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D-4565/2011

D-4565/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2007 und reiste über Kongo-Brazzaville, Senegal und Italien am 13. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2008 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 24. Januar 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe als aktives Mitglied der APARE­CO ([Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo] exilpolitische kongolesische Organisation; Anmerkung des Gerichts) am 28. Feb­ruar 2007 an einem Demonstrationsmarsch in Kinshasa teilgenommen. Als die Demonstranten am frühen Nachmittag am "Boulevard 30. Juin" in Gombe angekommen seien, hätten Soldaten die Teilnehmer auseinandergetrieben. Dabei seien Menschen verletzt und getötet worden. Junge Oppositionelle aus den hinteren Reihen hätten angefangen, mit den Soldaten zu kämpfen und seien mit dem Gewehr eines Soldaten entflohen. Daraufhin seien sie und weitere Demonstranten festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Dort seien die Häftlinge mehrfach vergewaltigt und geschlagen worden. Sie sei am meis­ten misshandelt worden, weil sie die Schwester von Jean-Pierre Bem­bas Ehefrau sei. Aufgrund der Misshandlungen habe sie so viel Blut verloren, dass sie in ein Spital gebracht worden sei. Dort sei sie zwar von zwei Soldaten be­wacht worden, habe aber als Ordensschwester verkleidet fliehen können. A.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der BzP ihre Wählerkarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 - eröffnet am 3. Juni 2008 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts­vertreter mit Eingabe vom 3. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. B.c Mit Urteil D-4477/2008 vom 8. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begrün­dung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich in seinen Erwägungen nicht zu den behaupteten Vergewaltigungen und Schlägen geäussert habe. C. C.a Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 - eröffnet am 19. Juli 2011 - stellte das BFM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung aus der Schweiz und den Vollzug. C.b Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP erklärt, sie sei seit dem 5. November 2007 Mitglied der APARECO gewesen. In der Anhörung habe sie hingegen behauptet, der APARECO am 5. November 2006 beigetreten zu sein. Aufgrund dieses Widerspruchs, welchen sie auch im weiteren Verlauf der Anhörung nicht habe beheben können, würden bereits Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und ihrer Mitgliedschaft bei der APARECO auftreten. Sie habe zudem keine weitgehenden Kenntnisse über die APARECO, obwohl sie in ihrer Funktion als Beraterin vor den Frauen geredet, zum Marsch aufgerufen, Werbung bei ihren Kolleginnen gemacht, Flugblätter verteilt und an dem Oppositionsmarsch teilgenommen habe. So habe sie beispiels­weise nicht angeben können, was die Abkürzung APARECO ausfor­muliert genau heisse. Aufgefordert über die APARECO zu berichten, habe sie keine genügenden Aussagen machen können. Sie habe darauf beharrt, dass es sich um eine Oppositionspartei handle, habe aber die Ziele und die politische Ausrichtung nicht angeben können. Sie sei bei ihren grundsätzlichen und pauschalen Aussagen geblieben. Als Gründungs­­datum der APARECO habe sie zudem den 17. November 2005 angegeben, was ge­mäss gesicherten Erkenntnissen nicht korrekt sei. Aufgrund dieser Aussa­gen würden die schon bestehenden Zweifel betreffend die Glaubhaftig­keit der Vorbringen und die Parteizugehörigkeit der Beschwerdeführerin weiter bestätigt. Es sei zudem unglaubhaft, dass sie die Schwester von Jean-Pierre Bembas Ehefrau sei, da die­se gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - N. heisse. Auch habe sie zu Jean-Pierre Bemba keine weiteren An­ga­ben machen können, als dass er der Präsident der "EMER­SE" sei. Des Weiteren müssten die geltend gemachten Vorbringen be­züglich ihrer Flucht als realitätsfremd angesehen werden. Es könne nicht geglaubt wer­den, dass Armeeangehörige ihre Dienstpflicht in der geschilderten Weise hätten verletzen können, zumal sie beauftragt gewesen seien, die Beschwerdeführerin zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass Soldaten in dieser Lage und mit diesem Auftrag sich im Klaren sein dürften, dass sie mit einem solch nachlässigen Verhalten ihre Stelle aufs Spiel setzen würden und auch mit weiteren Konsequenzen rechnen müssten. Indessen müsse aber vor allem darauf hingewiesen werden, dass die Gefangenschaft und die Malträtierungen seitens der Soldaten im Gefängnis im Lichte der geltend gemachten, aber als unglaubhaft erachteten Vorbringen zu Jean-Pier­re Bemba, seiner Frau und seiner Partei sich nicht im geschilderten Kontext ereignet haben könnten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten nach dem Gesagten als tatsachenwidrig, widersprüchlich und realitätsfremd angesehen werden. Insbesondere müsse ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaftiert und malträtiert worden sei. Aufgrund dessen erübrige es sich auch, auf weitere Vorbringen, insbesondere auch auf die geltend gemachte sexuelle Malträtierung näher einzugehen, da sie, wie bereits erwähnt, im geltend gemachten Kontext nicht stattgefunden haben könne. Daran vermöge im Übrigen auch die eingereichte Wählerkarte nichts zu ändern. D. Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM (andere Abteilung) zurückzuweisen, eventualiter sei sie nicht wegzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu belassen und es sei ihr zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und der Unterzeichnete zum Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 24. August 2011 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. F.a Am 7. August 2012 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme ein. F.b In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.c Am 24. August 2012 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. F.d Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Einsicht in das Aktenstück A 7/1.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene Verfahrensmängel - insbesondere die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör - gerügt. Die­se verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge­eig­net wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 70 f.).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein per­sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2.2.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (in mehrfacher Hinsicht) verletzt, indem es den richtigen Vornamen von Jean-Pierre Bembas Ehefrau ohne Angabe eines Grundes nicht bekannt gegeben und lediglich behauptet habe, dass sie gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht N. heisse. Es werde vermutet, dass das BFM nur in Erfahrung habe bringen können, dass die Frau von Jean-Pierre Bemba nicht N. heisse, den richtigen Vornamen aber gar nicht kenne. Eventuell glaube das BFM, den Namen zu kennen, habe diesen der Beschwerdeführerin aber nicht mitteilen wollen. Damit verunmögliche es Einwendungen der Beschwerdeführerin. Auch weigere sich das BFM, seine Quelle bekannt zu geben, so dass die Be­schwer­deführerin nicht einmal gegen deren Zuverlässigkeit argumentieren könne. Basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin hätte das BFM zudem Abklärungen zu den familiären Verhältnissen von Jean-Pierre Bemba beziehungsweise dessen Ehefrau vornehmen oder aber das Abklärungsresultat offenlegen müssen.

E. 3.2.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es den richtigen Vornamen der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba ohne Angabe eines Grundes und seiner Quelle nicht angegeben hat. Aufgrund der Ausführung, wonach diese nach gesicherten Erkenntnissen nicht N. heisse, wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, die Ver­fügung in diesem Punkt sachgerecht - beispielsweise durch das Einreichen von Beweismitteln, die belegen, dass die Ehefrau von Jean-Pierre Bemba tatsächlich Nina heisst - anzufechten. Es ergibt sich zudem aus allgemein zugänglichen Quellen, dass die Ehefrau von Jean-Pierre Bemba nicht - wie von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben - Nina, sondern Liliane respektive Lilia heisst (siehe zahlreiche Artikel und Dokumente im Internet, beispielsweise: http://fr.wikipedia.org/wiki/Jean-pierre_bemba), weshalb das BFM auch aus diesem Grund nicht verpflichtet war, seine Quelle anzu­geben beziehungsweise offenzulegen. Die entsprechenden Rügen sowie Mutmassungen zu den Gründen für die Nichtbekanntgabe des richtigen Namens der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba (Beschwerde S. 9 ff.) sind somit unbegründet. An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen, wonach das BFM den richtigen Vornamen allenfalls gar nicht kenne oder lediglich glaube, ihn zu kennen, vor allem auch im Hinblick auf die zahlreichen Quellen im Internet als substanzlose Behauptungen erweisen, weshalb auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge bezüglich Verletzung der Abklärungspflicht unbegründet ist. Nach dem Gesagten durfte das BFM zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba verwandt ist, weshalb sich auch weitere Abklärungen zu dessen familiären Verhältnissen erübrigten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Abklärungspflicht vorliegen soll.

E. 3.2.3.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, dass das BFM die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin - unter Verletzung ihres An­spruchs auf rechtliches Gehör - "immer noch nicht ernst" nehme. So ha­be das BFM in seiner Argumentation auf Seite 4, weshalb es sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin erlittenen "sexuellen Malträtierungen" befassen müsse, die anderen Malträtierungen nicht erwähnt. Auch habe es kei­ne Untersuchung bezüglich Folterspuren durchführen lassen. Sodann verharmlose seine Formulierung, wonach die Beschwerdeführerin im Gefängnis geschlagen und misshandelt worden sei, das Geschehen. Es gehe nicht an, dass das BFM bei der Wiedergabe der Darstellung Berichtigungen vornehme.

E. 3.2.3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM die Asylbegründung der Be­schwerdeführerin als unglaubhaft erachtet und dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet hat. Es war daher keineswegs gehalten, die von der Beschwerdeführerin behauptete Folter (spezifisch) zu erwähnen. Seiner diesbezüglichen Begründungspflicht ist es - vor allem auch im Hinblick auf das im vorliegenden Fall bereits ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - hinreichend nachgekommen, indem es in seinen Erwägungen erklärte, dass (aufgrund der tat­sachenwidrigen, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen) ausgeschlossen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaftiert und malträtiert worden sein könne. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, indem das BFM keine Untersuchung bezüglich Fol­terspuren durchführte. Aufgrund der wirklichkeitsfremden Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere bezüglich ihrer Verwandtschaft mit Jean-Pierre Bemba) war es auch in diesem Zusammenhang nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Es liegt somit auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vor.

E. 3.2.4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem BFM des Weiteren vor, die Akten A 5/1-A7/1 zu Unrecht nicht herausgegeben zu haben. Die Verweigerung der Akteneinsicht mache misstrauisch. Möglicherweise würden diese Akten die Asyldarstellung der Beschwerdeführerin - beispielsweise be­treffend die erlittenen Vergewaltigungen und Folter - stützen. Das BFM habe der Beschwerdeführerin damit ebenfalls das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verweigert.

E. 3.2.4.2 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich An­spruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Dies trifft auf die fraglichen Aktenstücke zu, zumal sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betreffen, welche unter Umständen für den Ausgang des Verfahrens durchaus hätte Bedeutung erlangen können. Der in den Aktenstücken A 5/1 und A 6/1 festgehaltene Sachverhalt (Einlieferung in ein Spital und Rückkehr) ist der Beschwerdeführerin jedoch bekannt, weshalb ihr keine Einsicht in diese Akten gewährt werden musste. Das Aktenstück A 7/1, in welchem der entsprechende Sachverhalt zusammenfassend dokumentiert wird, wäre vom BFM der Beschwerdeführerin allerdings zur Kenntnisnahme zu edieren gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gab (aus prozessökonomischen Gründen) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2013 Einsicht in das Aktenstück A 7/1. Eine (schwerwiegende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt indessen nicht vor, da sich das BFM bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführerin auf dieses Aktenstück abstützte.

E. 3.2.5.1 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, das BFM scheine die von der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigungen nicht zu bestreiten, sondern nur den "geltend gemachten Kontext", wo­mit es die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu Jean-Pierre Bem­ba ge­meint habe. Diese Betrachtungsweise sei allerdings zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin habe nicht erklärt, wegen ihrer Verwandtschaft zu Jean-Pierre Bemba von den Soldaten vergewaltigt und zusammengeschlagen worden zu sein. Sie habe lediglich erklärt, wegen dieser Verwandtschaft sei sie "mehr" vergewaltigt worden als die anderen festgenommenen Demonstranten. Das BFM verken­ne, dass die Vergewaltigungen und das Zusammenschlagen auch dann von Belang seien, wenn sie nicht auf der Ver­wandtschaft mit Jean-Pierre Bemba beruhten. Die Untaten würden damit zusammenhängen, dass die Beschwerdeführerin sich politisch betätigt, nämlich an der Demon­stra­tion der APARECO teilgenommen habe. Zudem seien diese Untaten vorliegend auch dann als Wegweisungshindernisse von Interesse, wenn sie weder mit der Verwandtschaft zu Jean-Pierre Bemba noch der politischen Betätigung der Beschwerdeführerin zusammenhingen.

E. 3.2.5.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde vom 3. Juli 2008 gerügt wurde, das BFM habe einen zentralen Punkt in den Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig ignoriert, nämlich ihre Nähe zu Jean-Pierre Bemba, welche wesentlich für die Folterungen und Vergewaltigungen gewesen sei. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, "sie sei wegen dieser verwandtschaftlichen Beziehung mit Jean-Pierre Bemba (...) bewusstlos geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden". Es mutet daher widersprüchlich und etwas seltsam an, wenn in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe nicht erklärt "wegen ihrer Verwandtschaft zu Jean-Pierre Bemba von den Soldaten vergewaltigt und zusammengeschlagen worden zu sein"; "die Untaten hängen damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin sich politisch betätigte". Das BFM hat in seinen Erwägungen dazu explizit erklärt, es müsse (aufgrund der unglaubhaften, tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen der Beschwerdeführerin) ausgeschlossen werden, dass sie unter den genannten Umständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaftiert und malträtiert worden sein könne. Daraus ist klar ersichtlich, dass das BFM mit dem "geltend gemachten Kontext" nicht nur die angebliche Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit Jean-Pierre Bemba, sondern beispielsweise auch deren als unglaubhaft erachtete Demonstrationsteilnahme meinte. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 3.2.6.1 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, die Argumentation des BFM erscheine angesichts der wenig gebildeten Beschwerdeführerin in mehreren ihr angelasteten Punkten (Datumsfehler bezüglich Eintrittsdatum zur APARECO, Nichtkennen des Gründungsdatums der APARECO und Bezeichnung der MLC [Mouvement de la Libération du Congo] als EMERSE) als kleinlich. Zudem habe das BFM auch bezüglich der Bedeutung der Abkürzung APARECO übertriebene Anforderungen an die einfach gestrickte Beschwerdeführerin gestellt, die selbst die Abkürzung RDC nicht habe aufschlüsseln können. Auch hier liege eine (mehrfache) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 3.2.6.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Sachverhaltsfeststellung nicht aber die rechtliche Würdigung beschlägt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das BFM durch sein angeblich kleinliches Vorgehen (bei der Würdigung von Aussagen der Beschwerdeführerin) und seine "übertriebenen Anforderungen" den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.

E. 3.2.7.1 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Argumentation des BFM, wonach die Beschwerdeführerin "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba habe machen können, als dass er der Präsident der EMERSE sei, verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, zumal es keine weiteren Fragen zur Person gestellt habe. Zudem ignoriere es, dass die Beschwerdeführerin diverse Angaben zu dessen familiären Verhältnissen gemacht habe.

E. 3.2.7.2 Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erwägung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba habe machen können nicht um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung handelt und es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, die Verfügung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor.

E. 3.2.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, es sei nicht erklärlich, wie das BFM angesichts der von ihr geschilderten Ziele der APARECO habe erklären können, dass sie keine "weitgehenden Kenntnisse über die APARECO" habe. Zudem habe es diesbezüglich nicht einmal angegeben, welche Programmpunkte der APARECO sie hätte kennen sollen. Auch dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.2.8.2 Das BFM hat seine Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin "keine weitgehenden Kenntnisse über die APARECO" habe, (zu Recht) damit begründet, dass "sie beispielsweise nicht angeben (konnte), was die Abkürzung ausformuliert genau heisse. Aufgefordert über die APARECO zu berichten, konnte sie keine genügenden Aussagen machen. Sie beharrte darauf, dass es sich um eine Oppositionspartei handle, konnte aber die Ziele und die politische Ausrichtung der Partei nicht angeben". Das BFM hat somit eine hinreichende und anfechtbare Begründung dafür abgegeben, weshalb es die Kenntnisse der Beschwerdeführerin als nicht auseichend erachtete. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin angeblich andernorts gewisse Ziele der APARECO habe angeben können. Im Übrigen sind die Ziele beziehungsweise Programmpunkte der APARECO auf deren Homepage zu finden, so dass das BFM auch aus diesem Grund keineswegs verpflichtet war, diese anzugeben. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 3.2.9.1 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (mehrfach) verletzt, indem es die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus dem Spital - ohne die Verhältnisse richtig abzuklären - als realitätsfremd bezeichnet habe und sich dabei auf die allgemeine Erfahrung und Logik des Handelns gestützt habe. Es habe sich zudem in der angefochtenen Verfügung nicht zu den (bereits) in der Beschwerde vom 3. Juli 2008 erhobenen Einwendungen bezüglich der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Spital geäussert.

E. 3.2.9.2 In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Sachverhaltsfeststellung nicht aber die rechtliche Würdigung beschlägt (vgl. E. 3.2.6.2 vorstehend). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es die Flucht als realitätsfremd bezeichnete. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM die Verhältnisse im Spital nicht sorgfältig erfragt haben soll (vgl. dessen Fragen in A 12/21 S. 10). Es wäre in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, auf die Fragen des BFM detaillierter zu antworten und sich nicht darauf zu verlassen, dass das BFM sämtliche Aspekte der Flucht flächendeckend anspricht. Nach dem Gesagten liegt daher weder eine Verletzung des Anspruchs auf recht­liches Gehör noch des Untersuchungsgrundsatzes vor.

E. 3.2.10.1 Sodann wird die Rüge vorgebracht, dass das BFM die Beschwerdeführerin vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit den angeblichen Ungereimtheiten und vor allem mit den für sie nachteiligen Schlussfolgerungen hätte konfrontieren müssen. So habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten, dass sie keine hinreichenden Ausführungen über das Programm der APARECO habe machen können, dass der 17. November 2005 nicht der Gründungstag der APARECO sei, dass ihre Entweichung aus dem Spital realitätsfremd sei, sie nach dessen Einschätzung keine weiteren Aussagen über Jean-Pierre Bemba habe machen können, dass die Beschwerdeführerin nicht die Halbschwester der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba sein könne und diese gemäss "gesicherter Erkenntnisse" nicht N. heisse.

E. 3.2.10.2 Der Anspruch auf recht­liches Gehör beschlägt - wie bereits vorstehend ausgeführt - nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Einem Asylsuchenden ist daher in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13). Bei den in der Beschwerde aufgeführten Punkten handelt es sich mehrheitlich um Fragen der Würdigung von Tatsachen, so dass das BFM keineswegs verpflichtet war, der Beschwerdeführerin vorgängig seines Entscheides ein Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Sodann ergibt sich aus allgemein zugänglichen Quellen, dass das Gründungsdatum der APARECO der 4. Juni 2005 (http://www.apareco-rdc.com/qui-sommes-nous.html, zuletzt besucht am 18. März 2013) und der Vorname der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba Liliane respektive Lilia lautet. Der Beschwerdeführerin musste daher auch diesbezüglich kein Recht auf vorgängige Stellungnahme eingeräumt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1567/2008 vom 21. Dezember 2010).

E. 3.2.11 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.

E. 3.3 In der Beschwerde wird sodann verschiedentlich eine Verletzung von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt. Diese Bestimmung ist allerdings auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da die hoheitlichen Entscheidungen über die Anerkennung als Flüchtling sowie die Asylgewährung weder zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch eine strafrechtliche Anklage betreffen (vgl. BVGE 2010/1 E. 5.2.3). Folglich sind diese Rügen unbegründet.

E. 3.4.1 Schliesslich wird in der Beschwerde die Verletzung von weiteren ver­fahrensrechtlichen Bestimmungen gerügt. So habe das BFM diverse ver­fahrensrechtliche Grundsätze verletzt, falls es den richtigen Namen der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba verschwiegen habe, weil er die Abkürzung Nina ermögliche. Zudem verstosse seine Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba habe machen können, als dass er der Präsident der EMERSE sei, (insbesondere auch) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV und gegen den Anspruch auf eine gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV, zumal es der Beschwerdeführerin gar keine weiteren Fragen zu Jean-Pierre Bemba gestellt habe. Des Weiteren erscheine das BFM im Hinblick auf seine aktenwidrige Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin keine "weitgehenden Kenntnisse über die APARECO" habe, nicht unabhängig und unparteilich.

E. 3.4.2 Zum Vorwurf, das BFM habe den Vornamen der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba eventuell absichtlich verschwiegen, weil er die Abkürzung Nina ermögliche, ist festzuhalten, dass Nina offensichtlich keine typische Abkürzung für Liliane beziehungsweise Lilia ist und dieser Vorwurf somit ins Leere zielt. Folglich liegt diesbezüglich keine Verletzung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten verfahrensrechtlichen Bestimmungen vor. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet, inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV und der Anspruch auf gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV bereits dadurch verletzt worden sein sollen, dass das BFM in der Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin habe "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba machen können, auch wenn es ihr keine weiteren Fragen stellte. Ebenfalls ist - vor allem auch im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen unter E. 3.2.8.2 - nicht ersichtlich, inwiefern das BFM durch sein Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe keine "weitgehenden Kenntnisse über die APARECO", nicht unabhängig und unparteiisch sein soll.

E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör noch weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM (andere Abteilung) ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik ent­behren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre­­chen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwür­dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaft­machung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein re­du­zier­tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel­lung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaub­wür­dig­keit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab­zustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK Nr. 21 E. 6.1).

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss eingereichtem Arztbericht auch heute noch Verletzungen feststellbar seien, welche ihre Darstellung bestätigen würden, wonach sie durch Soldaten der kongolesischen Armee schwer gefoltert worden sei. Damit habe die Beschwer­­deführerin eine sehr wichtige Tatsache in ihrer Asylbegründung glaub­haft machen oder gar nachweisen können, weshalb auch die Glaub­haftigkeit der übrigen Vorbringen erhöht werde. Davon abgesehen, wirkten die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin weder stereotyp noch auswendig gelernt, sondern sehr authentisch und detailgetreu. Zudem wiesen sie zahlreiche Realitätskriterien auf. So habe die Beschwerdeführerin von sich aus mehrere Angaben zu ihrer Halbschwester beziehungsweise zur Ehefrau von Jean-Pierre Bemba gemacht. Auch müsse vorliegend bei der Fahndung nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, dass sie wenig gebildet sei und nur über ein beschränktes Wissen verfüge. Es sei nicht ersichtlich, dass das BFM darauf Rücksicht genommen habe, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung sehr aufgewühlt gewesen und viermal in Tränen ausgebrochen sei, als sie zu den Vergewaltigungen und der Folter befragt worden sei. Zum Widerspruch der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Eintrittsdatums zur APARECO sei festzuhalten, dass ein solches Versehen in Befragungen alltäglich sei und häufig auch besser gebildeten Personen unterlaufe. Das BFM habe in diesem Zusammenhang sodann verdrängt, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, es habe im Protokoll zur BzP viele Fehler gegeben, die korrigiert worden seien, oder sie glaube das zumindest, habe aber nicht alles persönlich kontrollieren können. Später habe sie zudem noch erklärt, das Jahr 2007 nie erwähnt zu haben. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Gründungsdatum der APARECO nicht gekannt habe, sage nichts gegen ihre Glaubwürdigkeit als aktives Mitglied der APARECO aus, da auch in der Schweiz nicht jede in einer Partei aktive Marktfrau deren Gründungsdatum kenne. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann - entgegen der Ansicht des BFM - über Kenntnisse zur APARECO. So habe sie anlässlich der BzP und der Anhörung mehrere Ziele der APARECO beschrieben. Auch habe sie den Namen des Präsidenten und des Vizepräsidenten der APARECO wie auch die Adresse des örtlichen Parteibüros angeben können. Es könne von ihr sodann nicht erwartet werden zu wissen, wofür die Abkürzung APARECO stehe, da es eine lange Abkürzung sei und man sich in Afrika nicht mit solchen Kleinigkeiten aufhalte.

E. 4.3.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es ist insbesondere zu erwähnen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres tatsachenwidrigen Vorbringens, wonach sie die Halbschwester der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba sei, erheblich erschüttert ist. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen heisst jene nämlich nicht - wie von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben - Nina, sondern Liliane respektive Lilia. Zudem ergibt sich aus dem Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) in Den Haag gegen Jean-Pierre Bemba, dass der Vater von Liliane Bemba Antonio Teixeira heisst, womit die behauptete Verwandtschaft (mit gemeinsamem Vater) ausgeschlossen ist (http://www.icc-cpi.int/iccdocs/doc/ doc 699541.pdf, vgl. auch den Entscheid des ICC vom 15. Juni 2009: http://www.icc-cpi.int/iccdocs/doc/doc699541.pdf, beide letztmals besucht am 15. März 2013).

E. 4.3.2 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der APARECO kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. C.b vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den 5. No­vem­ber 2007 immerhin viermal - und vor allem auch nachdem sie auf die Unmöglichkeit dieses Datums hingewiesen wurde - als Eintrittsdatum nannte (Akten BFM A 1/11 S. 7). Dieser Widerspruch kann somit ohne Weiteres und unabhängig vom Bildungsstand der Beschwerdeführerin als Argument für die Unglaubhaftigkeit ihrer APARECO-Mit­glied­schaft verwendet werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung auf Fehler im Protokoll zur BzP hingewiesen hat, ver­mag daran nichts zu ändern, zumal ihre diesbezü­glichen Äusserungen ledig­lich pauschal erfolgten. In diesem Zusammen­hang kann ihr zudem entgegengehalten werden, dass die BzP in ihrer Muttersprache stattfand und sie bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, sowie das Protokoll mit ihrer Unterschrift genehmigte. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin vor allem im Hinblick auf ihre angebliche Funktion als Frauenberaterin tatsächlich zu wenig Kenntnisse über die APARECO und ihre Antworten zu den entsprechenden Fragen des BFM erfolgten sehr pauschal (A 12/21 S. 11 f.). Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mehrere Ziele der APARECO genannt habe, ist entgegenzuhalten, dass sie gerade auf die konkre­te Frage nach den Zielen keine klare Antwort geben kon­nte. So erklärte sie nur: "Ich war nicht lange in dieser Partei (...) und darum kann ich auch nicht sagen, was die Buchstaben im Einzelnen bedeuten". Auf Wiederholung der Frage antwortete sie sodann: "Unser Präsident Onoré Nguanda war vorher ein Berater Mobutus." (A 12/21 S. 11). Diesbezüglich ist ferner fest­­zu­halten, dass in der Beschwerde mehr Ziele aufgeführt wurden, als in den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu finden sind. So ist ihren Aussagen nicht zu entnehmen, dass sich die APARECO für Proteste gegen Tötungen und Vergewaltigungen von Oppositionellen sowie die Meinungs- und Pressefreiheit einsetzt.

E. 4.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere - nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnte - Unglaubhaftigkeitselemente zu finden sind. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, dass ihre Mutter im Jahr 1990 gestorben sei (A 1/11 S. 3). An der Anhörung führte sie demgegenüber zunächst aus, dass ihre Mutter 1995 gestorben sei (A 12/21 S. 4). Etwas später gab sie sodann an, dass sie sieben Klassen besucht habe und ihre Mutter dann gestorben sei (A 12/21 S. 7). Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, erklärte sie lediglich, dass sie die Klassen zum Teil wiederholt habe (A 12/21 S. 19). Es kann aber nicht geglaubt werden, dass die Beschwer­deführerin bis zum Alter von 24 respektive 29 Jahren die Schule besuchte, auch wenn sie mehrere Male eine Klasse repetieren musste. Sodann ist auch erfahrungswidrig ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Reisepapiere während ihrer Reise nach Europa und insbesondere bei den Passkontrollen nicht selber auf sich getragen haben will (A 21/12 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass Unge­reimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere Rückschlüsse auf die Glaub­haftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b).

E. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist die Asylbegründung der Beschwerdeführerin als Konstrukt zu erachten. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, bei der Beschwerdeführerin seien noch heute Verletzungen feststellbar, welche ihren Schilderungen entsprechen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der eingereichte Arztbericht vom 19. Juli 2011 zwar diverse Zeichen massiver Gewaltanwendung bei der Beschwerdeführerin bestätigt. Durch den Arztbericht ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die festgestellten Merkmale (Narben, Verletzungen) durch die behaupteten Schläge beziehungsweise die Folterungen entstanden sind; sie können die Folge eines anderen Ereignisses beziehungsweise anderer Ereignisse sein, beispiels­weise die Folge häuslicher Gewalt oder eines Unfalls. Insofern kann der Arztbericht auch nicht die Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin erhöhen. Auch ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Aussagen zu den Vergewaltigungen weinte, nichts an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des BFM - wie in der Beschwerde mehrfach gerügt - hätte willkürlich sein sollen. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an diesem Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit Hinweis EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwer­deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­re­rin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­re­rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts­hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht gelungen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen besteht - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - insbesondere auch kein Anlass, die von ihr geschilderten Untaten als Wegweisungshindernisse in Betracht zu ziehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine (landesweite) Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5761/2010 vom 23. November 2012 E. 7.4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten Wohnsitz eigenen Angaben zufolge in der Hauptstadt Kinshasa, wo sie auch erwerbstätig war. Sie ist nicht in Begleitung von Kindern und befindet sich nicht in einem vorangeschrittenen Alter oder - soweit aus den Akten ersichtlich - in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Sie ist zwar für (...) verantwortlich, diese besuchen jedoch im Heimatland ein Internat, was auf einen gewissen finanziellen Hintergrund schliessen lässt. Aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit ihrer Vor­bringen ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa Verwandte und in Berücksichtigung der Dauer ihres Aufenthaltes (Geburt bis zur Ausreise) einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, womit sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Abgesehen davon ist die gegenteilige Behauptung nicht belegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag, der Beschwerde sei die gesetzlich vorgesehene Wirkung zu belassen und es sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­de­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (gemäss Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM [ZEMIS], vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513], ist die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig), ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 8.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sin­ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. den entsprechenden Antrag in der Beschwerde) ist ausschlaggebend, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren hat sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4565/2011 Urteil vom 17. Juni 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2007 und reiste über Kongo-Brazzaville, Senegal und Italien am 13. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2008 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 24. Januar 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe als aktives Mitglied der APARE­CO ([Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo] exilpolitische kongolesische Organisation; Anmerkung des Gerichts) am 28. Feb­ruar 2007 an einem Demonstrationsmarsch in Kinshasa teilgenommen. Als die Demonstranten am frühen Nachmittag am "Boulevard 30. Juin" in Gombe angekommen seien, hätten Soldaten die Teilnehmer auseinandergetrieben. Dabei seien Menschen verletzt und getötet worden. Junge Oppositionelle aus den hinteren Reihen hätten angefangen, mit den Soldaten zu kämpfen und seien mit dem Gewehr eines Soldaten entflohen. Daraufhin seien sie und weitere Demonstranten festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Dort seien die Häftlinge mehrfach vergewaltigt und geschlagen worden. Sie sei am meis­ten misshandelt worden, weil sie die Schwester von Jean-Pierre Bem­bas Ehefrau sei. Aufgrund der Misshandlungen habe sie so viel Blut verloren, dass sie in ein Spital gebracht worden sei. Dort sei sie zwar von zwei Soldaten be­wacht worden, habe aber als Ordensschwester verkleidet fliehen können. A.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der BzP ihre Wählerkarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 - eröffnet am 3. Juni 2008 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts­vertreter mit Eingabe vom 3. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. B.c Mit Urteil D-4477/2008 vom 8. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begrün­dung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich in seinen Erwägungen nicht zu den behaupteten Vergewaltigungen und Schlägen geäussert habe. C. C.a Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 - eröffnet am 19. Juli 2011 - stellte das BFM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung aus der Schweiz und den Vollzug. C.b Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP erklärt, sie sei seit dem 5. November 2007 Mitglied der APARECO gewesen. In der Anhörung habe sie hingegen behauptet, der APARECO am 5. November 2006 beigetreten zu sein. Aufgrund dieses Widerspruchs, welchen sie auch im weiteren Verlauf der Anhörung nicht habe beheben können, würden bereits Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und ihrer Mitgliedschaft bei der APARECO auftreten. Sie habe zudem keine weitgehenden Kenntnisse über die APARECO, obwohl sie in ihrer Funktion als Beraterin vor den Frauen geredet, zum Marsch aufgerufen, Werbung bei ihren Kolleginnen gemacht, Flugblätter verteilt und an dem Oppositionsmarsch teilgenommen habe. So habe sie beispiels­weise nicht angeben können, was die Abkürzung APARECO ausfor­muliert genau heisse. Aufgefordert über die APARECO zu berichten, habe sie keine genügenden Aussagen machen können. Sie habe darauf beharrt, dass es sich um eine Oppositionspartei handle, habe aber die Ziele und die politische Ausrichtung nicht angeben können. Sie sei bei ihren grundsätzlichen und pauschalen Aussagen geblieben. Als Gründungs­­datum der APARECO habe sie zudem den 17. November 2005 angegeben, was ge­mäss gesicherten Erkenntnissen nicht korrekt sei. Aufgrund dieser Aussa­gen würden die schon bestehenden Zweifel betreffend die Glaubhaftig­keit der Vorbringen und die Parteizugehörigkeit der Beschwerdeführerin weiter bestätigt. Es sei zudem unglaubhaft, dass sie die Schwester von Jean-Pierre Bembas Ehefrau sei, da die­se gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - N. heisse. Auch habe sie zu Jean-Pierre Bemba keine weiteren An­ga­ben machen können, als dass er der Präsident der "EMER­SE" sei. Des Weiteren müssten die geltend gemachten Vorbringen be­züglich ihrer Flucht als realitätsfremd angesehen werden. Es könne nicht geglaubt wer­den, dass Armeeangehörige ihre Dienstpflicht in der geschilderten Weise hätten verletzen können, zumal sie beauftragt gewesen seien, die Beschwerdeführerin zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass Soldaten in dieser Lage und mit diesem Auftrag sich im Klaren sein dürften, dass sie mit einem solch nachlässigen Verhalten ihre Stelle aufs Spiel setzen würden und auch mit weiteren Konsequenzen rechnen müssten. Indessen müsse aber vor allem darauf hingewiesen werden, dass die Gefangenschaft und die Malträtierungen seitens der Soldaten im Gefängnis im Lichte der geltend gemachten, aber als unglaubhaft erachteten Vorbringen zu Jean-Pier­re Bemba, seiner Frau und seiner Partei sich nicht im geschilderten Kontext ereignet haben könnten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten nach dem Gesagten als tatsachenwidrig, widersprüchlich und realitätsfremd angesehen werden. Insbesondere müsse ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaftiert und malträtiert worden sei. Aufgrund dessen erübrige es sich auch, auf weitere Vorbringen, insbesondere auch auf die geltend gemachte sexuelle Malträtierung näher einzugehen, da sie, wie bereits erwähnt, im geltend gemachten Kontext nicht stattgefunden haben könne. Daran vermöge im Übrigen auch die eingereichte Wählerkarte nichts zu ändern. D. Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM (andere Abteilung) zurückzuweisen, eventualiter sei sie nicht wegzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu belassen und es sei ihr zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und der Unterzeichnete zum Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 24. August 2011 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. F.a Am 7. August 2012 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme ein. F.b In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.c Am 24. August 2012 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. F.d Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Einsicht in das Aktenstück A 7/1. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene Verfahrensmängel - insbesondere die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör - gerügt. Die­se verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge­eig­net wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 70 f.). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein per­sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 3.2.2.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (in mehrfacher Hinsicht) verletzt, indem es den richtigen Vornamen von Jean-Pierre Bembas Ehefrau ohne Angabe eines Grundes nicht bekannt gegeben und lediglich behauptet habe, dass sie gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht N. heisse. Es werde vermutet, dass das BFM nur in Erfahrung habe bringen können, dass die Frau von Jean-Pierre Bemba nicht N. heisse, den richtigen Vornamen aber gar nicht kenne. Eventuell glaube das BFM, den Namen zu kennen, habe diesen der Beschwerdeführerin aber nicht mitteilen wollen. Damit verunmögliche es Einwendungen der Beschwerdeführerin. Auch weigere sich das BFM, seine Quelle bekannt zu geben, so dass die Be­schwer­deführerin nicht einmal gegen deren Zuverlässigkeit argumentieren könne. Basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin hätte das BFM zudem Abklärungen zu den familiären Verhältnissen von Jean-Pierre Bemba beziehungsweise dessen Ehefrau vornehmen oder aber das Abklärungsresultat offenlegen müssen. 3.2.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es den richtigen Vornamen der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba ohne Angabe eines Grundes und seiner Quelle nicht angegeben hat. Aufgrund der Ausführung, wonach diese nach gesicherten Erkenntnissen nicht N. heisse, wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, die Ver­fügung in diesem Punkt sachgerecht - beispielsweise durch das Einreichen von Beweismitteln, die belegen, dass die Ehefrau von Jean-Pierre Bemba tatsächlich Nina heisst - anzufechten. Es ergibt sich zudem aus allgemein zugänglichen Quellen, dass die Ehefrau von Jean-Pierre Bemba nicht - wie von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben - Nina, sondern Liliane respektive Lilia heisst (siehe zahlreiche Artikel und Dokumente im Internet, beispielsweise: http://fr.wikipedia.org/wiki/Jean-pierre_bemba), weshalb das BFM auch aus diesem Grund nicht verpflichtet war, seine Quelle anzu­geben beziehungsweise offenzulegen. Die entsprechenden Rügen sowie Mutmassungen zu den Gründen für die Nichtbekanntgabe des richtigen Namens der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba (Beschwerde S. 9 ff.) sind somit unbegründet. An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen, wonach das BFM den richtigen Vornamen allenfalls gar nicht kenne oder lediglich glaube, ihn zu kennen, vor allem auch im Hinblick auf die zahlreichen Quellen im Internet als substanzlose Behauptungen erweisen, weshalb auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge bezüglich Verletzung der Abklärungspflicht unbegründet ist. Nach dem Gesagten durfte das BFM zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba verwandt ist, weshalb sich auch weitere Abklärungen zu dessen familiären Verhältnissen erübrigten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Abklärungspflicht vorliegen soll. 3.2.3 3.2.3.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, dass das BFM die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin - unter Verletzung ihres An­spruchs auf rechtliches Gehör - "immer noch nicht ernst" nehme. So ha­be das BFM in seiner Argumentation auf Seite 4, weshalb es sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin erlittenen "sexuellen Malträtierungen" befassen müsse, die anderen Malträtierungen nicht erwähnt. Auch habe es kei­ne Untersuchung bezüglich Folterspuren durchführen lassen. Sodann verharmlose seine Formulierung, wonach die Beschwerdeführerin im Gefängnis geschlagen und misshandelt worden sei, das Geschehen. Es gehe nicht an, dass das BFM bei der Wiedergabe der Darstellung Berichtigungen vornehme. 3.2.3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM die Asylbegründung der Be­schwerdeführerin als unglaubhaft erachtet und dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet hat. Es war daher keineswegs gehalten, die von der Beschwerdeführerin behauptete Folter (spezifisch) zu erwähnen. Seiner diesbezüglichen Begründungspflicht ist es - vor allem auch im Hinblick auf das im vorliegenden Fall bereits ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - hinreichend nachgekommen, indem es in seinen Erwägungen erklärte, dass (aufgrund der tat­sachenwidrigen, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen) ausgeschlossen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaftiert und malträtiert worden sein könne. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, indem das BFM keine Untersuchung bezüglich Fol­terspuren durchführte. Aufgrund der wirklichkeitsfremden Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere bezüglich ihrer Verwandtschaft mit Jean-Pierre Bemba) war es auch in diesem Zusammenhang nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Es liegt somit auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. 3.2.4 3.2.4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem BFM des Weiteren vor, die Akten A 5/1-A7/1 zu Unrecht nicht herausgegeben zu haben. Die Verweigerung der Akteneinsicht mache misstrauisch. Möglicherweise würden diese Akten die Asyldarstellung der Beschwerdeführerin - beispielsweise be­treffend die erlittenen Vergewaltigungen und Folter - stützen. Das BFM habe der Beschwerdeführerin damit ebenfalls das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verweigert. 3.2.4.2 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich An­spruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Dies trifft auf die fraglichen Aktenstücke zu, zumal sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betreffen, welche unter Umständen für den Ausgang des Verfahrens durchaus hätte Bedeutung erlangen können. Der in den Aktenstücken A 5/1 und A 6/1 festgehaltene Sachverhalt (Einlieferung in ein Spital und Rückkehr) ist der Beschwerdeführerin jedoch bekannt, weshalb ihr keine Einsicht in diese Akten gewährt werden musste. Das Aktenstück A 7/1, in welchem der entsprechende Sachverhalt zusammenfassend dokumentiert wird, wäre vom BFM der Beschwerdeführerin allerdings zur Kenntnisnahme zu edieren gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gab (aus prozessökonomischen Gründen) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2013 Einsicht in das Aktenstück A 7/1. Eine (schwerwiegende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt indessen nicht vor, da sich das BFM bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführerin auf dieses Aktenstück abstützte. 3.2.5 3.2.5.1 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, das BFM scheine die von der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigungen nicht zu bestreiten, sondern nur den "geltend gemachten Kontext", wo­mit es die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu Jean-Pierre Bem­ba ge­meint habe. Diese Betrachtungsweise sei allerdings zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin habe nicht erklärt, wegen ihrer Verwandtschaft zu Jean-Pierre Bemba von den Soldaten vergewaltigt und zusammengeschlagen worden zu sein. Sie habe lediglich erklärt, wegen dieser Verwandtschaft sei sie "mehr" vergewaltigt worden als die anderen festgenommenen Demonstranten. Das BFM verken­ne, dass die Vergewaltigungen und das Zusammenschlagen auch dann von Belang seien, wenn sie nicht auf der Ver­wandtschaft mit Jean-Pierre Bemba beruhten. Die Untaten würden damit zusammenhängen, dass die Beschwerdeführerin sich politisch betätigt, nämlich an der Demon­stra­tion der APARECO teilgenommen habe. Zudem seien diese Untaten vorliegend auch dann als Wegweisungshindernisse von Interesse, wenn sie weder mit der Verwandtschaft zu Jean-Pierre Bemba noch der politischen Betätigung der Beschwerdeführerin zusammenhingen. 3.2.5.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde vom 3. Juli 2008 gerügt wurde, das BFM habe einen zentralen Punkt in den Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig ignoriert, nämlich ihre Nähe zu Jean-Pierre Bemba, welche wesentlich für die Folterungen und Vergewaltigungen gewesen sei. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, "sie sei wegen dieser verwandtschaftlichen Beziehung mit Jean-Pierre Bemba (...) bewusstlos geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden". Es mutet daher widersprüchlich und etwas seltsam an, wenn in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe nicht erklärt "wegen ihrer Verwandtschaft zu Jean-Pierre Bemba von den Soldaten vergewaltigt und zusammengeschlagen worden zu sein"; "die Untaten hängen damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin sich politisch betätigte". Das BFM hat in seinen Erwägungen dazu explizit erklärt, es müsse (aufgrund der unglaubhaften, tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen der Beschwerdeführerin) ausgeschlossen werden, dass sie unter den genannten Umständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaftiert und malträtiert worden sein könne. Daraus ist klar ersichtlich, dass das BFM mit dem "geltend gemachten Kontext" nicht nur die angebliche Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit Jean-Pierre Bemba, sondern beispielsweise auch deren als unglaubhaft erachtete Demonstrationsteilnahme meinte. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.2.6 3.2.6.1 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, die Argumentation des BFM erscheine angesichts der wenig gebildeten Beschwerdeführerin in mehreren ihr angelasteten Punkten (Datumsfehler bezüglich Eintrittsdatum zur APARECO, Nichtkennen des Gründungsdatums der APARECO und Bezeichnung der MLC [Mouvement de la Libération du Congo] als EMERSE) als kleinlich. Zudem habe das BFM auch bezüglich der Bedeutung der Abkürzung APARECO übertriebene Anforderungen an die einfach gestrickte Beschwerdeführerin gestellt, die selbst die Abkürzung RDC nicht habe aufschlüsseln können. Auch hier liege eine (mehrfache) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.2.6.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Sachverhaltsfeststellung nicht aber die rechtliche Würdigung beschlägt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das BFM durch sein angeblich kleinliches Vorgehen (bei der Würdigung von Aussagen der Beschwerdeführerin) und seine "übertriebenen Anforderungen" den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. 3.2.7 3.2.7.1 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Argumentation des BFM, wonach die Beschwerdeführerin "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba habe machen können, als dass er der Präsident der EMERSE sei, verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, zumal es keine weiteren Fragen zur Person gestellt habe. Zudem ignoriere es, dass die Beschwerdeführerin diverse Angaben zu dessen familiären Verhältnissen gemacht habe. 3.2.7.2 Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erwägung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba habe machen können nicht um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung handelt und es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, die Verfügung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor. 3.2.8 3.2.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, es sei nicht erklärlich, wie das BFM angesichts der von ihr geschilderten Ziele der APARECO habe erklären können, dass sie keine "weitgehenden Kenntnisse über die APARECO" habe. Zudem habe es diesbezüglich nicht einmal angegeben, welche Programmpunkte der APARECO sie hätte kennen sollen. Auch dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.2.8.2 Das BFM hat seine Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin "keine weitgehenden Kenntnisse über die APARECO" habe, (zu Recht) damit begründet, dass "sie beispielsweise nicht angeben (konnte), was die Abkürzung ausformuliert genau heisse. Aufgefordert über die APARECO zu berichten, konnte sie keine genügenden Aussagen machen. Sie beharrte darauf, dass es sich um eine Oppositionspartei handle, konnte aber die Ziele und die politische Ausrichtung der Partei nicht angeben". Das BFM hat somit eine hinreichende und anfechtbare Begründung dafür abgegeben, weshalb es die Kenntnisse der Beschwerdeführerin als nicht auseichend erachtete. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin angeblich andernorts gewisse Ziele der APARECO habe angeben können. Im Übrigen sind die Ziele beziehungsweise Programmpunkte der APARECO auf deren Homepage zu finden, so dass das BFM auch aus diesem Grund keineswegs verpflichtet war, diese anzugeben. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.2.9 3.2.9.1 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (mehrfach) verletzt, indem es die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus dem Spital - ohne die Verhältnisse richtig abzuklären - als realitätsfremd bezeichnet habe und sich dabei auf die allgemeine Erfahrung und Logik des Handelns gestützt habe. Es habe sich zudem in der angefochtenen Verfügung nicht zu den (bereits) in der Beschwerde vom 3. Juli 2008 erhobenen Einwendungen bezüglich der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Spital geäussert. 3.2.9.2 In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Sachverhaltsfeststellung nicht aber die rechtliche Würdigung beschlägt (vgl. E. 3.2.6.2 vorstehend). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es die Flucht als realitätsfremd bezeichnete. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM die Verhältnisse im Spital nicht sorgfältig erfragt haben soll (vgl. dessen Fragen in A 12/21 S. 10). Es wäre in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, auf die Fragen des BFM detaillierter zu antworten und sich nicht darauf zu verlassen, dass das BFM sämtliche Aspekte der Flucht flächendeckend anspricht. Nach dem Gesagten liegt daher weder eine Verletzung des Anspruchs auf recht­liches Gehör noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. 3.2.10 3.2.10.1 Sodann wird die Rüge vorgebracht, dass das BFM die Beschwerdeführerin vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit den angeblichen Ungereimtheiten und vor allem mit den für sie nachteiligen Schlussfolgerungen hätte konfrontieren müssen. So habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten, dass sie keine hinreichenden Ausführungen über das Programm der APARECO habe machen können, dass der 17. November 2005 nicht der Gründungstag der APARECO sei, dass ihre Entweichung aus dem Spital realitätsfremd sei, sie nach dessen Einschätzung keine weiteren Aussagen über Jean-Pierre Bemba habe machen können, dass die Beschwerdeführerin nicht die Halbschwester der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba sein könne und diese gemäss "gesicherter Erkenntnisse" nicht N. heisse. 3.2.10.2 Der Anspruch auf recht­liches Gehör beschlägt - wie bereits vorstehend ausgeführt - nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Einem Asylsuchenden ist daher in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13). Bei den in der Beschwerde aufgeführten Punkten handelt es sich mehrheitlich um Fragen der Würdigung von Tatsachen, so dass das BFM keineswegs verpflichtet war, der Beschwerdeführerin vorgängig seines Entscheides ein Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Sodann ergibt sich aus allgemein zugänglichen Quellen, dass das Gründungsdatum der APARECO der 4. Juni 2005 (http://www.apareco-rdc.com/qui-sommes-nous.html, zuletzt besucht am 18. März 2013) und der Vorname der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba Liliane respektive Lilia lautet. Der Beschwerdeführerin musste daher auch diesbezüglich kein Recht auf vorgängige Stellungnahme eingeräumt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1567/2008 vom 21. Dezember 2010). 3.2.11 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. 3.3 In der Beschwerde wird sodann verschiedentlich eine Verletzung von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt. Diese Bestimmung ist allerdings auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da die hoheitlichen Entscheidungen über die Anerkennung als Flüchtling sowie die Asylgewährung weder zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch eine strafrechtliche Anklage betreffen (vgl. BVGE 2010/1 E. 5.2.3). Folglich sind diese Rügen unbegründet. 3.4 3.4.1 Schliesslich wird in der Beschwerde die Verletzung von weiteren ver­fahrensrechtlichen Bestimmungen gerügt. So habe das BFM diverse ver­fahrensrechtliche Grundsätze verletzt, falls es den richtigen Namen der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba verschwiegen habe, weil er die Abkürzung Nina ermögliche. Zudem verstosse seine Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba habe machen können, als dass er der Präsident der EMERSE sei, (insbesondere auch) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV und gegen den Anspruch auf eine gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV, zumal es der Beschwerdeführerin gar keine weiteren Fragen zu Jean-Pierre Bemba gestellt habe. Des Weiteren erscheine das BFM im Hinblick auf seine aktenwidrige Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin keine "weitgehenden Kenntnisse über die APARECO" habe, nicht unabhängig und unparteilich. 3.4.2 Zum Vorwurf, das BFM habe den Vornamen der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba eventuell absichtlich verschwiegen, weil er die Abkürzung Nina ermögliche, ist festzuhalten, dass Nina offensichtlich keine typische Abkürzung für Liliane beziehungsweise Lilia ist und dieser Vorwurf somit ins Leere zielt. Folglich liegt diesbezüglich keine Verletzung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten verfahrensrechtlichen Bestimmungen vor. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet, inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV und der Anspruch auf gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV bereits dadurch verletzt worden sein sollen, dass das BFM in der Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin habe "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba machen können, auch wenn es ihr keine weiteren Fragen stellte. Ebenfalls ist - vor allem auch im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen unter E. 3.2.8.2 - nicht ersichtlich, inwiefern das BFM durch sein Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe keine "weitgehenden Kenntnisse über die APARECO", nicht unabhängig und unparteiisch sein soll. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör noch weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM (andere Abteilung) ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik ent­behren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre­­chen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwür­dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaft­machung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein re­du­zier­tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel­lung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaub­wür­dig­keit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab­zustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK Nr. 21 E. 6.1). 4.2 Auf Beschwerdeebene wird in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss eingereichtem Arztbericht auch heute noch Verletzungen feststellbar seien, welche ihre Darstellung bestätigen würden, wonach sie durch Soldaten der kongolesischen Armee schwer gefoltert worden sei. Damit habe die Beschwer­­deführerin eine sehr wichtige Tatsache in ihrer Asylbegründung glaub­haft machen oder gar nachweisen können, weshalb auch die Glaub­haftigkeit der übrigen Vorbringen erhöht werde. Davon abgesehen, wirkten die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin weder stereotyp noch auswendig gelernt, sondern sehr authentisch und detailgetreu. Zudem wiesen sie zahlreiche Realitätskriterien auf. So habe die Beschwerdeführerin von sich aus mehrere Angaben zu ihrer Halbschwester beziehungsweise zur Ehefrau von Jean-Pierre Bemba gemacht. Auch müsse vorliegend bei der Fahndung nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, dass sie wenig gebildet sei und nur über ein beschränktes Wissen verfüge. Es sei nicht ersichtlich, dass das BFM darauf Rücksicht genommen habe, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung sehr aufgewühlt gewesen und viermal in Tränen ausgebrochen sei, als sie zu den Vergewaltigungen und der Folter befragt worden sei. Zum Widerspruch der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Eintrittsdatums zur APARECO sei festzuhalten, dass ein solches Versehen in Befragungen alltäglich sei und häufig auch besser gebildeten Personen unterlaufe. Das BFM habe in diesem Zusammenhang sodann verdrängt, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, es habe im Protokoll zur BzP viele Fehler gegeben, die korrigiert worden seien, oder sie glaube das zumindest, habe aber nicht alles persönlich kontrollieren können. Später habe sie zudem noch erklärt, das Jahr 2007 nie erwähnt zu haben. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Gründungsdatum der APARECO nicht gekannt habe, sage nichts gegen ihre Glaubwürdigkeit als aktives Mitglied der APARECO aus, da auch in der Schweiz nicht jede in einer Partei aktive Marktfrau deren Gründungsdatum kenne. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann - entgegen der Ansicht des BFM - über Kenntnisse zur APARECO. So habe sie anlässlich der BzP und der Anhörung mehrere Ziele der APARECO beschrieben. Auch habe sie den Namen des Präsidenten und des Vizepräsidenten der APARECO wie auch die Adresse des örtlichen Parteibüros angeben können. Es könne von ihr sodann nicht erwartet werden zu wissen, wofür die Abkürzung APARECO stehe, da es eine lange Abkürzung sei und man sich in Afrika nicht mit solchen Kleinigkeiten aufhalte. 4.3 4.3.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es ist insbesondere zu erwähnen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres tatsachenwidrigen Vorbringens, wonach sie die Halbschwester der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba sei, erheblich erschüttert ist. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen heisst jene nämlich nicht - wie von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben - Nina, sondern Liliane respektive Lilia. Zudem ergibt sich aus dem Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) in Den Haag gegen Jean-Pierre Bemba, dass der Vater von Liliane Bemba Antonio Teixeira heisst, womit die behauptete Verwandtschaft (mit gemeinsamem Vater) ausgeschlossen ist (http://www.icc-cpi.int/iccdocs/doc/ doc 699541.pdf, vgl. auch den Entscheid des ICC vom 15. Juni 2009: http://www.icc-cpi.int/iccdocs/doc/doc699541.pdf, beide letztmals besucht am 15. März 2013). 4.3.2 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der APARECO kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. C.b vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den 5. No­vem­ber 2007 immerhin viermal - und vor allem auch nachdem sie auf die Unmöglichkeit dieses Datums hingewiesen wurde - als Eintrittsdatum nannte (Akten BFM A 1/11 S. 7). Dieser Widerspruch kann somit ohne Weiteres und unabhängig vom Bildungsstand der Beschwerdeführerin als Argument für die Unglaubhaftigkeit ihrer APARECO-Mit­glied­schaft verwendet werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung auf Fehler im Protokoll zur BzP hingewiesen hat, ver­mag daran nichts zu ändern, zumal ihre diesbezü­glichen Äusserungen ledig­lich pauschal erfolgten. In diesem Zusammen­hang kann ihr zudem entgegengehalten werden, dass die BzP in ihrer Muttersprache stattfand und sie bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, sowie das Protokoll mit ihrer Unterschrift genehmigte. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin vor allem im Hinblick auf ihre angebliche Funktion als Frauenberaterin tatsächlich zu wenig Kenntnisse über die APARECO und ihre Antworten zu den entsprechenden Fragen des BFM erfolgten sehr pauschal (A 12/21 S. 11 f.). Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mehrere Ziele der APARECO genannt habe, ist entgegenzuhalten, dass sie gerade auf die konkre­te Frage nach den Zielen keine klare Antwort geben kon­nte. So erklärte sie nur: "Ich war nicht lange in dieser Partei (...) und darum kann ich auch nicht sagen, was die Buchstaben im Einzelnen bedeuten". Auf Wiederholung der Frage antwortete sie sodann: "Unser Präsident Onoré Nguanda war vorher ein Berater Mobutus." (A 12/21 S. 11). Diesbezüglich ist ferner fest­­zu­halten, dass in der Beschwerde mehr Ziele aufgeführt wurden, als in den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu finden sind. So ist ihren Aussagen nicht zu entnehmen, dass sich die APARECO für Proteste gegen Tötungen und Vergewaltigungen von Oppositionellen sowie die Meinungs- und Pressefreiheit einsetzt. 4.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere - nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnte - Unglaubhaftigkeitselemente zu finden sind. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, dass ihre Mutter im Jahr 1990 gestorben sei (A 1/11 S. 3). An der Anhörung führte sie demgegenüber zunächst aus, dass ihre Mutter 1995 gestorben sei (A 12/21 S. 4). Etwas später gab sie sodann an, dass sie sieben Klassen besucht habe und ihre Mutter dann gestorben sei (A 12/21 S. 7). Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, erklärte sie lediglich, dass sie die Klassen zum Teil wiederholt habe (A 12/21 S. 19). Es kann aber nicht geglaubt werden, dass die Beschwer­deführerin bis zum Alter von 24 respektive 29 Jahren die Schule besuchte, auch wenn sie mehrere Male eine Klasse repetieren musste. Sodann ist auch erfahrungswidrig ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Reisepapiere während ihrer Reise nach Europa und insbesondere bei den Passkontrollen nicht selber auf sich getragen haben will (A 21/12 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass Unge­reimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere Rückschlüsse auf die Glaub­haftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b). 4.3.4 Nach dem Gesagten ist die Asylbegründung der Beschwerdeführerin als Konstrukt zu erachten. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, bei der Beschwerdeführerin seien noch heute Verletzungen feststellbar, welche ihren Schilderungen entsprechen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der eingereichte Arztbericht vom 19. Juli 2011 zwar diverse Zeichen massiver Gewaltanwendung bei der Beschwerdeführerin bestätigt. Durch den Arztbericht ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die festgestellten Merkmale (Narben, Verletzungen) durch die behaupteten Schläge beziehungsweise die Folterungen entstanden sind; sie können die Folge eines anderen Ereignisses beziehungsweise anderer Ereignisse sein, beispiels­weise die Folge häuslicher Gewalt oder eines Unfalls. Insofern kann der Arztbericht auch nicht die Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin erhöhen. Auch ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Aussagen zu den Vergewaltigungen weinte, nichts an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des BFM - wie in der Beschwerde mehrfach gerügt - hätte willkürlich sein sollen. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an diesem Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit Hinweis EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwer­deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­re­rin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­re­rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts­hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht gelungen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen besteht - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - insbesondere auch kein Anlass, die von ihr geschilderten Untaten als Wegweisungshindernisse in Betracht zu ziehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine (landesweite) Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5761/2010 vom 23. November 2012 E. 7.4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten Wohnsitz eigenen Angaben zufolge in der Hauptstadt Kinshasa, wo sie auch erwerbstätig war. Sie ist nicht in Begleitung von Kindern und befindet sich nicht in einem vorangeschrittenen Alter oder - soweit aus den Akten ersichtlich - in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Sie ist zwar für (...) verantwortlich, diese besuchen jedoch im Heimatland ein Internat, was auf einen gewissen finanziellen Hintergrund schliessen lässt. Aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit ihrer Vor­bringen ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa Verwandte und in Berücksichtigung der Dauer ihres Aufenthaltes (Geburt bis zur Ausreise) einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, womit sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Abgesehen davon ist die gegenteilige Behauptung nicht belegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag, der Beschwerde sei die gesetzlich vorgesehene Wirkung zu belassen und es sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­de­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (gemäss Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM [ZEMIS], vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513], ist die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig), ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sin­ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. den entsprechenden Antrag in der Beschwerde) ist ausschlaggebend, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren hat sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: