Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 1998 zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern in die Schweiz ein. Sie ersuchten am 1. Juli 1998 - der Beschwerdeführer war damals 13-jährig - gemeinsam um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Juni 2000 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der gesamten Familie aus der Schweiz an. A.b Dieses (erste) Asylverfahren der Eltern inklusive des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Juni 2002 (N [...]) abgewiesen. B. B.a Noch während des ersten hängigen Asylverfahrens der Eltern verheiratete sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 in der Schweiz mit einer Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Im April 2005 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Infolgedessen wies das Migrationsamt des zuständigen Kantons mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn gleichzeitig zum Verlassen des Kantons auf. Am 14. Dezember 2006 wurde die Ehe geschieden. B.b Die gegen die Verfügung vom 21. November 2006 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrats des zuständigen Kantons vom 8. April 2009 ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wies der Regierungsrat das kantonale Migrationsamt an, beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Dies wurde insbesondere auf den Umstand gestützt, dass das BFM die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens mit Verfügung vom 26. September 2007 als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hatte (vgl. Verfahren N 603 331, Akte C3). B.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte das zuständige Migrationsamt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20), da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. B.d Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 schob das BFM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. B.e Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei in der angefochtenen Verfügung die Ziffer 1 des Dispositivs abzuändern, indem die Wegweisung wegen Unzulässigkeit und nicht wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs durch seinen Rechtsvertreter neu exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend gemacht und dazu später auch entsprechende Beweismittel eingereicht. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug erstmals subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) geltend gemacht habe, habe er eigentlich ein zweites Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen. B.f Mit Urteil vom 11. November 2011 (D-4444/2010) hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Vor-instanz habe die nötigen Massnahmen (Entgegennahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als zweites Asylgesuch und dessen allfällige Anhörung gemäss Art. 29 AsylG sowie die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers) vorzunehmen und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. C. Mit (neuer) Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen werde die Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuches in den schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend gemacht, er sei Kurde aus der Region von B._______ und habe zusammen mit seiner Familie vor vielen Jahren Syrien ohne behördliche Bewilligung verlassen. Inzwischen habe er ein Alter erreicht, in dem für ihn Militärdienstpflicht bestünde. Zudem habe er zusammen mit seinem Vater an diversen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe sich intern für die Organisation Yekiti politisch aktiv betätigt. Nach aussen hin sei er als Parteimitglied erkennbar gewesen. Sein Vater sei wegen der exilpolitischen Aktivität als Flüchtling anerkannt worden und auch die übrigen Familienmitglieder hätten diesen Status erworben. Deshalb bestünde für ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimat ein hohes Verfolgungsrisiko. Zudem müsste er damit rechnen, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes inhaftiert zu werden. Am 21. Mai 2013 habe das BFM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, die letzten paar Jahre nichts Politisches mehr gemacht zu haben. Da er arbeite, habe er keine Zeit mehr für Politisches. Früher sei er über einen Zeitraum von etwa einem Jahr (in der Schweiz) politisch aktiv gewesen. Insgesamt habe er etwa an acht bis zehn Demonstrationen teilgenommen, wofür er jedoch keine Beweismittel besitze. Sein Vater sei Parteisoldat gewesen und habe keine besondere Funktion innegehabt. Der Beschwerdeführer habe ein Bestätigungsschreiben vom 24. März 2010, ausgestellt vom Vorstandsvorsitzenden von Yekiti Schweiz zu den Akten gereicht. In Würdigung dieser Sachverhaltsgrundlage erwog die Vorinstanz, angesichts der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine vergleichsweise bescheidenen - und auch nicht ausreichend belegten - exilpolitischen Aktivitäten nicht in derartiger Weise exponiert habe, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass er gemäss eigenen Ausführungen bloss während relativ kurzer Zeit in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen sein und seither - wegen seiner Erwerbstätigkeit - keine Zeit mehr dafür gehabt haben wolle. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien folglich nicht geeignet, eine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Gleich verhalte es sich hinsichtlich des Vorbringens, dem Beschwerdeführer würde wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters, welche zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, eine Anschluss- oder Reflexverfolgung drohen. Die dem Vater seinerzeit drohende Verfolgung habe sich nämlich aus Auswirkungen der doch schon recht lange zurückliegenden Kurdenunruhen vom Frühjahr 2004 ergeben. Zudem hätten Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus ergeben, dass weder für den Beschwerdeführer noch für dessen Vater ein Passverbot bestehe und beide auch nicht durch die heimatlichen Behörden gesucht würden. (Am 3. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Damaskus das rechtliche Gehör gewährt. Am 24. Februar 2010 traf dessen Stellungnahme bei der Vorinstanz ein, C15). Im Weiteren führte das BFM in der Verfügung bezüglich der Würdigung der Ausreise ohne behördliche Genehmigung (im Jahr 1998) sowie des nicht geleisteten Militärdienstes aus, dass allfällige Sanktionen für dieses Verhalten nicht aus flüchtlingsrelevanten Motiven erfolgen würden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Aus der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Den Vollzug der Wegweisung nach Syrien erachte das BFM jedoch aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG), weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Im Weiteren sei die Dispositiv-Ziffer 1 (recte wohl Ziffer 4) wie folgt abzuändern: "Die Wegweisung wird wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht vollzogen. Der Vollzug wird zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, auch wenn für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verhältnismässig hohe Anforderungen gelten würden, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater, der gerade wegen solchen exilpolitischen Aktivitäten vom BFM als Flüchtling anerkannt worden sei, politisch aktiv gewesen sei. Diese Besonderheit habe das BFM offenbar nicht berücksichtigt. Angesichts der zahlreichen Helfer der auch in der Schweiz aktiven syrischen Sicherheits- und Geheimdienste könne unter diesen besonderen Umständen davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden auch ein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer entwickelt haben müssten. Er sei ihnen als ständiger Begleiter seines Vaters erschienen, der seinerseits als Regimegegner bekannt und registriert gewesen sei. Das fragliche Verfolgungsrisiko erscheine umso grösser, als die Eltern und alle in der Schweiz lebenden Geschwister vom BFM ebenfalls wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Behörden würden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter diesen Umständen ohne Weiteres als Mitglied einer unbequemen, oppositionellen kurdischen Familie "in den selben Topf werfen" und entsprechend behandeln, falls sie seiner habhaft würden. Dies gelte umso eher, als dass er seit mehreren Jahren wieder mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebe. Am Risiko einer Anschluss- oder Reflexverfolgung ändere auch das Ergebnis der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung nichts. Zudem sei der Rechtsvertreter überzeugt, dass die von der Botschaft getätigten Abklärungen das Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer erhöht hätten. Bezüglich der diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Beschwerde verwiesen werden. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer zudem der Meinung, dass die von der Botschaft erhobene Information, wonach er nicht behördlich gesucht werde, bezweifelt werden müsse. Entgegen der Auffassung des BFM müsste der Beschwerdeführer auch wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und der Ausreise ohne behördliche Bewilligung mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung der zuständigen syrischen Behörden rechnen, da aus der Sicht unserer Rechtsordnung die zu erwartenden Sanktionen angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation mit Sicherheit in einem rechtsstaatlichen Hohn sprechenden Verfahren verhängt würden und mit einem Politmalus behaftet wären. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- zu leisten. Der geforderte Betrag wurde innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. F. Am 17. Oktober 2013 stimmte das BFM dem kantonalen Antrag vom 20. September 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stellte das BFM fest, dass gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen und damit die bereits angeordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen sei. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 führte das BFM aus, bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers, der mit BFM-Verfügung vom 26. September 2007 als Flüchtling anerkannt worden sei, sei Folgendes festzuhalten: Es erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute - zehn Jahre nach der Beteiligung seines Vaters an der Besetzung des syrischen Konsulats in Genf - von den syrischen Behörden noch zur Rechenschaft gezogen werden würde. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Situation Syriens Reflexverfolgung zu befürchten hätte, zumal der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seines exilpolitischen Engagements in erster Linie die Rechte der Kurden in Syrien gefordert habe und das syrische Regime seit Ausbruch des Aufstandes den Kurden Zugeständnisse gemacht habe. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und wiederholte in verkürzter Form den wesentlichen Inhalt seiner Beschwerdeeingabe. Zudem seien die vom BFM erwähnten Zugeständnisse der syrischen Regierung an die Kurden mit Vorsicht zu geniessen, da sie weder als dauerhaft einzuschätzen seien noch sich an alle Strömungen der überaus gespaltenen Bewegung richten würden. So betrachtet würden sie ein Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers ebenfalls keineswegs ausschliessen. I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Feststellung zu äussern, wonach er gemäss Aktenlage im Asylverfahren seiner (heutigen) Ehefrau (Asylgesuch in der Schweiz vom 10. November 2015) aufgrund des eingereichten Ehescheines offenbar am 19. Mai 2015 unter seiner Anwesenheit in Aleppo geheiratet habe. Gemäss Angaben seiner Ehefrau sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer im August 2015 von Syrien aus in die Türkei gereist; zudem sei er (vor der Hochzeit) einige Male nach Syrien gereist und habe um ihre Hand angehalten. J. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben seiner Ehefrau. Er sei in sein Heimatdorf, das in unmittelbarer Nähe der türkischen Grenze liege und unter kurdischer Verwaltung stehe, gereist und habe dort seine heutige Ehefrau geheiratet. Von den kurdischen Sicherheitskräften sei er aufgefordert worden, sich einem neunmonatigen Militärdienst zu stellen. Die Eheschliessung habe er durch Vermittlung eines in Aleppo domizilierten Anwaltes von den staatlichen syrischen Behörden beglaubigen lassen, um eher ein Einreisevisum vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul erhältlich machen zu können. Er sei nie in das vom syrischen Regime beherrschte Gebiet gereist und habe sich nie dem Schutz des heimatlichen Regimes unterworfen und dies auch nie beabsichtigt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Am 17. Oktober 2013 stimmte das BFM dem kantonalen Antrag vom 20. September 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu. Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG ist demnach die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz dahingefallen. Der mit der Rechtsmitteleingabe erhobene Antrag 2, die Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht zu vollziehen und der Vollzug sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben, ist somit gegenstandlos geworden und auf dessen rechtliche Qualifikation ist nicht weiter einzugehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sowie Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 in fine und 4 in fine AsylG).
E. 4.4 Es ist auf die Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Ausreise ohne behördliche Bewilligung, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und weil er sich in der Schweiz (zusammen mit seinem Vater) exilpolitisch betätigt habe, in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
E. 4.5 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Situation und ständigen Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte und hypothetische Erwägungen handeln.
E. 4.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Abs. 4 von Art. 3 AsylG bestimmt, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert, beziehungsweise neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Diese neue Gesetzesbestimmung gilt gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 grundsätzlich für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren und mithin auch im vorliegenden Verfahren. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Entsprechend sei anzunehmen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den Ländern Europas nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation in Syrien konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht flächendeckend überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussieren. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich somit nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
E. 4.5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer durch seine vergleichsweise bescheidenen - und auch nicht ausreichend belegten - exilpolitischen Aktivitäten nicht in derartiger Weise exponiert hat, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Gemäss eigenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer bloss während relativ kurzer Zeit in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen und hat seither - wegen seiner Erwerbstätigkeit - keine Zeit mehr dafür gehabt. Die Beteiligungen des Beschwerdeführers an insgesamt etwa acht bis zehn Demonstrationen - wofür er jedoch keine Beweismittel besitze - und seine Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei müssen als niederschwellig bezeichnet werden. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche sich qualitativ von der Masse abheben würde, ist nicht gegeben. Es kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters, welche zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt haben, eine Anschluss- oder Reflexverfolgung drohen würde. Die Vorin-stanz hat richtigerweise festgestellt, dass die dem Vater des Beschwerdeführers seinerzeit drohende Verfolgung sich aus Auswirkungen der doch schon recht lange zurückliegenden Kurdenunruhen vom Frühjahr 2004 ergeben hatte. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde sodann aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe insbesondere wegen seiner Beteiligung an Kundgebungen vor dem syrischen Konsulat in Genf vom März 2004 - damals war der Beschwerdeführer knapp 19-jährig - die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Umstand keine hinreichenden subjektiven Nachfluchtgründe für seine Person ableiten. Gerade vor dem Hintergrund, dass die syrischen Behörden die Exiltätigkeiten ihrer Landsleute genauer beobachten, kann geschlossen werden, dass sie den Beschwerdeführer nicht als Exponent exilpolitischer Aktivitäten, die gegen den syrischen Staat gerichtet wären, fokussiert und entsprechend vormerklich registriert hätten und er für die syrischen Geheim- und Sicherheitsdienste von vorliegend relevantem Interesse sein könnte. Auch wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und während des gesamten vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht oder gar belegt, dass sich sein Vater in den letzten Jahren exilpolitisch öffentlich gegen den syrischen Staat exponiert hätte und den Eindruck hätte erwecken können, er werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Zudem sei gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sein Vater Parteisoldat gewesen und habe keine besondere Funktion bekleidet. Die vorgebrachten Gründe sind folglich - auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde - nicht geeignet, eine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen.
E. 4.6 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien ohne behördliche Genehmigung verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise in das von der syrischen Regierung beherrschte und verwaltete Gebiet Syriens im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, er würde einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass er bei einer Rückkehr dorthin asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Vielmehr ist wie dargelegt, davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. 5.Der Beschwerdeführer macht überdies als objektiven Nachfluchtgrund geltend, er müsste auch wegen des nicht geleisteten Militärdienstes mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung der zuständigen syrischen Behörden rechnen, da aus der Sicht unserer Rechtsordnung die zu erwartenden Sanktionen angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation mit Sicherheit in einem rechtsstaatlichen Hohn sprechenden Verfahren verhängt würden und mit einem Politmalus behaftet wären. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand als 13-jähriger Junge vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Im Weiteren ist jedenfalls nicht aktenkundig belegt, dass der Beschwerdeführer überhaupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Daher ist davon auszugehen, dass keine Dienstverweigerung vorliegt. Es ist nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.5) auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von nicht geleistetem Militärdienst eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtung, die von der Vorinstanz vorgenommene Botschaftsabklärung in Damaskus habe das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers erhöht, nicht geteilt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungen durch die Botschaft, ob er allfällig einem Passverbot unterstehe und ob er von den heimatlichen Behörden zur Suche ausgeschrieben sei, einem erhöhten Risiko einer Verfolgung ausgesetzt worden ist, da in Berücksichtigung der Aktenlage nicht ersichtlich wurde, dass er überhaupt in flüchtlingsrechtlich relevanter Form ins Blickfeld des syrischen Staates geraten ist. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3698/2013 Urteil vom 13. April 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 1998 zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern in die Schweiz ein. Sie ersuchten am 1. Juli 1998 - der Beschwerdeführer war damals 13-jährig - gemeinsam um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Juni 2000 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der gesamten Familie aus der Schweiz an. A.b Dieses (erste) Asylverfahren der Eltern inklusive des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Juni 2002 (N [...]) abgewiesen. B. B.a Noch während des ersten hängigen Asylverfahrens der Eltern verheiratete sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 in der Schweiz mit einer Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Im April 2005 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Infolgedessen wies das Migrationsamt des zuständigen Kantons mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn gleichzeitig zum Verlassen des Kantons auf. Am 14. Dezember 2006 wurde die Ehe geschieden. B.b Die gegen die Verfügung vom 21. November 2006 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrats des zuständigen Kantons vom 8. April 2009 ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wies der Regierungsrat das kantonale Migrationsamt an, beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Dies wurde insbesondere auf den Umstand gestützt, dass das BFM die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens mit Verfügung vom 26. September 2007 als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hatte (vgl. Verfahren N 603 331, Akte C3). B.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte das zuständige Migrationsamt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20), da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. B.d Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 schob das BFM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. B.e Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei in der angefochtenen Verfügung die Ziffer 1 des Dispositivs abzuändern, indem die Wegweisung wegen Unzulässigkeit und nicht wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs durch seinen Rechtsvertreter neu exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend gemacht und dazu später auch entsprechende Beweismittel eingereicht. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug erstmals subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) geltend gemacht habe, habe er eigentlich ein zweites Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen. B.f Mit Urteil vom 11. November 2011 (D-4444/2010) hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Vor-instanz habe die nötigen Massnahmen (Entgegennahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als zweites Asylgesuch und dessen allfällige Anhörung gemäss Art. 29 AsylG sowie die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers) vorzunehmen und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. C. Mit (neuer) Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen werde die Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuches in den schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend gemacht, er sei Kurde aus der Region von B._______ und habe zusammen mit seiner Familie vor vielen Jahren Syrien ohne behördliche Bewilligung verlassen. Inzwischen habe er ein Alter erreicht, in dem für ihn Militärdienstpflicht bestünde. Zudem habe er zusammen mit seinem Vater an diversen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe sich intern für die Organisation Yekiti politisch aktiv betätigt. Nach aussen hin sei er als Parteimitglied erkennbar gewesen. Sein Vater sei wegen der exilpolitischen Aktivität als Flüchtling anerkannt worden und auch die übrigen Familienmitglieder hätten diesen Status erworben. Deshalb bestünde für ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimat ein hohes Verfolgungsrisiko. Zudem müsste er damit rechnen, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes inhaftiert zu werden. Am 21. Mai 2013 habe das BFM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, die letzten paar Jahre nichts Politisches mehr gemacht zu haben. Da er arbeite, habe er keine Zeit mehr für Politisches. Früher sei er über einen Zeitraum von etwa einem Jahr (in der Schweiz) politisch aktiv gewesen. Insgesamt habe er etwa an acht bis zehn Demonstrationen teilgenommen, wofür er jedoch keine Beweismittel besitze. Sein Vater sei Parteisoldat gewesen und habe keine besondere Funktion innegehabt. Der Beschwerdeführer habe ein Bestätigungsschreiben vom 24. März 2010, ausgestellt vom Vorstandsvorsitzenden von Yekiti Schweiz zu den Akten gereicht. In Würdigung dieser Sachverhaltsgrundlage erwog die Vorinstanz, angesichts der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine vergleichsweise bescheidenen - und auch nicht ausreichend belegten - exilpolitischen Aktivitäten nicht in derartiger Weise exponiert habe, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass er gemäss eigenen Ausführungen bloss während relativ kurzer Zeit in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen sein und seither - wegen seiner Erwerbstätigkeit - keine Zeit mehr dafür gehabt haben wolle. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien folglich nicht geeignet, eine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Gleich verhalte es sich hinsichtlich des Vorbringens, dem Beschwerdeführer würde wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters, welche zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, eine Anschluss- oder Reflexverfolgung drohen. Die dem Vater seinerzeit drohende Verfolgung habe sich nämlich aus Auswirkungen der doch schon recht lange zurückliegenden Kurdenunruhen vom Frühjahr 2004 ergeben. Zudem hätten Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus ergeben, dass weder für den Beschwerdeführer noch für dessen Vater ein Passverbot bestehe und beide auch nicht durch die heimatlichen Behörden gesucht würden. (Am 3. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Damaskus das rechtliche Gehör gewährt. Am 24. Februar 2010 traf dessen Stellungnahme bei der Vorinstanz ein, C15). Im Weiteren führte das BFM in der Verfügung bezüglich der Würdigung der Ausreise ohne behördliche Genehmigung (im Jahr 1998) sowie des nicht geleisteten Militärdienstes aus, dass allfällige Sanktionen für dieses Verhalten nicht aus flüchtlingsrelevanten Motiven erfolgen würden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Aus der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Den Vollzug der Wegweisung nach Syrien erachte das BFM jedoch aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG), weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Im Weiteren sei die Dispositiv-Ziffer 1 (recte wohl Ziffer 4) wie folgt abzuändern: "Die Wegweisung wird wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht vollzogen. Der Vollzug wird zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, auch wenn für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verhältnismässig hohe Anforderungen gelten würden, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater, der gerade wegen solchen exilpolitischen Aktivitäten vom BFM als Flüchtling anerkannt worden sei, politisch aktiv gewesen sei. Diese Besonderheit habe das BFM offenbar nicht berücksichtigt. Angesichts der zahlreichen Helfer der auch in der Schweiz aktiven syrischen Sicherheits- und Geheimdienste könne unter diesen besonderen Umständen davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden auch ein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer entwickelt haben müssten. Er sei ihnen als ständiger Begleiter seines Vaters erschienen, der seinerseits als Regimegegner bekannt und registriert gewesen sei. Das fragliche Verfolgungsrisiko erscheine umso grösser, als die Eltern und alle in der Schweiz lebenden Geschwister vom BFM ebenfalls wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Behörden würden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter diesen Umständen ohne Weiteres als Mitglied einer unbequemen, oppositionellen kurdischen Familie "in den selben Topf werfen" und entsprechend behandeln, falls sie seiner habhaft würden. Dies gelte umso eher, als dass er seit mehreren Jahren wieder mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebe. Am Risiko einer Anschluss- oder Reflexverfolgung ändere auch das Ergebnis der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung nichts. Zudem sei der Rechtsvertreter überzeugt, dass die von der Botschaft getätigten Abklärungen das Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer erhöht hätten. Bezüglich der diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Beschwerde verwiesen werden. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer zudem der Meinung, dass die von der Botschaft erhobene Information, wonach er nicht behördlich gesucht werde, bezweifelt werden müsse. Entgegen der Auffassung des BFM müsste der Beschwerdeführer auch wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und der Ausreise ohne behördliche Bewilligung mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung der zuständigen syrischen Behörden rechnen, da aus der Sicht unserer Rechtsordnung die zu erwartenden Sanktionen angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation mit Sicherheit in einem rechtsstaatlichen Hohn sprechenden Verfahren verhängt würden und mit einem Politmalus behaftet wären. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- zu leisten. Der geforderte Betrag wurde innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. F. Am 17. Oktober 2013 stimmte das BFM dem kantonalen Antrag vom 20. September 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stellte das BFM fest, dass gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen und damit die bereits angeordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen sei. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 führte das BFM aus, bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers, der mit BFM-Verfügung vom 26. September 2007 als Flüchtling anerkannt worden sei, sei Folgendes festzuhalten: Es erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute - zehn Jahre nach der Beteiligung seines Vaters an der Besetzung des syrischen Konsulats in Genf - von den syrischen Behörden noch zur Rechenschaft gezogen werden würde. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Situation Syriens Reflexverfolgung zu befürchten hätte, zumal der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seines exilpolitischen Engagements in erster Linie die Rechte der Kurden in Syrien gefordert habe und das syrische Regime seit Ausbruch des Aufstandes den Kurden Zugeständnisse gemacht habe. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und wiederholte in verkürzter Form den wesentlichen Inhalt seiner Beschwerdeeingabe. Zudem seien die vom BFM erwähnten Zugeständnisse der syrischen Regierung an die Kurden mit Vorsicht zu geniessen, da sie weder als dauerhaft einzuschätzen seien noch sich an alle Strömungen der überaus gespaltenen Bewegung richten würden. So betrachtet würden sie ein Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers ebenfalls keineswegs ausschliessen. I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Feststellung zu äussern, wonach er gemäss Aktenlage im Asylverfahren seiner (heutigen) Ehefrau (Asylgesuch in der Schweiz vom 10. November 2015) aufgrund des eingereichten Ehescheines offenbar am 19. Mai 2015 unter seiner Anwesenheit in Aleppo geheiratet habe. Gemäss Angaben seiner Ehefrau sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer im August 2015 von Syrien aus in die Türkei gereist; zudem sei er (vor der Hochzeit) einige Male nach Syrien gereist und habe um ihre Hand angehalten. J. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben seiner Ehefrau. Er sei in sein Heimatdorf, das in unmittelbarer Nähe der türkischen Grenze liege und unter kurdischer Verwaltung stehe, gereist und habe dort seine heutige Ehefrau geheiratet. Von den kurdischen Sicherheitskräften sei er aufgefordert worden, sich einem neunmonatigen Militärdienst zu stellen. Die Eheschliessung habe er durch Vermittlung eines in Aleppo domizilierten Anwaltes von den staatlichen syrischen Behörden beglaubigen lassen, um eher ein Einreisevisum vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul erhältlich machen zu können. Er sei nie in das vom syrischen Regime beherrschte Gebiet gereist und habe sich nie dem Schutz des heimatlichen Regimes unterworfen und dies auch nie beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Am 17. Oktober 2013 stimmte das BFM dem kantonalen Antrag vom 20. September 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu. Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG ist demnach die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz dahingefallen. Der mit der Rechtsmitteleingabe erhobene Antrag 2, die Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht zu vollziehen und der Vollzug sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben, ist somit gegenstandlos geworden und auf dessen rechtliche Qualifikation ist nicht weiter einzugehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sowie Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 in fine und 4 in fine AsylG). 4.4 Es ist auf die Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Ausreise ohne behördliche Bewilligung, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und weil er sich in der Schweiz (zusammen mit seinem Vater) exilpolitisch betätigt habe, in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. 4.5 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Situation und ständigen Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte und hypothetische Erwägungen handeln. 4.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Abs. 4 von Art. 3 AsylG bestimmt, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert, beziehungsweise neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Diese neue Gesetzesbestimmung gilt gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 grundsätzlich für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren und mithin auch im vorliegenden Verfahren. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Entsprechend sei anzunehmen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den Ländern Europas nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation in Syrien konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht flächendeckend überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussieren. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich somit nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.). 4.5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer durch seine vergleichsweise bescheidenen - und auch nicht ausreichend belegten - exilpolitischen Aktivitäten nicht in derartiger Weise exponiert hat, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Gemäss eigenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer bloss während relativ kurzer Zeit in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen und hat seither - wegen seiner Erwerbstätigkeit - keine Zeit mehr dafür gehabt. Die Beteiligungen des Beschwerdeführers an insgesamt etwa acht bis zehn Demonstrationen - wofür er jedoch keine Beweismittel besitze - und seine Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei müssen als niederschwellig bezeichnet werden. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche sich qualitativ von der Masse abheben würde, ist nicht gegeben. Es kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters, welche zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt haben, eine Anschluss- oder Reflexverfolgung drohen würde. Die Vorin-stanz hat richtigerweise festgestellt, dass die dem Vater des Beschwerdeführers seinerzeit drohende Verfolgung sich aus Auswirkungen der doch schon recht lange zurückliegenden Kurdenunruhen vom Frühjahr 2004 ergeben hatte. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde sodann aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe insbesondere wegen seiner Beteiligung an Kundgebungen vor dem syrischen Konsulat in Genf vom März 2004 - damals war der Beschwerdeführer knapp 19-jährig - die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Umstand keine hinreichenden subjektiven Nachfluchtgründe für seine Person ableiten. Gerade vor dem Hintergrund, dass die syrischen Behörden die Exiltätigkeiten ihrer Landsleute genauer beobachten, kann geschlossen werden, dass sie den Beschwerdeführer nicht als Exponent exilpolitischer Aktivitäten, die gegen den syrischen Staat gerichtet wären, fokussiert und entsprechend vormerklich registriert hätten und er für die syrischen Geheim- und Sicherheitsdienste von vorliegend relevantem Interesse sein könnte. Auch wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und während des gesamten vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht oder gar belegt, dass sich sein Vater in den letzten Jahren exilpolitisch öffentlich gegen den syrischen Staat exponiert hätte und den Eindruck hätte erwecken können, er werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Zudem sei gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sein Vater Parteisoldat gewesen und habe keine besondere Funktion bekleidet. Die vorgebrachten Gründe sind folglich - auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde - nicht geeignet, eine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.6 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien ohne behördliche Genehmigung verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise in das von der syrischen Regierung beherrschte und verwaltete Gebiet Syriens im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, er würde einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass er bei einer Rückkehr dorthin asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Vielmehr ist wie dargelegt, davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. 5.Der Beschwerdeführer macht überdies als objektiven Nachfluchtgrund geltend, er müsste auch wegen des nicht geleisteten Militärdienstes mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung der zuständigen syrischen Behörden rechnen, da aus der Sicht unserer Rechtsordnung die zu erwartenden Sanktionen angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation mit Sicherheit in einem rechtsstaatlichen Hohn sprechenden Verfahren verhängt würden und mit einem Politmalus behaftet wären. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand als 13-jähriger Junge vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Im Weiteren ist jedenfalls nicht aktenkundig belegt, dass der Beschwerdeführer überhaupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Daher ist davon auszugehen, dass keine Dienstverweigerung vorliegt. Es ist nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.5) auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von nicht geleistetem Militärdienst eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtung, die von der Vorinstanz vorgenommene Botschaftsabklärung in Damaskus habe das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers erhöht, nicht geteilt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungen durch die Botschaft, ob er allfällig einem Passverbot unterstehe und ob er von den heimatlichen Behörden zur Suche ausgeschrieben sei, einem erhöhten Risiko einer Verfolgung ausgesetzt worden ist, da in Berücksichtigung der Aktenlage nicht ersichtlich wurde, dass er überhaupt in flüchtlingsrechtlich relevanter Form ins Blickfeld des syrischen Staates geraten ist. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: