Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 18. Juni 2026 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei assyrischer Christ aus der nordirakischen Stadt B._______. Seine Eltern seien geschieden und er habe mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sei er im Irak ständig gemobbt, geschlagen und gedemütigt sowie aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Einmal sei er von gleichaltrigen Jugendlichen derart stark geschlagen worden, dass die Narbe (...) noch heute sichtbar sei. Vor der Ausreise habe er die zehnte Klasse eines (...)gymnasiums besucht und dort ein muslimisches Mädchen namens C._______ kennengelernt. Im November 2025 seien sie eine Beziehung eingegangen. Als sie sich am Newroz-Fest 2026 gemeinsam auf einem Hügel getroffen hätten, seien sie zufällig auf den Bruder von C._______ gestossen. Dieser habe seine Schwester an der Hand gepackt und weggezogen sowie gesagt, um ihn (den Beschwerdeführer) werde er sich später kümmern. Daraufhin habe er Angst bekommen, sei nach Hause gegangen und habe alle Fotos und den Chatverlauf mit C._______ von seinem Mobiltelefon gelöscht. Einige Tage später sei er mit einem Freund unterwegs gewesen, als ihn seine Mutter angerufen und gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen. Der Vater und der Bruder von C._______ seien zusammen mit zwei uniformierten Personen bei ihnen vorbeigekommen, hätten nach ihm gefragt und seinen Bruder geschlagen. In der Folge sei er zu einem Verwandten gegangen, wobei die Angehörigen von C._______ erneut bei seiner Familie aufgetaucht seien und gesagt hätten, sie würden ihn töten, wenn sie ihn erwischten. Vor diesem Hintergrund habe er ein türkisches Visum beantragt und sei nach dessen Erhalt umgehend aus dem Irak ausgereist. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Originale seines irakischen Reisepasses und seiner Identitätskarte (altes Format) sowie seinen Nationalitätsausweis ein. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 26. Juni 2026 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 2. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher neu eingereichter Beweismittel vollständig neu abzuklären und den Beschwerdeführer ergänzend persönlich anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien - unentgeltliche Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und deren Abgabequittung Auszüge von Chats, Fotografien sowie das Anhörungsprotokoll bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, im Beilagenverzeichnis der Beschwerde aufgeführte Unterlagen, welche dem Gericht nicht eingereicht wurden, nachzureichen. G. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Schreiben vom 23. Juli 2026 die vollständigen Beschwerdebeilagen zukommen und machte ergänzende Ausführungen. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. August 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 4. August 2026 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 7. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. Es wird insbesondere geltend gemacht, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie seine Pflicht zur vollständigen, sorgfältigen und objektiven Beweiswürdigung verletzt. Es beschränke sich darauf, einzelne Antworten des Beschwerdeführers als zu knapp oder zu wenig detailliert zu qualifizieren und daraus abzuleiten, die gesamte Verfolgungsgeschichte sei unglaubhaft. Eine umfassende Gesamtwürdigung finde jedoch nicht statt und das SEM habe es unterlassen, wesentliche Aspekte vertieft zu prüfen. Weiter habe das SEM die Frage, ob die staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer wirksam Schutz gewähren könnten, nicht ausreichend abgeklärt.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Vorinstanz darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG).
E. 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz keine Beweismittel für seine Asylvorbringen eingereicht hat, welche in die Würdigung hätten einbezogen werden können. Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM zum Schluss kam, die Vorbringen erwiesen sich als unglaubhaft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht teilt und der Ansicht ist, es hätte eine andere respektive eine umfassendere (Gesamt-)Würdigung seiner Aussagen unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes vorgenommen werden müssen, stellt keine Verletzung der Begründungs- oder Abklärungspflicht dar. Die Frage, ob die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit zu Recht verneint hat, wird im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen sein. Sodann hielt das SEM fest, angesichts der - seiner Auffassung nach - fehlenden Glaubhaftigkeit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Ergänzend wies es darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Probleme nie an die heimatlichen Behörden gewandt habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, diese wären in seinem Fall nicht schutzfähig und -willig gewesen. Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, weitere Abklärungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der nord-irakischen Behörden vorzunehmen. Insgesamt erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ausreichend erstellt und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen zu angeblich erlittenen Diskriminierungen wegen seiner Religionszugehörigkeit seien repetitiv und ohne individuellen Bezug ausgefallen, die betreffenden Angaben erwiesen sich als pauschal und stereotyp. Auch auf die Fragen zur Beziehung mit einem muslimischen Mädchen habe er trotz mehrfachen Nachfragen nur knappe und unsubstanziierte Antworten gegeben. Er habe lediglich angegeben, dass sie keine Probleme miteinander gehabt hätten und es zwischen ihnen sehr gut gelaufen sei; sie hätten im Alltag entweder in der Schule oder telefonisch Kontakt gehabt. Weitere Details habe er nicht nennen können. Ebenso oberflächlich und zusammenfassend habe er den Vorfall geschildert, als der Bruder seiner Freundin sie beide am Newroz-Fest überrascht habe. Schliesslich sei auch die Schilderung der Anrufe, mit welchen ihn seine Mutter über den Besuch der Angehörigen seiner Freundin informiert habe, kurz und unpersönlich ausgefallen. Den entsprechenden Aussagen fehle es an jeglichen Realkennzeichen. Insgesamt wiesen die Angaben des Beschwerdeführers nicht die Qualität auf, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er von eigenen Erlebnissen berichten würde. Es gelinge ihm daher nicht, die geltend gemachten Diskriminierungen, die Beziehung zu einem muslimischen Mädchen sowie die damit einhergehenden Probleme glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Es sei jedoch anzumerken, dass die vorgebrachten Behelligungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht als ernsthafte Nachteile zu werten wären. Nachdem er sich wegen der geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Freundin nie hilfesuchend an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könnte in seinem Fall auch nicht von fehlendem Schutzwillen und fehlender Schutzfähigkeit der irakischen Behörden ausgegangen werden. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an Art. 3 AsylG ebenfalls nicht genügen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung ein 18-jähriger Jugendlicher gewesen sei, in einer ausserordentlichen psychischen Belastungssituation vor einer staatlichen Behörde über sehr persönliche Lebensbereiche habe sprechen müssen. Einzelne Unschärfen dürften daher nicht ohne Weiteres als Ausdruck mangelnder Glaubhaftigkeit gewertet werden. Trotz einiger knapper Antworten weise die Schilderung des Beschwerdeführers einen konstanten und in sich schlüssigen Kern auf. Es gebe keine Widersprüche und seine Darstellung sei mit den bekannten Länderinformationen vereinbar. Auf präzisierende Nachfragen habe er seine Aussagen konkretisiert und er sei bemüht gewesen, genau zu antworten und keine Ausschmückungen vorzunehmen. Zwischenzeitlich lägen auch verschiedene Beweismittel vor, welche die geltend gemachte Beziehung belegen würden. So gebe es Fotografien, welche ihn gemeinsam mit seiner Freundin zeigten, und er könne Chatverläufe vorlegen und so den persönlichen Austausch über einen längeren Zeitraum dokumentieren, der über den gewöhnlichen Kontakt zwischen Mitschülern hinausgehe. Die Einschätzung des SEM, die Beziehung sei nicht glaubhaft, weil sie zu wenig detailliert dargelegt worden sei, lasse sich daher nicht aufrechterhalten. Sodann könne eine Fotografie der (...)verletzung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit zugefügt worden sei, eingereicht werden. Dies bestätige, dass er wegen seiner Religion in der Vergangenheit angegriffen und schwer verletzt worden sei. Die Wunde habe genäht werden müssen und die Narbe sei noch heute sichtbar. Die neu vorgelegten Beweismittel würden verschiedene Aspekte seiner Asylvorbringen untermauern und es ergebe sich ein stimmiges Gesamtbild. Das SEM prüfe die Angaben des Beschwerdeführers abschnittsweise und stütze seine Beurteilung nahezu ausschliesslich auf die Feststellung, gewisse Antworten seien nicht genügend ausführlich. Der Umfang einer Aussage allein besitze aber nur eine beschränkte Aussagekraft. Vielmehr müssten die Schilderungen in ihrer Gesamtheit und im Lichte der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel und des gesellschaftlichen Kontextes des Herkunftslandes gewürdigt werden. Ferner gelte im Asylrecht der Beweismassstab des Glaubhaftmachens, welcher keine absolute Gewissheit verlange. Die Aussagen müssten in ihrer Gesamtheit die geltend gemachte Gefährdung überwiegend glaubhaft erscheinen lassen, was vorliegend der Fall sei. Die dargelegte Bedrohungssituation seitens der Familie von C._______ bestehe weiterhin. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe diese nach ihm gesucht und es seien wiederholt Personen beim Wohnhaus seiner Familie aufgetaucht. Es seien Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen und sein jüngerer Bruder sei misshandelt worden. Bei einer Rückkehr wäre er folglich ernsthaft gefährdet.
E. 6.3 In seiner Eingabe vom 7. August 2026 äussert sich der Beschwerdeführer zu verschiedenen Punkten der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2026. Insbesondere verwies er auf einen (weiteren) persönlichen Bericht, in welchem er präzisierende Angaben zu seiner Beziehung mit C._______, zum Vorfall am Newroz-Fest 2026 und den darauffolgenden Ereignissen mache. Ziel des Berichts sei nicht eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts, sondern dessen vollständige und chronologisch nachvollziehbare Darstellung. Es ergebe sich nun ein in sich geschlossener und widerspruchsfreier Sachverhalt. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wurde ergänzend dargelegt, unter welchen konkreten Umständen die Fotos entstanden seien. Es treffe zwar zu, dass mehrere davon C._______ allein zeigten. Die Aufnahmen seien aber anlässlich der gemeinsamen Treffen aufgenommen worden und sie hätten ihre Beziehung geheim halten wollen, weshalb es kaum gemeinsame Fotos gebe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem Newroz-Fest zwar alle Fotos und Chatverläufe von seinem Mobiltelefon gelöscht habe. Später habe er festgestellt, dass er nach der erneuten Aktivierung seines iCloud- respektive seines TikTok-Kontos wieder auf einzelne frühere Aufnahmen und Nachrichten zugreifen könne. Die eingereichten Beweismittel vermöchten für sich allein allenfalls keine Beziehung nachzuweisen, sie würden aber seine Aussagen stützen und seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
E. 7 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. August 2026 mehrfach auf einen ergänzenden persönlichen Bericht verweist, welcher der Eingabe jedoch nicht beilag. Auf dessen Nachforderung kann aber aus den nachfolgenden Gründen verzichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass Asylsuchende grundsätzlich im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit erhalten, ihre Fluchtgründe einlässlich darzulegen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit erfolgt in erster Linie durch die Würdigung dieser Aussagen. Bereits im Entscheidentwurf und später in der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich in verschiedener Hinsicht als oberflächlich und wenig detailliert. Während in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht wurden, wurde in der Beschwerde unter anderem eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde). Eine solche lag der Beschwerde indessen - ebenso wie andere Unterlagen - nicht bei, weshalb ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt wurde, die fehlenden Beschwerdebeilagen nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 23. Juli 2026 nach, wobei der in diesem Zusammenhang eingereichte persönliche Bericht des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2026 datiert. Es ist somit davon auszugehen, dass dieser erst als Reaktion auf die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 verfasst wurde und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht vorlag. Mit diesem persönlichen Bericht hat der Beschwerdeführer bereits einmal die Möglichkeit erhalten, seine Angaben zu vervollständigen. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihm erneut die Gelegenheit zu geben, einen weiteren, ergänzenden persönlichen Bericht einzureichen. Im Schreiben vom 7. August 2026 wird dessen Inhalt zusammenfassend dargelegt und die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen lässt sich ohne Weiteres anhand der vorliegenden Akten beurteilen. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass ein zweiter schriftlicher Bericht des Beschwerdeführers keine weiteren Erkenntnisse bringen würde, welche für die Beurteilung des Falles von entscheidender Bedeutung sind. Es wird daher darauf verzichtet, ihn aufzufordern, die in der Eingabe vom 7. August 2026 erwähnte ergänzende persönliche Stellungnahme nachzureichen.
E. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Familie seiner muslimischen Freundin mit dem Tod bedroht worden, als diese von der Beziehung erfahren habe. In Übereinstimmung mit dem SEM ist jedoch festzustellen, dass seine Angaben zu C._______ sowie zu ihrer Beziehung äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen sind. Als er aufgefordert wurde, alles von seiner Freundin zu erzählen, nannte er ihr Geburtsdatum sowie ihren Stamm und erklärte, dass es sich um ein respektvolles Mädchen handle (vgl. SEM-Akte [...]-17/15 [nachfolgend: Akte 17], F70 f.). Auf die Frage, wie sie die Beziehung gelebt hätten, antwortete er, dass es sich um eine Gefühlsbeziehung gehandelt habe, sie keine Probleme miteinander gehabt hätten und alles sehr gut gewesen sei (vgl. Akte 17, F68 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als sehr oberflächlich für eine Beziehung, die immerhin einige Monate gedauert haben soll. Sodann behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er habe nach dem Newroz-Fest aus Angst umgehend alle ihre Fotos und den Chatverlauf gelöscht (vgl. Akte 17, F53). Trotzdem reichte er auf Beschwerdeebene plötzlich einige Fotos und Chatverläufe ein, welche die angebliche Beziehung belegen sollen. Auf einem Foto ist mutmasslich der Beschwerdeführer - sein Gesicht wird vom Mobiltelefon verdeckt - und eine junge Frau von hinten zu sehen. Dabei handelt es sich um die einzige Aufnahme, welche das Paar zeige. Drei weitere, teils verschwommene Fotos zeigen eine junge Frau allein respektive mit einer anderen Frau. Keine dieser Aufnahmen lässt Rückschlüsse auf die behauptete Beziehung zu und es ist als erstaunlich anzusehen, dass nicht einmal ein einziges Foto, auf welchem das Paar gemeinsam zu erkennen wäre, vorliegt. Daran ändern auch die ergänzenden Erläuterungen zum Entstehungskontext der Fotos in der Eingabe vom 7. August 2026 nichts. Die Chatverläufe erscheinen bereits aufgrund ihres überschaubaren Umfangs nicht geeignet, eine mehrmonatige Beziehung zu belegen, welche angeblich neben Treffen in der Schule in erster Linie durch Kontakte über das Mobiltelefon geführt worden sein soll (vgl. Akte 17, F66, F72). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der erneuten Aktivierung seines iCloud- respektive TikTok-Kontos zwar Zugriff auf einzelne, offenbar aber nicht auf alle Fotos respektive Chatnachrichten erhalten haben soll. Die nachträgliche Vorlage einiger weniger, nicht aussagekräftiger Fotos und Chatverläufe trägt nichts dazu bei, die geltend gemachte Beziehung glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 8.3 Weiter schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall, als er und C._______ am Newroz-Fest von deren Bruder überrascht worden seien, im freien Bericht in einigen wenigen Sätzen (vgl. Akte 17, F53). Auf eine erste konkretisierende Nachfrage antwortete er wiederum sehr kurz (vgl. Akte 17, F60 f.). Als er erneut gebeten wurde, die Situation ausführlich zu schildern, machte er zwar einige ergänzende Angaben (vgl. Akte 17, F62). Die Schilderungen bleiben aber weiterhin oberflächlich und es fehlt ihnen an jeglicher Substanz. Es fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf eingeht, wie seine Freundin auf das Auftauchen ihres Bruders reagiert habe. Er erklärte, dass er den Bruder nicht gekannt und lediglich eine Person bemerkt habe, welche gezielt auf sie geschaut habe, woraufhin er diese angesprochen habe. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass C._______ ihren Bruder umgehend erkannt und eine Reaktion auf dessen Erscheinen gezeigt hätte. Dazu führt der Beschwerdeführer jedoch nichts aus. Im Übrigen erwähnt er auch im Folgenden an keiner Stelle, dass er sich Gedanken dazu gemacht habe, was nach Newroz mit seiner Freundin geschehen sei. Er scheint auch nicht versucht zu haben, etwas darüber herauszufinden oder beispielsweise über gemeinsame Schulkollegen mit ihr in Kontakt zu treten. Ferner ist es als seltsamer Zufall zu erachten, dass der Bruder ausgerechnet auf jenem unbelebten, ausserhalb gelegenen Hügel (vgl. Akte 17, F53, F96) aufgetaucht sein soll, auf welchem sich der das Paar heimlich getroffen habe. Sodann erweisen sich auch die Angaben zu den folgenden Ereignissen als sehr knapp. Der Beschwerdeführer umriss die beiden Telefonate, in welchen ihn seine Mutter über den Besuch von C._______ Angehörigen informiert habe, nur sehr allgemein (vgl. Akte 17, F73 ff.). Trotz mehrerer Nachfragen konnte er diesbezüglich keine näheren Ausführungen machen (vgl. Akte 17, F78 f.). Dabei handelt es sich um ein äusserst zentrales Element seiner Fluchtgeschichte, nachdem er sich infolge dieser Anrufe entschieden habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Es erstaunt daher, dass der Beschwerdeführer nicht zu ausführlicheren Angaben in der Lage war. Zudem will er nach dem Vorfall an Newroz sein Haus mehrere Tage lang nicht verlassen haben. Genau an jenem Tag, als er sich schliesslich doch einmal mit einem Freund in einem Café getroffen habe, sei er von der Familie seiner Freundin bei ihm zu Hause gesucht worden (vgl. Akte 17, F53), was wiederum ein seltsamer Zufall erscheint. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente seiner Asylgründe nicht substanziiert und in einer von Realkennzeichen geprägten Schilderung darlegen konnte. Auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters und des Umstands, dass eine Anhörung eine erhebliche Belastungssituation darstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass er lebensnah von persönlichen Erlebnissen berichtet hätte. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.
E. 8.4 Sodann sind die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob er und seine Freundin sich der Gefahr, welche ihre Beziehung darstellen könne, bewusst gewesen seien, uneinheitlich. Einerseits gab er an, C._______ Vater und Bruder hätten ihn töten wollen, weil sie nach ihrer Sitte agierten; wenn sie einen Jungen mit ihrer Tochter sähen, würden sie ihn töten müssen (vgl. Akte 17, F59). An anderer Stelle gab er an, er habe nicht damit gerechnet, dass es so weit kommen könnte. Vielmehr habe er gedacht, sie kämen vielleicht zu ihm, würden mit ihm reden und verbal mitteilen, dass er keinen Kontakt mit ihrer Tochter haben dürfe (vgl. Akte 17, F80). Auch seine Freundin habe nicht daran gedacht, dass es wegen der Beziehung Probleme geben könne (vgl. Akte 17, F99). Dies ist nur schwer vereinbar mit der vorangehenden Aussage, es entspreche der Sitte ihrer Familie, einen Jungen zu töten, den sie mit ihrer Tochter sehen.
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er eine Beziehung zu einer muslimischen Mitschülerin geführt habe und von deren Vater und Bruder mit dem Tod bedroht worden sei. Er vermochte keinerlei aussagekräftigen Beweismittel zur angeblichen Beziehung vorzulegen und die nachträglich eingereichten Fotos und Chatverläufe - von denen er zuvor behauptete, er habe sie aus Angst gelöscht - erscheinen nicht geeignet, seine Angaben massgeblich zu stützen. Die geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse vermögen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen insgesamt nicht zu genügen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der (nord-)irakischen Behörden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe erfolglos versucht, von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten.
E. 8.6 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit ständig gemobbt, gedemütigt und misshandelt worden (vgl. Akte 17, F44). Einmal sei er von gleichaltrigen Jugendlichen derart massiv geschlagen worden, dass er eine Verletzung (...) davongetragen habe (vgl. Akte 17, F87). Diesbezüglich reichte er auf Beschwerdeebene verschiedene Fotos ein, welche einerseits die frisch genähte Wunde und andrerseits die heute noch sichtbare Narbe zeigen würden. Gemäss dem persönlichen Bericht vom 23. Juli 2026 sei er zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen, als sich dieser Vorfall ereignet habe. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Ereignisses ist festzustellen, dass dieses mehrere Jahre vor der Ausreise stattfand, und offensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang zur Flucht steht. Auch wenn sich nicht ausschliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur assyrisch-christlichen Gemeinschaft im Irak gewissen Diskriminierungen ausgesetzt war, ist nicht anzunehmen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Irak verunmöglicht gewesen wäre. Auf die Frage, welchen Nachteilen er abgesehen von der (...)verletzung im Alltag begegnet sei, erklärte er, dass er nur selten Freunde gefunden habe; die Freundschaften hätten oft nicht lange gehalten und die Freunde hätten sich schliesslich immer zusammen gegen ihn gestellt (vgl. Akte 17, F101). Trotz gewisser Behelligungen von Privatpersonen war es ihm aber möglich, die Schule zu absolvieren, mehrere berufliche Tätigkeiten zu erlernen respektive auszuüben und damit ein Einkommen zu erwirtschaften (vgl. Akte 17, F31 und F36 ff.). Er erklärte auch, dass sein Leben im Irak «ziemlich sicher» gewesen sei; er habe seinen Beruf gemocht, gerne gearbeitet und gut verdient, so dass er für die Kosten seiner Familie habe aufkommen können (vgl. Akte 17, F106). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass allfällige Benachteiligungen, welche er wegen seiner Religion erlitten habe, kein asylbeachtliches Ausmass erreicht haben. Angesichts dessen kann die Frage, ob die erlittenen Diskriminierungen als glaubhaft anzusehen sind, offenbleiben, da diese ohnehin nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen wären.
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers teils als nicht glaubhaft und teils als nicht als asylrelevant erweisen. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Autonome Region Kurdistan aktualisiert. Es hielt dabei fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit in der Autonomen Region Kurdistan gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch Urteile des BVGer E-6345/2025 vom 17. September 2025 E. 8.3.2 m.H. und E-613/2026 vom E. 9.3.2 vom 22. Juli 2026).
E. 10.3.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann ist, der an seinem Herkunftsort B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akte 17, F23 ff.). Er hat neben der schulischen Ausbildung in verschiedenen Berufen Erfahrungen gesammelt (vgl. Akte 17, F31 und F36 f.). Dabei habe er seinen Beruf gemocht, gerne gearbeitet und gut verdient sowie für die Kosten seiner Familie aufkommen können (vgl. Akte 17, F106). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr ungeachtet seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit wiederum möglich sein wird, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Nötigenfalls kann ihn sein soziales Umfeld bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es liegen somit begünstigende Faktoren vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Autonomen Region Kurdistan in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 4. August 2026 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4700/2026 Urteil vom 4. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 18. Juni 2026 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei assyrischer Christ aus der nordirakischen Stadt B._______. Seine Eltern seien geschieden und er habe mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sei er im Irak ständig gemobbt, geschlagen und gedemütigt sowie aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Einmal sei er von gleichaltrigen Jugendlichen derart stark geschlagen worden, dass die Narbe (...) noch heute sichtbar sei. Vor der Ausreise habe er die zehnte Klasse eines (...)gymnasiums besucht und dort ein muslimisches Mädchen namens C._______ kennengelernt. Im November 2025 seien sie eine Beziehung eingegangen. Als sie sich am Newroz-Fest 2026 gemeinsam auf einem Hügel getroffen hätten, seien sie zufällig auf den Bruder von C._______ gestossen. Dieser habe seine Schwester an der Hand gepackt und weggezogen sowie gesagt, um ihn (den Beschwerdeführer) werde er sich später kümmern. Daraufhin habe er Angst bekommen, sei nach Hause gegangen und habe alle Fotos und den Chatverlauf mit C._______ von seinem Mobiltelefon gelöscht. Einige Tage später sei er mit einem Freund unterwegs gewesen, als ihn seine Mutter angerufen und gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen. Der Vater und der Bruder von C._______ seien zusammen mit zwei uniformierten Personen bei ihnen vorbeigekommen, hätten nach ihm gefragt und seinen Bruder geschlagen. In der Folge sei er zu einem Verwandten gegangen, wobei die Angehörigen von C._______ erneut bei seiner Familie aufgetaucht seien und gesagt hätten, sie würden ihn töten, wenn sie ihn erwischten. Vor diesem Hintergrund habe er ein türkisches Visum beantragt und sei nach dessen Erhalt umgehend aus dem Irak ausgereist. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Originale seines irakischen Reisepasses und seiner Identitätskarte (altes Format) sowie seinen Nationalitätsausweis ein. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 26. Juni 2026 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 2. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher neu eingereichter Beweismittel vollständig neu abzuklären und den Beschwerdeführer ergänzend persönlich anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien - unentgeltliche Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und deren Abgabequittung Auszüge von Chats, Fotografien sowie das Anhörungsprotokoll bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, im Beilagenverzeichnis der Beschwerde aufgeführte Unterlagen, welche dem Gericht nicht eingereicht wurden, nachzureichen. G. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Schreiben vom 23. Juli 2026 die vollständigen Beschwerdebeilagen zukommen und machte ergänzende Ausführungen. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. August 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 4. August 2026 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 7. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. Es wird insbesondere geltend gemacht, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie seine Pflicht zur vollständigen, sorgfältigen und objektiven Beweiswürdigung verletzt. Es beschränke sich darauf, einzelne Antworten des Beschwerdeführers als zu knapp oder zu wenig detailliert zu qualifizieren und daraus abzuleiten, die gesamte Verfolgungsgeschichte sei unglaubhaft. Eine umfassende Gesamtwürdigung finde jedoch nicht statt und das SEM habe es unterlassen, wesentliche Aspekte vertieft zu prüfen. Weiter habe das SEM die Frage, ob die staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer wirksam Schutz gewähren könnten, nicht ausreichend abgeklärt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Vorinstanz darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz keine Beweismittel für seine Asylvorbringen eingereicht hat, welche in die Würdigung hätten einbezogen werden können. Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM zum Schluss kam, die Vorbringen erwiesen sich als unglaubhaft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht teilt und der Ansicht ist, es hätte eine andere respektive eine umfassendere (Gesamt-)Würdigung seiner Aussagen unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes vorgenommen werden müssen, stellt keine Verletzung der Begründungs- oder Abklärungspflicht dar. Die Frage, ob die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit zu Recht verneint hat, wird im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen sein. Sodann hielt das SEM fest, angesichts der - seiner Auffassung nach - fehlenden Glaubhaftigkeit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Ergänzend wies es darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Probleme nie an die heimatlichen Behörden gewandt habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, diese wären in seinem Fall nicht schutzfähig und -willig gewesen. Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, weitere Abklärungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der nord-irakischen Behörden vorzunehmen. Insgesamt erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ausreichend erstellt und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen zu angeblich erlittenen Diskriminierungen wegen seiner Religionszugehörigkeit seien repetitiv und ohne individuellen Bezug ausgefallen, die betreffenden Angaben erwiesen sich als pauschal und stereotyp. Auch auf die Fragen zur Beziehung mit einem muslimischen Mädchen habe er trotz mehrfachen Nachfragen nur knappe und unsubstanziierte Antworten gegeben. Er habe lediglich angegeben, dass sie keine Probleme miteinander gehabt hätten und es zwischen ihnen sehr gut gelaufen sei; sie hätten im Alltag entweder in der Schule oder telefonisch Kontakt gehabt. Weitere Details habe er nicht nennen können. Ebenso oberflächlich und zusammenfassend habe er den Vorfall geschildert, als der Bruder seiner Freundin sie beide am Newroz-Fest überrascht habe. Schliesslich sei auch die Schilderung der Anrufe, mit welchen ihn seine Mutter über den Besuch der Angehörigen seiner Freundin informiert habe, kurz und unpersönlich ausgefallen. Den entsprechenden Aussagen fehle es an jeglichen Realkennzeichen. Insgesamt wiesen die Angaben des Beschwerdeführers nicht die Qualität auf, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er von eigenen Erlebnissen berichten würde. Es gelinge ihm daher nicht, die geltend gemachten Diskriminierungen, die Beziehung zu einem muslimischen Mädchen sowie die damit einhergehenden Probleme glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Es sei jedoch anzumerken, dass die vorgebrachten Behelligungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht als ernsthafte Nachteile zu werten wären. Nachdem er sich wegen der geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Freundin nie hilfesuchend an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könnte in seinem Fall auch nicht von fehlendem Schutzwillen und fehlender Schutzfähigkeit der irakischen Behörden ausgegangen werden. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an Art. 3 AsylG ebenfalls nicht genügen. 6.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung ein 18-jähriger Jugendlicher gewesen sei, in einer ausserordentlichen psychischen Belastungssituation vor einer staatlichen Behörde über sehr persönliche Lebensbereiche habe sprechen müssen. Einzelne Unschärfen dürften daher nicht ohne Weiteres als Ausdruck mangelnder Glaubhaftigkeit gewertet werden. Trotz einiger knapper Antworten weise die Schilderung des Beschwerdeführers einen konstanten und in sich schlüssigen Kern auf. Es gebe keine Widersprüche und seine Darstellung sei mit den bekannten Länderinformationen vereinbar. Auf präzisierende Nachfragen habe er seine Aussagen konkretisiert und er sei bemüht gewesen, genau zu antworten und keine Ausschmückungen vorzunehmen. Zwischenzeitlich lägen auch verschiedene Beweismittel vor, welche die geltend gemachte Beziehung belegen würden. So gebe es Fotografien, welche ihn gemeinsam mit seiner Freundin zeigten, und er könne Chatverläufe vorlegen und so den persönlichen Austausch über einen längeren Zeitraum dokumentieren, der über den gewöhnlichen Kontakt zwischen Mitschülern hinausgehe. Die Einschätzung des SEM, die Beziehung sei nicht glaubhaft, weil sie zu wenig detailliert dargelegt worden sei, lasse sich daher nicht aufrechterhalten. Sodann könne eine Fotografie der (...)verletzung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit zugefügt worden sei, eingereicht werden. Dies bestätige, dass er wegen seiner Religion in der Vergangenheit angegriffen und schwer verletzt worden sei. Die Wunde habe genäht werden müssen und die Narbe sei noch heute sichtbar. Die neu vorgelegten Beweismittel würden verschiedene Aspekte seiner Asylvorbringen untermauern und es ergebe sich ein stimmiges Gesamtbild. Das SEM prüfe die Angaben des Beschwerdeführers abschnittsweise und stütze seine Beurteilung nahezu ausschliesslich auf die Feststellung, gewisse Antworten seien nicht genügend ausführlich. Der Umfang einer Aussage allein besitze aber nur eine beschränkte Aussagekraft. Vielmehr müssten die Schilderungen in ihrer Gesamtheit und im Lichte der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel und des gesellschaftlichen Kontextes des Herkunftslandes gewürdigt werden. Ferner gelte im Asylrecht der Beweismassstab des Glaubhaftmachens, welcher keine absolute Gewissheit verlange. Die Aussagen müssten in ihrer Gesamtheit die geltend gemachte Gefährdung überwiegend glaubhaft erscheinen lassen, was vorliegend der Fall sei. Die dargelegte Bedrohungssituation seitens der Familie von C._______ bestehe weiterhin. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe diese nach ihm gesucht und es seien wiederholt Personen beim Wohnhaus seiner Familie aufgetaucht. Es seien Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen und sein jüngerer Bruder sei misshandelt worden. Bei einer Rückkehr wäre er folglich ernsthaft gefährdet. 6.3 In seiner Eingabe vom 7. August 2026 äussert sich der Beschwerdeführer zu verschiedenen Punkten der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2026. Insbesondere verwies er auf einen (weiteren) persönlichen Bericht, in welchem er präzisierende Angaben zu seiner Beziehung mit C._______, zum Vorfall am Newroz-Fest 2026 und den darauffolgenden Ereignissen mache. Ziel des Berichts sei nicht eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts, sondern dessen vollständige und chronologisch nachvollziehbare Darstellung. Es ergebe sich nun ein in sich geschlossener und widerspruchsfreier Sachverhalt. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wurde ergänzend dargelegt, unter welchen konkreten Umständen die Fotos entstanden seien. Es treffe zwar zu, dass mehrere davon C._______ allein zeigten. Die Aufnahmen seien aber anlässlich der gemeinsamen Treffen aufgenommen worden und sie hätten ihre Beziehung geheim halten wollen, weshalb es kaum gemeinsame Fotos gebe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem Newroz-Fest zwar alle Fotos und Chatverläufe von seinem Mobiltelefon gelöscht habe. Später habe er festgestellt, dass er nach der erneuten Aktivierung seines iCloud- respektive seines TikTok-Kontos wieder auf einzelne frühere Aufnahmen und Nachrichten zugreifen könne. Die eingereichten Beweismittel vermöchten für sich allein allenfalls keine Beziehung nachzuweisen, sie würden aber seine Aussagen stützen und seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 7. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. August 2026 mehrfach auf einen ergänzenden persönlichen Bericht verweist, welcher der Eingabe jedoch nicht beilag. Auf dessen Nachforderung kann aber aus den nachfolgenden Gründen verzichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass Asylsuchende grundsätzlich im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit erhalten, ihre Fluchtgründe einlässlich darzulegen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit erfolgt in erster Linie durch die Würdigung dieser Aussagen. Bereits im Entscheidentwurf und später in der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich in verschiedener Hinsicht als oberflächlich und wenig detailliert. Während in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht wurden, wurde in der Beschwerde unter anderem eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde). Eine solche lag der Beschwerde indessen - ebenso wie andere Unterlagen - nicht bei, weshalb ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt wurde, die fehlenden Beschwerdebeilagen nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 23. Juli 2026 nach, wobei der in diesem Zusammenhang eingereichte persönliche Bericht des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2026 datiert. Es ist somit davon auszugehen, dass dieser erst als Reaktion auf die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 verfasst wurde und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht vorlag. Mit diesem persönlichen Bericht hat der Beschwerdeführer bereits einmal die Möglichkeit erhalten, seine Angaben zu vervollständigen. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihm erneut die Gelegenheit zu geben, einen weiteren, ergänzenden persönlichen Bericht einzureichen. Im Schreiben vom 7. August 2026 wird dessen Inhalt zusammenfassend dargelegt und die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen lässt sich ohne Weiteres anhand der vorliegenden Akten beurteilen. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass ein zweiter schriftlicher Bericht des Beschwerdeführers keine weiteren Erkenntnisse bringen würde, welche für die Beurteilung des Falles von entscheidender Bedeutung sind. Es wird daher darauf verzichtet, ihn aufzufordern, die in der Eingabe vom 7. August 2026 erwähnte ergänzende persönliche Stellungnahme nachzureichen. 8. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Familie seiner muslimischen Freundin mit dem Tod bedroht worden, als diese von der Beziehung erfahren habe. In Übereinstimmung mit dem SEM ist jedoch festzustellen, dass seine Angaben zu C._______ sowie zu ihrer Beziehung äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen sind. Als er aufgefordert wurde, alles von seiner Freundin zu erzählen, nannte er ihr Geburtsdatum sowie ihren Stamm und erklärte, dass es sich um ein respektvolles Mädchen handle (vgl. SEM-Akte [...]-17/15 [nachfolgend: Akte 17], F70 f.). Auf die Frage, wie sie die Beziehung gelebt hätten, antwortete er, dass es sich um eine Gefühlsbeziehung gehandelt habe, sie keine Probleme miteinander gehabt hätten und alles sehr gut gewesen sei (vgl. Akte 17, F68 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als sehr oberflächlich für eine Beziehung, die immerhin einige Monate gedauert haben soll. Sodann behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er habe nach dem Newroz-Fest aus Angst umgehend alle ihre Fotos und den Chatverlauf gelöscht (vgl. Akte 17, F53). Trotzdem reichte er auf Beschwerdeebene plötzlich einige Fotos und Chatverläufe ein, welche die angebliche Beziehung belegen sollen. Auf einem Foto ist mutmasslich der Beschwerdeführer - sein Gesicht wird vom Mobiltelefon verdeckt - und eine junge Frau von hinten zu sehen. Dabei handelt es sich um die einzige Aufnahme, welche das Paar zeige. Drei weitere, teils verschwommene Fotos zeigen eine junge Frau allein respektive mit einer anderen Frau. Keine dieser Aufnahmen lässt Rückschlüsse auf die behauptete Beziehung zu und es ist als erstaunlich anzusehen, dass nicht einmal ein einziges Foto, auf welchem das Paar gemeinsam zu erkennen wäre, vorliegt. Daran ändern auch die ergänzenden Erläuterungen zum Entstehungskontext der Fotos in der Eingabe vom 7. August 2026 nichts. Die Chatverläufe erscheinen bereits aufgrund ihres überschaubaren Umfangs nicht geeignet, eine mehrmonatige Beziehung zu belegen, welche angeblich neben Treffen in der Schule in erster Linie durch Kontakte über das Mobiltelefon geführt worden sein soll (vgl. Akte 17, F66, F72). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der erneuten Aktivierung seines iCloud- respektive TikTok-Kontos zwar Zugriff auf einzelne, offenbar aber nicht auf alle Fotos respektive Chatnachrichten erhalten haben soll. Die nachträgliche Vorlage einiger weniger, nicht aussagekräftiger Fotos und Chatverläufe trägt nichts dazu bei, die geltend gemachte Beziehung glaubhaft erscheinen zu lassen. 8.3 Weiter schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall, als er und C._______ am Newroz-Fest von deren Bruder überrascht worden seien, im freien Bericht in einigen wenigen Sätzen (vgl. Akte 17, F53). Auf eine erste konkretisierende Nachfrage antwortete er wiederum sehr kurz (vgl. Akte 17, F60 f.). Als er erneut gebeten wurde, die Situation ausführlich zu schildern, machte er zwar einige ergänzende Angaben (vgl. Akte 17, F62). Die Schilderungen bleiben aber weiterhin oberflächlich und es fehlt ihnen an jeglicher Substanz. Es fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf eingeht, wie seine Freundin auf das Auftauchen ihres Bruders reagiert habe. Er erklärte, dass er den Bruder nicht gekannt und lediglich eine Person bemerkt habe, welche gezielt auf sie geschaut habe, woraufhin er diese angesprochen habe. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass C._______ ihren Bruder umgehend erkannt und eine Reaktion auf dessen Erscheinen gezeigt hätte. Dazu führt der Beschwerdeführer jedoch nichts aus. Im Übrigen erwähnt er auch im Folgenden an keiner Stelle, dass er sich Gedanken dazu gemacht habe, was nach Newroz mit seiner Freundin geschehen sei. Er scheint auch nicht versucht zu haben, etwas darüber herauszufinden oder beispielsweise über gemeinsame Schulkollegen mit ihr in Kontakt zu treten. Ferner ist es als seltsamer Zufall zu erachten, dass der Bruder ausgerechnet auf jenem unbelebten, ausserhalb gelegenen Hügel (vgl. Akte 17, F53, F96) aufgetaucht sein soll, auf welchem sich der das Paar heimlich getroffen habe. Sodann erweisen sich auch die Angaben zu den folgenden Ereignissen als sehr knapp. Der Beschwerdeführer umriss die beiden Telefonate, in welchen ihn seine Mutter über den Besuch von C._______ Angehörigen informiert habe, nur sehr allgemein (vgl. Akte 17, F73 ff.). Trotz mehrerer Nachfragen konnte er diesbezüglich keine näheren Ausführungen machen (vgl. Akte 17, F78 f.). Dabei handelt es sich um ein äusserst zentrales Element seiner Fluchtgeschichte, nachdem er sich infolge dieser Anrufe entschieden habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Es erstaunt daher, dass der Beschwerdeführer nicht zu ausführlicheren Angaben in der Lage war. Zudem will er nach dem Vorfall an Newroz sein Haus mehrere Tage lang nicht verlassen haben. Genau an jenem Tag, als er sich schliesslich doch einmal mit einem Freund in einem Café getroffen habe, sei er von der Familie seiner Freundin bei ihm zu Hause gesucht worden (vgl. Akte 17, F53), was wiederum ein seltsamer Zufall erscheint. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente seiner Asylgründe nicht substanziiert und in einer von Realkennzeichen geprägten Schilderung darlegen konnte. Auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters und des Umstands, dass eine Anhörung eine erhebliche Belastungssituation darstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass er lebensnah von persönlichen Erlebnissen berichtet hätte. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. 8.4 Sodann sind die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob er und seine Freundin sich der Gefahr, welche ihre Beziehung darstellen könne, bewusst gewesen seien, uneinheitlich. Einerseits gab er an, C._______ Vater und Bruder hätten ihn töten wollen, weil sie nach ihrer Sitte agierten; wenn sie einen Jungen mit ihrer Tochter sähen, würden sie ihn töten müssen (vgl. Akte 17, F59). An anderer Stelle gab er an, er habe nicht damit gerechnet, dass es so weit kommen könnte. Vielmehr habe er gedacht, sie kämen vielleicht zu ihm, würden mit ihm reden und verbal mitteilen, dass er keinen Kontakt mit ihrer Tochter haben dürfe (vgl. Akte 17, F80). Auch seine Freundin habe nicht daran gedacht, dass es wegen der Beziehung Probleme geben könne (vgl. Akte 17, F99). Dies ist nur schwer vereinbar mit der vorangehenden Aussage, es entspreche der Sitte ihrer Familie, einen Jungen zu töten, den sie mit ihrer Tochter sehen. 8.5 Nach dem Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er eine Beziehung zu einer muslimischen Mitschülerin geführt habe und von deren Vater und Bruder mit dem Tod bedroht worden sei. Er vermochte keinerlei aussagekräftigen Beweismittel zur angeblichen Beziehung vorzulegen und die nachträglich eingereichten Fotos und Chatverläufe - von denen er zuvor behauptete, er habe sie aus Angst gelöscht - erscheinen nicht geeignet, seine Angaben massgeblich zu stützen. Die geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse vermögen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen insgesamt nicht zu genügen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der (nord-)irakischen Behörden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe erfolglos versucht, von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten. 8.6 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit ständig gemobbt, gedemütigt und misshandelt worden (vgl. Akte 17, F44). Einmal sei er von gleichaltrigen Jugendlichen derart massiv geschlagen worden, dass er eine Verletzung (...) davongetragen habe (vgl. Akte 17, F87). Diesbezüglich reichte er auf Beschwerdeebene verschiedene Fotos ein, welche einerseits die frisch genähte Wunde und andrerseits die heute noch sichtbare Narbe zeigen würden. Gemäss dem persönlichen Bericht vom 23. Juli 2026 sei er zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen, als sich dieser Vorfall ereignet habe. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Ereignisses ist festzustellen, dass dieses mehrere Jahre vor der Ausreise stattfand, und offensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang zur Flucht steht. Auch wenn sich nicht ausschliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur assyrisch-christlichen Gemeinschaft im Irak gewissen Diskriminierungen ausgesetzt war, ist nicht anzunehmen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Irak verunmöglicht gewesen wäre. Auf die Frage, welchen Nachteilen er abgesehen von der (...)verletzung im Alltag begegnet sei, erklärte er, dass er nur selten Freunde gefunden habe; die Freundschaften hätten oft nicht lange gehalten und die Freunde hätten sich schliesslich immer zusammen gegen ihn gestellt (vgl. Akte 17, F101). Trotz gewisser Behelligungen von Privatpersonen war es ihm aber möglich, die Schule zu absolvieren, mehrere berufliche Tätigkeiten zu erlernen respektive auszuüben und damit ein Einkommen zu erwirtschaften (vgl. Akte 17, F31 und F36 ff.). Er erklärte auch, dass sein Leben im Irak «ziemlich sicher» gewesen sei; er habe seinen Beruf gemocht, gerne gearbeitet und gut verdient, so dass er für die Kosten seiner Familie habe aufkommen können (vgl. Akte 17, F106). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass allfällige Benachteiligungen, welche er wegen seiner Religion erlitten habe, kein asylbeachtliches Ausmass erreicht haben. Angesichts dessen kann die Frage, ob die erlittenen Diskriminierungen als glaubhaft anzusehen sind, offenbleiben, da diese ohnehin nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen wären. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers teils als nicht glaubhaft und teils als nicht als asylrelevant erweisen. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Autonome Region Kurdistan aktualisiert. Es hielt dabei fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit in der Autonomen Region Kurdistan gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch Urteile des BVGer E-6345/2025 vom 17. September 2025 E. 8.3.2 m.H. und E-613/2026 vom E. 9.3.2 vom 22. Juli 2026). 10.3.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann ist, der an seinem Herkunftsort B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akte 17, F23 ff.). Er hat neben der schulischen Ausbildung in verschiedenen Berufen Erfahrungen gesammelt (vgl. Akte 17, F31 und F36 f.). Dabei habe er seinen Beruf gemocht, gerne gearbeitet und gut verdient sowie für die Kosten seiner Familie aufkommen können (vgl. Akte 17, F106). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr ungeachtet seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit wiederum möglich sein wird, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Nötigenfalls kann ihn sein soziales Umfeld bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es liegen somit begünstigende Faktoren vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Autonomen Region Kurdistan in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 4. August 2026 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: