Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 1998 zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern in die Schweiz ein und gemeinsam ersuchten sie um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Juni 2000 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der gesamten Familie aus der Schweiz an. A.b Noch während des ersten hängigen Asylverfahrens der Eltern verheiratete sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 in B._______ mit einer Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. A.c Das erste Asylverfahren der Eltern inklusive des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Juni 2002 abgewiesen. A.d Im April 2005 hob der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft wieder auf und unterhielt im Anschluss daran keine eheliche Beziehung mehr zu seiner Ehefrau. Infolgedessen wies das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn gleichzeitig zum Verlassen des Kantons B._______ auf. Seit dem 14. Dezember 2006 ist der Beschwerdeführer geschieden. B. Mit Eingabe vom 21. November 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Regierungsratsbeschluss des Kantons B._______ vom 8. April 2009 ebenfalls abgewiesen wurde. Gleichzeitig wies der Regierungsrat des Kantons B._______ das Migrationsamt des Kantons B._______ an, beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass das BFM die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens mit Verfügung vom 26. September 2007 vorläufig aufgenommen habe. C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte das Migrationsamt des Kantons B._______ die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 - eröffnet am 21. Mai 2010 - schob das BFM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, und beauftragte den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei in der angefochtenen Verfügung die Ziffer 1 des Dispositivs abzuändern, indem die Wegweisung wegen Unzulässigkeit und nicht wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs durch seinen Rechtsvertreter neu exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend gemacht und dazu später auch entsprechende Beweismittel eingereicht. Dazu lasse sich das BFM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise vernehmen. Diese beruhe deshalb auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug erstmals subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend gemacht habe, habe er eigentlich ein zweites Asylgesuch gestellt. Nach der ständigen Praxis der ehemaligen ARK und des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz, welche das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe, unter diesen Umständen eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers derart verletzt, dass eine Heilung dieser Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheine. Die angefochtenen Verfügung sei deshalb zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weitere Begründung, wird soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 14. Juli 2010 einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 12. Juli 2010. G. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM teile die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach das der Verfügung vom 12. Mai 2010 zugrunde liegende Gesuch materiell (wegen geltend gemachter subjektiver Nachflucht) ein zweites Asylgesuch darstelle, in welchem das BFM eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG hätte durchführen müssen und so eine Gehörsverletzung vorliege, nicht. Der Verfügung vom 12. Mai 2010 liege vielmehr ein Beschluss des Regierungsrates des Kantons B._______ vom 8. April 2009 zugrunde, in welchem dieser beim BFM beantragt habe, den Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorläufig aufzunehmen. Am 28. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer beim BFM ein entsprechendes Gesuch einreichen lassen, das nicht als Asylgesuch bezeichnet worden sei. Ebenso wenig gehe aus einer Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu Abklärungsergebnissen gewährten rechtlichen Gehörs am 23. Februar 2010 habe abgeben lassen, hervor, dass das vorliegende Verfahren ein Asylverfahren darstelle und als solches zu behandeln gewesen wäre. Vielmehr liege der vorliegenden Beschwerde ein rein ausländerrechtliches Verfahren zugrunde, welches ausschliesslich zum Gegenstand habe, nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung allfällige Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG zu prüfen. Es stelle sich somit höchstens die Frage, ob die vorliegend verfügte vorläufige Aufnahme wegen unzumutbarem Vollzug der Wegweisung stattdessen wegen unzulässigem Vollzug der Wegweisung hätte angeordnet werden können. Hierzu gelte es festzuhalten, dass diese Frage angesichts der sich daraus ergebenden identischen Rechtsfolgen - nämlich der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme - offen gelassen werden könne. H. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. I. Mit Eingabe vom 14. September 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM wie folgt: Er halte an der Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG fest, zumal es nach Art. 18 AsylG nicht darauf ankommen könne, in welcher Form die Asyl suchende Person die Schweiz um Schutz ersuche. Berücksichtige man die bisher ergangenen Akten, ergebe sich zweifelfrei, dass der Beschwerdeführer letzteres getan habe. Sein Rechtsvertreter stelle fest, dass es für den Beschwerdeführer sehr wohl darauf ankomme, ob er den Flüchtlingsstatus erhalte oder nicht. Dieser verleihe ihm eine bessere Rechtsstellung. Im Übrigen halte er an den geltend gemachten Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche um Gutheissung der Anträge.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert.
E. 4 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer liess bereits in seiner Eingabe vom 23. Februar 2010 an das BFM verlauten, er befürchte, gestützt auf die aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters sowie gestützt auf der daraus folgenden Anerkennung aller seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen als Flüchtlinge, eine Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung. Auch befürchte er eine staatliche Verfolgung, weil er seit einiger Zeit zusammen mit seinem Vater im Rahmen der syrisch-kurdischen Exilopposition in der Yekiti-Partei politisch aktiv gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 3). Mit Eingabe vom 31. März 2010 liess der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. März 2010 sowie ein Referenzschreiben der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) vom 24. März 2010 zu den Akten reichen.
E. 6.2 Somit hat der Beschwerdeführer klar subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, auf die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen ist. Dadurch hat das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt, zumal bei einer allfälligen positiven Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers dieser die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte.
E. 6.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG findet eine Anhörung nach Art. 29 f. AsylG in den Fällen nach Art. 32 Abs. 1 und 2 Bst. a und f, nach Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a, b, c und e AsylG sowie in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, sowie in den Fällen nach Art. 35a Abs. 2 AsylG, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Art. 36 Abs. 2 AsylG zufolge wird in den übrigen Fällen nach Art. 32, Art. 34 Abs. 2 Bst. d sowie Art. 35a der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.
E. 6.3.1 Wird nun ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente aufgezeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird somit - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - in der Regel von der gesuchstellenden Person vor der Gesucheinreichung wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E.5.5 mit Hinweis).
E. 6.3.2 Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Person, welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, in der Schweiz geblieben und begründet ihr zweites Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren Informationen vorbringt (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 mit Hinweisen). Soweit das BFM nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, aufgrund des von einer Person, welche nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu eingereichten Asylgesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, kann es von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in diesem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Person in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl. BVGE 2009/53 E.5.7 mit Hinweis). Die Frage, ob das BFM den Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 29 AsylG zu seinen (neuen) Asylgründen hätte anhören müssen, kann somit an dieser Stelle offen gelassen werden, weil der Vorinstanz nicht vorzugreifen ist, allfällige zusätzliche Untersuchungsmassnahmen - beispielsweise eine Anhörung - durchzuführen.
E. 7.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterbleiben. Die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen überschreiten in ihrem Ausmass und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge.
E. 7.3 Überdies hat sich die aktuelle Lage im Heimatland des Beschwerdeführers in den letzten Monaten drastisch verändert, was sicherlich auch zu weiteren Abklärungen im Sinne eines Beweisverfahrens führen wird.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Entgegennahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als zweites Asylgesuch und dessen allfällige Anhörung gemäss Art. 29 AsylG sowie die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers) vornimmt und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und der am 12. Juli 2010 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.
E. 9 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise mit der Kassation. Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
- Die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
- .Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der am 12. Juli 2010 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4444/2010 Urteil vom 11. November 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), (vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft/Gewährung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 1998 zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern in die Schweiz ein und gemeinsam ersuchten sie um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Juni 2000 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der gesamten Familie aus der Schweiz an. A.b Noch während des ersten hängigen Asylverfahrens der Eltern verheiratete sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 in B._______ mit einer Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. A.c Das erste Asylverfahren der Eltern inklusive des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Juni 2002 abgewiesen. A.d Im April 2005 hob der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft wieder auf und unterhielt im Anschluss daran keine eheliche Beziehung mehr zu seiner Ehefrau. Infolgedessen wies das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn gleichzeitig zum Verlassen des Kantons B._______ auf. Seit dem 14. Dezember 2006 ist der Beschwerdeführer geschieden. B. Mit Eingabe vom 21. November 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Regierungsratsbeschluss des Kantons B._______ vom 8. April 2009 ebenfalls abgewiesen wurde. Gleichzeitig wies der Regierungsrat des Kantons B._______ das Migrationsamt des Kantons B._______ an, beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass das BFM die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens mit Verfügung vom 26. September 2007 vorläufig aufgenommen habe. C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte das Migrationsamt des Kantons B._______ die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 - eröffnet am 21. Mai 2010 - schob das BFM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, und beauftragte den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei in der angefochtenen Verfügung die Ziffer 1 des Dispositivs abzuändern, indem die Wegweisung wegen Unzulässigkeit und nicht wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs durch seinen Rechtsvertreter neu exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend gemacht und dazu später auch entsprechende Beweismittel eingereicht. Dazu lasse sich das BFM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise vernehmen. Diese beruhe deshalb auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug erstmals subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend gemacht habe, habe er eigentlich ein zweites Asylgesuch gestellt. Nach der ständigen Praxis der ehemaligen ARK und des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz, welche das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe, unter diesen Umständen eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers derart verletzt, dass eine Heilung dieser Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheine. Die angefochtenen Verfügung sei deshalb zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weitere Begründung, wird soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 14. Juli 2010 einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 12. Juli 2010. G. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM teile die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach das der Verfügung vom 12. Mai 2010 zugrunde liegende Gesuch materiell (wegen geltend gemachter subjektiver Nachflucht) ein zweites Asylgesuch darstelle, in welchem das BFM eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG hätte durchführen müssen und so eine Gehörsverletzung vorliege, nicht. Der Verfügung vom 12. Mai 2010 liege vielmehr ein Beschluss des Regierungsrates des Kantons B._______ vom 8. April 2009 zugrunde, in welchem dieser beim BFM beantragt habe, den Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorläufig aufzunehmen. Am 28. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer beim BFM ein entsprechendes Gesuch einreichen lassen, das nicht als Asylgesuch bezeichnet worden sei. Ebenso wenig gehe aus einer Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu Abklärungsergebnissen gewährten rechtlichen Gehörs am 23. Februar 2010 habe abgeben lassen, hervor, dass das vorliegende Verfahren ein Asylverfahren darstelle und als solches zu behandeln gewesen wäre. Vielmehr liege der vorliegenden Beschwerde ein rein ausländerrechtliches Verfahren zugrunde, welches ausschliesslich zum Gegenstand habe, nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung allfällige Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG zu prüfen. Es stelle sich somit höchstens die Frage, ob die vorliegend verfügte vorläufige Aufnahme wegen unzumutbarem Vollzug der Wegweisung stattdessen wegen unzulässigem Vollzug der Wegweisung hätte angeordnet werden können. Hierzu gelte es festzuhalten, dass diese Frage angesichts der sich daraus ergebenden identischen Rechtsfolgen - nämlich der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme - offen gelassen werden könne. H. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. I. Mit Eingabe vom 14. September 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM wie folgt: Er halte an der Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG fest, zumal es nach Art. 18 AsylG nicht darauf ankommen könne, in welcher Form die Asyl suchende Person die Schweiz um Schutz ersuche. Berücksichtige man die bisher ergangenen Akten, ergebe sich zweifelfrei, dass der Beschwerdeführer letzteres getan habe. Sein Rechtsvertreter stelle fest, dass es für den Beschwerdeführer sehr wohl darauf ankomme, ob er den Flüchtlingsstatus erhalte oder nicht. Dieser verleihe ihm eine bessere Rechtsstellung. Im Übrigen halte er an den geltend gemachten Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche um Gutheissung der Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert.
4. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
6. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen. 6.1. Der Beschwerdeführer liess bereits in seiner Eingabe vom 23. Februar 2010 an das BFM verlauten, er befürchte, gestützt auf die aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters sowie gestützt auf der daraus folgenden Anerkennung aller seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen als Flüchtlinge, eine Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung. Auch befürchte er eine staatliche Verfolgung, weil er seit einiger Zeit zusammen mit seinem Vater im Rahmen der syrisch-kurdischen Exilopposition in der Yekiti-Partei politisch aktiv gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 3). Mit Eingabe vom 31. März 2010 liess der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. März 2010 sowie ein Referenzschreiben der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) vom 24. März 2010 zu den Akten reichen. 6.2. Somit hat der Beschwerdeführer klar subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, auf die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen ist. Dadurch hat das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt, zumal bei einer allfälligen positiven Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers dieser die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte. 6.3. Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG findet eine Anhörung nach Art. 29 f. AsylG in den Fällen nach Art. 32 Abs. 1 und 2 Bst. a und f, nach Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a, b, c und e AsylG sowie in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, sowie in den Fällen nach Art. 35a Abs. 2 AsylG, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Art. 36 Abs. 2 AsylG zufolge wird in den übrigen Fällen nach Art. 32, Art. 34 Abs. 2 Bst. d sowie Art. 35a der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. 6.3.1. Wird nun ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente aufgezeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird somit - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - in der Regel von der gesuchstellenden Person vor der Gesucheinreichung wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E.5.5 mit Hinweis). 6.3.2. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Person, welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, in der Schweiz geblieben und begründet ihr zweites Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren Informationen vorbringt (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 mit Hinweisen). Soweit das BFM nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, aufgrund des von einer Person, welche nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu eingereichten Asylgesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, kann es von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in diesem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Person in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl. BVGE 2009/53 E.5.7 mit Hinweis). Die Frage, ob das BFM den Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 29 AsylG zu seinen (neuen) Asylgründen hätte anhören müssen, kann somit an dieser Stelle offen gelassen werden, weil der Vorinstanz nicht vorzugreifen ist, allfällige zusätzliche Untersuchungsmassnahmen - beispielsweise eine Anhörung - durchzuführen. 7. 7.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 7.2. Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterbleiben. Die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen überschreiten in ihrem Ausmass und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge. 7.3. Überdies hat sich die aktuelle Lage im Heimatland des Beschwerdeführers in den letzten Monaten drastisch verändert, was sicherlich auch zu weiteren Abklärungen im Sinne eines Beweisverfahrens führen wird. 7.4. Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Entgegennahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als zweites Asylgesuch und dessen allfällige Anhörung gemäss Art. 29 AsylG sowie die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers) vornimmt und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und der am 12. Juli 2010 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.
9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise mit der Kassation. Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
2. Die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
3. .Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der am 12. Juli 2010 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: