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D-4706/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4706/2025

U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025 / N (…).

D-4706/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein angolanischer Staatsangehöriger und ethnischer (…) – am 1. Dezember 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er mit Vollmacht vom 6. Dezember 2023 die Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ mandatierte, dass am 11. Dezember 2023 die Personalienaufnahme (PA) und am

12. Januar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) stattfanden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte und ihn tags da- rauf dem Kanton C._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 seine neu mandatierte Rechtsvertretung anzeigte, ein Akteneinsichtsgesuch stellte und diverse Beweismittel, jeweils in Kopie oder als Fotografie, zu den Ak- ten legte, namentlich Zertifikate betreffend seine Ausbildung (Beilagen 1– 3), einen Auszug aus der Liste der (…) (Beilage 4), Fotos im Zusammen- hang mit seiner Ausbildung und Tätigkeit als (…) (Beilagen 5–7) sowie eine Vollmacht vom 22. Februar 2024 (Beilage 8), dass am 26. März 2025 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdefüh- rers durchgeführt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2025 – eröffnet am 3. Juni 2025 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug anordnete, den zuständigen Kanton damit beauftragte und ihm die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2025 durch den mit Vollmacht vom 23. Juni 2025 neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventua- liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und er vorläufig aufzunehmen sei; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-4706/2025 Seite 3 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, den Ausgang des Beschwer- deverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2025 seine Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver- beiständung abgewiesen wurden und er aufgefordert wurde, bis zum

18. Juli 2025 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 16. Juli 2025 be- zahlte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-4706/2025 Seite 4 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel han- delt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vorbringt, die erste Anhö- rung vom 12. Januar 2024 sei nicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durchge- führt worden, da er, sein Rechtsvertreter und der Protokollführer in Basel, die befragende Person des SEM und die Dolmetscherin jedoch in Bern- Wabern gewesen seien («Remote Interviewing»), wodurch seine Fähigkeit beeinträchtigt worden sei, seine Fluchtgeschichte glaubhaft darzulegen, und er damit sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7 f.), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG kon- kretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Partei darstellt, damit eine Partei ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler: BGE 150 I 174 E. 4.1 m.w.H.; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3), dass zu Beginn der als «Remote Interview» durchgeführten ersten Anhö- rung sichergestellt wurde, dass die Technik funktionierte und die Beteiligten sich gut hören und sehen konnten (vgl. SEM-Akte 17/14 F 1), dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer weder an der erwähnten, «remote» durchgeführten Anhörung, noch in der Beschwerdeschrift grund- sätzliche Verständigungsprobleme geltend machte und soweit doch ein Problem entstand, dieses umgehend behoben und die Anhörung reibungs- los fortgesetzt werden konnte (vgl. ebenda F 4, F 34, F 39 und F 70), dass sein Vorbringen, er habe seine Fluchtgeschichte aufgrund der räum- lichen Trennung nicht glaubhaft darlegen können, nicht überzeugt, zumal er im Rahmen der zweiten Anhörung vom 26. März 2025 nochmals Gele- genheit erhielt, seine Fluchtgründe im persönlichen Gespräch darzulegen, dass er zudem weder in der ergänzenden Anhörung noch sonst im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte, dass es anlässlich der ersten Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre (vgl. SEM-Akte 36/15),

D-4706/2025 Seite 5 dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Durchführung der ersten Anhörung in Form eines «Remote Interviewing» das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers verletzt haben könnte und auch den Akten nicht entnommen wer- den kann, die Vorinstanz hätte seine Vorbringen ungenügend geprüft oder gewürdigt, dass selbst in der Annahme, durch das «Remote Interviewing» sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, eine solche Ver- letzung angesichts der später durchgeführten ergänzenden Anhörung als geheilt zu betrachten wäre, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers somit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit be- gründete, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend ge- machte Bedrohung in seiner Heimat glaubhaft zu machen, da seine Schil- derungen zu den angeblichen Geheimmissionen im Rahmen seiner Tätig- keit bei der (…) oberflächlich, vage und auffallend substanzlos gewesen seien, wobei er zentrale Angaben – insbesondere zum Zeitpunkt der letz- ten Mission, die Auslöser seiner Ausreise gewesen sein soll – widersprüch- lich und inkonsistent dargelegt habe,

D-4706/2025 Seite 6 dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, diese Zwei- fel zu entkräften, da sie höchstens seine frühere Polizeitätigkeit belegten, nicht jedoch die behauptete Verfolgung, dass seine zusätzlichen Aussagen zur angeblichen Hausdurchsuchung, zur Ausreiseorganisation und zur Hilfe durch eine einflussreiche Person im Innenministerium widersprüchlich oder pauschal geblieben seien, sodass insgesamt die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei, dass das SEM mit überzeugender Begründung darlegte, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen und im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.), dass den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in zentralen Punk- ten (insbesondere im Zusammenhang mit den angeblichen Geheimmissi- onen, der Befehlsverweigerung, der Ausreise und dem Kontakt zur Mutter anlässlich der Hausdurchsuchung) die nötige Stringenz sowie Plausibilität abgeht und sie vielfach vage sind – gerade auch bei Sachverhaltselemen- ten, die so überschaubar und klar umrissen sind, dass eine widerspruchs- freie Schilderung zu erwarten wäre (vgl. GEIPEL, Handbuch der Beweis- würdigung, 3. Aufl. 2017, § 17 Rz. 68), dass diesen Unstimmigkeiten in der Beschwerdeschrift nichts entgegenge- bracht wird, das zu einer abweichenden Auffassung führen könnte, son- dern lediglich darauf hingewiesen wird, dass die vom SEM gerügten De- tailarmut und Widersprüche auf psychische Belastungen des Beschwerde- führers sowie auf den langen Zeitabstand zwischen den beiden Anhörun- gen zurückzuführen seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 ff.), dass auf Rechtsmittelebene keine Beweismittel eingereicht wurden, mit welchen die geltend gemachte Bedrohung durch die (…) hätte konkretisiert werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, womit die Vor- instanz zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-

D-4706/2025 Seite 7 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen darauf stüt- zen, dass er als ehemaliger (…) in Angola im Falle einer Rückkehr als De- serteur verfolgt und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde, und dass zudem seine psychische Erkrankung eine Rückkehr unzumutbar ma- che (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11 ff.), dass den Akten jedoch weder eine konkrete Verfolgungsgefahr als (…), noch medizinische Unterlagen, die eine psychische Erkrankung unterlegen würden, entnommen werden können, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.2.5), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung hauptsächlich auf die vorste- henden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal

D-4706/2025 Seite 8 gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Angola auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.2.5 ff.), dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenz- bedrohende Notlage geraten könnte, zumal er – wie das SEM zurecht fest- gestellt hat – ein junger und arbeitsfähiger Mann ist, der über Arbeitserfah- rung sowie eine vierjährige Hochschulbildung verfügt und in der Lage sein dürfte, in seiner Heimat für sich zu sorgen, dass er überdies im Zusammenhang mit den erstmals auf Beschwerde- ebene vorgebrachten, jedoch unbelegten, psychischen Beschwerden auch in Angola eine psychologische Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen (vgl. Urteil des BVGer D-6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.3.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4706/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Nikola Nastovski

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