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D-4330/2012

D-4330/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...). Februar 2009 und gelangte am 23. Februar 2009 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 25. Februar 2009 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 3. März 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - machte gel­tend, am (...). September 2006 hät­ten sich drei junge Männer als mögliche Kunden in seinem Ladenlokal aufgehalten. Es habe sich um Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Ee­lam (LTTE) gehandelt. Es seien Angehörige der Eelam People's Democra­tic Party (EPDP) und der sri-lankischen Sicherheitskräfte dazu ge­kommen. Eine Person aus der Dreiergruppe habe zwei EPDP-Mitglie­der erschossen. Daraufhin seien die drei davongerannt. Er sei von herbeiei­lenden Soldaten und EPDP-Mitgliedern geschlagen und verletzt worden; dabei habe er das Bewusstsein verloren. Im D._______ von C._______ habe er das Bewusstsein wieder erlangt. Soldaten hätten zwecks Befragung vorgesprochen. Man habe ihm Kontakte zu den LTTE unterstellt. Aus Angst vor der Armee habe er sich in ein anderes Spital verle­gen lassen. Vertreter des (...) hätten ihn besucht. Er habe sich nach der Spitalbehandlung während drei Monaten in der Umgebung von C._______ versteckt gehalten und in der Folge seinen Laden wieder geöffnet. Am (...). August 2007 hätten ihn EPDP-Angehörige in Zivil festgenommen und mit einem Van fortgebracht. Er sei massiv bedroht und erpresst wor­den. Gegen Bezahlung einer Geldsumme, welche seine Frau (vgl. Ausland­verfahren D-4283/2012 beziehungsweise N (...)) beschafft habe, hätten sie ihn am Abend wieder freigelassen. Da sie aber nach eini­ger Zeit wieder Geld von ihm verlangt hätten, habe er seinen Laden Ende 2007 geschlossen. Er sei wiederholt auch telefonisch bedroht worden. Aus diesem Grund habe er sich bei einem Freund in C._______ versteckt gehalten. Er sei wiederholt zuhause gesucht worden. Seine Ehefrau sei un­ter Druck gesetzt worden und zu ihrer Mutter gezogen. Sie habe we­gen der geschilderten Situation Parlamentsmitglieder kontaktiert und Be­weismittel organisiert. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlos­sen. Wo sich seine Frau, welche den Wohnort wiederholt gewechselt habe, aufhalte, wisse er nicht. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschrei­ben vom 29. Dezember 2008 beziehungsweise 5. Februar 2009, mit Anmer­kungen versehene Visitenkarten der vor Ort tätigen Hilfs-Organisatio­nen, zwei ärztliche Schreiben und ein Foto des Ladenlokals (sämtliche Unterlagen in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 - eröffnet am 19. Juli 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erach­tete die geltend gemachte Verfolgung durch die Armee und die EPDP für un­glaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertre­tung vom 20. August 2012 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundes­verwaltungsge­richt die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Verfügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingsei­genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Er machte geltend, seine Vorbrin­gen müssten als glaubhaft und asylrelevant angesehen werden. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte im Ori­ginal, einen notariell beglaubigten Mietvertrag (Ladenlokal in C._______) sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und eine Honorarnote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2012 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge­wiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 7. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­herigen Vorbringen fest. Der Eingabe lagen ein Aktenstück aus dem Verfah­ren seiner Ehefrau (D-4283/2012 beziehungsweise N (...)) und eine Honorarnote bei.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Be­schwerde­führers verneint. Er habe den Vorfall vom (...). September 2006 ungereimt geschildert. Die Frage, wie die drei Unbekannten trotz der Präsenz der Sicherheitskräfte hätten fliehen können, sei offen geblie­ben; zudem habe er wiederholt auf einen Zeitungsartikel in diesem Zusam­menhang Bezug genommen, ohne aber die Nachfragen bei der Anhö­rung zum Vorfall beantworten zu können. Ferner habe er bei der Sum­marbefragung angegeben, Unbekannte hätten in seinem Laden zwei EPDP-Angehörige erschossen. Bei der Anhörung habe er indes angege­ben, bei den Tätern handle es sich um Mitglieder der LTTE. Auch die Um­stände der Schussabgabe habe er nicht übereinstimmend geschildert. Im Weiteren bestünden Differenzen in den Angaben zum Besuch der Vertre­ter der Hilfswerke (Vorsprachen im ersten beziehungsweise zweiten von ihm genutzten Spital). Schliesslich habe er die Umstände der Mitnahme vom August 2007 unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Hinzu komme, dass er seine Identitätskarte und einen in Aussicht gestellten Zeitungsarti­kel nicht eingereicht und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Ins Gewicht falle ausserdem, dass seine Schilderungen mit denen der Ehe­frau nicht übereinstimmten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aus. Die ihm angelasteten Unstimmigkeiten in den Aussagen bestünden nicht bezie­hungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Dass er keine näheren An­gaben für die Fluchtmöglichkeit der Täter trotz der Präsenz der Sicher­heitskräfte habe geben können, sei ihm nicht anzulasten, zumal er ledig­lich Vermutungen hätte äussern können. Bei weiteren vom BFM monier­ten Abweichungen - so auch beim Vorfall vom (...). August 2007 - handle es sich lediglich um Präzisierungen von summarischen Aussagen der Erst­befragung. Im Übrigen seien die Schilderungen der Eheleute nicht von­einander abweichend ausgefallen. Nach dem Gesagten habe er glaub­haft machen können, namentlich von der EPDP wegen angeblicher LTTE-Kontakte verfolgt zu werden. Staatlicher Schutz vor dieser paramilitäri­schen Gruppierung sei illusorisch. Er erfülle mithin die Vorausset­zungen von Art. 3 AsylG.

E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.

E. 5.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des beige­brach­ten Mietvertrags Ladenbesitzer in C._______ war. Dass er dabei in der geschilderten Art in ein Gewaltdelikt involviert wurde, kann ihm indes nicht geglaubt werden.

E. 5.2 So vermochte er in keiner Weise den Eindruck zu erwecken, er habe das Vorgebrachte tatsächlich so erlebt. Auffallend ist dabei die sehr stereo­type Spontanschilderung anlässlich der Anhörung verbunden mit sei­ner Unfähigkeit, auf Nachfragen zu Sachverhaltsdetails überzeugende Antworten zu geben. Vielmehr bezog er sich auf einen Zeitungsartikel, was den Verdacht eines nicht vorgefallenen beziehungsweis ihn nicht per­sönlich betreffenden Ereignisses erhärtet (A 9/16 Antworten 11 ff.). Abge­sehen davon hat er es unterlassen, den erwähnten Artikel beizubrin­gen (A 9/16 Antwort 16). Bezeichnenderweise war er nicht in der Lage, die Namen der Getöteten zu nennen (A 9/16 Antworte 27). Auch auf erneu­tes Nachhaken gelang es ihm nicht, wesentliche Sachverhaltsele­mente angemessen zu substanziieren (A 9/16 Antworten 36 ff.). Sehr unrea­listisch mutet der offenbar eher problemlose Spitalwechsel an; wäre er tatsächlich im Fokus der Armee gestanden, hätte er das erste Spital kaum auf die geschilderte Art und Weise verlassen können (A 9/16 Antwor­ten 57 ff.). Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass er sich unter ande­rem auch bei den Schwiegereltern und damit an einem Ort, wo er bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation leicht hätte ausfindig ge­macht werden können, versteckt haben will (A 9/16 Antwort 71). Einzu­räumen ist im Sinne der Beschwerdevorbringen, dass gewisse weitere Ungereimt­heiten - so etwa zur Frage, ob der Schütze gemäss Wissens­stand des Beschwerdeführers ein Unbekannter beziehungsweise ein LTTE-Mitglied gewesen sein soll - möglicherweise nicht überzubewerten sind. Im Lichte vorstehender Erwägungen entsteht indes gleichwohl das Bild einer Sachverhaltsschilderung ohne realen Bezug zur Person des Beschwerdefüh­rers. Demzufolge kann auch davon abgesehen werden, auf die vom BFM in der Vernehmlassung erwähnten und vom Beschwerde­führer in der Replik in der Relevanz bestrittenen Abweichun­gen zu Aussagen der Ehefrau näher einzugehen.

E. 5.3 Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel rechtferti­gen offensichtlich keine andere Sichtweise. Die beiden erwähn­ten Bestätigungsschreiben wurden gemäss Angaben des Beschwerdefüh­rers von seiner Frau verfasst und den "Bestätigenden" zur Unterschrift vorgelegt (A 9/16 Antworten 77 ff. und 123). Mehr als Gefällig­keitscharakter kommt ihnen so nicht zu. Die Kontaktaufnahme der (Hilfs)Organisationen hat er widersprüchlich respektive sehr vage darge­legt (vgl. A 1/9 S. 5; A 9/16 Antworten 48 und 62 ff.). Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern deren Visitenkarten mit handschriftli­chen Ergänzungen das Vorgefallene hinreichend zu belegen vermögen. Die ärztlichen Unterlagen können ebenfalls nicht schlüssig auf eine erlit­tene Verfolgung hindeuten. Weitere Abklärungen der Asylbehörden erübri­gen sich entsprechend (vgl. A 9/16 Antwort 23).

E. 5.4 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2009 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.

E. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24).

E. 6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er­klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska­der der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausge­löscht wor­den. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupil­lai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz die­ser Ver­ände­rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die sol­che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über be­trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).

E. 6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Er gab an, sich nicht für die LTTE eingesetzt zu haben (A 9/16 Antworten 12 und 47). Das behördliche Interesse an ihm respektive dasjenige der EPDP wegen eines Vorfalls im Laden ist gemäss vorstehenden Erwägun­gen nicht glaubhaft. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund sei­ner vorgebrach­ten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahr­scheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahrscheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikopro­fil ausmacht.

E. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher­heitskräften oder der EPDP landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-wid­rigen Be­handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu­rückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmen­schliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungs­zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell­ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle er­reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu­ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdefüh­rer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurech­nen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in­divi­duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las­sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un­zuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei ei­ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre.

E. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).

E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei grundsätzlich zumutbar. Zu­dem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche dagegen spre­chen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise in C._______ ge­lebt. Er sei verheiratet; die Ehefrau lebe immer noch an derselben Ad­resse. Vor der Ausreise habe er ein eigenes Geschäft betrieben. Es be­stehe ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er verfüge über die notwendige beruf­liche Erfahrung, um sich wieder eine wirtschaftliche Lebensgrund­lage zu erarbeiten. In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, er habe seinen Laden und die Wohnung aufgeben müssen.

E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Okto­ber 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheits­aspekt vorgenom­men und hat dazu im Wesentlichen das Fol­gende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des be­waffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszuge­hen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs­prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschät­zung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landestei­len gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infra­struktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zu­sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ zumutbar. Er wird dort wieder mit seiner Ehefrau, deren Beschwerde im Auslandverfahren mit heutigem Datum abgewiesen wird, und den Kindern zusammenleben können. Auch wenn die Ehefrau aktuell allenfalls nicht mehr an der bisheri­gen Adresse wohnhaft sein sollte, dürfte sich eine Wohnmöglich­keit für sie und den Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer sozialen Verwur­zelung vor Ort finden lassen. Der Beschwerdeführer war mit sei­nem Laden offenbar in der Lage, gewisse Ersparnisse zu erwirtschaften (A 9/16 Antwort 129). Dass er ihn unter den vorgebrachten Gründen habe aufgeben müssen, ist nicht glaubhaft. Zudem leben mehrere Angehörige in seinem Geburtsort B._______. Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht gel­tend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumutbar.

E. 9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifi­ziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In­struktionsverfügung vom 18. September 2012 gutgeheis­sen und es besteht auf­grund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zu­rück­zukommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4330/2012/mel Urteil vom 11. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...). Februar 2009 und gelangte am 23. Februar 2009 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 25. Februar 2009 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 3. März 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - machte gel­tend, am (...). September 2006 hät­ten sich drei junge Männer als mögliche Kunden in seinem Ladenlokal aufgehalten. Es habe sich um Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Ee­lam (LTTE) gehandelt. Es seien Angehörige der Eelam People's Democra­tic Party (EPDP) und der sri-lankischen Sicherheitskräfte dazu ge­kommen. Eine Person aus der Dreiergruppe habe zwei EPDP-Mitglie­der erschossen. Daraufhin seien die drei davongerannt. Er sei von herbeiei­lenden Soldaten und EPDP-Mitgliedern geschlagen und verletzt worden; dabei habe er das Bewusstsein verloren. Im D._______ von C._______ habe er das Bewusstsein wieder erlangt. Soldaten hätten zwecks Befragung vorgesprochen. Man habe ihm Kontakte zu den LTTE unterstellt. Aus Angst vor der Armee habe er sich in ein anderes Spital verle­gen lassen. Vertreter des (...) hätten ihn besucht. Er habe sich nach der Spitalbehandlung während drei Monaten in der Umgebung von C._______ versteckt gehalten und in der Folge seinen Laden wieder geöffnet. Am (...). August 2007 hätten ihn EPDP-Angehörige in Zivil festgenommen und mit einem Van fortgebracht. Er sei massiv bedroht und erpresst wor­den. Gegen Bezahlung einer Geldsumme, welche seine Frau (vgl. Ausland­verfahren D-4283/2012 beziehungsweise N (...)) beschafft habe, hätten sie ihn am Abend wieder freigelassen. Da sie aber nach eini­ger Zeit wieder Geld von ihm verlangt hätten, habe er seinen Laden Ende 2007 geschlossen. Er sei wiederholt auch telefonisch bedroht worden. Aus diesem Grund habe er sich bei einem Freund in C._______ versteckt gehalten. Er sei wiederholt zuhause gesucht worden. Seine Ehefrau sei un­ter Druck gesetzt worden und zu ihrer Mutter gezogen. Sie habe we­gen der geschilderten Situation Parlamentsmitglieder kontaktiert und Be­weismittel organisiert. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlos­sen. Wo sich seine Frau, welche den Wohnort wiederholt gewechselt habe, aufhalte, wisse er nicht. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschrei­ben vom 29. Dezember 2008 beziehungsweise 5. Februar 2009, mit Anmer­kungen versehene Visitenkarten der vor Ort tätigen Hilfs-Organisatio­nen, zwei ärztliche Schreiben und ein Foto des Ladenlokals (sämtliche Unterlagen in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 - eröffnet am 19. Juli 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erach­tete die geltend gemachte Verfolgung durch die Armee und die EPDP für un­glaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertre­tung vom 20. August 2012 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundes­verwaltungsge­richt die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Verfügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingsei­genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Er machte geltend, seine Vorbrin­gen müssten als glaubhaft und asylrelevant angesehen werden. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte im Ori­ginal, einen notariell beglaubigten Mietvertrag (Ladenlokal in C._______) sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und eine Honorarnote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2012 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge­wiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 7. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­herigen Vorbringen fest. Der Eingabe lagen ein Aktenstück aus dem Verfah­ren seiner Ehefrau (D-4283/2012 beziehungsweise N (...)) und eine Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Be­schwerde­führers verneint. Er habe den Vorfall vom (...). September 2006 ungereimt geschildert. Die Frage, wie die drei Unbekannten trotz der Präsenz der Sicherheitskräfte hätten fliehen können, sei offen geblie­ben; zudem habe er wiederholt auf einen Zeitungsartikel in diesem Zusam­menhang Bezug genommen, ohne aber die Nachfragen bei der Anhö­rung zum Vorfall beantworten zu können. Ferner habe er bei der Sum­marbefragung angegeben, Unbekannte hätten in seinem Laden zwei EPDP-Angehörige erschossen. Bei der Anhörung habe er indes angege­ben, bei den Tätern handle es sich um Mitglieder der LTTE. Auch die Um­stände der Schussabgabe habe er nicht übereinstimmend geschildert. Im Weiteren bestünden Differenzen in den Angaben zum Besuch der Vertre­ter der Hilfswerke (Vorsprachen im ersten beziehungsweise zweiten von ihm genutzten Spital). Schliesslich habe er die Umstände der Mitnahme vom August 2007 unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Hinzu komme, dass er seine Identitätskarte und einen in Aussicht gestellten Zeitungsarti­kel nicht eingereicht und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Ins Gewicht falle ausserdem, dass seine Schilderungen mit denen der Ehe­frau nicht übereinstimmten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aus. Die ihm angelasteten Unstimmigkeiten in den Aussagen bestünden nicht bezie­hungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Dass er keine näheren An­gaben für die Fluchtmöglichkeit der Täter trotz der Präsenz der Sicher­heitskräfte habe geben können, sei ihm nicht anzulasten, zumal er ledig­lich Vermutungen hätte äussern können. Bei weiteren vom BFM monier­ten Abweichungen - so auch beim Vorfall vom (...). August 2007 - handle es sich lediglich um Präzisierungen von summarischen Aussagen der Erst­befragung. Im Übrigen seien die Schilderungen der Eheleute nicht von­einander abweichend ausgefallen. Nach dem Gesagten habe er glaub­haft machen können, namentlich von der EPDP wegen angeblicher LTTE-Kontakte verfolgt zu werden. Staatlicher Schutz vor dieser paramilitäri­schen Gruppierung sei illusorisch. Er erfülle mithin die Vorausset­zungen von Art. 3 AsylG.

5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 5.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des beige­brach­ten Mietvertrags Ladenbesitzer in C._______ war. Dass er dabei in der geschilderten Art in ein Gewaltdelikt involviert wurde, kann ihm indes nicht geglaubt werden. 5.2 So vermochte er in keiner Weise den Eindruck zu erwecken, er habe das Vorgebrachte tatsächlich so erlebt. Auffallend ist dabei die sehr stereo­type Spontanschilderung anlässlich der Anhörung verbunden mit sei­ner Unfähigkeit, auf Nachfragen zu Sachverhaltsdetails überzeugende Antworten zu geben. Vielmehr bezog er sich auf einen Zeitungsartikel, was den Verdacht eines nicht vorgefallenen beziehungsweis ihn nicht per­sönlich betreffenden Ereignisses erhärtet (A 9/16 Antworten 11 ff.). Abge­sehen davon hat er es unterlassen, den erwähnten Artikel beizubrin­gen (A 9/16 Antwort 16). Bezeichnenderweise war er nicht in der Lage, die Namen der Getöteten zu nennen (A 9/16 Antworte 27). Auch auf erneu­tes Nachhaken gelang es ihm nicht, wesentliche Sachverhaltsele­mente angemessen zu substanziieren (A 9/16 Antworten 36 ff.). Sehr unrea­listisch mutet der offenbar eher problemlose Spitalwechsel an; wäre er tatsächlich im Fokus der Armee gestanden, hätte er das erste Spital kaum auf die geschilderte Art und Weise verlassen können (A 9/16 Antwor­ten 57 ff.). Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass er sich unter ande­rem auch bei den Schwiegereltern und damit an einem Ort, wo er bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation leicht hätte ausfindig ge­macht werden können, versteckt haben will (A 9/16 Antwort 71). Einzu­räumen ist im Sinne der Beschwerdevorbringen, dass gewisse weitere Ungereimt­heiten - so etwa zur Frage, ob der Schütze gemäss Wissens­stand des Beschwerdeführers ein Unbekannter beziehungsweise ein LTTE-Mitglied gewesen sein soll - möglicherweise nicht überzubewerten sind. Im Lichte vorstehender Erwägungen entsteht indes gleichwohl das Bild einer Sachverhaltsschilderung ohne realen Bezug zur Person des Beschwerdefüh­rers. Demzufolge kann auch davon abgesehen werden, auf die vom BFM in der Vernehmlassung erwähnten und vom Beschwerde­führer in der Replik in der Relevanz bestrittenen Abweichun­gen zu Aussagen der Ehefrau näher einzugehen. 5.3 Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel rechtferti­gen offensichtlich keine andere Sichtweise. Die beiden erwähn­ten Bestätigungsschreiben wurden gemäss Angaben des Beschwerdefüh­rers von seiner Frau verfasst und den "Bestätigenden" zur Unterschrift vorgelegt (A 9/16 Antworten 77 ff. und 123). Mehr als Gefällig­keitscharakter kommt ihnen so nicht zu. Die Kontaktaufnahme der (Hilfs)Organisationen hat er widersprüchlich respektive sehr vage darge­legt (vgl. A 1/9 S. 5; A 9/16 Antworten 48 und 62 ff.). Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern deren Visitenkarten mit handschriftli­chen Ergänzungen das Vorgefallene hinreichend zu belegen vermögen. Die ärztlichen Unterlagen können ebenfalls nicht schlüssig auf eine erlit­tene Verfolgung hindeuten. Weitere Abklärungen der Asylbehörden erübri­gen sich entsprechend (vgl. A 9/16 Antwort 23). 5.4 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2009 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. 6. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. BVGE 2011/24). 6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er­klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska­der der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausge­löscht wor­den. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupil­lai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz die­ser Ver­ände­rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die sol­che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über be­trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8). 6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Er gab an, sich nicht für die LTTE eingesetzt zu haben (A 9/16 Antworten 12 und 47). Das behördliche Interesse an ihm respektive dasjenige der EPDP wegen eines Vorfalls im Laden ist gemäss vorstehenden Erwägun­gen nicht glaubhaft. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund sei­ner vorgebrach­ten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahr­scheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahrscheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikopro­fil ausmacht. 7. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher­heitskräften oder der EPDP landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-wid­rigen Be­handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu­rückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmen­schliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungs­zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell­ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle er­reicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu­ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdefüh­rer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurech­nen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in­divi­duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las­sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un­zuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei ei­ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei grundsätzlich zumutbar. Zu­dem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche dagegen spre­chen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise in C._______ ge­lebt. Er sei verheiratet; die Ehefrau lebe immer noch an derselben Ad­resse. Vor der Ausreise habe er ein eigenes Geschäft betrieben. Es be­stehe ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er verfüge über die notwendige beruf­liche Erfahrung, um sich wieder eine wirtschaftliche Lebensgrund­lage zu erarbeiten. In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, er habe seinen Laden und die Wohnung aufgeben müssen. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Okto­ber 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheits­aspekt vorgenom­men und hat dazu im Wesentlichen das Fol­gende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des be­waffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszuge­hen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs­prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschät­zung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landestei­len gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infra­struktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zu­sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen). 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ zumutbar. Er wird dort wieder mit seiner Ehefrau, deren Beschwerde im Auslandverfahren mit heutigem Datum abgewiesen wird, und den Kindern zusammenleben können. Auch wenn die Ehefrau aktuell allenfalls nicht mehr an der bisheri­gen Adresse wohnhaft sein sollte, dürfte sich eine Wohnmöglich­keit für sie und den Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer sozialen Verwur­zelung vor Ort finden lassen. Der Beschwerdeführer war mit sei­nem Laden offenbar in der Lage, gewisse Ersparnisse zu erwirtschaften (A 9/16 Antwort 129). Dass er ihn unter den vorgebrachten Gründen habe aufgeben müssen, ist nicht glaubhaft. Zudem leben mehrere Angehörige in seinem Geburtsort B._______. Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht gel­tend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumutbar. 9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifi­ziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In­struktionsverfügung vom 18. September 2012 gutgeheis­sen und es besteht auf­grund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zu­rück­zukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: