Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM sinngemäss die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Begründungspflicht und die Untersuchungspflicht verletzt habe. Dabei macht sie geltend, das SEM habe es unterlassen, B._______ zu ihrer Beziehung oder den bereits unternommenen Schritten zur Eheschliessung zu befragen. Weiter sei das SEM nicht auf ihre Schriftenlosigkeit eingegangen: Da sie über keine Möglichkeit verfüge, Identitätspapiere und Ledigkeitsscheine aus ihrem Heimatland zu besorgen, sei ihnen der Weg zu einer zivilen Heirat bis auf Weiteres versperrt, und der Vollzug der Wegweisung führte zu einer zeitlich nicht absehbaren Trennung. Im Weiteren habe sich das SEM nicht zum Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG geäussert.
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.4 Das SEM hat die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer familiären Situation befragt und ihre Ausführungen sachgemäss in seiner Verfügung vom 8. August 2023 wiedergegeben. Der angefochtenen Verfügung ist auch zu entnehmen, dass dem SEM der Umstand bekannt war, dass die Beschwerdeführerin und B._______ vor dem Zivilstandsamt (...) ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben (vgl. Act. SEM (...)). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war das SEM nicht zu weiteren Abklärungen zu ihrer Beziehung gehalten. So ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Befragung von B._______ neue rechtserhebliche Tatsachen aufdecken würde, die nicht bereits durch die Beschwerdeführerin selbst hätten vorgebracht werden können. Schliesslich finden sich auch auf der Beschwerdeebene keine Hinweise dafür, dass der dargelegte Sachverhalt fehlerhaft oder unvollständig wäre. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die Beurteilung der familiären Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.
E. 5.5 Weiter ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner hinreichend begründeten Verfügung keine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen oder von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM sei weder auf ihre Schriftenlosigkeit eingegangen, noch habe es sich zur Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG geäussert, ist Folgendes festzustellen: Das SEM geht in seiner Verfügung vom 8. August 2023 auf den Umstand der Papierlosigkeit im Ehevorbereitungsverfahren explizit ein (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus hat sich das SEM in seiner Verfügung unter Ziffer III (vgl. a.a.O. S. 4-8) auch vertieft mit Art. 44 AsylG auseinandergesetzt, wobei die Frage der Einheit der Familie über zwei Seiten ausführlich behandelt wird: Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vollständig dargestellt und einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Den Akten zufolge gewährte Deutschland der Beschwerdeführerin am (...) subsidiären Schutz und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihren vorgängigen Aufenthalt in Deutschland noch die Schutzgewährung. Die deutschen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin sodann am 30. Juni 2023 ausdrücklich und ohne jegliche Vorbehalte zugestimmt. Es ist demnach ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
E. 6.3 Deutschland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).
E. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie bringt jedoch vor, ihre Rückschaffung nach Deutschland würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, da sie dadurch von B._______, welcher sich in der Schweiz befinde, getrennt würde.
E. 7.3.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2).
E. 7.3.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ fällt aus nachfolgenden Gründen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ keine rechtsgültige Ehe besteht. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, in Deutschland religiös geheiratet zu haben, eine solche Ehe ist aber weder in Deutschland noch in der Schweiz anerkannt. Eine zivilrechtlich geschlossene Ehe zwischen ihnen besteht nicht, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, und ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren wurde erst kürzlich eingeleitet. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Konkubinat. Ein solches liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_561/2021 E. 4.3 m.w.H.). Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit B._______ bereits seit (...) verlobt und sie hätten auch längst geheiratet, wenn er Afghanistan (...) nicht hätte verlassen müssen, allerdings ändern die Heiratsabsichten nichts an der Tatsache, dass die Beziehung bislang nicht eheähnlich gelebt wurde: So lebte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz nie mit B._______ zusammen und sie haben sich im letzten Jahr auch nur während Kurzbesuchen am Wochenende und in den Ferien gesehen. Der angeblich regelmässige telefonische Kontakt reicht jedenfalls nicht für eine Qualifizierung der Beziehung als eheähnlich. Auch besteht keine nennenswerte objektive Bindung zueinander: Sie haben keine gemeinsamen Kinder, sind finanziell nicht miteinander verflochten und haben auch anderweitig keine geteilte Verantwortung. Entsprechend ist nicht von einer gefestigten Partnerschaft und einer ausgeprägten Bindung im vorgenannten Sinn auszugehen. Im Weiteren ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ ersichtlich. Insbesondere wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass respektive inwiefern sie zwingend auf eine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen wäre.
E. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Deutschland zu prüfen.
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Unzulässigkeit des Vollzugs aufgrund Art. 8 EMRK geltend macht, ist auf die oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 7.3.2) zu verweisen. Deutschland gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Deutschland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland subsidiären Schutz erhalten, womit sie sich auf die ihr zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Deutschland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte.
E. 8.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausserdem bereits erwähnt, ist Deutschland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daran vermag auch der im Vorverfahren geltend gemachte Einwand, sie habe sich aufgrund ihrer Ausreise mit ihrer Familie in Deutschland gestritten, nichts zu ändern. Falls ihr die ihr zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihr, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4494/2023 Urteil vom 4. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie (...) 2020 in Griechenland und am (...) 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. A.c lm Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 19. Mai 2023 brachte sie vor, dass sie Afghanistan vor fünf Jahren verlassen und über Griechenland schliesslich dank eines Familiennachzuges nach Deutschland gelangt sei, wo ihre Eltern und sechs Geschwister leben würden. Sie sei wegen B._______, den sie im (...) religiös geheiratet habe, in die Schweiz gekommen. Sie kenne B._______ schon lange und sei mit ihm über eine Fernverlobung verlobt gewesen. Eine zivilrechtliche Ehe bestehe aber nicht und sie hätten auch keine Kinder. Zu ihrer Familie in Deutschland wolle sie nicht zurückkehren, weil sie sich gestritten hätten. Sie sei von ihrer Familie stets vertröstet worden auf später, als sie zu B._______ in die Schweiz habe ziehen wollen. Irgendwann habe sie (Beschwerdeführerin) genug gehabt. A.d Am 25. Mai 2023 richtete das SEM eine Informationsanfrage gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) an die griechischen Behörden. Diese antworteten mit Schreiben vom 23. Juni 2023, dass sie die deutschen Behörden am (...) um Übernahme der Beschwerdeführerin angefragt und die deutschen Behörden das Ersuchen am (...) akzeptiert hätten. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge am (...) nach Deutschland überstellt worden. A.e Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 26. Juni 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 lehnten die deutschen Behörden das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Deutschland subsidiären Schutz erhalten habe und der Fall damit nicht mehr in den Regelungsbereich des Dublin-Abkommens falle. A.f Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 20. Dezember 1993 (SR 0.142.111. 368) ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 30. Juni 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Wiederaufnahmegesuch gleichentags schriftlich zu. A.g Das SEM informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2023, dass es das Dublin-Verfahren beendet habe und beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Es räumte ihr eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ein. A.h In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, bei B._______ in der Schweiz zu bleiben. Das Familienleben mit ihrem Ehemann B._______ falle unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Sie und B._______ seien am (...) in Deutschland durch einen Imam religiös getraut worden. Vier Jahre zuvor hätten sie sich fernverlobt und seien danach in regelmässigem telefonischem Kontakt gestanden. Nachdem B._______ in der Schweiz eine B-Bewilligung erhalten habe, habe er sie jeweils an den Wochenenden in Deutschland besucht, zuvor seien persönliche Besuche nicht möglich gewesen. Eine Privatunterbringung bei B._______ sei ihr in der Schweiz bisher nicht bewilligt worden, sie verbringe jedoch zumindest sämtliche Wochenenden bei B._______. Als Beilage reichte sie eine Bestätigung der islamischen Eheschliessung sowie Bilder der religiösen Trauung ein. A.i Am 2. August 2023 informierte sich das SEM beim Pflegefachpersonal des Bundesasylzentrums über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und erhielt gleichentags die vorhandenen Unterlagen. A.j Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 9. August 2023 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 10. August 2023. B. Mit Verfügung vom 11. August 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton St. Gallen wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 18. August 2023 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Am 23. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von B._______ betreffend ihre Beziehung sowie seinen Arbeitsvertrag zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das SEM sinngemäss die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Begründungspflicht und die Untersuchungspflicht verletzt habe. Dabei macht sie geltend, das SEM habe es unterlassen, B._______ zu ihrer Beziehung oder den bereits unternommenen Schritten zur Eheschliessung zu befragen. Weiter sei das SEM nicht auf ihre Schriftenlosigkeit eingegangen: Da sie über keine Möglichkeit verfüge, Identitätspapiere und Ledigkeitsscheine aus ihrem Heimatland zu besorgen, sei ihnen der Weg zu einer zivilen Heirat bis auf Weiteres versperrt, und der Vollzug der Wegweisung führte zu einer zeitlich nicht absehbaren Trennung. Im Weiteren habe sich das SEM nicht zum Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG geäussert. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 Das SEM hat die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer familiären Situation befragt und ihre Ausführungen sachgemäss in seiner Verfügung vom 8. August 2023 wiedergegeben. Der angefochtenen Verfügung ist auch zu entnehmen, dass dem SEM der Umstand bekannt war, dass die Beschwerdeführerin und B._______ vor dem Zivilstandsamt (...) ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben (vgl. Act. SEM (...)). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war das SEM nicht zu weiteren Abklärungen zu ihrer Beziehung gehalten. So ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Befragung von B._______ neue rechtserhebliche Tatsachen aufdecken würde, die nicht bereits durch die Beschwerdeführerin selbst hätten vorgebracht werden können. Schliesslich finden sich auch auf der Beschwerdeebene keine Hinweise dafür, dass der dargelegte Sachverhalt fehlerhaft oder unvollständig wäre. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Ob die Beurteilung der familiären Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 5.5 Weiter ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner hinreichend begründeten Verfügung keine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen oder von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM sei weder auf ihre Schriftenlosigkeit eingegangen, noch habe es sich zur Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG geäussert, ist Folgendes festzustellen: Das SEM geht in seiner Verfügung vom 8. August 2023 auf den Umstand der Papierlosigkeit im Ehevorbereitungsverfahren explizit ein (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus hat sich das SEM in seiner Verfügung unter Ziffer III (vgl. a.a.O. S. 4-8) auch vertieft mit Art. 44 AsylG auseinandergesetzt, wobei die Frage der Einheit der Familie über zwei Seiten ausführlich behandelt wird: Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vollständig dargestellt und einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist der Umstand, dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge gewährte Deutschland der Beschwerdeführerin am (...) subsidiären Schutz und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihren vorgängigen Aufenthalt in Deutschland noch die Schutzgewährung. Die deutschen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin sodann am 30. Juni 2023 ausdrücklich und ohne jegliche Vorbehalte zugestimmt. Es ist demnach ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 6.3 Deutschland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie bringt jedoch vor, ihre Rückschaffung nach Deutschland würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, da sie dadurch von B._______, welcher sich in der Schweiz befinde, getrennt würde. 7.3.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 7.3.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ fällt aus nachfolgenden Gründen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Zunächst ist festzustellen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ keine rechtsgültige Ehe besteht. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, in Deutschland religiös geheiratet zu haben, eine solche Ehe ist aber weder in Deutschland noch in der Schweiz anerkannt. Eine zivilrechtlich geschlossene Ehe zwischen ihnen besteht nicht, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, und ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren wurde erst kürzlich eingeleitet. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Konkubinat. Ein solches liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_561/2021 E. 4.3 m.w.H.). Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit B._______ bereits seit (...) verlobt und sie hätten auch längst geheiratet, wenn er Afghanistan (...) nicht hätte verlassen müssen, allerdings ändern die Heiratsabsichten nichts an der Tatsache, dass die Beziehung bislang nicht eheähnlich gelebt wurde: So lebte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz nie mit B._______ zusammen und sie haben sich im letzten Jahr auch nur während Kurzbesuchen am Wochenende und in den Ferien gesehen. Der angeblich regelmässige telefonische Kontakt reicht jedenfalls nicht für eine Qualifizierung der Beziehung als eheähnlich. Auch besteht keine nennenswerte objektive Bindung zueinander: Sie haben keine gemeinsamen Kinder, sind finanziell nicht miteinander verflochten und haben auch anderweitig keine geteilte Verantwortung. Entsprechend ist nicht von einer gefestigten Partnerschaft und einer ausgeprägten Bindung im vorgenannten Sinn auszugehen. Im Weiteren ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ ersichtlich. Insbesondere wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass respektive inwiefern sie zwingend auf eine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen wäre. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Deutschland zu prüfen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Unzulässigkeit des Vollzugs aufgrund Art. 8 EMRK geltend macht, ist auf die oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 7.3.2) zu verweisen. Deutschland gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Deutschland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland subsidiären Schutz erhalten, womit sie sich auf die ihr zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Deutschland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte. 8.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausserdem bereits erwähnt, ist Deutschland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet ist und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daran vermag auch der im Vorverfahren geltend gemachte Einwand, sie habe sich aufgrund ihrer Ausreise mit ihrer Familie in Deutschland gestritten, nichts zu ändern. Falls ihr die ihr zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihr, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: