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F-1142/2026

F-1142/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. September 2024 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Die in Folge vorgenommenen Abklärungen der Vorinstanz mit den deutschen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27. Februar 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte und sie dort am 13. Juli 2024 als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 (eröffnet am 13. Februar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf den Verfahrensantrag hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) anwendbar sind.

E. 2.2 Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2025 ein persönliches Dublin-Gespräch durch und gewährte ihr insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland beziehungsweise nach Polen. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin,Somalia im September 2023 verlassen zu haben und über Russland sowie Belarus nach Polen und anschliessend nach Deutschland gereist zu sein. Sie sei ungefähr im Februar 2024 in Polen angekommen und habe sich dort etwa fünf bis sechs Monate unter schwierigen Umständen in einem geschlossenen Camp aufgehalten, bevor sie im September 2024 nach Deutschland gereist sei (SEM-act. 18). Sie habe sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten. Nachdem die deutschen Behörden der Vorinstanz am 30. Dezember 2025 mitgeteilt hatten, dass die Beschwerdeführerin in Polen als Flüchtling anerkannt worden war (SEM-act. 22), beendete die Vorinstanz gleichentags das Dublin-Verfahren und kündigte die Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens mit Polen an (SEM-act. 23). Im Zuge dessen gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2026 schriftlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen (SEM-act. 28). Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme (SEM-act. 38). In ihrer gleichentags erfolgten Eingabe brachte diese erstmals vor, in einer langjährigen Beziehung zu sein und hier religiös geheiratet zu haben (SEM-act. 39).

E. 3 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass es sich bei Polen - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 5. Januar 2026 (SEM-act. 24) am 9. Januar 2026 (SEM-act. 26) zugestimmt haben. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hat ferner zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären (siehe dazu näher E. 5.1.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.1.1 Bei Polen handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Polen ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Ferner gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements.

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf Art. 8 EMRK und bringt vor, vor kurzem in der Schweiz religiös geheiratet zu haben. Sie beabsichtige so schnell wie möglich eine zivile Ehe zu schliessen. Ihr Ehemann lebe und arbeite rechtmässig in der Schweiz und sie würden eine ernsthafte und echte Beziehung führen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, dass die religiös geschlossene Ehe - die überdies gänzlich unbelegt geblieben ist - weder als rechtlich gültige Eheschliessung (vgl. Urteil des BVGer D-4494/2023 vom 4. September 2023 E. 7.3.2) noch als gefestigte, tatsächlich gelebte und schutzwürdige Beziehung qualifiziert werden kann (vgl. BGer 2C_561/2021 E. 4.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat weder Angaben zur genauen Art und Dauer der Beziehung gemacht noch dazu, ob jemals ein gemeinsamer Haushalt bestand, wobei eine Privatunterbringung während des Verfahrens nicht beantragt wurde. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob eine finanzielle Verflechtung vorliegt oder sonstige gemeinsame Verantwortungen übernommen wurden. Insgesamt legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich ihre Beziehung in ihrer Natur und Stabilität mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (SEM-act. 40 S. 5-7). Das nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen, die Beziehung sei echt und ernsthaft, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich diese Behauptungen weder aus der Beschwerde noch aus den Akten bestätigen lassen. Vielmehr ist zu Ungunsten der Beschwerdeführerin hervorzuheben, dass diese ihre angeblich langjährige Beziehung und die religiöse Heirat erstmals in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnt hat. Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Gesagten nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Abschliessend ist zu erwähnen, dass beim SEM am 17. Februar 2026 eine E-Mail des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin einging, in welcher dieser die religiöse Ehe und ihre echte und ernsthafte Beziehung bestätigte. Mit weiterer E-Mail vom 18. März 2026 teilte dieser der Vorinstanz mit, dass er in der genannten Angelegenheit nicht mehr involviert sei und kein weiteres Interesse daran habe. Er bitte die Vorinstanz ihn diesbezüglich nicht mehr zu kontaktieren.

E. 5.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen aufgrund einer früheren Amputation von zwei Zehen; Asthma; Schlafstörungen; Angstzustände; chronische Gastritis; Harnwegsinfekt; chronische Rhinitis [vgl. SEM-act. 15; 16; 33-35]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Polen aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre.

E. 5.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren.

E. 5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 5.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als anerkannter Flüchtling kann sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen und hat aufgrund ihres Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum polnischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, zumal Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Falls ihr die ihr zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihr, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Soweit sie vorbringt, in Polen nur unzureichende Unterstützung erhalten zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie das Land bereits kurz nach ihrer Anerkennung als Flüchtling und noch bevor sie in ein offenes Lager verlegt und einem Sprachkurs zugeteilt werden konnte, verlassen hat (vgl. SEM-act. 18). Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme - den Akten nicht entnehmen.

E. 5.2.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1.3) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihr zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Polen zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie).

E. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1142/2026 Urteil vom 8. April 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe ; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geb. (...) 1993 Somalia Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. September 2024 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Die in Folge vorgenommenen Abklärungen der Vorinstanz mit den deutschen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27. Februar 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte und sie dort am 13. Juli 2024 als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 (eröffnet am 13. Februar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf den Verfahrensantrag hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) anwendbar sind. 2.2 Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2025 ein persönliches Dublin-Gespräch durch und gewährte ihr insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland beziehungsweise nach Polen. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin,Somalia im September 2023 verlassen zu haben und über Russland sowie Belarus nach Polen und anschliessend nach Deutschland gereist zu sein. Sie sei ungefähr im Februar 2024 in Polen angekommen und habe sich dort etwa fünf bis sechs Monate unter schwierigen Umständen in einem geschlossenen Camp aufgehalten, bevor sie im September 2024 nach Deutschland gereist sei (SEM-act. 18). Sie habe sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten. Nachdem die deutschen Behörden der Vorinstanz am 30. Dezember 2025 mitgeteilt hatten, dass die Beschwerdeführerin in Polen als Flüchtling anerkannt worden war (SEM-act. 22), beendete die Vorinstanz gleichentags das Dublin-Verfahren und kündigte die Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens mit Polen an (SEM-act. 23). Im Zuge dessen gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2026 schriftlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen (SEM-act. 28). Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme (SEM-act. 38). In ihrer gleichentags erfolgten Eingabe brachte diese erstmals vor, in einer langjährigen Beziehung zu sein und hier religiös geheiratet zu haben (SEM-act. 39). 3. Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass es sich bei Polen - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 5. Januar 2026 (SEM-act. 24) am 9. Januar 2026 (SEM-act. 26) zugestimmt haben. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hat ferner zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären (siehe dazu näher E. 5.1.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.1.1 Bei Polen handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Polen ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Ferner gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf Art. 8 EMRK und bringt vor, vor kurzem in der Schweiz religiös geheiratet zu haben. Sie beabsichtige so schnell wie möglich eine zivile Ehe zu schliessen. Ihr Ehemann lebe und arbeite rechtmässig in der Schweiz und sie würden eine ernsthafte und echte Beziehung führen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, dass die religiös geschlossene Ehe - die überdies gänzlich unbelegt geblieben ist - weder als rechtlich gültige Eheschliessung (vgl. Urteil des BVGer D-4494/2023 vom 4. September 2023 E. 7.3.2) noch als gefestigte, tatsächlich gelebte und schutzwürdige Beziehung qualifiziert werden kann (vgl. BGer 2C_561/2021 E. 4.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat weder Angaben zur genauen Art und Dauer der Beziehung gemacht noch dazu, ob jemals ein gemeinsamer Haushalt bestand, wobei eine Privatunterbringung während des Verfahrens nicht beantragt wurde. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob eine finanzielle Verflechtung vorliegt oder sonstige gemeinsame Verantwortungen übernommen wurden. Insgesamt legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich ihre Beziehung in ihrer Natur und Stabilität mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (SEM-act. 40 S. 5-7). Das nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen, die Beziehung sei echt und ernsthaft, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich diese Behauptungen weder aus der Beschwerde noch aus den Akten bestätigen lassen. Vielmehr ist zu Ungunsten der Beschwerdeführerin hervorzuheben, dass diese ihre angeblich langjährige Beziehung und die religiöse Heirat erstmals in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnt hat. Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Gesagten nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Abschliessend ist zu erwähnen, dass beim SEM am 17. Februar 2026 eine E-Mail des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin einging, in welcher dieser die religiöse Ehe und ihre echte und ernsthafte Beziehung bestätigte. Mit weiterer E-Mail vom 18. März 2026 teilte dieser der Vorinstanz mit, dass er in der genannten Angelegenheit nicht mehr involviert sei und kein weiteres Interesse daran habe. Er bitte die Vorinstanz ihn diesbezüglich nicht mehr zu kontaktieren. 5.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen aufgrund einer früheren Amputation von zwei Zehen; Asthma; Schlafstörungen; Angstzustände; chronische Gastritis; Harnwegsinfekt; chronische Rhinitis [vgl. SEM-act. 15; 16; 33-35]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Polen aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 5.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren. 5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als anerkannter Flüchtling kann sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen und hat aufgrund ihres Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum polnischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, zumal Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Falls ihr die ihr zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihr, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Soweit sie vorbringt, in Polen nur unzureichende Unterstützung erhalten zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie das Land bereits kurz nach ihrer Anerkennung als Flüchtling und noch bevor sie in ein offenes Lager verlegt und einem Sprachkurs zugeteilt werden konnte, verlassen hat (vgl. SEM-act. 18). Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme - den Akten nicht entnehmen. 5.2.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1.3) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihr zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Polen zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie). 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: