Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat anfangs Oktober 2013 und gelangte zu Fuss illegal in den Sudan. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ reiste er auf dem Land- und Seeweg über C._______ und D._______ in die Schweiz weiter, wo er nach seiner Einreise am 6. Mai 2014 noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ]) E._______ vom 12. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 6. März 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, am (...) in G._______ (Subzoba H._______, Zoba I._______) geboren worden zu sein und zuletzt bis im September 2013 im Dorf J._______ (gleiche Gebietseinteilung) gelebt zu haben. Im Jahre 2012 habe er die (Anzahl) Klasse abgeschlossen. Danach habe er die Schule nicht weiter besuchen dürfen, da er das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Im Rahmen einer Razzia in A. sei er im Juni 2013 von der Polizei während zweier Wochen festgehalten worden, ehe man ihn für anderthalb Monaten ins F.-M. Gefängnis in A. verbracht habe. Ende Juli 2013 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe die Gelegenheit genutzt, anlässlich der Verrichtung seiner Notdurft vor den bewaffneten Wachen davonzurennen. In der Folge sei er an seinem Wohnort untergetaucht und habe bis zur Ausreise aus Eritrea bei Verwandten gewohnt. Zwei Wochen nach der Flucht aus dem Gefängnis habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine am 16. Oktober 2013 ausgestellte eritreische Identitätskarte sowie eine Einwohnerkarte im Original zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2015 - eröffnet am 5. Juni 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (vgl. A 4 und A 19 gemäss Aktenverzeichnis SEM) führte das SEM zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Diese würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer durch das SEM in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente im Einzelnen (Flucht aus dem Gefängnis, Aufgebot zum Militärdienst, Aufenthalt bis zur Ausreise, Ausstellung der Identitätskarte) wird auf die Akten verwiesen (vgl. A 23 II/Ziff. 1-3 S. 2 ff.). Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hielt das SEM insbesondere fest, seine Aussagen seien in vielerlei Hinsicht widersprüchlich, erfahrungswidrig und wenig substanziiert. Auf die unterschiedlichen Angaben im Zusammenhang mit der Dauer der Ausreise angesprochen, habe er anlässlich der Anhörung erklärt, es sei ihm bei der BzP schlecht gegangen und er sei verwirrt gewesen. Diese Begründung vermöge den bestehenden Widerspruch allerdings nicht aufzulösen. Weiter habe er in der Anhörung gesagt, er sei nach A. gegangen und habe dort seine Freunde über die bevorstehende Ausreise informiert, worauf diese der Meinung gewesen seien, sie würden mitkommen. Ein solch spontaner Entscheid, das Heimatland ohne jegliche Vorbereitung zu verlassen, erscheine fraglich und sei erfahrungswidrig. Überdies sei er nicht in der Lage gewesen, seine angeblich illegale Ausreise detailliert zu schildern. Seine Ausführungen zur Route seien allgemein und oberflächlich ausgefallen. So habe er lediglich die grösseren Städte beziehungsweise Ortschaften nennen können, an denen er vorbeigekommen sein soll. Details zu den örtlichen Gegebenheiten oder zum Ablauf der Ausreise selbst (u.a. Umgehen von militärischen Kontrollen in der Grenzregion) vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Da der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beilage fand ein Bestätigungsschreiben von T.Y.G., datierend vom (Datum), über eine Geldzahlung an die Mutter des Beschwerdeführers in Kopie Eingang in die Akten, welches als wirklichen Grund der Geldzahlung eine Busse wegen der Landesflucht des Beschwerdeführers belegen soll. Das Nachreichen des Originals des besagten Dokuments wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Die im Rahmen der Beschwerde eingereichte Kopie eines Bestätigungsschreibens betreffend die angebliche Finanzierung der illegalen Ausreise vermöge den gefällten Entscheid ebenfalls nicht umzustossen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei festzuhalten, dass es gemäss Art. 7 AsylG dem Gesuchsteller obliege, die von ihm behauptete Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 E. 6.3 vom 21. Februar 2014 sei es zwar Sache der urteilenden Instanz, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, Eritrea illegal verlassen zu haben, führe dies nicht zur Beweislastumkehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei ihm anlässlich der Anhörung hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich substanziiert zu seiner Ausreise aus Eritrea zu äussern, wobei das SEM auf die entsprechenden Fundstellen im Anhörungsprotokoll (vgl. A 19 gemäss Aktenverzeichnis des SEM) hinwies. Das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht einschätzen können, wie wichtig eine detaillierte Schilderung seiner Ausreise sei, könne daher nicht gehört werden. Eine legale Ausreise aus Eritrea sei zwar, wenn auch nur unter erschwerten Umständen, grundsätzlich möglich. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2511/2015 E. 5.6 vom 17. Juni 2015 hielt das SEM sodann fest, dass es nicht genüge, sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Umstände der Ausreise hinreichend darzutun. Ferner sei der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hingewiesen worden. Es sei ihm somit hinreichend bekannt gewesen, allfällige Beweismittel unverzüglich beizubringen. Es erstaune demnach sehr, dass er die Kopie des Bestätigungsschreibens erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Umso mehr erstaune dies, weil das eingereichte Dokument bereits im (Datum) erstellt worden sein soll, mithin bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument nicht um das Original, weshalb der Beweiswert bereits aus diesem Grund fraglich bleibe. Überdies bestätige dieses Dokument lediglich eine Geldzahlung. Der Inhalt des Schreibens vermöge aber in keiner Art und Weise die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu belegen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die eingereichte Stellungnahme vom 19. August 2015 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme werde - gemäss Beschwerdeführer - das in Bst. C erwähnte Dokument im Original eingereicht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das SEM hat mit Verfügung vom 3. Juni 2015 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG) zufolge illegaler Ausreise. Die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfluchtgründe wird ausdrücklich nicht bestritten (vgl. B. Ziff. 1 S. 3 der Beschwerde). Die Abweisung des Asylgesuchs und als deren Folge die Anordnung der Wegweisung an sich (Art. 44 AsylG) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist - ungeachtet der Beschwerdebegründung im Einzelnen - auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen. Diese sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden.
E. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen musste, wovon er trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt.
E. 5.2.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen haben, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könne. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf das oben zitierte Urteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden.
E. 5.3 Ferner ergeben sich im Falle des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung seines Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen (vgl. E. 2 hiervor). Seine Vorbringen lassen sich bloss auf die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf das eingereichte Dokument und das Vorbringen einzugehen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea den Untersuchungsgrundsatzes und die Begründungspflicht verletzt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis somit zu Recht verneint.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Wie unter E. 5.4 festgehalten, kann mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Eine Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4203/2015 Urteil vom 24. Februar 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat anfangs Oktober 2013 und gelangte zu Fuss illegal in den Sudan. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ reiste er auf dem Land- und Seeweg über C._______ und D._______ in die Schweiz weiter, wo er nach seiner Einreise am 6. Mai 2014 noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ]) E._______ vom 12. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 6. März 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, am (...) in G._______ (Subzoba H._______, Zoba I._______) geboren worden zu sein und zuletzt bis im September 2013 im Dorf J._______ (gleiche Gebietseinteilung) gelebt zu haben. Im Jahre 2012 habe er die (Anzahl) Klasse abgeschlossen. Danach habe er die Schule nicht weiter besuchen dürfen, da er das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Im Rahmen einer Razzia in A. sei er im Juni 2013 von der Polizei während zweier Wochen festgehalten worden, ehe man ihn für anderthalb Monaten ins F.-M. Gefängnis in A. verbracht habe. Ende Juli 2013 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe die Gelegenheit genutzt, anlässlich der Verrichtung seiner Notdurft vor den bewaffneten Wachen davonzurennen. In der Folge sei er an seinem Wohnort untergetaucht und habe bis zur Ausreise aus Eritrea bei Verwandten gewohnt. Zwei Wochen nach der Flucht aus dem Gefängnis habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine am 16. Oktober 2013 ausgestellte eritreische Identitätskarte sowie eine Einwohnerkarte im Original zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2015 - eröffnet am 5. Juni 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (vgl. A 4 und A 19 gemäss Aktenverzeichnis SEM) führte das SEM zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Diese würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer durch das SEM in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente im Einzelnen (Flucht aus dem Gefängnis, Aufgebot zum Militärdienst, Aufenthalt bis zur Ausreise, Ausstellung der Identitätskarte) wird auf die Akten verwiesen (vgl. A 23 II/Ziff. 1-3 S. 2 ff.). Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hielt das SEM insbesondere fest, seine Aussagen seien in vielerlei Hinsicht widersprüchlich, erfahrungswidrig und wenig substanziiert. Auf die unterschiedlichen Angaben im Zusammenhang mit der Dauer der Ausreise angesprochen, habe er anlässlich der Anhörung erklärt, es sei ihm bei der BzP schlecht gegangen und er sei verwirrt gewesen. Diese Begründung vermöge den bestehenden Widerspruch allerdings nicht aufzulösen. Weiter habe er in der Anhörung gesagt, er sei nach A. gegangen und habe dort seine Freunde über die bevorstehende Ausreise informiert, worauf diese der Meinung gewesen seien, sie würden mitkommen. Ein solch spontaner Entscheid, das Heimatland ohne jegliche Vorbereitung zu verlassen, erscheine fraglich und sei erfahrungswidrig. Überdies sei er nicht in der Lage gewesen, seine angeblich illegale Ausreise detailliert zu schildern. Seine Ausführungen zur Route seien allgemein und oberflächlich ausgefallen. So habe er lediglich die grösseren Städte beziehungsweise Ortschaften nennen können, an denen er vorbeigekommen sein soll. Details zu den örtlichen Gegebenheiten oder zum Ablauf der Ausreise selbst (u.a. Umgehen von militärischen Kontrollen in der Grenzregion) vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Da der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beilage fand ein Bestätigungsschreiben von T.Y.G., datierend vom (Datum), über eine Geldzahlung an die Mutter des Beschwerdeführers in Kopie Eingang in die Akten, welches als wirklichen Grund der Geldzahlung eine Busse wegen der Landesflucht des Beschwerdeführers belegen soll. Das Nachreichen des Originals des besagten Dokuments wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Die im Rahmen der Beschwerde eingereichte Kopie eines Bestätigungsschreibens betreffend die angebliche Finanzierung der illegalen Ausreise vermöge den gefällten Entscheid ebenfalls nicht umzustossen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei festzuhalten, dass es gemäss Art. 7 AsylG dem Gesuchsteller obliege, die von ihm behauptete Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 E. 6.3 vom 21. Februar 2014 sei es zwar Sache der urteilenden Instanz, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, Eritrea illegal verlassen zu haben, führe dies nicht zur Beweislastumkehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei ihm anlässlich der Anhörung hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich substanziiert zu seiner Ausreise aus Eritrea zu äussern, wobei das SEM auf die entsprechenden Fundstellen im Anhörungsprotokoll (vgl. A 19 gemäss Aktenverzeichnis des SEM) hinwies. Das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht einschätzen können, wie wichtig eine detaillierte Schilderung seiner Ausreise sei, könne daher nicht gehört werden. Eine legale Ausreise aus Eritrea sei zwar, wenn auch nur unter erschwerten Umständen, grundsätzlich möglich. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2511/2015 E. 5.6 vom 17. Juni 2015 hielt das SEM sodann fest, dass es nicht genüge, sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Umstände der Ausreise hinreichend darzutun. Ferner sei der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hingewiesen worden. Es sei ihm somit hinreichend bekannt gewesen, allfällige Beweismittel unverzüglich beizubringen. Es erstaune demnach sehr, dass er die Kopie des Bestätigungsschreibens erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Umso mehr erstaune dies, weil das eingereichte Dokument bereits im (Datum) erstellt worden sein soll, mithin bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument nicht um das Original, weshalb der Beweiswert bereits aus diesem Grund fraglich bleibe. Überdies bestätige dieses Dokument lediglich eine Geldzahlung. Der Inhalt des Schreibens vermöge aber in keiner Art und Weise die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu belegen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die eingereichte Stellungnahme vom 19. August 2015 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme werde - gemäss Beschwerdeführer - das in Bst. C erwähnte Dokument im Original eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das SEM hat mit Verfügung vom 3. Juni 2015 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG) zufolge illegaler Ausreise. Die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfluchtgründe wird ausdrücklich nicht bestritten (vgl. B. Ziff. 1 S. 3 der Beschwerde). Die Abweisung des Asylgesuchs und als deren Folge die Anordnung der Wegweisung an sich (Art. 44 AsylG) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist - ungeachtet der Beschwerdebegründung im Einzelnen - auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen. Diese sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen musste, wovon er trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. 5.2.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen haben, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könne. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf das oben zitierte Urteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden. 5.3 Ferner ergeben sich im Falle des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung seines Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen (vgl. E. 2 hiervor). Seine Vorbringen lassen sich bloss auf die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf das eingereichte Dokument und das Vorbringen einzugehen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea den Untersuchungsgrundsatzes und die Begründungspflicht verletzt. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis somit zu Recht verneint. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Wie unter E. 5.4 festgehalten, kann mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Eine Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: