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D-6784/2024

D-6784/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Angola eigenen Angaben zufolge am

27. Februar 2024 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien von da mit dem Auto am 5. März 2024 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge- such stellte. Am 8. März 2024 wurde er zu seinen Personalien befragt. Vom

18. bis 20. März 2024 wurde er stationär in einer psychiatrischen Einrich- tung behandelt. Am 15. April 2024 wurde er einlässlich angehört. Vom

18. bis 28. April 2024 wurde er wiederum stationär in verschiedenen psy- chiatrischen Einrichtungen teilweise im Rahmen einer fürsorgerischen Un- terbringung behandelt, wobei am 24. April 2024 wegen Sachbeschädigung die Polizei hinzugerufen werden musste. Am 10. Juni 2024 wurde er er- gänzend angehört. Am 14. Juni 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei seit dem Jahr 2021 mit B._______, der Tochter von (…) C._______ liiert gewesen, welcher dem Präsidenten und der Regierung Angolas nahe- stehe. Nach einiger Zeit sei sie schwanger geworden, was ihrem Vater nicht gefallen hätte, wenn er es herausgefunden hätte. Er selber habe kein Problem gesehen, da ihr Vater ihn schon gekannt habe, und habe die Ver- antwortung für das Kind übernehmen wollen. Sie sei aber von ihren Freun- dinnen im (…) 2023 zu einem «falschen Arzt» zum Schwangerschaftsab- bruch gebracht worden. Sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) danach an- gerufen und gebeten vorbeizukommen, weil es B._______ schlecht ginge und sie sehr viel Blut verliere. Er habe ihnen gesagt, dass er nichts machen könne. Danach habe er aber erfolglos zurückgerufen und dann B._______ Mutter angerufen und ihr berichtet, was geschehen sei. Diese habe sofort ihre Angestellten zu diesem Arzt geschickt und B._______ sei ins Spital gebracht worden. Dort sei sie jedoch verstorben. Am selben Abend seien Polizisten bei ihm zu Hause aufgekreuzt und hätten auf das Haustor ge- schossen. Sie seien ins Haus eingedrungen und hätten ihn durch das Haus gezogen, geschlagen und misshandelt. Dann hätten sie seine Mutter vor seinen Augen vergewaltigt und diese sowie seinen Vater umgebracht. Er sei an einen anderen Ort gebracht und dort jeden Tag geschlagen worden. Er hätte gestehen sollen, dass er die Tochter des (…) umgebracht habe. Er habe sich jedoch geweigert. Als seine Familie seinen Aufenthaltsort her- ausgefunden habe, sei sie bedroht worden. Er sei dann ins Zentralgefäng- nis verlegt worden. Es habe kein Verfahren gegen ihn gegeben und er habe keinen Anwalt erhalten. Er sei ein Privatgefangener des (…) gewesen. Er

D-6784/2024 Seite 3 sei im Gefängnis von anderen Gefangenen und von einem Krankenpfleger vergewaltigt worden. Er sei auch am rechten Arm mit dem Messer verletzt worden. Sie hätten ihm Fotos von seiner Familie gezeigt, die tot sei, und davon was sie mit seiner Mutter gemacht hätten. Er habe mehrmals ver- sucht, sich umzubringen. Ein Freund habe ihn verteidigen wollen, doch auch er sei getötet worden. Sechs Wochen sei er in diesem Gefängnis ge- wesen. Ein humaner Gefängniswächter habe nach einem Monat seinen Onkel angerufen, welcher eine gute Position in der Polizei habe. Er habe dann mit einer Gefängniswache geredet und dafür gesorgt, dass er besser behandelt werde. Eines Tages sei er zum Arbeiten in die Wäscherei ge- schickt worden, von wo seine Flucht in einer Wäschebox im Wäschereiauto organisiert worden sei. Alle (Aufsichtspersonen) in der Wäscherei hätten Bescheid gewusst. Er sei dann seinem Onkel übergeben worden, der ihn zu seinem Haus und am Abend zum Flughafen gebracht habe. Dort habe ihm eine Flugbegleiterin einen falschen Diplomatenpass ausgehändigt, mit welchem er getarnt als ihr Neffe zusammen mit der Crew ausgereist sei. Seine Tante mütterlicherseits sei auf der Flucht, seit ihr Mann von den Leu- ten, die ihn verfolgt hätten, getötet worden sei. Wegen diesen Ereignissen sei er traumatisiert und leide an psychischen Problemen. Wenn er nach Angola zurückkehren müsse, würde er verhaftet und von den Leuten des (…) umgebracht. B. Mit Verfügung vom 20. September 2024 – eröffnet am 26. September 2024

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht er- suchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts- pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 stellte die Instruktions-

D-6784/2024 Seite 4 richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2024 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 28. November 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, weil sie zu einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.

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E. 2.2 Zur Begründung gibt der Beschwerdeführer an, es gebe vorliegend Hinweise auf Folter und Vergewaltigung, welche an der Anhörung ignoriert und durch das SEM nicht erwähnt worden seien. Damit sei der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden. Er habe sich an der Anhörung nicht frei äussern können. Die Folter und Vergewaltigung hätten näher untersucht werden müssen. Der Sachbearbeiter habe keine Fragen zu den physi- schen und sexuellen Misshandlungen gestellt und seine Aussage nicht be- achtet, wonach er sich im Gefängnis habe umbringen wollen. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die geltend gemachten se- xuellen Übergriffe seien im Sachverhalt erwähnt worden. Insbesondere bei Personen, die traumatische Erlebnisse geltend machen würden, sei im Rahmen der Anhörung besonders darauf zu achten, diese nicht zu retrau- matisieren. So werde davon abgesehen, traumatische Erlebnisse, wie bei- spielsweise sexuelle Misshandlung oder Folter detailliert schildern zu las- sen, wenn dies nicht unbedingt notwendig sei. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Umstände, unter denen er die Folter, den Suizidversuch und die sexuellen Übergriffe erlebt habe, glaubhaft zu schildern, sei darauf verzichtet worden, ihn detailliert zur Vergewaltigung und Folter selber zu befragen. Selbst wenn er glaub- haft von erlebter Folter oder sexueller Misshandlung hätte berichten kön- nen, sei nicht davon auszugehen, dass er sie im geltend gemachten Kon- text erlebt habe. Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei im Rahmen der Anhörung berücksichtigt worden. Es seien zwei Anhörungen mit genügend Zeit zur freien Äusserung und eine davon durch ein weibli- ches Team durchgeführt worden sowie unterstützende Rückfragen gestellt worden. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM verstosse gegen die Untersuchungsmaxime, wenn es ausdrücklich betone, dass es nicht versucht habe, seine tatsächlichen Asylgründe zu untersuchen, da es von Anfang an der Ansicht gewesen sei, dass der Gesamtkontext nicht glaub- würdig sei. Es müsse auch nach Elementen forschen, die für seine Glaub- haftigkeit sprechen würden. Gemäss Richtlinien des SEM dürfe sich die anhörende Person keine Meinung über die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bilden, bevor nicht alle Tatsachen festgestellt worden seien (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel C6.2 Die Anhörung zu den Asylgründen). Die Traumatisierung der anzuhörenden Person müsse bei der Anhörung be- rücksichtigt werden und die Folter und Vergewaltigung hätten erfragt wer- den sollen, auch wenn sie am Ausgang des Verfahrens nichts geändert hätten.

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E. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 2.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz vorliegend nicht zu erkennen. Die geltend gemachte Folter und die Vergewaltigung wurden an der Anhörung und im Entscheid gebüh- rend berücksichtigt. Auch dass sich der Beschwerdeführer in der Haft habe umbringen wollen, wird in der Verfügung erwähnt. Im Übrigen wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung ein Frauenteam zu Verfügung gestellt und er wurde zweimal angehört, womit er genügend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe zu äussern, was er auch unterschriftlich bestätigte. Dass an der Anhörung keine zusätzlichen Fra- gen zur Folter und der Vergewaltigung gestellt wurden, entspricht der Pra- xis, traumatisierte Personen mit solch belastenden Fragen nicht zu retrau- matisieren, falls sich dies vermeiden lässt. Entgegen der Darstellung in der Replik, verweigerte das SEM damit nicht eine Untersuchung der Asyl- gründe; da es die Umstände der Inhaftierung für unglaubhaft hielt, durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den Erlebnissen in der Haft verzichtet werden. Nach dem Gesagten wurden die entscheid- relevanten Fakten festgestellt und es kann nicht davon gesprochen wer- den, dass der Sachbearbeiter eine vorgefertigte Meinung gehabt habe. Auch hat das SEM bei der Anhörung die angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt.

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E. 2.5 Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden und es ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs auszugehen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuwei- sen.

E. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub- haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen plausibel, sub- stanziiert und nachvollziehbar zu schildern, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass er von selbst Erlebtem erzählen würde. So habe er gesagt, dass sein Haus abends gestürmt worden sei, er bereits im Bett gewesen und nur seine Eltern zu Hause gewesen seien. Er habe nicht erklären können, wo sich seine Grossmutter und jüngeren Geschwis- ter befunden hätten, obwohl diese mit ihm gelebt hätten. Nicht einleuchtend sei auch, dass er sich nicht bei seinem Onkel nach deren Verbleib erkun- digt habe. Es ergebe weiter keinen Sinn und er könne dies auch nicht plau- sibel erklären, dass die Polizei sein Haus gestürmt, seine Eltern getötet ihn aber mitgenommen habe, um ein Geständnis zu erlangen. Hätte man ihm tatsächlich etwas antun wollen, hätte man das bei dem Sturm auf sein Haus tun können. Auch habe er die Rolle des (…) im (…) nicht erklären können, obwohl er zwei Jahre mit seiner Tochter in einer Beziehung gewe- sen sei, und seine Aussagen dazu, ob er als (…) noch aktiv gewesen sei

D-6784/2024 Seite 8 oder nicht, seien widersprüchlich gewesen. Unklar sei zudem, wie seine Familie habe herausfinden können, wo er sich aufgehalten habe, trotz der Beziehungen des Onkels zur Polizei aber nicht in Erfahrung gebracht habe, dass er danach ins Zentralgefängnis verlegt worden sei, bevor nicht der Gefängniswärter seinen Onkel kontaktiert habe. Unplausibel sei auch, dass der (…) seine Eltern, seinen Freund und den Mann seiner Tante ge- tötet habe, nicht aber seine Familie und seinen Onkel, welcher ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe. Weiter könne bezweifelt wer- den, dass der Gefängniswärter und sein Onkel nach all diesen Tötungen das Risiko eingegangen wären, ihm zu helfen. Schliesslich sei auch die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis absolut realitätsfremd ausge- fallen und er habe widersprüchliche Aussagen gemacht, indem er zunächst gesagt habe, dass alle in der Wäscherei Bescheid gewusst hätten, auf Nachfrage aber gemeint habe, dass nur der Wärter und diejenigen, die die Wäsche abgeholt hätten, Bescheid gewusst hätten.

E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Als Opfer von Folter und verschiede- nen Formen von Misshandlung könne er keine kohärente, klare und detail- lierte Darstellung der erlittenen Traumata liefern. Er erfülle verschiedene der im Istanbul-Protokoll aufgelisteten Symptome wie Reaktivierung des Traumas (Misstrauen, Angst) bei Kontakt mit Behörden. Er habe auch An- zeichen erhöhter Wachsamkeit, insbesondere Schlafstörungen, Reizbar- keit, Wutanfälle, allgemeine Angst bei Fragen. Er habe auch somatische Beschwerden wie Kopf- und Rückenschmerzen, welche von Schlägen zeu- gen könnten. Darüber hinaus zeige er Anzeichen von Paranoia, ein Merk- mal, das häufig bei Menschen auftrete, die Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Misshandlungen geworden seien. Während den Anhörun- gen sei seine Angst vor den Behörden zu Tage getreten. Er habe mehrmals gefragt, was die Sachbearbeiter gerade machen würden, und Angst geäus- sert, dass sie ihm etwas antun könnten (vgl. A17 F51). Er habe auch be- tont, dass er lieber «ich weiss nicht» statt etwas Falsches sage, damit er keine Probleme bekomme. Für die Anhörung habe er zudem nach einem Frauenteam gefragt. Diese Faktoren würden alle von der erlittenen Gewalt zeugen. Vor der Erzählung über die Gewalt gegen seine Mutter habe er einen Moment gebraucht und tief einatmen müssen. Aus den eingereichten Arztberichten gehe denn auch hervor, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Folge der Folter und damit an Gedächtnis- störungen leide und nicht detailliert und kohärent erzählen könne. Das SEM habe seine psychischen Beschwerden im Entscheid nicht berücksich- tigt. Zudem werfe es ihm vor, das Verhalten des (…) sei nicht logisch und

D-6784/2024 Seite 9 er könne nicht erklären, warum dieser ein Geständnis haben erhalten wol- len. Es sei aber für jedermann schwierig zu erklären, warum jemand etwas mache. Seine Antwort nach dessen Funktion sei aber klar gewesen, indem er gesagt habe, trotz eines komplexen Systems unter den Generälen, sei er immer noch ein (…) mit einer wichtigen Position gewesen. In Bezug auf den Aufenthalt seiner Familienmitglieder beim Sturm auf das Haus sei ein gewisser Druck auf ihn ausgeübt worden. Er habe geantwortet, dass diese frei seien zu tun, was sie wollten. Obwohl er gesagt habe, dass durch sol- che Fragen seine traumatischen Erinnerungen wieder hochkommen wür- den, sei er weiter befragt worden. Auf dem Internet gebe es mehrere Be- richte über diesen (…). In (…) sei wegen Beteiligung an einem Prostituti- onsring ein internationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er sei dort von einem Opfer als «Meister von allem in Angola» bezeichnet worden (vgl. […]). Dies bezeuge seinen mangelnden Respekt vor den Menschen- rechten und seine mächtige Position in Angola. Es sei somit sehr plausibel, dass er jemanden ohne Verfahren im Gefängnis festhalten und foltern las- sen könne. Es sei vorliegend auch wichtig, sich mit dem Zugang zu Abtreibung in An- gola auseinanderzusetzen. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Dis- kriminierung der Frau (CEDAW) habe hierzu festgehalten, es komme in gewissen Fällen zu einer Kriminalisierung der Abtreibung, die eine straf- rechtliche Verantwortlichkeit der Frauen zur Folge habe, und es gebe zahl- reiche Hindernisse beim Zugang zum Schwangerschaftsabbruch. Angola weise eine systematisch erhöhte Müttersterblichkeitsrate auf, die mit unsi- cheren Schwangerschaftsabbrüchen in Verbindung stehe (vgl. CEDEF, Observations finales concernant le septième rapport périodique de l'An- gola, 14. März 2019). Dies bestätige seine Vorbringen und mache diese glaubhaft. Allgemeine Berichte zur schlechte Menschenrechtslage in An- gola und über die Zustände in Gefängnissen in Luanda sowie über Ein- schüchterung, willkürliche Inhaftierung und übermässige Gewaltanwen- dung durch angolanische Behörden würden seine Vorbringen zusätzlich stützen. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Benachrichti- gung der Polizei vom (…) 2023 zu den Akten.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM vorab an, dass die Diag- nose einer PTBS gemäss gefestigter Praxis für sich allein noch keinen Be- weis für ein behauptetes, traumatisierendes Vorkommnis darstelle. Die Di- agnose sei besonders im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen mit

D-6784/2024 Seite 10 Geduld und Gelegenheit zur freien Äusserung über belastende Themen zu berücksichtigen, was vorliegend geschehen sei. Es seien zwei Anhörungen mit genügend Zeit zur freien Äusserung und eine davon durch ein weibli- ches Team durchgeführt sowie unterstützende Rückfragen gestellt worden. Aus dem Anhörungsprotokoll sei nicht ersichtlich, dass es dem Beschwer- deführer aufgrund der PTBS nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu sei- nen Vorbringen zu äussern oder Erinnerungslücken zu deklarieren. In den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden wür- den, könnten zwar gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qua- lität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erleb- nisbezug ausgegangen werden. Es sei dem Beschwerdeführer weder ge- lungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass seinen gesundheitlichen Problemen effektiv die geltend gemachten Vorbringen zu Grunde liegen, noch dass er sich im Rahmen der Anhörung wegen seiner PTBS nur eingeschränkt zu seinen Asylgründen habe äussern können. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Benachrichtigung der Po- lizei vom (…) 2023 vermöge am Asylentscheid nichts zu ändern, zumal das Dokument lediglich in Kopie vorliege und bekanntlich solche Dokumente in seinem Heimatland käuflich erworben werden könnten.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe nicht versucht, seine tatsächlichen Asylgründe zu untersuchen, da es von An- fang an der Ansicht gewesen sei, dass der Gesamtkontext nicht glaubwür- dig sei. Es müsse aber auch nach Elementen forschen, die für die Glaub- haftigkeit sprechen würden. Die Traumatisierung der anzuhörenden Per- son müsse bei der Anhörung berücksichtigt werden.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,

D-6784/2024 Seite 11 aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Vorliegend gilt es zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits vor und auch nach der ersten Anhörung im März und April 2024 in stationärer psychiatrischer Behandlung war und ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziale impulsive Persönlichkeitsakzentu- ierung diagnostiziert wurde. An der Anhörung zeigte er zudem ein miss- trauisches Verhalten. So wurde in der Beschwerde richtig darauf hingewie- sen, dass der Beschwerdeführer den Sachbearbeiter gefragt hatte, ob die Gefahr bestehe, dass dieser ihm etwas antue (vgl. A17 F51). Auch äus- serte er an der Anhörung teilweise sein Unwohlsein mit den Fragen (vgl. A24 F61). Diese Faktoren sind bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen.

E. 5.3 Doch auch vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des SEM zu stützen. So hat es richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, wo sich der Rest der Familie bei dem Sturm der Polizei auf das Haus befunden habe. Angesichts dieses einschneidenden Erlebnisses wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer hierzu Angaben machen könnte. Seine pauschale Angabe in der Beschwerde, diese seien frei zu tun, was sie wollten, vermag dies in keiner Weise zu erklären. Ebenso hätte das SEM zu Recht erwartet, dass er sich zumindest später bei seinem Onkel nach dem Verbleib der Restfamilie erkundigt hätte. Auch das Gericht hält es weiter für unplausibel, dass die Polizei seine Eltern ge- tötet, von ihm aber ein Geständnis habe erlangen wollen, zumal er auch angibt, bei einer Rückkehr würden sie ihn umbringen. Das SEM gab zu Recht zu bedenken, dass die Polizei dies bei dem Sturm auf sein Haus längst hätte tun können. In der Beschwerde wird diesbezüglich wenig über- zeugend pauschal erwidert, es sei für jedermann schwierig zu erklären, warum jemand etwas mache. Ebenfalls richtig hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Auskunft zur Rolle des (…) habe geben kön- nen, obwohl er zwei Jahre mit seiner Tochter in einer Beziehung gewesen sei und auch die Verantwortung für das Kind habe übernehmen wollen. Wenn jetzt durch den Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene im Internet recherchiert und gewisse Informationen nachgeliefert werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Es vermag nämlich nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht spontan über den (…) an der Anhörung hat Aus- kunft geben können, was als Hinweis zu werten ist, dass er die Ereignisse nur erfunden hat. Auch seine Aussagen dazu, ob dieser als (…) noch aktiv

D-6784/2024 Seite 12 gewesen sei oder nicht, sind tatsächlich widersprüchlich ausgefallen. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, der Beschwerde- führer habe an der Anhörung gesagt, dieser habe immer noch eine wichtige Position bekleidet, vermag dies den Widerspruch zur gestellten Frage, ob er noch aktiv gewesen sei, nicht zu widerlegen. Für unplausibel hält es auch das Gericht, dass der (…) seine Eltern, seinen Freund und den Mann seiner Tante getötet habe, nicht aber seine Familie und seinen Onkel, wel- cher ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, und dass der Ge- fängniswärter und sein Onkel nach all diesen Tötungen das Risiko einge- gangen wären, ihm zu helfen. Dazu wird in der Beschwerde keine Stellung genommen. Schliesslich hält auch das Gericht die Schilderung der Flucht für realitätsfremd und widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zu- nächst angab, dass alle in der Wäscherei Bescheid gewusst hätten, auf Nachfrage aber meinte, nur der Wärter und diejenigen, die die Wäsche ab- geholt hätten, hätten Bescheid gewusst. Auch dazu wird in der Beschwerde nicht Stellung genommen.

E. 5.4 Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, als Opfer von Folter und verschiedenen Formen von Misshandlung keine kohärente, klare und detaillierte Darstellung der erlittenen Traumata liefern könne, vermag nicht zu überzeugen, zumal das SEM ihn wie nun schon verschiedene Male erwähnt eben gar nicht zu den traumatisierenden Er- eignissen direkt befragt, sondern mehrheitlich zu den Umständen rund um diese Ereignisse. Dass der Beschwerdeführer auch diese Umstände nicht detailliert zu beschreiben vermag, ist durch die Traumatisierung nur be- dingt zu erklären. Darüber hinaus wurden bei der Anhörung denn wie er- wähnt auch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers berück- sichtigt. Den Akten lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass das Anhö- rungsklima nicht gut gewesen wäre. Solches machte der Beschwerdefüh- rer während der Anhörung auch nicht geltend, und in der Beschwerde legte er nicht konkret dar, was ihn an der freien Äusserung gehindert hätte.

E. 5.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht weiter auch, dass er an der Anhörung angab, er sei im Gefängnis auch am rechten Arm mit dem Messer verletzt worden. Gott sei Dank habe ihm ein Arzt in Altstätten eine Pomade gegeben. Langsam gehe die Narbe zurück (vgl. A24 F22). Demgegenüber steht im Arztbericht vom 20. April 2024 der Beschwerdeführer habe am rechten Unterarm eine zirka 10 cm lange Narbe von früherer Selbstverletzung (vgl. A18).

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E. 5.6 Die Vorbringen in der Beschwerde zum schlechten Zugang in Angola zur Abtreibung vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Dies genügt aber nicht, um die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach er wegen dieser Ereignisse durch den Vater der Freundin, welcher ihm bis anhin gemäss seinen Angaben wohlgesonnen gewesen war, ver- folgt worden sei, plausibel erscheinen zu lassen. Schliesslich vermögen auch die allgemeinen Berichte zu den schlechten Zuständen in den Ge- fängnissen und der schlechten Menschenrechtslage in Angola die konkre- ten Erlebnisse des Beschwerdeführers im Gefängnis nicht zu belegen.

E. 5.7 Die kommentarlos zu den Akten gereichte Benachrichtigung der Polizei vom (…) 2023 vermag an diesen Schlussfolgerungen ebenfalls nichts zu ändern, zumal eine solche wiederum eher für ein rechtstaatliches Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer sprechen würde, was im Widerspruch zum geltend gemachten Überfall durch die Polizei im (…) 2023 steht.

E. 5.8 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wurde vorliegend zu Recht angeord- net.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-6784/2024 Seite 14 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie von Grossgrundbesitzern, habe in einem wohlhabenderen Quar- tier, in einem Einfamilienhaus mit Swimmingpool gelebt und es sei ihm fi- nanziell gut gegangen. Er habe eine schulische und berufliche Ausbildung und auf dem Grossgrundbesitz der Familie gearbeitet. Angesichts der Un- glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei auch davon auszugehen, dass er über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge. Den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass er an einer PTBS, einer Anpassungsstörung und einer dissozialen impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung leide, wieder- kehrende Suizidgedanken habe, sich aber von einer akuten Suizidalität distanziere. Er habe die medikamentöse Behandlung abgelehnt und unmit- telbar nach seinem Eintritt seinen Austritt verlangt. Es sei festgestellt wor- den, dass keine akute manifeste psychische Erkrankung vorliege. Mit sei- nem Verhalten habe er gezeigt, dass er keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen wolle. Abgesehen davon habe er sich in den Kliniken aggressiv verhalten. Die Behandlung einer PTBS wäre zudem auch in sei- nem Heimatland möglich. Die Clinica Sagrada Esperanca in Luanda biete sowohl ambulante als auch stationäre psychiatrische und psychologische Behandlungen an (International SOS, MedCOI number BMA 1 1404, 2. Au- gust 2018). Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass der Beschwerde- führer trotz grundsätzlicher Verfügbarkeit einer Behandlung diese aufgrund seiner Probleme mit dem (…) nicht werde erhältlich machen können. Zu- dem gebe es im angolanischen Gesundheitseinrichtungen ernsthafte Fi- nanzierungs- und Personalengpässe. Er habe in Haft mehrmals versucht, sich umzubringen. Eine Rückkehr würde seine psychischen Beschwerden verschlimmern und das Suizidrisiko erhöhen. Auch habe er kein Bezie- hungsnetz in Angola, weil seine Verwandten tot seien oder sich vor dem (…) verstecken müssten.

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E. 7.3.3 Die Erwägungen des SEM zu den Lebensumständen des Beschwer- deführers als Sohn eines Grossgrundbesitzers in Angola können durch das Gericht vollumfänglich bestätigt werden. Das SEM setzte sich ebenfalls ge- nügend mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers ausei- nander und wies auf vorhandene Behandlungsmöglichkeiten in Angola hin. Auf diese ausführlichen und überzeugenden Erwägungen kann zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden. In der Beschwerde wird dem lediglich die Verfolgung durch den (…) und das Ableben seiner Ver- wandten entgegengehalten, was gemäss obigen Erwägungen aber als un- glaubhaft zu bewerten ist. Auch in der Beschwerde wird ansonsten von der generellen Verfügbarkeit psychiatrischer Behandlung in Angola ausgegan- gen, auch wenn es zu gewissen Finanzierungs- und Personalengpässen kommen kann. Zum neuerlichen Hinweis in der Beschwerde auf das Sui- zidrisiko gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar jeweils wegen Selbstgefährdung in stationäre Behandlung begab, bei Austritt, wel- chen der Beschwerdeführer jeweils schnell wieder verlangte, gemäss den eingereichten Arztberichten, wie vom SEM erwähnt, jeweils aber nicht von einer Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen wurde. Überdies wäre auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Su- iziddrohung getroffen werden können, was vorliegend der Fall ist.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine gül- tige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 gut- geheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die- sem ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nach- forderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungs- aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den kommunizierten Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzu- setzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1'000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6784/2024 Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Mathias Deshusses, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Angola eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2024 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien von da mit dem Auto am 5. März 2024 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. März 2024 wurde er zu seinen Personalien befragt. Vom 18. bis 20. März 2024 wurde er stationär in einer psychiatrischen Einrichtung behandelt. Am 15. April 2024 wurde er einlässlich angehört. Vom 18. bis 28. April 2024 wurde er wiederum stationär in verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen teilweise im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung behandelt, wobei am 24. April 2024 wegen Sachbeschädigung die Polizei hinzugerufen werden musste. Am 10. Juni 2024 wurde er ergänzend angehört. Am 14. Juni 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei seit dem Jahr 2021 mit B._______, der Tochter von (...) C._______ liiert gewesen, welcher dem Präsidenten und der Regierung Angolas nahestehe. Nach einiger Zeit sei sie schwanger geworden, was ihrem Vater nicht gefallen hätte, wenn er es herausgefunden hätte. Er selber habe kein Problem gesehen, da ihr Vater ihn schon gekannt habe, und habe die Verantwortung für das Kind übernehmen wollen. Sie sei aber von ihren Freundinnen im (...) 2023 zu einem «falschen Arzt» zum Schwangerschaftsabbruch gebracht worden. Sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) danach angerufen und gebeten vorbeizukommen, weil es B._______ schlecht ginge und sie sehr viel Blut verliere. Er habe ihnen gesagt, dass er nichts machen könne. Danach habe er aber erfolglos zurückgerufen und dann B._______ Mutter angerufen und ihr berichtet, was geschehen sei. Diese habe sofort ihre Angestellten zu diesem Arzt geschickt und B._______ sei ins Spital gebracht worden. Dort sei sie jedoch verstorben. Am selben Abend seien Polizisten bei ihm zu Hause aufgekreuzt und hätten auf das Haustor geschossen. Sie seien ins Haus eingedrungen und hätten ihn durch das Haus gezogen, geschlagen und misshandelt. Dann hätten sie seine Mutter vor seinen Augen vergewaltigt und diese sowie seinen Vater umgebracht. Er sei an einen anderen Ort gebracht und dort jeden Tag geschlagen worden. Er hätte gestehen sollen, dass er die Tochter des (...) umgebracht habe. Er habe sich jedoch geweigert. Als seine Familie seinen Aufenthaltsort herausgefunden habe, sei sie bedroht worden. Er sei dann ins Zentralgefängnis verlegt worden. Es habe kein Verfahren gegen ihn gegeben und er habe keinen Anwalt erhalten. Er sei ein Privatgefangener des (...) gewesen. Er sei im Gefängnis von anderen Gefangenen und von einem Krankenpfleger vergewaltigt worden. Er sei auch am rechten Arm mit dem Messer verletzt worden. Sie hätten ihm Fotos von seiner Familie gezeigt, die tot sei, und davon was sie mit seiner Mutter gemacht hätten. Er habe mehrmals versucht, sich umzubringen. Ein Freund habe ihn verteidigen wollen, doch auch er sei getötet worden. Sechs Wochen sei er in diesem Gefängnis gewesen. Ein humaner Gefängniswächter habe nach einem Monat seinen Onkel angerufen, welcher eine gute Position in der Polizei habe. Er habe dann mit einer Gefängniswache geredet und dafür gesorgt, dass er besser behandelt werde. Eines Tages sei er zum Arbeiten in die Wäscherei geschickt worden, von wo seine Flucht in einer Wäschebox im Wäschereiauto organisiert worden sei. Alle (Aufsichtspersonen) in der Wäscherei hätten Bescheid gewusst. Er sei dann seinem Onkel übergeben worden, der ihn zu seinem Haus und am Abend zum Flughafen gebracht habe. Dort habe ihm eine Flugbegleiterin einen falschen Diplomatenpass ausgehändigt, mit welchem er getarnt als ihr Neffe zusammen mit der Crew ausgereist sei. Seine Tante mütterlicherseits sei auf der Flucht, seit ihr Mann von den Leuten, die ihn verfolgt hätten, getötet worden sei. Wegen diesen Ereignissen sei er traumatisiert und leide an psychischen Problemen. Wenn er nach Angola zurückkehren müsse, würde er verhaftet und von den Leuten des (...) umgebracht. B. Mit Verfügung vom 20. September 2024 - eröffnet am 26. September 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 28. November 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, weil sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 2.2 Zur Begründung gibt der Beschwerdeführer an, es gebe vorliegend Hinweise auf Folter und Vergewaltigung, welche an der Anhörung ignoriert und durch das SEM nicht erwähnt worden seien. Damit sei der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden. Er habe sich an der Anhörung nicht frei äussern können. Die Folter und Vergewaltigung hätten näher untersucht werden müssen. Der Sachbearbeiter habe keine Fragen zu den physischen und sexuellen Misshandlungen gestellt und seine Aussage nicht beachtet, wonach er sich im Gefängnis habe umbringen wollen. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seien im Sachverhalt erwähnt worden. Insbesondere bei Personen, die traumatische Erlebnisse geltend machen würden, sei im Rahmen der Anhörung besonders darauf zu achten, diese nicht zu retraumatisieren. So werde davon abgesehen, traumatische Erlebnisse, wie beispielsweise sexuelle Misshandlung oder Folter detailliert schildern zu lassen, wenn dies nicht unbedingt notwendig sei. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Umstände, unter denen er die Folter, den Suizidversuch und die sexuellen Übergriffe erlebt habe, glaubhaft zu schildern, sei darauf verzichtet worden, ihn detailliert zur Vergewaltigung und Folter selber zu befragen. Selbst wenn er glaubhaft von erlebter Folter oder sexueller Misshandlung hätte berichten können, sei nicht davon auszugehen, dass er sie im geltend gemachten Kontext erlebt habe. Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei im Rahmen der Anhörung berücksichtigt worden. Es seien zwei Anhörungen mit genügend Zeit zur freien Äusserung und eine davon durch ein weibliches Team durchgeführt worden sowie unterstützende Rückfragen gestellt worden. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM verstosse gegen die Untersuchungsmaxime, wenn es ausdrücklich betone, dass es nicht versucht habe, seine tatsächlichen Asylgründe zu untersuchen, da es von Anfang an der Ansicht gewesen sei, dass der Gesamtkontext nicht glaubwürdig sei. Es müsse auch nach Elementen forschen, die für seine Glaubhaftigkeit sprechen würden. Gemäss Richtlinien des SEM dürfe sich die anhörende Person keine Meinung über die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bilden, bevor nicht alle Tatsachen festgestellt worden seien (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel C6.2 Die Anhörung zu den Asylgründen). Die Traumatisierung der anzuhörenden Person müsse bei der Anhörung berücksichtigt werden und die Folter und Vergewaltigung hätten erfragt werden sollen, auch wenn sie am Ausgang des Verfahrens nichts geändert hätten. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 2.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz vorliegend nicht zu erkennen. Die geltend gemachte Folter und die Vergewaltigung wurden an der Anhörung und im Entscheid gebührend berücksichtigt. Auch dass sich der Beschwerdeführer in der Haft habe umbringen wollen, wird in der Verfügung erwähnt. Im Übrigen wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung ein Frauenteam zu Verfügung gestellt und er wurde zweimal angehört, womit er genügend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe zu äussern, was er auch unterschriftlich bestätigte. Dass an der Anhörung keine zusätzlichen Fragen zur Folter und der Vergewaltigung gestellt wurden, entspricht der Praxis, traumatisierte Personen mit solch belastenden Fragen nicht zu retraumatisieren, falls sich dies vermeiden lässt. Entgegen der Darstellung in der Replik, verweigerte das SEM damit nicht eine Untersuchung der Asylgründe; da es die Umstände der Inhaftierung für unglaubhaft hielt, durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den Erlebnissen in der Haft verzichtet werden. Nach dem Gesagten wurden die entscheidrelevanten Fakten festgestellt und es kann nicht davon gesprochen werden, dass der Sachbearbeiter eine vorgefertigte Meinung gehabt habe. Auch hat das SEM bei der Anhörung die angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt. 2.5 Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden und es ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen plausibel, substanziiert und nachvollziehbar zu schildern, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass er von selbst Erlebtem erzählen würde. So habe er gesagt, dass sein Haus abends gestürmt worden sei, er bereits im Bett gewesen und nur seine Eltern zu Hause gewesen seien. Er habe nicht erklären können, wo sich seine Grossmutter und jüngeren Geschwister befunden hätten, obwohl diese mit ihm gelebt hätten. Nicht einleuchtend sei auch, dass er sich nicht bei seinem Onkel nach deren Verbleib erkundigt habe. Es ergebe weiter keinen Sinn und er könne dies auch nicht plausibel erklären, dass die Polizei sein Haus gestürmt, seine Eltern getötet ihn aber mitgenommen habe, um ein Geständnis zu erlangen. Hätte man ihm tatsächlich etwas antun wollen, hätte man das bei dem Sturm auf sein Haus tun können. Auch habe er die Rolle des (...) im (...) nicht erklären können, obwohl er zwei Jahre mit seiner Tochter in einer Beziehung gewesen sei, und seine Aussagen dazu, ob er als (...) noch aktiv gewesen sei oder nicht, seien widersprüchlich gewesen. Unklar sei zudem, wie seine Familie habe herausfinden können, wo er sich aufgehalten habe, trotz der Beziehungen des Onkels zur Polizei aber nicht in Erfahrung gebracht habe, dass er danach ins Zentralgefängnis verlegt worden sei, bevor nicht der Gefängniswärter seinen Onkel kontaktiert habe. Unplausibel sei auch, dass der (...) seine Eltern, seinen Freund und den Mann seiner Tante getötet habe, nicht aber seine Familie und seinen Onkel, welcher ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe. Weiter könne bezweifelt werden, dass der Gefängniswärter und sein Onkel nach all diesen Tötungen das Risiko eingegangen wären, ihm zu helfen. Schliesslich sei auch die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis absolut realitätsfremd ausgefallen und er habe widersprüchliche Aussagen gemacht, indem er zunächst gesagt habe, dass alle in der Wäscherei Bescheid gewusst hätten, auf Nachfrage aber gemeint habe, dass nur der Wärter und diejenigen, die die Wäsche abgeholt hätten, Bescheid gewusst hätten. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Als Opfer von Folter und verschiedenen Formen von Misshandlung könne er keine kohärente, klare und detaillierte Darstellung der erlittenen Traumata liefern. Er erfülle verschiedene der im Istanbul-Protokoll aufgelisteten Symptome wie Reaktivierung des Traumas (Misstrauen, Angst) bei Kontakt mit Behörden. Er habe auch Anzeichen erhöhter Wachsamkeit, insbesondere Schlafstörungen, Reizbarkeit, Wutanfälle, allgemeine Angst bei Fragen. Er habe auch somatische Beschwerden wie Kopf- und Rückenschmerzen, welche von Schlägen zeugen könnten. Darüber hinaus zeige er Anzeichen von Paranoia, ein Merkmal, das häufig bei Menschen auftrete, die Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Misshandlungen geworden seien. Während den Anhörungen sei seine Angst vor den Behörden zu Tage getreten. Er habe mehrmals gefragt, was die Sachbearbeiter gerade machen würden, und Angst geäussert, dass sie ihm etwas antun könnten (vgl. A17 F51). Er habe auch betont, dass er lieber «ich weiss nicht» statt etwas Falsches sage, damit er keine Probleme bekomme. Für die Anhörung habe er zudem nach einem Frauenteam gefragt. Diese Faktoren würden alle von der erlittenen Gewalt zeugen. Vor der Erzählung über die Gewalt gegen seine Mutter habe er einen Moment gebraucht und tief einatmen müssen. Aus den eingereichten Arztberichten gehe denn auch hervor, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Folge der Folter und damit an Gedächtnisstörungen leide und nicht detailliert und kohärent erzählen könne. Das SEM habe seine psychischen Beschwerden im Entscheid nicht berücksichtigt. Zudem werfe es ihm vor, das Verhalten des (...) sei nicht logisch und er könne nicht erklären, warum dieser ein Geständnis haben erhalten wollen. Es sei aber für jedermann schwierig zu erklären, warum jemand etwas mache. Seine Antwort nach dessen Funktion sei aber klar gewesen, indem er gesagt habe, trotz eines komplexen Systems unter den Generälen, sei er immer noch ein (...) mit einer wichtigen Position gewesen. In Bezug auf den Aufenthalt seiner Familienmitglieder beim Sturm auf das Haus sei ein gewisser Druck auf ihn ausgeübt worden. Er habe geantwortet, dass diese frei seien zu tun, was sie wollten. Obwohl er gesagt habe, dass durch solche Fragen seine traumatischen Erinnerungen wieder hochkommen würden, sei er weiter befragt worden. Auf dem Internet gebe es mehrere Berichte über diesen (...). In (...) sei wegen Beteiligung an einem Prostitutionsring ein internationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er sei dort von einem Opfer als «Meister von allem in Angola» bezeichnet worden (vgl. [...]). Dies bezeuge seinen mangelnden Respekt vor den Menschenrechten und seine mächtige Position in Angola. Es sei somit sehr plausibel, dass er jemanden ohne Verfahren im Gefängnis festhalten und foltern lassen könne. Es sei vorliegend auch wichtig, sich mit dem Zugang zu Abtreibung in Angola auseinanderzusetzen. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) habe hierzu festgehalten, es komme in gewissen Fällen zu einer Kriminalisierung der Abtreibung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Frauen zur Folge habe, und es gebe zahlreiche Hindernisse beim Zugang zum Schwangerschaftsabbruch. Angola weise eine systematisch erhöhte Müttersterblichkeitsrate auf, die mit unsicheren Schwangerschaftsabbrüchen in Verbindung stehe (vgl. CEDEF, Observations finales concernant le septième rapport périodique de l'Angola, 14. März 2019). Dies bestätige seine Vorbringen und mache diese glaubhaft. Allgemeine Berichte zur schlechte Menschenrechtslage in Angola und über die Zustände in Gefängnissen in Luanda sowie über Einschüchterung, willkürliche Inhaftierung und übermässige Gewaltanwendung durch angolanische Behörden würden seine Vorbringen zusätzlich stützen. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Benachrichtigung der Polizei vom (...) 2023 zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM vorab an, dass die Diagnose einer PTBS gemäss gefestigter Praxis für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes, traumatisierendes Vorkommnis darstelle. Die Diagnose sei besonders im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen mit Geduld und Gelegenheit zur freien Äusserung über belastende Themen zu berücksichtigen, was vorliegend geschehen sei. Es seien zwei Anhörungen mit genügend Zeit zur freien Äusserung und eine davon durch ein weibliches Team durchgeführt sowie unterstützende Rückfragen gestellt worden. Aus dem Anhörungsprotokoll sei nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der PTBS nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu seinen Vorbringen zu äussern oder Erinnerungslücken zu deklarieren. In den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden würden, könnten zwar gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass seinen gesundheitlichen Problemen effektiv die geltend gemachten Vorbringen zu Grunde liegen, noch dass er sich im Rahmen der Anhörung wegen seiner PTBS nur eingeschränkt zu seinen Asylgründen habe äussern können. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Benachrichtigung der Polizei vom (...) 2023 vermöge am Asylentscheid nichts zu ändern, zumal das Dokument lediglich in Kopie vorliege und bekanntlich solche Dokumente in seinem Heimatland käuflich erworben werden könnten. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe nicht versucht, seine tatsächlichen Asylgründe zu untersuchen, da es von Anfang an der Ansicht gewesen sei, dass der Gesamtkontext nicht glaubwürdig sei. Es müsse aber auch nach Elementen forschen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Die Traumatisierung der anzuhörenden Person müsse bei der Anhörung berücksichtigt werden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorliegend gilt es zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits vor und auch nach der ersten Anhörung im März und April 2024 in stationärer psychiatrischer Behandlung war und ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziale impulsive Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert wurde. An der Anhörung zeigte er zudem ein misstrauisches Verhalten. So wurde in der Beschwerde richtig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Sachbearbeiter gefragt hatte, ob die Gefahr bestehe, dass dieser ihm etwas antue (vgl. A17 F51). Auch äusserte er an der Anhörung teilweise sein Unwohlsein mit den Fragen (vgl. A24 F61). Diese Faktoren sind bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. 5.3 Doch auch vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des SEM zu stützen. So hat es richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, wo sich der Rest der Familie bei dem Sturm der Polizei auf das Haus befunden habe. Angesichts dieses einschneidenden Erlebnisses wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer hierzu Angaben machen könnte. Seine pauschale Angabe in der Beschwerde, diese seien frei zu tun, was sie wollten, vermag dies in keiner Weise zu erklären. Ebenso hätte das SEM zu Recht erwartet, dass er sich zumindest später bei seinem Onkel nach dem Verbleib der Restfamilie erkundigt hätte. Auch das Gericht hält es weiter für unplausibel, dass die Polizei seine Eltern getötet, von ihm aber ein Geständnis habe erlangen wollen, zumal er auch angibt, bei einer Rückkehr würden sie ihn umbringen. Das SEM gab zu Recht zu bedenken, dass die Polizei dies bei dem Sturm auf sein Haus längst hätte tun können. In der Beschwerde wird diesbezüglich wenig überzeugend pauschal erwidert, es sei für jedermann schwierig zu erklären, warum jemand etwas mache. Ebenfalls richtig hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Auskunft zur Rolle des (...) habe geben können, obwohl er zwei Jahre mit seiner Tochter in einer Beziehung gewesen sei und auch die Verantwortung für das Kind habe übernehmen wollen. Wenn jetzt durch den Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene im Internet recherchiert und gewisse Informationen nachgeliefert werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Es vermag nämlich nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht spontan über den (...) an der Anhörung hat Auskunft geben können, was als Hinweis zu werten ist, dass er die Ereignisse nur erfunden hat. Auch seine Aussagen dazu, ob dieser als (...) noch aktiv gewesen sei oder nicht, sind tatsächlich widersprüchlich ausgefallen. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung gesagt, dieser habe immer noch eine wichtige Position bekleidet, vermag dies den Widerspruch zur gestellten Frage, ob er noch aktiv gewesen sei, nicht zu widerlegen. Für unplausibel hält es auch das Gericht, dass der (...) seine Eltern, seinen Freund und den Mann seiner Tante getötet habe, nicht aber seine Familie und seinen Onkel, welcher ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, und dass der Gefängniswärter und sein Onkel nach all diesen Tötungen das Risiko eingegangen wären, ihm zu helfen. Dazu wird in der Beschwerde keine Stellung genommen. Schliesslich hält auch das Gericht die Schilderung der Flucht für realitätsfremd und widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zunächst angab, dass alle in der Wäscherei Bescheid gewusst hätten, auf Nachfrage aber meinte, nur der Wärter und diejenigen, die die Wäsche abgeholt hätten, hätten Bescheid gewusst. Auch dazu wird in der Beschwerde nicht Stellung genommen. 5.4 Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, als Opfer von Folter und verschiedenen Formen von Misshandlung keine kohärente, klare und detaillierte Darstellung der erlittenen Traumata liefern könne, vermag nicht zu überzeugen, zumal das SEM ihn wie nun schon verschiedene Male erwähnt eben gar nicht zu den traumatisierenden Ereignissen direkt befragt, sondern mehrheitlich zu den Umständen rund um diese Ereignisse. Dass der Beschwerdeführer auch diese Umstände nicht detailliert zu beschreiben vermag, ist durch die Traumatisierung nur bedingt zu erklären. Darüber hinaus wurden bei der Anhörung denn wie erwähnt auch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigt. Den Akten lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass das Anhörungsklima nicht gut gewesen wäre. Solches machte der Beschwerdeführer während der Anhörung auch nicht geltend, und in der Beschwerde legte er nicht konkret dar, was ihn an der freien Äusserung gehindert hätte. 5.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht weiter auch, dass er an der Anhörung angab, er sei im Gefängnis auch am rechten Arm mit dem Messer verletzt worden. Gott sei Dank habe ihm ein Arzt in Altstätten eine Pomade gegeben. Langsam gehe die Narbe zurück (vgl. A24 F22). Demgegenüber steht im Arztbericht vom 20. April 2024 der Beschwerdeführer habe am rechten Unterarm eine zirka 10 cm lange Narbe von früherer Selbstverletzung (vgl. A18). 5.6 Die Vorbringen in der Beschwerde zum schlechten Zugang in Angola zur Abtreibung vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Dies genügt aber nicht, um die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen dieser Ereignisse durch den Vater der Freundin, welcher ihm bis anhin gemäss seinen Angaben wohlgesonnen gewesen war, verfolgt worden sei, plausibel erscheinen zu lassen. Schliesslich vermögen auch die allgemeinen Berichte zu den schlechten Zuständen in den Gefängnissen und der schlechten Menschenrechtslage in Angola die konkreten Erlebnisse des Beschwerdeführers im Gefängnis nicht zu belegen. 5.7 Die kommentarlos zu den Akten gereichte Benachrichtigung der Polizei vom (...) 2023 vermag an diesen Schlussfolgerungen ebenfalls nichts zu ändern, zumal eine solche wiederum eher für ein rechtstaatliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer sprechen würde, was im Widerspruch zum geltend gemachten Überfall durch die Polizei im (...) 2023 steht. 5.8 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wurde vorliegend zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie von Grossgrundbesitzern, habe in einem wohlhabenderen Quartier, in einem Einfamilienhaus mit Swimmingpool gelebt und es sei ihm finanziell gut gegangen. Er habe eine schulische und berufliche Ausbildung und auf dem Grossgrundbesitz der Familie gearbeitet. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei auch davon auszugehen, dass er über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge. Den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass er an einer PTBS, einer Anpassungsstörung und einer dissozialen impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung leide, wiederkehrende Suizidgedanken habe, sich aber von einer akuten Suizidalität distanziere. Er habe die medikamentöse Behandlung abgelehnt und unmittelbar nach seinem Eintritt seinen Austritt verlangt. Es sei festgestellt worden, dass keine akute manifeste psychische Erkrankung vorliege. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen wolle. Abgesehen davon habe er sich in den Kliniken aggressiv verhalten. Die Behandlung einer PTBS wäre zudem auch in seinem Heimatland möglich. Die Clinica Sagrada Esperanca in Luanda biete sowohl ambulante als auch stationäre psychiatrische und psychologische Behandlungen an (International SOS, MedCOI number BMA 1 1404, 2. August 2018). Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer trotz grundsätzlicher Verfügbarkeit einer Behandlung diese aufgrund seiner Probleme mit dem (...) nicht werde erhältlich machen können. Zudem gebe es im angolanischen Gesundheitseinrichtungen ernsthafte Finanzierungs- und Personalengpässe. Er habe in Haft mehrmals versucht, sich umzubringen. Eine Rückkehr würde seine psychischen Beschwerden verschlimmern und das Suizidrisiko erhöhen. Auch habe er kein Beziehungsnetz in Angola, weil seine Verwandten tot seien oder sich vor dem (...) verstecken müssten. 7.3.3 Die Erwägungen des SEM zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers als Sohn eines Grossgrundbesitzers in Angola können durch das Gericht vollumfänglich bestätigt werden. Das SEM setzte sich ebenfalls genügend mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers auseinander und wies auf vorhandene Behandlungsmöglichkeiten in Angola hin. Auf diese ausführlichen und überzeugenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. In der Beschwerde wird dem lediglich die Verfolgung durch den (...) und das Ableben seiner Verwandten entgegengehalten, was gemäss obigen Erwägungen aber als unglaubhaft zu bewerten ist. Auch in der Beschwerde wird ansonsten von der generellen Verfügbarkeit psychiatrischer Behandlung in Angola ausgegangen, auch wenn es zu gewissen Finanzierungs- und Personalengpässen kommen kann. Zum neuerlichen Hinweis in der Beschwerde auf das Suizidrisiko gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar jeweils wegen Selbstgefährdung in stationäre Behandlung begab, bei Austritt, welchen der Beschwerdeführer jeweils schnell wieder verlangte, gemäss den eingereichten Arztberichten, wie vom SEM erwähnt, jeweils aber nicht von einer Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen wurde. Überdies wäre auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können, was vorliegend der Fall ist. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den kommunizierten Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: