Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie sich aus den Beschwerdeanträgen ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Griechenland ein vom Bundesrat bezeichneter sicherer Drittstaat sei, dem Beschwerdeführer Schutz gewährt und sich bereit erklärt habe, ihn wiederaufzunehmen. Es sei ihm unbenommen, seine bis zum 30. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf zu verlängern. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar und zulässig. Aufgrund seines Flüchtlingsstatus finde er in Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass dieses durch Griechenland verletzt würde, indem es ihn nach Gewährung des Schutzstatus (erneut) in die Türkei abschieben würde. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, und der Beschwerdeführer könne sich, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, an die griechischen Behörden wenden. Zudem habe Griechenland die EU-Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich demnach auf die entsprechenden Garantien betreffend Wohnraum oder Erwerbstätigkeit berufen. Der Beschwerdeführer habe deshalb einklagbare Ansprüche in diesen Bereichen und könne Leistungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Nebst den staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden, um seine existentiellen Bedürfnisse zu decken. Auch der Hinweis auf ein eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland lasse nicht den Schluss zu, dass ihm entsprechende Leistungen künftig verwehrt würden. Das SEM hielt schliesslich mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fest, es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten oder eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen sollte. In Bezug auf die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, diese gehöre nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK, und es bestehe zwischen den Geschwistern auch kein Abhängigkeitsverhältnis, das einer Rückführung nach Griechenland entgegenstehen würde. Im Hinblick auf die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden erachtete das SEM den medizinischen Sachverhalt als erstellt. Es hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe sich trotz der im rechtlichen Gehör vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht bei Medic-Help gemeldet. Die aktuell laufenden Abklärungen seien von dieser Stelle selbst angestossen worden. Es handle sich demnach weder um einen medizinischen Notfall noch sei zu erwarten, dass gesundheitliche Beschwerden zutage kämen, welche die aktuelle Einschätzung umzustossen vermöchten. Die medizinischen Berichte attestierten ihm den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, und eine medikamentöse Behandlung sei eingeleitet worden. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragte psychiatrische Abklärung dürfte sich mit dem Arztbericht vom 4. Juli 2024 gekreuzt haben, womit sie sich erübrige. Zudem seien seine Beschwerden in Griechenland behandelbar und die medizinische Versorgung sei für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet. Demnach bestehe keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Dem aktuellen Gesundheitszustand trage das SEM schliesslich anlässlich der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung.
E. 5.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Vorbringen gegenüber dem SEM geltend, nach einer Rückkehr nach Griechenland aus der Türkei sei ihm aufgrund seines zwischenzeitlich zugesprochenen Schutzstatus die Möglichkeit, in einem Flüchtlingslager unterzukommen, verwehrt geblieben. Er habe darauf während fast drei Monaten ohne staatliche Unterstützung auf der Strasse leben müssen. Aufgrund dieser unhaltbaren Zustände habe er Griechenland schliesslich verlassen und sei in die Schweiz gereist. Der Umstand, dass er während seiner Abwesenheit einen Schutzstatus in Griechenland erhalten habe, verdeutliche die schwierige Situation für Flüchtlinge in Griechenland. Er habe weder Zugang zu einem Dolmetscher noch zu einer Rechtsvertretung erhalten und sei auch nie angehört worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei damit zu rechnen, dass er wieder der Obdachlosigkeit und Hunger ausgesetzt wäre und keine medizinische Versorgung erhalten würde. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit den schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland nicht genügend auseinandergesetzt habe. Zudem sei es seiner Pflicht zur Ermessensausübung im Hinblick auf die Gewährung einer vorsorglichen (recte: vorläufigen) Aufnahme nicht nachgekommen. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe erneut auf den bei ihm festgestellten Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung und die Symptome einer ausgeprägten Schlafstörung verbunden mit Alpträumen und Ängsten sowie die ihm verschriebenen starken Medikamente hin. Der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht überprüft werden können. Aufgrund des ihm vorgelegten Entscheidentwurfs habe er zudem gegenüber seiner Rechtsvertretung Suizid-gedanken geäussert. Dass er sich nicht selbständig bei Medic-Help gemeldet habe, sondern aufgeboten worden sei, könne ihm aufgrund seiner Traumatisierung nicht zur Last gelegt werden, sondern verdeutliche vielmehr die Intensität seiner psychischen Belastung. Trotz des ihr bekannten Arzttermins vom 29. Juli 2024 habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen, ohne diesen Termin abzuwarten. Somit sei der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. Ferner betonte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester eine wichtige Ressource für ihn sei. Er habe eine sehr enge Beziehung zu ihr und sei auf ihre Hilfe angewiesen. Diese Unterstützung seiner einzigen Vertrauensperson würde er bei einer Rückkehr nach Griechenland verlieren.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt betreffend seinen Gesundheitszustand mangelhaft abgeklärt. Aus den Akten wie auch aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. hierzu Sachverhalt J., E. 6.1 sowie die damit in Zusammenhang stehenden und in der Verfügung erwähnten SEM-Akten A30 und A31). Es ist nicht ersichtlich, weshalb weitere Abklärungen hätten getroffen werden müssen, zumal die zum Zeitpunkt des Entscheids bekannten Erkrankungen des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Den Akten zufolge war auch nicht zu erwarten, dass beispielsweise die Einreichung eines weiteren Arztberichtes betreffend seinen psychischen Zustand zu einer anderen Einschätzung hätte führen können. Entsprechend war das SEM auch nicht verpflichtet, einen (allenfalls) angesetzten Arzttermin abzuwarten. Es durfte vielmehr davon ausgehen, dass auch eine in einem späteren Zeitpunkt gestellte Diagnose beziehungsweise die Erhärtung des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung kein Vollzugshindernis darstellen werde (vgl. zur materiellen Einschätzung von gesundheitlichen Beschwerden auch unten E. 8.4). Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeantrag betreffend Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.
E. 6.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit der Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland befasst habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das SEM hat sich in seiner Verfügung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung mit der Situation von in Griechenland international Schutzberechtigten ausführlich auseinandergesetzt (vgl. oben E. 6.1 sowie Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024, III. S. 6 f.). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, vermag nicht zur Feststellung einer Begründungspflichtverletzung zu führen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]). Es stellt sich demnach die Frage, ob Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland (vgl. oben E. 6.1) in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Zwar macht er geltend, der Vollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu erkennen, da er im Falle einer Überstellung nach Griechenland trotz seines Schutzstatus Gefahr laufe, aufgrund unzureichender Versorgung und prekärer Lebensbedingungen einer menschenunwürdigen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Im Lichte der massgeblichen Rechtsprechung gelingt es ihm jedoch nicht, die Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu erschüttern.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Dabei hat es anerkannt, dass die dort herrschenden Aufnahme-bedingungen nicht nur für asylsuchende Personen, sondern auch für Personen mit internationaler Schutzberechtigung zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation besonders verletzlicher Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer erkrankten Personen betrifft. Dennoch hat es auch in Kenntnis dieser schwierigen Umstände an der Einschätzung festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort internationalen Schutz erhalten haben, grundsätzlich zulässig und auch zumutbar ist (vgl. zum Ganzen a.a.O., insb. E. 11). Die vom Beschwerdeführer dargestellte Situation in Griechenland vermag keine Anpassung der erwähnten Praxis zu bewirken, zumal diese in Kenntnis der darin dargestellten schwierigen Situation definiert wurde. Auch die Krankheitsvorbringen des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Griechenland. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den aktenkundigen psychischen Beschwerden nicht um einen medizinischen Notfall handelt. Diese Annahme wird im Übrigen auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 nicht Folge leistete und nach dem für den 29. Juli 2024 angeblich angesetzten Arzttermin bis zum Urteilszeitpunkt keine Berichte oder anderweitige medizinische Dokumente einreichte oder weiterführend über seine gesundheitliche Situation informierte. Vor diesem Hintergrund erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht für erstellt, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart schwerwiegend sind, als dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen von der Rechtsprechung gefordert wird. Das Gericht geht des Weiteren - wie bereits das SEM - davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung im Hinblick auf die Schlafstörungen und Ängste des Beschwerdeführers in Griechenland gewährleistet sein wird. Im Hinblick auf seine Suizidgedanken ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der zu erfolgenden Rückführung nach Griechenland durch die Vollzugsbehörden eingehend Rechnung zu tragen sein wird.
E. 7.4 Betreffend die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungs-vollzugs auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verweisen. Die Schwester gehört weder zur durch diese Bestimmung geschützten Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2), noch ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erkennbar (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; 137 I 154 E. 3.4.2). Auch wenn sie ihm bei Schwierigkeiten unterstützend zur Seite stehen mag, wird von ihm über den Wunsch hinaus, in der Nähe seiner Schwester zu leben, nicht dargetan, dass respektive inwiefern er zwingend auf eine Anwesenheit in der Schweiz aufgrund seiner hier lebenden Schwester angewiesen wäre.
E. 7.5 Da der Beschwerdeführer in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er problemlos zurückreisen und dort erneut Aufenthalt nehmen.
E. 7.6 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und auch als möglich, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4537/2024 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 9. Juli 2024 und reichte am 15. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein am 16. April 2024 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. C. Am 17. April 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen betreffend die Personalien und Identitätsdokumente sowie den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers. D. Am 18. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. Am 14. Mai 2024 teilten die griechischen Behörden dem SEM unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei; er verfüge über eine bis am 30. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. F. Am 15. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rücknahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Am 18. Mai 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. H. Am 21. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch und der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und informierte ihn über seine Pflicht, sich bei medizinischen Problemen an die dafür zuständigen Stellen zu wenden. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Griechenland schlecht behandelt worden. Es seien ihm gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe kein Asylverfahren durchlaufen. Wenn er nach Griechenland zurückgeschickt werde, würde er wieder auf der Strasse leben müssen. Sein Vater habe ihm regelmässig Geld überweisen müssen, da er keine staatliche Unterstützung erhalten habe. Zudem würden ihn die griechischen Behörden - wie bereits geschehen - wieder in die Türkei zurückschicken. Aufgrund der Erlebnisse in den Gefängnissen in Syrien und Griechenland habe er schwerwiegende Probleme mit der Gesundheit. I. Ebenfalls am 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eigene Identitätsdokumente sowie Kopien des schweizerischen Flüchtlingsausweises seiner in der Schweiz lebenden Schwester (N [...]) ein. J. Am 26. Juni 2024 tätigte das SEM interne Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und allfälligen ärztlichen Behandlungen bei den zuständigen Betreuungspersonen. K. Am 27. Juni 2024 fand bei der medizinischen Fachstelle des Bundesasylzentrums B._______ "Medic-Help" eine ärztliche Konsultation statt, nach welcher der Beschwerdeführer zwecks weiterer medizinischer Abklärung den (...) zugewiesen wurde. L. Am 4. Juli 2024 fand bei den (...) eine ärztliche Konsultation statt, in der ein Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erhoben sowie eine medikamentöse Behandlung angeordnet wurde. M. Am 8. Juli 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entwurf des beabsichtigten Nichteintretensentscheids (Nichteintreten auf das Asyl-gesuch sowie Wegweisung aus der Schweiz und Vollzug nach Griechenland) zu. N. Am 9. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte er aus, er habe sich wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden an Medic-Help gewandt, aber noch keinen Termin erhalten. Er beantrage die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung. Des Weiteren wiederholte er das im Rahmen des rechtlichen Gehörs Vorgebrachte und führte zusätzlich aus, es sei ohne Sprachkenntnisse in Griechenland unmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Die für griechische Flüchtlinge schwierige Situation könne zu Obdachlosigkeit führen. Im Januar 2023 sei vor der Europäischen Kommission gegen Griechenland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011; Anmerkung des Gerichts) in Bezug auf den Inhalt des internationalen Schutzes gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Artikel 3 EMRK und Artikel 4 der Grundrechtscharta eingeleitet worden. Ferner habe er in Griechenland einen sogenannten "Push-Back" erlebt und sei unter Verstoss gegen das Non-Refoulement-Verbot in die Türkei zurückgebracht worden. Seine sich in der Schweiz befindende Schwester sei ihm aufgrund seiner psychischen Probleme eine wichtige Stütze. O. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 - elektronisch eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. P. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und er sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen. Als Beweismittel reichte er die in den Akten der Vorinstanz abgelegte Zuweisung zur medizinischen Abklärung von Medic-Help vom 27. Juni 2024 (SEM-Akte A30), den Arztbericht der (...) vom 4. Juli 2024 (SEM-Akte A31) sowie den Auszug einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und dem HEKS betreffend suizidale Äusserungen des Beschwerdeführers ein. Q. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz von Gesetzes wegen abwarten und trat auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass eines Vollzugsstopps nicht ein. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, es sei für den 29. Juli 2024 ein Arzttermin angesetzt worden, welchen die Vorinstanz durch den Erlass des Nichteintretensentscheides am 10. Juli 2024 zu Unrecht nicht abgewartet habe, forderte sie den Beschwerdeführer auf, dem Gericht, nachdem der Arzttermin stattgefunden habe, umgehend einen ausführlichen Arztbericht zukommen zu lassen. Zudem forderte sie ihn auf, das Gericht umgehend über allfällige weitere anstehende medizinische Untersuchungen und Termine sowie relevante Umstände, welche mit seinem Gesundheitszustand zusammenhängen würden, zu informieren. Den Entscheid über alle weiteren Verfahrensanträge verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. R. Die Verfahrensakten des SEM lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Griechenland ein vom Bundesrat bezeichneter sicherer Drittstaat sei, dem Beschwerdeführer Schutz gewährt und sich bereit erklärt habe, ihn wiederaufzunehmen. Es sei ihm unbenommen, seine bis zum 30. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf zu verlängern. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar und zulässig. Aufgrund seines Flüchtlingsstatus finde er in Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass dieses durch Griechenland verletzt würde, indem es ihn nach Gewährung des Schutzstatus (erneut) in die Türkei abschieben würde. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, und der Beschwerdeführer könne sich, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, an die griechischen Behörden wenden. Zudem habe Griechenland die EU-Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich demnach auf die entsprechenden Garantien betreffend Wohnraum oder Erwerbstätigkeit berufen. Der Beschwerdeführer habe deshalb einklagbare Ansprüche in diesen Bereichen und könne Leistungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Nebst den staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden, um seine existentiellen Bedürfnisse zu decken. Auch der Hinweis auf ein eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland lasse nicht den Schluss zu, dass ihm entsprechende Leistungen künftig verwehrt würden. Das SEM hielt schliesslich mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fest, es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten oder eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen sollte. In Bezug auf die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, diese gehöre nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK, und es bestehe zwischen den Geschwistern auch kein Abhängigkeitsverhältnis, das einer Rückführung nach Griechenland entgegenstehen würde. Im Hinblick auf die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden erachtete das SEM den medizinischen Sachverhalt als erstellt. Es hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe sich trotz der im rechtlichen Gehör vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht bei Medic-Help gemeldet. Die aktuell laufenden Abklärungen seien von dieser Stelle selbst angestossen worden. Es handle sich demnach weder um einen medizinischen Notfall noch sei zu erwarten, dass gesundheitliche Beschwerden zutage kämen, welche die aktuelle Einschätzung umzustossen vermöchten. Die medizinischen Berichte attestierten ihm den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, und eine medikamentöse Behandlung sei eingeleitet worden. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragte psychiatrische Abklärung dürfte sich mit dem Arztbericht vom 4. Juli 2024 gekreuzt haben, womit sie sich erübrige. Zudem seien seine Beschwerden in Griechenland behandelbar und die medizinische Versorgung sei für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet. Demnach bestehe keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Dem aktuellen Gesundheitszustand trage das SEM schliesslich anlässlich der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung. 5.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Vorbringen gegenüber dem SEM geltend, nach einer Rückkehr nach Griechenland aus der Türkei sei ihm aufgrund seines zwischenzeitlich zugesprochenen Schutzstatus die Möglichkeit, in einem Flüchtlingslager unterzukommen, verwehrt geblieben. Er habe darauf während fast drei Monaten ohne staatliche Unterstützung auf der Strasse leben müssen. Aufgrund dieser unhaltbaren Zustände habe er Griechenland schliesslich verlassen und sei in die Schweiz gereist. Der Umstand, dass er während seiner Abwesenheit einen Schutzstatus in Griechenland erhalten habe, verdeutliche die schwierige Situation für Flüchtlinge in Griechenland. Er habe weder Zugang zu einem Dolmetscher noch zu einer Rechtsvertretung erhalten und sei auch nie angehört worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei damit zu rechnen, dass er wieder der Obdachlosigkeit und Hunger ausgesetzt wäre und keine medizinische Versorgung erhalten würde. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit den schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland nicht genügend auseinandergesetzt habe. Zudem sei es seiner Pflicht zur Ermessensausübung im Hinblick auf die Gewährung einer vorsorglichen (recte: vorläufigen) Aufnahme nicht nachgekommen. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe erneut auf den bei ihm festgestellten Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung und die Symptome einer ausgeprägten Schlafstörung verbunden mit Alpträumen und Ängsten sowie die ihm verschriebenen starken Medikamente hin. Der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht überprüft werden können. Aufgrund des ihm vorgelegten Entscheidentwurfs habe er zudem gegenüber seiner Rechtsvertretung Suizid-gedanken geäussert. Dass er sich nicht selbständig bei Medic-Help gemeldet habe, sondern aufgeboten worden sei, könne ihm aufgrund seiner Traumatisierung nicht zur Last gelegt werden, sondern verdeutliche vielmehr die Intensität seiner psychischen Belastung. Trotz des ihr bekannten Arzttermins vom 29. Juli 2024 habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen, ohne diesen Termin abzuwarten. Somit sei der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. Ferner betonte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester eine wichtige Ressource für ihn sei. Er habe eine sehr enge Beziehung zu ihr und sei auf ihre Hilfe angewiesen. Diese Unterstützung seiner einzigen Vertrauensperson würde er bei einer Rückkehr nach Griechenland verlieren. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt betreffend seinen Gesundheitszustand mangelhaft abgeklärt. Aus den Akten wie auch aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. hierzu Sachverhalt J., E. 6.1 sowie die damit in Zusammenhang stehenden und in der Verfügung erwähnten SEM-Akten A30 und A31). Es ist nicht ersichtlich, weshalb weitere Abklärungen hätten getroffen werden müssen, zumal die zum Zeitpunkt des Entscheids bekannten Erkrankungen des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Den Akten zufolge war auch nicht zu erwarten, dass beispielsweise die Einreichung eines weiteren Arztberichtes betreffend seinen psychischen Zustand zu einer anderen Einschätzung hätte führen können. Entsprechend war das SEM auch nicht verpflichtet, einen (allenfalls) angesetzten Arzttermin abzuwarten. Es durfte vielmehr davon ausgehen, dass auch eine in einem späteren Zeitpunkt gestellte Diagnose beziehungsweise die Erhärtung des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung kein Vollzugshindernis darstellen werde (vgl. zur materiellen Einschätzung von gesundheitlichen Beschwerden auch unten E. 8.4). Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeantrag betreffend Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes ist demnach abzuweisen. 6.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit der Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland befasst habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das SEM hat sich in seiner Verfügung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung mit der Situation von in Griechenland international Schutzberechtigten ausführlich auseinandergesetzt (vgl. oben E. 6.1 sowie Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024, III. S. 6 f.). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, vermag nicht zur Feststellung einer Begründungspflichtverletzung zu führen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]). Es stellt sich demnach die Frage, ob Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer vermag den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland (vgl. oben E. 6.1) in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Zwar macht er geltend, der Vollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu erkennen, da er im Falle einer Überstellung nach Griechenland trotz seines Schutzstatus Gefahr laufe, aufgrund unzureichender Versorgung und prekärer Lebensbedingungen einer menschenunwürdigen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Im Lichte der massgeblichen Rechtsprechung gelingt es ihm jedoch nicht, die Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu erschüttern. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Dabei hat es anerkannt, dass die dort herrschenden Aufnahme-bedingungen nicht nur für asylsuchende Personen, sondern auch für Personen mit internationaler Schutzberechtigung zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation besonders verletzlicher Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer erkrankten Personen betrifft. Dennoch hat es auch in Kenntnis dieser schwierigen Umstände an der Einschätzung festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort internationalen Schutz erhalten haben, grundsätzlich zulässig und auch zumutbar ist (vgl. zum Ganzen a.a.O., insb. E. 11). Die vom Beschwerdeführer dargestellte Situation in Griechenland vermag keine Anpassung der erwähnten Praxis zu bewirken, zumal diese in Kenntnis der darin dargestellten schwierigen Situation definiert wurde. Auch die Krankheitsvorbringen des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Griechenland. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den aktenkundigen psychischen Beschwerden nicht um einen medizinischen Notfall handelt. Diese Annahme wird im Übrigen auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 nicht Folge leistete und nach dem für den 29. Juli 2024 angeblich angesetzten Arzttermin bis zum Urteilszeitpunkt keine Berichte oder anderweitige medizinische Dokumente einreichte oder weiterführend über seine gesundheitliche Situation informierte. Vor diesem Hintergrund erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht für erstellt, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart schwerwiegend sind, als dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen von der Rechtsprechung gefordert wird. Das Gericht geht des Weiteren - wie bereits das SEM - davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung im Hinblick auf die Schlafstörungen und Ängste des Beschwerdeführers in Griechenland gewährleistet sein wird. Im Hinblick auf seine Suizidgedanken ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der zu erfolgenden Rückführung nach Griechenland durch die Vollzugsbehörden eingehend Rechnung zu tragen sein wird. 7.4 Betreffend die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungs-vollzugs auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verweisen. Die Schwester gehört weder zur durch diese Bestimmung geschützten Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2), noch ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erkennbar (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; 137 I 154 E. 3.4.2). Auch wenn sie ihm bei Schwierigkeiten unterstützend zur Seite stehen mag, wird von ihm über den Wunsch hinaus, in der Nähe seiner Schwester zu leben, nicht dargetan, dass respektive inwiefern er zwingend auf eine Anwesenheit in der Schweiz aufgrund seiner hier lebenden Schwester angewiesen wäre. 7.5 Da der Beschwerdeführer in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er problemlos zurückreisen und dort erneut Aufenthalt nehmen. 7.6 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und auch als möglich, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss