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D-4283/2012

D-4283/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-11 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (Eingang BFM: 23. März 2009) ge­langte die Beschwerdeführerin an die schweizerischen Asylbehörden. Da die Eingabe einem unzutreffenden Dossier zugeordnet wurde, über­mit­telte sie das BFM aufgrund des in der Folge hängigen Beschwerdeverfahrens am 20. Dezember 2012 dem Bundesver­waltungsge­richt. A.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2009 an die schweizeri­sche Botschaft in D._______ (Eingang Botschaft: 15. Mai 2009) ersuchte die Be­schwerdefüh­re­rin um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl für sich und die Kinder. A.c Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 forderte die Botschaft die Be­schwer­de­führerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein­zurei­chen. In der Folge gab sie am 3. Juli 2009 eine präzisierende Ein­gabe zu den Akten. A.d In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel­tend, am (...). September 2006 sei es vor dem Laden ihres Mannes (Ver­fahren D-4330/2012 beziehungsweise N ...) zu einem gewalt­sa­men Zwischenfall gekommen. Dabei sei ein Mitglied der Eelam People's Democra­tic Party (EPDP) getötet worden, andere EPDP-Mitglie­der hätten - wie auch ihr Gatte - gravierende Verletzungen erlitten. Da er im Spital durch unbekannte Bewaffnete bedroht worden sei, habe er die­ses verlassen und sich in private Pflege begeben müssen. Zuhause sei er erneut von Bewaffneten behelligt worden, welche von ihm Informationen über die Täterschaft vom (...). September 2006 verlangt hätten. Er habe ge­antwortet, nichts darüber zu wissen, und sei nach D._______ geflohen. Von dort aus sei er später ausgereist. Sie sei wegen ihres Gatten nach wie vor im Fokus der Unbekannten gestanden. Diese hätten erneut vorgesprochen und sie mit dem Tode bedroht. Man habe ihrer Familie regierungsfeindliche Tätigkeiten unterstellt. Sie sei an natio­nale und internationale Organisationen gelangt und habe sich beschwert. An die Polizei habe sie sich nicht gewendet, da die Unbekannten ihr dies­falls mit dem Tode gedroht hätten. Sie und ihre Kinder seien auf Sicher­heit in der Schweiz angewiesen. B. Am 17. Februar 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befra­gung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abwei­sung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. C. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2011 machte die Beschwerdeführe­rin erneut geltend, sie und ihr Gatte ständen im Fokus militanter Grup­pen. Sie habe immer wieder Drohungen erhalten und lebe jetzt versteckt. D. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss BFM-Beweismittelver­zeichnis A 7/1). E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (der Beschwerdeführerin gemäss den Ak­ten beziehungsweise dem kaum lesbarem Datumsstempel auf dem Rück­schein jedenfalls nach dem 2. August 2012 und vor dem 16. August 2012 eröffnet) verweigerte das BFM die Be­wil­ligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­gründung führte es aus, es bestünden erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen ihres Ehe­mannes und ihren eigenen. Unbesehen dieser Sachlage habe sie die Möglichkeit, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte den Behörden zu melden. Ihr Heimatstaat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Abgesehen davon lägen die Vorkommnisse, auf die sie sich beziehe, mitt­lerweile fast sechs Jahre zurück. Entsprechend sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die eingereichten Dokumente stützten le­diglich ihre Vorbringen, welche nach dem Gesagten indes keine Gutheis­sung ihrer Anträge rechtfertigten. F. Mit Eingabe vom 14. August 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. August 2012) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Ent­scheids und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. In der Rechtsschrift macht sie unter Hinweis auf verschiedene Quellen Ausführungen zur aus ihrer Sicht nach wie vor angespannten Lage in ihrem Herkunftsgebiet. Seit dem Vorfall vom (...). September 2006 hätten sie und ihre Kinder keinen festen Wohnsitz mehr. Staatlicher Schutz vor den geltend gemachten Drohungen sei illusorisch. Angehö­rige der EPDP suchten nach wie vor nach ihr. Sie müsse immer wieder den Aufenthaltsort wechseln. Der Eingabe lag ein Schreiben einer Drittper­son vom 12. August 2012 bei.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül­tig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be­schwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha­ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist so­mit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re­gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bun­desverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung ei­nes Schriftenwechsels verzichten.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzände­rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gel­ten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).

E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sens­spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen.

E. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga­nisatorischen oder kapazitäts­mässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person soweit möglich und notwendig mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachver­halt schon aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs entscheidreif er­stellt, kann sich eine persönli­che Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Ver­zicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).

E. 5.2 Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sicht­weise erscheint als vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ de­tailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vor­instanz die Aufbietung der Beschwerdeführerin zu einer Befra­gung, auch wenn sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine solche bean­tragt hatte. Da den vom Bundesverwaltungs­gericht ferner aufgeführ­ten Er­fordernissen (Gewährung des recht­lichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung) eben­falls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungs­gericht hat sich in BVGE 2011/24 einge­hend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktuali­siert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbes­sert habe, wobei es aber zahlrei­che Einschränkungen formulierte. Oppositio­nelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe ver­schie­dene Risikogruppen. Dar­unter fielen Personen, welche auch nach Beendi­gung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein. Auch unabhän­gige Journa­listen beziehungs­weise regierungskritische Medien­schaffende hät­ten ein erhöhtes Risikopro­fil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechts­verletzungen und Personen, die entspre­chende Über­griffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfol­gungsgefahr zu rech­nen. Wegen drohender Erpressung, Kidnap­ping und anderen Verfol­gungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über be­trächtli­che finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, wegen ihres Ehe­mannes (Verfahren D-4330/2012), welcher Zeuge und Opfer eines Ge­waltdeliktes geworden sei, durch eine bewaffnete Gruppierung immer wieder unter Druck gesetzt worden zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gatten mit Urteil heuti­gen Datums vollumfänglich abweist. Das Gericht hält im Urteil fest, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte re­spektive die EPDP habe er nicht glaubhaft machen können. Die eingereich­ten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. So seien die beiden Bestätigungsschreiben gemäss seinen Angaben von sei­ner Frau verfasst und den "Bestätigenden" zur Unterschrift vorgelegt wor­den (vgl. E. 5.2). Vor diesem Hintergrund wird der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sie aus anderen als von ihrem Ehemann gel­tend gemachten Gründen Opfer von Einschüchterungen durch eine krimi­nelle Gruppe wurde. In diesem Zusammenhang verweist das BFM aber zu Recht auf die grundsätzlich gegebene Schutzwilligkeit und Schutzfä­higkeit der sri-lankischen Behörden. Stichhaltige Beschwerde­argu­mente für eine andere Sichtweise fehlen. Die eingereich­ten Beweismittel - so namentlich die Bestätigungsschreiben - vermögen als mutmassliche Gefälligkeitsdokumente ebenfalls keine relevante Gefähr­dung zu belegen. Ausserdem ist festzuhalten, dass weder der Ehe­gatte der Beschwerdeführerin noch sie selber Bezüge zu den LTTE gel­tend machen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der in Sri Lanka teilweise nach wie vor angespannten Situation, welcher ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im gan­zen Land ausgesetzt sein kann, aufgrund man­gelnder Intensität in der Regel kein Verfolgungscharak­ter im Sin­ne von Art. 3 AsylG zukommt. Entsprechend rechtfertigen die weiteren Aus­führungen der Be­schwerdeführerin in den Ein­gaben zur generellen Gefährdungssituation ihrer Person nicht die Aner­kennung als Flüchtling. Sie vermag mithin nicht substanziiert dar­zu­tun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie und ihre Kinder seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.

E. 7 Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weite­ren Aus­führungen ein­zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu än­dern vermö­gen. Auch von einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln kann nach dem Gesagten abgese­hen werden. Das BFM hat dem­nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge­such abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­ver­waltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4283/2012/was Urteil vom 11. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (Eingang BFM: 23. März 2009) ge­langte die Beschwerdeführerin an die schweizerischen Asylbehörden. Da die Eingabe einem unzutreffenden Dossier zugeordnet wurde, über­mit­telte sie das BFM aufgrund des in der Folge hängigen Beschwerdeverfahrens am 20. Dezember 2012 dem Bundesver­waltungsge­richt. A.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2009 an die schweizeri­sche Botschaft in D._______ (Eingang Botschaft: 15. Mai 2009) ersuchte die Be­schwerdefüh­re­rin um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl für sich und die Kinder. A.c Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 forderte die Botschaft die Be­schwer­de­führerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein­zurei­chen. In der Folge gab sie am 3. Juli 2009 eine präzisierende Ein­gabe zu den Akten. A.d In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel­tend, am (...). September 2006 sei es vor dem Laden ihres Mannes (Ver­fahren D-4330/2012 beziehungsweise N ...) zu einem gewalt­sa­men Zwischenfall gekommen. Dabei sei ein Mitglied der Eelam People's Democra­tic Party (EPDP) getötet worden, andere EPDP-Mitglie­der hätten - wie auch ihr Gatte - gravierende Verletzungen erlitten. Da er im Spital durch unbekannte Bewaffnete bedroht worden sei, habe er die­ses verlassen und sich in private Pflege begeben müssen. Zuhause sei er erneut von Bewaffneten behelligt worden, welche von ihm Informationen über die Täterschaft vom (...). September 2006 verlangt hätten. Er habe ge­antwortet, nichts darüber zu wissen, und sei nach D._______ geflohen. Von dort aus sei er später ausgereist. Sie sei wegen ihres Gatten nach wie vor im Fokus der Unbekannten gestanden. Diese hätten erneut vorgesprochen und sie mit dem Tode bedroht. Man habe ihrer Familie regierungsfeindliche Tätigkeiten unterstellt. Sie sei an natio­nale und internationale Organisationen gelangt und habe sich beschwert. An die Polizei habe sie sich nicht gewendet, da die Unbekannten ihr dies­falls mit dem Tode gedroht hätten. Sie und ihre Kinder seien auf Sicher­heit in der Schweiz angewiesen. B. Am 17. Februar 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befra­gung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abwei­sung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. C. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2011 machte die Beschwerdeführe­rin erneut geltend, sie und ihr Gatte ständen im Fokus militanter Grup­pen. Sie habe immer wieder Drohungen erhalten und lebe jetzt versteckt. D. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss BFM-Beweismittelver­zeichnis A 7/1). E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (der Beschwerdeführerin gemäss den Ak­ten beziehungsweise dem kaum lesbarem Datumsstempel auf dem Rück­schein jedenfalls nach dem 2. August 2012 und vor dem 16. August 2012 eröffnet) verweigerte das BFM die Be­wil­ligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­gründung führte es aus, es bestünden erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen ihres Ehe­mannes und ihren eigenen. Unbesehen dieser Sachlage habe sie die Möglichkeit, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte den Behörden zu melden. Ihr Heimatstaat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Abgesehen davon lägen die Vorkommnisse, auf die sie sich beziehe, mitt­lerweile fast sechs Jahre zurück. Entsprechend sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die eingereichten Dokumente stützten le­diglich ihre Vorbringen, welche nach dem Gesagten indes keine Gutheis­sung ihrer Anträge rechtfertigten. F. Mit Eingabe vom 14. August 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. August 2012) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Ent­scheids und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. In der Rechtsschrift macht sie unter Hinweis auf verschiedene Quellen Ausführungen zur aus ihrer Sicht nach wie vor angespannten Lage in ihrem Herkunftsgebiet. Seit dem Vorfall vom (...). September 2006 hätten sie und ihre Kinder keinen festen Wohnsitz mehr. Staatlicher Schutz vor den geltend gemachten Drohungen sei illusorisch. Angehö­rige der EPDP suchten nach wie vor nach ihr. Sie müsse immer wieder den Aufenthaltsort wechseln. Der Eingabe lag ein Schreiben einer Drittper­son vom 12. August 2012 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül­tig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be­schwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha­ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist so­mit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re­gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bun­desverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung ei­nes Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzände­rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gel­ten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sens­spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen. 5. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga­nisatorischen oder kapazitäts­mässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person soweit möglich und notwendig mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachver­halt schon aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs entscheidreif er­stellt, kann sich eine persönli­che Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Ver­zicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). 5.2 Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sicht­weise erscheint als vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ de­tailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vor­instanz die Aufbietung der Beschwerdeführerin zu einer Befra­gung, auch wenn sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine solche bean­tragt hatte. Da den vom Bundesverwaltungs­gericht ferner aufgeführ­ten Er­fordernissen (Gewährung des recht­lichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung) eben­falls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungs­gericht hat sich in BVGE 2011/24 einge­hend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktuali­siert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbes­sert habe, wobei es aber zahlrei­che Einschränkungen formulierte. Oppositio­nelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe ver­schie­dene Risikogruppen. Dar­unter fielen Personen, welche auch nach Beendi­gung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein. Auch unabhän­gige Journa­listen beziehungs­weise regierungskritische Medien­schaffende hät­ten ein erhöhtes Risikopro­fil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechts­verletzungen und Personen, die entspre­chende Über­griffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfol­gungsgefahr zu rech­nen. Wegen drohender Erpressung, Kidnap­ping und anderen Verfol­gungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über be­trächtli­che finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, wegen ihres Ehe­mannes (Verfahren D-4330/2012), welcher Zeuge und Opfer eines Ge­waltdeliktes geworden sei, durch eine bewaffnete Gruppierung immer wieder unter Druck gesetzt worden zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gatten mit Urteil heuti­gen Datums vollumfänglich abweist. Das Gericht hält im Urteil fest, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte re­spektive die EPDP habe er nicht glaubhaft machen können. Die eingereich­ten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. So seien die beiden Bestätigungsschreiben gemäss seinen Angaben von sei­ner Frau verfasst und den "Bestätigenden" zur Unterschrift vorgelegt wor­den (vgl. E. 5.2). Vor diesem Hintergrund wird der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sie aus anderen als von ihrem Ehemann gel­tend gemachten Gründen Opfer von Einschüchterungen durch eine krimi­nelle Gruppe wurde. In diesem Zusammenhang verweist das BFM aber zu Recht auf die grundsätzlich gegebene Schutzwilligkeit und Schutzfä­higkeit der sri-lankischen Behörden. Stichhaltige Beschwerde­argu­mente für eine andere Sichtweise fehlen. Die eingereich­ten Beweismittel - so namentlich die Bestätigungsschreiben - vermögen als mutmassliche Gefälligkeitsdokumente ebenfalls keine relevante Gefähr­dung zu belegen. Ausserdem ist festzuhalten, dass weder der Ehe­gatte der Beschwerdeführerin noch sie selber Bezüge zu den LTTE gel­tend machen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der in Sri Lanka teilweise nach wie vor angespannten Situation, welcher ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im gan­zen Land ausgesetzt sein kann, aufgrund man­gelnder Intensität in der Regel kein Verfolgungscharak­ter im Sin­ne von Art. 3 AsylG zukommt. Entsprechend rechtfertigen die weiteren Aus­führungen der Be­schwerdeführerin in den Ein­gaben zur generellen Gefährdungssituation ihrer Person nicht die Aner­kennung als Flüchtling. Sie vermag mithin nicht substanziiert dar­zu­tun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie und ihre Kinder seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.

7. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weite­ren Aus­führungen ein­zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu än­dern vermö­gen. Auch von einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln kann nach dem Gesagten abgese­hen werden. Das BFM hat dem­nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge­such abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­ver­waltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: