Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2014 im Flughafen B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, am 22. Juli 2014 die Zentralstelle MNA als dessen Rechtsvertretung beigezogen. Die diesbezügliche Vollmacht datiert vom selben Tag. Mit Verfügung des BFM vom 4. August 2014 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Gleichentags wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt (BzP) und am 17. Dezember 2014 in Bern-Wabern eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, 16 Jahre alt, gehöre der Volksgruppe der (...) an und stamme aus dem Dorf D._______ in der Nähe von E._______ (F._______), wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im (...) 2014 gelebt habe. In seinem Land gebe es weder Freiheit noch Sicherheit. Dieses würde nicht von einer Regierung, sondern von einer Mafia regiert. Sein Vater sei Ende des Jahres 2006 vom Militär eingezogen worden und im Jahr 2007 ins Gefängnis gekommen. Seither seien Nachrichten von ihm ausgeblieben. Da der Vater nicht mehr bei der Familie gewesen sei, habe ihr der Beschwerdeführer bei landwirtschaftlichen Arbeiten helfen müssen und deshalb die Schule seit der Haft des Vaters nicht mehr weiter besuchen können. In der Zeit von 2010 bis 2013 habe er den Schulbesuch wieder aufnehmen können. Im Jahr 2013 habe er die Schule erneut verlassen, weil in der Landwirtschaft viel Arbeit angefallen und die Mithilfe seines Bruders G._______ ausgeblieben sei, da dieser in E._______ die (...)schule besucht habe. Nach (...) Tagen Schulabsenz sei der Beschwerdeführer von der Schule suspendiert worden. Da er gewusst habe, dass er nach Verlassen der Schule von den eritreischen Behörden für den Militärdienst eingezogen worden wäre, habe er sich in den Bergen rund um D._______ versteckt gehalten. Dabei habe er tagsüber im Tal in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachts habe er sich mit vielen anderen Jugendlichen in den Bergen aufgehalten, damit er nicht von den Behörden für den Militärdienst mitgenommen werde. Da er gewusst habe, dass er früher oder später von den eritreischen Behörden eine Vorladung für den Militärdienst erhalten hätte oder von diesen mitgenommen worden wäre, habe er sich im (...) 2014 entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Gemeinsam mit einem Freund habe er nach einem (...) Fussmarsch in der Nähe von H._______ die eritreisch-sudanesische Grenze illegal überquert. Vom I._______ sei er auf dem Land- und Seeweg über J._______ und K._______ in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er ein Schulzeugnis der ersten Klasse aus dem Schuljahr (...) im Original sowie je eine Fax-Kopie eines eritreischen (...) und einer "Student Report Card" der (...) aus dem Jahr 2012/13 zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 23. Dezember 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indessen das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen aktueller Unzulässigkeit wurde der Wegweisungsvollzug durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt verkenne die schwierigen Lebensumstände in Eritrea keineswegs. Trotzdem bildeten die allgemeinen politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Lebensbedingungen in einem Land keine Gründe, die geeignet wären die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen. Des Weiteren habe er weder einen Behördenkontakt gehabt noch sei er von den eritreischen Behörden für den Militärdienst gesucht oder vorgeladen worden. Deshalb mache er keine ernsthaften Nachteile bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea geltend. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat illegal und in einem rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) werde indessen Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Deshalb sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Poststempel; vorweg am 22. Januar 2015 per Telefax) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Anordnung Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 verschob der damalige Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 5. Februar 2015 ein, um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. E. Am 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, unter Beilage einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Januar 2015 betreffend Rekrutierung von Minderjährigen in Eritrea. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. F.c In seiner nach gewährter Fristerstreckung eingereichten Replik vom 27. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im vorliegenden Verfahren bilden gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers nur die Gewährung von Asyl (Ziff. 2 des Dispositivs) und die Wegweisung an sich (Ziff. 3 des Dispositivs) Prozessgegenstand, da er gemäss Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von der Asylgewährung ausgeschlossen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist. Nachdem mithin die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vorliegens von Asylausschlussgründen rechtkräftig geworden ist, ist lediglich die Frage zu beantworten, ob Asylründe vorliegen, wozu vorfrageweise das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was in casu gegeben wäre, falls das Begehren auf Gewährung von Asyl gutzuheissen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe und ihrer Ergänzung wird bezüglich des Sachverhalts zusätzlich vorgebracht, der vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Bruder G._______ sei im (...) 2014 inhaftiert worden, da er der Schule ([...]) in E._______ ferngeblieben sei. Seither fehle von ihm jedes Lebenszeichen. Man bemühe sich, weitere Indizien und Beweise für diese Veränderung des Sachverhalts zu beschaffen. Falls der Beschwerdeführer Eritrea nicht vor einem eventuellen Aufgebot zum Militärdienst verlassen hätte, wäre seine Mutter an seiner Stelle inhaftiert worden, da Usus sei, Verwandte in Haft zu nehmen, um aufgebotene junge Männer aus ihren "Verstecken zu locken." Sodann wird ausgeführt, das Bundesamt habe die Ablehnung des Asylgesuchs damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt und nie ein schriftliche Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, weshalb keine ernsthaften Nachteile bis zur Ausreise aus Eritrea ersichtlich seien. Die Angaben des Beschwerdeführers und die Ausführungen in der eingereichten Auskunft der SFH vom 21. Januar 2015 würden indes ein anderes Bild zeichnen. So liege die Priorität zwar bei der Rekrutierung älterer Männer, es würden aber seit dem Jahr 2005 immer wieder auch minderjährige Schulabbrecher zum Nationaldienst eingezogen. Zwar bestehe keine generelle Praxis, aber lokale Verwaltungen meldeten Schulabbrecher häufig zur Deckung ihrer Quoten. Seit dem Jahr 2003 würden lokale Behörden junge "Übeltäter", welche die Schule schwänzten oder angeblich kriminell seien und unangemessenes soziales Verhalten an den Tag legten ("menjus" genannt), im Alter zwischen 13 und 17 Jahren zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt und dort einer rudimentären militärischen Ausbildung unterzogen. Danach würden sie in diesen Lagern bleiben und Hilfsarbeiten für die Administration oder für die dem Lager angeschlossenen militärischen Einheiten verrichten. Viele dienten einem Offizier als persönlicher Gehilfe, während einige ihre Schulbildung weiterverfolgen könnten. Sobald sie die elfte Klasse abgeschlossen hätten, würden sie in die zwölfte Klasse nach Sawa überstellt (vgl. SFH-Auskunft vom 21. Januar 2015). Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass man sich vor seiner Ausreise für 50'000 Nakfa noch aus diesen Lagern habe "herauskaufen" können. Dies sei aktuell nicht mehr möglich. Das Nicht-Abwarten eines schriftlichen Aufgebots zum Militärdienst begründe er damit, dass die Familie im Sinne einer "Sippenhaft" gefangen genommen oder drangsaliert werde, wenn ein Jugendlicher einem ihm zugestellten Aufgebot keine Folge leiste. Alle diese Aussagen und die Erkenntnisse der SFH-Länderanalyse deuteten daraufhin, dass die eritreischen Behörden trotz nationalen, gesetzlichen Verbots Minderjährige rekrutieren würden. Die sich daraus für den Einzelnen ergebenden Nachteile müssten gemäss Ansicht des Rechtsvertreters als asylrelevant eingestuft werden. Vom Einzelnen könne nicht erwartet werden, dass er zwecks Geltendmachung seiner erlittenen Nachteile ein schriftliches Aufgebot oder eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Behörden abwarte.
E. 5.2 In seiner Vernehmlassung führte das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer habe während des erstinstanzlichen Verfahrens und auch auf Beschwerdeebene nie geltend gemacht, dass er in Eritrea einen direkten Behördenkontakt gehabt habe oder von den Behörden gesucht worden sei. Somit habe er gemäss Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10) zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Aus seiner bereits in der Anhörung vom 17. Dezember 2014 und in der Beschwerde erneut geltend gemachten Verhaftung seines älteren Bruders G._______ vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Vorgehen der eritreischen Behörden sei von einem hohen Mass an Willkür geprägt und es würden nicht systematisch sämtliche Schulabbrecher für den Militärdienst zwangsrekrutiert. Daran vermöge auch die erwähnte Lageeinschätzung der SFH nichts zu ändern. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass er Eritrea vor einem allfälligen Aufgebot durch die eritreischen Behörden verlassen habe, weil im Falle seiner Flucht nach Erhalt eines solchen seine Mutter inhaftiert worden wäre, könne nicht gefolgt werden. So habe er sich gemäss seinen Angaben ohnehin seit dem Jahr 2013, als er die Schule abgebrochen habe, meistens in den Bergen versteckt, um sich so dem Zugriff der eritreischen Behörden zu entziehen. Somit sei für diese gar nicht überprüfbar, ob er zeitlich vor oder nach einem allfälligen Militäraufgebot geflohen sei.
E. 5.3 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass eine bevorstehende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen kaum glaubhaft dargelegt werden könnte, wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde. Wenn von der Vorinstanz regelmässig das Vorhandensein eines schriftlichen Aufgebots oder Ähnliches verlangt werde, würde ein effektiver Schutz vor einer Zwangsrekrutierung verunmöglicht. Die Vorinstanz selbst habe bestätigt, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden von einem hohen Mass an Willkür geprägt sei. Deshalb müsse auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen jeder einzelnen gesuchstellenden Person abgestellt werden, wenn objektive Beweise verständlicherweise fehlen würden. Auch das Vorbringen der Vorinstanz, dass es den eritreischen Behörden gar nicht möglich wäre zu überprüfen, ob er vor oder nach einem allfälligen Aufgebot geflohen sei, sei untauglich. Es entstehe der Eindruck, dass die eritreischen Behörden dabei einen Unterschied machen würden, ob er sich tatsächlich einem schriftlichen Aufgebot entzogen habe. Im Gegensatz dazu sei davon auszugehen, dass für die entsprechenden Stellen in Eritrea im Falle von Schulabbrechern - welche, wie in casu, gleichzeitig als ausreisewillig gelten würden - unerheblich sei, ob die Zustellung eines Aufgebots "korrekt" erfolgt sei, wenn sie erwischt würden.
E. 6 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
E. 6.1 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist vorweg auf die Auskunft der SFH zu verweisen, derzufolge die eritreischen Behörden nicht systematisch Kinder in den Nationaldienst rekrutieren. Sodann ist es möglich, dass insbesondere Schulabbrecher, wenn sie erwischt werden, von lokalen Behörden in Umerziehungslager geschickt werden, wo sie entweder Hilfsarbeiten für die Administration oder militärische Einheiten verrichten oder die Schule fortsetzen und regulär abschliessen können, woraufhin sie zum Nationaldienst nach Sawa überstellt werden. Nach dem Gesagten stand er Beschwerdeführer zum einen nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Zum andern erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er von den eritreischen Behörden zwangsrekrutiert worden wäre, wenn er erwischt worden wäre. Mithin ist nach der vorfrageweisen Prüfung eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu werden, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea zu verneinen. Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11) ist auch deshalb zu verneinen, weil die allfällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllt (vgl. a.a.O., E. 4.10).
E. 6.2 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung nicht darzutun vermochte, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, einer solchen ausgesetzt werden zu können, und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des rechtskräftig als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Da sich die Frage des Verhältnisses zwischen Asylgewährung und Asylausschluss beziehungsweise der dem Beschwerdeführer zufolge der illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat zuerkannten Flüchtlingseigenschaft in casu nicht stellt, kann diese offengelassen werden (vgl. E. 2 hiervor).
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich dieses Gesuchs ist weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde zum Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-469/2015 Urteil vom 10. März 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Tobias Heiniger, Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle Mineurs Non Accompagnés (MNA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2014 im Flughafen B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, am 22. Juli 2014 die Zentralstelle MNA als dessen Rechtsvertretung beigezogen. Die diesbezügliche Vollmacht datiert vom selben Tag. Mit Verfügung des BFM vom 4. August 2014 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Gleichentags wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt (BzP) und am 17. Dezember 2014 in Bern-Wabern eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, 16 Jahre alt, gehöre der Volksgruppe der (...) an und stamme aus dem Dorf D._______ in der Nähe von E._______ (F._______), wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im (...) 2014 gelebt habe. In seinem Land gebe es weder Freiheit noch Sicherheit. Dieses würde nicht von einer Regierung, sondern von einer Mafia regiert. Sein Vater sei Ende des Jahres 2006 vom Militär eingezogen worden und im Jahr 2007 ins Gefängnis gekommen. Seither seien Nachrichten von ihm ausgeblieben. Da der Vater nicht mehr bei der Familie gewesen sei, habe ihr der Beschwerdeführer bei landwirtschaftlichen Arbeiten helfen müssen und deshalb die Schule seit der Haft des Vaters nicht mehr weiter besuchen können. In der Zeit von 2010 bis 2013 habe er den Schulbesuch wieder aufnehmen können. Im Jahr 2013 habe er die Schule erneut verlassen, weil in der Landwirtschaft viel Arbeit angefallen und die Mithilfe seines Bruders G._______ ausgeblieben sei, da dieser in E._______ die (...)schule besucht habe. Nach (...) Tagen Schulabsenz sei der Beschwerdeführer von der Schule suspendiert worden. Da er gewusst habe, dass er nach Verlassen der Schule von den eritreischen Behörden für den Militärdienst eingezogen worden wäre, habe er sich in den Bergen rund um D._______ versteckt gehalten. Dabei habe er tagsüber im Tal in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachts habe er sich mit vielen anderen Jugendlichen in den Bergen aufgehalten, damit er nicht von den Behörden für den Militärdienst mitgenommen werde. Da er gewusst habe, dass er früher oder später von den eritreischen Behörden eine Vorladung für den Militärdienst erhalten hätte oder von diesen mitgenommen worden wäre, habe er sich im (...) 2014 entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Gemeinsam mit einem Freund habe er nach einem (...) Fussmarsch in der Nähe von H._______ die eritreisch-sudanesische Grenze illegal überquert. Vom I._______ sei er auf dem Land- und Seeweg über J._______ und K._______ in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er ein Schulzeugnis der ersten Klasse aus dem Schuljahr (...) im Original sowie je eine Fax-Kopie eines eritreischen (...) und einer "Student Report Card" der (...) aus dem Jahr 2012/13 zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 23. Dezember 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indessen das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen aktueller Unzulässigkeit wurde der Wegweisungsvollzug durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt verkenne die schwierigen Lebensumstände in Eritrea keineswegs. Trotzdem bildeten die allgemeinen politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Lebensbedingungen in einem Land keine Gründe, die geeignet wären die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen. Des Weiteren habe er weder einen Behördenkontakt gehabt noch sei er von den eritreischen Behörden für den Militärdienst gesucht oder vorgeladen worden. Deshalb mache er keine ernsthaften Nachteile bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea geltend. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat illegal und in einem rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) werde indessen Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Deshalb sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Poststempel; vorweg am 22. Januar 2015 per Telefax) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Anordnung Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 verschob der damalige Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 5. Februar 2015 ein, um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. E. Am 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, unter Beilage einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Januar 2015 betreffend Rekrutierung von Minderjährigen in Eritrea. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. F.c In seiner nach gewährter Fristerstreckung eingereichten Replik vom 27. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im vorliegenden Verfahren bilden gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers nur die Gewährung von Asyl (Ziff. 2 des Dispositivs) und die Wegweisung an sich (Ziff. 3 des Dispositivs) Prozessgegenstand, da er gemäss Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von der Asylgewährung ausgeschlossen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist. Nachdem mithin die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vorliegens von Asylausschlussgründen rechtkräftig geworden ist, ist lediglich die Frage zu beantworten, ob Asylründe vorliegen, wozu vorfrageweise das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was in casu gegeben wäre, falls das Begehren auf Gewährung von Asyl gutzuheissen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe und ihrer Ergänzung wird bezüglich des Sachverhalts zusätzlich vorgebracht, der vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Bruder G._______ sei im (...) 2014 inhaftiert worden, da er der Schule ([...]) in E._______ ferngeblieben sei. Seither fehle von ihm jedes Lebenszeichen. Man bemühe sich, weitere Indizien und Beweise für diese Veränderung des Sachverhalts zu beschaffen. Falls der Beschwerdeführer Eritrea nicht vor einem eventuellen Aufgebot zum Militärdienst verlassen hätte, wäre seine Mutter an seiner Stelle inhaftiert worden, da Usus sei, Verwandte in Haft zu nehmen, um aufgebotene junge Männer aus ihren "Verstecken zu locken." Sodann wird ausgeführt, das Bundesamt habe die Ablehnung des Asylgesuchs damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt und nie ein schriftliche Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, weshalb keine ernsthaften Nachteile bis zur Ausreise aus Eritrea ersichtlich seien. Die Angaben des Beschwerdeführers und die Ausführungen in der eingereichten Auskunft der SFH vom 21. Januar 2015 würden indes ein anderes Bild zeichnen. So liege die Priorität zwar bei der Rekrutierung älterer Männer, es würden aber seit dem Jahr 2005 immer wieder auch minderjährige Schulabbrecher zum Nationaldienst eingezogen. Zwar bestehe keine generelle Praxis, aber lokale Verwaltungen meldeten Schulabbrecher häufig zur Deckung ihrer Quoten. Seit dem Jahr 2003 würden lokale Behörden junge "Übeltäter", welche die Schule schwänzten oder angeblich kriminell seien und unangemessenes soziales Verhalten an den Tag legten ("menjus" genannt), im Alter zwischen 13 und 17 Jahren zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt und dort einer rudimentären militärischen Ausbildung unterzogen. Danach würden sie in diesen Lagern bleiben und Hilfsarbeiten für die Administration oder für die dem Lager angeschlossenen militärischen Einheiten verrichten. Viele dienten einem Offizier als persönlicher Gehilfe, während einige ihre Schulbildung weiterverfolgen könnten. Sobald sie die elfte Klasse abgeschlossen hätten, würden sie in die zwölfte Klasse nach Sawa überstellt (vgl. SFH-Auskunft vom 21. Januar 2015). Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass man sich vor seiner Ausreise für 50'000 Nakfa noch aus diesen Lagern habe "herauskaufen" können. Dies sei aktuell nicht mehr möglich. Das Nicht-Abwarten eines schriftlichen Aufgebots zum Militärdienst begründe er damit, dass die Familie im Sinne einer "Sippenhaft" gefangen genommen oder drangsaliert werde, wenn ein Jugendlicher einem ihm zugestellten Aufgebot keine Folge leiste. Alle diese Aussagen und die Erkenntnisse der SFH-Länderanalyse deuteten daraufhin, dass die eritreischen Behörden trotz nationalen, gesetzlichen Verbots Minderjährige rekrutieren würden. Die sich daraus für den Einzelnen ergebenden Nachteile müssten gemäss Ansicht des Rechtsvertreters als asylrelevant eingestuft werden. Vom Einzelnen könne nicht erwartet werden, dass er zwecks Geltendmachung seiner erlittenen Nachteile ein schriftliches Aufgebot oder eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Behörden abwarte. 5.2 In seiner Vernehmlassung führte das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer habe während des erstinstanzlichen Verfahrens und auch auf Beschwerdeebene nie geltend gemacht, dass er in Eritrea einen direkten Behördenkontakt gehabt habe oder von den Behörden gesucht worden sei. Somit habe er gemäss Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10) zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Aus seiner bereits in der Anhörung vom 17. Dezember 2014 und in der Beschwerde erneut geltend gemachten Verhaftung seines älteren Bruders G._______ vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Vorgehen der eritreischen Behörden sei von einem hohen Mass an Willkür geprägt und es würden nicht systematisch sämtliche Schulabbrecher für den Militärdienst zwangsrekrutiert. Daran vermöge auch die erwähnte Lageeinschätzung der SFH nichts zu ändern. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass er Eritrea vor einem allfälligen Aufgebot durch die eritreischen Behörden verlassen habe, weil im Falle seiner Flucht nach Erhalt eines solchen seine Mutter inhaftiert worden wäre, könne nicht gefolgt werden. So habe er sich gemäss seinen Angaben ohnehin seit dem Jahr 2013, als er die Schule abgebrochen habe, meistens in den Bergen versteckt, um sich so dem Zugriff der eritreischen Behörden zu entziehen. Somit sei für diese gar nicht überprüfbar, ob er zeitlich vor oder nach einem allfälligen Militäraufgebot geflohen sei. 5.3 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass eine bevorstehende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen kaum glaubhaft dargelegt werden könnte, wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde. Wenn von der Vorinstanz regelmässig das Vorhandensein eines schriftlichen Aufgebots oder Ähnliches verlangt werde, würde ein effektiver Schutz vor einer Zwangsrekrutierung verunmöglicht. Die Vorinstanz selbst habe bestätigt, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden von einem hohen Mass an Willkür geprägt sei. Deshalb müsse auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen jeder einzelnen gesuchstellenden Person abgestellt werden, wenn objektive Beweise verständlicherweise fehlen würden. Auch das Vorbringen der Vorinstanz, dass es den eritreischen Behörden gar nicht möglich wäre zu überprüfen, ob er vor oder nach einem allfälligen Aufgebot geflohen sei, sei untauglich. Es entstehe der Eindruck, dass die eritreischen Behörden dabei einen Unterschied machen würden, ob er sich tatsächlich einem schriftlichen Aufgebot entzogen habe. Im Gegensatz dazu sei davon auszugehen, dass für die entsprechenden Stellen in Eritrea im Falle von Schulabbrechern - welche, wie in casu, gleichzeitig als ausreisewillig gelten würden - unerheblich sei, ob die Zustellung eines Aufgebots "korrekt" erfolgt sei, wenn sie erwischt würden.
6. Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.1 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist vorweg auf die Auskunft der SFH zu verweisen, derzufolge die eritreischen Behörden nicht systematisch Kinder in den Nationaldienst rekrutieren. Sodann ist es möglich, dass insbesondere Schulabbrecher, wenn sie erwischt werden, von lokalen Behörden in Umerziehungslager geschickt werden, wo sie entweder Hilfsarbeiten für die Administration oder militärische Einheiten verrichten oder die Schule fortsetzen und regulär abschliessen können, woraufhin sie zum Nationaldienst nach Sawa überstellt werden. Nach dem Gesagten stand er Beschwerdeführer zum einen nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Zum andern erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er von den eritreischen Behörden zwangsrekrutiert worden wäre, wenn er erwischt worden wäre. Mithin ist nach der vorfrageweisen Prüfung eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu werden, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea zu verneinen. Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11) ist auch deshalb zu verneinen, weil die allfällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllt (vgl. a.a.O., E. 4.10). 6.2 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung nicht darzutun vermochte, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, einer solchen ausgesetzt werden zu können, und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des rechtskräftig als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Da sich die Frage des Verhältnisses zwischen Asylgewährung und Asylausschluss beziehungsweise der dem Beschwerdeführer zufolge der illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat zuerkannten Flüchtlingseigenschaft in casu nicht stellt, kann diese offengelassen werden (vgl. E. 2 hiervor). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich dieses Gesuchs ist weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde zum Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: