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D-4307/2026

D-4307/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 8. November 2023 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-gericht mit Urteil D-7194/2023 vom 3. April 2024 ab. C. Das SEM lehnte ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 19. September 2025 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7960/2025 vom 18. Dezember 2025 ab. D. Mit Verfügung vom 9. April 2026 trat das SEM auf ein Mehrfachgesuch der Gesuchstellenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Die Gesuchstellenden erhoben mit Eingabe vom 20. April 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2026 wies die dannzumal zuständige Instruktionsrichterin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte den Gesuchstellenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist an. Diesen bezahlten die Gesuchstellenden gemäss den damals vorliegenden Akten verspätet ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 auf ihre Beschwerde nicht eintrat. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2026 gelangte die Abteilungspräsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts an die Gesuchstellenden und teilte ihnen mit, die PostFinance habe dem Gericht gemeldet, dass bei der Zahlung der Gesuchstellenden im vorgenannten Verfahren ein technischer Fehler aufgetreten und diese entgegen der ursprünglichen Mitteilung fristgerecht erfolgt sei. Damit liege ein potentieller Revisionsgrund bezüglich des Nichteintretensentscheides D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 20. Mai 2026 superprovisorisch gestoppt habe. Weiter forderte sie die Gesuchstellenden auf, dem Gericht bis zum 19. Juni 2026 mittzuteilen, ob sie Revision gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2026 erhöben; bis dahin bleibe der Vollzug ausgesetzt. H. Mit einer lediglich durch ihn unterzeichneten Eingabe vom 18. Juni 2026 gelangte der volljährige Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Revision des Nichteintretensentscheids vom 15. Mai 2026. I. Der nunmehr zuständige Instruktionsrichter forderte die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 dazu auf, innert Frist eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Gesuchsverbesserung einzureichen sowie, für dem Fall, dass ein rechtsgenügliches Revisions-gesuch innert Frist eingereicht werde, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. J. Die Gesuchstellenden reichten am 9. Juli 2026 eine Gesuchsverbesserung ein. Darin ersuchten sie um Aufhebung des Urteils des Bundes-verwaltungsgerichts D-2838/2026 vom 15. Mai 2026. Auf ihre ursprüngliche Beschwerde sei einzutreten und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Es sei im neuen Beschwerdeentscheid die ursprünglich angefochtene Verfügung des SEM vom 9. April 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung auf das Mehrfachgesuch einzutreten, zurückzuweisen. Eventualiter sei im neuen Beschwerdeentscheid die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Erlass vollzugshemmender Massnahmen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und (sinngemäss) der mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 erhobene Kostenvorschuss zurückzuerstatten. K. Vorgenannter Eingabe lagen unter anderem das erwähnte Schreiben der Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026 sowie eine Fotografie eines Empfangsscheins bei. L. Den einverlangten Kostenvorschuss leisteten sie innert Frist.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird, sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellende dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 verbesserten die Gesuchstellenden ihre den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genügende Eingabe vom 18. Juni 2026 innert der ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 gesetzten Frist und reichten eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Gesuchsverbesserung ein. Darin machen sie im Wesentlichen geltend, sie hätten den im Verfahren D-2838/2026 eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt, weshalb es sich beim Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2026 um einen Fehler handle, der ihnen jedoch erst durch das Schreiben der Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026 bekannt geworden sei. Die Eingabe sei als Revisionsgesuch anhand zu nehmen. Es liege der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheblicher Beweismittel vor (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 2.5 Mit den Darlegungen im Gesuch zeigen die Gesuchstellenden Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf, ebenso die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund [Schreiben der Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026]). Die Gesuchstellenden sind sodann durch das in Revision zu ziehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, soweit sie die Aufhebung des betreffenden Urteils und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragen. Auf den Eventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da es sich - angesichts des eingeschränkten Prüfungsgegenstands im Beschwerdeverfahren D-2838/2026 (Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch) - um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes handeln würde.

E. 3.1 Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.

E. 3.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Gesuchstellenden im Rahmen des Revisionsverfahrens mit dem am 8. Mai 2026 abgestempelten Empfangsschein eine revisionsrechtliche Erheblichkeit genügend darlegen, belegt dieses vor dem Urteil D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 entstandene Beweismittel doch, dass sie den in vorgenanntem Verfahren einverlangten Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist und damit rechtzeitig einbezahlten. Dem Schreiben der Abteilungspräsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026 nach, handelte es sich um einen technischen Fehler der PostFinance, dass die Zahlung erst für den 11. Mai 2026 verbucht wurde. Die Gesuchstellenden machen damit eine vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils entstandene Tatsache geltend, welche ihnen erst nach Ergehen des Urteils bekannt wurde. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit erfüllt. Angesichts des Gesagten erübrigt es sich auf die weiteren mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel einzugehen.

E. 4 Das Gesuch vom 18. Juni 2026 respektive 9. Juli 2026 um Revision des Beschwerdeurteils D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 erweist sich demnach als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das genannte Urteil aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufzunehmen.

E. 5 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisions-gesuchs ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 6 Der am 20. Mai 2026 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Die Beschwerdeführenden dürfen sich bis zum Abschluss des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 AsylG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 9. Juli 2026 in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss ist den Gesuchstellenden zurückzuerstatten.

E. 8 Da die Gesuchstellenden nicht vertreten sind, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen ein verhältnismässig hoher Vertretungsaufwand entstanden ist. Demnach ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Urteil D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss wird den Gesuchstellenenden zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4307/2026 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision;Urteil des BVGer D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 8. November 2023 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-gericht mit Urteil D-7194/2023 vom 3. April 2024 ab. C. Das SEM lehnte ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 19. September 2025 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7960/2025 vom 18. Dezember 2025 ab. D. Mit Verfügung vom 9. April 2026 trat das SEM auf ein Mehrfachgesuch der Gesuchstellenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Die Gesuchstellenden erhoben mit Eingabe vom 20. April 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2026 wies die dannzumal zuständige Instruktionsrichterin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte den Gesuchstellenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist an. Diesen bezahlten die Gesuchstellenden gemäss den damals vorliegenden Akten verspätet ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 auf ihre Beschwerde nicht eintrat. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2026 gelangte die Abteilungspräsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts an die Gesuchstellenden und teilte ihnen mit, die PostFinance habe dem Gericht gemeldet, dass bei der Zahlung der Gesuchstellenden im vorgenannten Verfahren ein technischer Fehler aufgetreten und diese entgegen der ursprünglichen Mitteilung fristgerecht erfolgt sei. Damit liege ein potentieller Revisionsgrund bezüglich des Nichteintretensentscheides D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 20. Mai 2026 superprovisorisch gestoppt habe. Weiter forderte sie die Gesuchstellenden auf, dem Gericht bis zum 19. Juni 2026 mittzuteilen, ob sie Revision gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2026 erhöben; bis dahin bleibe der Vollzug ausgesetzt. H. Mit einer lediglich durch ihn unterzeichneten Eingabe vom 18. Juni 2026 gelangte der volljährige Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Revision des Nichteintretensentscheids vom 15. Mai 2026. I. Der nunmehr zuständige Instruktionsrichter forderte die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 dazu auf, innert Frist eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Gesuchsverbesserung einzureichen sowie, für dem Fall, dass ein rechtsgenügliches Revisions-gesuch innert Frist eingereicht werde, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. J. Die Gesuchstellenden reichten am 9. Juli 2026 eine Gesuchsverbesserung ein. Darin ersuchten sie um Aufhebung des Urteils des Bundes-verwaltungsgerichts D-2838/2026 vom 15. Mai 2026. Auf ihre ursprüngliche Beschwerde sei einzutreten und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Es sei im neuen Beschwerdeentscheid die ursprünglich angefochtene Verfügung des SEM vom 9. April 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung auf das Mehrfachgesuch einzutreten, zurückzuweisen. Eventualiter sei im neuen Beschwerdeentscheid die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Erlass vollzugshemmender Massnahmen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und (sinngemäss) der mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 erhobene Kostenvorschuss zurückzuerstatten. K. Vorgenannter Eingabe lagen unter anderem das erwähnte Schreiben der Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026 sowie eine Fotografie eines Empfangsscheins bei. L. Den einverlangten Kostenvorschuss leisteten sie innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird, sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellende dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 verbesserten die Gesuchstellenden ihre den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genügende Eingabe vom 18. Juni 2026 innert der ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 gesetzten Frist und reichten eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Gesuchsverbesserung ein. Darin machen sie im Wesentlichen geltend, sie hätten den im Verfahren D-2838/2026 eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt, weshalb es sich beim Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2026 um einen Fehler handle, der ihnen jedoch erst durch das Schreiben der Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026 bekannt geworden sei. Die Eingabe sei als Revisionsgesuch anhand zu nehmen. Es liege der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen respektive das Auffinden entscheiderheblicher Beweismittel vor (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 2.5 Mit den Darlegungen im Gesuch zeigen die Gesuchstellenden Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf, ebenso die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund [Schreiben der Abteilungspräsidentin vom 4. Juni 2026]). Die Gesuchstellenden sind sodann durch das in Revision zu ziehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, soweit sie die Aufhebung des betreffenden Urteils und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragen. Auf den Eventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da es sich - angesichts des eingeschränkten Prüfungsgegenstands im Beschwerdeverfahren D-2838/2026 (Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch) - um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes handeln würde. 3. 3.1 Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden. 3.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Gesuchstellenden im Rahmen des Revisionsverfahrens mit dem am 8. Mai 2026 abgestempelten Empfangsschein eine revisionsrechtliche Erheblichkeit genügend darlegen, belegt dieses vor dem Urteil D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 entstandene Beweismittel doch, dass sie den in vorgenanntem Verfahren einverlangten Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist und damit rechtzeitig einbezahlten. Dem Schreiben der Abteilungspräsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026 nach, handelte es sich um einen technischen Fehler der PostFinance, dass die Zahlung erst für den 11. Mai 2026 verbucht wurde. Die Gesuchstellenden machen damit eine vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils entstandene Tatsache geltend, welche ihnen erst nach Ergehen des Urteils bekannt wurde. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit erfüllt. Angesichts des Gesagten erübrigt es sich auf die weiteren mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel einzugehen.

4. Das Gesuch vom 18. Juni 2026 respektive 9. Juli 2026 um Revision des Beschwerdeurteils D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 erweist sich demnach als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das genannte Urteil aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufzunehmen.

5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisions-gesuchs ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

6. Der am 20. Mai 2026 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Die Beschwerdeführenden dürfen sich bis zum Abschluss des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 AsylG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 9. Juli 2026 in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss ist den Gesuchstellenden zurückzuerstatten.

8. Da die Gesuchstellenden nicht vertreten sind, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen ein verhältnismässig hoher Vertretungsaufwand entstanden ist. Demnach ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Urteil D-2838/2026 vom 15. Mai 2026 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss wird den Gesuchstellenenden zurückerstattet.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: