Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 24. Juli 2004 per Flugzeug und gelangte nach einem Zwischenhalt in einem ihr unbekannten Land am 25. Juli 2004 mit dem Zug illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2004 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) statt. Am 7. September 2004 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie (vgl. A1/S. 2, A7/S. 1). Ihre Mutter sei eine Angehörige der Tigrinya (vgl. A1/S. 2), beziehungsweise ihr Vater sei Äthiopier und ihre Mutter sei Eritreerin (vgl. A1/S. 4). Bei der kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, sie sei Äthiopierin und in Äthiopien geboren (vgl. A7/S. 1). Wie ihr Vater gehöre sie der Ethnie der Amhara an, ihre Mutter aber sei eine Eritreerin, eine Tigrinya (vgl. A7/S. 1). B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in C._______ bei einer italienischen Diplomatenfamilie als Kindermädchen gearbeitet. Ihre Mutter und ihre Brüder seien nach Eritrea vertrieben worden, während sie den Schutz durch ihren Arbeitgeber erfahren habe. Weil ihre Arbeitgeber C._______ verlassen hätten, hätten sie beschlossen, der Beschwerdeführerin bei der Reise von Afrika nach Europa behilflich zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht in der eritreischen Armee dienen wollen. B.b Die Beschwerdeführerin hat auch auf Beschwerdeebene keine Identitätspapiere ins Recht gelegt. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 - eröffnet am 24. Februar 2005 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 24. März 2005 (Poststempel 26. März 2005) liess die Beschwerdeführerin bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - Beschwerde einreichen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Eritrea aufgewachsen und wolle sich nicht nach Äthiopien begeben. In Äthiopien müsste sie Militärdienst leisten und wäre allenfalls gezwungen, gegen Eritrea zu kämpfen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. In die Schweiz sei sie mit Hilfe eines Somaliers gelangt, der auch ihre Reisedokumente auf sich getragen habe. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2005, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 6. Oktober 2006 zeigte die Beschwerdeführerin einen Mandatswechsel an. Die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte gleichzeitig geltend, die Beschwerdeführerin habe Furcht vor einer Ausschaffung nach Eritrea sowie vor einem sofortigen Einzug in den Militärdienst in Eritrea. Im Jahre 1998 seien in ihrer Abwesenheit ihre Mutter und ihre zwei Brüder von den äthiopischen Behörden festgenommen und nach Eritrea ausgeschafft worden. Über deren Verbleib habe sie keine Informationen. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder in den Krieg gezogen, umgekommen oder noch am Leben sei, noch wisse sie, in welcher Lage sich ihre Mutter befinde. Dass sie für Eritrea keinen Militärdienst leisten möchte, werde als Ausdruck ihrer oppositionellen Einstellung dem Staat und der Führung gegenüber wahrgenommen und bestraft. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle unter bestimmten Voraussetzungen (absoluter Malus) eine asylrelevante Verfolgung dar. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung und aufgrund der der Beschwerdeführerin widerfahrenen Ereignisse erscheine die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft neben der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung unerlässlich. Deshalb werde das Begehren ergänzt und beantragt, es sei der Beschwerdeführerin politisches Asyl zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 teilte der Instruktionsrichter mit, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und eine äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht zum vornherein ausschliesse. Gleichzeitig wurde ihr bis zum 25. Juni 2008 Frist gesetzt, um sich zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern. I. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 (Poststempel 25. Juni 2008) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. Ihrer Eingabe lag ein von der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten zu Staatsbürgerschafts- und Sicherheitsfragen für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien vom 12. Dezember 2007 bei. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe den Autor des Gutachtens durch die SFH im Herbst 2007 beauftragt, der Frage nachzugehen, ob ein Kind binationaler Eltern (Eritrea und Äthiopien), welches in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, nach der Unabhängigkeit und Vertreibung sowie nach einem Asylantrag im Ausland die äthiopische Nationalität und Staatsbürgerschaft erlangen könne. Das Gutachten bestätige vollumfänglich die Aussage der Beschwerdeführerin und bekräftige deren Argumentation und Begehren. Gemäss dem Gutachten müsse in den Fällen wie demjenigen der Beschwerdeführerin von Staatenlosigkeit ausgegangen werden, weshalb im vorliegenden Fall nicht nur die Wegweisungshindernisse, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nochmals überprüft und festgestellt werden müsse. J. Am 23. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Dabei machte die sie unter anderem erneut geltend, ihre (eritreische) Mutter und ihre beiden Brüder seien zu Beginn des Jahres 2000 ohne Vorwarnung aus dem Haus gezerrt und mit Lastwagen an die eritreische Grenze geschafft worden. Sie selbst sei von der Deportationswelle verschont geblieben, vermutlich weil sie im damaligen Zeitpunkt bei ihren Arbeitgebern gewohnt habe. Sie habe dort acht Jahre lang als Kindermädchen gelebt und gearbeitet. Als sie zwanzig gewesen sei, sei die Familie weggezogen und habe ihr zur Ausreise nach Europa verholfen. Ihre damaligen Fluchtgründe träfen auch heute noch auf sie zu: Als aus einer Mischehe stammende Frau ohne Familienrückhalt und ohne Schulabschluss, deren einzige Berufserfahrung dem allgemein bekannten Stereotyp des für wenig Geld zu Zwecken der wie auch immer gearteten Ausbeutung verkauften Kindes voll entspreche, habe sie die schlechtesten Voraussetzungen auf sich vereint. In Äthiopien habe sie zu keinem Teil der Gesellschaft einen Bezug. Seit ihrem zwölften Lebenjahr habe sie ausserhalb der äthiopischen Gesellschaft gelebt. Sie wisse nicht, wie sie dort jemals ehrenhaft leben könne. Ausserdem befürchte sie, ebenfalls nach Eritrea ausgeschafft zu werden.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2005 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Februar 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegehren (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 403 ff.).
E. 4.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 wurde festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2006 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Furcht vor einer Ausschaffung nach Eritrea sowie vor einem sofortigen Einzug in den Militärdienst in Eritrea. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle unter bestimmten Voraussetzungen (absoluter Malus) eine asylrelevante Verfolgung dar. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung und aufgrund der der Beschwerdeführerin widerfahrenen Ereignisse erscheine die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft neben der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung unerlässlich. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 wird festgehalten, da von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei, müsse nicht nur die Frage der Wegweisungshindernisse überprüft werden, sondern auch diejenige der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nochmals überprüft und festgestellt werden. Damit weitet sie jedoch den Anfechtungsgegenstand unzulässig auf die Flüchtlingseigenschaft aus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., S. 240, Rz. 677). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist sie vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass sie eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 29 E.3).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 über die beabsichtigte Motivsubstitution in Kenntnis und forderte sie auf, zu einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen und legte ein von der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien vom 12. Dezember 2007 ins Recht. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich sowohl bei der Befragung in der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung klar als äthiopische Staatsangehörige bezeichnet (vgl. A1/S. 1, A7/S. 1). Auch hat sie übereinstimmend erklärt, seit ihrer Geburt in C._______ gelebt zu haben (vgl. A1/S. 1, A7/S. 11). Auf die Frage, weshalb sie sich in die Schweiz und nicht nach Eritrea begeben habe, wo ihre Mutter und ihre beiden Brüder lebten, erklärte sie unter anderem, dass sie das Land gar nicht kenne (vgl. A7/S. 13) und noch nie in Eritrea gewesen sei (vgl. A7/S. 14). Gemäss ihren Aussagen bei der Befragung in der Empfangsstelle will sie zudem mit einem äthiopischen Reisepass aus Äthiopien ausgereist sein, der ihr Foto enthalten und auf ihre Identität gelautet haben soll (vgl. A1/S. 5). Diese Aussage bestritt sie zwar auf entsprechenden Vorhalt hin bei der kantonalen Einvernahme, und gab zu Protokoll, sie habe lediglich gesagt, sie wisse nicht, mit welchem Reisepass sie ihr Land verlassen habe, sie sei aber ganz sicher, dass sie Äthiopien verlassen habe (vgl. A7/S. 10). Im Verlauf des Asylverfahrens brachte die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass ihr Vater äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Ihre Mutter bezeichnete sie ursprünglich lediglich als "Tigrinya", später übereinstimmend als Eritreerin.
E. 5.4 Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit - von der freilich auch das BFM ausgegangen ist - ist nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu erachten. Aber selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 3 des Äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 [StAG] ist für den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Abstammung massgeblich (vgl. zur Frage der Staatsangehörigkeit: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, begründet von Alexander Bergmann, fortgeführt von Murad Ferid, herausgegeben von Dieter Henrich, Frankfurt a.M. und Berlin, 159. Lieferung, Dezember 2004, S. 11 ff.). Demnach wird äthiopischer Staatsangehöriger durch Abstammung, wessen Eltern oder wessen Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 StAG). Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr Vater äthiopischer Staatsbürger. Demnach hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung der äthiopischen Staatsangehörigkeit.
E. 5.4.2 Prinzipiell behalten Kinder binationaler Paare nach äthiopischen Recht, solange sie minderjährig sind, beide Staatsangehörigkeiten bei. Innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei Untätigkeit des Betroffenen während der relativ kurzen Optionszeit wird der Konflikt regelmässig zulasten der äthiopischen Staatsangehörigkeit gelöst. Die hierin liegende Härte wird allerdings durch die einfache Wiedereinbürgerungsmöglichkeit ausgeglichen.
E. 5.4.3 Da die Beschwerdeführerin immer in Äthiopien gelebt haben will, ist davon auszugehen, dass sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sie sich für die äthiopische Staatsangehörigkeit entschieden hat, zumal sie dadurch Diskriminierungen vermeiden konnte, welche eritreische Staatsangehörige in Äthiopien zu erleiden hatten. Sollte sie indes von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, stünde ihr durch die relativ einfache Wiedereinbürgerungsmöglichkeit die Option offen, erneut die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Grundsätzlich kann jeder frühere äthiopische Staatsangehörige, der zwischenzeitlich eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, jederzeit auf Antrag wiedereingebürgert werden, wenn er dauerhaft zurückkehrt und seine zwischenzeitlich erworbene oder erhaltene Staatsangehörigkeit aufgibt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht als Staatenlose zu betrachten ist, zumal sie die allfällig verlorene äthiopische Staatsangehörigkeit wieder erlangen kann. Folglich erübrigt es sich, auf die im Parteigutachten erörterten Probleme papierloser Äthiopier einzugehen.
E. 5.4.4 Somit ist in casu von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
E. 6 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
E. 6.1 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Eritrea ausgeschlossen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea wurden nicht geschützt, sondern substituiert (vgl. Ziff. 5). Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich ist.
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die Beschwerdeführerin, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.7 In konstanter Praxis und entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2008, dem beigelegten Parteigutachten sowie der zusätzlichen Stellungnahme vom 23. Juli 2008 wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten bis vor kurzem die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
E. 6.8 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offensichtlich gesunde Beschwerdeführerin in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin in C._______ geboren, ging dort zur Schule und fand als Babysitterin beziehungsweise als Kindermädchen bei einer italienischen Diplomatenfamilie ein Auskommen. Angesichts des Umstands, dass ihre Mutter und ihre Brüder bereits im Jahre 1999 aus Äthiopien nach Eritrea vertrieben worden sein sollen, während die Beschwerdeführerin dort noch bis zum Jahre 2004 offensichtlich ohne nennenswerte Probleme leben konnte, lässt sich ohne Weiteres auf ihre Fähigkeiten schliessen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Im Weiteren erscheint die Aussage konstruiert, wonach die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Ausreise erst gefasst haben will, als ihre Arbeitgeber Äthiopien verliessen, wobei sie nicht gewusst haben will, wohin sich diese begeben hätten (vgl. A1/S. 5, A7/S. 13). Dass die Beschwerdeführerin an einer anderen Stelle des Asylverfahrens erklärte, sie habe den Entschluss, Äthiopien zu verlassen, nach der Vertreibung ihrer Mutter gefasst und seit diesem Zeitpunkt begonnen, dafür zu sparen (A7/S. 8), lässt gleichermassen am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen über die behauptete schlechte wirtschaftlich-soziale Situation im Heimatland schliessen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Aussagen in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2008 zufolge, zwölf Jahre lang ausserhalb der äthiopischen Gesellschaft gelebt haben soll. Auch als Kindermädchen einer ausländischen Familie dürften sich für die Beschwerdeführerin genügend Berührungspunkte mit ihrer äthiopischen Heimat ergeben haben, zumal sie gemäss ihren eigenen Aussagen ihre Studien mit Hilfe ihrer Arbeitgeber habe fortführen können (vgl. A7/S. 13). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, zumal es ihr auch gelungen ist, von dort aus die Reise in die Schweiz zu organisieren und zu finanzieren. Die erstmals in der ergänzenden Eingabe vom 23. Juli 2008 gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Arbeitgebern schlecht behandelt und ausgebeutet worden sei, überzeugen nicht. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens zu Protokoll, ihre Arbeitgeber hätten ihre Reisekosten übernommen (vgl. A1/S. 5) beziehungsweise sie hätten einen Teil ihres Lohnes für ihre Ausreise auf die Seite gelegt (vgl. A7/S. 14). Sie hätten sie versteckt und ihr ermöglicht, ihre Studien fortzuführen (vgl. A7/S. 13). Sie habe zur Schule gehen können (vgl. ebd.) und wäre gerne mit ihren Arbeitgebern aus Äthiopien weggegangen, um weiterhin für diese zu arbeiten (vgl. ebd.). Vor diesem Hintergrund kann die geltend gemachte Ausbeutung nicht geglaubt werden. Im Übrigen ist das dort geltend gemachte achtjährige Anstellungsverhältnis nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu vereinen, wonach sie ihre Stelle im Jahre 1998 angetreten haben will, und somit bis zu ihrer Ausreise lediglich sechs Jahre lang als Kindermädchen gearbeitet hätte. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführerin das Fehlen wirtschaftlicher Ressourcen und eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland nicht geglaubt werden.
E. 6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar.
E. 6.10 Grundsätzlich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausgeschlossen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4494/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. September 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, alias B._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 24. Juli 2004 per Flugzeug und gelangte nach einem Zwischenhalt in einem ihr unbekannten Land am 25. Juli 2004 mit dem Zug illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2004 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) statt. Am 7. September 2004 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie (vgl. A1/S. 2, A7/S. 1). Ihre Mutter sei eine Angehörige der Tigrinya (vgl. A1/S. 2), beziehungsweise ihr Vater sei Äthiopier und ihre Mutter sei Eritreerin (vgl. A1/S. 4). Bei der kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, sie sei Äthiopierin und in Äthiopien geboren (vgl. A7/S. 1). Wie ihr Vater gehöre sie der Ethnie der Amhara an, ihre Mutter aber sei eine Eritreerin, eine Tigrinya (vgl. A7/S. 1). B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in C._______ bei einer italienischen Diplomatenfamilie als Kindermädchen gearbeitet. Ihre Mutter und ihre Brüder seien nach Eritrea vertrieben worden, während sie den Schutz durch ihren Arbeitgeber erfahren habe. Weil ihre Arbeitgeber C._______ verlassen hätten, hätten sie beschlossen, der Beschwerdeführerin bei der Reise von Afrika nach Europa behilflich zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht in der eritreischen Armee dienen wollen. B.b Die Beschwerdeführerin hat auch auf Beschwerdeebene keine Identitätspapiere ins Recht gelegt. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 - eröffnet am 24. Februar 2005 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 24. März 2005 (Poststempel 26. März 2005) liess die Beschwerdeführerin bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - Beschwerde einreichen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Eritrea aufgewachsen und wolle sich nicht nach Äthiopien begeben. In Äthiopien müsste sie Militärdienst leisten und wäre allenfalls gezwungen, gegen Eritrea zu kämpfen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. In die Schweiz sei sie mit Hilfe eines Somaliers gelangt, der auch ihre Reisedokumente auf sich getragen habe. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2005, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 6. Oktober 2006 zeigte die Beschwerdeführerin einen Mandatswechsel an. Die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte gleichzeitig geltend, die Beschwerdeführerin habe Furcht vor einer Ausschaffung nach Eritrea sowie vor einem sofortigen Einzug in den Militärdienst in Eritrea. Im Jahre 1998 seien in ihrer Abwesenheit ihre Mutter und ihre zwei Brüder von den äthiopischen Behörden festgenommen und nach Eritrea ausgeschafft worden. Über deren Verbleib habe sie keine Informationen. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder in den Krieg gezogen, umgekommen oder noch am Leben sei, noch wisse sie, in welcher Lage sich ihre Mutter befinde. Dass sie für Eritrea keinen Militärdienst leisten möchte, werde als Ausdruck ihrer oppositionellen Einstellung dem Staat und der Führung gegenüber wahrgenommen und bestraft. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle unter bestimmten Voraussetzungen (absoluter Malus) eine asylrelevante Verfolgung dar. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung und aufgrund der der Beschwerdeführerin widerfahrenen Ereignisse erscheine die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft neben der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung unerlässlich. Deshalb werde das Begehren ergänzt und beantragt, es sei der Beschwerdeführerin politisches Asyl zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 teilte der Instruktionsrichter mit, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und eine äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht zum vornherein ausschliesse. Gleichzeitig wurde ihr bis zum 25. Juni 2008 Frist gesetzt, um sich zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern. I. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 (Poststempel 25. Juni 2008) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. Ihrer Eingabe lag ein von der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten zu Staatsbürgerschafts- und Sicherheitsfragen für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien vom 12. Dezember 2007 bei. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe den Autor des Gutachtens durch die SFH im Herbst 2007 beauftragt, der Frage nachzugehen, ob ein Kind binationaler Eltern (Eritrea und Äthiopien), welches in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, nach der Unabhängigkeit und Vertreibung sowie nach einem Asylantrag im Ausland die äthiopische Nationalität und Staatsbürgerschaft erlangen könne. Das Gutachten bestätige vollumfänglich die Aussage der Beschwerdeführerin und bekräftige deren Argumentation und Begehren. Gemäss dem Gutachten müsse in den Fällen wie demjenigen der Beschwerdeführerin von Staatenlosigkeit ausgegangen werden, weshalb im vorliegenden Fall nicht nur die Wegweisungshindernisse, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nochmals überprüft und festgestellt werden müsse. J. Am 23. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Dabei machte die sie unter anderem erneut geltend, ihre (eritreische) Mutter und ihre beiden Brüder seien zu Beginn des Jahres 2000 ohne Vorwarnung aus dem Haus gezerrt und mit Lastwagen an die eritreische Grenze geschafft worden. Sie selbst sei von der Deportationswelle verschont geblieben, vermutlich weil sie im damaligen Zeitpunkt bei ihren Arbeitgebern gewohnt habe. Sie habe dort acht Jahre lang als Kindermädchen gelebt und gearbeitet. Als sie zwanzig gewesen sei, sei die Familie weggezogen und habe ihr zur Ausreise nach Europa verholfen. Ihre damaligen Fluchtgründe träfen auch heute noch auf sie zu: Als aus einer Mischehe stammende Frau ohne Familienrückhalt und ohne Schulabschluss, deren einzige Berufserfahrung dem allgemein bekannten Stereotyp des für wenig Geld zu Zwecken der wie auch immer gearteten Ausbeutung verkauften Kindes voll entspreche, habe sie die schlechtesten Voraussetzungen auf sich vereint. In Äthiopien habe sie zu keinem Teil der Gesellschaft einen Bezug. Seit ihrem zwölften Lebenjahr habe sie ausserhalb der äthiopischen Gesellschaft gelebt. Sie wisse nicht, wie sie dort jemals ehrenhaft leben könne. Ausserdem befürchte sie, ebenfalls nach Eritrea ausgeschafft zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2005 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Februar 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegehren (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 403 ff.). 4.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 wurde festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2006 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Furcht vor einer Ausschaffung nach Eritrea sowie vor einem sofortigen Einzug in den Militärdienst in Eritrea. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle unter bestimmten Voraussetzungen (absoluter Malus) eine asylrelevante Verfolgung dar. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung und aufgrund der der Beschwerdeführerin widerfahrenen Ereignisse erscheine die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft neben der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung unerlässlich. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 wird festgehalten, da von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei, müsse nicht nur die Frage der Wegweisungshindernisse überprüft werden, sondern auch diejenige der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nochmals überprüft und festgestellt werden. Damit weitet sie jedoch den Anfechtungsgegenstand unzulässig auf die Flüchtlingseigenschaft aus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., S. 240, Rz. 677). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist sie vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass sie eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 29 E.3). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 über die beabsichtigte Motivsubstitution in Kenntnis und forderte sie auf, zu einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen und legte ein von der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien vom 12. Dezember 2007 ins Recht. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich sowohl bei der Befragung in der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung klar als äthiopische Staatsangehörige bezeichnet (vgl. A1/S. 1, A7/S. 1). Auch hat sie übereinstimmend erklärt, seit ihrer Geburt in C._______ gelebt zu haben (vgl. A1/S. 1, A7/S. 11). Auf die Frage, weshalb sie sich in die Schweiz und nicht nach Eritrea begeben habe, wo ihre Mutter und ihre beiden Brüder lebten, erklärte sie unter anderem, dass sie das Land gar nicht kenne (vgl. A7/S. 13) und noch nie in Eritrea gewesen sei (vgl. A7/S. 14). Gemäss ihren Aussagen bei der Befragung in der Empfangsstelle will sie zudem mit einem äthiopischen Reisepass aus Äthiopien ausgereist sein, der ihr Foto enthalten und auf ihre Identität gelautet haben soll (vgl. A1/S. 5). Diese Aussage bestritt sie zwar auf entsprechenden Vorhalt hin bei der kantonalen Einvernahme, und gab zu Protokoll, sie habe lediglich gesagt, sie wisse nicht, mit welchem Reisepass sie ihr Land verlassen habe, sie sei aber ganz sicher, dass sie Äthiopien verlassen habe (vgl. A7/S. 10). Im Verlauf des Asylverfahrens brachte die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass ihr Vater äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Ihre Mutter bezeichnete sie ursprünglich lediglich als "Tigrinya", später übereinstimmend als Eritreerin. 5.4 Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit - von der freilich auch das BFM ausgegangen ist - ist nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu erachten. Aber selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 5.4.1 Gemäss Art. 3 des Äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 [StAG] ist für den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Abstammung massgeblich (vgl. zur Frage der Staatsangehörigkeit: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, begründet von Alexander Bergmann, fortgeführt von Murad Ferid, herausgegeben von Dieter Henrich, Frankfurt a.M. und Berlin, 159. Lieferung, Dezember 2004, S. 11 ff.). Demnach wird äthiopischer Staatsangehöriger durch Abstammung, wessen Eltern oder wessen Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 StAG). Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr Vater äthiopischer Staatsbürger. Demnach hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung der äthiopischen Staatsangehörigkeit. 5.4.2 Prinzipiell behalten Kinder binationaler Paare nach äthiopischen Recht, solange sie minderjährig sind, beide Staatsangehörigkeiten bei. Innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei Untätigkeit des Betroffenen während der relativ kurzen Optionszeit wird der Konflikt regelmässig zulasten der äthiopischen Staatsangehörigkeit gelöst. Die hierin liegende Härte wird allerdings durch die einfache Wiedereinbürgerungsmöglichkeit ausgeglichen. 5.4.3 Da die Beschwerdeführerin immer in Äthiopien gelebt haben will, ist davon auszugehen, dass sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sie sich für die äthiopische Staatsangehörigkeit entschieden hat, zumal sie dadurch Diskriminierungen vermeiden konnte, welche eritreische Staatsangehörige in Äthiopien zu erleiden hatten. Sollte sie indes von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, stünde ihr durch die relativ einfache Wiedereinbürgerungsmöglichkeit die Option offen, erneut die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Grundsätzlich kann jeder frühere äthiopische Staatsangehörige, der zwischenzeitlich eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, jederzeit auf Antrag wiedereingebürgert werden, wenn er dauerhaft zurückkehrt und seine zwischenzeitlich erworbene oder erhaltene Staatsangehörigkeit aufgibt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht als Staatenlose zu betrachten ist, zumal sie die allfällig verlorene äthiopische Staatsangehörigkeit wieder erlangen kann. Folglich erübrigt es sich, auf die im Parteigutachten erörterten Probleme papierloser Äthiopier einzugehen. 5.4.4 Somit ist in casu von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
6. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 6.1 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Eritrea ausgeschlossen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea wurden nicht geschützt, sondern substituiert (vgl. Ziff. 5). Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich ist. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die Beschwerdeführerin, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.7 In konstanter Praxis und entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2008, dem beigelegten Parteigutachten sowie der zusätzlichen Stellungnahme vom 23. Juli 2008 wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten bis vor kurzem die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 6.8 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offensichtlich gesunde Beschwerdeführerin in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin in C._______ geboren, ging dort zur Schule und fand als Babysitterin beziehungsweise als Kindermädchen bei einer italienischen Diplomatenfamilie ein Auskommen. Angesichts des Umstands, dass ihre Mutter und ihre Brüder bereits im Jahre 1999 aus Äthiopien nach Eritrea vertrieben worden sein sollen, während die Beschwerdeführerin dort noch bis zum Jahre 2004 offensichtlich ohne nennenswerte Probleme leben konnte, lässt sich ohne Weiteres auf ihre Fähigkeiten schliessen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Im Weiteren erscheint die Aussage konstruiert, wonach die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Ausreise erst gefasst haben will, als ihre Arbeitgeber Äthiopien verliessen, wobei sie nicht gewusst haben will, wohin sich diese begeben hätten (vgl. A1/S. 5, A7/S. 13). Dass die Beschwerdeführerin an einer anderen Stelle des Asylverfahrens erklärte, sie habe den Entschluss, Äthiopien zu verlassen, nach der Vertreibung ihrer Mutter gefasst und seit diesem Zeitpunkt begonnen, dafür zu sparen (A7/S. 8), lässt gleichermassen am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen über die behauptete schlechte wirtschaftlich-soziale Situation im Heimatland schliessen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Aussagen in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2008 zufolge, zwölf Jahre lang ausserhalb der äthiopischen Gesellschaft gelebt haben soll. Auch als Kindermädchen einer ausländischen Familie dürften sich für die Beschwerdeführerin genügend Berührungspunkte mit ihrer äthiopischen Heimat ergeben haben, zumal sie gemäss ihren eigenen Aussagen ihre Studien mit Hilfe ihrer Arbeitgeber habe fortführen können (vgl. A7/S. 13). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, zumal es ihr auch gelungen ist, von dort aus die Reise in die Schweiz zu organisieren und zu finanzieren. Die erstmals in der ergänzenden Eingabe vom 23. Juli 2008 gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Arbeitgebern schlecht behandelt und ausgebeutet worden sei, überzeugen nicht. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens zu Protokoll, ihre Arbeitgeber hätten ihre Reisekosten übernommen (vgl. A1/S. 5) beziehungsweise sie hätten einen Teil ihres Lohnes für ihre Ausreise auf die Seite gelegt (vgl. A7/S. 14). Sie hätten sie versteckt und ihr ermöglicht, ihre Studien fortzuführen (vgl. A7/S. 13). Sie habe zur Schule gehen können (vgl. ebd.) und wäre gerne mit ihren Arbeitgebern aus Äthiopien weggegangen, um weiterhin für diese zu arbeiten (vgl. ebd.). Vor diesem Hintergrund kann die geltend gemachte Ausbeutung nicht geglaubt werden. Im Übrigen ist das dort geltend gemachte achtjährige Anstellungsverhältnis nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu vereinen, wonach sie ihre Stelle im Jahre 1998 angetreten haben will, und somit bis zu ihrer Ausreise lediglich sechs Jahre lang als Kindermädchen gearbeitet hätte. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführerin das Fehlen wirtschaftlicher Ressourcen und eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland nicht geglaubt werden. 6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar. 6.10 Grundsätzlich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
10. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausgeschlossen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: