Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und an die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2773/2010/ {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Salman Fesli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2009 seinen Heimatstaat verliess und am 27. Januar 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Februar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 9. Februar 2010 sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 19. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in den Jahren 2003 und 2004/2005 wie viele andere in seinem Heimatdorf die PKK mehrmals mit Lebensmitteln versorgt, dass er weder politisch aktiv gewesen sei noch Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe, dass er seit Juni 2008 ausserhalb seines Heimatdorfes gewohnt und in einer Baufirma gearbeitet habe, dass er Anfang September 2009 zur ärztlichen Voruntersuchung für den Militärdienst aufgeboten worden sei, welcher er sich unterzogen habe, dass sich seit zirka Mitte September 2009 Soldaten im Dorf ein paar Male nach ihm erkundigt hätten, dass er den Grund dafür nicht kenne, jedoch vermute, dass die Suche im Zusammenhang mit seiner früheren Unterstützung der PKK stehe, dass er deshalb seine Arbeitsstelle umgehend aufgegeben und sich zur Ausreise entschlossen habe, dass er sich vorab bei seinem Bruder in D._______ und später bei verschiedenen Freunden in E._______ versteckt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. März 2010 - eröffnet am 22. März 2010 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich im September 2009 im Dorf Soldaten nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, da er kurz zuvor an der ärztlichen Voruntersuchung für den Militärdienst teilgenommen habe, dass indessen ausgeschlossen werden könne, dass dies mit allfälligen Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers als Jugendlicher für die PKK in Zusammenhang stehe, dass die heimatlichen Behörden kaum ohne weitere Ermittlungshandlungen und ohne weitere Konsequenzen lediglich drei Male zu Hause und später beim Muhtar nach ihm gefragt hätten, wenn sie tatsächlich Kenntnis von diesen Tätigkeiten gehabt hätten beziehungsweise ihn deshalb gesucht hätten, dass in diesem Fall auch ein eingehendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, dass dies um so mehr gelte, als den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Zuge dieser Nachfragen offensichtlich keine nennenswerten Probleme entstanden seien, dass nämlich davon ausgegangen werden müsse, dass die Fahndungsbehörden bei einem solchen Verdacht auch die Geschwister, den Arbeitgeber oder die Dorfbewohner in die Ermittlungen einbezogen hätten, was aber nicht der Fall gewesen sei, dass dazu auch nicht passe, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem bei seinem Bruder versteckt haben wolle, dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer, der bisher keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und sich kurz vorher für die militärdienstärztliche Voruntersuchung zur Verfügung gestellt habe, nach diesen Erkundigungen gleich beschlossen habe, die Türkei zu verlassen, ohne sich vorher Klarheit über die Gründe der Erkundigungen zu verschaffen, dass solche Nachfragen in der Herkunftsregion nichts Ungewöhnliches seien und verschiedenste Hintergründe haben könnten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien und sich in Allgemeinplätzen erschöpft hätten, dass seine Darlegungen jeglicher Realitätsmerkmale entbehren würden, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe, dass bezüglich der entfernten Verwandten des Beschwerdeführers, denen in den 1990er-Jahren in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, keine allfällig drohende Reflexverfolgung zu erwarten sei und der Beschwerdeführer auch bezüglich der sechsmonatigen Haftstrafe seines Vaters keine Asylrelevanz für sich ableiten könne, dass sich insgesamt keine Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergeben würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2010 (Poststempel: 21. April 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar ist, und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, zu bestätigen ist, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach die Erkundigungen der türkischen Behörden nach ihm im Zusammenhang mit seinen früheren Unterstützungshandlungen für die PKK von 2003 und 2004/2005 stünden, auf blosse Vermutungen basieren, für die keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass zudem nicht geglaubt werden kann, die türkischen Behörden hätten sich, wären sie tatsächlich von Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers für die PKK ausgegangen, lediglich auf Erkundigungen zu dessen Aufenthaltsort beschränkt, dass die türkischen Behörden bei einem erhärteten Verdacht der PKK-Unterstützung vielmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und eingehend nach dem Beschwerdeführer - so auch am Arbeitsplatz, seinem aktuellen Wohnort sowie bei seinen Geschwistern - gesucht hätten, wobei sich ihre Nachforschungen nicht auf sein Heimatdorf beschränkt hätten, wo er seit Juni 2008 nicht mehr gelebt habe (vgl. Akte A1, S. 1), dass ferner der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Behörden seine Familienangehörigen und andere Dorfbewohner nicht in die Ermittlungen einbezogen hätten, nicht zu vereinbaren ist mit seinen anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben, dass er dort nämlich angab, seine Eltern seien mehrmals nach ihm gefragt und unter Druck gesetzt worden, worauf sie den Beschwerdeführer informiert hätten (Vgl. Akten A1, S. 5 und A4, S. 3), dass deshalb auch nicht geglaubt werden kann, die Behörden hätten keine weiteren Personen befragt, um ihn fassen zu können, dass, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, davon ausgegangen werden kann, die Erkundigungen durch Soldaten hätten den bevorstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers betroffen oder andere Beweggründe gehabt, dass der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht hat, er habe abgesehen von diesen Nachfragen nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, dass überdies nicht einzusehen ist, weshalb sich der Beschwerdeführer wegen der Erkundigungen der Soldaten in seinem Heimatdorf sogleich zur Ausreise entschlossen hat, ohne sich über die Gründe für die Nachfragen Klarheit zu verschaffen, dass die Vorinstanz zudem zu Recht darauf verzichtet hat, eine allfällig drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu prüfen, zumal dieser mit seinen in der Schweiz in den 90er-Jahren als Flüchtlinge anerkannten entfernten Verwandten offenbar in keinem Kontakt gestanden ist und auch sonst keine Probleme wegen seiner Verwandtschaft geltend gemacht hat, dass im Übrigen die Einberufung zum Militärdienst wie auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion gemäss der immer noch gültigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4487/2009), dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nicht zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, wo er mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern (vgl. A1, S. 3) über ein Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und an die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener