opencaselaw.ch

D-4705/2018

D-4705/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 30. Mai 2018 bereits in Rumänien Asylgesuche gestellt hatten. B. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, sie seien per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen worden. C. Am 16. Juli 2018 und 24. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch das SEM befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe in Rumänien kein Asylgesuch gestellt und sei entsprechend auch nicht interviewt worden. Er sei bei einer Kontrolle polizeilich aufgegriffen und in der Folge gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei dafür zwei Tage festgehalten worden und habe dabei nur Wasser bekommen, was zu einem massiven Gewichtsverlust geführt habe. Als er die Daktyloskopierung zunächst verweigert habe, sei er angeschrien worden. Als eines seiner Kinder weggeschubst worden sei und sich dabei den Kopf an einer Tischkante angeschlagen habe, habe er schliesslich zugestimmt, die Fingerabdrücke abzugeben. Danach sei ihnen eine Unterkunft zugewiesen worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie habe in Rumänien kein Asylgesuch gestellt. Sie sei dort in Gewahrsam genommen worden und habe der Abgabe der Fingerabdrücke erst zugestimmt, als sie mitbekommen habe, dass ihr Sohn mit dem Auge auf einen Gegenstand gefallen sei. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück, da es dort weder eine richtige Regierung noch Gesetze gebe und die Menschenrechte nicht gewahrt würden. Hierzulande seien eine Schwester, ein Bruder und ein Cousin väterlicherseits wohnhaft. Sowohl sie als auch ihre Tochter seien gegenwärtig in ärztlicher Behandlung. Vor etwa eineinhalb Jahren sei sie wegen Problemen mit der (...) im Irak medikamentös behandelt worden. Nun habe sie wieder Schmerzen und befürchte eine (...). Ihre Tochter leide schon länger an (...); das (...) sei im Irak operiert worden, aber ohne nachhaltigen Erfolg. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A29, A30, A40, A41 und A44). D. Am 17. Juli 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. Juli 2018 gut. E. Am 2. August 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführenden respektive ihrer damaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten zu und unterbreitete ihnen den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. F. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2018 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in Rumänien bei der Daktyloskopierung unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. Auf einer Fotografie sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer 4 tätlich angegriffen worden sei, weil der Beschwerdeführer 1 zunächst die Abgabe der Fingerabdrücke verweigert habe. Zudem seien sie nach dem Aufgreifen zunächst inhaftiert worden und hätten nichts zu essen bekommen. Eine medizinische Versorgung sei für Asylsuchende in Rumänien inexistent. Die Beschwerdeführerin 2 wisse noch nicht, ob sie an (...) erkrankt sei; sie warte auf die Ergebnisse der (...) vom 31. Juli 2018 und beantrage, mit dem Entscheid bis zum Vorliegen der entsprechenden Resultate zuzuwarten. Die Beschwerdeführenden reichten Berichte der Untersuchungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 auf der (...) des (...) vom 31. Juli 2018 und den Bericht der Untersuchung der Beschwerdeführerin 2 in der (...) des (...) vom 18. Juli 2018 ein. G. Am 8. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden den Bericht des (...) des (...) zur (...) der Beschwerdeführerin 2 vom 31. Juli 2018 zu den Akten (kein auffälliger Befund). H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. August 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2018 in Rumänien als asylsuchende Personen registriert worden seien. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege daher bei Rumänien. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. Rumänien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichten halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es seien keine Hinweise auf systemische Schwachstellen vorhanden. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und die Beschwerdeführenden könnten sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen vor Ort wenden, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie in Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen nicht vor. Auch sei es nicht angezeigt, in Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu erklären. Die Beschwerdeführenden 2-4 seien in der Schweiz medizinisch untersucht worden; die Kinder seien grundsätzlich gesund und bei der Beschwerdeführerin 2 habe sich hinsichtlich des geäusserten Verdachts auf (...) kein auffälliger Befund ergeben. Bezüglich des Einwands, in Rumänien existiere keine medizinische Versorgung, sei festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Dublin-System davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Dienstleistungen erbringen könne und den Zugang dazu gewähre. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Allfällige Nachkontrollen oder -behandlungen der Beschwerdeführenden 2-4 könnten somit auch problemlos in Rumänien durchgeführt werden. Auch bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie hätten in Rumänien nichts zu essen bekommen, sei auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen rumänischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. I. Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren am 14. August 2018 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. August 2018 sowie um Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ersucht. Die Beschwerdeführenden reichten eine Aufenthaltsbestätigung der (...) in F._______ vom 14. August 2018, aus der hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit dem 11. August 2018 - dem Tag nach der Entscheideröffnung - in stationärer Behandlung befinde und sie zurzeit arbeitsunfähig und nicht reisefähig sei, sowie eine (nicht unterzeichnete) Kopie eines Schreibens des Rechtsvertreters an den behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin 2 vom 14. August 2018 (Bitte um Erstellung eines Arztberichts) ein. Auf die ausführliche Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 17. August 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums E._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 um einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) und nicht wie in der Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2018 fälschlicherweise ausgeführt, um einen Wegweisungsentscheid in einen sicheren Drittstaat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), in dem den Beschwerdeführenden subsidiärer Schutz gewährt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 oben), handelt.

E. 4.2 Ferner ist hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe den Entscheid nur gerade sieben Tage nach ihrer Stellungnahme vom 3. August 2018 gefällt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), darauf hinzuweisen, dass das SEM aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums E._______ gehalten war, die für das entsprechende Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten (vgl. TestV). Das SEM hat den Sachverhalt betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden 2-4 hinreichend abgeklärt. Wie von den Beschwerdeführenden beantragt, hat es vor der Entscheidfällung das Resultat der (...) der Beschwerdeführerin 2 abgewartet und die gesundheitlichen Vorbringen in die Begründung einbezogen, weshalb dem SEM weder eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann. In psychiatrische Behandlung begab sich die Beschwerdeführerin 2 erst nach der Entscheideröffnung.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 6.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2018 in Rumänien als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 17. Juli 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 31. Juli 2018 zu. Der Einwand der Beschwerdeführenden 1 und 2, sie hätten in Rumänien keine Asylgesuche gestellt, entspricht nicht dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank (Asylgesuchstellung vom 30. Mai 2018) und ist im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis auf in der Schweiz wohnhafte, nicht zur Kernfamilie gehörende Verwandte (Schwester, Bruder, Cousin väterlicherseits [vom SEM nicht identifizierbar; vgl. A41 S. 2]), vermag die Beschwerdeführerin 2 keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen.

E. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018, D-7213/2017 vom 4. Januar 2018 und E-6221/2017 vom 22. Dezember 2017). Es liegen somit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen, wonach Rumänien sich nicht gebührend um Asylsuchende kümmere, sie teils an gesundheitlichen Problemen leiden würden und in Rumänien keine medizinische Versorgung existiere, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohenden würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.).

E. 8.3 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die rumänischen Behörden, die ihrer Wiederaufnahme am 31. Juli 2018 ausdrücklich zugestimmt haben, würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrem Einwand, während der polizeilichen Anhaltung in Rumänien zwecks Daktyloskopierung nicht korrekt behandelt worden zu sein, und der pauschalen Behauptung, Rumänien kümmere sich nicht gebührend um Asylsuchende, nicht darzulegen, Rumänien würde ihnen dauerhaft die Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, zumal den Beschwerdeführenden laut den Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 bei den Befragungen vom 24. Juli 2018 von den rumänischen Behörden nach der Daktyloskopierung eine Unterkunft zugewiesen wurde, welche sie indes bereits nach wenigen Tagen verlassen und sich fortan bis zur Weiterreise in die Schweiz in einer Privatwohnung aufgehalten und keinen Kontakt mehr mit den rumänischen Behörden gepflegt hätten (vgl. A40 S. 1 und A41 S. 1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden in Rumänien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten.

E. 8.4 Hinsichtlich des Einwands, die Überstellung nach Rumänien würde sie aufgrund dort fehlender medizinischer Versorgung einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, ist eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, §§ 187-191). Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen. Die aktenkundigen Arztberichte bezüglich der Kinder vom 31. Juli 2018 ergaben bei beiden einen guten Allgemeinzustand (vgl. A51/7-11). Die bei der Beschwerdeführerin 2 am 31. Juli 2018 durchgeführte (...) ergab keinen auffälligen Befund (vgl. A52/2). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass diesbezügliche Kontrollen oder Nachbehandlungen in Rumänien durchgeführt werden können. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin 2 infolge Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids am 10. August 2018 vermag einer Überstellung nach Rumänien ebenfalls nicht entgegenzustehen. Die vom Oberarzt und einer Psychologin der (...) in F._______ am 14. August 2018 ausgestellte Aufenthaltsbestätigung zeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem 11. August 2018 stationär behandelt wird und gegenwärtig psychologischer Betreuung bedarf. Die diesbezügliche Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines weiteren Arztberichts ist nicht angezeigt, zumal der Zielstaat Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden kann, dass dort eine adäquate medizinische Behandlung sichergestellt werden kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018 E. 6.5 [Überstellung eines an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leidenden Gesuchstellers an Rumänien]). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin 2 bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung und spezifische Versorgung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Einem allfälligen Risiko einer Dekompensation kann somit mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2-4 vermögen damit einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegenzustehen.

E. 8.5 Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.7 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Verfahren aber nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4705/2018 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren am (...), die Ehefrau,

2. B._______, geboren am (...), und die Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 30. Mai 2018 bereits in Rumänien Asylgesuche gestellt hatten. B. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, sie seien per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen worden. C. Am 16. Juli 2018 und 24. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch das SEM befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe in Rumänien kein Asylgesuch gestellt und sei entsprechend auch nicht interviewt worden. Er sei bei einer Kontrolle polizeilich aufgegriffen und in der Folge gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei dafür zwei Tage festgehalten worden und habe dabei nur Wasser bekommen, was zu einem massiven Gewichtsverlust geführt habe. Als er die Daktyloskopierung zunächst verweigert habe, sei er angeschrien worden. Als eines seiner Kinder weggeschubst worden sei und sich dabei den Kopf an einer Tischkante angeschlagen habe, habe er schliesslich zugestimmt, die Fingerabdrücke abzugeben. Danach sei ihnen eine Unterkunft zugewiesen worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie habe in Rumänien kein Asylgesuch gestellt. Sie sei dort in Gewahrsam genommen worden und habe der Abgabe der Fingerabdrücke erst zugestimmt, als sie mitbekommen habe, dass ihr Sohn mit dem Auge auf einen Gegenstand gefallen sei. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück, da es dort weder eine richtige Regierung noch Gesetze gebe und die Menschenrechte nicht gewahrt würden. Hierzulande seien eine Schwester, ein Bruder und ein Cousin väterlicherseits wohnhaft. Sowohl sie als auch ihre Tochter seien gegenwärtig in ärztlicher Behandlung. Vor etwa eineinhalb Jahren sei sie wegen Problemen mit der (...) im Irak medikamentös behandelt worden. Nun habe sie wieder Schmerzen und befürchte eine (...). Ihre Tochter leide schon länger an (...); das (...) sei im Irak operiert worden, aber ohne nachhaltigen Erfolg. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A29, A30, A40, A41 und A44). D. Am 17. Juli 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. Juli 2018 gut. E. Am 2. August 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführenden respektive ihrer damaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten zu und unterbreitete ihnen den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. F. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2018 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in Rumänien bei der Daktyloskopierung unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. Auf einer Fotografie sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer 4 tätlich angegriffen worden sei, weil der Beschwerdeführer 1 zunächst die Abgabe der Fingerabdrücke verweigert habe. Zudem seien sie nach dem Aufgreifen zunächst inhaftiert worden und hätten nichts zu essen bekommen. Eine medizinische Versorgung sei für Asylsuchende in Rumänien inexistent. Die Beschwerdeführerin 2 wisse noch nicht, ob sie an (...) erkrankt sei; sie warte auf die Ergebnisse der (...) vom 31. Juli 2018 und beantrage, mit dem Entscheid bis zum Vorliegen der entsprechenden Resultate zuzuwarten. Die Beschwerdeführenden reichten Berichte der Untersuchungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 auf der (...) des (...) vom 31. Juli 2018 und den Bericht der Untersuchung der Beschwerdeführerin 2 in der (...) des (...) vom 18. Juli 2018 ein. G. Am 8. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden den Bericht des (...) des (...) zur (...) der Beschwerdeführerin 2 vom 31. Juli 2018 zu den Akten (kein auffälliger Befund). H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. August 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2018 in Rumänien als asylsuchende Personen registriert worden seien. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege daher bei Rumänien. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. Rumänien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichten halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es seien keine Hinweise auf systemische Schwachstellen vorhanden. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und die Beschwerdeführenden könnten sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen vor Ort wenden, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie in Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen nicht vor. Auch sei es nicht angezeigt, in Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu erklären. Die Beschwerdeführenden 2-4 seien in der Schweiz medizinisch untersucht worden; die Kinder seien grundsätzlich gesund und bei der Beschwerdeführerin 2 habe sich hinsichtlich des geäusserten Verdachts auf (...) kein auffälliger Befund ergeben. Bezüglich des Einwands, in Rumänien existiere keine medizinische Versorgung, sei festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Dublin-System davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Dienstleistungen erbringen könne und den Zugang dazu gewähre. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Allfällige Nachkontrollen oder -behandlungen der Beschwerdeführenden 2-4 könnten somit auch problemlos in Rumänien durchgeführt werden. Auch bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie hätten in Rumänien nichts zu essen bekommen, sei auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen rumänischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. I. Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren am 14. August 2018 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. August 2018 sowie um Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ersucht. Die Beschwerdeführenden reichten eine Aufenthaltsbestätigung der (...) in F._______ vom 14. August 2018, aus der hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit dem 11. August 2018 - dem Tag nach der Entscheideröffnung - in stationärer Behandlung befinde und sie zurzeit arbeitsunfähig und nicht reisefähig sei, sowie eine (nicht unterzeichnete) Kopie eines Schreibens des Rechtsvertreters an den behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin 2 vom 14. August 2018 (Bitte um Erstellung eines Arztberichts) ein. Auf die ausführliche Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 17. August 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums E._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 um einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) und nicht wie in der Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2018 fälschlicherweise ausgeführt, um einen Wegweisungsentscheid in einen sicheren Drittstaat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), in dem den Beschwerdeführenden subsidiärer Schutz gewährt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 oben), handelt. 4.2 Ferner ist hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe den Entscheid nur gerade sieben Tage nach ihrer Stellungnahme vom 3. August 2018 gefällt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), darauf hinzuweisen, dass das SEM aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums E._______ gehalten war, die für das entsprechende Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten (vgl. TestV). Das SEM hat den Sachverhalt betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden 2-4 hinreichend abgeklärt. Wie von den Beschwerdeführenden beantragt, hat es vor der Entscheidfällung das Resultat der (...) der Beschwerdeführerin 2 abgewartet und die gesundheitlichen Vorbringen in die Begründung einbezogen, weshalb dem SEM weder eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann. In psychiatrische Behandlung begab sich die Beschwerdeführerin 2 erst nach der Entscheideröffnung. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2018 in Rumänien als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 17. Juli 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 31. Juli 2018 zu. Der Einwand der Beschwerdeführenden 1 und 2, sie hätten in Rumänien keine Asylgesuche gestellt, entspricht nicht dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank (Asylgesuchstellung vom 30. Mai 2018) und ist im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis auf in der Schweiz wohnhafte, nicht zur Kernfamilie gehörende Verwandte (Schwester, Bruder, Cousin väterlicherseits [vom SEM nicht identifizierbar; vgl. A41 S. 2]), vermag die Beschwerdeführerin 2 keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018, D-7213/2017 vom 4. Januar 2018 und E-6221/2017 vom 22. Dezember 2017). Es liegen somit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen, wonach Rumänien sich nicht gebührend um Asylsuchende kümmere, sie teils an gesundheitlichen Problemen leiden würden und in Rumänien keine medizinische Versorgung existiere, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohenden würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). 8.3 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die rumänischen Behörden, die ihrer Wiederaufnahme am 31. Juli 2018 ausdrücklich zugestimmt haben, würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrem Einwand, während der polizeilichen Anhaltung in Rumänien zwecks Daktyloskopierung nicht korrekt behandelt worden zu sein, und der pauschalen Behauptung, Rumänien kümmere sich nicht gebührend um Asylsuchende, nicht darzulegen, Rumänien würde ihnen dauerhaft die Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, zumal den Beschwerdeführenden laut den Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 bei den Befragungen vom 24. Juli 2018 von den rumänischen Behörden nach der Daktyloskopierung eine Unterkunft zugewiesen wurde, welche sie indes bereits nach wenigen Tagen verlassen und sich fortan bis zur Weiterreise in die Schweiz in einer Privatwohnung aufgehalten und keinen Kontakt mehr mit den rumänischen Behörden gepflegt hätten (vgl. A40 S. 1 und A41 S. 1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden in Rumänien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten. 8.4 Hinsichtlich des Einwands, die Überstellung nach Rumänien würde sie aufgrund dort fehlender medizinischer Versorgung einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, ist eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, §§ 187-191). Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen. Die aktenkundigen Arztberichte bezüglich der Kinder vom 31. Juli 2018 ergaben bei beiden einen guten Allgemeinzustand (vgl. A51/7-11). Die bei der Beschwerdeführerin 2 am 31. Juli 2018 durchgeführte (...) ergab keinen auffälligen Befund (vgl. A52/2). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass diesbezügliche Kontrollen oder Nachbehandlungen in Rumänien durchgeführt werden können. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin 2 infolge Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids am 10. August 2018 vermag einer Überstellung nach Rumänien ebenfalls nicht entgegenzustehen. Die vom Oberarzt und einer Psychologin der (...) in F._______ am 14. August 2018 ausgestellte Aufenthaltsbestätigung zeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem 11. August 2018 stationär behandelt wird und gegenwärtig psychologischer Betreuung bedarf. Die diesbezügliche Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines weiteren Arztberichts ist nicht angezeigt, zumal der Zielstaat Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden kann, dass dort eine adäquate medizinische Behandlung sichergestellt werden kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018 E. 6.5 [Überstellung eines an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leidenden Gesuchstellers an Rumänien]). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin 2 bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung und spezifische Versorgung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Einem allfälligen Risiko einer Dekompensation kann somit mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2-4 vermögen damit einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegenzustehen. 8.5 Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.7 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Verfahren aber nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: