Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Thalavadi, Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 21. Februar 2018 und gelangte am 6. März 2018 in die Schweiz, wo er am 14. März 2018 um Asyl nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 19. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 5. Juni 2018 in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Während des Bürgerkrieges in Sri Lanka sei seine Familie gezwungen gewesen, mehrmals den Wohnort zu wechseln. Diese habe sich schliesslich im Distrikt Mulaithivu niedergelassen, wo er, der Beschwerdeführer, aufgewachsen sei und die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Im Jahr 2006 seien sein Vater und er gezwungen worden, bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu dienen. Bereits nach einem Monat sei ihm, dem Beschwerdeführer, die Flucht gelungen. Weil die Familie befürchtet habe, dass er, der Beschwerdeführer, erneut von den LTTE eingezogen würde, habe er sich mit seinem Vater - dieser sei aufgrund einer Verletzung aus dem Dienst der LTTE entlassen worden - etwa im Jahr 2007 in C._______ niedergelassen. Etwa Ende 2008 seien er und sein Vater von der sri-lankischen Armee verhaftet und während zweier Jahre in einem Rehabilitationslager bei Mannar festgehalten worden. Während des Krieges seien viele Verwandte von ihm ums Leben gekommen. Wirtschaftlich sei es für die Familie in dieser Zeit auch sehr schwierig gewesen. Während der Nachkriegszeit habe sodann eine sehr unsichere Sicherheitslage geherrscht. So hätten zwischen 2010 und 2012 getarnte Kriminelle insbesondere gegen (tamilische) Frauen Terror ausgeübt. Im Jahr 2012 habe er geheiratet und danach mit seiner Ehefrau in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Hilfspfleger im (...) in Jaffna und daneben als Fischer verdient. Am 19. Januar 2018 - er habe an diesem Tag im Spital gearbeitet - hätten sich zwei unbekannte Personen Zugang zum Operationssaal verschaffen wollen. Weil er ihnen keinen Zugang gewährt habe, sei er von diesen verbal und tätlich angegangen worden. Als er sich nach Dienstschluss auf den Nachhauseweg gemacht habe, sei er, vermutungsweise von denselben Tätern, in der Nähe des Spitals angegriffen und bewusstlos geschlagen worden. Von einem Passanten wisse er, dass es sich bei den Tätern um Mitglieder einer gewalttätigen Gruppierung namens "AVA" handle. Noch am selben Abend habe er sich zur Polizeistation begeben und eine Anzeige erstattet. Am 16. Februar 2018 sei er erneut auf dem Nachhauseweg angegriffen worden. Man habe ihm dabei ein Schwert an den Hals gehalten und ihm gedroht, dass man ihn umbringen werde, sollte er die Anzeige nicht zurückziehen. Nach diesem Vorfall habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten. Mit dessen Hilfe und mithilfe seines Schwagers habe er sein Heimatland bereits am 21. Februar 2018 verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die sri-lankische Polizei einen der Angreifer festgenommen habe. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, seine Identitätskarte (inkl. Ausstellungsbestätigung), einen Arbeitsausweis, seine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes, eine beglaubigte Kopie seiner Heiratsurkunde, diverse Fotos und Todesurkunden von Verwandten, ein Familienfoto, eine gerichtliche Vorladung, eine Polizeianzeige sowie einen seinen Vater betreffenden medizinischen Bericht zu den Akten. C. Das SEM stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Dieser nahm mit Schreiben vom 13. Juni 2018 Stellung dazu und reichte als weiteres Beweismittel einen Zeitungsartikel vom 3. November 2016 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. E. Ebenfalls mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde. F. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Rahmen des Bürgerkrieges von 1991 bis 2010 (mehrmaliger Wohnortwechsel, schlechte wirtschaftliche Lage, Tod mehrerer Familienangehöriger, Druckausübung durch die LTTE, Gefangenschaft im Rehabilitationslager) nicht asylrelevant seien, weil zwischen diesen Nachteilen und der erfolgten Ausreise aus Sri Lanka kein Zusammenhang bestehe. Auch die geltend gemachten Übergriffe durch getarnte Kriminelle in den Jahren 2010 bis 2012 sowie diejenigen im Januar und Februar 2018 stufte das SEM als nicht asylrelevant ein. Es erwog hierzu im Wesentlichen, dass es sich dabei um Handlungen durch Dritte handle und sich der sri-lankische Staat zumindest hinsichtlich der letzten Übergriffe als schutzwillig und schutzfähig gezeigt habe, nachdem die Polizei eine entsprechende Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und Ermittlungen eingeleitet habe. Im Weiteren verneinte das SEM das Vorliegen zusätzlicher individueller Faktoren, welche im konkreten Fall eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen können. Es hielt hierzu fest, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer legal aus Sri Lanka ausgereist sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe zunächst den aktenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus bringt er vor, dass er von 2004 bis 2005 bei den LTTE gedient habe, indem er beim Transport von Kriegsschiffen und bei der Organisation von Festen, welche für die LTTE veranstaltet worden seien, geholfen habe. Er sei deswegen bereits einmal in einer Zeitung abgebildet gewesen. Dies habe er nicht an der Anhörung vorgebracht, weil er nicht gewusst habe, dass bereits zu diesem Zeitpunkt alles erwähnt werden sollte. Während der Anhörung habe er zudem kein Vertrauensverhältnis zu den Anwesenden aufbauen können. Hinzu komme, dass ihm keine entsprechenden Fragen gestellt worden seien. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2006 von den LTTE eingezogen worden sei. Er führt hierzu aus, dass er drei Tage lang festgehalten worden sei, nachdem sein Vater verletzt und er, der Beschwerdeführer, der einzige Sohn gewesen sei. Nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationslager im Jahr 2010 sei er sodann vom Criminal Investigation Department (CID) behelligt worden, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Nach seiner Heirat hätten diese Behelligungen nachgelassen, weil Familienangehörige seiner Ehefrau bei der Eelam People's Democratic Party (EPDP) aktiv seien. Bezüglich der Übergriffe durch Dritte hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass der sri-lankische Staat ihn, nicht zuletzt weil er der tamilischen Ethnie angehöre, nicht vor kriminellen Gruppierungen wie die "AVA" schützen könne beziehungsweise schützen wolle.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich, ungeachtet einer Prüfung der Glaubhaftmachung, der Einschätzung des SEM zur Asylrelevanz der Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG vollumfänglich an.
E. 7.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Bürgerkrieges zwischen 1991 bis 2010 erlitten hat, namentlich der mehrmalige Wohnortwechsel, die schlechte wirtschaftliche Lage, der Tod mehrerer Familienangehöriger sowie die Gefangenschaft im Rehabilitationslager nicht asylrelevant sind. Zwischen diesen Ereignissen - soweit sie den Beschwerdeführer überhaupt konkret betreffen - und der Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2018 besteht kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, mithin waren diese Vorbringen nicht fluchtauslösend.
E. 7.2 Ebenfalls erweisen sich die Vorkommnisse in den Jahren 2010 bis 2012, wonach getarnte Kriminelle insbesondere gegen (tamilische) Frauen Gewalt ausgeübt hätten, als nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geltend macht, persönlich von allfälligen Gewalttaten betroffen gewesen zu sein.
E. 7.3 Zur vorgebrachten Verfolgung durch Täter der sogenannten AVA-Gruppierung und damit durch Private ist festzuhalten, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung gemäss der Schutztheorie vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist und die Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive erfolgen muss. Die Verfolgung durch eine kriminelle Bande droht dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen, weil er zwei Unbekannten den Zutritt zum Operationssaal verwehrt und nach einem erfolgten Übergriff eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben soll. Sie wurde also durch einen konkreten Vorfall krimineller Natur ausgelöst und nicht durch eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der Angreifer. Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer den Schutz vor solchen Behelligungen aus einem der in Art. 3 AsylG relevanten Motive versagen.
E. 7.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind und er weder ein politisches Profil aufweist noch exilpolitisch tätig war, erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung vor, dass sein Vater und er im Jahr 2006 bei den LTTE hätten dienen müssen. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist aber nicht davon auszugehen, dass er deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre, brachte er im vorinstanzlichen Verfahren doch vor, dass er bereits nach einem Monat die Flucht von den LTTE habe ergreifen können und machte er nie geltend, deswegen Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun erstmals vorbringt, er habe in den Jahren 2004 und 2005 bei den LTTE gearbeitet und dabei unter anderem beim Transport von Kriegsschiffen mitgeholfen sowie, er habe Belästigungen seitens des CID erfahren, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, ist er damit nicht zu hören. Dies deshalb, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb er diese Vorbringen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können. Seine Erklärung, wonach er nicht gewusst habe, dass er bereits im Zeitpunkt der Anhörung alle Fluchtvorbringen erwähnen müsse und dass er zu den an der Anhörung anwesenden Personen nicht das nötige Vertrauen habe fassen können, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung, an welcher er im Übrigen durch seinen damaligen Rechtsvertreter begleitet wurde, auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der zuständige Sachbearbeiter forderte ihn sodann auf, alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen (A21/2-18). Die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (A21/17-18, F145 f.), bejahte der Beschwerdeführer ausdrücklich und bestätigte den Inhalt des ihm rückübersetzten Protokolls schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A21/18-18). Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und diese nicht an seine heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (A21/2-18). Im Übrigen wirken seine neuen und äusserst vagen Vorbringen konstruiert und nachgeschoben, weshalb sie ohnehin als unglaubhaft zu werten sind. Alleine aus der tamilischen Ethnie und den allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere kann der Beschwerdeführer jedenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.4.1 Sodann ergeben sich vorliegend keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 9.4.2 Wie bereits vom SEM zutreffend festgestellt, haben die sri-lankischen Behörden nach dem angeblichen Übergriff durch die AVA-Gruppierung im Januar 2018 eine Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Zudem soll gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits einer der Täter festgenommen worden sein, was für die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates spricht. Soweit der Beschwerdeführer nach dem Übergriff im Februar 2018 auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verzichtet hat und zur Begründung dazu pauschal vorbringt, die sri-lankische Polizei arbeite mit der AVA-Gruppierung zusammen, weshalb diese keinen genügenden Schutz biete, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konkretisiert diesen Einwand in keiner Weise und hat selbst eingeräumt, nach dem ersten Übergriff eine Anzeige bei den zuständigen Behörden eingereicht zu haben. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er bei Bedarf auch künftig auf behördlichen Schutz zählen kann.
E. 9.4.3 Im Sinne einer Eventualbegründung ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres innerhalb Sri Lanka umziehen könnte, zumal sich der Wirkungskreis der AVA-Gruppierung gemäss öffentlichen Quellen auf die Gegend rund um Jaffna beschränken soll (Sri Lanka Guardian, Sri Lanka: Jaffna's Ava Group was formed by military officer, https://www.slguardian.org/sri-lanka-jaffnas-ava-group-was-formed-by-military-officer/ , abgerufen am 3. Juli 2018).
E. 9.4.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.5.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei, dass er über Berufserfahrungen als Hilfspfleger und Fischer verfüge und dass er in Sri Lanka ein ausgedehntes Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation habe.
E. 9.5.2 Gegen diese zutreffende Würdigung wendet der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges ein, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3595/2018 Urteil vom 6. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Thalavadi, Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 21. Februar 2018 und gelangte am 6. März 2018 in die Schweiz, wo er am 14. März 2018 um Asyl nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 19. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 5. Juni 2018 in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Während des Bürgerkrieges in Sri Lanka sei seine Familie gezwungen gewesen, mehrmals den Wohnort zu wechseln. Diese habe sich schliesslich im Distrikt Mulaithivu niedergelassen, wo er, der Beschwerdeführer, aufgewachsen sei und die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Im Jahr 2006 seien sein Vater und er gezwungen worden, bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu dienen. Bereits nach einem Monat sei ihm, dem Beschwerdeführer, die Flucht gelungen. Weil die Familie befürchtet habe, dass er, der Beschwerdeführer, erneut von den LTTE eingezogen würde, habe er sich mit seinem Vater - dieser sei aufgrund einer Verletzung aus dem Dienst der LTTE entlassen worden - etwa im Jahr 2007 in C._______ niedergelassen. Etwa Ende 2008 seien er und sein Vater von der sri-lankischen Armee verhaftet und während zweier Jahre in einem Rehabilitationslager bei Mannar festgehalten worden. Während des Krieges seien viele Verwandte von ihm ums Leben gekommen. Wirtschaftlich sei es für die Familie in dieser Zeit auch sehr schwierig gewesen. Während der Nachkriegszeit habe sodann eine sehr unsichere Sicherheitslage geherrscht. So hätten zwischen 2010 und 2012 getarnte Kriminelle insbesondere gegen (tamilische) Frauen Terror ausgeübt. Im Jahr 2012 habe er geheiratet und danach mit seiner Ehefrau in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Hilfspfleger im (...) in Jaffna und daneben als Fischer verdient. Am 19. Januar 2018 - er habe an diesem Tag im Spital gearbeitet - hätten sich zwei unbekannte Personen Zugang zum Operationssaal verschaffen wollen. Weil er ihnen keinen Zugang gewährt habe, sei er von diesen verbal und tätlich angegangen worden. Als er sich nach Dienstschluss auf den Nachhauseweg gemacht habe, sei er, vermutungsweise von denselben Tätern, in der Nähe des Spitals angegriffen und bewusstlos geschlagen worden. Von einem Passanten wisse er, dass es sich bei den Tätern um Mitglieder einer gewalttätigen Gruppierung namens "AVA" handle. Noch am selben Abend habe er sich zur Polizeistation begeben und eine Anzeige erstattet. Am 16. Februar 2018 sei er erneut auf dem Nachhauseweg angegriffen worden. Man habe ihm dabei ein Schwert an den Hals gehalten und ihm gedroht, dass man ihn umbringen werde, sollte er die Anzeige nicht zurückziehen. Nach diesem Vorfall habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten. Mit dessen Hilfe und mithilfe seines Schwagers habe er sein Heimatland bereits am 21. Februar 2018 verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die sri-lankische Polizei einen der Angreifer festgenommen habe. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, seine Identitätskarte (inkl. Ausstellungsbestätigung), einen Arbeitsausweis, seine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes, eine beglaubigte Kopie seiner Heiratsurkunde, diverse Fotos und Todesurkunden von Verwandten, ein Familienfoto, eine gerichtliche Vorladung, eine Polizeianzeige sowie einen seinen Vater betreffenden medizinischen Bericht zu den Akten. C. Das SEM stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Dieser nahm mit Schreiben vom 13. Juni 2018 Stellung dazu und reichte als weiteres Beweismittel einen Zeitungsartikel vom 3. November 2016 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. E. Ebenfalls mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde. F. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Rahmen des Bürgerkrieges von 1991 bis 2010 (mehrmaliger Wohnortwechsel, schlechte wirtschaftliche Lage, Tod mehrerer Familienangehöriger, Druckausübung durch die LTTE, Gefangenschaft im Rehabilitationslager) nicht asylrelevant seien, weil zwischen diesen Nachteilen und der erfolgten Ausreise aus Sri Lanka kein Zusammenhang bestehe. Auch die geltend gemachten Übergriffe durch getarnte Kriminelle in den Jahren 2010 bis 2012 sowie diejenigen im Januar und Februar 2018 stufte das SEM als nicht asylrelevant ein. Es erwog hierzu im Wesentlichen, dass es sich dabei um Handlungen durch Dritte handle und sich der sri-lankische Staat zumindest hinsichtlich der letzten Übergriffe als schutzwillig und schutzfähig gezeigt habe, nachdem die Polizei eine entsprechende Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und Ermittlungen eingeleitet habe. Im Weiteren verneinte das SEM das Vorliegen zusätzlicher individueller Faktoren, welche im konkreten Fall eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen können. Es hielt hierzu fest, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer legal aus Sri Lanka ausgereist sei. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe zunächst den aktenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus bringt er vor, dass er von 2004 bis 2005 bei den LTTE gedient habe, indem er beim Transport von Kriegsschiffen und bei der Organisation von Festen, welche für die LTTE veranstaltet worden seien, geholfen habe. Er sei deswegen bereits einmal in einer Zeitung abgebildet gewesen. Dies habe er nicht an der Anhörung vorgebracht, weil er nicht gewusst habe, dass bereits zu diesem Zeitpunkt alles erwähnt werden sollte. Während der Anhörung habe er zudem kein Vertrauensverhältnis zu den Anwesenden aufbauen können. Hinzu komme, dass ihm keine entsprechenden Fragen gestellt worden seien. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2006 von den LTTE eingezogen worden sei. Er führt hierzu aus, dass er drei Tage lang festgehalten worden sei, nachdem sein Vater verletzt und er, der Beschwerdeführer, der einzige Sohn gewesen sei. Nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationslager im Jahr 2010 sei er sodann vom Criminal Investigation Department (CID) behelligt worden, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Nach seiner Heirat hätten diese Behelligungen nachgelassen, weil Familienangehörige seiner Ehefrau bei der Eelam People's Democratic Party (EPDP) aktiv seien. Bezüglich der Übergriffe durch Dritte hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass der sri-lankische Staat ihn, nicht zuletzt weil er der tamilischen Ethnie angehöre, nicht vor kriminellen Gruppierungen wie die "AVA" schützen könne beziehungsweise schützen wolle. 7. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich, ungeachtet einer Prüfung der Glaubhaftmachung, der Einschätzung des SEM zur Asylrelevanz der Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG vollumfänglich an. 7.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Bürgerkrieges zwischen 1991 bis 2010 erlitten hat, namentlich der mehrmalige Wohnortwechsel, die schlechte wirtschaftliche Lage, der Tod mehrerer Familienangehöriger sowie die Gefangenschaft im Rehabilitationslager nicht asylrelevant sind. Zwischen diesen Ereignissen - soweit sie den Beschwerdeführer überhaupt konkret betreffen - und der Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2018 besteht kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, mithin waren diese Vorbringen nicht fluchtauslösend. 7.2 Ebenfalls erweisen sich die Vorkommnisse in den Jahren 2010 bis 2012, wonach getarnte Kriminelle insbesondere gegen (tamilische) Frauen Gewalt ausgeübt hätten, als nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geltend macht, persönlich von allfälligen Gewalttaten betroffen gewesen zu sein. 7.3 Zur vorgebrachten Verfolgung durch Täter der sogenannten AVA-Gruppierung und damit durch Private ist festzuhalten, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung gemäss der Schutztheorie vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist und die Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive erfolgen muss. Die Verfolgung durch eine kriminelle Bande droht dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen, weil er zwei Unbekannten den Zutritt zum Operationssaal verwehrt und nach einem erfolgten Übergriff eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben soll. Sie wurde also durch einen konkreten Vorfall krimineller Natur ausgelöst und nicht durch eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der Angreifer. Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer den Schutz vor solchen Behelligungen aus einem der in Art. 3 AsylG relevanten Motive versagen. 7.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind und er weder ein politisches Profil aufweist noch exilpolitisch tätig war, erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung vor, dass sein Vater und er im Jahr 2006 bei den LTTE hätten dienen müssen. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist aber nicht davon auszugehen, dass er deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre, brachte er im vorinstanzlichen Verfahren doch vor, dass er bereits nach einem Monat die Flucht von den LTTE habe ergreifen können und machte er nie geltend, deswegen Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun erstmals vorbringt, er habe in den Jahren 2004 und 2005 bei den LTTE gearbeitet und dabei unter anderem beim Transport von Kriegsschiffen mitgeholfen sowie, er habe Belästigungen seitens des CID erfahren, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, ist er damit nicht zu hören. Dies deshalb, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb er diese Vorbringen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können. Seine Erklärung, wonach er nicht gewusst habe, dass er bereits im Zeitpunkt der Anhörung alle Fluchtvorbringen erwähnen müsse und dass er zu den an der Anhörung anwesenden Personen nicht das nötige Vertrauen habe fassen können, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung, an welcher er im Übrigen durch seinen damaligen Rechtsvertreter begleitet wurde, auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der zuständige Sachbearbeiter forderte ihn sodann auf, alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen (A21/2-18). Die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (A21/17-18, F145 f.), bejahte der Beschwerdeführer ausdrücklich und bestätigte den Inhalt des ihm rückübersetzten Protokolls schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A21/18-18). Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und diese nicht an seine heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (A21/2-18). Im Übrigen wirken seine neuen und äusserst vagen Vorbringen konstruiert und nachgeschoben, weshalb sie ohnehin als unglaubhaft zu werten sind. Alleine aus der tamilischen Ethnie und den allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere kann der Beschwerdeführer jedenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 9.4.1 Sodann ergeben sich vorliegend keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.4.2 Wie bereits vom SEM zutreffend festgestellt, haben die sri-lankischen Behörden nach dem angeblichen Übergriff durch die AVA-Gruppierung im Januar 2018 eine Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Zudem soll gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits einer der Täter festgenommen worden sein, was für die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates spricht. Soweit der Beschwerdeführer nach dem Übergriff im Februar 2018 auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verzichtet hat und zur Begründung dazu pauschal vorbringt, die sri-lankische Polizei arbeite mit der AVA-Gruppierung zusammen, weshalb diese keinen genügenden Schutz biete, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konkretisiert diesen Einwand in keiner Weise und hat selbst eingeräumt, nach dem ersten Übergriff eine Anzeige bei den zuständigen Behörden eingereicht zu haben. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er bei Bedarf auch künftig auf behördlichen Schutz zählen kann. 9.4.3 Im Sinne einer Eventualbegründung ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres innerhalb Sri Lanka umziehen könnte, zumal sich der Wirkungskreis der AVA-Gruppierung gemäss öffentlichen Quellen auf die Gegend rund um Jaffna beschränken soll (Sri Lanka Guardian, Sri Lanka: Jaffna's Ava Group was formed by military officer, https://www.slguardian.org/sri-lanka-jaffnas-ava-group-was-formed-by-military-officer/ , abgerufen am 3. Juli 2018). 9.4.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.5.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei, dass er über Berufserfahrungen als Hilfspfleger und Fischer verfüge und dass er in Sri Lanka ein ausgedehntes Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation habe. 9.5.2 Gegen diese zutreffende Würdigung wendet der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges ein, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj