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D-4508/2018

D-4508/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. September 2015 in die Schweiz, wo sie am 8. September 2015 um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 23. September 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 11. Februar 2016 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie wegen ihres politischen Engagements für die Kurden verfolgt werde. C. Am (...) und am (...) kamen die Beschwerdeführenden B._______ respektive C._______ zur Welt. D. Am 21. Juli 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen. Zu den Ergebnissen dieser Botschaftsabklärung vom 27. September 2017 nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 Stellung. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Eröffnung am 6. Juli 2018) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes respektive Vaters (N [...]) einzubeziehen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung seitens des Bundesverwaltungsgerichts ersucht, wie sich der Spruchkörper zusammensetze und ob dies zufällig erfolgt sei respektive nach welchen Kriterien die Mitglieder des Spruchkörpers bestimmt worden seien. G. Am 22. Juni 2016 heiratete die Beschwerdeführerin D._______ (N [...]). Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 14. April 2014 abgelehnt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen erneut abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit heute ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4420/2018 vom 24. September 2018 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin heiratete am 22. Juni 2016 D._______ (N [...]), der am 21. März 2011 unabhängig von den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 14. April 2014 erstmals abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutgeheissen und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wies das SEM das Asylgesuch erneut ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil D-4420/2018 vom 24. September gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

E. 5.2 Heiraten zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig voneinander ein Asylgesuch eingereicht haben, so kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde der Ehegattin beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während betreffend den Ehegatten eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte, wodurch sein Asylverfahren wieder beim SEM in erster Instanz behandelt wird, so hat gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren zu sistieren, es sei denn, das SEM habe sein Verfahren auf unbestimmte Zeit sistiert. In letzterem Fall ist demgegenüber keine Sistierung des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 2a-e).

E. 5.3 Da aufgrund der Prioritätenordnung des SEM nicht absehbar ist, wann der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Asylgesuch des Ehemannes ergehen wird, kann das diesbezügliche Verfahren als faktisch auf unbestimmte Zeit sistiert gelten. In Anwendung der soeben beschriebenen Grundsätze ist die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.4 Somit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung in Koordination mit dem Verfahren betreffend den Ehemann an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterlegenen Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei teilweisem Unterliegen sind die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Vorliegend wurde auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht eingetreten, weshalb sie in diesem Punkt unterliegen und somit diesbezüglich kostenpflichtig wären. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf Verfahrenskosten zu verzichten, da es unverhältnismässig erscheint, diese Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.

E. 6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung des im Wesentlichen stets gleichbegründeten Rechtsbegehrens um Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Spruchkörperbildung, über welches bereits mehrfach befunden worden ist, diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

E. 7 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe sowohl unnötige Passagen (etwa die als deplatziert zu bezeichnende Androhung zukünftiger Revisionsbegehren aufgrund schwerwiegender fachlicher Fehler) als auch weitschweifige und teilweise redundante Ausführungen enthält. Die Vorbringen zur allgemeinen Lage in der Türkei sind zudem im Wesentlichen identisch mit denjenigen in der Beschwerdeschrift im Verfahren D-4420/2018. Die sich daraus ergebenden Synergien gilt es zu berücksichtigen. Ferner wurde auf den Antrag betreffend Spruchkörperzusammensetzung nicht eingetreten, weshalb der damit zusammenhängende Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4508/2018 Urteil vom 24. September 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. September 2015 in die Schweiz, wo sie am 8. September 2015 um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 23. September 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 11. Februar 2016 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie wegen ihres politischen Engagements für die Kurden verfolgt werde. C. Am (...) und am (...) kamen die Beschwerdeführenden B._______ respektive C._______ zur Welt. D. Am 21. Juli 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen. Zu den Ergebnissen dieser Botschaftsabklärung vom 27. September 2017 nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 Stellung. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Eröffnung am 6. Juli 2018) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes respektive Vaters (N [...]) einzubeziehen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung seitens des Bundesverwaltungsgerichts ersucht, wie sich der Spruchkörper zusammensetze und ob dies zufällig erfolgt sei respektive nach welchen Kriterien die Mitglieder des Spruchkörpers bestimmt worden seien. G. Am 22. Juni 2016 heiratete die Beschwerdeführerin D._______ (N [...]). Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 14. April 2014 abgelehnt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wurde das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen erneut abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit heute ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4420/2018 vom 24. September 2018 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin heiratete am 22. Juni 2016 D._______ (N [...]), der am 21. März 2011 unabhängig von den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 14. April 2014 erstmals abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutgeheissen und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wies das SEM das Asylgesuch erneut ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil D-4420/2018 vom 24. September gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 5.2 Heiraten zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig voneinander ein Asylgesuch eingereicht haben, so kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde der Ehegattin beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während betreffend den Ehegatten eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte, wodurch sein Asylverfahren wieder beim SEM in erster Instanz behandelt wird, so hat gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren zu sistieren, es sei denn, das SEM habe sein Verfahren auf unbestimmte Zeit sistiert. In letzterem Fall ist demgegenüber keine Sistierung des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 2a-e). 5.3 Da aufgrund der Prioritätenordnung des SEM nicht absehbar ist, wann der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Asylgesuch des Ehemannes ergehen wird, kann das diesbezügliche Verfahren als faktisch auf unbestimmte Zeit sistiert gelten. In Anwendung der soeben beschriebenen Grundsätze ist die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Somit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung in Koordination mit dem Verfahren betreffend den Ehemann an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterlegenen Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei teilweisem Unterliegen sind die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Vorliegend wurde auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht eingetreten, weshalb sie in diesem Punkt unterliegen und somit diesbezüglich kostenpflichtig wären. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf Verfahrenskosten zu verzichten, da es unverhältnismässig erscheint, diese Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. 6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung des im Wesentlichen stets gleichbegründeten Rechtsbegehrens um Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Spruchkörperbildung, über welches bereits mehrfach befunden worden ist, diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

7. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe sowohl unnötige Passagen (etwa die als deplatziert zu bezeichnende Androhung zukünftiger Revisionsbegehren aufgrund schwerwiegender fachlicher Fehler) als auch weitschweifige und teilweise redundante Ausführungen enthält. Die Vorbringen zur allgemeinen Lage in der Türkei sind zudem im Wesentlichen identisch mit denjenigen in der Beschwerdeschrift im Verfahren D-4420/2018. Die sich daraus ergebenden Synergien gilt es zu berücksichtigen. Ferner wurde auf den Antrag betreffend Spruchkörperzusammensetzung nicht eingetreten, weshalb der damit zusammenhängende Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: