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D-2831/2014

D-2831/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. März 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 31. März 2011 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 27. Oktober 2011 im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Er habe (...) das Gymnasium abgeschlossen und danach (...) studiert. Das Studium habe er indes nicht beendet, da er von den Behörden gesucht worden sei. Er sei zwar nicht Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) - der heutigen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) - gewesen, habe aber für diese zwischen 2001 und 2004 Hilfstätigkeiten ausgeführt (bspw. Verkauf der Parteizeitung). Im Jahr 2001 sei er in C._______ von der Polizei zwei Tage festgehalten worden, da er in der Schule Kurdisch gesprochen habe. Zudem sei er aufgefordert worden, sein Engagement für die HADEP einzustellen. Im Jahr (...) habe er unter falschem Namen für ein HADEP-Mitglied die (...) absolviert. Da dies aufgeflogen sei, sei gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden, das noch hängig sei. Seit dem Jahr 2006 habe er in D._______ gelebt. Als dort im (...) bei einer Demonstration zum Gedenken des getöteten Journalisten Hrant Dink eine Identitätskontrolle durchgeführt worden sei, sei festgestellt worden, dass er wegen der besagten Sache in C._______ gesucht werde. Er sei festgehalten, daktyloskopiert und von der Staatsanwaltschaft befragt worden. Er habe bestritten, die Person auf dem per Telefax aus C._______ übermittelten Dokument zu sein, und nach zwei Tagen sei er mangels ausreichender Beweislage freigelassen worden. Nach drei Monaten habe er aber eine Vorladung erhalten, der er nicht gefolgt sei. Stattdessen habe er die Adresse gewechselt. In der Folge seien sein Vater und der Vorsteher seines Heimatdorfs auf den Polizeiposten beordert und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Im (...) hätte er den Militärdienst antreten müssen. Da er dazu nicht bereit gewesen sei, habe er seit (...) unter einer falschen Identität als E._______ gelebt. Im (...) sei er anlässlich einer weiteren Demonstration für Hrant Dink in D._______ von Polizisten festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei geschlagen und es sei ihm gedroht worden, er werde wie Hrant Dink enden, wenn er an weiteren Demonstrationen teilnehme. Er habe damals die auf E._______ lautende Identitätskarte bei sich getragen. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Weiter habe er in D._______ eine Gruppe von Militärdienstverweigerer kennengelernt. Er habe mit diesen Leuten an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und am (...) in einer Pressemitteilung erklärt, den Militärdienst zu verweigern. Am (...) habe die Gruppe im Lokal des Menschenrechtsvereins (...) eine entsprechende Presseerklärung abgegeben. Sein Bild und sein richtiger Name seien veröffentlicht worden. Im (...) sei er im Auftrag der besagten Gruppe nach C._______ gereist, um dort Jugendliche für die Dienstverweigerung zu mobilisieren. Nachdem er bereits wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, sei das Haus, in dem die Versammlung in C._______ stattgefunden habe, von der Polizei gestürmt worden. Im (...) habe er bei der Vorbereitung einer Demonstration zu Ehren von Abdullah Öcalan geholfen. Daraufhin sei das Haus, in dem auch er gewohnt habe, in seiner Abwesenheit gestürmt worden. Dabei seien 23 Personen festgenommen worden. Ein Freund habe ihn darüber informiert und er sei nicht mehr in das Haus zurückgekehrt. Eine Woche später sei er auf dem Weg zum Menschenrechtsverein (...) von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm den Zeitungsartikel, in welchem er sich gegen den Militärdienst ausgesprochen habe, gezeigt. Da er die Identitätskarte von E._______ bei sich getragen habe, habe er verneint, die in dem besagten Artikel abgebildete Person zu sein. Die Polizisten hätten ihn daraufhin zwar gehen lassen, aber die genannten Probleme hätten ihm vor Augen geführt, dass er in der Türkei kein sicheres Leben mehr führen könne, zumal die für Dienstverweigerung drohende Strafe markant erhöht werden könne, wenn die ablehnende Haltung in der Presse verbreitet werde. Drei Freunde seien wegen Dienstverweigerung inhaftiert und angeklagt worden. Am (...) 2011 sei in einem LKW illegal aus der Türkei ausgereist. Hierzulande unterstütze er von Kurden organisierte Aktionen, soweit es ihm möglich sei. Da er die letzten zwei Jahre in der Türkei unter einer falschen Identität gelebt habe, leide er unter psychischen Problemen. Er beabsichtige, sich in medizinische Behandlung zu begeben. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A8, A9, A16, A18 und A19) und Beweismittel (Identitätskarte [ausgestellt am {...} in C._______], Studentenausweis [ausgestellt im Jahr {...} in F._______], Zivilregisterauszug [ausgestellt am {...} in C._______], Führerschein [ausgestellt am {...} in C._______], Vorladung für Gerichtsverhandlung vom (...), Internetausdruck mit namentlicher Nennung von (...), Zeitungsartikel mit namentlicher Nennung und Abbildung von (...), Kopie Identitätskarte [auf E._______ lautend], Kopie (...)-Mitgliederausweis, diverse Internetausdrucke und Berichte betreffend Bestrafung der Dienstverweigerung, ärztlicher Bericht vom 28. Dezember 2011) verwiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 14. April 2014 - eröffnet am 23. April 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er behördlich gesucht worden sei, weil er von 2001 bis 2004 politisch tätig gewesen sei, eine (...) für eine andere Person abgelegt und sich geweigert habe, Militärdienst zu leisten, würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Staatliche Massnahmen zwecks Ahndung betrügerischer Handlungen beim Erwerb eines (...) könnten nicht als asylbeachtliche Verfolgung gewertet werden. Zwischen den in den Jahren 2001 und 2009 erfolgten Festnahmen des Beschwerdeführers und der Ausreise im Jahr 2011 sei kein zeitlicher und kausaler Kausalzusammenhang gegeben. Auch wenn es sich bei der HADEP um eine legale Partei gehandelt habe, könne aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Benachteiligungen gekommen sei, indes genüge dies nicht, um eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer nur einfache Hilfsarbeiten ausgeführt habe und nicht in exponierter Stellung für die HADEP tätig gewesen sei. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung, seitens der Behörden erneut verfolgt zu werden, verwirklichen würde. Obwohl auch die Nachfolgepartei DTP (Demokratik Toplum Partisi) im Dezember 2009 verboten worden sei, gelte diese Schlussfolgerung weiterhin. Mittlerweile sei die BDP als Nachfolgepartei legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien hätten einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen könnten deshalb nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Bezüglich der Dienstverweigerung und der öffentlichen Bekanntgabe derselben sei festzustellen, dass Refraktäre und Deserteure in der Türkei keine begründete Furcht vor politisch motivierter Verfolgung hätten. Es handle sich dabei um Massendelikte, für die türkische Militärgerichte milde Strafen aussprechen würden. Eine Refraktion werde oft gar nicht strafrechtlich verfolgt. Die Refraktion des Beschwerdeführers sei daher - auch wenn er sie öffentlich kundgetan habe - asylrechtlich nicht relevant. Die diesbezüglich eingereichten Unterlagen würden nur belegen, dass er die Dienstverweigerung öffentlich bekundet habe und zu einem Verfahren aufgeboten worden sei, und die Auszüge aus dem Internet würden lediglich generell abstrakt die strafrechtliche Situation aufzeigen. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers vermöchten die Beweismittel indes nicht nachzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, wonach er in der Schweiz von Kurden organisierte Anlässe soweit wie möglich unterstütze, bestehe aufgrund fehlender Exponiertheit des Beschwerdeführers und mangelnder Intensität seiner Aktivitäten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er deswegen in der Türkei verfolgt würde. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach C._______ oder D._______, wo er seit 2006 gelebt habe, zuzumuten. Es lägen auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Sollte der Beschwerdeführer eine psychologische oder psychiatrische Behandlung benötigen, sei eine solche in der Türkei gewährleistet. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. C. C.a Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Akteneinsicht respektive um Anweisung an das BFM zur Offenlegung der für die Dossierführung und Entscheidfällung zuständigen Personen und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. Weiter wurde beantragt: Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Willkür aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter der Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe trotz der Entscheidreife seit der Anhörung vom 27. Oktober 2011 mit der Entscheidfällung zugewartet, bis die neue Gesetzesbestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstverweigerung) am 1. Februar 2014 inkraftgetreten sei. Er habe das BFM am 8. Mai 2014 um Bekanntgabe der für die Dossierführung und Entscheidfällung zuständigen Personen gebeten. In der Antwort vom 12. Mai 2014, mit der ihm Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden sei, sei das BFM nicht auf dieses Anliegen eingegangen. Durch die bewusste Verfahrensverzögerung habe das BFM willkürlich gehandelt. Die Verfügung sei deshalb zu kassieren und die Sache zurückzuweisen. Art. 3 Abs. 3 AsylG gelte zwar für alle am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren, aber im Interesse der Korrektur der willkürlichen Verfahrensverzögerung sei die Nichtanwendbarkeit festzustellen, d. h. die Sache auf der Grundlage der früheren Rechtslage zu beurteilen. Er stamme aus einer Familie, die sich seit vielen Jahren für die Anliegen der Kurden einsetze. Auch er habe dies getan. In der Türkei sei es üblich, sich mit dem Führerschein auszuweisen. Die HADEP habe junge Aktivisten wie ihn im Jahr (...) gebeten, die (...) unter falschem Namen abzulegen, damit sich andere Parteiaktivisten mit den entsprechenden Dokumenten ausweisen könnten, ohne die Prüfung selbst zu absolvieren. Diese politisch motivierte Aktion sei aufgeflogen und er deswegen, wie auch andere Personen, in ein Strafverfahren verwickelt worden. Aufgrund dieses Verfahrens und der diesbezüglichen Suche nach ihm habe er sich im Jahr 2006 entschlossen, nach D._______ zu ziehen. In den Folgejahren sei regelmässig in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht worden. Im Februar 2009 sei bei einer Identitätskontrolle anlässlich einer Demonstration in D._______ festgestellt worden, dass er wegen dieses Delikts in C._______ gesucht werde. Da die aus C._______ übermittelten Akten indes ungenügend gewesen seien, sei er freigelassen worden. Ab September 2009 habe er unter dem Namen E._______ und mit einer auf diesen Namen lautenden, gefälschten Identitätskarte gelebt und den Vorladungen in der besagten Angelegenheit keine Folge geleistet. Die beiliegende Vorladung für eine Gerichtsverhandlung in C._______ vom (...), welche den Eltern übergeben worden sei und die gleiche Aktennummer wie die früher eingereichten Unterlagen trage, belege die Aktualität der Verfolgung. Er habe aus tiefer Überzeugung beschlossen, keinen Militärdienst zu leisten. Er habe dies öffentlich erklärt und dazu aufgerufen, es ihm gleich zu tun. Die eingereichten Presseerklärungen und Publikationen würden dies belegen. Im (...) habe er eine Veranstaltung von Dienstverweigerern in C._______ besucht. In dem betreffenden Haus sei danach eine Razzia durchgeführt worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in D._______ aufgehalten. Im (...) habe er bei der Vorbereitung einer Demonstration für Abdullah Öcalan geholfen. Die Polizei habe das betreffende Haus gestürmt und 23 Personen festgenommen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr dort aufgehalten, sich aber im Anschluss an dieses Ereignis zur Flucht ins Ausland entschlossen. Obwohl seit der Anhörung vom 27. Oktober 2011 zweieinhalb Jahre vergangen seien, habe ihm das BFM vor der Entscheidfällung keine Gelegenheit gegeben, Entwicklungen bezüglich der Verfolgungssituation und seines Gesundheitszustands darzulegen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe das BFM auch die Begründungspflicht verletzt. Er habe in seiner Beweismitteleingabe vom 21. Mai 2012 auf die strafrechtlichen Bestimmungen betreffend öffentlichen Aufrufs zur Dienstverweigerung hingewiesen und dargelegt, dass ihm wegen seiner diesbezüglichen Auftritte eine Haftstrafe von siebeneinhalb Monaten bis drei Jahren drohe. Im Rahmen der Anhörung vom 27. Oktober 2011 habe er vier Mitaktivisten genannt, die in diesem Zusammenhang inhaftiert worden seien. Trotz dieser Sachlage habe das BFM ausgeführt, die Refraktion sei asylrechtlich nicht relevant. Dies sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr erfülle er aufgrund der ihm drohenden Bestrafung die Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen werde der Aufruf zur Dienstverweigerung nicht von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst, da sich diese Bestimmung nur auf die Dienstverweigerung an sich beziehe. Mit den weiteren Asylgründen (Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat [Ablegung der (...) unter falschem Namen] aus politischen Gründen, Aktivitäten im Zusammenhang mit der Demonstration für Öcalan) habe sich das BFM nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Sollte die Verfügung nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wäre sie wegen unvollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu kassieren. Das BFM habe es unterlassen, ihn zum Schicksal der im (...) inhaftierten Mitaktivisten zu befragen, obwohl diese Verhaftungen ihn zur Flucht bewogen hätten. Verhöre seien in der Türkei nach wie vor durch Gewalt geprägt und es sei wahrscheinlich, dass er als Mittäter entlarvt würde. Auch bezüglich der Absolvierung der (...) unter falschem Namen, bei der es sich nicht um eine Einzelaktion seinerseits, sondern um eine politische Aktion der HADEP gehandelt habe, habe das BFM keine weiteren Abklärungen getätigt, obwohl von einer politisch motivierten Verfolgung auszugehen sei. Weiter sei auch das Schicksal der vier Mitaktivisten, die wegen öffentlichen Aufrufs zur Dienstverweigerung inhaftiert worden seien, nicht erhoben worden, obwohl daraus Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung allein wegen dieses Delikts hätten gezogen werden können. Schliesslich habe es das BFM unterlassen, seinen aktuellen Gesundheitszustand zu erheben. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei er durch die Beschwerdeinstanz zu den aktuellen Entwicklungen anzuhören und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, weitere Beweismittel beizubringen. Er sei in der Türkei wegen Dienstverweigerung, öffentlichen Aufrufs zur Dienstverweigerung, politisch motivierter Absolvierung der (...) unter falschem Namen für ein HADEP-Mitglied und des Engagements für Abdullah Öcalan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihm drohe eine langjährige Inhaftierung. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest wäre die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 12. Mai 2014 (Einladung zu einem Erstgespräch am 21. Mai 2014) ein und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts. Zudem führte er aus, er habe in Erfahrung gebracht, dass sich mehrere Personen, die im (...) festgenommen worden seien, noch in Haft befänden (bspw. G._______ und H._______). Andere Aktivisten seien unterdessen ins Ausland geflüchtet (bspw. I._______ und J._______). F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 30. April 2014 die Namen der am Entscheid mitwirkenden Personen bereits bekannt gegeben und mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 Akteneinsicht gewährt habe, womit der entsprechende Beschwerdeantrag obsolet sei. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, dass die vorgebrachte Kritik am mutmasslichen Zuwarten mit der Entscheidfällung bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesrevision die Organisation der Vorinstanz und deren Abläufe beschlage, deren Überprüfung beziehungsweise Aufsicht nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. Aufgrund des Festgestellten trat der Instruktionsrichter auf die Anträge um Gewährung der Akteneinsicht respektive um Anweisung an das BFM zur Offenlegung der für die Dossierführung und Entscheidfällung zuständigen Personen und um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nicht ein. Gleichzeitig gab er die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und verwies hinsichtlich des Antrags um Fristansetzung für die Einreichung weiterer Beweismittel auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. G. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Orientierungskopie seines Schreibens vom selbigen Datum an das BFM betreffend Offenlegung der Verantwortlichkeiten ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gemäss interner Prioritätenordnung behandelt und geltendes Recht angewendet worden. Vorliegend wäre es auch bei Anwendung des vor dem 1. Februar 2014 geltenden Rechts nicht zu einem anderen Resultat gelangt. Die Aktennummer der auf Beschwerdeebene nachgereichten Vorladung für eine Gerichtsverhandlung vom (...) sei nicht mit der Aktennummer der Vorladung identisch, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sei. Zudem sei aus dem betreffenden Dokument der Vorladungsgrund nicht ersichtlich. Das Dokument vermöge daher an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es diene rechtsstaatlich legitimen Zwecken, die Absolvierung einer (...) für eine andere Person und die Militärdienstverweigerung zu untersuchen. Erst bei Vorliegen eines Politmalus könne eine derartige Verfolgung asylrechtlich relevant sein. Seit Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung sei in der Regel von korrekt durchgeführten Strafverfahren auszugehen, und es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sein sollte. Hinsichtlich der psychischen Instabilität des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass sich ein depressives Zustandsbild nicht selten bei einem ablehnenden Asylentscheid bemerkbar mache oder akzentuiere. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es sei Aufgabe der behandelnden Ärzte, ihre Patienten auf eine Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Eskalation respektive Dekompensation entgegenzuwirken. Gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könnten, könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden. Es liege auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Sein Gesundheitszustand sei daher nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Zudem sei die entsprechende medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet. I. In seiner Replik vom 29. Juli 2014 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Militärdienstverweigerung und Ablegung der (...) für eine andere Person seien politisch motiviert gewesen. Es sei daher mit einer intensivierten und damit asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Zudem drohe ihm aufgrund der Teilnahme bei der Vorbereitung einer Demonstration zugunsten Abdullah Öcalans im (...) eine langjährige Haftstrafe. Das BFM habe dies nicht thematisiert. Es liege auf der Hand, dass seine früheren politischen Aktivitäten im Sinne eines Politmalus gewichtet würden. In Verfahren gegen Terrorverdächtige seien die Haftbedingungen besonders hart und bei Verhören werde häufig Folter angewendet. Politische Gegner würden mit gezielten Massnahmen (bspw. Willkür, Misshandlung, Folter) diskriminiert und bestraft. Die Einschätzung des BFM, wonach es zu einer deutlichen Verbesserung bei den türkischen Strafverfahren gekommen sei, gehe fehl, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) doch zwischen 1995 und 2010 in über 2200 Fällen gegen die Türkei entschieden; in fast 700 Fällen sei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren festgestellt worden. Noch im Januar 2012 habe der Menschenrechtsbeauftragte des Europarats auf unfaire Verfahrens- und Haftbedingungen bei mit PKK-Aktivitäten in Verbindung gebrachten Verdächtigen hingewiesen. Er reiche diesbezüglich zwei Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 12. Januar 2012 und 13. April 2013 ein. Das BFM habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt durch den Beizug aktueller Länderinformationen korrekt abzuklären. Auch mit seiner psychischen Instabilität habe sich das BFM nicht ernsthaft auseinandergesetzt. J. Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Kopie Referenzschreiben des Menschenrechtsvereins [...] [inkl. Übersetzung], Kopie Anklageschrift betreffend H._______ und G._______ [inkl. auszugsweise Übersetzung], Presse-Veröffentlichung des EGMR [Urteil vom 12. Juni 2012], Kopie Flüchtlingsausweis von I._______). Das Schreiben des (...) belege seinen öffentlichen Aufruf zur Dienstverweigerung. Die Anklageschrift betreffe die von ihm bei der Anhörung vom 27. Oktober 2011 genannten Mitaktivisten H._______ und G._______, die sich öffentlich gegen den Militärdienst ausgesprochen und für Abdullah Öcalan eingesetzt hätten und im (...) festgenommen worden seien. Das EGMR-Urteil betreffe einen kurdischen Militärdienstverweigerer, der öffentlich zur Dienstverweigerung aufgerufen und dem türkischen Staat ein unfaires Verfahren vorgeworfen habe. Der EGMR habe diesem Recht gegeben und der Türkei einen menschenrechtswidrigen Umgang mit Dienstverweigerern angelastet. Der Flüchtlingsausweis des Mitaktivisten I._______ zeige, dass dieser in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. K. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer - unter Einreichung einer Kopie des Familienausweises vom 22. Juni 2016 - mit, dass er am (...) 2016 die türkische Staatsangehörige K._______ (geborene L._______) geheiratet habe. Seine Ehefrau habe in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom (...) 2015 [N {...}]) und das entsprechende Verfahren sei noch beim SEM hängig. L. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Kind. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 teilte der infolge Pensionierung des bisher vorsitzenden Richters neu eingesetzte Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das neu generierte Spruchgremium mit. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz mit Blick auf die veränderte familiäre Situation des Beschwerdeführers und die veränderte Lage in der Türkei zu einer weiteren Vernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 führte das SEM aus, angesichts der veränderten familiären Situation des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu prüfen. Insbesondere sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens könne ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend gemacht werden, wenn intakte und gelebte Familienbande zu nahen Verwandten, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, bestehen würden. Die Asylgesuche der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers seien noch hängig. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen und der Vollzug seiner Wegweisung sei weiterhin zulässig. Sollte die Ehefrau aufgrund ihres Asylentscheids ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten, könne der Beschwerdeführer aus dem Ausland den Familiennachzug beantragen. Sollte das Asylgesuch der Ehefrau abgewiesen werden, könne sie mit dem Kind zum Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren. Eine kurze Trennung sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Im Übrigen werde an den Ausführungen in der Verfügung vom 14. April 2014 und Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 festgehalten. O. Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 8. Juni 2017 im Wesentlichen geltend, das vom SEM angerufene Prozedere, wonach er den Ausgang des Asylverfahrens der Ehefrau im Ausland abwarten und bei deren Anerkennung als Flüchtling ein Gesuch um Familiennachzug stellen könne, entspreche weder der Rechtslage noch der Praxis. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie hätten Familienmitglieder das Recht, den Ausgang eines separat geführten Asylverfahrens ihrer Angehörigen in der Schweiz abzuwarten. Im Übrigen sei die Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 als ungültig oder nichtig zu betrachten, da sie die unterzeichnenden Personen nicht namentlich nenne. Obwohl das SEM dazu aufgefordert worden sei, habe es in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 keinerlei Ausführungen zur veränderten Situation und der aktuellen Bedrohungslage in der Türkei gemacht. In der ersten Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 habe es vom rechtsstaatlichen Funktionieren der türkischen Justiz, von rechtsstaatlich legitimen Verfolgungszwecken und dem Fehlen unverhältnismässig hoher Strafen und Folter gesprochen. Die Situation habe sich aber seither verändert. Den bekannten Länderinformationen zu den Entwicklungen seit Juli 2016 lasse sich entnehmen, dass Willkür die türkische Strafverfolgung beherrsche, Untersuchungshaft bis zu einer Dauer von fünf Jahren angeordnet werden könne und Folter und Misshandlungen sowie willkürliche Anklageerhebungen an der Tagesordnung seien. Aktivitäten zugunsten der kurdischen Sache würden massiv verfolgt, insbesondere dann, wenn eine entsprechende Vorgeschichte bestehe. Es sei unverständlich, dass das SEM diese Entwicklungen nicht thematisiere, zumal er die Gefährdungslage mit der Beweismitteleingabe vom 26. August 2014 (Anklage von Mitaktivisten) dokumentiert habe. Er beantrage deshalb die Gutheissung der Beschwerde, sei es in Form einer Kassation oder einer Reformation.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen erübrigt sich vorliegend eine vorgängige Prüfung noch nicht behandelter formeller Rügen des Beschwerdeführers und des in diesem Zusammenhang gestellten Rückweisungsantrags.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). Asylsuchende sind demnach auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In solchen Fällen ist der von Verfolgung bedrohten Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen hingegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres eigenen Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesem Fall wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG), sondern die betreffende Person ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe nicht bestritten und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese zu bezweifeln. Das SEM erachtete indes die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Die Militärdienstverweigerung sei asylrechtlich nicht relevant, auch wenn der Beschwerdeführer diese öffentlich kundgetan habe; die diesbezügliche Furcht vor einer mit einem Politmalus behafteten Bestrafung sei nicht begründet. Dem hängigen Verfahren wegen Ablegens der (...) unter falschem Namen für ein HADEP-Mitglied liege ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zugrunde. Die polizeilichen Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 und 2009 stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit der im März 2011 erfolgten Ausreise aus der Türkei. Aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HADEP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Benachteiligungen gekommen sei, aber dies genüge nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Auch das exilpolitische Engagement vermöge nicht zur Annahme zu führen, dem Beschwerdeführer drohe deswegen Verfolgung seitens der türkischen Behörden.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass sich das vorliegende Verfahren im heutigen Zeitpunkt als nicht entscheidreif erweist.

E. 5.2.1 Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 respektive seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. April 2014 erheblich verändert. Das SEM weist zwar durchaus zutreffend darauf hin, dass es grundsätzlich zu den legitimen Rechten eines Staates gehört, Militärdienstverweigerung und betrügerische Handlungen beim Erwerb eines (...) zu ahnden. Auch ist der Vorinstanz mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte mehrmalige Polizeihaft in den Jahren 2001 und 2009 insoweit zuzustimmen, als die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4). Jedoch kann erlittene Verfolgung grundsätzlich auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen. Bereits vor den Parlamentswahlen im Jahr 2015 gab es Hinweise, wonach weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei deutlich verschlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands ist laut den Angaben von UNO-Menschenrechtsexpertinnen und -experten vom 19. August 2016 eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Auch ist eine weitere, deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2 und D-1344/2014 vom 18. Januar 2017 E. 6.2). Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch aktiven Familie. Vor ihm haben bereits seine (...) M._______ und N._______ in der Schweiz Zuflucht gesucht und beiden wurde hierzulande Asyl gewährt (positiver Asylentscheid betreffend M._______ und dessen Ehefrau [{...}] vom [...]; Asylgewährung an N._______ am [...]). Angesichts dieses Umstands und der neueren Entwicklungen des Kurdenkonflikts in der Türkei stellt sich vorliegend die Frage, ob die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe geeignet sein könnten, einen Asylanspruch des Beschwerdeführers zu begründen. Das SEM hat sich dazu in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 nicht geäussert.

E. 5.2.2 Des Weiteren hat sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens verändert. Er hat am (...) 2016 die türkische Staatsangehörige K._______ geheiratet. Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers, unter deren ledigem Namen N._______ sich der Beschwerdeführer in der Türkei seit September 2009 ausgegeben habe (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer auf E._______ lautenden Identitätskarte), hat am (...) 2015 ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches nach wie vor erstinstanzlich hängig ist. Sie gibt an, (...). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Über das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers hat das SEM noch nicht entschieden. Für eine abschliessende Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, erweist sich aufgrund der bestehenden Familieneinheit und mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 AsylG eine koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau (und seines Kindes) als notwendig. Erkenntnisse aus dem einen Verfahren sind im anderen zu berücksichtigen. Erfüllt ein Ehegatte die Flüchtlingseigenschaft, ist der andere, sich auch in der Schweiz aufhaltende Ehegatte gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen, unabhängig davon, ob die Familieneinheit bereits im Heimatland bestanden hat oder ob die Heirat erst in der Schweiz erfolgt ist (vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017). Sollte sich also herausstellen, dass die Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, ist der Beschwerdeführer (bei Verneinung seiner originären Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen. Sollten zwar beide Ehegatten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, aber ist einem die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist der andere Ehegatte in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen (Art. 44 AsylG).

E. 5.2.3 Angesichts der in zweierlei Hinsicht veränderten Ausgangslage (veränderte familiäre Situation des Beschwerdeführers und veränderte Situation in der Türkei) ist dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen. Es ist es angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung und koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine detaillierte Kostennote ein, machte aber in der Eingabe vom 8. Juni 2017 einen Aufwand von insgesamt 28 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen von Fr. 35.- geltend. Der geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden erscheint angesichts des Umfangs der Rechtsmitteleingaben (insgesamt 35 Seiten, wobei 3 Seiten jeweils nur die Unterschrift des Rechtsvertreters und die Auflistung der Beilagen beinhalten) als zu hoch und ist nicht vollumfänglich zu entschädigen. Auf die Nachforderung einer detaillierten Kostennote wird verzichtet, da sich der zu vergütende Aufwand für die eingereichten Eingaben zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 14. April 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2831/2014 Urteil vom 17. November 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. März 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 31. März 2011 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 27. Oktober 2011 im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Er habe (...) das Gymnasium abgeschlossen und danach (...) studiert. Das Studium habe er indes nicht beendet, da er von den Behörden gesucht worden sei. Er sei zwar nicht Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) - der heutigen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) - gewesen, habe aber für diese zwischen 2001 und 2004 Hilfstätigkeiten ausgeführt (bspw. Verkauf der Parteizeitung). Im Jahr 2001 sei er in C._______ von der Polizei zwei Tage festgehalten worden, da er in der Schule Kurdisch gesprochen habe. Zudem sei er aufgefordert worden, sein Engagement für die HADEP einzustellen. Im Jahr (...) habe er unter falschem Namen für ein HADEP-Mitglied die (...) absolviert. Da dies aufgeflogen sei, sei gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden, das noch hängig sei. Seit dem Jahr 2006 habe er in D._______ gelebt. Als dort im (...) bei einer Demonstration zum Gedenken des getöteten Journalisten Hrant Dink eine Identitätskontrolle durchgeführt worden sei, sei festgestellt worden, dass er wegen der besagten Sache in C._______ gesucht werde. Er sei festgehalten, daktyloskopiert und von der Staatsanwaltschaft befragt worden. Er habe bestritten, die Person auf dem per Telefax aus C._______ übermittelten Dokument zu sein, und nach zwei Tagen sei er mangels ausreichender Beweislage freigelassen worden. Nach drei Monaten habe er aber eine Vorladung erhalten, der er nicht gefolgt sei. Stattdessen habe er die Adresse gewechselt. In der Folge seien sein Vater und der Vorsteher seines Heimatdorfs auf den Polizeiposten beordert und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Im (...) hätte er den Militärdienst antreten müssen. Da er dazu nicht bereit gewesen sei, habe er seit (...) unter einer falschen Identität als E._______ gelebt. Im (...) sei er anlässlich einer weiteren Demonstration für Hrant Dink in D._______ von Polizisten festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei geschlagen und es sei ihm gedroht worden, er werde wie Hrant Dink enden, wenn er an weiteren Demonstrationen teilnehme. Er habe damals die auf E._______ lautende Identitätskarte bei sich getragen. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Weiter habe er in D._______ eine Gruppe von Militärdienstverweigerer kennengelernt. Er habe mit diesen Leuten an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und am (...) in einer Pressemitteilung erklärt, den Militärdienst zu verweigern. Am (...) habe die Gruppe im Lokal des Menschenrechtsvereins (...) eine entsprechende Presseerklärung abgegeben. Sein Bild und sein richtiger Name seien veröffentlicht worden. Im (...) sei er im Auftrag der besagten Gruppe nach C._______ gereist, um dort Jugendliche für die Dienstverweigerung zu mobilisieren. Nachdem er bereits wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, sei das Haus, in dem die Versammlung in C._______ stattgefunden habe, von der Polizei gestürmt worden. Im (...) habe er bei der Vorbereitung einer Demonstration zu Ehren von Abdullah Öcalan geholfen. Daraufhin sei das Haus, in dem auch er gewohnt habe, in seiner Abwesenheit gestürmt worden. Dabei seien 23 Personen festgenommen worden. Ein Freund habe ihn darüber informiert und er sei nicht mehr in das Haus zurückgekehrt. Eine Woche später sei er auf dem Weg zum Menschenrechtsverein (...) von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm den Zeitungsartikel, in welchem er sich gegen den Militärdienst ausgesprochen habe, gezeigt. Da er die Identitätskarte von E._______ bei sich getragen habe, habe er verneint, die in dem besagten Artikel abgebildete Person zu sein. Die Polizisten hätten ihn daraufhin zwar gehen lassen, aber die genannten Probleme hätten ihm vor Augen geführt, dass er in der Türkei kein sicheres Leben mehr führen könne, zumal die für Dienstverweigerung drohende Strafe markant erhöht werden könne, wenn die ablehnende Haltung in der Presse verbreitet werde. Drei Freunde seien wegen Dienstverweigerung inhaftiert und angeklagt worden. Am (...) 2011 sei in einem LKW illegal aus der Türkei ausgereist. Hierzulande unterstütze er von Kurden organisierte Aktionen, soweit es ihm möglich sei. Da er die letzten zwei Jahre in der Türkei unter einer falschen Identität gelebt habe, leide er unter psychischen Problemen. Er beabsichtige, sich in medizinische Behandlung zu begeben. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A8, A9, A16, A18 und A19) und Beweismittel (Identitätskarte [ausgestellt am {...} in C._______], Studentenausweis [ausgestellt im Jahr {...} in F._______], Zivilregisterauszug [ausgestellt am {...} in C._______], Führerschein [ausgestellt am {...} in C._______], Vorladung für Gerichtsverhandlung vom (...), Internetausdruck mit namentlicher Nennung von (...), Zeitungsartikel mit namentlicher Nennung und Abbildung von (...), Kopie Identitätskarte [auf E._______ lautend], Kopie (...)-Mitgliederausweis, diverse Internetausdrucke und Berichte betreffend Bestrafung der Dienstverweigerung, ärztlicher Bericht vom 28. Dezember 2011) verwiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 14. April 2014 - eröffnet am 23. April 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er behördlich gesucht worden sei, weil er von 2001 bis 2004 politisch tätig gewesen sei, eine (...) für eine andere Person abgelegt und sich geweigert habe, Militärdienst zu leisten, würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Staatliche Massnahmen zwecks Ahndung betrügerischer Handlungen beim Erwerb eines (...) könnten nicht als asylbeachtliche Verfolgung gewertet werden. Zwischen den in den Jahren 2001 und 2009 erfolgten Festnahmen des Beschwerdeführers und der Ausreise im Jahr 2011 sei kein zeitlicher und kausaler Kausalzusammenhang gegeben. Auch wenn es sich bei der HADEP um eine legale Partei gehandelt habe, könne aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Benachteiligungen gekommen sei, indes genüge dies nicht, um eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer nur einfache Hilfsarbeiten ausgeführt habe und nicht in exponierter Stellung für die HADEP tätig gewesen sei. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung, seitens der Behörden erneut verfolgt zu werden, verwirklichen würde. Obwohl auch die Nachfolgepartei DTP (Demokratik Toplum Partisi) im Dezember 2009 verboten worden sei, gelte diese Schlussfolgerung weiterhin. Mittlerweile sei die BDP als Nachfolgepartei legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien hätten einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen könnten deshalb nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Bezüglich der Dienstverweigerung und der öffentlichen Bekanntgabe derselben sei festzustellen, dass Refraktäre und Deserteure in der Türkei keine begründete Furcht vor politisch motivierter Verfolgung hätten. Es handle sich dabei um Massendelikte, für die türkische Militärgerichte milde Strafen aussprechen würden. Eine Refraktion werde oft gar nicht strafrechtlich verfolgt. Die Refraktion des Beschwerdeführers sei daher - auch wenn er sie öffentlich kundgetan habe - asylrechtlich nicht relevant. Die diesbezüglich eingereichten Unterlagen würden nur belegen, dass er die Dienstverweigerung öffentlich bekundet habe und zu einem Verfahren aufgeboten worden sei, und die Auszüge aus dem Internet würden lediglich generell abstrakt die strafrechtliche Situation aufzeigen. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers vermöchten die Beweismittel indes nicht nachzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, wonach er in der Schweiz von Kurden organisierte Anlässe soweit wie möglich unterstütze, bestehe aufgrund fehlender Exponiertheit des Beschwerdeführers und mangelnder Intensität seiner Aktivitäten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er deswegen in der Türkei verfolgt würde. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach C._______ oder D._______, wo er seit 2006 gelebt habe, zuzumuten. Es lägen auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Sollte der Beschwerdeführer eine psychologische oder psychiatrische Behandlung benötigen, sei eine solche in der Türkei gewährleistet. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. C. C.a Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Akteneinsicht respektive um Anweisung an das BFM zur Offenlegung der für die Dossierführung und Entscheidfällung zuständigen Personen und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. Weiter wurde beantragt: Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Willkür aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter der Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe trotz der Entscheidreife seit der Anhörung vom 27. Oktober 2011 mit der Entscheidfällung zugewartet, bis die neue Gesetzesbestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstverweigerung) am 1. Februar 2014 inkraftgetreten sei. Er habe das BFM am 8. Mai 2014 um Bekanntgabe der für die Dossierführung und Entscheidfällung zuständigen Personen gebeten. In der Antwort vom 12. Mai 2014, mit der ihm Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden sei, sei das BFM nicht auf dieses Anliegen eingegangen. Durch die bewusste Verfahrensverzögerung habe das BFM willkürlich gehandelt. Die Verfügung sei deshalb zu kassieren und die Sache zurückzuweisen. Art. 3 Abs. 3 AsylG gelte zwar für alle am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren, aber im Interesse der Korrektur der willkürlichen Verfahrensverzögerung sei die Nichtanwendbarkeit festzustellen, d. h. die Sache auf der Grundlage der früheren Rechtslage zu beurteilen. Er stamme aus einer Familie, die sich seit vielen Jahren für die Anliegen der Kurden einsetze. Auch er habe dies getan. In der Türkei sei es üblich, sich mit dem Führerschein auszuweisen. Die HADEP habe junge Aktivisten wie ihn im Jahr (...) gebeten, die (...) unter falschem Namen abzulegen, damit sich andere Parteiaktivisten mit den entsprechenden Dokumenten ausweisen könnten, ohne die Prüfung selbst zu absolvieren. Diese politisch motivierte Aktion sei aufgeflogen und er deswegen, wie auch andere Personen, in ein Strafverfahren verwickelt worden. Aufgrund dieses Verfahrens und der diesbezüglichen Suche nach ihm habe er sich im Jahr 2006 entschlossen, nach D._______ zu ziehen. In den Folgejahren sei regelmässig in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht worden. Im Februar 2009 sei bei einer Identitätskontrolle anlässlich einer Demonstration in D._______ festgestellt worden, dass er wegen dieses Delikts in C._______ gesucht werde. Da die aus C._______ übermittelten Akten indes ungenügend gewesen seien, sei er freigelassen worden. Ab September 2009 habe er unter dem Namen E._______ und mit einer auf diesen Namen lautenden, gefälschten Identitätskarte gelebt und den Vorladungen in der besagten Angelegenheit keine Folge geleistet. Die beiliegende Vorladung für eine Gerichtsverhandlung in C._______ vom (...), welche den Eltern übergeben worden sei und die gleiche Aktennummer wie die früher eingereichten Unterlagen trage, belege die Aktualität der Verfolgung. Er habe aus tiefer Überzeugung beschlossen, keinen Militärdienst zu leisten. Er habe dies öffentlich erklärt und dazu aufgerufen, es ihm gleich zu tun. Die eingereichten Presseerklärungen und Publikationen würden dies belegen. Im (...) habe er eine Veranstaltung von Dienstverweigerern in C._______ besucht. In dem betreffenden Haus sei danach eine Razzia durchgeführt worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in D._______ aufgehalten. Im (...) habe er bei der Vorbereitung einer Demonstration für Abdullah Öcalan geholfen. Die Polizei habe das betreffende Haus gestürmt und 23 Personen festgenommen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr dort aufgehalten, sich aber im Anschluss an dieses Ereignis zur Flucht ins Ausland entschlossen. Obwohl seit der Anhörung vom 27. Oktober 2011 zweieinhalb Jahre vergangen seien, habe ihm das BFM vor der Entscheidfällung keine Gelegenheit gegeben, Entwicklungen bezüglich der Verfolgungssituation und seines Gesundheitszustands darzulegen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe das BFM auch die Begründungspflicht verletzt. Er habe in seiner Beweismitteleingabe vom 21. Mai 2012 auf die strafrechtlichen Bestimmungen betreffend öffentlichen Aufrufs zur Dienstverweigerung hingewiesen und dargelegt, dass ihm wegen seiner diesbezüglichen Auftritte eine Haftstrafe von siebeneinhalb Monaten bis drei Jahren drohe. Im Rahmen der Anhörung vom 27. Oktober 2011 habe er vier Mitaktivisten genannt, die in diesem Zusammenhang inhaftiert worden seien. Trotz dieser Sachlage habe das BFM ausgeführt, die Refraktion sei asylrechtlich nicht relevant. Dies sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr erfülle er aufgrund der ihm drohenden Bestrafung die Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen werde der Aufruf zur Dienstverweigerung nicht von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst, da sich diese Bestimmung nur auf die Dienstverweigerung an sich beziehe. Mit den weiteren Asylgründen (Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat [Ablegung der (...) unter falschem Namen] aus politischen Gründen, Aktivitäten im Zusammenhang mit der Demonstration für Öcalan) habe sich das BFM nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Sollte die Verfügung nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wäre sie wegen unvollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu kassieren. Das BFM habe es unterlassen, ihn zum Schicksal der im (...) inhaftierten Mitaktivisten zu befragen, obwohl diese Verhaftungen ihn zur Flucht bewogen hätten. Verhöre seien in der Türkei nach wie vor durch Gewalt geprägt und es sei wahrscheinlich, dass er als Mittäter entlarvt würde. Auch bezüglich der Absolvierung der (...) unter falschem Namen, bei der es sich nicht um eine Einzelaktion seinerseits, sondern um eine politische Aktion der HADEP gehandelt habe, habe das BFM keine weiteren Abklärungen getätigt, obwohl von einer politisch motivierten Verfolgung auszugehen sei. Weiter sei auch das Schicksal der vier Mitaktivisten, die wegen öffentlichen Aufrufs zur Dienstverweigerung inhaftiert worden seien, nicht erhoben worden, obwohl daraus Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung allein wegen dieses Delikts hätten gezogen werden können. Schliesslich habe es das BFM unterlassen, seinen aktuellen Gesundheitszustand zu erheben. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei er durch die Beschwerdeinstanz zu den aktuellen Entwicklungen anzuhören und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, weitere Beweismittel beizubringen. Er sei in der Türkei wegen Dienstverweigerung, öffentlichen Aufrufs zur Dienstverweigerung, politisch motivierter Absolvierung der (...) unter falschem Namen für ein HADEP-Mitglied und des Engagements für Abdullah Öcalan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihm drohe eine langjährige Inhaftierung. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest wäre die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 12. Mai 2014 (Einladung zu einem Erstgespräch am 21. Mai 2014) ein und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts. Zudem führte er aus, er habe in Erfahrung gebracht, dass sich mehrere Personen, die im (...) festgenommen worden seien, noch in Haft befänden (bspw. G._______ und H._______). Andere Aktivisten seien unterdessen ins Ausland geflüchtet (bspw. I._______ und J._______). F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 30. April 2014 die Namen der am Entscheid mitwirkenden Personen bereits bekannt gegeben und mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 Akteneinsicht gewährt habe, womit der entsprechende Beschwerdeantrag obsolet sei. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, dass die vorgebrachte Kritik am mutmasslichen Zuwarten mit der Entscheidfällung bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesrevision die Organisation der Vorinstanz und deren Abläufe beschlage, deren Überprüfung beziehungsweise Aufsicht nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. Aufgrund des Festgestellten trat der Instruktionsrichter auf die Anträge um Gewährung der Akteneinsicht respektive um Anweisung an das BFM zur Offenlegung der für die Dossierführung und Entscheidfällung zuständigen Personen und um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nicht ein. Gleichzeitig gab er die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und verwies hinsichtlich des Antrags um Fristansetzung für die Einreichung weiterer Beweismittel auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. G. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Orientierungskopie seines Schreibens vom selbigen Datum an das BFM betreffend Offenlegung der Verantwortlichkeiten ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gemäss interner Prioritätenordnung behandelt und geltendes Recht angewendet worden. Vorliegend wäre es auch bei Anwendung des vor dem 1. Februar 2014 geltenden Rechts nicht zu einem anderen Resultat gelangt. Die Aktennummer der auf Beschwerdeebene nachgereichten Vorladung für eine Gerichtsverhandlung vom (...) sei nicht mit der Aktennummer der Vorladung identisch, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sei. Zudem sei aus dem betreffenden Dokument der Vorladungsgrund nicht ersichtlich. Das Dokument vermöge daher an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es diene rechtsstaatlich legitimen Zwecken, die Absolvierung einer (...) für eine andere Person und die Militärdienstverweigerung zu untersuchen. Erst bei Vorliegen eines Politmalus könne eine derartige Verfolgung asylrechtlich relevant sein. Seit Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung sei in der Regel von korrekt durchgeführten Strafverfahren auszugehen, und es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sein sollte. Hinsichtlich der psychischen Instabilität des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass sich ein depressives Zustandsbild nicht selten bei einem ablehnenden Asylentscheid bemerkbar mache oder akzentuiere. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es sei Aufgabe der behandelnden Ärzte, ihre Patienten auf eine Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Eskalation respektive Dekompensation entgegenzuwirken. Gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könnten, könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden. Es liege auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Sein Gesundheitszustand sei daher nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Zudem sei die entsprechende medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet. I. In seiner Replik vom 29. Juli 2014 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Militärdienstverweigerung und Ablegung der (...) für eine andere Person seien politisch motiviert gewesen. Es sei daher mit einer intensivierten und damit asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Zudem drohe ihm aufgrund der Teilnahme bei der Vorbereitung einer Demonstration zugunsten Abdullah Öcalans im (...) eine langjährige Haftstrafe. Das BFM habe dies nicht thematisiert. Es liege auf der Hand, dass seine früheren politischen Aktivitäten im Sinne eines Politmalus gewichtet würden. In Verfahren gegen Terrorverdächtige seien die Haftbedingungen besonders hart und bei Verhören werde häufig Folter angewendet. Politische Gegner würden mit gezielten Massnahmen (bspw. Willkür, Misshandlung, Folter) diskriminiert und bestraft. Die Einschätzung des BFM, wonach es zu einer deutlichen Verbesserung bei den türkischen Strafverfahren gekommen sei, gehe fehl, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) doch zwischen 1995 und 2010 in über 2200 Fällen gegen die Türkei entschieden; in fast 700 Fällen sei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren festgestellt worden. Noch im Januar 2012 habe der Menschenrechtsbeauftragte des Europarats auf unfaire Verfahrens- und Haftbedingungen bei mit PKK-Aktivitäten in Verbindung gebrachten Verdächtigen hingewiesen. Er reiche diesbezüglich zwei Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 12. Januar 2012 und 13. April 2013 ein. Das BFM habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt durch den Beizug aktueller Länderinformationen korrekt abzuklären. Auch mit seiner psychischen Instabilität habe sich das BFM nicht ernsthaft auseinandergesetzt. J. Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Kopie Referenzschreiben des Menschenrechtsvereins [...] [inkl. Übersetzung], Kopie Anklageschrift betreffend H._______ und G._______ [inkl. auszugsweise Übersetzung], Presse-Veröffentlichung des EGMR [Urteil vom 12. Juni 2012], Kopie Flüchtlingsausweis von I._______). Das Schreiben des (...) belege seinen öffentlichen Aufruf zur Dienstverweigerung. Die Anklageschrift betreffe die von ihm bei der Anhörung vom 27. Oktober 2011 genannten Mitaktivisten H._______ und G._______, die sich öffentlich gegen den Militärdienst ausgesprochen und für Abdullah Öcalan eingesetzt hätten und im (...) festgenommen worden seien. Das EGMR-Urteil betreffe einen kurdischen Militärdienstverweigerer, der öffentlich zur Dienstverweigerung aufgerufen und dem türkischen Staat ein unfaires Verfahren vorgeworfen habe. Der EGMR habe diesem Recht gegeben und der Türkei einen menschenrechtswidrigen Umgang mit Dienstverweigerern angelastet. Der Flüchtlingsausweis des Mitaktivisten I._______ zeige, dass dieser in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. K. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer - unter Einreichung einer Kopie des Familienausweises vom 22. Juni 2016 - mit, dass er am (...) 2016 die türkische Staatsangehörige K._______ (geborene L._______) geheiratet habe. Seine Ehefrau habe in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom (...) 2015 [N {...}]) und das entsprechende Verfahren sei noch beim SEM hängig. L. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Kind. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 teilte der infolge Pensionierung des bisher vorsitzenden Richters neu eingesetzte Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das neu generierte Spruchgremium mit. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz mit Blick auf die veränderte familiäre Situation des Beschwerdeführers und die veränderte Lage in der Türkei zu einer weiteren Vernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 führte das SEM aus, angesichts der veränderten familiären Situation des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu prüfen. Insbesondere sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens könne ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend gemacht werden, wenn intakte und gelebte Familienbande zu nahen Verwandten, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, bestehen würden. Die Asylgesuche der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers seien noch hängig. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen und der Vollzug seiner Wegweisung sei weiterhin zulässig. Sollte die Ehefrau aufgrund ihres Asylentscheids ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten, könne der Beschwerdeführer aus dem Ausland den Familiennachzug beantragen. Sollte das Asylgesuch der Ehefrau abgewiesen werden, könne sie mit dem Kind zum Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren. Eine kurze Trennung sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Im Übrigen werde an den Ausführungen in der Verfügung vom 14. April 2014 und Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 festgehalten. O. Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 8. Juni 2017 im Wesentlichen geltend, das vom SEM angerufene Prozedere, wonach er den Ausgang des Asylverfahrens der Ehefrau im Ausland abwarten und bei deren Anerkennung als Flüchtling ein Gesuch um Familiennachzug stellen könne, entspreche weder der Rechtslage noch der Praxis. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie hätten Familienmitglieder das Recht, den Ausgang eines separat geführten Asylverfahrens ihrer Angehörigen in der Schweiz abzuwarten. Im Übrigen sei die Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 als ungültig oder nichtig zu betrachten, da sie die unterzeichnenden Personen nicht namentlich nenne. Obwohl das SEM dazu aufgefordert worden sei, habe es in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 keinerlei Ausführungen zur veränderten Situation und der aktuellen Bedrohungslage in der Türkei gemacht. In der ersten Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 habe es vom rechtsstaatlichen Funktionieren der türkischen Justiz, von rechtsstaatlich legitimen Verfolgungszwecken und dem Fehlen unverhältnismässig hoher Strafen und Folter gesprochen. Die Situation habe sich aber seither verändert. Den bekannten Länderinformationen zu den Entwicklungen seit Juli 2016 lasse sich entnehmen, dass Willkür die türkische Strafverfolgung beherrsche, Untersuchungshaft bis zu einer Dauer von fünf Jahren angeordnet werden könne und Folter und Misshandlungen sowie willkürliche Anklageerhebungen an der Tagesordnung seien. Aktivitäten zugunsten der kurdischen Sache würden massiv verfolgt, insbesondere dann, wenn eine entsprechende Vorgeschichte bestehe. Es sei unverständlich, dass das SEM diese Entwicklungen nicht thematisiere, zumal er die Gefährdungslage mit der Beweismitteleingabe vom 26. August 2014 (Anklage von Mitaktivisten) dokumentiert habe. Er beantrage deshalb die Gutheissung der Beschwerde, sei es in Form einer Kassation oder einer Reformation. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen erübrigt sich vorliegend eine vorgängige Prüfung noch nicht behandelter formeller Rügen des Beschwerdeführers und des in diesem Zusammenhang gestellten Rückweisungsantrags. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). Asylsuchende sind demnach auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In solchen Fällen ist der von Verfolgung bedrohten Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen hingegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres eigenen Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesem Fall wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG), sondern die betreffende Person ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe nicht bestritten und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese zu bezweifeln. Das SEM erachtete indes die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Die Militärdienstverweigerung sei asylrechtlich nicht relevant, auch wenn der Beschwerdeführer diese öffentlich kundgetan habe; die diesbezügliche Furcht vor einer mit einem Politmalus behafteten Bestrafung sei nicht begründet. Dem hängigen Verfahren wegen Ablegens der (...) unter falschem Namen für ein HADEP-Mitglied liege ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zugrunde. Die polizeilichen Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 und 2009 stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit der im März 2011 erfolgten Ausreise aus der Türkei. Aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HADEP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Benachteiligungen gekommen sei, aber dies genüge nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Auch das exilpolitische Engagement vermöge nicht zur Annahme zu führen, dem Beschwerdeführer drohe deswegen Verfolgung seitens der türkischen Behörden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass sich das vorliegende Verfahren im heutigen Zeitpunkt als nicht entscheidreif erweist. 5.2.1 Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 respektive seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. April 2014 erheblich verändert. Das SEM weist zwar durchaus zutreffend darauf hin, dass es grundsätzlich zu den legitimen Rechten eines Staates gehört, Militärdienstverweigerung und betrügerische Handlungen beim Erwerb eines (...) zu ahnden. Auch ist der Vorinstanz mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte mehrmalige Polizeihaft in den Jahren 2001 und 2009 insoweit zuzustimmen, als die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4). Jedoch kann erlittene Verfolgung grundsätzlich auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen. Bereits vor den Parlamentswahlen im Jahr 2015 gab es Hinweise, wonach weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei deutlich verschlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands ist laut den Angaben von UNO-Menschenrechtsexpertinnen und -experten vom 19. August 2016 eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Auch ist eine weitere, deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2 und D-1344/2014 vom 18. Januar 2017 E. 6.2). Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch aktiven Familie. Vor ihm haben bereits seine (...) M._______ und N._______ in der Schweiz Zuflucht gesucht und beiden wurde hierzulande Asyl gewährt (positiver Asylentscheid betreffend M._______ und dessen Ehefrau [{...}] vom [...]; Asylgewährung an N._______ am [...]). Angesichts dieses Umstands und der neueren Entwicklungen des Kurdenkonflikts in der Türkei stellt sich vorliegend die Frage, ob die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe geeignet sein könnten, einen Asylanspruch des Beschwerdeführers zu begründen. Das SEM hat sich dazu in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 nicht geäussert. 5.2.2 Des Weiteren hat sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens verändert. Er hat am (...) 2016 die türkische Staatsangehörige K._______ geheiratet. Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers, unter deren ledigem Namen N._______ sich der Beschwerdeführer in der Türkei seit September 2009 ausgegeben habe (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer auf E._______ lautenden Identitätskarte), hat am (...) 2015 ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches nach wie vor erstinstanzlich hängig ist. Sie gibt an, (...). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Über das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers hat das SEM noch nicht entschieden. Für eine abschliessende Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, erweist sich aufgrund der bestehenden Familieneinheit und mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 AsylG eine koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau (und seines Kindes) als notwendig. Erkenntnisse aus dem einen Verfahren sind im anderen zu berücksichtigen. Erfüllt ein Ehegatte die Flüchtlingseigenschaft, ist der andere, sich auch in der Schweiz aufhaltende Ehegatte gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen, unabhängig davon, ob die Familieneinheit bereits im Heimatland bestanden hat oder ob die Heirat erst in der Schweiz erfolgt ist (vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017). Sollte sich also herausstellen, dass die Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, ist der Beschwerdeführer (bei Verneinung seiner originären Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen. Sollten zwar beide Ehegatten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, aber ist einem die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist der andere Ehegatte in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen (Art. 44 AsylG). 5.2.3 Angesichts der in zweierlei Hinsicht veränderten Ausgangslage (veränderte familiäre Situation des Beschwerdeführers und veränderte Situation in der Türkei) ist dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen. Es ist es angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung und koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine detaillierte Kostennote ein, machte aber in der Eingabe vom 8. Juni 2017 einen Aufwand von insgesamt 28 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen von Fr. 35.- geltend. Der geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden erscheint angesichts des Umfangs der Rechtsmitteleingaben (insgesamt 35 Seiten, wobei 3 Seiten jeweils nur die Unterschrift des Rechtsvertreters und die Auflistung der Beilagen beinhalten) als zu hoch und ist nicht vollumfänglich zu entschädigen. Auf die Nachforderung einer detaillierten Kostennote wird verzichtet, da sich der zu vergütende Aufwand für die eingereichten Eingaben zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 14. April 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr Versand: