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D-4487/2009

D-4487/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigengen Angaben zufolge am 18. Mai 2009 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am 19. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, zudem er am 26. Mai 2009 zu seiner Person befragt wurde. Am 8. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine gesamte Familie hätten der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) angehört. Ein Onkel von ihm sei beispielsweise Vorstandsmitglied in C._______ gewesen. Seit dem Jahre 2005 habe er Parteilokale frequentiert. Im Jahre 2008 sei er Mitglied geworden. Er sei ein einfaches Mitglied ohne besondere Aufgaben gewesen (vgl. A12 / S. 4, Frage 12). Wenn es eine Demonstration oder Festivals gegeben habe, habe er sich dafür eingesetzt. Nach den Wahlen hätten die Behörden begonnen seine Familie unter Druck zu setzen. Sie hätten das Haus gestürmt und gedroht, ihn zu töten. Der Beschwerdeführer habe deswegen ständig fliehen müssen. Er habe lange überlegt, ob er in die Berge gehen solle. Dann aber habe er sich für eine Ausreise in die Schweiz entschieden. Ausserdem habe er nicht in den Militärdienst gehen wollen, weil er nicht gegen seine Brüder, kurdische Mitbürger, habe kämpfen wollen. B.b Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, unter psychischen Problemen zu leiden. Er vergesse vieles, finde sein inneres Gleichgewicht nicht und vermisse seine Familie. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 11. Juni 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zu Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringe des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Weder eine Einberufung zum Militärdienst noch eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung stelle eine asylrelevante Verfolgung dar, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen erfolge. Eine Bestrafung wegen Refraktion erfolge vielmehr aus rein strafrechtlichen Gründen. Auch aus einer allenfalls drohenden schweren Strafe könne keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG abgeleitet werden. Mit seinen Angaben, er wolle nicht gegen Kurden kämpfen, deute der Beschwerdeführer an, für die aktive Bekämpfung der PKK beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen eingesetzt zu werden und dann gegen Kurden kämpfen zu müssen. Die Spezialeinheiten, die für diese Einsätze jedoch rekrutiert werden würden, setzten sich in der Regel aus nationalistisch eingestellten türkischen Staatsangehörigen zusammen, die sich zumeist freiwillig für diesen Dienst gemeldet hätten. Ausserdem könne ausgeschlossen werden, dass aufgrund seiner Tätigkeiten bei der DTP, auch bei deren Wahrunterstellung, bei den Behörden ein gewisses Interesse am Beschwerdeführer geweckt worden wäre. Ein weiterreichendes Interesse der Behörden an einem einfachen Mitglied der DTP sei unplausibel. Bezeichnenderweise habe es auch keine Übergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben, sondern er soll lediglich bedroht worden sein, wenn er in einer Gruppe unterwegs gewesen sei. Diese Drohungen habe er, wie im Übrigen, sämtliche weitere Vorfälle, nur oberflächlich und ausweichend beschreiben können. Wie viele andere kurdische Gesuchsteller stütze der Beschwerdeführer seine Probleme auf die Bekanntheit seiner Familie ab, wobei bezeichnenderweise die meisten Familienmitglieder noch immer in der Türkei lebten, auch der Onkel, der in D._______ (C._______) Vorstandsmitglied gewesen sein will. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer habe ausreisen müssen. Der Angriff auf ihr Haus soll sich zugetragen habe, als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei, später sei er immer von Freunden gewarnt worden, wenn die Behörden zum Haus gekommen seien. Wäre er für die Behörden tatsächlich von Interesse gewesen, hätten diese ein anderes Vorgehen gewählt, um ihn zu fassen. Daher seien seine Befürchtungen, umgebracht zu werden oder lebenslänglich ins Gefängnis zu kommen, realitätsfremd. Es müsse vielmehr angenommen werden, er habe sein Heimatland wegen des anstehenden Militärdienstes verlassen, welcher nicht asylrelevant sei. D. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuches beantragen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 20. August 2009 aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. August 2009 fristgerecht. F. Mit Eingabe vom 26. August 2009 (Poststempel 27. August 2009) liess der Beschwerdeführer unter anderem drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 16. September 2009 in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde sein Antrag, aufgrund seiner Bedürftigkeit seien die Dokumente von Amtes wegen zu übersetzen abgewiesen, zumal er auch die Dokumente auch von einer Person seines Vertrauens übersetzen lassen könne und eine Übersetzung durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro nicht zwingend sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wurde das Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung vom 16. September 2009 gutgeheissen und die Frist bis zum 7. Oktober 2009 verlängert. I. Mit Eingabe vom 23. September 2009 liess der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer vom 16. September 2009 nachreichen, demzufolge beim Beschwerdeführer eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. J. Am 7. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer die einverlangten Übesetzungen des Schreibens von E._______ vom (...), seines Mitgliederantrages bei der DTP vom (...) sowie das ihn betreffende undatierte Schreiben der DTP einreichen und stellte die Übersetzungen des Haftentscheides bezüglich seines Onkels F._______ sowie des Schreibens seiner Cousins in Aussicht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer der Feststellung des BFM, wonach er nur wenig detaillierte Angaben gemacht habe, im Wesentlichen entgegen, dass die Befragung einerseits nicht in Kurmanj, sondern trotz seiner Intervention in Türkisch durchgeführt worden sei (vgl. A12/ S. 2 f.). Im Übrigen sei sein Onkel F._______ vor einigen Jahren in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Im Verlauf von dessen Asylverfahren seien Botschaftsabklärungen vor Ort durchgeführt worden und das BFM sei zum Schluss gelangt, sein Onkel und dessen Kinder seien dort gefährdet. Deren Gefährdungslage sei mit der des Beschwerdeführers vergleichbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der direkten Anhörung gefragt, ob er den Dolmetscher gut verstehe, woraufhin er erklärte, er verstehe diesen gut, aber es wäre ihm lieber, wenn er Kurdisch sprechen könnte (vgl. A12/ S. 2 F 2). Daraufhin erklärte ihm der Befrager, dass diese Möglichkeit zur Zeit nicht bestehe, falls es aber auf Türkisch nicht gehen, solle er es sagen (vgl. A12/ S. 3 F3). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Im weiteren Verlauf derselben Anhörung erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin, eigentlich verstehe er die Fragen gut, aber manche Worte verstehe er auf Türkisch nicht (vgl. A12/ S. 4 F21), woraufhin ihn der Befrager ermunterte, bei Unklarheiten jederzeit nachzufragen. Gegen Ende der Anhörung bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er mit der Verständigung zufrieden gewesen sei (vgl. A12/ S. 8 F 58). Nachdem er die Frage, ob er alles habe sagen können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erscheine, nicht eindeutig beantworten konnte und er dies auf seine psychischen Probleme zurückführte, räumte ihm der Befrager eine kurze Pause ein, damit er ruhig überlegen konnte, ob noch weitere Probleme zu seiner Ausreise geführt hätten (vgl. A12/ S. 8 F 58). Nach der Pause erklärte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage, er habe keine weiteren Gründe mehr (vgl. a.a.O. F 59). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Vollständigkeit des Protokolls zu zweifeln, weshalb der Beschwerdeführer bei seinen unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften ist.

E. 5.3 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG sowie Art. 109 Abs. 3 BGG auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E.3.4 S. 11 sowie D-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10), zumal oben dargelegt wurde, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten sind. Folglich bestehen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich in derselben Gefährdungslage wie sein Onkel F._______ und dessen Familie befinde, vermag selbst bei Wahrunterstellung des nicht belegten Verwandschaftsverhältnisses nicht zu überzeugen. Wie sich nämlich den auf Antrag des Beschwerdeführers zugezogenen diesbezüglichen Akten ergibt, haben die Familienangehörigen von F._______ in ihren Anhörungen zu den Asylgründen keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. (vgl. N (...) B42/ S.1, B41/ S. 7; B 40/ S. 6; B 39/ S. 6). Vielmehr erklärten sie ausdrücklich, sie seien nur wegen des Ehemannes beziehungsweise Vaters ausgereist. Ausserdem erklärte dessen älteste Tochter G._______ mit Schreiben vom 13. Februar 2009, sie möchte auf die Asyl- und Flüchtlingseigenschaft verzichten und im Gegenzug ihren Nüfus zurückerhalten, um ihre in der Türkei lebenden Verwandten besuchen zu können. Mit Erklärung vom 13. März 2009 verzichtete sie auf ihre Flüchtlingseigenschaft sowie auf das ihr in der Schweiz gewährte Asyl. Da sich der Beschwerdeführer selbst auf die vorgenannten Verwandten berief, ist davon auszugehen, dass ihm deren persönlichen Ausreisegründe beziehungsweise der Asylverzicht bekannt sein mussten, weshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in diesem Punkt weder Akteneinsicht noch Äusserungsmöglichkeit einzuräumen waren. Da die Tochter des Onkels auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, ist eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerde führenden Neffen zu verneinen.

E. 5.4 Schliesslich kann bezüglich der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst beziehungsweise einer allfälligen Bestrafung wegen Dienstversäumnis zur Vermeidung von Wiederholungen auf die konstante Praxis verwiesen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E.6b.aa. mit Hinweisen).

E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers oder die zu den Akten gereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die mit Arztbericht vom 16. September 2009 diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991, Serie A No. 201 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]). Allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, ist für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In seinem Heimatland kann der Beschwerdeführer auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7.c S. 33). Der relativ junge Beschwerdeführer fand in seiner Heimat als Landwirt sein Auskommen. Er beherrscht zudem neben der kurdischen auch die türkische Sprache und verfügt in seinem Heimatland über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4487/2009 {T 0/2} Urteil vom 4. November 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Advokatin lic. iur. Nicole Hohl, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigengen Angaben zufolge am 18. Mai 2009 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am 19. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, zudem er am 26. Mai 2009 zu seiner Person befragt wurde. Am 8. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine gesamte Familie hätten der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) angehört. Ein Onkel von ihm sei beispielsweise Vorstandsmitglied in C._______ gewesen. Seit dem Jahre 2005 habe er Parteilokale frequentiert. Im Jahre 2008 sei er Mitglied geworden. Er sei ein einfaches Mitglied ohne besondere Aufgaben gewesen (vgl. A12 / S. 4, Frage 12). Wenn es eine Demonstration oder Festivals gegeben habe, habe er sich dafür eingesetzt. Nach den Wahlen hätten die Behörden begonnen seine Familie unter Druck zu setzen. Sie hätten das Haus gestürmt und gedroht, ihn zu töten. Der Beschwerdeführer habe deswegen ständig fliehen müssen. Er habe lange überlegt, ob er in die Berge gehen solle. Dann aber habe er sich für eine Ausreise in die Schweiz entschieden. Ausserdem habe er nicht in den Militärdienst gehen wollen, weil er nicht gegen seine Brüder, kurdische Mitbürger, habe kämpfen wollen. B.b Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, unter psychischen Problemen zu leiden. Er vergesse vieles, finde sein inneres Gleichgewicht nicht und vermisse seine Familie. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 11. Juni 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zu Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringe des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Weder eine Einberufung zum Militärdienst noch eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung stelle eine asylrelevante Verfolgung dar, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen erfolge. Eine Bestrafung wegen Refraktion erfolge vielmehr aus rein strafrechtlichen Gründen. Auch aus einer allenfalls drohenden schweren Strafe könne keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG abgeleitet werden. Mit seinen Angaben, er wolle nicht gegen Kurden kämpfen, deute der Beschwerdeführer an, für die aktive Bekämpfung der PKK beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen eingesetzt zu werden und dann gegen Kurden kämpfen zu müssen. Die Spezialeinheiten, die für diese Einsätze jedoch rekrutiert werden würden, setzten sich in der Regel aus nationalistisch eingestellten türkischen Staatsangehörigen zusammen, die sich zumeist freiwillig für diesen Dienst gemeldet hätten. Ausserdem könne ausgeschlossen werden, dass aufgrund seiner Tätigkeiten bei der DTP, auch bei deren Wahrunterstellung, bei den Behörden ein gewisses Interesse am Beschwerdeführer geweckt worden wäre. Ein weiterreichendes Interesse der Behörden an einem einfachen Mitglied der DTP sei unplausibel. Bezeichnenderweise habe es auch keine Übergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben, sondern er soll lediglich bedroht worden sein, wenn er in einer Gruppe unterwegs gewesen sei. Diese Drohungen habe er, wie im Übrigen, sämtliche weitere Vorfälle, nur oberflächlich und ausweichend beschreiben können. Wie viele andere kurdische Gesuchsteller stütze der Beschwerdeführer seine Probleme auf die Bekanntheit seiner Familie ab, wobei bezeichnenderweise die meisten Familienmitglieder noch immer in der Türkei lebten, auch der Onkel, der in D._______ (C._______) Vorstandsmitglied gewesen sein will. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer habe ausreisen müssen. Der Angriff auf ihr Haus soll sich zugetragen habe, als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei, später sei er immer von Freunden gewarnt worden, wenn die Behörden zum Haus gekommen seien. Wäre er für die Behörden tatsächlich von Interesse gewesen, hätten diese ein anderes Vorgehen gewählt, um ihn zu fassen. Daher seien seine Befürchtungen, umgebracht zu werden oder lebenslänglich ins Gefängnis zu kommen, realitätsfremd. Es müsse vielmehr angenommen werden, er habe sein Heimatland wegen des anstehenden Militärdienstes verlassen, welcher nicht asylrelevant sei. D. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuches beantragen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 20. August 2009 aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. August 2009 fristgerecht. F. Mit Eingabe vom 26. August 2009 (Poststempel 27. August 2009) liess der Beschwerdeführer unter anderem drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 16. September 2009 in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde sein Antrag, aufgrund seiner Bedürftigkeit seien die Dokumente von Amtes wegen zu übersetzen abgewiesen, zumal er auch die Dokumente auch von einer Person seines Vertrauens übersetzen lassen könne und eine Übersetzung durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro nicht zwingend sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wurde das Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung vom 16. September 2009 gutgeheissen und die Frist bis zum 7. Oktober 2009 verlängert. I. Mit Eingabe vom 23. September 2009 liess der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer vom 16. September 2009 nachreichen, demzufolge beim Beschwerdeführer eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. J. Am 7. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer die einverlangten Übesetzungen des Schreibens von E._______ vom (...), seines Mitgliederantrages bei der DTP vom (...) sowie das ihn betreffende undatierte Schreiben der DTP einreichen und stellte die Übersetzungen des Haftentscheides bezüglich seines Onkels F._______ sowie des Schreibens seiner Cousins in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer der Feststellung des BFM, wonach er nur wenig detaillierte Angaben gemacht habe, im Wesentlichen entgegen, dass die Befragung einerseits nicht in Kurmanj, sondern trotz seiner Intervention in Türkisch durchgeführt worden sei (vgl. A12/ S. 2 f.). Im Übrigen sei sein Onkel F._______ vor einigen Jahren in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Im Verlauf von dessen Asylverfahren seien Botschaftsabklärungen vor Ort durchgeführt worden und das BFM sei zum Schluss gelangt, sein Onkel und dessen Kinder seien dort gefährdet. Deren Gefährdungslage sei mit der des Beschwerdeführers vergleichbar. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der direkten Anhörung gefragt, ob er den Dolmetscher gut verstehe, woraufhin er erklärte, er verstehe diesen gut, aber es wäre ihm lieber, wenn er Kurdisch sprechen könnte (vgl. A12/ S. 2 F 2). Daraufhin erklärte ihm der Befrager, dass diese Möglichkeit zur Zeit nicht bestehe, falls es aber auf Türkisch nicht gehen, solle er es sagen (vgl. A12/ S. 3 F3). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Im weiteren Verlauf derselben Anhörung erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin, eigentlich verstehe er die Fragen gut, aber manche Worte verstehe er auf Türkisch nicht (vgl. A12/ S. 4 F21), woraufhin ihn der Befrager ermunterte, bei Unklarheiten jederzeit nachzufragen. Gegen Ende der Anhörung bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er mit der Verständigung zufrieden gewesen sei (vgl. A12/ S. 8 F 58). Nachdem er die Frage, ob er alles habe sagen können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erscheine, nicht eindeutig beantworten konnte und er dies auf seine psychischen Probleme zurückführte, räumte ihm der Befrager eine kurze Pause ein, damit er ruhig überlegen konnte, ob noch weitere Probleme zu seiner Ausreise geführt hätten (vgl. A12/ S. 8 F 58). Nach der Pause erklärte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage, er habe keine weiteren Gründe mehr (vgl. a.a.O. F 59). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Vollständigkeit des Protokolls zu zweifeln, weshalb der Beschwerdeführer bei seinen unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften ist. 5.3 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG sowie Art. 109 Abs. 3 BGG auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E.3.4 S. 11 sowie D-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10), zumal oben dargelegt wurde, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten sind. Folglich bestehen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich in derselben Gefährdungslage wie sein Onkel F._______ und dessen Familie befinde, vermag selbst bei Wahrunterstellung des nicht belegten Verwandschaftsverhältnisses nicht zu überzeugen. Wie sich nämlich den auf Antrag des Beschwerdeführers zugezogenen diesbezüglichen Akten ergibt, haben die Familienangehörigen von F._______ in ihren Anhörungen zu den Asylgründen keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. (vgl. N (...) B42/ S.1, B41/ S. 7; B 40/ S. 6; B 39/ S. 6). Vielmehr erklärten sie ausdrücklich, sie seien nur wegen des Ehemannes beziehungsweise Vaters ausgereist. Ausserdem erklärte dessen älteste Tochter G._______ mit Schreiben vom 13. Februar 2009, sie möchte auf die Asyl- und Flüchtlingseigenschaft verzichten und im Gegenzug ihren Nüfus zurückerhalten, um ihre in der Türkei lebenden Verwandten besuchen zu können. Mit Erklärung vom 13. März 2009 verzichtete sie auf ihre Flüchtlingseigenschaft sowie auf das ihr in der Schweiz gewährte Asyl. Da sich der Beschwerdeführer selbst auf die vorgenannten Verwandten berief, ist davon auszugehen, dass ihm deren persönlichen Ausreisegründe beziehungsweise der Asylverzicht bekannt sein mussten, weshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in diesem Punkt weder Akteneinsicht noch Äusserungsmöglichkeit einzuräumen waren. Da die Tochter des Onkels auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, ist eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerde führenden Neffen zu verneinen. 5.4 Schliesslich kann bezüglich der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst beziehungsweise einer allfälligen Bestrafung wegen Dienstversäumnis zur Vermeidung von Wiederholungen auf die konstante Praxis verwiesen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E.6b.aa. mit Hinweisen). 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers oder die zu den Akten gereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5.6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die mit Arztbericht vom 16. September 2009 diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991, Serie A No. 201 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]). Allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, ist für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In seinem Heimatland kann der Beschwerdeführer auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7.c S. 33). Der relativ junge Beschwerdeführer fand in seiner Heimat als Landwirt sein Auskommen. Er beherrscht zudem neben der kurdischen auch die türkische Sprache und verfügt in seinem Heimatland über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: