ihre Spur" gefunden. Aufgrund ihres finanziellen Engagements für das nicht realisierte Projekt sei sie nun verschuldet. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelumschlag, Akte A1/1). Das BFM führte am 7. September 2005 eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Diese machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Kapital in das (...)-Projekt investiert und sei mittlerweile Konkurs gegangen. Die Personen, die in das gleiche Projekt investiert hätten, machten nun sie für dessen Scheitern verantwortlich. Diese hätten für Einzelprojekte Ausgaben gemacht, mit denen sie direkt nichts zu tun gehabt habe; dennoch sei sie dafür verantwortlich gemacht worden. Anfänglich habe sie im Zusammenhang mit den Ausschreibungen Probleme gehabt, da sie von den Leuten von B._______ unter Druck gesetzt worden sei. Zurzeit werde sie von mehreren Personen durch deren Mittelsmänner bedroht. Personen, die früher an ihrer Seite gestanden hätten, hätten sich von ihr distanziert. Sie sei von Mittelspersonen aufgesucht worden, die ihr gesagt hätten, dass Rückzahlungen erforderlich seien. Sie sei ab Herbst 2003 bis im August 2005 mehrmals zur Rückzahlung von Geldern aufgefordert worden. Man habe ihr zum Beispiel gesagt, sie müsse innerhalb dreier Tage Geld zurückzahlen, ansonsten ihr Leben oder dasjenige ihrer Angehörigen in Gefahr sei. Die Forderungen seien überrissen gewesen, sie wäre aber auch nicht in der Lage gewesen, die wirklich investierten Gelder zurück zu bezahlen. Sie sei wegen der Drohungen von B._______ im Jahr 2002 zur Polizei gegangen, wo man ihr gesagt habe, man könne sie nicht rund um die Uhr beschützen, sie solle sich eine Waffe zulegen. Sie habe sich zur Flucht ins Ausland entschlossen und bei den heimatlichen Behörden nicht um Schutz nachgesucht, weil sie nicht wisse, auf welcher Seite die Behörden stünden. B. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. September 2005 ab, und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Am 14. Oktober 2005 teilte die Beschwerdeführerin der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit, sie erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2005 forderte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei ungenutztem Ablauf einer der Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 20. Oktober 2005 eröffnet. Mit Eingabe an die ARK vom 26. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzichten und ihr Aufenthalt nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu gestalten. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2005, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2005 sowie zahlreiche Dokumente zu ihrer geschäftlichen Tätigkeit bei. Sie beantragte in diesem Zusammenhang, es sei ihr Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Es sei eine ergänzende Befragung durchzuführen. D. Der Instruktionsrichter der ARK verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 auf einen späteren Zeitpunkt. Dem Gesuch um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss wurde stattgegeben. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Hingegen wurde Frist zur Nachreichung des vollständigen Arztberichts von Dr. C._______ gewährt. Die Beschwerdeführerin übermittelte der ARK am 19. November 2005 den vollständigen Arztbericht. Mit Schreiben vom 30. November 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zum Urteilszeitpunkt befunden. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2006 zeigte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an. Der Eingabe lagen ein Einweisungszeugnis (eines psychiatrischen Dienstes) vom 22. Februar 2006 mit einem Abklärungsbericht und zwei türkische Gerichtsurteile bei. Es wurde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts beantragt. G. Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2006 die beantragte Frist. Am 31. März 2006 wurde ein ärztlicher Bericht der (...) vom gleichen Tag nachgereicht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal die Beschwerdeverbesserung fristgerecht nachgereicht wurde.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen um Übergriffe durch private Dritte handle, welche in der Türkei einen Straftatbestand darstellten und von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt würden. Sie habe die Übergriffe, welche sie zur Ausreise veranlasst hätten, nicht zur Anzeige gebracht. Damit habe sie den heimatlichen Behörden die Möglichkeit genommen, Ermittlungen aufzunehmen und die Täter zu bestrafen. Den türkischen Behörden könne somit keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden. Einer allfälligen Untätigkeit der Behörden könne auch in der Türkei mit rechtsstaatlichen Mitteln begegnet werden. Es bestehe zudem die Möglichkeit, einer Anzeige unter Zuhilfenahme eines Anwalts Nachdruck zu verschaffen. Im Übrigen seien weder bei Dritten asylrechtlich relevante Motive für die Drohungen ersichtlich, noch wäre zu erwarten, dass der türkische Staat der Beschwerdeführerin aus solchen Gründen den Schutz verweigere. Die geltend gemachten Vorfälle könnten nicht dem türkischen Staat angelastet werden und stellten keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe während der Befragung zu den Asylgründen unter dem Einfluss von Psychopharmaka gestanden, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für ihre Flucht ausführlich genug zu schildern. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei von den Mittelsmännern ihrer ehemaligen Geschäftspartner gravierende Nachteile zu erleiden. Das (...)-Projekt, an dem sie beteiligt gewesen sei, sei anfänglich vom türkischen Staat unterstützt worden. Dies habe sich im Verlauf des Jahres 2002 geändert, als sich (ein Politiker) auf die Seite des Konkurrenzprojektes gestellt habe. Es sei offensichtlich, dass höchste Stellen mit ihren ehemaligen Geschäftspartnern unter einer Decke steckten. Sie sei mehrmals abgewiesen worden, als sie sich an die türkischen Behörden gewandt habe. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme gehabt, keinen behördlichen Schutz erwarten zu können. Auch ihr türkischer Anwalt habe ihr davon abgeraten, sich an die Behörden zu wenden. Die Personen, die sie bedroht hätten, hätten sie früher oder später aufgegriffen und ihre Drohungen wahr gemacht. Als Folge der ständigen Bedrohungen sei sie unter einen unerträglichen psychischen Druck geraten, der es ihr verunmöglicht habe, weiterhin in der Türkei zu leben. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass ihr angesichts der fehlenden Schutzbereitschaft des türkischen Staats in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
E. 5.1 Aufgrund der zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr dargelegt, als Unternehmerin an einem Grossprojekt beteiligt war, das sich zerschlagen hat. Inwieweit sie von ehemaligen Geschäftspartnern, die zum Teil offenbar erhebliche Geldbeträge investiert haben, beziehungsweise deren Mittelsmännern bedroht wurde, kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, da sie in diesem Zusammenhang keine Beweismittel einreichen konnte und dazu auch keine klaren Aussagen machte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte der (...) zu verweisen, in denen ausgeführt wird, es sei nicht eruierbar, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich bedroht worden sei und inwieweit es sich bei den von ihr geäusserten Befürchtungen um krankhafte Wahnvorstellungen handle.
E. 5.2 Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2005 geltend macht, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Ursachen ihrer Flucht ausführlich genug zu schildern, ist festzustellen, dass ihr bei der Befragung genügend Raum geboten wurde, sich zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Es wurden auch konkrete Nachfragen zu ihr gegenüber geäusserten Drohungen oder unterlassener Hilfeleistung durch die Behörden gestellt. Wie der Beschwerdeführerin bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 4. November 2005 erläutert wurde, sind im vorliegenden Verfahren nicht so sehr die von ihr getätigten Geschäfte von Bedeutung, als vielmehr die sich aus diesen ergebenden Folgen. Es wurde ihr ebenfalls mitgeteilt, dass nur Beweismittel von Bedeutung sein dürften, mit denen sie belegen könne, dass Forderungen an sie gestellt beziehungsweise ihr Säumnisfolgen angedroht wurden. Da die Beschwerdeführerin bei den Befragungen und in ihrer Rechtsmitteleingabe genügend Gelegenheit hatte, ihre Ausreisegründe darzulegen, erübrigt sich eine erneute Befragung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für ihre Ausreise aus der Türkei asylrechtlich nicht relevant sein können, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe bedroht wurde. Den Aussagen der Beschwerdeführerin folgend, sei sie aufgrund des Umstandes bedroht worden, dass ehemalige Geschäftspartner, die in das von ihr geleitete (...)-Projekt investiert hätten, ihr Geld hätten zurückerhalten wollen. Ungeachtet des Umstandes, ob sie ihren ehemaligen Geschäftspartnern tatsächlich Geld schuldete, die Forderungen somit (teilweise oder ganz) gerechtfertigt gewesen wären und die Behörden allenfalls nicht in der Lage oder gewillt gewesen wären, ihr Schutz vor angedrohten Übergriffen zu gewähren, fehlt vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation der geäusserten Drohungen. Flüchtlingsrechtlich relevant könnten Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Vorliegend wären die Drohungen indessen ausgesprochen worden, um (berechtigten oder unberechtigten) Geldforderungen Nachdruck zu verschaffen und deshalb nicht in asylrechtlich relevanten Motiven begründet gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse konnten bei ihr auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann wiederum nur dann bejaht werden, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet liegt, was vorliegend unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung.
E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, auf den Wegweisungsvollzug müsse verzichtet werden, da der Beschwerdeführerin in der Türkei aus den geltend gemachten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sei ihre gesundheitliche Verfassung sehr schlecht. Sie leide an schwerem Asthma, was eine Spitaleinweisung und engmaschige Überwachung nötig machen könne. Hinzu komme eine depressive Störung, welche eine Gesprächstherapie und eventuell eine Medikation erfordere. Schliesslich sei eine Schilddrüsenproblematik in Abklärung. Um ihre gesundheitliche Verfassung stabilisieren zu können, sei sie auf ein stabiles Umfeld angewiesen.
E. 7.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführerin stehe in ihrem Heimatland - insbesondere in A._______ - eine zumutbare und adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung.
E. 7.3 In der Stellungnahme vom 22. Februar 2006 wird entgegnet, die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie werde zufolge gravierender psychischer Probleme in eine Klinik eingewiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sie aufgrund der deutlichen paranoiden Entwicklung sowie starken formalen Denkstörungen an einer beginnenden Schizophrenie leide. Es sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer existenziellen Gefährdung führen werde, weil die adäquate Versorgung in der Türkei nicht zur Verfügung stehe und weil Hinweise darauf bestünden, dass Vollzugshandlungen den Gesundheitszustand schon in der Schweiz in einem existenzbedrohenden Ausmass verschlechtern könnten. Im ärztlichen Bericht vom 31. März 2006 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre gesundheitlichen Probleme vorerst auf ihr Asthma zurückgeführt, könne aber mittlerweile annehmen, dass diese auch psychischer Natur seien. Inwieweit sie von der Mafia bedroht worden sei, lasse sich nicht rekonstruieren. Sie habe die Bedrohungssituation trotz der Tatsache erlebt, dass (das Projekt) in A._______ bereits fertig gestellt und eine Konkurrenzsituation mit der angegebenen Mafia nicht mehr vorhanden sei. Die gedanklich unkorrigierbar falsch erscheinende Beurteilung der Bedrohungssituation wirke krankhaft verändert. Der Verfolgungswahn sei symptomführend, sodass von einer wahnhaften Störung auszugehen sei. Unter entsprechender Medikation und im geschützt erlebten stationären Rahmen hätten sich die Wahndynamik ebenso wie die Denkstörungen reduziert. Aus ärztlicher Sicht benötige sie längerfristig psychiatrische, medikamentöse und milieutherapeutische Behandlung.
E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie müsse sich vor der "Mafia" fürchten, welche das (...)-Projekt in A._______ realisiert habe, erweisen sich diese Befürchtungen als unbegründet. Es ist durchaus denkbar, dass sie während der Projektphase von den Geschäftsleuten, die das Gegenprojekt realisieren wollten, unter Druck gesetzt wurde, indessen besteht seitens der Bauherrschaft des Projekts in A._______ keine Veranlassung (mehr), der Beschwerdeführerin nachzustellen. Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren an, sie sei von ihren ehemaligen Geschäftspartnern, die in das Projekt in C._______ investiert hätten, durch Mittelsmänner aufgefordert worden, ihnen Geld zurückzuerstatten. Sie sei dabei auch bedroht worden. Diesbezüglich muss den ehemaligen Geschäftspartnern indessen bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin Konkurs gegangen ist und die geforderten Gelder nicht zurückerstatten kann. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätte von den türkischen Behörden keine Unterstützung erwarten können. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sagte sie aus, sie habe gegen ihre ehemaligen Geschäftspartner keine Anzeige erstattet, weshalb dem türkischen Staat nicht vorgehalten werden kann, er habe nichts zu ihrem Schutz getan. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, ein "real risk" einer ihr drohenden unmenschlichen Behandlung darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführerin wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die momentan angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht relativiert. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, nach A._______ zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben von 1999 bis 2002 gelebt habe. Sollte sie nicht nach A._______ zurückkehren wollen, ist es ihr unbenommen, sich in ihrer Heimatprovinz oder an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei zwei erwachsene Söhne, die sie nach ihrer Rückkehr in verschiedener Hinsicht unterstützen können, was ihr eine Reintegration in ihrem Heimatland erleichtern wird. Insofern die Beschwerdeführerin aussagte, sie sei Konkurs gegangen, ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen beziehungsweise geschäftliche Schwierigkeiten, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit unter individuellen sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidet. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert hat. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als sie durch ihren im Asylverfahren bewanderten Rechtsvertreter im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht hat. Wegen ihres Asthmas hat sie sich offenbar bereits in der Türkei in ärztliche Behandlung begeben. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Türkei auch schwere Formen von Asthma behandelt werden können. Insbesondere in den grösseren Städten stehen entsprechende, in relativ kurzer Zeit erreichbare Spitäler zur Verfügung; auch die gängigen Anti-Asthmamedikamente sind in ihrem Heimatland erhältlich. Da sie sich vor ihrer Ausreise aus der Türkei vorwiegend im städtischen Umfeld bewegte, erscheinen die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Fall gesichert. Auch die in den Arztzeugnissen erwähnte Schilddrüsenüberfunktion kann, soweit sich dies im heutigen Zeitpunkt als notwendig erweist, in der Türkei adäquat behandelt werden. Den beiden Berichten der (...) ist hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie wahrscheinlich unter einer beginnenden paranoiden Schizophrenie leidet, was eine längerfristige psychiatrische Behandlung erforderlich mache. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz die benötigte Therapie erhalten hat. Sollte sie weiterhin auf ärztlich-psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei durchführbar, wenn auch das Versorgungsniveau nicht landesweit mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist. In grösseren Städten im Westen der Türkei ist es indes mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch praktisch alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Ärzten therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit auch keine medizinisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist - die Beschwerdeführerin geht keiner Arbeitstätigkeit nach - und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihr in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4727/2006/sch/bah {T 0/2} Urteil vom 21. Januar 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2005 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Türkin mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 25. August 2005 und gelangte am 28. August 2005 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, die im Empfangszentrum B._______ stattfand, sagte sie aus, sie habe als Projektleiterin und Unternehmerin bei der Realisierung (eines Projekts) gearbeitet. Dabei habe sie mit europäischen Firmen Verträge geschlossen, zumal sie die Bewilligungen für den Bau eines in der Nähe von C._______ gelegenen (Projekts) gehabt habe. (Das Projekt) sei schliesslich in A._______ realisiert worden, wo man mit dem Bau begonnen habe, bevor dieses Projekt den Zuschlag erhalten habe. Als sie mit der Realisierung ihres Projekts beschäftigt gewesen sei, sei sie von der Mafia unter Druck gesetzt worden, weil diese den Zuschlag für das Projekt in A._______ habe erhalten wollen. Nachdem das Projekt in A._______ realisiert worden sei, sei sie von Investoren, die Kriminelle engagiert hätten, unter Druck gesetzt worden, da diese ihr Geld hätten zurückerhalten wollen. Sie vermute, dass die Mafia eng mit den Behörden zusammenarbeite, zumal (ein Politiker) das Projekt in A._______ unterstützt habe. Sie habe sich in der Türkei auf der Flucht befunden, doch habe man immer "ihre Spur" gefunden. Aufgrund ihres finanziellen Engagements für das nicht realisierte Projekt sei sie nun verschuldet. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelumschlag, Akte A1/1). Das BFM führte am 7. September 2005 eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Diese machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Kapital in das (...)-Projekt investiert und sei mittlerweile Konkurs gegangen. Die Personen, die in das gleiche Projekt investiert hätten, machten nun sie für dessen Scheitern verantwortlich. Diese hätten für Einzelprojekte Ausgaben gemacht, mit denen sie direkt nichts zu tun gehabt habe; dennoch sei sie dafür verantwortlich gemacht worden. Anfänglich habe sie im Zusammenhang mit den Ausschreibungen Probleme gehabt, da sie von den Leuten von B._______ unter Druck gesetzt worden sei. Zurzeit werde sie von mehreren Personen durch deren Mittelsmänner bedroht. Personen, die früher an ihrer Seite gestanden hätten, hätten sich von ihr distanziert. Sie sei von Mittelspersonen aufgesucht worden, die ihr gesagt hätten, dass Rückzahlungen erforderlich seien. Sie sei ab Herbst 2003 bis im August 2005 mehrmals zur Rückzahlung von Geldern aufgefordert worden. Man habe ihr zum Beispiel gesagt, sie müsse innerhalb dreier Tage Geld zurückzahlen, ansonsten ihr Leben oder dasjenige ihrer Angehörigen in Gefahr sei. Die Forderungen seien überrissen gewesen, sie wäre aber auch nicht in der Lage gewesen, die wirklich investierten Gelder zurück zu bezahlen. Sie sei wegen der Drohungen von B._______ im Jahr 2002 zur Polizei gegangen, wo man ihr gesagt habe, man könne sie nicht rund um die Uhr beschützen, sie solle sich eine Waffe zulegen. Sie habe sich zur Flucht ins Ausland entschlossen und bei den heimatlichen Behörden nicht um Schutz nachgesucht, weil sie nicht wisse, auf welcher Seite die Behörden stünden. B. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. September 2005 ab, und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Am 14. Oktober 2005 teilte die Beschwerdeführerin der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit, sie erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2005 forderte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei ungenutztem Ablauf einer der Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 20. Oktober 2005 eröffnet. Mit Eingabe an die ARK vom 26. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzichten und ihr Aufenthalt nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu gestalten. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2005, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2005 sowie zahlreiche Dokumente zu ihrer geschäftlichen Tätigkeit bei. Sie beantragte in diesem Zusammenhang, es sei ihr Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Es sei eine ergänzende Befragung durchzuführen. D. Der Instruktionsrichter der ARK verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 auf einen späteren Zeitpunkt. Dem Gesuch um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss wurde stattgegeben. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Hingegen wurde Frist zur Nachreichung des vollständigen Arztberichts von Dr. C._______ gewährt. Die Beschwerdeführerin übermittelte der ARK am 19. November 2005 den vollständigen Arztbericht. Mit Schreiben vom 30. November 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zum Urteilszeitpunkt befunden. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2006 zeigte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an. Der Eingabe lagen ein Einweisungszeugnis (eines psychiatrischen Dienstes) vom 22. Februar 2006 mit einem Abklärungsbericht und zwei türkische Gerichtsurteile bei. Es wurde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts beantragt. G. Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2006 die beantragte Frist. Am 31. März 2006 wurde ein ärztlicher Bericht der (...) vom gleichen Tag nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal die Beschwerdeverbesserung fristgerecht nachgereicht wurde. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen um Übergriffe durch private Dritte handle, welche in der Türkei einen Straftatbestand darstellten und von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt würden. Sie habe die Übergriffe, welche sie zur Ausreise veranlasst hätten, nicht zur Anzeige gebracht. Damit habe sie den heimatlichen Behörden die Möglichkeit genommen, Ermittlungen aufzunehmen und die Täter zu bestrafen. Den türkischen Behörden könne somit keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden. Einer allfälligen Untätigkeit der Behörden könne auch in der Türkei mit rechtsstaatlichen Mitteln begegnet werden. Es bestehe zudem die Möglichkeit, einer Anzeige unter Zuhilfenahme eines Anwalts Nachdruck zu verschaffen. Im Übrigen seien weder bei Dritten asylrechtlich relevante Motive für die Drohungen ersichtlich, noch wäre zu erwarten, dass der türkische Staat der Beschwerdeführerin aus solchen Gründen den Schutz verweigere. Die geltend gemachten Vorfälle könnten nicht dem türkischen Staat angelastet werden und stellten keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe während der Befragung zu den Asylgründen unter dem Einfluss von Psychopharmaka gestanden, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für ihre Flucht ausführlich genug zu schildern. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei von den Mittelsmännern ihrer ehemaligen Geschäftspartner gravierende Nachteile zu erleiden. Das (...)-Projekt, an dem sie beteiligt gewesen sei, sei anfänglich vom türkischen Staat unterstützt worden. Dies habe sich im Verlauf des Jahres 2002 geändert, als sich (ein Politiker) auf die Seite des Konkurrenzprojektes gestellt habe. Es sei offensichtlich, dass höchste Stellen mit ihren ehemaligen Geschäftspartnern unter einer Decke steckten. Sie sei mehrmals abgewiesen worden, als sie sich an die türkischen Behörden gewandt habe. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme gehabt, keinen behördlichen Schutz erwarten zu können. Auch ihr türkischer Anwalt habe ihr davon abgeraten, sich an die Behörden zu wenden. Die Personen, die sie bedroht hätten, hätten sie früher oder später aufgegriffen und ihre Drohungen wahr gemacht. Als Folge der ständigen Bedrohungen sei sie unter einen unerträglichen psychischen Druck geraten, der es ihr verunmöglicht habe, weiterhin in der Türkei zu leben. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass ihr angesichts der fehlenden Schutzbereitschaft des türkischen Staats in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Aufgrund der zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr dargelegt, als Unternehmerin an einem Grossprojekt beteiligt war, das sich zerschlagen hat. Inwieweit sie von ehemaligen Geschäftspartnern, die zum Teil offenbar erhebliche Geldbeträge investiert haben, beziehungsweise deren Mittelsmännern bedroht wurde, kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, da sie in diesem Zusammenhang keine Beweismittel einreichen konnte und dazu auch keine klaren Aussagen machte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte der (...) zu verweisen, in denen ausgeführt wird, es sei nicht eruierbar, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich bedroht worden sei und inwieweit es sich bei den von ihr geäusserten Befürchtungen um krankhafte Wahnvorstellungen handle. 5.2 Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2005 geltend macht, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Ursachen ihrer Flucht ausführlich genug zu schildern, ist festzustellen, dass ihr bei der Befragung genügend Raum geboten wurde, sich zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Es wurden auch konkrete Nachfragen zu ihr gegenüber geäusserten Drohungen oder unterlassener Hilfeleistung durch die Behörden gestellt. Wie der Beschwerdeführerin bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 4. November 2005 erläutert wurde, sind im vorliegenden Verfahren nicht so sehr die von ihr getätigten Geschäfte von Bedeutung, als vielmehr die sich aus diesen ergebenden Folgen. Es wurde ihr ebenfalls mitgeteilt, dass nur Beweismittel von Bedeutung sein dürften, mit denen sie belegen könne, dass Forderungen an sie gestellt beziehungsweise ihr Säumnisfolgen angedroht wurden. Da die Beschwerdeführerin bei den Befragungen und in ihrer Rechtsmitteleingabe genügend Gelegenheit hatte, ihre Ausreisegründe darzulegen, erübrigt sich eine erneute Befragung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für ihre Ausreise aus der Türkei asylrechtlich nicht relevant sein können, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe bedroht wurde. Den Aussagen der Beschwerdeführerin folgend, sei sie aufgrund des Umstandes bedroht worden, dass ehemalige Geschäftspartner, die in das von ihr geleitete (...)-Projekt investiert hätten, ihr Geld hätten zurückerhalten wollen. Ungeachtet des Umstandes, ob sie ihren ehemaligen Geschäftspartnern tatsächlich Geld schuldete, die Forderungen somit (teilweise oder ganz) gerechtfertigt gewesen wären und die Behörden allenfalls nicht in der Lage oder gewillt gewesen wären, ihr Schutz vor angedrohten Übergriffen zu gewähren, fehlt vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation der geäusserten Drohungen. Flüchtlingsrechtlich relevant könnten Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Vorliegend wären die Drohungen indessen ausgesprochen worden, um (berechtigten oder unberechtigten) Geldforderungen Nachdruck zu verschaffen und deshalb nicht in asylrechtlich relevanten Motiven begründet gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse konnten bei ihr auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann wiederum nur dann bejaht werden, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet liegt, was vorliegend unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, auf den Wegweisungsvollzug müsse verzichtet werden, da der Beschwerdeführerin in der Türkei aus den geltend gemachten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sei ihre gesundheitliche Verfassung sehr schlecht. Sie leide an schwerem Asthma, was eine Spitaleinweisung und engmaschige Überwachung nötig machen könne. Hinzu komme eine depressive Störung, welche eine Gesprächstherapie und eventuell eine Medikation erfordere. Schliesslich sei eine Schilddrüsenproblematik in Abklärung. Um ihre gesundheitliche Verfassung stabilisieren zu können, sei sie auf ein stabiles Umfeld angewiesen. 7.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführerin stehe in ihrem Heimatland - insbesondere in A._______ - eine zumutbare und adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung. 7.3 In der Stellungnahme vom 22. Februar 2006 wird entgegnet, die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie werde zufolge gravierender psychischer Probleme in eine Klinik eingewiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sie aufgrund der deutlichen paranoiden Entwicklung sowie starken formalen Denkstörungen an einer beginnenden Schizophrenie leide. Es sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer existenziellen Gefährdung führen werde, weil die adäquate Versorgung in der Türkei nicht zur Verfügung stehe und weil Hinweise darauf bestünden, dass Vollzugshandlungen den Gesundheitszustand schon in der Schweiz in einem existenzbedrohenden Ausmass verschlechtern könnten. Im ärztlichen Bericht vom 31. März 2006 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre gesundheitlichen Probleme vorerst auf ihr Asthma zurückgeführt, könne aber mittlerweile annehmen, dass diese auch psychischer Natur seien. Inwieweit sie von der Mafia bedroht worden sei, lasse sich nicht rekonstruieren. Sie habe die Bedrohungssituation trotz der Tatsache erlebt, dass (das Projekt) in A._______ bereits fertig gestellt und eine Konkurrenzsituation mit der angegebenen Mafia nicht mehr vorhanden sei. Die gedanklich unkorrigierbar falsch erscheinende Beurteilung der Bedrohungssituation wirke krankhaft verändert. Der Verfolgungswahn sei symptomführend, sodass von einer wahnhaften Störung auszugehen sei. Unter entsprechender Medikation und im geschützt erlebten stationären Rahmen hätten sich die Wahndynamik ebenso wie die Denkstörungen reduziert. Aus ärztlicher Sicht benötige sie längerfristig psychiatrische, medikamentöse und milieutherapeutische Behandlung. 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie müsse sich vor der "Mafia" fürchten, welche das (...)-Projekt in A._______ realisiert habe, erweisen sich diese Befürchtungen als unbegründet. Es ist durchaus denkbar, dass sie während der Projektphase von den Geschäftsleuten, die das Gegenprojekt realisieren wollten, unter Druck gesetzt wurde, indessen besteht seitens der Bauherrschaft des Projekts in A._______ keine Veranlassung (mehr), der Beschwerdeführerin nachzustellen. Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren an, sie sei von ihren ehemaligen Geschäftspartnern, die in das Projekt in C._______ investiert hätten, durch Mittelsmänner aufgefordert worden, ihnen Geld zurückzuerstatten. Sie sei dabei auch bedroht worden. Diesbezüglich muss den ehemaligen Geschäftspartnern indessen bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin Konkurs gegangen ist und die geforderten Gelder nicht zurückerstatten kann. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätte von den türkischen Behörden keine Unterstützung erwarten können. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sagte sie aus, sie habe gegen ihre ehemaligen Geschäftspartner keine Anzeige erstattet, weshalb dem türkischen Staat nicht vorgehalten werden kann, er habe nichts zu ihrem Schutz getan. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, ein "real risk" einer ihr drohenden unmenschlichen Behandlung darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführerin wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die momentan angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht relativiert. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, nach A._______ zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben von 1999 bis 2002 gelebt habe. Sollte sie nicht nach A._______ zurückkehren wollen, ist es ihr unbenommen, sich in ihrer Heimatprovinz oder an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei zwei erwachsene Söhne, die sie nach ihrer Rückkehr in verschiedener Hinsicht unterstützen können, was ihr eine Reintegration in ihrem Heimatland erleichtern wird. Insofern die Beschwerdeführerin aussagte, sie sei Konkurs gegangen, ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen beziehungsweise geschäftliche Schwierigkeiten, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit unter individuellen sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidet. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert hat. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als sie durch ihren im Asylverfahren bewanderten Rechtsvertreter im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht hat. Wegen ihres Asthmas hat sie sich offenbar bereits in der Türkei in ärztliche Behandlung begeben. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Türkei auch schwere Formen von Asthma behandelt werden können. Insbesondere in den grösseren Städten stehen entsprechende, in relativ kurzer Zeit erreichbare Spitäler zur Verfügung; auch die gängigen Anti-Asthmamedikamente sind in ihrem Heimatland erhältlich. Da sie sich vor ihrer Ausreise aus der Türkei vorwiegend im städtischen Umfeld bewegte, erscheinen die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Fall gesichert. Auch die in den Arztzeugnissen erwähnte Schilddrüsenüberfunktion kann, soweit sich dies im heutigen Zeitpunkt als notwendig erweist, in der Türkei adäquat behandelt werden. Den beiden Berichten der (...) ist hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie wahrscheinlich unter einer beginnenden paranoiden Schizophrenie leidet, was eine längerfristige psychiatrische Behandlung erforderlich mache. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz die benötigte Therapie erhalten hat. Sollte sie weiterhin auf ärztlich-psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei durchführbar, wenn auch das Versorgungsniveau nicht landesweit mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist. In grösseren Städten im Westen der Türkei ist es indes mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch praktisch alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Ärzten therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit auch keine medizinisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist - die Beschwerdeführerin geht keiner Arbeitstätigkeit nach - und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihr in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: