Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-4706/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4706/2025 Urteil vom 19. September 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein angolanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) - am 1. Dezember 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er mit Vollmacht vom 6. Dezember 2023 die Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ mandatierte, dass am 11. Dezember 2023 die Personalienaufnahme (PA) und am 12. Januar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) stattfanden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte und ihn tags darauf dem Kanton C._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 seine neu mandatierte Rechtsvertretung anzeigte, ein Akteneinsichtsgesuch stellte und diverse Beweismittel, jeweils in Kopie oder als Fotografie, zu den Akten legte, namentlich Zertifikate betreffend seine Ausbildung (Beilagen 1-3), einen Auszug aus der Liste der (...) (Beilage 4), Fotos im Zusammenhang mit seiner Ausbildung und Tätigkeit als (...) (Beilagen 5-7) sowie eine Vollmacht vom 22. Februar 2024 (Beilage 8), dass am 26. März 2025 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2025 - eröffnet am 3. Juni 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton damit beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2025 durch den mit Vollmacht vom 23. Juni 2025 neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und er vorläufig aufzunehmen sei; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2025 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden und er aufgefordert wurde, bis zum 18. Juli 2025 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 16. Juli 2025 bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vorbringt, die erste Anhörung vom 12. Januar 2024 sei nicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt worden, da er, sein Rechtsvertreter und der Protokollführer in Basel, die befragende Person des SEM und die Dolmetscherin jedoch in Bern-Wabern gewesen seien («Remote Interviewing»), wodurch seine Fähigkeit beeinträchtigt worden sei, seine Fluchtgeschichte glaubhaft darzulegen, und er damit sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7 f.), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt, damit eine Partei ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler: BGE 150 I 174 E. 4.1 m.w.H.; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3), dass zu Beginn der als «Remote Interview» durchgeführten ersten Anhörung sichergestellt wurde, dass die Technik funktionierte und die Beteiligten sich gut hören und sehen konnten (vgl. SEM-Akte 17/14 F 1), dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer weder an der erwähnten, «remote» durchgeführten Anhörung, noch in der Beschwerdeschrift grundsätzliche Verständigungsprobleme geltend machte und soweit doch ein Problem entstand, dieses umgehend behoben und die Anhörung reibungslos fortgesetzt werden konnte (vgl. ebenda F 4, F 34, F 39 und F 70), dass sein Vorbringen, er habe seine Fluchtgeschichte aufgrund der räumlichen Trennung nicht glaubhaft darlegen können, nicht überzeugt, zumal er im Rahmen der zweiten Anhörung vom 26. März 2025 nochmals Gelegenheit erhielt, seine Fluchtgründe im persönlichen Gespräch darzulegen, dass er zudem weder in der ergänzenden Anhörung noch sonst im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte, dass es anlässlich der ersten Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre (vgl. SEM-Akte 36/15), dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Durchführung der ersten Anhörung in Form eines «Remote Interviewing» das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte und auch den Akten nicht entnommen werden kann, die Vorinstanz hätte seine Vorbringen ungenügend geprüft oder gewürdigt, dass selbst in der Annahme, durch das «Remote Interviewing» sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, eine solche Verletzung angesichts der später durchgeführten ergänzenden Anhörung als geheilt zu betrachten wäre, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers somit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung in seiner Heimat glaubhaft zu machen, da seine Schilderungen zu den angeblichen Geheimmissionen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der (...) oberflächlich, vage und auffallend substanzlos gewesen seien, wobei er zentrale Angaben - insbesondere zum Zeitpunkt der letzten Mission, die Auslöser seiner Ausreise gewesen sein soll - widersprüchlich und inkonsistent dargelegt habe, dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, diese Zweifel zu entkräften, da sie höchstens seine frühere Polizeitätigkeit belegten, nicht jedoch die behauptete Verfolgung, dass seine zusätzlichen Aussagen zur angeblichen Hausdurchsuchung, zur Ausreiseorganisation und zur Hilfe durch eine einflussreiche Person im Innenministerium widersprüchlich oder pauschal geblieben seien, sodass insgesamt die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei, dass das SEM mit überzeugender Begründung darlegte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen und im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.), dass den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in zentralen Punkten (insbesondere im Zusammenhang mit den angeblichen Geheimmissionen, der Befehlsverweigerung, der Ausreise und dem Kontakt zur Mutter anlässlich der Hausdurchsuchung) die nötige Stringenz sowie Plausibilität abgeht und sie vielfach vage sind - gerade auch bei Sachverhaltselementen, die so überschaubar und klar umrissen sind, dass eine widerspruchsfreie Schilderung zu erwarten wäre (vgl. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, § 17 Rz. 68), dass diesen Unstimmigkeiten in der Beschwerdeschrift nichts entgegengebracht wird, das zu einer abweichenden Auffassung führen könnte, sondern lediglich darauf hingewiesen wird, dass die vom SEM gerügten Detailarmut und Widersprüche auf psychische Belastungen des Beschwerdeführers sowie auf den langen Zeitabstand zwischen den beiden Anhörungen zurückzuführen seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 ff.), dass auf Rechtsmittelebene keine Beweismittel eingereicht wurden, mit welchen die geltend gemachte Bedrohung durch die (...) hätte konkretisiert werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, womit die Vorinstanz zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen darauf stützen, dass er als ehemaliger (...) in Angola im Falle einer Rückkehr als Deserteur verfolgt und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde, und dass zudem seine psychische Erkrankung eine Rückkehr unzumutbar mache (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11 ff.), dass den Akten jedoch weder eine konkrete Verfolgungsgefahr als (...), noch medizinische Unterlagen, die eine psychische Erkrankung unterlegen würden, entnommen werden können, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.2.5), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung hauptsächlich auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Angola auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.2.5 ff.), dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal er - wie das SEM zurecht festgestellt hat - ein junger und arbeitsfähiger Mann ist, der über Arbeitserfahrung sowie eine vierjährige Hochschulbildung verfügt und in der Lage sein dürfte, in seiner Heimat für sich zu sorgen, dass er überdies im Zusammenhang mit den erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten, jedoch unbelegten, psychischen Beschwerden auch in Angola eine psychologische Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen (vgl. Urteil des BVGer D-6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.3.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: