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D-4420/2018

D-4420/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. März 2011 in die Schweiz und ersuchte am 21. März 2011 um Asyl. B. Er wurde am 31. März 2011 zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 27. Oktober 2011 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit und Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 14. April 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Eröffnung am 29. Juni 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte deswegen sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung seitens des Bundesverwaltungsgerichts ersucht, wie sich der Spruchkörper zusammensetze und ob dies zufällig erfolgt sei, respektive nach welchen Kriterien die Mitglieder des Spruchkörpers bestimmt worden seien. H. Am 22. Juni 2016 heiratete der Beschwerdeführer H._______ (N [...]). Am (...) und am (...) kamen die Kinder B.________ respektive C.________ zur Welt. I. Das Asylgesuch der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers (N [...]) wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2018 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit heute ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4508/2018 vom 24. September 2018 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D.________ (Südosttürkei) stamme. Seit 2006 habe er in X._______ gelebt. Er habe zwischen 2001 und 2004 Hilfstätigkeiten für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) - die heutige BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) ausgeübt, ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Im Jahre 2001 sei er in D.________ festgenommen, geschlagen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Im Jahre 2004 habe er für ein Parteimitglied die Führerscheinprüfung abgelegt, weshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, welches immer noch hängig sei. Im (...) 2009 sei er anlässlich einer Demonstration in eine Identitätskontrolle geraten, bei welcher festgestellt worden sei, dass er in D.________ gesucht werde. Er sei nach zwei Tagen der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden. Zwei Tage später sei er wegen ungenügender Beweislage freigelassen worden. Seit (...) 2009 habe er unter einer falschen Identität als E.________ gelebt. Im Jahre 2009 hätte er in den Militärdienst einrücken müssen, weshalb er im (...) 2009 einen schriftlichen Marschbefehl erhalten habe. Im Dezember sei er im Rahmen einer Demonstration von Polizisten in Zivil festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo er geschlagen und nach zwei Tagen wieder entlassen worden sei. Er habe sich damals als E.________ ausgegeben. Später habe er eine Gruppe von Militärdienstverweigerern kennengelernt und am (...) 2010 habe er öffentlich erklärt, dass er sich weigere, Militärdienst zu leisten. Am (...) 2010 habe er mit Freunden aus dem Verein für Menschenrechte seine Aussage zur Militärdienstverweigerung in der Presse wiederholt. Die Aussagen habe er unter seiner wahren Identität gemacht. Im (...) 2011 sei er im Auftrag der Gruppe nach D.________ zurückgekehrt, um dort Jugendliche zu überzeugen, keinen Militärdienst zu leisten. Das Haus, in welchem sie sich versammelt hätten, sei später gestürmt und 23 Personen, darunter seine Kollegen F.________ und G.________, seien verhaftet worden. Eine Woche später sei er auf dem Weg zum Menschenrechtsverein von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm den Zeitungsartikel, in welchem er sich gegen den Militärdienst ausgesprochen habe, gezeigt. Er habe sich mit der Identitätskarte von E.________ ausgewiesen und negiert, dass es sich um ihn gehandelt habe. Wegen dieser Probleme habe er sich entschieden, aus der Türkei zu fliehen. Nachdem er ausgereist sei, sei er regelmässig bei seinem mittlerweile verstorbenen Vater in der Türkei gesucht worden. Seit er in der Schweiz sei, sei er exilpolitisch aktiv.

E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der Führerscheinprüfung nicht asylrelevant sei, da staatliche Massnahmen zur Ahndung betrügerischer Handlungen rechtsstaatlich legitim seien. Die Wehrdienstverweigerung begründe ebenfalls keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung, da es sich dabei um ein Massendelikt handle, welches milde bestraft werde. Die Festnahme zweier Freunde vermöge ebenfalls keine begründete Furcht zu begründen, da die in diesem Zusammenhang eingereichten Anklageschriften diese beiden Freunde, nicht aber den Beschwerdeführer beträfen, weshalb keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ersichtlich sei. Es seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Masse exilpolitisch aktiv sei, welches ihn einer Verfolgungsgefahr aussetzen würde, zumal er in der Anhörung vom 12. Juni 2018 nichts zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ausführte. Die zweitägige Haft aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die HADEP im Jahre 2001 sei mangels zeitlicher und sachlicher Kausalität zur Ausreise im Jahre 2011 nicht asylrelevant. Ebenso verhalte es sich mit den Festnahmen im Jahre 2009. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass seine Tätigkeit für die HADEP ein behördliches Interesse geweckt habe. Dies reiche aber nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. So sei er gemäss eigenen Angaben etwa 2009 von der Staatsanwaltschaft mangels Beweisen entlassen worden. Er sei für die HADEP nicht in einer exponierten Stellung tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung bestehe. Auch im Lichte der Verschärfung der Lage im Zusammenhang mit dem Putschversuch im Juli 2016 und dem Umstand, dass er aus einer politischen Familie stamme, sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. In der Türkei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistischer oder extremistischer Gruppen betrachtet würden. Heute präsentiere sich die Lage jedoch anders, da die Türkei seit 2001 im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union (EU) Reformen beschlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten, wodurch sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Befürchtungen unbegründet. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass es auch im gegenwärtigen Kontext noch zu Reflexverfolgungen komme, etwa dann, wenn nach einer flüchtigen Person gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, Familienangehörige stünden im Kontakt zu dieser Person. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel keine Gefahr von Reflexverfolgungsmassnahmen. In aller Regel würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen ohnehin in ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Auf etwaige Probleme wegen seiner Brüder angesprochen habe er ausgeführt, im Jahre 2001 nach seinem Bruder gefragt worden zu sein. Dies liege bereits 25 Jahre zurück und auch der zweite Bruder sei ebenfalls bereits seit über zwei Jahrzehnten in der Schweiz. Eine Reflexverfolgung wegen seiner Brüder sei somit nicht anzunehmen. Schliesslich habe er angegeben, im Heimatstaat wegen seiner jetzigen Ehefrau keine Probleme gehabt zu haben. Er habe seine Ehefrau erst nach deren Einreise in die Schweiz geheiratet. Eine Verfolgung wegen Tätigkeiten seiner Frau könne deshalb ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 12. Juni 2018 auf die Frage, ob er seit seiner letzten Anhörung Probleme gehabt habe, zuerst lediglich die allgemeine Lage angesprochen und dann angefügt, er wisse nicht, ob sich betreffend seine Probleme etwas geändert habe. Erst später habe er ergänzt, er sei alle zwei bis drei Monate gesucht worden. Beim letzten Mal vor ungefähr zwei Jahren hätten die Behörden vom Dorfvorsteher erfahren, dass er im Ausland lebe, weswegen die Suchen eingestellt worden seien. Wieso er dies zuvor nicht zur Sprache gebracht habe, habe er nicht nachvollziehbar erklären können. Auch erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er ausgeführt, sein Vater und der Dorfvorsteher seien auf den Posten zitiert worden. Wieso er auch dies nicht bereits vorher erwähnt habe, habe er nicht plausibel zu erklären vermocht. Zudem habe er ausgesagt, die Behörden hätten seinem Vater nicht gesagt, weshalb er gesucht werde, was sonderbar erscheine. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr sei daher nicht glaubhaft dargelegt.

E. 5.3 Gegen diese Argumentation wird in der Beschwerdeschrift unter anderem eingewendet, das SEM habe die Bedrohungslage nicht vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lage in der Türkei beurteilt, obwohl die Vorinstanz im Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 dazu angewiesen worden sei.

E. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen.

E. 6.2 Das SEM wurde mit Urteil D-2831/2014 vom 17. November 2017 angewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der objektiven Nachfluchtgründe im Lichte der aktuellen Entwicklungen in der Türkei (sprich: die Situation nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016) zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung beleuchtet das SEM bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zwar den Militärputsch von 1980 sowie die Annäherung an die EU in den Jahren 2001 bis 2005, ohne sich jedoch explizit mit der aktuellen Lage seit dem Putschversuch im Jahre 2016 auseinanderzusetzen. Somit ist festzuhalten, dass das SEM der Anweisung im Kassationsentscheid nicht nachgekommen ist und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 6.4 Das SEM hat bei seiner erneuten Entscheidung insbesondere auf die Entwicklungen in der Türkei seit Juli 2016 einzugehen. Ferner ist hinsichtlich der Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu bemerken, dass die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst isoliert betrachtet wurden, ohne auf deren Wechselwirkungen einzugehen. So ist es beispielsweise zwar durchaus richtig, dass behördliche Massnahmen wegen einer Militärdienstverweigerung oder einer betrügerischen Handlung grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Allerdings ist - beim Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte - stets auch zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht, dass solche rechtsstaatlich legitimen Massnahmen als Steigbügel missbraucht werden, um eine politisch missliebige Person in asylrelevanter Weise zu verfolgen (vgl. zum sog. Politmalus BVGE 2013/25 E. 5.1). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist ferner koordiniert mit dem Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers (N [...]) zu entscheiden.

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2018 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterlegenen Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei teilweisem Unterliegen sind die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Vorliegend wurde auf den Antrag des Beschwerdeführers um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht eingetreten, weshalb er in diesem Punkt unterliegt und somit diesbezüglich kostenpflichtig wäre. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf Verfahrenskosten zu verzichten, da es unverhältnismässig erscheint, diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung des im Wesentlichen stets gleichbegründeten Rechtsbegehrens um Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Spruchkörperbildung, über welches bereits mehrfach befunden worden ist, diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe sowohl unnötige Passagen (etwa die als deplatziert zu bezeichnende Androhung zukünftiger Revisionsbegehren aufgrund schwerwiegender fachlicher Fehler) als auch weitschweifige und teilweise redundante Ausführungen enthält. Die Vorbringen zur allgemeinen Lage in der Türkei sind zudem im Wesentlichen identisch mit denjenigen in der Beschwerdeschrift im Verfahren D-4508/2018. Die sich daraus ergebenden Synergien gilt es zu berücksichtigen. Schliesslich vertrat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren, weshalb er bereits über Dossierkenntnisse verfügt, welche nicht nochmals zu entschädigen sind, zumal dafür bereits im Urteil D-2831/2014 eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Ferner wurde auf den Antrag betreffend Spruchkörperzusammensetzung nicht eingetreten, weshalb der damit zusammenhängende Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4420/2018 Urteil vom 24. September 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A.________, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. März 2011 in die Schweiz und ersuchte am 21. März 2011 um Asyl. B. Er wurde am 31. März 2011 zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 27. Oktober 2011 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit und Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 14. April 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Eröffnung am 29. Juni 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte deswegen sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung seitens des Bundesverwaltungsgerichts ersucht, wie sich der Spruchkörper zusammensetze und ob dies zufällig erfolgt sei, respektive nach welchen Kriterien die Mitglieder des Spruchkörpers bestimmt worden seien. H. Am 22. Juni 2016 heiratete der Beschwerdeführer H._______ (N [...]). Am (...) und am (...) kamen die Kinder B.________ respektive C.________ zur Welt. I. Das Asylgesuch der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers (N [...]) wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2018 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit heute ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4508/2018 vom 24. September 2018 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D.________ (Südosttürkei) stamme. Seit 2006 habe er in X._______ gelebt. Er habe zwischen 2001 und 2004 Hilfstätigkeiten für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) - die heutige BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) ausgeübt, ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Im Jahre 2001 sei er in D.________ festgenommen, geschlagen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Im Jahre 2004 habe er für ein Parteimitglied die Führerscheinprüfung abgelegt, weshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, welches immer noch hängig sei. Im (...) 2009 sei er anlässlich einer Demonstration in eine Identitätskontrolle geraten, bei welcher festgestellt worden sei, dass er in D.________ gesucht werde. Er sei nach zwei Tagen der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden. Zwei Tage später sei er wegen ungenügender Beweislage freigelassen worden. Seit (...) 2009 habe er unter einer falschen Identität als E.________ gelebt. Im Jahre 2009 hätte er in den Militärdienst einrücken müssen, weshalb er im (...) 2009 einen schriftlichen Marschbefehl erhalten habe. Im Dezember sei er im Rahmen einer Demonstration von Polizisten in Zivil festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo er geschlagen und nach zwei Tagen wieder entlassen worden sei. Er habe sich damals als E.________ ausgegeben. Später habe er eine Gruppe von Militärdienstverweigerern kennengelernt und am (...) 2010 habe er öffentlich erklärt, dass er sich weigere, Militärdienst zu leisten. Am (...) 2010 habe er mit Freunden aus dem Verein für Menschenrechte seine Aussage zur Militärdienstverweigerung in der Presse wiederholt. Die Aussagen habe er unter seiner wahren Identität gemacht. Im (...) 2011 sei er im Auftrag der Gruppe nach D.________ zurückgekehrt, um dort Jugendliche zu überzeugen, keinen Militärdienst zu leisten. Das Haus, in welchem sie sich versammelt hätten, sei später gestürmt und 23 Personen, darunter seine Kollegen F.________ und G.________, seien verhaftet worden. Eine Woche später sei er auf dem Weg zum Menschenrechtsverein von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm den Zeitungsartikel, in welchem er sich gegen den Militärdienst ausgesprochen habe, gezeigt. Er habe sich mit der Identitätskarte von E.________ ausgewiesen und negiert, dass es sich um ihn gehandelt habe. Wegen dieser Probleme habe er sich entschieden, aus der Türkei zu fliehen. Nachdem er ausgereist sei, sei er regelmässig bei seinem mittlerweile verstorbenen Vater in der Türkei gesucht worden. Seit er in der Schweiz sei, sei er exilpolitisch aktiv. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der Führerscheinprüfung nicht asylrelevant sei, da staatliche Massnahmen zur Ahndung betrügerischer Handlungen rechtsstaatlich legitim seien. Die Wehrdienstverweigerung begründe ebenfalls keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung, da es sich dabei um ein Massendelikt handle, welches milde bestraft werde. Die Festnahme zweier Freunde vermöge ebenfalls keine begründete Furcht zu begründen, da die in diesem Zusammenhang eingereichten Anklageschriften diese beiden Freunde, nicht aber den Beschwerdeführer beträfen, weshalb keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ersichtlich sei. Es seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Masse exilpolitisch aktiv sei, welches ihn einer Verfolgungsgefahr aussetzen würde, zumal er in der Anhörung vom 12. Juni 2018 nichts zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ausführte. Die zweitägige Haft aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die HADEP im Jahre 2001 sei mangels zeitlicher und sachlicher Kausalität zur Ausreise im Jahre 2011 nicht asylrelevant. Ebenso verhalte es sich mit den Festnahmen im Jahre 2009. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass seine Tätigkeit für die HADEP ein behördliches Interesse geweckt habe. Dies reiche aber nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. So sei er gemäss eigenen Angaben etwa 2009 von der Staatsanwaltschaft mangels Beweisen entlassen worden. Er sei für die HADEP nicht in einer exponierten Stellung tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung bestehe. Auch im Lichte der Verschärfung der Lage im Zusammenhang mit dem Putschversuch im Juli 2016 und dem Umstand, dass er aus einer politischen Familie stamme, sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. In der Türkei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistischer oder extremistischer Gruppen betrachtet würden. Heute präsentiere sich die Lage jedoch anders, da die Türkei seit 2001 im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union (EU) Reformen beschlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten, wodurch sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Befürchtungen unbegründet. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass es auch im gegenwärtigen Kontext noch zu Reflexverfolgungen komme, etwa dann, wenn nach einer flüchtigen Person gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, Familienangehörige stünden im Kontakt zu dieser Person. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel keine Gefahr von Reflexverfolgungsmassnahmen. In aller Regel würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen ohnehin in ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Auf etwaige Probleme wegen seiner Brüder angesprochen habe er ausgeführt, im Jahre 2001 nach seinem Bruder gefragt worden zu sein. Dies liege bereits 25 Jahre zurück und auch der zweite Bruder sei ebenfalls bereits seit über zwei Jahrzehnten in der Schweiz. Eine Reflexverfolgung wegen seiner Brüder sei somit nicht anzunehmen. Schliesslich habe er angegeben, im Heimatstaat wegen seiner jetzigen Ehefrau keine Probleme gehabt zu haben. Er habe seine Ehefrau erst nach deren Einreise in die Schweiz geheiratet. Eine Verfolgung wegen Tätigkeiten seiner Frau könne deshalb ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 12. Juni 2018 auf die Frage, ob er seit seiner letzten Anhörung Probleme gehabt habe, zuerst lediglich die allgemeine Lage angesprochen und dann angefügt, er wisse nicht, ob sich betreffend seine Probleme etwas geändert habe. Erst später habe er ergänzt, er sei alle zwei bis drei Monate gesucht worden. Beim letzten Mal vor ungefähr zwei Jahren hätten die Behörden vom Dorfvorsteher erfahren, dass er im Ausland lebe, weswegen die Suchen eingestellt worden seien. Wieso er dies zuvor nicht zur Sprache gebracht habe, habe er nicht nachvollziehbar erklären können. Auch erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er ausgeführt, sein Vater und der Dorfvorsteher seien auf den Posten zitiert worden. Wieso er auch dies nicht bereits vorher erwähnt habe, habe er nicht plausibel zu erklären vermocht. Zudem habe er ausgesagt, die Behörden hätten seinem Vater nicht gesagt, weshalb er gesucht werde, was sonderbar erscheine. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr sei daher nicht glaubhaft dargelegt. 5.3 Gegen diese Argumentation wird in der Beschwerdeschrift unter anderem eingewendet, das SEM habe die Bedrohungslage nicht vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lage in der Türkei beurteilt, obwohl die Vorinstanz im Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2014 vom 17. November 2017 dazu angewiesen worden sei. 6. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. 6.2 Das SEM wurde mit Urteil D-2831/2014 vom 17. November 2017 angewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der objektiven Nachfluchtgründe im Lichte der aktuellen Entwicklungen in der Türkei (sprich: die Situation nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016) zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung beleuchtet das SEM bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zwar den Militärputsch von 1980 sowie die Annäherung an die EU in den Jahren 2001 bis 2005, ohne sich jedoch explizit mit der aktuellen Lage seit dem Putschversuch im Jahre 2016 auseinanderzusetzen. Somit ist festzuhalten, dass das SEM der Anweisung im Kassationsentscheid nicht nachgekommen ist und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.4 Das SEM hat bei seiner erneuten Entscheidung insbesondere auf die Entwicklungen in der Türkei seit Juli 2016 einzugehen. Ferner ist hinsichtlich der Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu bemerken, dass die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst isoliert betrachtet wurden, ohne auf deren Wechselwirkungen einzugehen. So ist es beispielsweise zwar durchaus richtig, dass behördliche Massnahmen wegen einer Militärdienstverweigerung oder einer betrügerischen Handlung grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Allerdings ist - beim Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte - stets auch zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht, dass solche rechtsstaatlich legitimen Massnahmen als Steigbügel missbraucht werden, um eine politisch missliebige Person in asylrelevanter Weise zu verfolgen (vgl. zum sog. Politmalus BVGE 2013/25 E. 5.1). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist ferner koordiniert mit dem Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers (N [...]) zu entscheiden.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2018 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterlegenen Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei teilweisem Unterliegen sind die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Vorliegend wurde auf den Antrag des Beschwerdeführers um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht eingetreten, weshalb er in diesem Punkt unterliegt und somit diesbezüglich kostenpflichtig wäre. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf Verfahrenskosten zu verzichten, da es unverhältnismässig erscheint, diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung des im Wesentlichen stets gleichbegründeten Rechtsbegehrens um Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Spruchkörperbildung, über welches bereits mehrfach befunden worden ist, diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe sowohl unnötige Passagen (etwa die als deplatziert zu bezeichnende Androhung zukünftiger Revisionsbegehren aufgrund schwerwiegender fachlicher Fehler) als auch weitschweifige und teilweise redundante Ausführungen enthält. Die Vorbringen zur allgemeinen Lage in der Türkei sind zudem im Wesentlichen identisch mit denjenigen in der Beschwerdeschrift im Verfahren D-4508/2018. Die sich daraus ergebenden Synergien gilt es zu berücksichtigen. Schliesslich vertrat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren, weshalb er bereits über Dossierkenntnisse verfügt, welche nicht nochmals zu entschädigen sind, zumal dafür bereits im Urteil D-2831/2014 eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Ferner wurde auf den Antrag betreffend Spruchkörperzusammensetzung nicht eingetreten, weshalb der damit zusammenhängende Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: