Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – angolanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 26. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Beleg ihrer Identität gab sie dem SEM ihre angolani- sche Identitätskarte ab. B. In der Folge getätigte Abklärungen durch das SEM ergaben, dass die Be- schwerdeführerin bei den italienischen Behörden – unter Vorlage eines auf ihren Namen lautenden angolanischen Reisepasses (gültig bis zum […]
2026) – ein Schengenvisum beantragt hatte. Der Visumsantrag wurde am (…) 2023 abgelehnt. C. C.a Am 5. November 2024 fand – im Beisein des rubrizierten Rechtsver- treters – eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin statt. In der Folge teilte das SEM ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu. Am 25. Juni 2025 führte es sodann eine ergänzende Anhörung durch. C.b C.b.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe in Angola eine Beziehung mit einem höheren Polizeibeamten (C._______) geführt. Deswegen sei es zu Problemen ge- kommen. Am (…) 2024 sei eine ihrer Kundinnen – sie habe bei sich zu Hause Haare von Leuten frisiert – in Begleitung einer Kollegin und von zwei Männern zu einem Termin erschienen. Bei der Kollegin ihrer Kundin habe es sich (offenbar) um die Vorgesetzte von C._______ gehandelt, die ihm geholfen habe, seine Stelle zu erhalten. Diese Frau habe ihr vorgeworfen, wegen ihr nicht geliebt zu werden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei be- schimpft, geschubst, mit einer Waffe bedroht und vergewaltigt worden. Be- vor die Leute wieder gegangen seien, habe die Vorgesetzte von C._______ ihr weitere Schwierigkeiten angedroht. Zwei Tage später habe sie auf Anraten von C._______ eine neue Wohnung in einem anderen Quartier gesucht. Als sie mit dem Immobilienmakler un- terwegs gewesen sei, sei sie von ihrer Tochter telefonisch darüber infor- miert worden, dass die Polizei zuhause vorbeigekommen sei und zwei Waffen in ihrer Wohnung gefunden habe. Daraufhin habe C._______ sie an einen sicheren Ort zu einem seiner Kollegen (D._______) gebracht und habe ihren Cousin ihre beiden Kinder, die sie seit diesem Tag nicht mehr
D-5642/2025 Seite 3 gesehen habe, zuhause abholen lassen. C._______ habe ihr erklärt, dass bereits zuvor bei der Arbeit Waffen verloren gegangen seien und man ihn zusammen mit weiteren Leuten diesbezüglich verdächtigt habe. Er ver- mute, dass seine Vorgesetzte ihm etwas unterschieben wolle und die Per- sonen, die am (…) 2024 zu ihr nach Hause gekommen seien, sie in eine Falle gelockt hätten. Da Waffen bei ihr zuhause gefunden worden seien, könne er sich nicht mehr als unschuldig verteidigen, falls sie verhaftet wür- de. C._______ habe in der Folge ihre Ausreise organisiert. Sie habe Angola am (…) 2024 – mit einem Reisepass, der nicht ihr gehöre – auf dem Luft- weg verlassen und sei tags darauf in der Schweiz angekommen. Sie könne nicht nach Angola zurück, weil sie befürchte, dass die Polizei aufgrund der gefundenen Waffen ein Dossier gegen sie eröffnet habe. Zudem fürchte sie sich vor C._______s Vorgesetzter. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C.b.b In gesundheitlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen an, sie habe Kopfschmerzen und Probleme mit den Zähnen sowie dem Blutdruck. Ausserdem habe sie (…) in der (…), weshalb (…) habe. Aktuell erhalte sie deswegen Medikamente, danach müsse die (…) opera- tiv entfernt werden. Diesbezüglich liegen zwei ärztliche Dokumente in den vorinstanzlichen Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 – eröffnet am 14. Juli 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es im Wesent- lichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Zwar habe sie ihre Asylgründe einigermassen ausführlich geschildert. Auf ver- tiefte Nachfrage würden ihre Vorbringen jedoch substanzarm, vage und re- alitätsfremd wirken. (…) würden in ihrer Erzählung komplett fehlen, sodass das Geschilderte nicht auf ein persönliches Erlebnis hindeute. Sie habe nur wenig Angaben über die berufliche Tätigkeit von C._______ machen kön- nen. Sie wisse lediglich, dass er Polizist sei und dass er an der Grenze in einer anderen Provinz gearbeitet habe. Auch wisse sie nicht, wie er privat
D-5642/2025 Seite 4 gelebt und ob er eine Ehefrau gehabt habe. Zu C._______s Problemen habe sie ebenfalls nur wenig sagen können und habe sich mehrmals wie- derholt. Dass er ein Typ gewesen sei, der nicht viel von sich erzählt habe, scheine eine zu einfache Erklärung zu sein und ihre Wiederholungen der Geschehnisse würden darauf hinweisen, dass sie die Vorfälle nicht persön- lich erlebt habe. Des Weiteren habe sie keinerlei Wissen über den Arbeits- ort oder den Namen von C._______s Vorgesetzter. Auch habe sie kaum Informationen über D._______, bei welchem sie einen Monat gelebt habe, wiedergeben können. Dass sie seit dem (…) 2024 keinen Kontakt mehr zu ihren noch minderjährigen Kindern (gehabt) habe, sei schlicht unglaubhaft, insbesondere mit Blick auf das Vorhandensein von externer Unterstützung durch C._______ und D._______. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wes- halb die Option, die Kinder mitzunehmen, nicht berücksichtigt worden sei, sie nicht über einer innerstaatliche Fluchtalternative nachgedacht habe und wieso sie bis heute keinen Kontakt zu ihren Kindern, C._______ oder ihrem Cousin aufgenommen habe. Sodann widerspreche es der allgemeinen Lo- gik, dass sie allein ausgereist sei, obwohl die Vorgesetzte C._______ Prob- leme gemacht habe und er bezüglich der vermissten Waffen verdächtigt werde. Ferner habe sie in der Anhörung gesagt, dass sie keinen Reisepass besessen oder beantragt habe. Dem SEM liege jedoch die Information vor, dass sie einen Reisepass besitze, der bis zum (…) 2026 gültig sei. Auch habe sie damit im Jahr 2023 ein Visum bei den italienischen Behörden be- antragt. Diese Verschleierung und die Organisation ihrer Ausreise durch andere, fremde Personen sei ein weiterer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Übrigen wäre selbst bei angenommener Glaubhaf- tigkeit die Asylrelevanz nicht gegeben, da kein flüchtlingsrechtlich relevan- tes Motiv vorliege und die Beschwerdeführerin keinen Versuch unternom- men habe, sich an die Polizei in Angola zu wenden. Den Wegweisungsvoll- zug bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
29. Juli 2025 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen sowie ihr Asyl oder eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechts-
D-5642/2025 Seite 5 vertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner sei das SEM anzuweisen, die gesamten Akten vorzulegen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be- weismittel zu (bevorstehenden) Arztterminen wird – soweit für den Ent- scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin – unter der Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 3. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Weiter hielt sie fest, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektro- nischer Form vorliegen würden und die Beschwerdeführerin sich hinsicht- lich einer allfällig beantragten vollumfänglichen Akteneinsicht an das SEM zu wenden habe. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 2. September 2025 bezahlt. H. Mit elektronischer Eingabe vom 14. September 2025 ihres Rechtsvertre- ters wies die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung ihres gesund- heitlichen Zustands hin. Ausserdem ersuchte sie – unter Einreichung diver- ser Beweismittel betreffend ihren Rechtsvertreter – sinngemäss um Wie- dererwägung der Zwischenverfügung vom 19. August 2025. Weitergehend wird auf die Eingabe in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen ver- wiesen. I. Am 25. September 2025 gingen beim Bundesverwaltungsgericht drei ärzt- liche Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin ein. J. Am 8. Oktober 2025 leitete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine an ihn gerichtete Verfah- rensstandsanfrage der (…) weiter. K. Mit E-Mail vom 10. November 2025 übermittelte er dem Bundesverwal-
D-5642/2025 Seite 6 tungsgericht sodann einen ärztlichen Bericht der (…) vom 5. November 2025. L. Mit Schreiben vom 17. November 2025 teilte das Bundesverwaltungsge- richt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, es behalte sich vor, zukünftige elektronische Eingaben von ihm nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie die hierfür geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen würden.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-5642/2025 Seite 7 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist im Hinblick auf den Eventualantrag festzuhalten, dass – unter Be- rücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – nicht ersichtlich ist, in- wiefern das SEM in der vorliegenden Sache weitere Abklärungen hätte vor- nehmen sollen. Auch sonst besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an das SEM. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand- zuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der
D-5642/2025 Seite 8 angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda Ziff. II/1.; vgl. auch D.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene – unter Vorbehalt der Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen – nichts entgegengehal- ten wird.
E. 6.2 Ergänzend beziehungsweise konkretisierend ist etwa darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit von C._______ nicht nur – wie vom SEM zu Recht festgehalten – wenige An- gaben machte, sondern ihre diesbezüglichen Aussagen auch nicht über- einstimmend ausgefallen sind. So erklärte sie einerseits, er sei Polizist res- pektive ein höherer Polizeibeamter gewesen, andererseits bezeichnete sie ihn als Soldaten (vgl. etwa Akten SEM […]-32/21 F62, 70, 81, 114), was nicht nachvollziehbar ist, sollte sie mit dieser Person tatsächlich eine Be- ziehung geführt haben. Ins Gewicht fällt sodann vor allem, dass sie – wie bereits vom SEM angeführt – den Namen der Vorgesetzten von C._______ nicht angeben konnte. Angesichts dessen, dass es sich dabei um ihre Ver- folgerin handeln und sie mit C._______ über diese gesprochen haben soll, überzeugt ihre sinngemässe Erklärung, wonach sie diese Frau nur ein ein- ziges Mal gesehen habe, nicht (vgl. Akten SEM a.a.O. F62 [S. 9], 96). Auch ihre Beschreibung dazu, was ihr von dieser Frau in Erinnerung geblieben sei, ist erstaunlich rudimentär ausgefallen (vgl. Akten SEM a.a.O. F97). Hätte der von ihr geschilderte Vorfall tatsächlich stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine anschaulichere Beschreibung ihrer an- geblichen Verfolgerin hätte abgeben können. Ferner fällt auf, dass auch ihre Schilderung des Moments, als sie die vier Personen am (…) 2024 das erste Mal gesehen haben soll, unsubstanziiert – und mithin ohne jegliche Schilderung besonderen Einzelheiten oder von Überlegungen ihrerseits – ausgefallen ist und nicht mit ihrer vorherigen Schilderung des Vorfalls über- einstimmt (vgl. Akten SEM a.a.O. F62 [S. 8 f.] und 94).
E. 6.3.1 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, dass zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung führen könnte. So zielen die Beschwerdevorbringen zu der ihr vom SEM zu Recht vorge- worfenen Verschleierung des Vorhandenseins eines eigenen Reisepasses (vgl. Beschwerde S. 5) angesichts der hierzu gestellten Fragen in der er- gänzenden Anhörung ins Leere (vgl. Akten SEM a.a.O. F58 f.). Soweit sie in der Beschwerde sodann ihr Unwissen im Zusammenhang mit der beruf- lichen Tätigkeit von C._______ respektive dessen fehlende Auskünfte hierzu mit einer allfälligen geheimdienstlichen Tätigkeit seinerseits zu er- klären versucht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse
D-5642/2025 Seite 9 Mutmassung handelt. Im Übrigen vermag selbst eine solche Tätigkeit ihre diesbezüglichen unsubstanziierten Angaben und insbesondere die weite- ren Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen nicht plausibel zu erklä- ren. Das Gleiche gilt auch für ihre sonstigen Beschwerdevorbringen im Zu- sammenhang mit ihrem fehlenden Wissen über die berufliche Tätigkeit ih- res angeblichen Partners (vgl. Beschwerde S. 4). Sie kann daher auch aus dem von ihr angerufenen Grundsatz "in dubio pro refugio" nichts für sich ableiten. Entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen lassen sich in den vorinstanzlichen Akten und namentlich in ihren Aussagen so- dann keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass ihre bereits damals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die vorgebrachte Ver- gewaltigung zurückzuführen sind. Entsprechend vermag sie daraus in Be- zug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Asylvorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.3.2 Schliesslich vermögen auch ihre im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle konkret geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Akten SEM […]-21/9 F10 ff.; -32/21 F9 ff.), wie sie sich insbesondere aus dem ärztlichen Bericht vom 5. November 2025 ergeben (namentlich Schlaflosigkeit, Appetitsverlust, Gedankenkreisen), nicht zu einer vom SEM abweichenden Einschätzung hinsichtlich Glaub- respektive Unglaub- haftigkeit ihrer Asylvorbringen zu führen. Soweit im entsprechenden ärztli- chen Bericht festgehalten wird, dass bisher nicht ausreichend habe abge- klärt werden können, ob das Vollbild einer posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS) vorliege, ist festzuhalten, dass eine entsprechende Diag- nose weder für sich allein einen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden würde (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. m.w.H.), noch die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin plausibel erklären könnte. Auf die Einforderung respektive das Abwarten eines allfälligen weiteren ärztlichen Berichts kann diesbezüglich daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.) verzich- tet werden.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM – entgegen der in der Beschwerde geäusserten persönlichen Ansicht des Rechtsvertreters und unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer angeblichen Asylgründe mehrmals weinte – zu Recht wegen Un- glaubhaftigkeit der Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Ausei- nandersetzung mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asyl- vorbringen der Beschwerdeführerin.
D-5642/2025 Seite 10
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De-
D-5642/2025 Seite 11 zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.2.3 Angesichts der entsprechenden Beschwerdevorbringen ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerde- führerin angesichts der gestellten Diagnosen ([…], […], […], wobei die […] gemäss Austrittsbericht vom […] 2025 mittlerweile entfernt wurde, mittel- gradige depressive Episode [Differenzialdiagnose PTBS] sowie «Familien- zerrüttung und Trennung von ihren minderjährigen Kindern») – unter Hin- weis auf das in E. 8.3.2 nachstehend Ausgeführte – nicht ausgegangen werden. Daran vermögen auch allfällige sonstige körperliche Beschwerden (vgl. Bst. C.b.b vorstehend) nichts zu ändern.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin- ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5642/2025 Seite 12
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda Ziff. III/2.), die im Wesentlichen zu bestätigen sind. In gesundheitlicher Hinsicht ist le- diglich zu ergänzen, dass – wie bereits erwähnt – die […] mittlerweile durchgeführt wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdefüh- rerin diesbezüglich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine medizini- sche Notlage geraten sollte. Das Gleiche gilt in Bezug auf ihre psychischen Beschwerden, die auch in Angola behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-4706/2025 vom 19. September 2025 S. 8; Urteil des BVGer D- 6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.3.2 f.). An dieser Einschätzung vermö- gen die knappen Ausführungen zum Gesundheitssystem in Angola in der elektronischen Eingabe vom 14. September 2025 nichts zu ändern. Im Üb- rigen darf angesichts der Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 5. No- vember 2025 davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Be- schwerdeführerin nach Angola und mithin eine Zusammenführung mit ih- ren Kindern sich positiv auf ihren psychischen Gesundheitszustand aus- wirken wird.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich – sollte dies über- haupt nötig sein – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschät- zung würde ein allfälliger (weiterer) ärztlicher Bericht nichts ändern,
D-5642/2025 Seite 13 weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch diesbezüglich auf eine Ein- forderung respektive das Abwarten entsprechender Berichte verzichtet werden kann. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurden mit Zwischenver- fügung vom 19. August 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Nach den vorstehenden Erwägungen besteht kein Grund, diese Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, weshalb das ent- sprechende Gesuch (vgl. Bst. H. vorstehend) abzuweisen ist. Daher ist auch nicht weiter auf die "in limine litis" sinngemäss gestellte Frage, ob der Rechtsvertreter die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfüllt, einzugehen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5642/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5642/2025 Urteil vom 30. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - angolanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 26. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Beleg ihrer Identität gab sie dem SEM ihre angolanische Identitätskarte ab. B. In der Folge getätigte Abklärungen durch das SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin bei den italienischen Behörden - unter Vorlage eines auf ihren Namen lautenden angolanischen Reisepasses (gültig bis zum [...] 2026) - ein Schengenvisum beantragt hatte. Der Visumsantrag wurde am (...) 2023 abgelehnt. C. C.a Am 5. November 2024 fand - im Beisein des rubrizierten Rechtsvertreters - eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin statt. In der Folge teilte das SEM ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu. Am 25. Juni 2025 führte es sodann eine ergänzende Anhörung durch. C.b C.b.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe in Angola eine Beziehung mit einem höheren Polizeibeamten (C._______) geführt. Deswegen sei es zu Problemen gekommen. Am (...) 2024 sei eine ihrer Kundinnen - sie habe bei sich zu Hause Haare von Leuten frisiert - in Begleitung einer Kollegin und von zwei Männern zu einem Termin erschienen. Bei der Kollegin ihrer Kundin habe es sich (offenbar) um die Vorgesetzte von C._______ gehandelt, die ihm geholfen habe, seine Stelle zu erhalten. Diese Frau habe ihr vorgeworfen, wegen ihr nicht geliebt zu werden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei beschimpft, geschubst, mit einer Waffe bedroht und vergewaltigt worden. Bevor die Leute wieder gegangen seien, habe die Vorgesetzte von C._______ ihr weitere Schwierigkeiten angedroht. Zwei Tage später habe sie auf Anraten von C._______ eine neue Wohnung in einem anderen Quartier gesucht. Als sie mit dem Immobilienmakler unterwegs gewesen sei, sei sie von ihrer Tochter telefonisch darüber informiert worden, dass die Polizei zuhause vorbeigekommen sei und zwei Waffen in ihrer Wohnung gefunden habe. Daraufhin habe C._______ sie an einen sicheren Ort zu einem seiner Kollegen (D._______) gebracht und habe ihren Cousin ihre beiden Kinder, die sie seit diesem Tag nicht mehr gesehen habe, zuhause abholen lassen. C._______ habe ihr erklärt, dass bereits zuvor bei der Arbeit Waffen verloren gegangen seien und man ihn zusammen mit weiteren Leuten diesbezüglich verdächtigt habe. Er vermute, dass seine Vorgesetzte ihm etwas unterschieben wolle und die Personen, die am (...) 2024 zu ihr nach Hause gekommen seien, sie in eine Falle gelockt hätten. Da Waffen bei ihr zuhause gefunden worden seien, könne er sich nicht mehr als unschuldig verteidigen, falls sie verhaftet würde. C._______ habe in der Folge ihre Ausreise organisiert. Sie habe Angola am (...) 2024 - mit einem Reisepass, der nicht ihr gehöre - auf dem Luftweg verlassen und sei tags darauf in der Schweiz angekommen. Sie könne nicht nach Angola zurück, weil sie befürchte, dass die Polizei aufgrund der gefundenen Waffen ein Dossier gegen sie eröffnet habe. Zudem fürchte sie sich vor C._______s Vorgesetzter. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C.b.b In gesundheitlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe Kopfschmerzen und Probleme mit den Zähnen sowie dem Blutdruck. Ausserdem habe sie (...) in der (...), weshalb (...) habe. Aktuell erhalte sie deswegen Medikamente, danach müsse die (...) operativ entfernt werden. Diesbezüglich liegen zwei ärztliche Dokumente in den vorinstanzlichen Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 - eröffnet am 14. Juli 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Zwar habe sie ihre Asylgründe einigermassen ausführlich geschildert. Auf vertiefte Nachfrage würden ihre Vorbringen jedoch substanzarm, vage und realitätsfremd wirken. (...) würden in ihrer Erzählung komplett fehlen, sodass das Geschilderte nicht auf ein persönliches Erlebnis hindeute. Sie habe nur wenig Angaben über die berufliche Tätigkeit von C._______ machen können. Sie wisse lediglich, dass er Polizist sei und dass er an der Grenze in einer anderen Provinz gearbeitet habe. Auch wisse sie nicht, wie er privat gelebt und ob er eine Ehefrau gehabt habe. Zu C._______s Problemen habe sie ebenfalls nur wenig sagen können und habe sich mehrmals wiederholt. Dass er ein Typ gewesen sei, der nicht viel von sich erzählt habe, scheine eine zu einfache Erklärung zu sein und ihre Wiederholungen der Geschehnisse würden darauf hinweisen, dass sie die Vorfälle nicht persönlich erlebt habe. Des Weiteren habe sie keinerlei Wissen über den Arbeitsort oder den Namen von C._______s Vorgesetzter. Auch habe sie kaum Informationen über D._______, bei welchem sie einen Monat gelebt habe, wiedergeben können. Dass sie seit dem (...) 2024 keinen Kontakt mehr zu ihren noch minderjährigen Kindern (gehabt) habe, sei schlicht unglaubhaft, insbesondere mit Blick auf das Vorhandensein von externer Unterstützung durch C._______ und D._______. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die Option, die Kinder mitzunehmen, nicht berücksichtigt worden sei, sie nicht über einer innerstaatliche Fluchtalternative nachgedacht habe und wieso sie bis heute keinen Kontakt zu ihren Kindern, C._______ oder ihrem Cousin aufgenommen habe. Sodann widerspreche es der allgemeinen Logik, dass sie allein ausgereist sei, obwohl die Vorgesetzte C._______ Probleme gemacht habe und er bezüglich der vermissten Waffen verdächtigt werde. Ferner habe sie in der Anhörung gesagt, dass sie keinen Reisepass besessen oder beantragt habe. Dem SEM liege jedoch die Information vor, dass sie einen Reisepass besitze, der bis zum (...) 2026 gültig sei. Auch habe sie damit im Jahr 2023 ein Visum bei den italienischen Behörden beantragt. Diese Verschleierung und die Organisation ihrer Ausreise durch andere, fremde Personen sei ein weiterer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Übrigen wäre selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit die Asylrelevanz nicht gegeben, da kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vorliege und die Beschwerdeführerin keinen Versuch unternommen habe, sich an die Polizei in Angola zu wenden. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2025 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl oder eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner sei das SEM anzuweisen, die gesamten Akten vorzulegen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel zu (bevorstehenden) Arztterminen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin - unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 3. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Weiter hielt sie fest, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorliegen würden und die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich einer allfällig beantragten vollumfänglichen Akteneinsicht an das SEM zu wenden habe. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 2. September 2025 bezahlt. H. Mit elektronischer Eingabe vom 14. September 2025 ihres Rechtsvertreters wies die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands hin. Ausserdem ersuchte sie - unter Einreichung diverser Beweismittel betreffend ihren Rechtsvertreter - sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. August 2025. Weitergehend wird auf die Eingabe in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. I. Am 25. September 2025 gingen beim Bundesverwaltungsgericht drei ärztliche Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin ein. J. Am 8. Oktober 2025 leitete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine an ihn gerichtete Verfahrensstandsanfrage der (...) weiter. K. Mit E-Mail vom 10. November 2025 übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht sodann einen ärztlichen Bericht der (...) vom 5. November 2025. L. Mit Schreiben vom 17. November 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, es behalte sich vor, zukünftige elektronische Eingaben von ihm nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie die hierfür geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist im Hinblick auf den Eventualantrag festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM in der vorliegenden Sache weitere Abklärungen hätte vornehmen sollen. Auch sonst besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an das SEM. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda Ziff. II/1.; vgl. auch D.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene - unter Vorbehalt der Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen - nichts entgegengehalten wird. 6.2 Ergänzend beziehungsweise konkretisierend ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit von C._______ nicht nur - wie vom SEM zu Recht festgehalten - wenige Angaben machte, sondern ihre diesbezüglichen Aussagen auch nicht übereinstimmend ausgefallen sind. So erklärte sie einerseits, er sei Polizist respektive ein höherer Polizeibeamter gewesen, andererseits bezeichnete sie ihn als Soldaten (vgl. etwa Akten SEM [...]-32/21 F62, 70, 81, 114), was nicht nachvollziehbar ist, sollte sie mit dieser Person tatsächlich eine Beziehung geführt haben. Ins Gewicht fällt sodann vor allem, dass sie - wie bereits vom SEM angeführt - den Namen der Vorgesetzten von C._______ nicht angeben konnte. Angesichts dessen, dass es sich dabei um ihre Verfolgerin handeln und sie mit C._______ über diese gesprochen haben soll, überzeugt ihre sinngemässe Erklärung, wonach sie diese Frau nur ein einziges Mal gesehen habe, nicht (vgl. Akten SEM a.a.O. F62 [S. 9], 96). Auch ihre Beschreibung dazu, was ihr von dieser Frau in Erinnerung geblieben sei, ist erstaunlich rudimentär ausgefallen (vgl. Akten SEM a.a.O. F97). Hätte der von ihr geschilderte Vorfall tatsächlich stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine anschaulichere Beschreibung ihrer angeblichen Verfolgerin hätte abgeben können. Ferner fällt auf, dass auch ihre Schilderung des Moments, als sie die vier Personen am (...) 2024 das erste Mal gesehen haben soll, unsubstanziiert - und mithin ohne jegliche Schilderung besonderen Einzelheiten oder von Überlegungen ihrerseits - ausgefallen ist und nicht mit ihrer vorherigen Schilderung des Vorfalls übereinstimmt (vgl. Akten SEM a.a.O. F62 [S. 8 f.] und 94). 6.3 6.3.1 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, dass zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung führen könnte. So zielen die Beschwerdevorbringen zu der ihr vom SEM zu Recht vorgeworfenen Verschleierung des Vorhandenseins eines eigenen Reisepasses (vgl. Beschwerde S. 5) angesichts der hierzu gestellten Fragen in der ergänzenden Anhörung ins Leere (vgl. Akten SEM a.a.O. F58 f.). Soweit sie in der Beschwerde sodann ihr Unwissen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von C._______ respektive dessen fehlende Auskünfte hierzu mit einer allfälligen geheimdienstlichen Tätigkeit seinerseits zu erklären versucht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Mutmassung handelt. Im Übrigen vermag selbst eine solche Tätigkeit ihre diesbezüglichen unsubstanziierten Angaben und insbesondere die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen nicht plausibel zu erklären. Das Gleiche gilt auch für ihre sonstigen Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit ihrem fehlenden Wissen über die berufliche Tätigkeit ihres angeblichen Partners (vgl. Beschwerde S. 4). Sie kann daher auch aus dem von ihr angerufenen Grundsatz "in dubio pro refugio" nichts für sich ableiten. Entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen lassen sich in den vorinstanzlichen Akten und namentlich in ihren Aussagen sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass ihre bereits damals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die vorgebrachte Vergewaltigung zurückzuführen sind. Entsprechend vermag sie daraus in Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Asylvorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.3.2 Schliesslich vermögen auch ihre im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle konkret geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Akten SEM [...]-21/9 F10 ff.; -32/21 F9 ff.), wie sie sich insbesondere aus dem ärztlichen Bericht vom 5. November 2025 ergeben (namentlich Schlaflosigkeit, Appetitsverlust, Gedankenkreisen), nicht zu einer vom SEM abweichenden Einschätzung hinsichtlich Glaub- respektive Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zu führen. Soweit im entsprechenden ärztlichen Bericht festgehalten wird, dass bisher nicht ausreichend habe abgeklärt werden können, ob das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliege, ist festzuhalten, dass eine entsprechende Diagnose weder für sich allein einen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden würde (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. m.w.H.), noch die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin plausibel erklären könnte. Auf die Einforderung respektive das Abwarten eines allfälligen weiteren ärztlichen Berichts kann diesbezüglich daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.) verzichtet werden. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM - entgegen der in der Beschwerde geäusserten persönlichen Ansicht des Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer angeblichen Asylgründe mehrmals weinte - zu Recht wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 8.2.2.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2.3 Angesichts der entsprechenden Beschwerdevorbringen ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin angesichts der gestellten Diagnosen ([...], [...], [...], wobei die [...] gemäss Austrittsbericht vom [...] 2025 mittlerweile entfernt wurde, mittelgradige depressive Episode [Differenzialdiagnose PTBS] sowie «Familienzerrüttung und Trennung von ihren minderjährigen Kindern») - unter Hinweis auf das in E. 8.3.2 nachstehend Ausgeführte - nicht ausgegangen werden. Daran vermögen auch allfällige sonstige körperliche Beschwerden (vgl. Bst. C.b.b vorstehend) nichts zu ändern. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda Ziff. III/2.), die im Wesentlichen zu bestätigen sind. In gesundheitlicher Hinsicht ist lediglich zu ergänzen, dass - wie bereits erwähnt - die [...] mittlerweile durchgeführt wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine medizinische Notlage geraten sollte. Das Gleiche gilt in Bezug auf ihre psychischen Beschwerden, die auch in Angola behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-4706/2025 vom 19. September 2025 S. 8; Urteil des BVGer D-6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.3.2 f.). An dieser Einschätzung vermögen die knappen Ausführungen zum Gesundheitssystem in Angola in der elektronischen Eingabe vom 14. September 2025 nichts zu ändern. Im Übrigen darf angesichts der Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 5. November 2025 davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Angola und mithin eine Zusammenführung mit ihren Kindern sich positiv auf ihren psychischen Gesundheitszustand auswirken wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich - sollte dies überhaupt nötig sein - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschätzung würde ein allfälliger (weiterer) ärztlicher Bericht nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch diesbezüglich auf eine Einforderung respektive das Abwarten entsprechender Berichte verzichtet werden kann. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurden mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Nach den vorstehenden Erwägungen besteht kein Grund, diese Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, weshalb das entsprechende Gesuch (vgl. Bst. H. vorstehend) abzuweisen ist. Daher ist auch nicht weiter auf die "in limine litis" sinngemäss gestellte Frage, ob der Rechtsvertreter die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfüllt, einzugehen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: