Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4674/2025
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, (…), Gesuchsteller,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch, Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 / N (…).
D-4674/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2025 das Asylgesuch des Ge- suchstellers vom 12. August 2024 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei ansonsten die Weg- weisung unter Zwang vollzogen werden könne, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2025 gegen die vor- instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er- hob und beantragte, es sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen, der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter die Angelegenheit zur wei- teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde, die einstweilige Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtli- chen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass diese Zuständigkeit ebenso für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 6), dass vorliegend die Beschwerdefrist sieben Arbeitstage ab Eröffnung der Verfügung betrug (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge- ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2025 dem Gesuchsteller gemäss den Akten der Vorinstanz gleichentags elektronisch übermittelt (vgl. A43/9) beziehungsweise gemäss seinen damit übereinstimmenden Angaben gleichentags eröffnet wurde (vgl. Beschwerde Ziff. 1) und
D-4674/2025 Seite 3 demnach die Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen am 6. Juni 2025 ab- gelaufen ist, was der Gesuchsteller in seiner Beschwerde auch nicht be- streitet, dass auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingetreten wird, wenn un- ter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung vom 26. Juni 2025 innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (Arbeitsunfähigkeit bis 11. Juni 2025) eingereicht und gleichzeitig die ver- säumte Rechtshandlung – die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 – nachgeholt worden ist, womit die formellen Anforde- rungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn die Gesuchstellenden oder ihre Vertreter unverschuldeterweise davon abge- halten worden sind, binnen Frist zu handeln, dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nach- lässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 12, 15), dass der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hinder- nisses nicht gewahrt werden können, von der gesuchstellenden Partei zu erbringen ist und die Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaub- haftmachen nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-6377/2019 vom
5. Februar 2020 E. 3.5), dass eine Krankheit praxisgemäss nur dann einen Wiederherstellungs- grund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und gleichzeitig so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung ge- richtete Massnahme verunmöglicht, welche darin bestehen kann, eine frist- wahrende rudimentäre Beschwerde einzureichen oder zu diesem Zweck ganz oder teilweise die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-5772/2022 vom 20. Januar 2023),
D-4674/2025 Seite 4 dass ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100% at- testiert, nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung ist, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob die Erkrankung tatsäch- lich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; Urteil des BVGer E-2514/2022 vom 16. Juni 2022), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend einzig damit begründet wird, der Gesuchsteller sei «unverschuldet er- krankt» und «über den Zeitraum der Beschwerdefrist hinaus krankge- schrieben» gewesen (vgl. Beschwerde vom 26. Juni 2025), dass zunächst dem mit dem Gesuch eingereichten Fotoausdruck eines Arztzeugnisses vom 11. Juni 2025 nur zu entnehmen ist, der Gesuchsteller habe wegen «Krankheit» in Behandlung gestanden und sei vom 25. Mai 2025 bis 11. Juni 2025 arbeitsunfähig gewesen, dass alsdann dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2025 ein ärztlicher Bericht vom 2. Juli 2025 einging, woraus eine hausärztliche Behandlung des Gesuchstellers wegen Kopf- und Bauchschmerzen seit dem 11. Juni 2025 sowie im Zeitpunkt der Erstvorstellung Dehydrierung, die alsdann ebenfalls behandelt wurde, hervorgeht, dass darin auch – teilweise als Reaktion auf den Erhalt eines negativen Asylentscheides – von psychischen Beschwerden (nächtliches Herzklop- fen, Panikattacken, Flugangst) berichtet wird, dass der Gesuchsteller zwar möglicherweise zu genannter Zeit krank und aufgrund der Situation psychisch belastet war, aber mit dem rudimentären ärztlichen Bestätigungsschreiben und mit den im Arztbericht vom 2. Juli 2025 beschriebenen Beschwerden nicht darzutun vermag, er sei derart ernsthaft erkrankt, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, selbst oder zumindest durch eine Drittperson fristwahrend zu handeln, dass weder das eingereichte Arztzeugnis noch der Arztbericht im Übrigen den Nachweis dafür erbringen, dass die Bestellung einer Rechtsvertretung noch während rund zwei weiteren Wochen gänzlich unmöglich gewesen wäre, zumal die Beschwerdefrist an sich sieben Arbeitstage beträgt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach, un- besehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung, abzuweisen ist,
D-4674/2025 Seite 5 dass die Beschwerde vom 26. Juni 2025 gegen die vorinstanzliche Verfü- gung verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil hinfällig wird, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den ge- nannten Gründen bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichts- los zu bezeichnen gewesen war, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab- zuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4674/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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