Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er am 3. September 2015 bereits in B._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach B._______ an. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7954/2015 vom 28. Juni 2017 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2015 beantragt wurde und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im Bundeszentrum (...) vom 21. Oktober 2015 und der vertieften Anhörung durch das SEM vom 24. November 2017 im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus der Nordprovinz (geboren in C._______, wohnhaft vor der Ausreise in D._______ im [...]). Er habe zehn Jahre die Schule besucht und danach in der (...) seines Vaters als (...) gearbeitet. Zwecks Aufbesserung seines Einkommens habe er nebenbei als (...) gearbeitet. In dieser Funktion habe er von Januar bis Juni 2014 (...) für die EPDP (Eelam People's Democratic Party) und danach - nach Einstellung der (...) für die EPDP aufgrund schlechter Entlöhnung - bis August 2015 für die TULF (Tamil United Liberation Front) ausgeführt, wobei er den besagten Parteien nicht beigetreten sei und über deren politische Rolle auch kaum etwas wisse, sondern die (...) einzig des Verdienstes wegen ausgeführt habe. Weder er noch seine Familienangehörigen seien jemals politisch aktiv gewesen. Einzig ein (Verwandter) sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Näheres hierzu wisse er nicht; der (Verwandte) sei gestorben, als er (der Beschwerdeführer) erst (...) Jahre alt gewesen sei und er habe deswegen nie irgendwelche Probleme gehabt. Anlässlich eines (...) für die TULF im April 2015 sei es zu einer handgreiflichen Konfrontation zwischen EPDP- und TULF-Anhängern gekommen. Wenige Tage später sei er von einem EPDP-Mitglied telefonisch aufgefordert worden, keine (...) für die TULF mehr auszuführen, was er aber nicht befolgt habe. Im Juni 2015 sei er auf dem Heimweg von Unbekannten - mutmasslichen EPDP-Leuten - abgepasst und geschlagen worden. Er habe aber dennoch weiterhin (...) für die TULF ausgeführt, auch nachdem sein (...) Ende Juni/Anfang Juli 2015 beschädigt und er erneut telefonisch aufgefordert worden sei, nicht mehr für die TULF zu arbeiten. Ende Juli 2015 sei er von Unbekannten mit einem Van entführt, zwei Tage festgehalten und auch geschlagen worden, wobei ihm wiederum gesagt worden sei, er solle nicht mehr für die TULF (...). Seine Eltern seien während dieser zwei Tage telefonisch benachrichtigt worden, er würde bald frei kommen. Es sei ihnen gesagt worden, sie sollten nicht zur Polizei gehen. Einige Tage später habe er wieder einen (...) für die TULF ausgeführt, worauf er erneut von der EPDP aufgefordert worden sei, dies künftig zu unterlassen. Eines Tages hätten Unbekannte an die Haustür geklopft. Sein Vater habe dabei durch das Fenster einen Gewehrlauf gesehen, worauf er (der Beschwerdeführer) sich hinter einem Busch versteckt habe. Auf Anraten seiner Mutter habe er sich dann nach Colombo begeben. Er habe nie daran gedacht und zu keinem Zeitpunkt versucht, Schutz durch die sri-lankischen Behörden zu erhalten. Vielmehr habe er Sri Lanka am 29. August 2015 mit einem nicht ihm zustehenden Pass - seinen Pass habe er im Jahr 2013 verloren - auf dem Luftweg verlassen. Seit seiner Ausreise sei zuhause nichts mehr vorgefallen. Er sei gesund. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Identitätskarte, Führerausweis, [undatiertes] Schreiben der TULF, Fotos, Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 20. Oktober 2016) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A31 und A32). D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 - eröffnet am 27. Juni 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2018 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juli 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 31. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 - 5.4). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, als (...) seitens der EPDP nahe stehender Personen wegen der Ausführung von (...) für die TULF behelligt worden zu sein, indem er mehrfach aufgefordert worden sei, (...) für die TULF zu unterlassen. Er machte somit eine nichtstaatliche Verfolgung geltend. Eine solche vermöchte - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen - nur bei Verneinung des Vorhandenseines eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen zur Schutztheorie unter E. 4.1). Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass der Wille und die Fähigkeit der sri-lankischen Behörden, den Einwohnern - auch der tamilischen Bevölkerung - Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, grundsätzlich gegeben ist (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2 und E-3595/2018 vom 6. Juli 2018 E. 7.3). Mit der Angabe, zu keinem Zeitpunkt versucht, ja nie auch nur daran gedacht zu haben, bei den sri-lankischen Behörden um Schutz vor der besagten Behelligung seitens Dritter zu ersuchen, vermag der Beschwerdeführer keine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit des sri-lankischen Staates darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht dem Beschwerdeführer gegenüber nicht hätte nachkommen sollen. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018, es wäre ihm nicht möglich gewesen, Schutz vom sri-lankischen Staat zu erhalten, weil er sich politisch für die TULF engagiert habe, vermag nicht zu überzeugen, steht dieser doch in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, nie politisch aktiv gewesen zu sein und keinerlei politische Ziele verfolgt, sondern einzig des Verdienstes wegen (...) für die TULF ausgeführt zu haben. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer den Schutz vor Behelligungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive versagen würden. Die vorgebrachte Verfolgung seitens Dritter ist daher asylrechtlich nicht relevant. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen Aufforderungen, (...) für die TULF künftig zu unterlassen, den Beschwerdeführer einem solch unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt hätten, dass er sich diesem einzig durch Flucht ins Ausland und nicht beispielsweise durch Einstellung der (...) oder örtlicher Verlagerung seines Tätigkeitsfelds hätte entziehen können.
E. 5.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1) Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018 vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, und der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist ist und vor der Ausreise keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Allein die Verwandtschaft mit einem (...), der bei den LTTE gewesen sei, indes gestorben sei, als der Beschwerdeführer erst (...) Jahre alt gewesen sei und derentwegen der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Eine Gefährdung einzig aufgrund der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers und des allfälligen Einsatzes temporärer Reisepapiere lässt sich nicht ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz Sri Lankas und hat diese erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Er verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und eigenen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) sowie (...) verfügt, so dass von ihm auch erwartet werden kann, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Es liegen damit insgesamt keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerde geltend machte, würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4355/2018 Urteil vom 26. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er am 3. September 2015 bereits in B._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach B._______ an. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7954/2015 vom 28. Juni 2017 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2015 beantragt wurde und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im Bundeszentrum (...) vom 21. Oktober 2015 und der vertieften Anhörung durch das SEM vom 24. November 2017 im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus der Nordprovinz (geboren in C._______, wohnhaft vor der Ausreise in D._______ im [...]). Er habe zehn Jahre die Schule besucht und danach in der (...) seines Vaters als (...) gearbeitet. Zwecks Aufbesserung seines Einkommens habe er nebenbei als (...) gearbeitet. In dieser Funktion habe er von Januar bis Juni 2014 (...) für die EPDP (Eelam People's Democratic Party) und danach - nach Einstellung der (...) für die EPDP aufgrund schlechter Entlöhnung - bis August 2015 für die TULF (Tamil United Liberation Front) ausgeführt, wobei er den besagten Parteien nicht beigetreten sei und über deren politische Rolle auch kaum etwas wisse, sondern die (...) einzig des Verdienstes wegen ausgeführt habe. Weder er noch seine Familienangehörigen seien jemals politisch aktiv gewesen. Einzig ein (Verwandter) sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Näheres hierzu wisse er nicht; der (Verwandte) sei gestorben, als er (der Beschwerdeführer) erst (...) Jahre alt gewesen sei und er habe deswegen nie irgendwelche Probleme gehabt. Anlässlich eines (...) für die TULF im April 2015 sei es zu einer handgreiflichen Konfrontation zwischen EPDP- und TULF-Anhängern gekommen. Wenige Tage später sei er von einem EPDP-Mitglied telefonisch aufgefordert worden, keine (...) für die TULF mehr auszuführen, was er aber nicht befolgt habe. Im Juni 2015 sei er auf dem Heimweg von Unbekannten - mutmasslichen EPDP-Leuten - abgepasst und geschlagen worden. Er habe aber dennoch weiterhin (...) für die TULF ausgeführt, auch nachdem sein (...) Ende Juni/Anfang Juli 2015 beschädigt und er erneut telefonisch aufgefordert worden sei, nicht mehr für die TULF zu arbeiten. Ende Juli 2015 sei er von Unbekannten mit einem Van entführt, zwei Tage festgehalten und auch geschlagen worden, wobei ihm wiederum gesagt worden sei, er solle nicht mehr für die TULF (...). Seine Eltern seien während dieser zwei Tage telefonisch benachrichtigt worden, er würde bald frei kommen. Es sei ihnen gesagt worden, sie sollten nicht zur Polizei gehen. Einige Tage später habe er wieder einen (...) für die TULF ausgeführt, worauf er erneut von der EPDP aufgefordert worden sei, dies künftig zu unterlassen. Eines Tages hätten Unbekannte an die Haustür geklopft. Sein Vater habe dabei durch das Fenster einen Gewehrlauf gesehen, worauf er (der Beschwerdeführer) sich hinter einem Busch versteckt habe. Auf Anraten seiner Mutter habe er sich dann nach Colombo begeben. Er habe nie daran gedacht und zu keinem Zeitpunkt versucht, Schutz durch die sri-lankischen Behörden zu erhalten. Vielmehr habe er Sri Lanka am 29. August 2015 mit einem nicht ihm zustehenden Pass - seinen Pass habe er im Jahr 2013 verloren - auf dem Luftweg verlassen. Seit seiner Ausreise sei zuhause nichts mehr vorgefallen. Er sei gesund. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Identitätskarte, Führerausweis, [undatiertes] Schreiben der TULF, Fotos, Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 20. Oktober 2016) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A31 und A32). D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 - eröffnet am 27. Juni 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2018 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juli 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 31. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 - 5.4). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, als (...) seitens der EPDP nahe stehender Personen wegen der Ausführung von (...) für die TULF behelligt worden zu sein, indem er mehrfach aufgefordert worden sei, (...) für die TULF zu unterlassen. Er machte somit eine nichtstaatliche Verfolgung geltend. Eine solche vermöchte - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen - nur bei Verneinung des Vorhandenseines eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen zur Schutztheorie unter E. 4.1). Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass der Wille und die Fähigkeit der sri-lankischen Behörden, den Einwohnern - auch der tamilischen Bevölkerung - Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, grundsätzlich gegeben ist (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2 und E-3595/2018 vom 6. Juli 2018 E. 7.3). Mit der Angabe, zu keinem Zeitpunkt versucht, ja nie auch nur daran gedacht zu haben, bei den sri-lankischen Behörden um Schutz vor der besagten Behelligung seitens Dritter zu ersuchen, vermag der Beschwerdeführer keine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit des sri-lankischen Staates darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht dem Beschwerdeführer gegenüber nicht hätte nachkommen sollen. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018, es wäre ihm nicht möglich gewesen, Schutz vom sri-lankischen Staat zu erhalten, weil er sich politisch für die TULF engagiert habe, vermag nicht zu überzeugen, steht dieser doch in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, nie politisch aktiv gewesen zu sein und keinerlei politische Ziele verfolgt, sondern einzig des Verdienstes wegen (...) für die TULF ausgeführt zu haben. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer den Schutz vor Behelligungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive versagen würden. Die vorgebrachte Verfolgung seitens Dritter ist daher asylrechtlich nicht relevant. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen Aufforderungen, (...) für die TULF künftig zu unterlassen, den Beschwerdeführer einem solch unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt hätten, dass er sich diesem einzig durch Flucht ins Ausland und nicht beispielsweise durch Einstellung der (...) oder örtlicher Verlagerung seines Tätigkeitsfelds hätte entziehen können. 5.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1) Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018 vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, und der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist ist und vor der Ausreise keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Allein die Verwandtschaft mit einem (...), der bei den LTTE gewesen sei, indes gestorben sei, als der Beschwerdeführer erst (...) Jahre alt gewesen sei und derentwegen der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Eine Gefährdung einzig aufgrund der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers und des allfälligen Einsatzes temporärer Reisepapiere lässt sich nicht ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz Sri Lankas und hat diese erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Er verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und eigenen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) sowie (...) verfügt, so dass von ihm auch erwartet werden kann, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Es liegen damit insgesamt keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerde geltend machte, würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: