Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen A.b Am 3. Dezember 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung am 6. Januar 2026 vertieft zu seinen Asylgründen an. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______ in der nordirakischen Provinz D._______ geboren zu sein. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Brüdern in C._______ gelebt. Als Kind habe er mit Kindern verschiedener Religionen gespielt, welche nach den kriegerischen Auseinandersetzungen mit dem Islamischen Staat (IS) mit ihren Familien in seine Region geflohen seien. Mit der Zeit habe er viele Freundschaften zu Christen geschlossen und sei auch in Kontakt mit einem Pfarrer gekommen. Die Kirche habe allen Familien unabhängig ihrer Konfession geholfen, das habe ihn fasziniert. Mit der Zeit habe er mehr christliche als muslimische Kollegen gehabt, was seiner Familie nicht gepasst habe. Von seinem Vater und seinem Bruder sei er deswegen mehrmals geschlagen worden. Seine Familie habe bemerkt, dass er sich für das Christentum interessiert habe, zumal er schlechte Noten im Fach Religion und ein Tattoo an seinem Handgelenk gehabt habe. Sein Bruder habe versucht, sein Tattoo mit einem Bügeleisen zu entfernen, und ihn auch zu einer Apotheke gebracht, um es entfernen zu lassen. Nachdem seine Familie ein Kreuz bemerkt habe, welches ihm ein Pfarrer geschenkt habe, sei er von ihnen mit dem Tod bedroht worden, falls er weiterhin den Pfarrer aufsuchen würde. Trotz dieser Drohungen habe er sich weiterhin mit dem Pfarrer getroffen. Die erlittene Gewalt durch seine Familie habe seine Distanz zum Islam weiter verstärkt. Ab dem Jahr 2024 habe er die religiösen Praktiken des Islam nicht mehr befolgt, was er jedoch von seiner Familie verheimlicht habe. Ungefähr am (...) 2024 habe er sich zur Konversion entschieden und seinen Entschluss gleichentags dem Pfarrer mitgeteilt. Nach weiteren Gesprächen habe dieser ihn in seinem Anliegen ernst genommen und ihm mitgeteilt, es sei schwierig, in seiner Heimat zu konvertieren. Er riet ihm, stattdessen auszureisen. In seiner Heimat werde er getötet, wenn er konvertiere, in Europa hingegen könne er seine neue Religion frei praktizieren. Als er von seinem Bruder und indirekt auch von einem Imam mit dem Tod bedroht worden sei, sei er zum Pfarrer gegangen und habe bei ihm übernachtet, um am darauffolgenden Tag auszureisen. Er habe den Irak am (...) 2025 legal mit seinem Reisepass und einem (...) Visum verlassen und sei über E._______ und diverse weitere Länder auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wobei der Pfarrer seine gesamte Reise finanziert habe. Sein Bruder habe ihm auch nach seiner Ausreise telefonisch mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er deshalb, von diesem getötet zu werden. Seine Familie fände ihn überall im Irak, da sie über Geld verfüge und viele Bekannte beim Geheimdienst habe. C. Am 13. Januar 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum geplanten Entscheidentwurf. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung nahm dieser am 14. Januar 2026 Stellung dazu und reichte gleichzeitig ein Video betreffend die Entfernung seines Tattoos als weiteres Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Am 20. Januar 2026 legte seine damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gab der rubrizierte Rechtsvertreter unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht sein Mandatsverhältnis bekannt und ersuchte gleichzeitig um vollumfängliche Akteneinsicht. F. Am 26. Januar 2026 (Posteingang vom 27. Januar 2026) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin sinngemäss die Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls; subeventualiter seine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines solchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2026 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. Der Instruktionsrichter erwog zudem, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. H. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 31. März 2026, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig vollumfängliche Akteineinsicht gewährt wurde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 liess der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zukommen und räumte ihm Gelegenheit zum Replizieren ein. Nach ersuchter Fristerstreckung (Eingabe vom 24. April 2026) erfolgte die Replik am 8. Mai 2026. J. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2026 dem Kanton F._______ zu.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderung sei eine kurze, unsubstantiierte Abfolge von Handlungen ohne spezifische Elemente. Er habe sich oberflächlich und in knapper Weise zu seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum und seinen Beweggründen zur Konversion geäussert. Seine plakativen Aussagen würden nicht von einer Person zeugen, die sich ernsthaft und längerfristig mit dem Gedanken der Konversion auseinandergesetzt habe. Auch auf Nachfrage, welche Aspekte ihn neben der Gastfreundschaft seiner christlichen Kollegen noch überzeugt hätten, habe er einzig deren Hilfsbereitschaft angegeben sowie den Umstand, dass sie sich untereinander gerne hätten. Seine Aussage, gemäss derer es im Christentum kein Paradies und keine Hölle sowie lediglich drei verschiedene Gebete gebe, lasse erhebliche Zweifel daran aufkommen, er habe sich je ernsthaft mit der Religion auseinandergesetzt. Weiter sei erstaunlich, dass er sich zu diesem grossen Schritt der Ausreise entschieden habe, ohne zuvor jemals die Bibel gelesen zu haben. Sein Argument, er habe dies im Irak aus Angst nicht gemacht, überzeuge nicht. Die von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben eines Pfarrers der «G._______» sowie ein Video seiner Tattooentfernung, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal bei Ersterem nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle und Letzteres weder eine Konversion noch allfällige Probleme im Zusammenhang mit einer Konversion belege.
E. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe seinen Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und seine behördliche Begründungspflicht verletzt, indem es ihm nicht vollumfänglich Akteneinsicht gewährt habe, zudem befänden sich in den Akten gewisse Seiten eines Anhörungsprotokolls, welche seinen Namen, jedoch eine andere als seine N-Nummer enthalten hätten. In den Akten sei die vom SEM behauptete Konsultation des Dossiers seines Onkels zur Entscheidfindung nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung sei somit aufzuheben und ihm (dem Beschwerdeführer) sei nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel detailliert zu würdigen. Dies verletze das Willkürverbot, die Abklärungs- und Begründungspflicht des SEM wie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Abklärungspflicht habe es auch dadurch verletzt, dass es die Anhörung vom 6. Januar 2026 auf lediglich einen Vormittag beschränkt habe. Es sei widersprüchlich, eine derart kurze und oberflächliche Anhörung durchzuführen und gleichzeitig zu behaupten, er habe keine detaillierten Ausführungen gemacht. Hinzu komme, dass das Protokoll der Anhörung vom 6. Januar sehr detailliert und überdurchschnittlich ausführlich sei: Er habe ab der Frage 58 seitenlang ohne Unterbruch geschildert, wie es zur Bekehrung zum Christentum, zu seiner Verfolgung und schliesslich zur Flucht gekommen sei. Ausserdem würden sich seine Schilderungen mit seinen allgemeinen Lebensverhältnissen als Kind decken. Folglich seien seine Aussagen glaubhaft ausgefallen. Das SEM verkenne zudem, dass es ihm zu riskant gewesen sei, sich eine Bibel selbst anzuschaffen und zuhause zu lesen. Auch seinen Glauben auf der Flucht auszuleben, sei in den Nachbarländern des Irak zu gefährlich gewesen. Zum vom SEM behaupteten Widerspruch betreffend das Beten sei festzuhalten, dass sich die Antwort auf die Frage 115 auf die Zeitspanne «bis jetzt» und somit auf die Phase nach der Ausreise ausgerichtet gewesen sei. Weiter sei es absurd und willkürlich, ihm dem heute (...)-Jährigen vorzuwerfen, er habe die Kontaktaufnahme mit Christen vor rund (...) Jahren nicht detailliert geschildert. Seine Familie habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er zum Christentum konvertieren. Diese Drohung sei plausibel, da Apostasie in streng religiösen kurdischen Familien als schwerste Schande empfunden werde und regelmässig zu Ehrenmorden oder anderen Formen schwerer körperlicher Gewalt führe. Die Autonome Region Kurdistan (ARK) gewähre Konvertiten keinen effektiven Schutz vor familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei deshalb ausgeschlossen. Folglich habe er eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden, sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ihm drohe bei einer Rückkehr in den Nordirak unmenschliche Behandlung, Folter rechtswidrige Inhaftierung sowie Tötung durch seine Familie. Aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei der Wegweisungsvollzug sodann als unzumutbar festzustellen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei versehentlich unbeantwortet geblieben. Mit der Vernehmlassung werde vollumfängliche Akteneinsicht gewährt. Beim Anhörungsprotokoll der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2025 sei zwar ab Seite 2 oben jeweils eine falsche N-Nummer angegeben, das Protokoll beziehe sich jedoch auf den Beschwerdeführer, wie der vollständige Name sowie die korrekte N-Nummer auf der ersten Seite bezeugten. Ansonsten lägen keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht vor. Bezüglich der konsultierten Akte des Onkels des Beschwerdeführers könne in diese erst Einsicht gewährt werden, wenn hierzu eine Einwilligungserklärung des Onkels vorliege. Weiter habe sie im angefochtenen Entscheid hinreichend begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seine Aussagen in keiner Weise zu stützen vermöchten. Zum selben Schluss komme sie auch in Bezug auf das beschwerdeweise eingereichte Schreiben der «G._______», welches keinen Beweiswert aufweise und ihren Standpunkt deshalb nicht zu ändern vermöge. Die Behauptung, die Anhörung sei kurz und oberflächlich gewesen, weise sie entschieden zurück; der Beschwerdeführer sei ausführlich befragt worden. Es werde deshalb an der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen festgehalten und auf die Erwägungen im Asylentscheid verwiesen.
E. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer nebst der Wiederholung einiger Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift, massgebend für die Beurteilung der Rechtsverletzung in Bezug auf das rechtliche Gehör sei einzig, dass ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Akten nicht vorgelegen hätten. Aufgrund der Schwere dieser Rechtsverletzung sei es nicht möglich, diese zu heilen, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die falsche N-Nummer auf dem Anhörungsprotokoll stelle zudem eine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz dar.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde Ziff. I.3). Zur Begründung führt er im Wesentlichen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Aktenführungspflicht, des Willkürverbots sowie der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht aus.
E. 6.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 2 vorne) keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (Urteil des BVGer E-1493/2026 vom 24. März 2026 E. 5.8).
E. 6.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
E. 6.3.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweis-mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 6.3.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behör-den alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
E. 6.3.4.1 Zwar hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Akteneinsicht gewährt und damit sein aus dem rechtlichen Gehör fliessendes Akteneinsichtsrecht verletzt.
E. 6.3.4.2 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch im Zuge ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2026 vollumfänglich Akteneinsicht gewährte und dieser im Rahmen seiner Replik vom 8. Mai 2026 erneut Gelegenheit erhielt, sich umfassend zu den Standpunkten der Vorinstanz zu äussern, ist die - nicht schwerwiegende - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 2) als geheilt zu erachten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Diesem Umstand ist im Kostenpunkt (vgl. E.11.2 unten) Rechnung zu tragen.
E. 6.3.5 Zur Entscheidfindung konsultierte die Vorinstanz die Akten des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers (N [...]), was aus der angefochtenen Verfügung (Ziff. I.4) vom 15. Januar 2026 hervorgeht. In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich. Diesem wäre zudem die Möglichkeit offen gestanden, eine entsprechende Einverständniserklärung des Onkels einzureichen und um Einsicht in dessen Akten zu ersuchen.
E. 6.3.6 Auch der Umstand, dass im Protokoll der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG vom 3. Dezember 2025 (SEM-Akte [...]-16/7), Seiten 2 bis 7 in der Kopfzeile eine falsche N-Nummer angegeben ist, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Auf der ersten Seite des Protokolls sind die Personalien des Beschwerdeführers inklusive der korrekten N-Nummer aufgeführt, zudem geht aus den im Protokoll festgehaltenen Antworten des Beschwerdeführers unmissverständlich hervor, dass es sich dabei um ihn handelt, zumal er inhaltlich ausschliesslich über seine Personalien, seine Herkunft sowie seinen Reiseweg Auskunft gab. In diesem offensichtlichen redaktionellen Versehen liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Aktenführungs- oder der Abklärungspflicht, blieb es doch ohne jeden Einfluss auf Inhalt und Verwertbarkeit des Protokolls.
E. 6.4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts-feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 6.4.2 Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid anhand konkreter Aussagen des Beschwerdeführers ausführlich und nachvollziehbar begründet. Sie hat die wesentlichen Elemente aufgeführt und somit ihrer aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht Genüge getan, zumal rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auch in rechtsgenüglicher Weise zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln geäussert und erklärt, weshalb diese an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermögen (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 5). Dem Beschwerdeführer war es schliesslich möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Somit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 6.4.3 Es gibt keine Hinweise darauf, dass die durchgeführte Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2026 (SEM-Akte [...]-22/18) - ungeachtet ihrer Dauer - unvollständig oder unsachgemäss durchgeführt worden wäre, was sowohl durch den Beschwerdeführer (nach Rückübersetzung) wie auch durch seine Rechtsvertretung schriftlich bestätigt wurde (a.a.O., S. 18).
E. 6.4.4 Somit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) vorliegt.
E. 6.5 Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist. Es kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen, auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 3 ff.).
E. 7.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dahingehend beizupflichten, dass er in der Anhörung vom 6. Januar 2026 auf die Frage 58 betreffend seine Asylgründe tatsächlich längere Ausführungen gemacht hat (SEM-Akte [...]-22/18, F58). Diese blieben allerdings - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - mehrheitlich allgemein und bezogen sich nicht direkt auf seine Konversion, sondern auf die Auswirkungen der IS-Krise in Mosul sowie die Erfahrungen, die er als Kind mit den zugezogenen Flüchtlingsfamilien gemacht hat. Die Aussagen betreffend die Konversion selbst (als eigentlicher Asylgrund) blieben hingegen oberflächlich und unsubstantiiert, wodurch der Eindruck entsteht, er habe das Geschilderte nicht tatsächlich selbst erlebt. Soweit er einwendet, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Jahre zurückliegende erste Kontaktaufnahme mit Christen nicht detailliert geschildert zu haben, verkennt er, dass sich die massgeblichen Substanzdefizite nicht auf seine Kindheitserinnerungen beziehen, sondern auf die erst kurz vor der Ausreise erfolgte Auseinandersetzung mit dem Christentum und den Konversionsentschluss - mithin auf zeitnahe, einschneidende Ereignisse, zu denen erlebnisgeprägte Angaben hätten erwartet werden dürfen.
E. 7.2 Die beschwerdeweise vorgebrachte Erklärung zum Widerspruch bezüglich des Praktizierens seiner angeblich neu angenommenen Religion auf der Flucht, dies sei in den Nachbarländern des Irak ebenfalls zu gefährlich gewesen, überzeugt nicht. Schliesslich handelt es sich bei den durchquerten Ländern nicht nur um offiziell muslimische Länder - in welchen die Ausübung des christlichen Glaubens überdies erlaubt ist (so beispielsweise in der Türkei) - sondern mehrheitlich um christlich geprägte.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe zuvor noch nie in der Bibel gelesen, da es ihm im Irak zu gefährlich gewesen sei, sich eine eigene Bibel zu beschaffen. Auch diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen oft bei seinen christlichen Kollegen oder beim Pfarrer aufgehalten habe und es ihm wenigstens in deren Gesellschaft hätte möglich sein müssen, die Bibel zu lesen. Ausserdem gab er an, ein Kreuz des Pfarrers erhalten und dieses mit nach Hause genommen zu haben (Protokoll [...]-22/18, F155).
E. 7.4 Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass seine Aussagen, gemäss derer es im Christentum kein Paradies und keine Hölle (a.a.O., F74) sowie lediglich drei verschiedene Gebete (a.a.O., F115) gebe, erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, er habe sich je ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt. In seiner Beschwerde gibt er hierzu an, er habe mit den drei Gebeten, welche er am Lernen sei, lediglich die Zeitspanne «bis jetzt» respektive von seiner Ausreise bis zum Zeitpunkt der Anhörung gemeint. Dies geht so jedoch nicht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, wo er an der zitierten Stelle festhielt: «Ich habe bis jetzt nur Beten können. Ich weiss, dass es nur drei verschiedene Gebete gibt. Und ich weiss, dass Jesus der Sohn Gottes ist und seine Mutter Maria heisst.». Hier entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort unter Beweis stellen wollen, wie gut er sich bereits mit dem Christentum auseinandergesetzt habe - was ihm damit offensichtlich nicht gelang. Selbst wenn seiner nachgeschobenen zeitlichen Einordnung gefolgt würde, bezöge sich diese einzig auf die Anzahl der ihm bekannten Gebete. Unerklärt bliebe namentlich seine Aussage, im Christentum gebe es weder Paradies noch Hölle (a.a.O., F74), die unabhängig vom massgeblichen Zeitraum ein derart rudimentäres Wissen über die angeblich neu angenommene Religion offenbart, dass sich die Zweifel an einer ernsthaften inneren Hinwendung zum Christentum zusätzlich verstärken.
E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 7.5 oben), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). An dieser Einschätzung ändern die pauschalen, nicht näher substanziierten Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Situation allgemeiner Gewalt in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya nichts.
E. 9.3.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit einer guten Schulbildung. Er ist in der Stadt C._______ (Provinz D._______) in einer finanziell gut situierten Familie aufgewachsen, wo seine Eltern und Geschwister weiterhin wohnen. Nachdem sich die geltend gemachte Bedrohung durch seine Familie als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. E. 7 hiervor), ist davon auszugehen, dass ihm dieses familiäre Beziehungsnetz bei der Wiedereingliederung zur Verfügung steht. Sodann hat der Beschwerdeführer Kollegen und einen Freund erwähnt, mit welchen er nach wie vor in Kontakt sei (Protokoll [...]-22/18, F131 ff.). Es gibt ferner keinen Grund zur Annahme, er könnte sich nicht in einer anderen (Gross-)Stadt Nordiraks, wie Erbil oder Suleimaniya, niederlassen, sollte er sich von seiner Kernfamilie abgrenzen wollen.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren in der Sache als aussichtslos zu erachten sind. Daran ändert nichts, dass sich die Rüge der zunächst verweigerten Akteneinsicht als begründet erwiesen hat, wurde dieser Mangel doch auf Beschwerdeebene geheilt und wird ihm im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung getragen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 11.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die formellen Rügen teilweise als berechtigt erwiesen haben, die Mängel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurden, stellt dies betreffend die Kostenfolge ein teilweises Obsiegen dar. In der Folge kann teilweise oder ganz auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die nach Massgabe des nur geringfügigen Obsiegens reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-613/2026 Urteil vom 22. Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen A.b Am 3. Dezember 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung am 6. Januar 2026 vertieft zu seinen Asylgründen an. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______ in der nordirakischen Provinz D._______ geboren zu sein. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Brüdern in C._______ gelebt. Als Kind habe er mit Kindern verschiedener Religionen gespielt, welche nach den kriegerischen Auseinandersetzungen mit dem Islamischen Staat (IS) mit ihren Familien in seine Region geflohen seien. Mit der Zeit habe er viele Freundschaften zu Christen geschlossen und sei auch in Kontakt mit einem Pfarrer gekommen. Die Kirche habe allen Familien unabhängig ihrer Konfession geholfen, das habe ihn fasziniert. Mit der Zeit habe er mehr christliche als muslimische Kollegen gehabt, was seiner Familie nicht gepasst habe. Von seinem Vater und seinem Bruder sei er deswegen mehrmals geschlagen worden. Seine Familie habe bemerkt, dass er sich für das Christentum interessiert habe, zumal er schlechte Noten im Fach Religion und ein Tattoo an seinem Handgelenk gehabt habe. Sein Bruder habe versucht, sein Tattoo mit einem Bügeleisen zu entfernen, und ihn auch zu einer Apotheke gebracht, um es entfernen zu lassen. Nachdem seine Familie ein Kreuz bemerkt habe, welches ihm ein Pfarrer geschenkt habe, sei er von ihnen mit dem Tod bedroht worden, falls er weiterhin den Pfarrer aufsuchen würde. Trotz dieser Drohungen habe er sich weiterhin mit dem Pfarrer getroffen. Die erlittene Gewalt durch seine Familie habe seine Distanz zum Islam weiter verstärkt. Ab dem Jahr 2024 habe er die religiösen Praktiken des Islam nicht mehr befolgt, was er jedoch von seiner Familie verheimlicht habe. Ungefähr am (...) 2024 habe er sich zur Konversion entschieden und seinen Entschluss gleichentags dem Pfarrer mitgeteilt. Nach weiteren Gesprächen habe dieser ihn in seinem Anliegen ernst genommen und ihm mitgeteilt, es sei schwierig, in seiner Heimat zu konvertieren. Er riet ihm, stattdessen auszureisen. In seiner Heimat werde er getötet, wenn er konvertiere, in Europa hingegen könne er seine neue Religion frei praktizieren. Als er von seinem Bruder und indirekt auch von einem Imam mit dem Tod bedroht worden sei, sei er zum Pfarrer gegangen und habe bei ihm übernachtet, um am darauffolgenden Tag auszureisen. Er habe den Irak am (...) 2025 legal mit seinem Reisepass und einem (...) Visum verlassen und sei über E._______ und diverse weitere Länder auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wobei der Pfarrer seine gesamte Reise finanziert habe. Sein Bruder habe ihm auch nach seiner Ausreise telefonisch mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er deshalb, von diesem getötet zu werden. Seine Familie fände ihn überall im Irak, da sie über Geld verfüge und viele Bekannte beim Geheimdienst habe. C. Am 13. Januar 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum geplanten Entscheidentwurf. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung nahm dieser am 14. Januar 2026 Stellung dazu und reichte gleichzeitig ein Video betreffend die Entfernung seines Tattoos als weiteres Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Am 20. Januar 2026 legte seine damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gab der rubrizierte Rechtsvertreter unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht sein Mandatsverhältnis bekannt und ersuchte gleichzeitig um vollumfängliche Akteneinsicht. F. Am 26. Januar 2026 (Posteingang vom 27. Januar 2026) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin sinngemäss die Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls; subeventualiter seine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines solchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2026 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. Der Instruktionsrichter erwog zudem, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. H. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 31. März 2026, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig vollumfängliche Akteineinsicht gewährt wurde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 liess der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zukommen und räumte ihm Gelegenheit zum Replizieren ein. Nach ersuchter Fristerstreckung (Eingabe vom 24. April 2026) erfolgte die Replik am 8. Mai 2026. J. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2026 dem Kanton F._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderung sei eine kurze, unsubstantiierte Abfolge von Handlungen ohne spezifische Elemente. Er habe sich oberflächlich und in knapper Weise zu seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum und seinen Beweggründen zur Konversion geäussert. Seine plakativen Aussagen würden nicht von einer Person zeugen, die sich ernsthaft und längerfristig mit dem Gedanken der Konversion auseinandergesetzt habe. Auch auf Nachfrage, welche Aspekte ihn neben der Gastfreundschaft seiner christlichen Kollegen noch überzeugt hätten, habe er einzig deren Hilfsbereitschaft angegeben sowie den Umstand, dass sie sich untereinander gerne hätten. Seine Aussage, gemäss derer es im Christentum kein Paradies und keine Hölle sowie lediglich drei verschiedene Gebete gebe, lasse erhebliche Zweifel daran aufkommen, er habe sich je ernsthaft mit der Religion auseinandergesetzt. Weiter sei erstaunlich, dass er sich zu diesem grossen Schritt der Ausreise entschieden habe, ohne zuvor jemals die Bibel gelesen zu haben. Sein Argument, er habe dies im Irak aus Angst nicht gemacht, überzeuge nicht. Die von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben eines Pfarrers der «G._______» sowie ein Video seiner Tattooentfernung, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal bei Ersterem nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle und Letzteres weder eine Konversion noch allfällige Probleme im Zusammenhang mit einer Konversion belege. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe seinen Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und seine behördliche Begründungspflicht verletzt, indem es ihm nicht vollumfänglich Akteneinsicht gewährt habe, zudem befänden sich in den Akten gewisse Seiten eines Anhörungsprotokolls, welche seinen Namen, jedoch eine andere als seine N-Nummer enthalten hätten. In den Akten sei die vom SEM behauptete Konsultation des Dossiers seines Onkels zur Entscheidfindung nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung sei somit aufzuheben und ihm (dem Beschwerdeführer) sei nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel detailliert zu würdigen. Dies verletze das Willkürverbot, die Abklärungs- und Begründungspflicht des SEM wie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Abklärungspflicht habe es auch dadurch verletzt, dass es die Anhörung vom 6. Januar 2026 auf lediglich einen Vormittag beschränkt habe. Es sei widersprüchlich, eine derart kurze und oberflächliche Anhörung durchzuführen und gleichzeitig zu behaupten, er habe keine detaillierten Ausführungen gemacht. Hinzu komme, dass das Protokoll der Anhörung vom 6. Januar sehr detailliert und überdurchschnittlich ausführlich sei: Er habe ab der Frage 58 seitenlang ohne Unterbruch geschildert, wie es zur Bekehrung zum Christentum, zu seiner Verfolgung und schliesslich zur Flucht gekommen sei. Ausserdem würden sich seine Schilderungen mit seinen allgemeinen Lebensverhältnissen als Kind decken. Folglich seien seine Aussagen glaubhaft ausgefallen. Das SEM verkenne zudem, dass es ihm zu riskant gewesen sei, sich eine Bibel selbst anzuschaffen und zuhause zu lesen. Auch seinen Glauben auf der Flucht auszuleben, sei in den Nachbarländern des Irak zu gefährlich gewesen. Zum vom SEM behaupteten Widerspruch betreffend das Beten sei festzuhalten, dass sich die Antwort auf die Frage 115 auf die Zeitspanne «bis jetzt» und somit auf die Phase nach der Ausreise ausgerichtet gewesen sei. Weiter sei es absurd und willkürlich, ihm dem heute (...)-Jährigen vorzuwerfen, er habe die Kontaktaufnahme mit Christen vor rund (...) Jahren nicht detailliert geschildert. Seine Familie habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er zum Christentum konvertieren. Diese Drohung sei plausibel, da Apostasie in streng religiösen kurdischen Familien als schwerste Schande empfunden werde und regelmässig zu Ehrenmorden oder anderen Formen schwerer körperlicher Gewalt führe. Die Autonome Region Kurdistan (ARK) gewähre Konvertiten keinen effektiven Schutz vor familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei deshalb ausgeschlossen. Folglich habe er eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden, sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ihm drohe bei einer Rückkehr in den Nordirak unmenschliche Behandlung, Folter rechtswidrige Inhaftierung sowie Tötung durch seine Familie. Aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei der Wegweisungsvollzug sodann als unzumutbar festzustellen. 5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei versehentlich unbeantwortet geblieben. Mit der Vernehmlassung werde vollumfängliche Akteneinsicht gewährt. Beim Anhörungsprotokoll der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2025 sei zwar ab Seite 2 oben jeweils eine falsche N-Nummer angegeben, das Protokoll beziehe sich jedoch auf den Beschwerdeführer, wie der vollständige Name sowie die korrekte N-Nummer auf der ersten Seite bezeugten. Ansonsten lägen keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht vor. Bezüglich der konsultierten Akte des Onkels des Beschwerdeführers könne in diese erst Einsicht gewährt werden, wenn hierzu eine Einwilligungserklärung des Onkels vorliege. Weiter habe sie im angefochtenen Entscheid hinreichend begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seine Aussagen in keiner Weise zu stützen vermöchten. Zum selben Schluss komme sie auch in Bezug auf das beschwerdeweise eingereichte Schreiben der «G._______», welches keinen Beweiswert aufweise und ihren Standpunkt deshalb nicht zu ändern vermöge. Die Behauptung, die Anhörung sei kurz und oberflächlich gewesen, weise sie entschieden zurück; der Beschwerdeführer sei ausführlich befragt worden. Es werde deshalb an der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen festgehalten und auf die Erwägungen im Asylentscheid verwiesen. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer nebst der Wiederholung einiger Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift, massgebend für die Beurteilung der Rechtsverletzung in Bezug auf das rechtliche Gehör sei einzig, dass ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Akten nicht vorgelegen hätten. Aufgrund der Schwere dieser Rechtsverletzung sei es nicht möglich, diese zu heilen, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die falsche N-Nummer auf dem Anhörungsprotokoll stelle zudem eine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz dar. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde Ziff. I.3). Zur Begründung führt er im Wesentlichen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Aktenführungspflicht, des Willkürverbots sowie der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht aus. 6.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 2 vorne) keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (Urteil des BVGer E-1493/2026 vom 24. März 2026 E. 5.8). 6.3 6.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 6.3.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweis-mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 6.3.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behör-den alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 6.3.4 6.3.4.1 Zwar hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Akteneinsicht gewährt und damit sein aus dem rechtlichen Gehör fliessendes Akteneinsichtsrecht verletzt. 6.3.4.2 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch im Zuge ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2026 vollumfänglich Akteneinsicht gewährte und dieser im Rahmen seiner Replik vom 8. Mai 2026 erneut Gelegenheit erhielt, sich umfassend zu den Standpunkten der Vorinstanz zu äussern, ist die - nicht schwerwiegende - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 2) als geheilt zu erachten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Diesem Umstand ist im Kostenpunkt (vgl. E.11.2 unten) Rechnung zu tragen. 6.3.5 Zur Entscheidfindung konsultierte die Vorinstanz die Akten des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers (N [...]), was aus der angefochtenen Verfügung (Ziff. I.4) vom 15. Januar 2026 hervorgeht. In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich. Diesem wäre zudem die Möglichkeit offen gestanden, eine entsprechende Einverständniserklärung des Onkels einzureichen und um Einsicht in dessen Akten zu ersuchen. 6.3.6 Auch der Umstand, dass im Protokoll der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG vom 3. Dezember 2025 (SEM-Akte [...]-16/7), Seiten 2 bis 7 in der Kopfzeile eine falsche N-Nummer angegeben ist, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Auf der ersten Seite des Protokolls sind die Personalien des Beschwerdeführers inklusive der korrekten N-Nummer aufgeführt, zudem geht aus den im Protokoll festgehaltenen Antworten des Beschwerdeführers unmissverständlich hervor, dass es sich dabei um ihn handelt, zumal er inhaltlich ausschliesslich über seine Personalien, seine Herkunft sowie seinen Reiseweg Auskunft gab. In diesem offensichtlichen redaktionellen Versehen liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Aktenführungs- oder der Abklärungspflicht, blieb es doch ohne jeden Einfluss auf Inhalt und Verwertbarkeit des Protokolls. 6.4 6.4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts-feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 6.4.2 Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid anhand konkreter Aussagen des Beschwerdeführers ausführlich und nachvollziehbar begründet. Sie hat die wesentlichen Elemente aufgeführt und somit ihrer aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht Genüge getan, zumal rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auch in rechtsgenüglicher Weise zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln geäussert und erklärt, weshalb diese an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermögen (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 5). Dem Beschwerdeführer war es schliesslich möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Somit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 6.4.3 Es gibt keine Hinweise darauf, dass die durchgeführte Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2026 (SEM-Akte [...]-22/18) - ungeachtet ihrer Dauer - unvollständig oder unsachgemäss durchgeführt worden wäre, was sowohl durch den Beschwerdeführer (nach Rückübersetzung) wie auch durch seine Rechtsvertretung schriftlich bestätigt wurde (a.a.O., S. 18). 6.4.4 Somit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) vorliegt. 6.5 Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist. Es kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen, auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 3 ff.). 7.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dahingehend beizupflichten, dass er in der Anhörung vom 6. Januar 2026 auf die Frage 58 betreffend seine Asylgründe tatsächlich längere Ausführungen gemacht hat (SEM-Akte [...]-22/18, F58). Diese blieben allerdings - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - mehrheitlich allgemein und bezogen sich nicht direkt auf seine Konversion, sondern auf die Auswirkungen der IS-Krise in Mosul sowie die Erfahrungen, die er als Kind mit den zugezogenen Flüchtlingsfamilien gemacht hat. Die Aussagen betreffend die Konversion selbst (als eigentlicher Asylgrund) blieben hingegen oberflächlich und unsubstantiiert, wodurch der Eindruck entsteht, er habe das Geschilderte nicht tatsächlich selbst erlebt. Soweit er einwendet, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Jahre zurückliegende erste Kontaktaufnahme mit Christen nicht detailliert geschildert zu haben, verkennt er, dass sich die massgeblichen Substanzdefizite nicht auf seine Kindheitserinnerungen beziehen, sondern auf die erst kurz vor der Ausreise erfolgte Auseinandersetzung mit dem Christentum und den Konversionsentschluss - mithin auf zeitnahe, einschneidende Ereignisse, zu denen erlebnisgeprägte Angaben hätten erwartet werden dürfen. 7.2 Die beschwerdeweise vorgebrachte Erklärung zum Widerspruch bezüglich des Praktizierens seiner angeblich neu angenommenen Religion auf der Flucht, dies sei in den Nachbarländern des Irak ebenfalls zu gefährlich gewesen, überzeugt nicht. Schliesslich handelt es sich bei den durchquerten Ländern nicht nur um offiziell muslimische Länder - in welchen die Ausübung des christlichen Glaubens überdies erlaubt ist (so beispielsweise in der Türkei) - sondern mehrheitlich um christlich geprägte. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe zuvor noch nie in der Bibel gelesen, da es ihm im Irak zu gefährlich gewesen sei, sich eine eigene Bibel zu beschaffen. Auch diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen oft bei seinen christlichen Kollegen oder beim Pfarrer aufgehalten habe und es ihm wenigstens in deren Gesellschaft hätte möglich sein müssen, die Bibel zu lesen. Ausserdem gab er an, ein Kreuz des Pfarrers erhalten und dieses mit nach Hause genommen zu haben (Protokoll [...]-22/18, F155). 7.4 Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass seine Aussagen, gemäss derer es im Christentum kein Paradies und keine Hölle (a.a.O., F74) sowie lediglich drei verschiedene Gebete (a.a.O., F115) gebe, erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, er habe sich je ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt. In seiner Beschwerde gibt er hierzu an, er habe mit den drei Gebeten, welche er am Lernen sei, lediglich die Zeitspanne «bis jetzt» respektive von seiner Ausreise bis zum Zeitpunkt der Anhörung gemeint. Dies geht so jedoch nicht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, wo er an der zitierten Stelle festhielt: «Ich habe bis jetzt nur Beten können. Ich weiss, dass es nur drei verschiedene Gebete gibt. Und ich weiss, dass Jesus der Sohn Gottes ist und seine Mutter Maria heisst.». Hier entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort unter Beweis stellen wollen, wie gut er sich bereits mit dem Christentum auseinandergesetzt habe - was ihm damit offensichtlich nicht gelang. Selbst wenn seiner nachgeschobenen zeitlichen Einordnung gefolgt würde, bezöge sich diese einzig auf die Anzahl der ihm bekannten Gebete. Unerklärt bliebe namentlich seine Aussage, im Christentum gebe es weder Paradies noch Hölle (a.a.O., F74), die unabhängig vom massgeblichen Zeitraum ein derart rudimentäres Wissen über die angeblich neu angenommene Religion offenbart, dass sich die Zweifel an einer ernsthaften inneren Hinwendung zum Christentum zusätzlich verstärken. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 7.5 oben), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). An dieser Einschätzung ändern die pauschalen, nicht näher substanziierten Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Situation allgemeiner Gewalt in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya nichts. 9.3.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit einer guten Schulbildung. Er ist in der Stadt C._______ (Provinz D._______) in einer finanziell gut situierten Familie aufgewachsen, wo seine Eltern und Geschwister weiterhin wohnen. Nachdem sich die geltend gemachte Bedrohung durch seine Familie als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. E. 7 hiervor), ist davon auszugehen, dass ihm dieses familiäre Beziehungsnetz bei der Wiedereingliederung zur Verfügung steht. Sodann hat der Beschwerdeführer Kollegen und einen Freund erwähnt, mit welchen er nach wie vor in Kontakt sei (Protokoll [...]-22/18, F131 ff.). Es gibt ferner keinen Grund zur Annahme, er könnte sich nicht in einer anderen (Gross-)Stadt Nordiraks, wie Erbil oder Suleimaniya, niederlassen, sollte er sich von seiner Kernfamilie abgrenzen wollen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren in der Sache als aussichtslos zu erachten sind. Daran ändert nichts, dass sich die Rüge der zunächst verweigerten Akteneinsicht als begründet erwiesen hat, wurde dieser Mangel doch auf Beschwerdeebene geheilt und wird ihm im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung getragen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die formellen Rügen teilweise als berechtigt erwiesen haben, die Mängel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurden, stellt dies betreffend die Kostenfolge ein teilweises Obsiegen dar. In der Folge kann teilweise oder ganz auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die nach Massgabe des nur geringfügigen Obsiegens reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: