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D-426/2023

D-426/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-01 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 1. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und machte geltend, am (…) 2005 geboren zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 4. Oktober 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2022 in Österreich daktyloskopiert wurde und gleichentags einen Asylantrag gestellt hat. Gemäss den Akten wurde er am 1. Oktober 2022 bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert und mit dem Geburtsdatum vom (…) 2005 registriert. A.c Mit Vollmacht vom 25. Oktober 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung der Bundesasylzentren (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. B. B.a Am 28. November 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (…) 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. Er habe sein Geburtsdatum erst in der Schweiz erfahren, nachdem er seine Mutter kontaktiert habe und sie ihm eine Kopie seiner Tazkira und seines Impfausweises habe zukom- men lassen. Er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz Ningarhar, sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden und habe die Schule während acht Jahren besucht. C. C.a Am 20. Dezember 2022 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität D._______ eine forensische Lebensaltersschätzung des Be- schwerdeführers und kam dabei zum Schluss, dass von einem Mindestal- ter von 19 Jahren auszugehen sei, das vom Beschwerdeführer angege- bene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und somit die Volljährig- keit erreicht habe. C.b Am 23. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zu seinem Alter respektive dem Altersgutachten.

D-426/2023 Seite 3 C.c Am 5. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung hinsichtlich der Ergebnisse der Altersabklärung. D. Gestützt auf das Altersgutachten vom 20. Dezember 2022 wurden die Per- sonendaten im ZEMIS am 10. Januar 2023 angepasst und das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers vom (…) 2005 auf den (…) 2004 geändert.

E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Öster- reich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurück- geführt werden könne. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Gleichzeitig wurde sein Geburtsdatum im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf (…) 2004 fest- gelegt (Dispositivziffer 2). F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 16. Ja- nuar 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf sein Asyl- gesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen (Rechtsbegehren 1). Die Dispositivziffer 2 der angefochte- nen Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) 2004 sei zu berichtigen und auf den (…) 2005 anzupassen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Weiter sei die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft der Minderjährigen unterzubringen (Rechtsbegehren 4). Im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge- richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe

D-426/2023 Seite 4 (Rechtsbegehren 5). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgelt- liche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses (Rechtsbegehren 6). G. Im Urteil D-369/2023 vom 30. Januar 2023 kam das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass sich die Beschwerde vom 23. Januar 2023 ge- gen den Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023) und gegen die ZEMIS-Eintragung richte (Dispositivziffer 2). Angesichts der Dringlich- keit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) wurde das Beschwer- deverfahren bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorgezogen und ein se- parates ZEMIS-Beschwerdeverfahren eröffnet (vgl. a.a.O. E. 2). Die Be- schwerde vom 23. Januar 2023 wurde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Österreich (Dublin-Verfahren) ab- gewiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Minderjäh- rigkeit nicht glaubhaft machen können. H. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erhielt der Beschwerdeführer die Ge- legenheit, sich zur Frage eines allfälligen Rückzugs seiner gegen die ZEMIS-Eintragung gerichteten Beschwerde zu äussern. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers mit, dass ihr Mandant an der Beschwerde festhalte. J. Gemäss Kontrollblatt des SEM vom 20. Februar 2023 gilt der Beschwer- deführer seit dem 14. Februar 2023 als verschwunden.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- stützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da

D-426/2023 Seite 5 keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bun- desgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023 zu Recht festgestellt hat, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS der (…) 2004 sei (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerde ge- gen den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wurde mit Urteil D-369/2023 vom 30. Januar 2023 rechtskräftig abgewie- sen (vgl. Bst. G).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Da- tenschutzes nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.

E. 4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-

D-426/2023 Seite 6 kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG; SR 235.1) und dem VwVG.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätz- lich von Amtes wegen abzuklären; die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der

D-426/2023 Seite 7 neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom

30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 5.5 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ge- nügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderun- gen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. An- ders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Be- richtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesent- lichen aus, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Minder- jährigkeit anhand rechtsgenüglicher Dokumente weder nachweisen noch glaubhaft darlegen können. Die Kopien der eingereichten Tazkira und des Impfausweises verfügten lediglich über einen geringen Beweiswert und seien zur Klärung seines Alters nicht geeignet. Zudem beinhalte die Gesamtbeurteilung kein Argument, welches für seine Minderjährigkeit spreche. Es sei ihm anlässlich der Befragung nicht gelungen, konkrete Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie anzugeben; auch die Erklärung, wie er von seinem Alter erfahren habe, sei vage geblieben. Ausser seiner Aussage, als Siebenjähriger eingeschult worden zu sein, habe er die Fragen zu seinem Alter nicht beantworten können. Aufgrund der anlässlich seiner Aussagen entstandenen Zweifel zu seinem Alter sei ein Altersgutachten erstellt worden, welches zusammenfassend zum

D-426/2023 Seite 8 Schluss gekommen sei, dass er ein Mindestalter von neunzehn Jahren aufweise. Das im Asylverfahren angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass er das 18. Lebensjahr vollendet sowie die Volljährigkeit erreicht habe. Das forensische Gutachten sei als starkes Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Ausserdem hätten auch die österreichischen Behörden auf seine Volljährigkeit geschlossen, da er dort mit dem Geburtsdatum vom (…) 2004 registriert sei. Demensprechend sei von seiner Volljährigkeit auszugehen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe keine hin- reichende Gesamtwürdigung hinsichtlich seines Alters vorgenommen, obwohl seine Aussagen zum Alter während des gesamten Verfahrens stets einheitlich, plausibel und nachvollziehbar ausgefallen seien. Er habe konstant dasselbe Geburtsdatum angegeben und auch seine Aus- führungen zum schulischen Werdegang seien mit seinen Angaben und denjenigen auf den eingereichten Dokumenten übereinstimmend. Auch betreffend Erlangung seiner Tazkira habe er konsistente Angaben gemacht. Der Begründung der Vorinstanz, dass Kopien mangels Überprüf- barkeit kaum ein Beweiswert zukomme, sei zu entgegnen, dass auch bei Vorliegen einer originalen Tazkira keine Überprüfung stattfinden würde und somit afghanischen Minderjährigen die Möglichkeit genommen werde, ihr Alter anhand heimatlicher Dokumente beweisen zu können, zumal bei afghanischen Asylsuchenden grundsätzlich immer, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten, ein Altersgutachten angeordnet werde. Das durch- geführte Gutachten sei ferner nicht geeignet, seine Minderjährigkeit umzustossen und sei lediglich als Indiz zu würdigen. Die Ergebnisse seines Handskelettröntgens und der Zahnuntersuchung hätten ein Mindestalter unter achtzehn Jahren ergeben, dennoch sei das Gutachten insgesamt zum Schluss gekommen, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Schliesslich sei zu er- wähnen, dass die österreichischen Behörden das erste Übernahme- ersuchen abgelehnt hätten, da er dort als Minderjähriger registriert worden sei. Zusammenfassend stünden seine Aussagen sowie die überein- stimmenden Dokumente verschiedener Aussteller dem medizinischen Gutachten gegenüber; er sei weiterhin als Minderjähriger zu betrachten.

E. 7 Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) 2004

D-426/2023 Seite 9 korrekt ist (vgl. E. 5 hiervor). Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzu- weisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) 2005 zutreffend respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS er- fassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburts- datums, ist dieses im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtli- cher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al- tersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hin- weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 30).

E. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Ur- teil D-369/2023 vom 30. Januar 2023 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch nicht gelungen ist, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. ebenda E. 9.7). Im Asylverfahren und im Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS gelten jeweils andere Beweis- regeln. Während im Letzteren das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Asylverfahren ge- nügt demnach die Glaubhaftmachung, womit gegenüber dem Verfahren zwecks Berichtigung im ZEMIS ein tieferer Beweismassstab gilt. Konnte der Beschwerdeführer, wie im Urteil D-369/2023 vom 30. Januar 2023 fest- gehalten, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Asylverfahren nicht einmal glaubhaft machen, kann ihm aufgrund des beim ZEMIS-Verfahren geltenden höheren Beweismassstabes der Nachweis des korrekten Ge- burtsdatums – bei gleicher Beweislage – kaum gelingen. Diese Einschät- zung wird durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt.

E. 8.2 Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA teilweise nach- vollziehbare Angaben zu seinem Alter machte, überzeugen seine insge- samt vage und vorwiegend ausweichenden Antworten zu seiner Biogra- phie nicht. So wirft bereits die Tatsache Fragen auf, dass er auf dem Per- sonalienblatt angab, am (…) 2005 geboren zu sein (vgl. SEM-Akte A1/2), bei der gleichentags kurz zuvor durchgeführten Grenzpolizeikontrolle je- doch der (…) 2005 als Geburtsdatum registriert wurde (vgl. SEM-Akte A11/8). Ferner erstaunt es, dass er zwar als Vierzehnjähriger seine Tazkira

D-426/2023 Seite 10 erlangt haben will, jedoch erst anlässlich der EB UMA sein darauf figurie- rendes Alter angeben konnte und er anlässlich der Registrierung in Öster- reich nicht dazu fähig war. Sodann gelang es ihm nicht, konkrete Jahres- angaben zu seinem schulischen sowie nachschulischen Lebenslauf und zu seiner Ausreise auszuführen. Zwar behauptete er mehrmals, als Sieben- jähriger eingeschult worden zu sein, vermochte diese Aussage jedoch nicht überzeugend zu konkretisieren, sondern erklärte lediglich, seine Eltern hät- ten ihm damals nicht gesagt, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden sei; er habe dies erst im Laufe der Jahre «mitbekommen». Des Weiteren erstaunt es, dass er immer wieder darauf hinwies, als Siebenjähriger ein- geschult und als Vierzehnjähriger seine Tazkira erhalten zu haben, jedoch sein Alter zum Zeitpunkt seiner Ausreise und seines Schulabbruchs res- pektive der Explosion in der Schule nicht annähernd zu nennen vermochte. Seine Erklärung, wegen seiner Fluchtgeschichte ein schlechtes Gedächt- nis zu haben und deshalb nicht zu wissen, wie alt er bei diesen beiden Ereignissen gewesen sei, überzeugt nicht, sondern ist vielmehr als Schutz- behauptung zu werten. Auffallend ausweichend fiel auch seine Schilderung bezüglich der Zeitspanne zwischen dem Schulabbruch und seiner Ausreise aus; dazu erklärte er nur in vager Weise, keine genauen Angaben machen zu können (vgl. SEM-Akte A14/11 F1.06, F1.17.04, F7.01). Des Weiteren war er nicht in der Lage auch nur ansatzweise das Alter seiner Geschwister anzugeben, obwohl angesichts seiner achtjährigen Schulbildung zu erwar- ten gewesen wäre, dass er ausführlich hätte darüber Auskunft geben kön- nen (vgl. SEM-Akte A14/11, F3.01). Die Tatsache, dass er in Österreich als Minderjähriger erfasst wurde, lässt ebenso wenig Rückschlüsse auf eine allfällige Minder- respektive Volljährigkeit zu, wie seine Aussage, dass er in einem Zentrum für Minderjährige untergebracht worden sei, zumal er sich dort unmittelbar nach der Antragstellung auf internationalen Schutz dem Verfahren entzogen hat, ohne dass eine Erstbefragung stattgefunden und entsprechende aussagekräftige Altersangaben hätten gemacht sowie überprüft werden können (vgl. SEM-Akte A22/2; A14/11, F2.06).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer reichte Dokumente ein, um seine Minderjährig- keit beziehungsweise sein Geburtsdatum zu belegen. Zwar stimmen die Angaben seines Geburtsdatums mit denjenigen auf der Tazkira und dem Impfausweis überein. Diese Tatsache allein vermag jedoch sein behaupte- tes Geburtsdatum nicht zu belegen und seine insgesamt vagen Aussagen zu seinem Alter und seinem Lebenslauf umzustossen. Die eingereichte Tazkira liegt dem Gericht lediglich in Kopie vor. Kopien verfügen jedoch grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, da sie nicht auf Sicherheits-

D-426/2023 Seite 11 merkmale beziehungsweise allfällige Fälschungsmerkmale überprüft wer- den können. Ferner ist hervorzuheben, dass es sich auch bei im Original eingereichten Tazkiras nicht um rechtsgenügliche Dokumente handelt, wel- che eine geltend gemachte Minderjährigkeit oder ein bestimmtes Geburts- datum abschliessend zu belegen respektive allfällige Unglaubhaftigkeit- selemente aufzuwiegen vermögen, zumal Tazkiras über keine Sicherheits- merkmale verfügen und leicht fälschbar sind. Zudem entsprechen die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht immer dem wirklichen Alter, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschied- lich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstel- lung stützt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2; D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3). Diese Einschätzung gilt umso mehr für die Kopie des Impfausweises, zumal es sich dabei um kein Iden- titätsdokument handelt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers, er habe nachvollziehbar und konsistent sowohl die Erlangung seiner Tazkira als auch deren Zusendung in die Schweiz dargelegt, kommt das Gericht zum gegenteiligen Schluss. Seine äusserst allgemein gehaltene Aussage, er sei hierzu zusammen mit seinem Vater zum Distrikt gegangen, wo nach dem Unterschreiben von Formularen und der Abgabe von Fotos die Tazkira abgestempelt und dann übergeben worden sei, überzeugt man- gels Detailreichtum angesichts seines zum damaligen Zeitpunkt vierzehn- jährigen Alters nicht (vgl. SEM-Akte A14/11, F7.01). Infolgedessen erwei- sen sich die Altersangaben auf der eingereichten Kopie der Tazkira nicht als wesentliches Indiz im Sinne der Rechtsprechung und vermögen sein Geburtsdatum nicht zu belegen.

E. 8.4 Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 20. Dezember 2022 ermittelte Mindestalter von 19 Jahren stützt sich auf die Ergebnisse einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung, einer radiologischen Altersschätzung der linken Hand sowie einer radiologischen Altersschätzung basierend auf den Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken (vgl. SEM-Akte A23/6). Die radiologische Altersschätzung des linken Hand- skeletts (vollständige verschlossene Wachstumsfugen), welches gestützt auf das Gutachten einem Alter von (…) Jahren entspreche, ist gemäss Rechtsprechung für die Feststellung der Minder- respektive der Volljährig- keit der begutachteten Person nicht verwertbar. Die Brustbein-Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse ergab, dass das Knochenalter dem Stadium 3c entspreche, welches bei Knaben einem mittleren Alter von (…) Jahren mit einer möglichen Differenz von (…) Jahren zugeordnet werde.

D-426/2023 Seite 12 Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 3c in der ver- wendeten Studie noch gesehen werden könne, sei, je nach verwendeter Studie, bei einem Alter von (…) beziehungsweise (…) Jahren gewesen. Die zahnärztliche Untersuchung ergab lediglich einen Mittel- und keinen Mindestwert, wobei das festgestellte Stadium des Zahnwurzelwachstums des Beschwerdeführers ab einem Alter von (…) Jahren beobachtet worden sei. Unter Berücksichtigung aller Befunde sei daher von einem Mindestal- ter von 19 Jahren respektive von seiner Volljährigkeit auszugehen.

E. 8.5 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch dasjenige vom Beschwerdeführer behaup- tete Geburtsdatum bewiesen werden kann. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum vom (…) 2004 wahrscheinlicher als das vom Be- schwerdeführer vorgebrachte vom (…) 2005, auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers ba- siert und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxis- gemäss der (…) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (…) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu be- lassen.

E. 9 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als so weit wie möglich erstellt zu er- achten ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung – so- weit die Datenänderung im ZEMIS betreffend – aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (Be- schwerdebegehren 3) ist somit abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen.

D-426/2023 Seite 13

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begeh- ren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-426/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) 2004 und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsek- retariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: D-426/2023 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

E E Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-426/2023 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Veronica Chindamo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 1. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und machte geltend, am (...) 2005 geboren zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 4. Oktober 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2022 in Österreich daktyloskopiert wurde und gleichentags einen Asylantrag gestellt hat. Gemäss den Akten wurde er am 1. Oktober 2022 bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert und mit dem Geburtsdatum vom (...) 2005 registriert. A.c Mit Vollmacht vom 25. Oktober 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung der Bundesasylzentren (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. B. B.a Am 28. November 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (...) 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. Er habe sein Geburtsdatum erst in der Schweiz erfahren, nachdem er seine Mutter kontaktiert habe und sie ihm eine Kopie seiner Tazkira und seines Impfausweises habe zukommen lassen. Er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz Ningarhar, sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden und habe die Schule während acht Jahren besucht. C. C.a Am 20. Dezember 2022 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ eine forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers und kam dabei zum Schluss, dass von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und somit die Volljährigkeit erreicht habe. C.b Am 23. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter respektive dem Altersgutachten. C.c Am 5. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung hinsichtlich der Ergebnisse der Altersabklärung. D. Gestützt auf das Altersgutachten vom 20. Dezember 2022 wurden die Personendaten im ZEMIS am 10. Januar 2023 angepasst und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2005 auf den (...) 2004 geändert. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Gleichzeitig wurde sein Geburtsdatum im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf (...) 2004 festgelegt (Dispositivziffer 2). F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 16. Januar 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen (Rechtsbegehren 1). Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) 2004 sei zu berichtigen und auf den (...) 2005 anzupassen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Weiter sei die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft der Minderjährigen unterzubringen (Rechtsbegehren 4). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (Rechtsbegehren 5). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 6). G. Im Urteil D-369/2023 vom 30. Januar 2023 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerde vom 23. Januar 2023 gegen den Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023) und gegen die ZEMIS-Eintragung richte (Dispositivziffer 2). Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) wurde das Beschwerdeverfahren bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorgezogen und ein separates ZEMIS-Beschwerdeverfahren eröffnet (vgl. a.a.O. E. 2). Die Beschwerde vom 23. Januar 2023 wurde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Österreich (Dublin-Verfahren) abgewiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. H. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage eines allfälligen Rückzugs seiner gegen die ZEMIS-Eintragung gerichteten Beschwerde zu äussern. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass ihr Mandant an der Beschwerde festhalte. J. Gemäss Kontrollblatt des SEM vom 20. Februar 2023 gilt der Beschwerdeführer seit dem 14. Februar 2023 als verschwunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023 zu Recht festgestellt hat, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS der (...) 2004 sei (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wurde mit Urteil D-369/2023 vom 30. Januar 2023 rechtskräftig abgewiesen (vgl. Bst. G).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes nach Art. 49 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.

4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG; SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5.5 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Minderjährigkeit anhand rechtsgenüglicher Dokumente weder nachweisen noch glaubhaft darlegen können. Die Kopien der eingereichten Tazkira und des Impfausweises verfügten lediglich über einen geringen Beweiswert und seien zur Klärung seines Alters nicht geeignet. Zudem beinhalte die Gesamtbeurteilung kein Argument, welches für seine Minderjährigkeit spreche. Es sei ihm anlässlich der Befragung nicht gelungen, konkrete Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie anzugeben; auch die Erklärung, wie er von seinem Alter erfahren habe, sei vage geblieben. Ausser seiner Aussage, als Siebenjähriger eingeschult worden zu sein, habe er die Fragen zu seinem Alter nicht beantworten können. Aufgrund der anlässlich seiner Aussagen entstandenen Zweifel zu seinem Alter sei ein Altersgutachten erstellt worden, welches zusammenfassend zum Schluss gekommen sei, dass er ein Mindestalter von neunzehn Jahren aufweise. Das im Asylverfahren angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass er das 18. Lebensjahr vollendet sowie die Volljährigkeit erreicht habe. Das forensische Gutachten sei als starkes Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Ausserdem hätten auch die österreichischen Behörden auf seine Volljährigkeit geschlossen, da er dort mit dem Geburtsdatum vom (...) 2004 registriert sei. Demensprechend sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe keine hin-reichende Gesamtwürdigung hinsichtlich seines Alters vorgenommen, obwohl seine Aussagen zum Alter während des gesamten Verfahrens stets einheitlich, plausibel und nachvollziehbar ausgefallen seien. Er habe konstant dasselbe Geburtsdatum angegeben und auch seine Aus-führungen zum schulischen Werdegang seien mit seinen Angaben und denjenigen auf den eingereichten Dokumenten übereinstimmend. Auch betreffend Erlangung seiner Tazkira habe er konsistente Angaben gemacht. Der Begründung der Vorinstanz, dass Kopien mangels Überprüf-barkeit kaum ein Beweiswert zukomme, sei zu entgegnen, dass auch bei Vorliegen einer originalen Tazkira keine Überprüfung stattfinden würde und somit afghanischen Minderjährigen die Möglichkeit genommen werde, ihr Alter anhand heimatlicher Dokumente beweisen zu können, zumal bei afghanischen Asylsuchenden grundsätzlich immer, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten, ein Altersgutachten angeordnet werde. Das durch-geführte Gutachten sei ferner nicht geeignet, seine Minderjährigkeit umzustossen und sei lediglich als Indiz zu würdigen. Die Ergebnisse seines Handskelettröntgens und der Zahnuntersuchung hätten ein Mindestalter unter achtzehn Jahren ergeben, dennoch sei das Gutachten insgesamt zum Schluss gekommen, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die österreichischen Behörden das erste Übernahmeersuchen abgelehnt hätten, da er dort als Minderjähriger registriert worden sei. Zusammenfassend stünden seine Aussagen sowie die übereinstimmenden Dokumente verschiedener Aussteller dem medizinischen Gutachten gegenüber; er sei weiterhin als Minderjähriger zu betrachten. 7. Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2004 korrekt ist (vgl. E. 5 hiervor). Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2005 zutreffend respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dieses im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 8. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Urteil D-369/2023 vom 30. Januar 2023 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch nicht gelungen ist, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. ebenda E. 9.7). Im Asylverfahren und im Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS gelten jeweils andere Beweisregeln. Während im Letzteren das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Asylverfahren genügt demnach die Glaubhaftmachung, womit gegenüber dem Verfahren zwecks Berichtigung im ZEMIS ein tieferer Beweismassstab gilt. Konnte der Beschwerdeführer, wie im Urteil D-369/2023 vom 30. Januar 2023 festgehalten, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Asylverfahren nicht einmal glaubhaft machen, kann ihm aufgrund des beim ZEMIS-Verfahren geltenden höheren Beweismassstabes der Nachweis des korrekten Geburtsdatums - bei gleicher Beweislage - kaum gelingen. Diese Einschätzung wird durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt. 8.2 Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA teilweise nachvollziehbare Angaben zu seinem Alter machte, überzeugen seine insgesamt vage und vorwiegend ausweichenden Antworten zu seiner Biographie nicht. So wirft bereits die Tatsache Fragen auf, dass er auf dem Personalienblatt angab, am (...) 2005 geboren zu sein (vgl. SEM-Akte A1/2), bei der gleichentags kurz zuvor durchgeführten Grenzpolizeikontrolle jedoch der (...) 2005 als Geburtsdatum registriert wurde (vgl. SEM-Akte A11/8). Ferner erstaunt es, dass er zwar als Vierzehnjähriger seine Tazkira erlangt haben will, jedoch erst anlässlich der EB UMA sein darauf figurierendes Alter angeben konnte und er anlässlich der Registrierung in Österreich nicht dazu fähig war. Sodann gelang es ihm nicht, konkrete Jahresangaben zu seinem schulischen sowie nachschulischen Lebenslauf und zu seiner Ausreise auszuführen. Zwar behauptete er mehrmals, als Siebenjähriger eingeschult worden zu sein, vermochte diese Aussage jedoch nicht überzeugend zu konkretisieren, sondern erklärte lediglich, seine Eltern hätten ihm damals nicht gesagt, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden sei; er habe dies erst im Laufe der Jahre «mitbekommen». Des Weiteren erstaunt es, dass er immer wieder darauf hinwies, als Siebenjähriger eingeschult und als Vierzehnjähriger seine Tazkira erhalten zu haben, jedoch sein Alter zum Zeitpunkt seiner Ausreise und seines Schulabbruchs respektive der Explosion in der Schule nicht annähernd zu nennen vermochte. Seine Erklärung, wegen seiner Fluchtgeschichte ein schlechtes Gedächtnis zu haben und deshalb nicht zu wissen, wie alt er bei diesen beiden Ereignissen gewesen sei, überzeugt nicht, sondern ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Auffallend ausweichend fiel auch seine Schilderung bezüglich der Zeitspanne zwischen dem Schulabbruch und seiner Ausreise aus; dazu erklärte er nur in vager Weise, keine genauen Angaben machen zu können (vgl. SEM-Akte A14/11 F1.06, F1.17.04, F7.01). Des Weiteren war er nicht in der Lage auch nur ansatzweise das Alter seiner Geschwister anzugeben, obwohl angesichts seiner achtjährigen Schulbildung zu erwarten gewesen wäre, dass er ausführlich hätte darüber Auskunft geben können (vgl. SEM-Akte A14/11, F3.01). Die Tatsache, dass er in Österreich als Minderjähriger erfasst wurde, lässt ebenso wenig Rückschlüsse auf eine allfällige Minder- respektive Volljährigkeit zu, wie seine Aussage, dass er in einem Zentrum für Minderjährige untergebracht worden sei, zumal er sich dort unmittelbar nach der Antragstellung auf internationalen Schutz dem Verfahren entzogen hat, ohne dass eine Erstbefragung stattgefunden und entsprechende aussagekräftige Altersangaben hätten gemacht sowie überprüft werden können (vgl. SEM-Akte A22/2; A14/11, F2.06). 8.3 Der Beschwerdeführer reichte Dokumente ein, um seine Minderjährigkeit beziehungsweise sein Geburtsdatum zu belegen. Zwar stimmen die Angaben seines Geburtsdatums mit denjenigen auf der Tazkira und dem Impfausweis überein. Diese Tatsache allein vermag jedoch sein behauptetes Geburtsdatum nicht zu belegen und seine insgesamt vagen Aussagen zu seinem Alter und seinem Lebenslauf umzustossen. Die eingereichte Tazkira liegt dem Gericht lediglich in Kopie vor. Kopien verfügen jedoch grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, da sie nicht auf Sicherheitsmerkmale beziehungsweise allfällige Fälschungsmerkmale überprüft werden können. Ferner ist hervorzuheben, dass es sich auch bei im Original eingereichten Tazkiras nicht um rechtsgenügliche Dokumente handelt, welche eine geltend gemachte Minderjährigkeit oder ein bestimmtes Geburtsdatum abschliessend zu belegen respektive allfällige Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermögen, zumal Tazkiras über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind. Zudem entsprechen die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht immer dem wirklichen Alter, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung stützt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2; D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3). Diese Einschätzung gilt umso mehr für die Kopie des Impfausweises, zumal es sich dabei um kein Identitätsdokument handelt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nachvollziehbar und konsistent sowohl die Erlangung seiner Tazkira als auch deren Zusendung in die Schweiz dargelegt, kommt das Gericht zum gegenteiligen Schluss. Seine äusserst allgemein gehaltene Aussage, er sei hierzu zusammen mit seinem Vater zum Distrikt gegangen, wo nach dem Unterschreiben von Formularen und der Abgabe von Fotos die Tazkira abgestempelt und dann übergeben worden sei, überzeugt mangels Detailreichtum angesichts seines zum damaligen Zeitpunkt vierzehnjährigen Alters nicht (vgl. SEM-Akte A14/11, F7.01). Infolgedessen erweisen sich die Altersangaben auf der eingereichten Kopie der Tazkira nicht als wesentliches Indiz im Sinne der Rechtsprechung und vermögen sein Geburtsdatum nicht zu belegen. 8.4 Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 20. Dezember 2022 ermittelte Mindestalter von 19 Jahren stützt sich auf die Ergebnisse einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung, einer radiologischen Altersschätzung der linken Hand sowie einer radiologischen Altersschätzung basierend auf den Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken (vgl. SEM-Akte A23/6). Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts (vollständige verschlossene Wachstumsfugen), welches gestützt auf das Gutachten einem Alter von (...) Jahren entspreche, ist gemäss Rechtsprechung für die Feststellung der Minder- respektive der Volljährigkeit der begutachteten Person nicht verwertbar. Die Brustbein-Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ergab, dass das Knochenalter dem Stadium 3c entspreche, welches bei Knaben einem mittleren Alter von (...) Jahren mit einer möglichen Differenz von (...) Jahren zugeordnet werde. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 3c in der verwendeten Studie noch gesehen werden könne, sei, je nach verwendeter Studie, bei einem Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren gewesen. Die zahnärztliche Untersuchung ergab lediglich einen Mittel- und keinen Mindestwert, wobei das festgestellte Stadium des Zahnwurzelwachstums des Beschwerdeführers ab einem Alter von (...) Jahren beobachtet worden sei. Unter Berücksichtigung aller Befunde sei daher von einem Mindestalter von 19 Jahren respektive von seiner Volljährigkeit auszugehen. 8.5 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch dasjenige vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen werden kann. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2004 wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...) 2005, auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers basiert und mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.

9. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als so weit wie möglich erstellt zu erachten ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung - soweit die Datenänderung im ZEMIS betreffend - aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (Beschwerdebegehren 3) ist somit abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2004 und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generealsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).