Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Dezember 2008 und gelangte über verschiedene afrikanische Staaten und "Mila", ein ihm unbekannter Ort in Europa, am 27. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Hier reichte er am gleichen Tag in B._______ ein Asylgesuch ein. Am 14. April 2009 wurde er im C._______ befragt und am 11. Mai 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2009 teilweise gutgeheissen. Das BFM wurde angewiesen, die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus E._______ näher zu prüfen. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten dieses Verfahrens zu verweisen. C. In der Folge führte das BFM am 7. September 2009 ein Lingua-Gutachten mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches am 29. September 2009 eine Expertise erstellt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2010 vom BFM ergänzend angehört. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der zuvor erwähnten Expertise gewährt. D. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DRC) protestantischen Glaubens, Angehörige der "Mundande", ledig und habe seit seiner Geburt bis 1995 in F._______ in E._______, danach bis 1998 in O._______, anschliessend bis 2001 in V._______ und zuletzt wieder in F._______, wohin sein Vater als Angehöriger des Militärs geschickt worden sei, gelebt. Infolge der entstandenen Unruhen beziehungsweise weil sein Vater nicht mehr habe bezahlen wollen, habe er die Schule im Jahr 2004 oder 2005 abgebrochen und anschliessend seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Zigaretten und Erdnüssen verdient. Seine Mutter und seine Geschwister seien im August oder September 2008 in die Kirche gegangen, was von seinem moslemischen Vater nicht gebilligt worden sei. Er habe seine Uniform angezogen und sei der Mutter und den Geschwistern nachgegangen. Seither seien die Mutter und die Geschwister verschwunden. Die Geschwister des Vaters seien durch Zaubertrank getötet worden. Wie er gehört habe, seien die Grosseltern ebenfalls gestorben. Im Übrigen würden aus seiner Verwandtschaft nur noch zwei Tanten in Europa leben. Hinsichtlich seiner Asylgründe legte der Beschwerdeführer dar, dass die Rebellentruppen von Laurent Nkunda im Oktober 2008 den Distrikt G._______ eingenommen hätten. Am 16. November 2008 seien spätnachts fünf oder sechs bewaffnete und teilweise maskierte Männer und Jugendliche am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen und hätten von seinem Vater Geld verlangt, das dieser gegeben habe. Daraufhin hätten die Männer den Vater verhöhnt, als Landesverräter beschimpft und unter dem Vorwurf, er habe mit den Rebellen kollaboriert, erschossen, während der Beschwerdeführer selber mit einem Messer bedroht, jedoch schliesslich freigelassen worden sei. Im Haus sei Feuer entfacht und dem Beschwerdeführer nahegelegt worden zu fliehen und sich nie mehr blicken zu lassen, ansonsten er umgebracht würde. Der Beschwerdeführer sei in die Nacht hinaus gerannt und habe auf seinem Fluchtweg einen Bekannten getroffen, der sich mit seinem Motorrad ebenfalls auf der Flucht vor Nkundas Truppen befunden habe. Gemeinsam hätten sie sich nach H._______ begeben, von wo aus sie in einem Militärflugzeug nach I._______ weitergereist seien. An der kongolesisch-ugandischen Grenze hätten ihnen Soldaten ein Laissez-passer ausgestellt, welches sie zur Einreise nach Uganda berechtigt habe. Dort seien sie während dreier Monate geblieben und anschliessend in einem Lastwagen nach J._______ gefahren, von wo aus sie über K._______ zu einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort in L._______ gelangt seien. Auf dem Seeweg hätten sie dann "Mila" erreicht und seien in einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, wegen der Kollaboration seines Vaters mit den Rebellen Probleme zu bekommen und von einer der beiden Armeen, nämlich der Armed Forces of the Democratic Republic of Congo (FARDC) oder des National Congress for the Defence of the People (CNDP), zwangsrekrutiert zu werden. Falls man sich weigere, werde einem ein Bein abgehackt oder man werde geblendet. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten. Indessen gab er das erwähnte Laissez-passer ab. In den Akten des BFM befindet sich zudem ein Certificat de Nationalité, welches am 21. Juni 2011 ausgestellt worden ist. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere müsse das vom Beschwerdeführer abgegebene Laissez-passer als Fälschung betrachtet werden, weil der darauf enthaltene ursprüngliche Eintrag nachträglich überschrieben worden sei, der Beschwerdeführer das Dokument gemäss eigenen Aussagen in M._______ beantragt und erhalten habe, während auf diesem als Ausstellungsort I._______ aufgeführt sei, und weil es nicht nachvollziehbar sei, wie in der DRC die Überprüfung von Personalien einer Person ohne Ausweisschriften aus dem Krisengebiet binnen weniger Stunden möglich sei. Das Dokument werde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers würden sich aus der Tatsache ergeben, dass er keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, obwohl ihm deren Beschaffung bei der Botschaft anlässlich seines dreimonatigen legalen Aufenthalts in J._______ möglich gewesen wäre. Seine Aussage, er habe nur einen Schülerausweis besessen, vermöge angesichts des vorgebrachten Schulabbruchs im Jahr 2004 oder 2005 nicht zu überzeugen. Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers würden sich zudem daraus ergeben, dass er in den ersten beiden Befragungen mit andern - lesbaren - Buchstaben unterschrieben habe als anlässlich der ergänzenden Anhörung und seine dafür abgegebene Erklärung, nämlich die früher gebrauchte Unterschrift habe keinen Bezug zu seinen Personalien, jeglicher Plausibilität entbehre. Ferner seien seine Angaben über die Reise in die Schweiz, welche er ohne Ausweisdokumente zurückgelegt habe, auf welcher er persönlich nie kontrolliert worden sei und für welche er nichts bezahlt habe, nicht überzeugend, da es sich beim Süden K._______ um eine krisengeprägte Region handle und L._______ strenge Einreisekontrollen durchführe. Die Schilderung der Reise sei zudem substanzlos ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, durch welche Ortschaften er bis nach J._______ gefahren sei, wisse nichts über J._______, wo er sich während dreier Monate aufgehalten habe, und kenne nicht einmal die Währung J._______. Die von ihm erwähnte Örtlichkeit "Mila", wo er in Europa angekommen sei wolle, sei zudem inexistent. Insgesamt sei aus seinen Aussagen zu schliessen, dass er weder seine Identität noch die genaueren Reiseumstände offen legen wolle. Die mit ihm durchgeführte Länderexpertise habe zudem gezeigt, dass seine Sprache (Suaheli) zwar Einflüsse der Regionen N._______ und O._______ aufweise, der Beschwerdeführer indessen seit mindestens 2006 nicht mehr in der von ihm angegebenen Herkunftsprovinz E._______ gelebt haben könne, da er verschiedentlich falsche, substanzlose und unzulängliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Des Weiteren habe er sich in widersprüchliche Angaben verstrickt, indem er seinen Vater einerseits als Soldat der kongolesischen Armee und andererseits als "Kommando" mit zwei Sternen und persönlicher Beziehung zu Kabila qualifiziert habe. Ebenfalls widersprüchlich habe er dargelegt, von welcher Seite sein Vater ermordet worden sein soll, nämlich einmal von Kabila-Leuten und das andere Mal von Nkunda-Soldaten. Über die geografische Lage des Militärlagers seines Vaters befragt, habe er auf der einen Seite dargelegt, er wisse nicht, wo sich die Garnisaon befinde, während er auf der andern Seite vorbrachte, der Vater sei im Camp P._______ gewesen, wobei ihm nicht bekannt sei, ob sich dieses Camp in F._______ oder an einem andern Ort befinde. Dies erstaune umso mehr, als er - unter Angabe mehrerer Dörfer - auch angegeben habe, die Strecke G._______-H._______, an welcher sich das Camp befinde, mit seiner Mutter mehrfach gefahren zu sein. Ferner entbehre es jeder Logik, dass der Vater des Beschwerdeführers als Verräter ermordet worden sein soll, während man den Beschwerdeführer als ältesten Sohn habe laufen lassen. Da er ferner dargelegt habe, er befürchte eine Zwangsrekrutierung, vermöge die geltend gemachte Freilassung auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Zudem würden die Erklärungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Mutter und Geschwister nicht überzeugen. Diesbezüglich legte er dar, er habe nichts Besonderes unternommen, um sich über das Verschwinden zu informieren, und er sei ein kleines Kind gewesen, dessen zorniger Vater nicht gewollt habe, dass er Fragen darüber stelle. Der Beschwerdeführer sei im damaligen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt und als ältester Sohn wegen der Gewaltausbrüche seines Vaters verantwortlich gewesen. Im Übrigen fehle es den Vorbringen des Beschwerdeführer an Realkennzeichen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass in der DRK trotz den vorwiegend im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, gestützt auf welche von einer konkreten Gefährdung auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer überdies jung und gesund sei sowie eine Schulbildung genossen und als Strassenhändler tätig gewesen sowie für seinen Lebensunterhalt selber aufgekommen sei und die wichtigen Sprachen seines Heimatstaates beherrsche, lägen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung vor. Infolge seiner als unglaubhaft qualifizierten Aussagen zu den Asylgründen sei ferner davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er bereits in O._______ und V._______ gelebt, dort die Schulen besucht und sei folglich mit diesen Städten vertraut. F. Mit undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 15. August 2010 der Post übergeben wurde und am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass das BFM seine Verfügung nicht im Einklang mit Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlassen habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer ein begründetes Asylgesuch gestellt, habe an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt und es sei offensichtlich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle; demgegenüber habe das BFM seine Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit begründet, um das Asylgesuch abzuweisen. Um den Beschwerdeführer wegweisen zu können, beruhe die Begründung des BFM auf gänzlich realitätsfremden Überlegungen und orientiere sich an den schweizerischen Gegebenheiten, während es die Verhältnisse vor Ort im E._______ und die damit verbundenen Unsicherheiten sowie die kulturellen Unterschiede zwischen der Schweiz und dem Kongo, das junge Alter des Beschwerdeführers und dessen lückenhafte Bildung nicht beachte. Mit der angefochtenen Verfügung habe das BFM einen Entscheid gefällt, der das Gleichheitsgebot missachte. Insbesondere sei der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Unversehrtheit, in seiner Würde und in seiner sexuellen Integrität verletzt worden während der Nacht, in welcher man seinen Vater umgebracht habe. Da seine Mutter und Geschwister zudem verschwunden seien, wäre er im Fall einer Rückkehr nach E._______, wo er herkomme - was mit der Lingua-Analyse belegt sei - und wo er sich seit 2001 aufgehalten habe, ohne Angehörige auf sich allein gestellt und würde sehr wahrscheinlich in eine der in der Gegend aktiven Armeen eingezogen. Auch heute noch sei die Situation vor Ort äusserst besorgniserregend, da es viele Vertriebene, zerstörte Dörfer, Hunger, Mörder und bewaffnete Angriffe gebe. So habe der Beschwerdeführer keine heimatlichen Identitätspapiere beibringen können, weil sich diese im Moment seiner Flucht in seinem Elternhaus, das zerstört worden sei, befunden hätten und seine ganze Familie nicht mehr vor Ort sei. Damit liege eine plausible Erklärung für deren Nichtabgabe vor. Da I._______ gleichzeitig ein Gebiet von E._______, eine Stadt und eine Gemeinde der Stadt I._______ sei, könne die Ausstellung des abgegebenen Laissez-passer in M._______ nicht als widersprüchlich zu seinen Aussagen qualifiziert werden. Zudem sei der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er mit der Flucht habe sein Leben retten müssen, nicht in der Lage gewesen, mehr zu verlangen, weshalb man seine Glaubwürdigkeit nicht auf dieses einzige Dokument stützen könne. Dass er ferner keinen Reisepass oder anderes Identitätsdokument besessen habe, könne ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ein junger Erwachsener im E._______ in erster Linie der Sohn seiner Eltern sei und man die nötigen finanziellen Mittel für Ferien nicht habe, weshalb ein Reisepass nicht nötig sei. Hinsichtlich der geänderten Unterschrift sei festzuhalten, dass junge Menschen diese öfter wechseln würden, weshalb dies kein Hinweis für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen darstelle. Würde er zudem eine unwahre Identität angeben, hätte er darauf geachtet, die Unterschrift immer gleich anzubringen. Dass er nicht alle Dörfer zwischen seinem Herkunftsort und J._______ habe aufzählen können, liege daran, dass diese teilweise schlecht markiert seien. Da ausserdem der Dollar oft die bevorzugte Währung darstelle, sei es nachvollziehbar, dass ihm die J._______ Währung nicht bekannt sei. Zudem hätten dort die Häuser Umschwung und seien nicht - wie in der Schweiz - von Mauern umgeben, weshalb es nicht erstaune, dass er das Haus nicht verlassen habe. Auch der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe nur ungenügende und selektive Kenntnisse über seine Herkunftsregion, müsse bestritten werden. Einerseits habe der Verfasser der Lingua-Expertise, auf die sich das BFM in seiner Argumentation stütze, nicht auf das durchschnittliche Niveau eines Heranwachsenden aus dem Kongo im Alter und mit der Herkunft des Beschwerdeführers Bezug genommen und andererseits handle es sich bloss um seine persönliche Meinung. Zudem seien die Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zutreffend wiedergegeben worden. So habe er niemals gesagt, dass in F._______ die Mehrheit der Bevölkerung Angehörige der Tutsi gewesen seien; vielmehr habe er zum Ausdruck gebracht, dass aus Ruanda und Uganda Tutsi gekommen seien und im E._______ als Flüchtlinge gelebt hätten. Dass ferner die persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers nicht ganz mit der objektiven geschichtlichen Realität zu vereinbaren seien, sei durchaus normal, da jedes Ereignis infolge des subjektiven Erlebens unterschiedliche Geschichten von verschiedenen Zeugen entstehen lasse. Zudem weise der Beschwerdeführer nur eine lückenhafte Bildung auf, weshalb es erklärbar sei, dass er die Begriffe "localité" und "territoire" verwechselt habe. Da er bei seinen Eltern im Dorf gelebt und keine Hilfe von internationalen Organisationen erhalten habe sowie mit einem Freund seiner Mutter geflohen sei und kaum Zugang zu Zeitungen und Internet gehabt habe, könne es nachvollzogen werden, dass er keine ausgiebigen Kenntnisse über die in seinem Herkunftsgebiet tätigen Hilfsorganisationen habe. Bei den ihm ferner vom BFM vorgeworfenen Widersprüchen handle es sich vielmehr nur um ungenaue Angaben. Menschen, welche traumatische Erlebnisse hinter sich hätten, würden die Bilder ohnehin deformiert zum Ausdruck bringen. Da im Kongo der Respekt gegenüber älteren Personen gross und deren Autorität mächtig sei, könne es nicht erstaunen, dass der Beschwerdeführer dem Vater, der ihm zu verstehen gegeben habe, dass er nichts darüber sagen wolle, keine Fragen zum Verschwinden seiner Mutter und seiner Geschwister gestellt habe. Allfällige diesbezügliche Fragen an die Nachbarschaft oder die Behörden wären zudem dem Vater zu Ohren gekommen, weshalb er sich gehütet habe, solche zu stellen. Das BFM habe überdies nicht näher ausgeführt, was hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Realkennzeichen als genügend zu betrachten sei, weshalb dieses Argument nicht überzeugen könne. Jeder Mensch reagiere unterschiedlich und drücke sich mehr oder weniger emotionell aus. Obwohl der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch ein soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatland aufweise und der Gnade der Armeen ausgeliefert sei, habe ihn das BFM dorthin zurückgewiesen. Insgesamt habe das BFM deshalb Bundesrecht verletzt und insbesondere den im Asylgesetz enthaltenen Begriff des Flüchtlings nicht respektiert. Da sein Vater offensichtlich andere bewaffnete Kräfte im Kongo bekämpft habe, müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Provinz E._______ mit einer Bestrafung rechnen. Zudem sei die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auch heute noch extrem angespannt und unstabil. Insgesamt wäre im Fall seiner Rückkehr sein Leben in Gefahr. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. H. Mit Eingabe vom 1. September 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, dies sei in seiner Beschwerde vergessen gegangen. Er legte dar, er dürfe keiner professionellen Tätigkeit nachgehen und habe das nötige Geld zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht. Zudem sei seine Beschwerde nicht aussichtslos, weil das BFM seine Verfügung mit Argumenten begründet habe, welche der Realität der DRK völlig fremd seien und sich erst noch in Widersprüche verstrickt habe. Im Fall einer Abweisung seines Gesuchs ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen zur Begleichung des Kostenvorschusses eingeräumt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte vom 19. April 2010 und vom 8. April 2011 zu den Akten. Er machte im Wesentlichen geltend, der ärztliche Bericht vom 19. April 2010 sei falsch datiert, da er erst seit Februar 2011 bei diesem Arzt in Behandlung sei. Gestützt auf die Berichte würden seine Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Traumatisierung stehen. Damit werde seine Flucht aus dem Heimatland aus den von ihm angegebenen Gründen bestätigt. Zudem könnten psychische Beschwerden im Kongo nicht behandelt werden. Psychisch Kranke würden im Kongo aus der Gesellschaft ausgeschlossen, weil jeder Angst habe, ebenfalls zu erkranken. Im Übrigen ersuche er darum, das Dossier dem BFM zurückzugeben, damit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen geprüft werden könne. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. M. Mit Eingabe vom 10. März 2012 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber schriftlich seine Gründe dar, warum er um ein Reisepapier ersuche. N. Mit Faxeingabe vom 19. März 2012 ersuchte der behandelnde Psychotherapeut um Fristerstreckung zur Einreichung des verlangten Arztberichtes. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung gleichen Tags im Umfang von sieben Tagen gewährt. O. Mit Eingabe vom 26. März 2012 an das BFM, welche dort am 28. März 2012 eintraf und am folgenden Tag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu den Akten und legte dar, in seinem Fall sei eine langjährige Therapie notwendig, wie den ärztlichen Berichten entnommen werden könne. In seinem Heimatland sei die notwendige ärztliche Betreuung nur für privilegierte Personen erhältlich. Da er sich im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weder auf Familienangehörige noch auf Freunde stützen könne, hätte dieser Schritt auf seine Gesundheit dramatische Auswirkungen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe in einem engen Zusammenhang mit der von ihm dargelegten Herkunft, Identität und den von ihm beschriebenen Reiseumständen stehen, ist vorab zu prüfen, ob diese als glaubhaft betrachtet werden können.
E. 4.2 Gestützt auf die Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte. Damit ist seine Identität nicht belegt. Bei dem von ihm eingereichten Laissez-passer handelt es sich - wie das BFM mit zutreffender Begründung feststellte, (vgl. Akte A34/11 S. 4) - um ein offensichtlich gefälschtes Dokument, weshalb es schon aus diesem Grund den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht genügt. Zudem würde dem Dokument auch das Erfordernis, zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers ausgestellt worden zu sein, fehlen, weshalb es selbst im Fall der Authentizität nicht als rechtsgenüglicher Identitätsnachweis gelten könnte. Das Gleiche gilt im Übrigen für das sich in den Akten befindliche Dokument mit dem Titel "Certificat de Nationalité", welches am 21. Juni 2011 ausgestellt wurde. Damit hat es der Beschwerdeführer versäumt, dafür zu sorgen, dass seine Identität und Herkunft zweifelsfrei feststehen. Aufgrund der Tatsache, dass er seine Identität mit einem offensichtlich gefälschten Dokument zu belegen versucht, besteht zudem grundsätzlich die Vermutung, er wolle den schweizerischen Behörden gegenüber weder seine Identität noch seine Herkunft oder seinen Reiseweg offenlegen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers oder andere in den Akten enthaltene Anhaltspunkte für oder gegen die vorgebrachte Identität, Herkunft und den Reiseweg sprechen.
E. 4.3 Die Zweifel an der behaupteten Identität und am geltend gemachten Reiseweg werden durch zahlreiche Ungereimtheiten stark erhärtet:
E. 4.3.1 So ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des von ihm eingereichten Laissez-passers nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Akte A34/11 S. 3 und 4) verwiesen. Die den Ausführungen des BFM entgegengebrachten Einwände des Beschwerdeführers - nämlich I._______ sei gleichzeitig ein Gebiet in E._______, eine Stadt und eine Gemeinde der Stadt I._______ - ändern nichts daran, dass der auf dem Dokument angegebene Ausstellungsort nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, und können somit nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ändern.
E. 4.3.2 Ferner unterschrieb der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens zunächst mit lateinischen Buchstaben, die den Namen "Q._______" oder "R._______" erkennen lassen (vgl. Akten A1/13 und A9/21), während er später nur noch mit den Initialen "S._______" unterzeichnete, was sich nicht miteinander in Einklang bringen lässt. Darüber hinaus weist die vom Beschwerdeführer zuerst verwendete Unterschrift "Q._______" oder "R._______" keinen Bezug auf zu der von ihm angegebenen Identität. Seine dazu abgegebene Erklärung, die frühere Unterschrift habe keine Bedeutung, vermag - wie das BFM ebenfalls zutreffend darlegte - ebenso wenig zu überzeugen wie seine Angabe in der Beschwerde, es komme häufig vor, dass Jugendliche ihre Unterschrift ändern würden, weil nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Unterschrift Buchstaben verwendet, die mit der von ihm angegebenen Identität in keiner Beziehung stehen. Selbst wenn er seine Unterschrift verändert hätte, was im Übrigen bekanntermassen nicht nur bei Jugendlichen geschieht, wäre davon auszugehen, dass sie in irgend einer Weise mit der Identität in Verbindung zu bringen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen ist auch diesbezüglich die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 4.3.3 Ausserdem kann nicht nachvollzogen werden, warum sich der Beschwerdeführer nur mit einem Schülerausweis ausgewiesen haben will, obwohl er gestützt auf seine Aussagen die Schule seit dem Schuljahr 2004/2005 nicht mehr besucht habe und der Schülerausweis somit während seines weiteren Aufenthaltes im Heimatland bis im März 2009 weder gültig war noch im Heimatland selber als Identitätsdokument diente. Sein Einwand in der Beschwerde, das BFM habe die Situation in E._______ nach schweizerischen Verhältnissen eingeschätzt, denn dort sei der Beschwerdeführer vor allem der Sohn seiner Eltern gewesen und habe keine Identitätspapiere gebraucht, kann nicht gehört werden. Sollte sich der Beschwerdeführer - wie von ihm dargetan - in der Tat zwischen 2005 und 2009 in seinem Heimatland aufgehalten haben, ist davon auszugehen, dass er zumindest eine Identitätskarte besessen hat, um sich bei Bedarf den heimatlichen Behörden gegenüber ausweisen zu können. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen mehrmals längere Strecken innerhalb seines Heimatlandes zurückgelegt haben will und folglich mit Personenkontrollen rechnen musste.
E. 4.3.4 Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Beschaffung eines heimatlichen Identitätsdokumentes bei der Botschaft seines Heimatlandes anlässlich seines Aufenthaltes in J._______ vermögen nicht zu überzeugen. Selbst im Fall der Zerstörung seines Elternhauses und der Abwesenheit sämtlicher Familienmitglieder vor Ort wäre es ihm zumutbar und möglich gewesen, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes um Identitätspapiere zu bemühen, was er indessen unterlassen hat. Daran vermag im Übrigen der Einwand, er sei in erster Linie Sohn seiner Eltern und habe sich keinen Reisepass besorgt, weil er sich Ferien finanziell nicht hätte leisten können, nichts zu ändern, zumal die Beschaffung eines heimatlichen Dokumentes für eine Reise ins Ausland - wie in casu - zwecks Belegung der Identität unabdingbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reise für Ferien oder andere Zwecke - wie vorliegend - unternommen wird.
E. 4.3.5 Ferner gibt es im Kongo die vom Beschwerdeführer angegebene Ethnie der "Mundande", welcher er angehören will, nicht. Vielmehr dürfte er mit dieser Bezeichnung die Ethnie der Nande gemeint haben, ohne jedoch deren Bezeichnung richtig zu kennen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Eine Person, welche tatsächlich zur Ethnie der Nande gehört, ist sich dessen bewusst und in der Lage, die ethnische Zugehörigkeit von Anfang an zutreffend wiederzugeben.
E. 4.3.6 Nicht nachvollzogen kann überdies - wie vom BFM ebenfalls zu Recht dargelegt - die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er sich gestützt auf seine Aussagen während dreier Monate in T._______ aufgehalten haben will, die T._______ Währung völlig unbekannt ist. Die Einwände in der Beschwerde, der Dollar sei in T._______ die bevorzugte Währung und der Beschwerdeführer habe sich nicht ausser Haus bewegt, vermögen nicht zu überzeugen, da er sich mit dem ihm ausgestellten Laissez-passer, welches ihm die Einreise nach T._______ erlaubt habe, in T._______ gar nicht hätte verstecken müssen und es unter den geltend gemachten Umständen als realitätsfremd erscheint, dass er sich während drei Monaten nicht ausser Haus bewegt haben will, obwohl er dazu keinen Grund gehabt hätte. Zudem spielt die T._______ Währung trotz des Handels mit Dollars eine wesentliche Rolle im Alltagsleben der T._______ Bevölkerung und ist somit jedermann bekannt, der sich während einiger Zeit - wie der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben - im Land aufgehalten hat. Seine diesbezüglichen Angaben entbehren folglich jeglicher Realität und sind auch deshalb nicht glaubhaft.
E. 4.3.7 Schliesslich können auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Weiterreise in die Schweiz nicht geglaubt werden. Insbesondere erscheinen seine Aussagen, wonach er ohne Entgelt, ohne Reise- und Identitätspapiere und ohne Kontrollen in ein Land mit den Namen "Mila" und in die Schweiz gelangt sei, jenseits jeglicher Realität. Abgesehen davon, dass es kein Land mit dem Namen "Mila" gibt, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte, ist auch an dieser Stelle auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
E. 4.3.8 Insgesamt steht somit die Identität des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund der fehlenden Identitätspapiere aus dem Heimatland, sondern auch infolge der zahlreichen unglaubhaften Angaben nicht fest. Vielmehr muss an der - beziehungsweise den - angegebene(n) Identität(en) gezweifelt werden. Auch die dargestellten Reiseumstände sind nicht glaubhaft ausgefallen, wie die vorangegangenen Erwägungen gezeigt haben. Damit ist nicht nur die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark angeschlagen, sondern es bestehen auch grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
E. 4.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im E._______ geboren und habe dort zuletzt zwischen 2001 und seiner Flucht am 16. November 2008 gelebt. Gestützt auf das vom BFM erstellte Lingua-Gutachten ist zwar davon auszugehen, dass er ursprünglich aus dem E._______ stammt und sich zudem während einer gewissen Zeit in O._______ aufgehalten hat, weil das von ihm gesprochene Suaheli Einflüsse dieser Regionen aufweist. Indessen steht gestützt auf das gleiche Gutachten und die mit ihm durchgeführten Befragungen beziehungsweise Anhörungen auch fest, dass seine Kenntnisse - insbesondere die Länderkenntnisse - über den E._______ nicht zu überzeugen vermögen. Im Lingua-Gutachten werden sie als "unzureichend oder sehr selektiv" (sketchy or very selective) bezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist beispielsweise nicht bekannt, dass der Kongo seit dem Jahr 2006 eine neue Nationalflagge besitzt. W._______, wo er gemäss eigenen Angaben zuletzt Wohnsitz gehabt haben will, bezeichnet er - auch schriftlich - als "F._______", was unzutreffend ist. Die Ortschaft F._______ gibt es nicht im Kongo, sie gehört vielmehr zu einem andern Land und legt den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer wohl eher in diesem Land als im Kongo aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz reiste. Zudem gab er an, dass die Ethnie der Tutsi, welche ursprünglich als Flüchtlinge aus Ruanda und Uganda gekommen seien, in W._______ die Bevölkerungsmehrheit stelle, was gestützt auf die Lingua-Analyse nicht den Tatsachen entspricht. Unvollständig ist seine Angabe, in der Provinz würden Angehörige der Nande, Tutsi und Hutu leben, zumal gestützt auf die Lingua-Expertise dort noch weitere Ethnien ansässig sind, was dem Beschwerdeführer bekannt sein müsste, wenn er vor seiner Ausreise tatsächlich dort gelebt hätte. Des Weiteren waren ihm typische Gerichte aus W._______ nicht geläufig und er war - mit wenigen Ausnahmen - auch nicht in der Lage, die in der sehr fruchtbaren Region des E._______ angebauten landwirtschaftlichen Produkte anzugeben. Eine Person, die während Jahren dort gelebt hat, würde selbstverständlich mit diesen Produkten im Alltag leben und umgehen, weshalb sie diese auch bezeichnen könnte. Schliesslich waren ihm auch die administrativen Bezeichnungen des Kongo nicht geläufig und er verwechselte die Bezeichnung "localité" mit "territoire". Wie das BFM überdies zutreffend feststellte, fielen auch seine mangelhaften Ortskenntnisse auf, wobei - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - an dieser Stelle auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2010 zu verweisen ist. Schliesslich stellte das BFM zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer die Situation im E._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise offensichtlich kaum bekannt war, zumal er auch darüber nur ungenügend zu berichten wusste, wie sich aus den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt.
E. 4.4.2 Gestützt auf diese Erwägungen sowie die aus der Lingua-Analyse gewonnenen Erkenntnisse ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer schon einige Zeit vor seiner angeblichen Ausreise aus dem Heimatland nicht mehr in der Gegend des E._______ gelebt haben kann, auch wenn er ursprünglich aus diesem Gebiet stammen mag. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt im Übrigen auch der Experte der Lingua-Analyse, der festhält, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse über die Situation vor Ort seit mindestens dem Jahr 2006 nicht mehr im E._______ oder allenfalls auch nicht mehr im Kongo überhaupt aufgehalten haben kann. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als er sich nicht nur aus der Lingua-Expertise selbst ergibt; vielmehr führen auch die unzulänglichen Antworten im Rahmen der Anhörungen zum gleichen Schluss. Folglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz dargelegte Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner ursprünglichen Herkunft aus dem E._______ in den letzten Jahren vor seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr im dort gelebt haben kann.
E. 4.4.3 Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen diese Schlussfolgerung vermögen nicht zu überzeugen. So brachte er zwar vor, er habe nie behauptet, in W._______ würden die Tutsi die Mehrheit stellen, weshalb der mit der Lingua-Analyse vertraute Experte seine Aussagen nicht korrekt wiedergegeben habe; indessen kann dieser Einwand nicht gehört werden, sondern stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar, da die für die Lingua-Expertisen zuständigen Experten vom BFM sorgfältig ausgewählt werden, einen für ihre Aufgabe tauglichen beruflichen und persönlichen Hintergrund aufweisen, folglich in der Lage sind, eine zutreffende Einschätzung abzugeben und zudem im konkreten Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Schluss hinweisen könnten. Auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe die Dörfer seiner Umgebung nur ungenau beziehungsweise unvollständig angegeben, weil sie nur schlecht bezeichnet seien, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist von einem Jugendlichen beziehungsweise einem jungen Erwachsenen, der in dieser Gegend gelebt und zahlreiche Reisen unternommen haben will, zu erwarten, dass er die Dörfer auch ohne Kennzeichnung kennt. Sein Einwand, er habe nur eine geringe Schulbildung genossen und kenne deshalb die administrative Einteilung seines Landes nicht, kann ebenfalls nicht gehört werden, zumal die Begriffe "localité" und "territoire" auch im Alltag verwendet werden und somit selbst einer Person, welche die Schule nicht besucht hätte, aus dem Alltagsleben bekannt sein müssten. Auch die übrigen Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu einer andern Einschätzung zu führen.
E. 4.5 Insgesamt ist - im Sinne eines Zwischenfazits - festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da er weder glaubhafte Aussagen dazu zu Protokoll gab noch ein rechtsgenügliches Identitätspapier zu den Akten reichte. Die von ihm dargelegten Angaben zu seiner ursprünglichen Herkunftsregion sind in verschiedener Hinsicht falsch, unzutreffend, ungenügend und substanzlos, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, er habe sich nach dem Jahr 2006 - oder allenfalls schon zuvor - noch in dieser Region aufgehalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz schon während einigen Jahren an einem andern Ort aufgehalten hat, was er den schweizerischen Behörden gegenüber verschweigt. Zudem können ihm die Angaben über die näheren Umstände seiner Reise in die Schweiz nicht geglaubt werden, weshalb der von ihm dargelegte Reiseweg nicht als gesichert zu betrachten ist. Somit ist einerseits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers arg in Mitleidenschaft gezogen; andererseits ist aus seinen unglaubhaften Angaben über die Identität, die Herkunft und die Reise in die Schweiz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen generell zu bezweifeln.
E. 5.1 Nachdem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen feststeht, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht - wie von ihm behauptet - im E._______ gelebt haben kann, bestehen auch grundsätzliche Zweifel an seinen Fluchtgründen, da diese gemäss seinen Angaben im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im E._______ stehen.
E. 5.2 Insbesondere kann dem Beschwerdeführer allein schon aus diesem Grund nicht geglaubt werden, dass seine Mutter und Geschwister - wie von ihm dargelegt - im Jahr 2008 im E._______ von seinem Vater aus religiösen Gründen getötet worden seien. Ebensowenig ist es glaubhaft, dass er am 16. November 2008 in diesem Gebiet von Rebellen bedroht und zum Verlassen des elterlichen Hauses gezwungen worden sei. Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Tötung seines Vater und die Zerstörung des Elternhauses können somit nicht den Tatsachen entsprechen.
E. 5.3 Darüber hinaus hat das BFM zutreffend festgestellt, dass sich zahlreiche weitere Ungereimtheiten aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ergeben, welche die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestätigen. Insbesondere ist auf die zahlreichen widersprüchlichen Angaben hinzuweisen, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt worden sind. Dabei vermag der Versuch des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche als ungenaue Angaben zu relativieren, nicht zu überzeugen, weil es sich um zentrale Asylvorbringen handelt, welche - um als glaubhaft gelten zu können - in den wesentlichen Punkten übereinstimmend darzustellen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch mit einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers sind sie nicht zu erklären.
E. 5.4 Im Übrigen ist - um weitere unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen. In Ergänzung dazu ist noch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch nicht zu glauben ist, sein Vater habe bewaffnete Kräfte im Kongo bekämpft, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer Bestrafung zu rechnen. Schliesslich bestehen infolge der insgesamt unglaubhaften Aussagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zwangsweise in eine der Armeen eingezogen werde.
E. 5.5 Aufgrund der unglaubhaften Angaben ist die in der Schweiz im Arztbericht vom 15. März 2012 festgestellte Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht auf die geltend gemachten Fluchtgründe zurückzuführen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot missachtet und den Begriff des Flüchtlings nicht respektiert, haben sich zudem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen als nicht begründet erwiesen.
E. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Akten sowie die vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende J.P. Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) trotz den aktuellen Ereignissen im Gebiet um Goma keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
E. 7.4.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes gemäss den Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 33 nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden: So muss die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes gehabt haben oder zumindest in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen.
E. 7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ungebundenen Mann, der angibt, im E._______ geboren zu sein und die letzten Jahre vor seiner Ausreise (zwischen 2001 und 2008) dort gelebt zu haben. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Lingua-Gutachten kann indessen nicht davon ausgegangen werden, er habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise im E._______ gelebt, auch wenn seine ursprüngliche Herkunft aus dieser Region dank der Lingua-Analyse bestätigt wird. Vielmehr ist - gestützt auf die vorangehenden Erwägungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz während einiger Jahre an einem andern Ort, den er verschweigt, aufgehalten hat. Aufgrund seiner Aussage, er habe sich zwischen 1998 und 2001 in V._______ aufgehalten und mangels Glaubhaftigkeit der Aussage, er sei anschliessend wieder in den E._______ zurückgekehrt, ist davon auszugehen, dass er in den letzten Jahren vor seiner Reise in die Schweiz beziehungsweise vor seiner Ausreise in V._______ lebte, weshalb nachfolgend von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Grossraum V._______ oder im Westen des Landes, wohin gestützt auf die bisherige Praxis der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, ausgegangen wird. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die im E._______ schwelenden Konflikte näher einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht dorthin weggewiesen wird. Da ausserdem die Aussagen des Beschwerdeführers zur Tötung seiner Familienangehörigen nicht glaubhaft ausgefallen sind, ist von einem bestehenden und tragfähigen familiären Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, ein Teil seiner Verwandten sei durch Zaubertrank umgekommen, jeglicher Realität entbehrt. Darüber hinaus spricht gestützt auf die Akten nichts gegen das Vorhandensein eines soziales Beziehungsnetzes im weiteren Sinn. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe im Heimatland keine Bezugspersonen mehr, vermögen folglich insgesamt nicht zu überzeugen. Das Beziehungsnetz kann ihm die Wiedereingliederung nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erleichtern und ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen. Unter diesen Umständen ist es dem jungen Beschwerdeführer zuzumuten, sich trotz geltend gemachter gesundheitlicher Schwierigkeiten in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn die Lebensbedingungen dort weniger günstig sind als in der Schweiz. Hinsichtlich der geltend gemachten Traumatisierung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese gestützt auf die eingereichten Unterlagen - insbesondere den eingereichten Psychotherapiebericht vom 23. März 2012 - vollumfänglich aus den geltend gemachten Asylgründen ergeben soll, welche indessen - wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben - nicht glaubhaft sind, weshalb grundsätzliche Zweifel am Bestehen einer Traumatisierung angebracht erscheinen. Zudem will der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz im März 2009 an keinen medizinischen Problemen gelitten haben (vgl. Akte A2/2 S. 1), und auch während des ersten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bis zum rückweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009 wurden keine solchen geltend gemacht. Erstmals reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2011 einen Arztbericht zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er nach Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom Juli 2010 seit November 2010 wegen einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung in Behandlung sei. Eine Traumatisierung, welche als Folge der geltend gemachten, im Heimatland erlittenen Nachteile zu sehen wäre, hätte indessen bereits wesentlich früher zum Ausdruck kommen und infolgedessen behandelt werden müssen. Sollte die diagnostizierte Traumatisierung denn tatsächlich bestehen, muss sie deshalb andere als die geltend gemachten Ursachen haben. Zudem lässt sich aus der vorhandenen Dossiergeschichte vielmehr der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer auf den Erlass der zweiten Verfügung des BFM, gemäss welcher er erneut aus der Schweiz weggewiesen wird, mit psychischen Problemen reagiert hat. Bezeichnenderweise kann dem Beschwerdeführer gestützt auf den Arztbericht vom 15. März 2012 medikamentös gar nicht und gestützt auf den Psychotherapiebericht vom 23. März 2012 im Allgemeinen nur punktuell geholfen werden. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, warum und auf welche Weise er - wie im Psychotherapiebericht vom 23. März 2012 empfohlen - dringlich therapiert werden soll. Da auch im erwähnten Bericht des Psychotherapeuten auf die Notwendigkeit von sekundären Massnahmen hingewiesen wird, erscheint deshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Umfeld, welches ihm seit seiner Geburt bekannt ist, als sinnvoller als ein Aufenthalt in einem ihm fremden Land und in einer ihm fremden Kultur. Es ist ihm unter den gegebenen Umständen zuzumuten, die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatland - auch wenn diese nicht den gleichen Standards wie sie in der Schweiz entsprechen und nicht kostenlos erhältlich sein mögen - in Anspruch zu nehmen. Immerhin gibt es in Kinshasa das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) und das Zentrum TELEMA, welche psychologische oder psychiatrische Behandlungen anbieten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Alexandra Geiser, DRC: Psychiatrische Versorgung, Bern, 10. Juni 2009). Dem Beschwerdeführer sei es überlassen, vor seiner Rückkehr aus der Schweiz einen möglichen Anspruch auf medizinischen Rückkehrhilfe überprüfen zu lassen, um in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr medizinische Leistungen in seinem Heimatland beziehen zu können. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen im Heimatland rechnen kann. Unter diesen Umständen ist es ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. September 2010 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. September 2010 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5761/2010/mel Urteil vom 23. November 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Dezember 2008 und gelangte über verschiedene afrikanische Staaten und "Mila", ein ihm unbekannter Ort in Europa, am 27. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Hier reichte er am gleichen Tag in B._______ ein Asylgesuch ein. Am 14. April 2009 wurde er im C._______ befragt und am 11. Mai 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2009 teilweise gutgeheissen. Das BFM wurde angewiesen, die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus E._______ näher zu prüfen. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten dieses Verfahrens zu verweisen. C. In der Folge führte das BFM am 7. September 2009 ein Lingua-Gutachten mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches am 29. September 2009 eine Expertise erstellt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2010 vom BFM ergänzend angehört. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der zuvor erwähnten Expertise gewährt. D. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DRC) protestantischen Glaubens, Angehörige der "Mundande", ledig und habe seit seiner Geburt bis 1995 in F._______ in E._______, danach bis 1998 in O._______, anschliessend bis 2001 in V._______ und zuletzt wieder in F._______, wohin sein Vater als Angehöriger des Militärs geschickt worden sei, gelebt. Infolge der entstandenen Unruhen beziehungsweise weil sein Vater nicht mehr habe bezahlen wollen, habe er die Schule im Jahr 2004 oder 2005 abgebrochen und anschliessend seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Zigaretten und Erdnüssen verdient. Seine Mutter und seine Geschwister seien im August oder September 2008 in die Kirche gegangen, was von seinem moslemischen Vater nicht gebilligt worden sei. Er habe seine Uniform angezogen und sei der Mutter und den Geschwistern nachgegangen. Seither seien die Mutter und die Geschwister verschwunden. Die Geschwister des Vaters seien durch Zaubertrank getötet worden. Wie er gehört habe, seien die Grosseltern ebenfalls gestorben. Im Übrigen würden aus seiner Verwandtschaft nur noch zwei Tanten in Europa leben. Hinsichtlich seiner Asylgründe legte der Beschwerdeführer dar, dass die Rebellentruppen von Laurent Nkunda im Oktober 2008 den Distrikt G._______ eingenommen hätten. Am 16. November 2008 seien spätnachts fünf oder sechs bewaffnete und teilweise maskierte Männer und Jugendliche am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen und hätten von seinem Vater Geld verlangt, das dieser gegeben habe. Daraufhin hätten die Männer den Vater verhöhnt, als Landesverräter beschimpft und unter dem Vorwurf, er habe mit den Rebellen kollaboriert, erschossen, während der Beschwerdeführer selber mit einem Messer bedroht, jedoch schliesslich freigelassen worden sei. Im Haus sei Feuer entfacht und dem Beschwerdeführer nahegelegt worden zu fliehen und sich nie mehr blicken zu lassen, ansonsten er umgebracht würde. Der Beschwerdeführer sei in die Nacht hinaus gerannt und habe auf seinem Fluchtweg einen Bekannten getroffen, der sich mit seinem Motorrad ebenfalls auf der Flucht vor Nkundas Truppen befunden habe. Gemeinsam hätten sie sich nach H._______ begeben, von wo aus sie in einem Militärflugzeug nach I._______ weitergereist seien. An der kongolesisch-ugandischen Grenze hätten ihnen Soldaten ein Laissez-passer ausgestellt, welches sie zur Einreise nach Uganda berechtigt habe. Dort seien sie während dreier Monate geblieben und anschliessend in einem Lastwagen nach J._______ gefahren, von wo aus sie über K._______ zu einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort in L._______ gelangt seien. Auf dem Seeweg hätten sie dann "Mila" erreicht und seien in einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, wegen der Kollaboration seines Vaters mit den Rebellen Probleme zu bekommen und von einer der beiden Armeen, nämlich der Armed Forces of the Democratic Republic of Congo (FARDC) oder des National Congress for the Defence of the People (CNDP), zwangsrekrutiert zu werden. Falls man sich weigere, werde einem ein Bein abgehackt oder man werde geblendet. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten. Indessen gab er das erwähnte Laissez-passer ab. In den Akten des BFM befindet sich zudem ein Certificat de Nationalité, welches am 21. Juni 2011 ausgestellt worden ist. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere müsse das vom Beschwerdeführer abgegebene Laissez-passer als Fälschung betrachtet werden, weil der darauf enthaltene ursprüngliche Eintrag nachträglich überschrieben worden sei, der Beschwerdeführer das Dokument gemäss eigenen Aussagen in M._______ beantragt und erhalten habe, während auf diesem als Ausstellungsort I._______ aufgeführt sei, und weil es nicht nachvollziehbar sei, wie in der DRC die Überprüfung von Personalien einer Person ohne Ausweisschriften aus dem Krisengebiet binnen weniger Stunden möglich sei. Das Dokument werde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers würden sich aus der Tatsache ergeben, dass er keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, obwohl ihm deren Beschaffung bei der Botschaft anlässlich seines dreimonatigen legalen Aufenthalts in J._______ möglich gewesen wäre. Seine Aussage, er habe nur einen Schülerausweis besessen, vermöge angesichts des vorgebrachten Schulabbruchs im Jahr 2004 oder 2005 nicht zu überzeugen. Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers würden sich zudem daraus ergeben, dass er in den ersten beiden Befragungen mit andern - lesbaren - Buchstaben unterschrieben habe als anlässlich der ergänzenden Anhörung und seine dafür abgegebene Erklärung, nämlich die früher gebrauchte Unterschrift habe keinen Bezug zu seinen Personalien, jeglicher Plausibilität entbehre. Ferner seien seine Angaben über die Reise in die Schweiz, welche er ohne Ausweisdokumente zurückgelegt habe, auf welcher er persönlich nie kontrolliert worden sei und für welche er nichts bezahlt habe, nicht überzeugend, da es sich beim Süden K._______ um eine krisengeprägte Region handle und L._______ strenge Einreisekontrollen durchführe. Die Schilderung der Reise sei zudem substanzlos ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, durch welche Ortschaften er bis nach J._______ gefahren sei, wisse nichts über J._______, wo er sich während dreier Monate aufgehalten habe, und kenne nicht einmal die Währung J._______. Die von ihm erwähnte Örtlichkeit "Mila", wo er in Europa angekommen sei wolle, sei zudem inexistent. Insgesamt sei aus seinen Aussagen zu schliessen, dass er weder seine Identität noch die genaueren Reiseumstände offen legen wolle. Die mit ihm durchgeführte Länderexpertise habe zudem gezeigt, dass seine Sprache (Suaheli) zwar Einflüsse der Regionen N._______ und O._______ aufweise, der Beschwerdeführer indessen seit mindestens 2006 nicht mehr in der von ihm angegebenen Herkunftsprovinz E._______ gelebt haben könne, da er verschiedentlich falsche, substanzlose und unzulängliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Des Weiteren habe er sich in widersprüchliche Angaben verstrickt, indem er seinen Vater einerseits als Soldat der kongolesischen Armee und andererseits als "Kommando" mit zwei Sternen und persönlicher Beziehung zu Kabila qualifiziert habe. Ebenfalls widersprüchlich habe er dargelegt, von welcher Seite sein Vater ermordet worden sein soll, nämlich einmal von Kabila-Leuten und das andere Mal von Nkunda-Soldaten. Über die geografische Lage des Militärlagers seines Vaters befragt, habe er auf der einen Seite dargelegt, er wisse nicht, wo sich die Garnisaon befinde, während er auf der andern Seite vorbrachte, der Vater sei im Camp P._______ gewesen, wobei ihm nicht bekannt sei, ob sich dieses Camp in F._______ oder an einem andern Ort befinde. Dies erstaune umso mehr, als er - unter Angabe mehrerer Dörfer - auch angegeben habe, die Strecke G._______-H._______, an welcher sich das Camp befinde, mit seiner Mutter mehrfach gefahren zu sein. Ferner entbehre es jeder Logik, dass der Vater des Beschwerdeführers als Verräter ermordet worden sein soll, während man den Beschwerdeführer als ältesten Sohn habe laufen lassen. Da er ferner dargelegt habe, er befürchte eine Zwangsrekrutierung, vermöge die geltend gemachte Freilassung auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Zudem würden die Erklärungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Mutter und Geschwister nicht überzeugen. Diesbezüglich legte er dar, er habe nichts Besonderes unternommen, um sich über das Verschwinden zu informieren, und er sei ein kleines Kind gewesen, dessen zorniger Vater nicht gewollt habe, dass er Fragen darüber stelle. Der Beschwerdeführer sei im damaligen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt und als ältester Sohn wegen der Gewaltausbrüche seines Vaters verantwortlich gewesen. Im Übrigen fehle es den Vorbringen des Beschwerdeführer an Realkennzeichen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass in der DRK trotz den vorwiegend im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, gestützt auf welche von einer konkreten Gefährdung auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer überdies jung und gesund sei sowie eine Schulbildung genossen und als Strassenhändler tätig gewesen sowie für seinen Lebensunterhalt selber aufgekommen sei und die wichtigen Sprachen seines Heimatstaates beherrsche, lägen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung vor. Infolge seiner als unglaubhaft qualifizierten Aussagen zu den Asylgründen sei ferner davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er bereits in O._______ und V._______ gelebt, dort die Schulen besucht und sei folglich mit diesen Städten vertraut. F. Mit undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 15. August 2010 der Post übergeben wurde und am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass das BFM seine Verfügung nicht im Einklang mit Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlassen habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer ein begründetes Asylgesuch gestellt, habe an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt und es sei offensichtlich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle; demgegenüber habe das BFM seine Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit begründet, um das Asylgesuch abzuweisen. Um den Beschwerdeführer wegweisen zu können, beruhe die Begründung des BFM auf gänzlich realitätsfremden Überlegungen und orientiere sich an den schweizerischen Gegebenheiten, während es die Verhältnisse vor Ort im E._______ und die damit verbundenen Unsicherheiten sowie die kulturellen Unterschiede zwischen der Schweiz und dem Kongo, das junge Alter des Beschwerdeführers und dessen lückenhafte Bildung nicht beachte. Mit der angefochtenen Verfügung habe das BFM einen Entscheid gefällt, der das Gleichheitsgebot missachte. Insbesondere sei der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Unversehrtheit, in seiner Würde und in seiner sexuellen Integrität verletzt worden während der Nacht, in welcher man seinen Vater umgebracht habe. Da seine Mutter und Geschwister zudem verschwunden seien, wäre er im Fall einer Rückkehr nach E._______, wo er herkomme - was mit der Lingua-Analyse belegt sei - und wo er sich seit 2001 aufgehalten habe, ohne Angehörige auf sich allein gestellt und würde sehr wahrscheinlich in eine der in der Gegend aktiven Armeen eingezogen. Auch heute noch sei die Situation vor Ort äusserst besorgniserregend, da es viele Vertriebene, zerstörte Dörfer, Hunger, Mörder und bewaffnete Angriffe gebe. So habe der Beschwerdeführer keine heimatlichen Identitätspapiere beibringen können, weil sich diese im Moment seiner Flucht in seinem Elternhaus, das zerstört worden sei, befunden hätten und seine ganze Familie nicht mehr vor Ort sei. Damit liege eine plausible Erklärung für deren Nichtabgabe vor. Da I._______ gleichzeitig ein Gebiet von E._______, eine Stadt und eine Gemeinde der Stadt I._______ sei, könne die Ausstellung des abgegebenen Laissez-passer in M._______ nicht als widersprüchlich zu seinen Aussagen qualifiziert werden. Zudem sei der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er mit der Flucht habe sein Leben retten müssen, nicht in der Lage gewesen, mehr zu verlangen, weshalb man seine Glaubwürdigkeit nicht auf dieses einzige Dokument stützen könne. Dass er ferner keinen Reisepass oder anderes Identitätsdokument besessen habe, könne ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ein junger Erwachsener im E._______ in erster Linie der Sohn seiner Eltern sei und man die nötigen finanziellen Mittel für Ferien nicht habe, weshalb ein Reisepass nicht nötig sei. Hinsichtlich der geänderten Unterschrift sei festzuhalten, dass junge Menschen diese öfter wechseln würden, weshalb dies kein Hinweis für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen darstelle. Würde er zudem eine unwahre Identität angeben, hätte er darauf geachtet, die Unterschrift immer gleich anzubringen. Dass er nicht alle Dörfer zwischen seinem Herkunftsort und J._______ habe aufzählen können, liege daran, dass diese teilweise schlecht markiert seien. Da ausserdem der Dollar oft die bevorzugte Währung darstelle, sei es nachvollziehbar, dass ihm die J._______ Währung nicht bekannt sei. Zudem hätten dort die Häuser Umschwung und seien nicht - wie in der Schweiz - von Mauern umgeben, weshalb es nicht erstaune, dass er das Haus nicht verlassen habe. Auch der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe nur ungenügende und selektive Kenntnisse über seine Herkunftsregion, müsse bestritten werden. Einerseits habe der Verfasser der Lingua-Expertise, auf die sich das BFM in seiner Argumentation stütze, nicht auf das durchschnittliche Niveau eines Heranwachsenden aus dem Kongo im Alter und mit der Herkunft des Beschwerdeführers Bezug genommen und andererseits handle es sich bloss um seine persönliche Meinung. Zudem seien die Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zutreffend wiedergegeben worden. So habe er niemals gesagt, dass in F._______ die Mehrheit der Bevölkerung Angehörige der Tutsi gewesen seien; vielmehr habe er zum Ausdruck gebracht, dass aus Ruanda und Uganda Tutsi gekommen seien und im E._______ als Flüchtlinge gelebt hätten. Dass ferner die persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers nicht ganz mit der objektiven geschichtlichen Realität zu vereinbaren seien, sei durchaus normal, da jedes Ereignis infolge des subjektiven Erlebens unterschiedliche Geschichten von verschiedenen Zeugen entstehen lasse. Zudem weise der Beschwerdeführer nur eine lückenhafte Bildung auf, weshalb es erklärbar sei, dass er die Begriffe "localité" und "territoire" verwechselt habe. Da er bei seinen Eltern im Dorf gelebt und keine Hilfe von internationalen Organisationen erhalten habe sowie mit einem Freund seiner Mutter geflohen sei und kaum Zugang zu Zeitungen und Internet gehabt habe, könne es nachvollzogen werden, dass er keine ausgiebigen Kenntnisse über die in seinem Herkunftsgebiet tätigen Hilfsorganisationen habe. Bei den ihm ferner vom BFM vorgeworfenen Widersprüchen handle es sich vielmehr nur um ungenaue Angaben. Menschen, welche traumatische Erlebnisse hinter sich hätten, würden die Bilder ohnehin deformiert zum Ausdruck bringen. Da im Kongo der Respekt gegenüber älteren Personen gross und deren Autorität mächtig sei, könne es nicht erstaunen, dass der Beschwerdeführer dem Vater, der ihm zu verstehen gegeben habe, dass er nichts darüber sagen wolle, keine Fragen zum Verschwinden seiner Mutter und seiner Geschwister gestellt habe. Allfällige diesbezügliche Fragen an die Nachbarschaft oder die Behörden wären zudem dem Vater zu Ohren gekommen, weshalb er sich gehütet habe, solche zu stellen. Das BFM habe überdies nicht näher ausgeführt, was hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Realkennzeichen als genügend zu betrachten sei, weshalb dieses Argument nicht überzeugen könne. Jeder Mensch reagiere unterschiedlich und drücke sich mehr oder weniger emotionell aus. Obwohl der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch ein soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatland aufweise und der Gnade der Armeen ausgeliefert sei, habe ihn das BFM dorthin zurückgewiesen. Insgesamt habe das BFM deshalb Bundesrecht verletzt und insbesondere den im Asylgesetz enthaltenen Begriff des Flüchtlings nicht respektiert. Da sein Vater offensichtlich andere bewaffnete Kräfte im Kongo bekämpft habe, müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Provinz E._______ mit einer Bestrafung rechnen. Zudem sei die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auch heute noch extrem angespannt und unstabil. Insgesamt wäre im Fall seiner Rückkehr sein Leben in Gefahr. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. H. Mit Eingabe vom 1. September 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, dies sei in seiner Beschwerde vergessen gegangen. Er legte dar, er dürfe keiner professionellen Tätigkeit nachgehen und habe das nötige Geld zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht. Zudem sei seine Beschwerde nicht aussichtslos, weil das BFM seine Verfügung mit Argumenten begründet habe, welche der Realität der DRK völlig fremd seien und sich erst noch in Widersprüche verstrickt habe. Im Fall einer Abweisung seines Gesuchs ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen zur Begleichung des Kostenvorschusses eingeräumt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte vom 19. April 2010 und vom 8. April 2011 zu den Akten. Er machte im Wesentlichen geltend, der ärztliche Bericht vom 19. April 2010 sei falsch datiert, da er erst seit Februar 2011 bei diesem Arzt in Behandlung sei. Gestützt auf die Berichte würden seine Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Traumatisierung stehen. Damit werde seine Flucht aus dem Heimatland aus den von ihm angegebenen Gründen bestätigt. Zudem könnten psychische Beschwerden im Kongo nicht behandelt werden. Psychisch Kranke würden im Kongo aus der Gesellschaft ausgeschlossen, weil jeder Angst habe, ebenfalls zu erkranken. Im Übrigen ersuche er darum, das Dossier dem BFM zurückzugeben, damit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen geprüft werden könne. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. M. Mit Eingabe vom 10. März 2012 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber schriftlich seine Gründe dar, warum er um ein Reisepapier ersuche. N. Mit Faxeingabe vom 19. März 2012 ersuchte der behandelnde Psychotherapeut um Fristerstreckung zur Einreichung des verlangten Arztberichtes. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung gleichen Tags im Umfang von sieben Tagen gewährt. O. Mit Eingabe vom 26. März 2012 an das BFM, welche dort am 28. März 2012 eintraf und am folgenden Tag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu den Akten und legte dar, in seinem Fall sei eine langjährige Therapie notwendig, wie den ärztlichen Berichten entnommen werden könne. In seinem Heimatland sei die notwendige ärztliche Betreuung nur für privilegierte Personen erhältlich. Da er sich im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weder auf Familienangehörige noch auf Freunde stützen könne, hätte dieser Schritt auf seine Gesundheit dramatische Auswirkungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe in einem engen Zusammenhang mit der von ihm dargelegten Herkunft, Identität und den von ihm beschriebenen Reiseumständen stehen, ist vorab zu prüfen, ob diese als glaubhaft betrachtet werden können. 4.2. Gestützt auf die Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte. Damit ist seine Identität nicht belegt. Bei dem von ihm eingereichten Laissez-passer handelt es sich - wie das BFM mit zutreffender Begründung feststellte, (vgl. Akte A34/11 S. 4) - um ein offensichtlich gefälschtes Dokument, weshalb es schon aus diesem Grund den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht genügt. Zudem würde dem Dokument auch das Erfordernis, zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers ausgestellt worden zu sein, fehlen, weshalb es selbst im Fall der Authentizität nicht als rechtsgenüglicher Identitätsnachweis gelten könnte. Das Gleiche gilt im Übrigen für das sich in den Akten befindliche Dokument mit dem Titel "Certificat de Nationalité", welches am 21. Juni 2011 ausgestellt wurde. Damit hat es der Beschwerdeführer versäumt, dafür zu sorgen, dass seine Identität und Herkunft zweifelsfrei feststehen. Aufgrund der Tatsache, dass er seine Identität mit einem offensichtlich gefälschten Dokument zu belegen versucht, besteht zudem grundsätzlich die Vermutung, er wolle den schweizerischen Behörden gegenüber weder seine Identität noch seine Herkunft oder seinen Reiseweg offenlegen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers oder andere in den Akten enthaltene Anhaltspunkte für oder gegen die vorgebrachte Identität, Herkunft und den Reiseweg sprechen. 4.3. Die Zweifel an der behaupteten Identität und am geltend gemachten Reiseweg werden durch zahlreiche Ungereimtheiten stark erhärtet: 4.3.1. So ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des von ihm eingereichten Laissez-passers nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Akte A34/11 S. 3 und 4) verwiesen. Die den Ausführungen des BFM entgegengebrachten Einwände des Beschwerdeführers - nämlich I._______ sei gleichzeitig ein Gebiet in E._______, eine Stadt und eine Gemeinde der Stadt I._______ - ändern nichts daran, dass der auf dem Dokument angegebene Ausstellungsort nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, und können somit nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ändern. 4.3.2. Ferner unterschrieb der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens zunächst mit lateinischen Buchstaben, die den Namen "Q._______" oder "R._______" erkennen lassen (vgl. Akten A1/13 und A9/21), während er später nur noch mit den Initialen "S._______" unterzeichnete, was sich nicht miteinander in Einklang bringen lässt. Darüber hinaus weist die vom Beschwerdeführer zuerst verwendete Unterschrift "Q._______" oder "R._______" keinen Bezug auf zu der von ihm angegebenen Identität. Seine dazu abgegebene Erklärung, die frühere Unterschrift habe keine Bedeutung, vermag - wie das BFM ebenfalls zutreffend darlegte - ebenso wenig zu überzeugen wie seine Angabe in der Beschwerde, es komme häufig vor, dass Jugendliche ihre Unterschrift ändern würden, weil nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Unterschrift Buchstaben verwendet, die mit der von ihm angegebenen Identität in keiner Beziehung stehen. Selbst wenn er seine Unterschrift verändert hätte, was im Übrigen bekanntermassen nicht nur bei Jugendlichen geschieht, wäre davon auszugehen, dass sie in irgend einer Weise mit der Identität in Verbindung zu bringen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen ist auch diesbezüglich die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen. 4.3.3. Ausserdem kann nicht nachvollzogen werden, warum sich der Beschwerdeführer nur mit einem Schülerausweis ausgewiesen haben will, obwohl er gestützt auf seine Aussagen die Schule seit dem Schuljahr 2004/2005 nicht mehr besucht habe und der Schülerausweis somit während seines weiteren Aufenthaltes im Heimatland bis im März 2009 weder gültig war noch im Heimatland selber als Identitätsdokument diente. Sein Einwand in der Beschwerde, das BFM habe die Situation in E._______ nach schweizerischen Verhältnissen eingeschätzt, denn dort sei der Beschwerdeführer vor allem der Sohn seiner Eltern gewesen und habe keine Identitätspapiere gebraucht, kann nicht gehört werden. Sollte sich der Beschwerdeführer - wie von ihm dargetan - in der Tat zwischen 2005 und 2009 in seinem Heimatland aufgehalten haben, ist davon auszugehen, dass er zumindest eine Identitätskarte besessen hat, um sich bei Bedarf den heimatlichen Behörden gegenüber ausweisen zu können. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen mehrmals längere Strecken innerhalb seines Heimatlandes zurückgelegt haben will und folglich mit Personenkontrollen rechnen musste. 4.3.4. Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Beschaffung eines heimatlichen Identitätsdokumentes bei der Botschaft seines Heimatlandes anlässlich seines Aufenthaltes in J._______ vermögen nicht zu überzeugen. Selbst im Fall der Zerstörung seines Elternhauses und der Abwesenheit sämtlicher Familienmitglieder vor Ort wäre es ihm zumutbar und möglich gewesen, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes um Identitätspapiere zu bemühen, was er indessen unterlassen hat. Daran vermag im Übrigen der Einwand, er sei in erster Linie Sohn seiner Eltern und habe sich keinen Reisepass besorgt, weil er sich Ferien finanziell nicht hätte leisten können, nichts zu ändern, zumal die Beschaffung eines heimatlichen Dokumentes für eine Reise ins Ausland - wie in casu - zwecks Belegung der Identität unabdingbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reise für Ferien oder andere Zwecke - wie vorliegend - unternommen wird. 4.3.5. Ferner gibt es im Kongo die vom Beschwerdeführer angegebene Ethnie der "Mundande", welcher er angehören will, nicht. Vielmehr dürfte er mit dieser Bezeichnung die Ethnie der Nande gemeint haben, ohne jedoch deren Bezeichnung richtig zu kennen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Eine Person, welche tatsächlich zur Ethnie der Nande gehört, ist sich dessen bewusst und in der Lage, die ethnische Zugehörigkeit von Anfang an zutreffend wiederzugeben. 4.3.6. Nicht nachvollzogen kann überdies - wie vom BFM ebenfalls zu Recht dargelegt - die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er sich gestützt auf seine Aussagen während dreier Monate in T._______ aufgehalten haben will, die T._______ Währung völlig unbekannt ist. Die Einwände in der Beschwerde, der Dollar sei in T._______ die bevorzugte Währung und der Beschwerdeführer habe sich nicht ausser Haus bewegt, vermögen nicht zu überzeugen, da er sich mit dem ihm ausgestellten Laissez-passer, welches ihm die Einreise nach T._______ erlaubt habe, in T._______ gar nicht hätte verstecken müssen und es unter den geltend gemachten Umständen als realitätsfremd erscheint, dass er sich während drei Monaten nicht ausser Haus bewegt haben will, obwohl er dazu keinen Grund gehabt hätte. Zudem spielt die T._______ Währung trotz des Handels mit Dollars eine wesentliche Rolle im Alltagsleben der T._______ Bevölkerung und ist somit jedermann bekannt, der sich während einiger Zeit - wie der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben - im Land aufgehalten hat. Seine diesbezüglichen Angaben entbehren folglich jeglicher Realität und sind auch deshalb nicht glaubhaft. 4.3.7. Schliesslich können auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Weiterreise in die Schweiz nicht geglaubt werden. Insbesondere erscheinen seine Aussagen, wonach er ohne Entgelt, ohne Reise- und Identitätspapiere und ohne Kontrollen in ein Land mit den Namen "Mila" und in die Schweiz gelangt sei, jenseits jeglicher Realität. Abgesehen davon, dass es kein Land mit dem Namen "Mila" gibt, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte, ist auch an dieser Stelle auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. 4.3.8. Insgesamt steht somit die Identität des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund der fehlenden Identitätspapiere aus dem Heimatland, sondern auch infolge der zahlreichen unglaubhaften Angaben nicht fest. Vielmehr muss an der - beziehungsweise den - angegebene(n) Identität(en) gezweifelt werden. Auch die dargestellten Reiseumstände sind nicht glaubhaft ausgefallen, wie die vorangegangenen Erwägungen gezeigt haben. Damit ist nicht nur die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark angeschlagen, sondern es bestehen auch grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im E._______ geboren und habe dort zuletzt zwischen 2001 und seiner Flucht am 16. November 2008 gelebt. Gestützt auf das vom BFM erstellte Lingua-Gutachten ist zwar davon auszugehen, dass er ursprünglich aus dem E._______ stammt und sich zudem während einer gewissen Zeit in O._______ aufgehalten hat, weil das von ihm gesprochene Suaheli Einflüsse dieser Regionen aufweist. Indessen steht gestützt auf das gleiche Gutachten und die mit ihm durchgeführten Befragungen beziehungsweise Anhörungen auch fest, dass seine Kenntnisse - insbesondere die Länderkenntnisse - über den E._______ nicht zu überzeugen vermögen. Im Lingua-Gutachten werden sie als "unzureichend oder sehr selektiv" (sketchy or very selective) bezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist beispielsweise nicht bekannt, dass der Kongo seit dem Jahr 2006 eine neue Nationalflagge besitzt. W._______, wo er gemäss eigenen Angaben zuletzt Wohnsitz gehabt haben will, bezeichnet er - auch schriftlich - als "F._______", was unzutreffend ist. Die Ortschaft F._______ gibt es nicht im Kongo, sie gehört vielmehr zu einem andern Land und legt den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer wohl eher in diesem Land als im Kongo aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz reiste. Zudem gab er an, dass die Ethnie der Tutsi, welche ursprünglich als Flüchtlinge aus Ruanda und Uganda gekommen seien, in W._______ die Bevölkerungsmehrheit stelle, was gestützt auf die Lingua-Analyse nicht den Tatsachen entspricht. Unvollständig ist seine Angabe, in der Provinz würden Angehörige der Nande, Tutsi und Hutu leben, zumal gestützt auf die Lingua-Expertise dort noch weitere Ethnien ansässig sind, was dem Beschwerdeführer bekannt sein müsste, wenn er vor seiner Ausreise tatsächlich dort gelebt hätte. Des Weiteren waren ihm typische Gerichte aus W._______ nicht geläufig und er war - mit wenigen Ausnahmen - auch nicht in der Lage, die in der sehr fruchtbaren Region des E._______ angebauten landwirtschaftlichen Produkte anzugeben. Eine Person, die während Jahren dort gelebt hat, würde selbstverständlich mit diesen Produkten im Alltag leben und umgehen, weshalb sie diese auch bezeichnen könnte. Schliesslich waren ihm auch die administrativen Bezeichnungen des Kongo nicht geläufig und er verwechselte die Bezeichnung "localité" mit "territoire". Wie das BFM überdies zutreffend feststellte, fielen auch seine mangelhaften Ortskenntnisse auf, wobei - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - an dieser Stelle auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2010 zu verweisen ist. Schliesslich stellte das BFM zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer die Situation im E._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise offensichtlich kaum bekannt war, zumal er auch darüber nur ungenügend zu berichten wusste, wie sich aus den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt. 4.4.2. Gestützt auf diese Erwägungen sowie die aus der Lingua-Analyse gewonnenen Erkenntnisse ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer schon einige Zeit vor seiner angeblichen Ausreise aus dem Heimatland nicht mehr in der Gegend des E._______ gelebt haben kann, auch wenn er ursprünglich aus diesem Gebiet stammen mag. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt im Übrigen auch der Experte der Lingua-Analyse, der festhält, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse über die Situation vor Ort seit mindestens dem Jahr 2006 nicht mehr im E._______ oder allenfalls auch nicht mehr im Kongo überhaupt aufgehalten haben kann. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als er sich nicht nur aus der Lingua-Expertise selbst ergibt; vielmehr führen auch die unzulänglichen Antworten im Rahmen der Anhörungen zum gleichen Schluss. Folglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz dargelegte Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner ursprünglichen Herkunft aus dem E._______ in den letzten Jahren vor seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr im dort gelebt haben kann. 4.4.3. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen diese Schlussfolgerung vermögen nicht zu überzeugen. So brachte er zwar vor, er habe nie behauptet, in W._______ würden die Tutsi die Mehrheit stellen, weshalb der mit der Lingua-Analyse vertraute Experte seine Aussagen nicht korrekt wiedergegeben habe; indessen kann dieser Einwand nicht gehört werden, sondern stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar, da die für die Lingua-Expertisen zuständigen Experten vom BFM sorgfältig ausgewählt werden, einen für ihre Aufgabe tauglichen beruflichen und persönlichen Hintergrund aufweisen, folglich in der Lage sind, eine zutreffende Einschätzung abzugeben und zudem im konkreten Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Schluss hinweisen könnten. Auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe die Dörfer seiner Umgebung nur ungenau beziehungsweise unvollständig angegeben, weil sie nur schlecht bezeichnet seien, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist von einem Jugendlichen beziehungsweise einem jungen Erwachsenen, der in dieser Gegend gelebt und zahlreiche Reisen unternommen haben will, zu erwarten, dass er die Dörfer auch ohne Kennzeichnung kennt. Sein Einwand, er habe nur eine geringe Schulbildung genossen und kenne deshalb die administrative Einteilung seines Landes nicht, kann ebenfalls nicht gehört werden, zumal die Begriffe "localité" und "territoire" auch im Alltag verwendet werden und somit selbst einer Person, welche die Schule nicht besucht hätte, aus dem Alltagsleben bekannt sein müssten. Auch die übrigen Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu einer andern Einschätzung zu führen. 4.5. Insgesamt ist - im Sinne eines Zwischenfazits - festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da er weder glaubhafte Aussagen dazu zu Protokoll gab noch ein rechtsgenügliches Identitätspapier zu den Akten reichte. Die von ihm dargelegten Angaben zu seiner ursprünglichen Herkunftsregion sind in verschiedener Hinsicht falsch, unzutreffend, ungenügend und substanzlos, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, er habe sich nach dem Jahr 2006 - oder allenfalls schon zuvor - noch in dieser Region aufgehalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz schon während einigen Jahren an einem andern Ort aufgehalten hat, was er den schweizerischen Behörden gegenüber verschweigt. Zudem können ihm die Angaben über die näheren Umstände seiner Reise in die Schweiz nicht geglaubt werden, weshalb der von ihm dargelegte Reiseweg nicht als gesichert zu betrachten ist. Somit ist einerseits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers arg in Mitleidenschaft gezogen; andererseits ist aus seinen unglaubhaften Angaben über die Identität, die Herkunft und die Reise in die Schweiz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen generell zu bezweifeln. 5. 5.1. Nachdem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen feststeht, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht - wie von ihm behauptet - im E._______ gelebt haben kann, bestehen auch grundsätzliche Zweifel an seinen Fluchtgründen, da diese gemäss seinen Angaben im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im E._______ stehen. 5.2. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer allein schon aus diesem Grund nicht geglaubt werden, dass seine Mutter und Geschwister - wie von ihm dargelegt - im Jahr 2008 im E._______ von seinem Vater aus religiösen Gründen getötet worden seien. Ebensowenig ist es glaubhaft, dass er am 16. November 2008 in diesem Gebiet von Rebellen bedroht und zum Verlassen des elterlichen Hauses gezwungen worden sei. Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Tötung seines Vater und die Zerstörung des Elternhauses können somit nicht den Tatsachen entsprechen. 5.3. Darüber hinaus hat das BFM zutreffend festgestellt, dass sich zahlreiche weitere Ungereimtheiten aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ergeben, welche die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestätigen. Insbesondere ist auf die zahlreichen widersprüchlichen Angaben hinzuweisen, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt worden sind. Dabei vermag der Versuch des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche als ungenaue Angaben zu relativieren, nicht zu überzeugen, weil es sich um zentrale Asylvorbringen handelt, welche - um als glaubhaft gelten zu können - in den wesentlichen Punkten übereinstimmend darzustellen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch mit einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers sind sie nicht zu erklären. 5.4. Im Übrigen ist - um weitere unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen. In Ergänzung dazu ist noch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch nicht zu glauben ist, sein Vater habe bewaffnete Kräfte im Kongo bekämpft, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer Bestrafung zu rechnen. Schliesslich bestehen infolge der insgesamt unglaubhaften Aussagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zwangsweise in eine der Armeen eingezogen werde. 5.5. Aufgrund der unglaubhaften Angaben ist die in der Schweiz im Arztbericht vom 15. März 2012 festgestellte Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht auf die geltend gemachten Fluchtgründe zurückzuführen. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot missachtet und den Begriff des Flüchtlings nicht respektiert, haben sich zudem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen als nicht begründet erwiesen. 5.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Akten sowie die vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende J.P. Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) trotz den aktuellen Ereignissen im Gebiet um Goma keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 7.4.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes gemäss den Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 33 nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden: So muss die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes gehabt haben oder zumindest in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen. 7.4.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ungebundenen Mann, der angibt, im E._______ geboren zu sein und die letzten Jahre vor seiner Ausreise (zwischen 2001 und 2008) dort gelebt zu haben. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Lingua-Gutachten kann indessen nicht davon ausgegangen werden, er habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise im E._______ gelebt, auch wenn seine ursprüngliche Herkunft aus dieser Region dank der Lingua-Analyse bestätigt wird. Vielmehr ist - gestützt auf die vorangehenden Erwägungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz während einiger Jahre an einem andern Ort, den er verschweigt, aufgehalten hat. Aufgrund seiner Aussage, er habe sich zwischen 1998 und 2001 in V._______ aufgehalten und mangels Glaubhaftigkeit der Aussage, er sei anschliessend wieder in den E._______ zurückgekehrt, ist davon auszugehen, dass er in den letzten Jahren vor seiner Reise in die Schweiz beziehungsweise vor seiner Ausreise in V._______ lebte, weshalb nachfolgend von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Grossraum V._______ oder im Westen des Landes, wohin gestützt auf die bisherige Praxis der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, ausgegangen wird. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die im E._______ schwelenden Konflikte näher einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht dorthin weggewiesen wird. Da ausserdem die Aussagen des Beschwerdeführers zur Tötung seiner Familienangehörigen nicht glaubhaft ausgefallen sind, ist von einem bestehenden und tragfähigen familiären Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, ein Teil seiner Verwandten sei durch Zaubertrank umgekommen, jeglicher Realität entbehrt. Darüber hinaus spricht gestützt auf die Akten nichts gegen das Vorhandensein eines soziales Beziehungsnetzes im weiteren Sinn. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe im Heimatland keine Bezugspersonen mehr, vermögen folglich insgesamt nicht zu überzeugen. Das Beziehungsnetz kann ihm die Wiedereingliederung nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erleichtern und ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen. Unter diesen Umständen ist es dem jungen Beschwerdeführer zuzumuten, sich trotz geltend gemachter gesundheitlicher Schwierigkeiten in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn die Lebensbedingungen dort weniger günstig sind als in der Schweiz. Hinsichtlich der geltend gemachten Traumatisierung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich diese gestützt auf die eingereichten Unterlagen - insbesondere den eingereichten Psychotherapiebericht vom 23. März 2012 - vollumfänglich aus den geltend gemachten Asylgründen ergeben soll, welche indessen - wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben - nicht glaubhaft sind, weshalb grundsätzliche Zweifel am Bestehen einer Traumatisierung angebracht erscheinen. Zudem will der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz im März 2009 an keinen medizinischen Problemen gelitten haben (vgl. Akte A2/2 S. 1), und auch während des ersten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bis zum rückweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009 wurden keine solchen geltend gemacht. Erstmals reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2011 einen Arztbericht zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass er nach Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom Juli 2010 seit November 2010 wegen einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung in Behandlung sei. Eine Traumatisierung, welche als Folge der geltend gemachten, im Heimatland erlittenen Nachteile zu sehen wäre, hätte indessen bereits wesentlich früher zum Ausdruck kommen und infolgedessen behandelt werden müssen. Sollte die diagnostizierte Traumatisierung denn tatsächlich bestehen, muss sie deshalb andere als die geltend gemachten Ursachen haben. Zudem lässt sich aus der vorhandenen Dossiergeschichte vielmehr der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer auf den Erlass der zweiten Verfügung des BFM, gemäss welcher er erneut aus der Schweiz weggewiesen wird, mit psychischen Problemen reagiert hat. Bezeichnenderweise kann dem Beschwerdeführer gestützt auf den Arztbericht vom 15. März 2012 medikamentös gar nicht und gestützt auf den Psychotherapiebericht vom 23. März 2012 im Allgemeinen nur punktuell geholfen werden. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, warum und auf welche Weise er - wie im Psychotherapiebericht vom 23. März 2012 empfohlen - dringlich therapiert werden soll. Da auch im erwähnten Bericht des Psychotherapeuten auf die Notwendigkeit von sekundären Massnahmen hingewiesen wird, erscheint deshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Umfeld, welches ihm seit seiner Geburt bekannt ist, als sinnvoller als ein Aufenthalt in einem ihm fremden Land und in einer ihm fremden Kultur. Es ist ihm unter den gegebenen Umständen zuzumuten, die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatland - auch wenn diese nicht den gleichen Standards wie sie in der Schweiz entsprechen und nicht kostenlos erhältlich sein mögen - in Anspruch zu nehmen. Immerhin gibt es in Kinshasa das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) und das Zentrum TELEMA, welche psychologische oder psychiatrische Behandlungen anbieten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Alexandra Geiser, DRC: Psychiatrische Versorgung, Bern, 10. Juni 2009). Dem Beschwerdeführer sei es überlassen, vor seiner Rückkehr aus der Schweiz einen möglichen Anspruch auf medizinischen Rückkehrhilfe überprüfen zu lassen, um in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr medizinische Leistungen in seinem Heimatland beziehen zu können. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen im Heimatland rechnen kann. Unter diesen Umständen ist es ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. 7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. September 2010 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. September 2010 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: