opencaselaw.ch

D-4189/2018

D-4189/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-21 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-892/2015 vom 6. November 2015 gut und wies die Sache bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.b Mit Verfügung vom 31. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abermals ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5676/2017 vom 17. Oktober 2017 wegen Verspätung nicht ein. B. Am 11. Oktober 2017 heiratete die Beschwerdeführerin Herrn B._______ (N [...]), einen chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, welcher am 23. Mai 2014 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2017 ersuchte Herr B._______ um Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft. Zugleich wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im (...) Monat schwanger sei. D. Am (...) wurde ihr erstes gemeinsames Kind, C._______, geboren. E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 erteilte das SEM der Beschwerdeführerin unter Bezug auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren betreffend ihre Herkunft und ihren früheren Aufenthalt das rechtliche Gehör und gab ihr die Gelegenheit, dem SEM überprüfbare Angaben zu ihrer Herkunft oder allfälligen Aufenthaltsbewilligungen in Drittstaaten zu machen. F. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 10. Januar 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben vom 5. Januar 2018 und ersuchte gleichzeitig um Einbezug des Kindes, C._______, in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, B._______. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liege beim SEM. Daher und aufgrund des Ausnahmecharakters der Klausel sei eine andere Staatsangehörigkeit nur bei klaren Hinweisen anzunehmen, die in casu fehlten. So stehe gemäss rechtskräftigem Asylentscheid lediglich fest, dass sie nicht aus der Volksrepublik China stamme, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aus der LINGUA-Analyse ergäben sich nur Hinweise für einen Hauptsozialisationsort ausserhalb der Volksrepublik China. Selbst bei Erfüllung der engen Voraussetzungen zur Naturalisation in Indien respektive Nepal wäre ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit gleichwohl der Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit verweigert worden. Die chinesische Staatsangehörigkeit sei um einiges wahrscheinlicher als die indische oder nepalesische. Ihre tibetische Herkunft sei dagegen unbestritten. Bei einer Rückkehr nach China würde sie allein aufgrund dessen wie auch als Ehepartnerin eines anerkannten tibetischen Flüchtlings Verfolgung zu befürchten haben. Ihre allfällige Mitwirkungspflichtverletzung sei danach nicht derart zu gewichten, dass ihr diese nun auch im Rahmen des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners erneut angelastet wird. Überdies könne nicht angenommen werden, dass die ganze Familie - selbst bei Annahme der Staatsangehörigkeit - theoretisch wie faktisch das Recht hätte, sich in Nepal oder Indien niederzulassen. G. Mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 2018 reichte eine freiwillige Helferin des (...) in D._______ ein Unterstützungsschreiben ein. H. Mit Schreiben vom 23. März 2018 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beim SEM ein und machte auf ein Urteil (D-696/2018) aufmerksam, in welchem das Kind in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen worden sei. I. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 - eröffnet am 20. Juni 2018 - lehnte das SEM das Gesuch des Ehemannes um Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft ab, wobei es den Entscheid an Letztere richtete. Mit gesonderter Verfügung vom selben Tag wurde das Kind C._______ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und vorläufig aufgenommen. J. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2018 betreffend die Beschwerdeführerin liess der Ehemann mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie (die Beschwerdeführerin) in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer von der Beschwerdeführerin und vom Ehemann unterzeichneten Vollmacht - eine Geburtsurkunde und die Verfügung vom 19. Juni 2018 betreffend das Kind C._______ sowie eine Honorarnote bei. K. Am 23. Juli 2018 wurde der Rechtsvertretung der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 nahm die Instruktionsrichterin die Beschwerde als Eingabe der Beschwerdeführerin an die Hand und forderte sie auf, bis am 8. August 2018 das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, anderenfalls aufgrund der Aktenlage über die prozessualen Anträge entschieden würde. M. Mit Schreiben vom 7. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Formular sowie diverse Beilagen dazu (vgl. BVGer-act. 4) zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frau Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2018 teilte das SEM mit, dass am 19. Juli 2018 ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes und ihres Kindes gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31) eingegangen sei. Das Gesuch werde als Wiedererwägungsgesuch registriert und bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 19. Juni 2018. P. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. August 2018 zur Kenntnis gebracht. Q. Am 15. Juli 2020 kam das zweite gemeinsame Kind, E._______, zur Welt. R. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 trat das SEM auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 19. Juli 2018 um Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes und ihres ersten Kindes gemäss Art. 44 AsylG nicht ein. S. Die gegen die Verfügung vom 23. Juli 2020 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. August 2020 wird unter dem Aktenzeichen D-3915/2020 geführt. Der Beschwerde lag in Kopie ein Geburtsregisterauszug betreffend das zweite Kind, E._______, bei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde wurde im Namen des Ehepartners B._______ (N 582323) eingereicht. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 ist sie als Eingabe der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen. Letztere ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ihre Beschwerde erfolgte auch frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren D-3915/2020 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2018 behandelt.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 31. August 2017 abgelehnt worden, weil sie im Asylverfahren ihre geltend gemachte Sozialisation in der Volksrepublik China nicht habe glaubhaft machen können. Durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung hab sie sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 sei ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Annahme besonderer Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt und sei sie auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren hingewiesen worden. In ihrer Stellungnahme habe sie keine neuen Dokumente oder Beweismittel eingereicht, um ihre Herkunft offenzulegen, sondern im Wesentlichen auf die Beweislast des SEM für das Bestehen besonderer Umstände und den Ausnahmecharakter der Norm verwiesen. Da sie sich weiterhin weigere, ihre effektive Herkunft offenzulegen, verunmögliche sie die Prüfung, ob es der ganzen Familie möglich wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin mit nahezu gleichem Wortlaut ihre Vorbringen aus der Stellungnahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Januar 2018.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Das Kriterium der "besonderen Umstände" dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.5).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt. In einem solchen Verfahren treffe die gesuchstellende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, deren Verletzung nicht zu einer Besserstellung gegenüber einer Person führen dürfe, welche ihrer diesbezüglichen Pflicht nachgekommen sei (vgl. Urteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 E. 9.6 und E. 9.10 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 5.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog das Gericht, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen könne, jedoch gebiete der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit gegeben werde, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern sowie neue Beweismittel einzureichen. Ferner müsse die gesuchstellende Person über die Rechtsfolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht informiert werden. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl (schwer) verletzt habe (vgl. Urteil E-1813/2019 E. 8.3.5).

E. 6.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des SEM vom 5. Januar 2018 darüber informiert, dass sie durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung im ordentlichen Asylverfahren sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht habe (vgl. SEM-act. F2/3). Dies habe zur Folge, dass im Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die Frage, ob sie ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden, nicht geklärt werden könne. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung ihres Gesuchs wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbezugsvoraussetzungen gegeben seien. Eine Prüfung ihres Gesuchs um Familienasyl sei hingegen möglich, wenn sie ihre effektive Herkunft offenlege. Es wurde ihr eine Frist angesetzt, um dem SEM überprüfbare Angaben zu ihrer Herkunft oder allfälligen Aufenthaltsbewilligungen in Drittstaaten zu machen. Unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme vom 10. Januar 2018 hat das SEM im Weiteren eine Neubeurteilung vorgenommen. Somit ist es seiner Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgekommen.

E. 6.2 Das SEM liess im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens ein LINGUA-Gutachten erstellen, das zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht aus dem von ihr angegebenen Ort stamme und vielmehr sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei. Es gelang der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs nicht, die Zweifel in Bezug auf ihre Herkunft auszuräumen (vgl. SEM-act. A33/4). Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. August 2017 ab und hielt dazu fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schlussfolgern, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. SEM-act. A38/9). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5676/2017 vom 17. Oktober 2017 wegen Verspätung nicht ein, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Auch im vorliegenden Verfahren um Familienasyl brachte die Beschwerdeführerin nichts Neues vor und reichte keine Beweismittel ein, um ihre Identität oder Herkunft glaubhaft zu machen. Es lässt sich somit bis heute weder belegen noch ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist, was auf die schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht ihrerseits zurückzuführen ist.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns entgegenstehen.

E. 7 Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Ehepartnerin und Mutter von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und damit Personen mit einem faktischen Aufenthaltsrecht sind von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-3915/2020 E. 8; zum faktischen Aufenthaltsrecht vorläufig aufgenommener Flüchtlinge und einem potentiellen Bewilligungsanspruch BVGE 2017 VII/4 E. 6). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden.

E. 8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu Recht abgelehnt hat.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Verfügung vom 9. August 2018 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 19. Juni 2018 aufgeführte zeitliche Aufwand von 6.5 Stunden erscheint angemessen. Der nur pauschal ausgewiesene Aufwand, hier die Spesenauslagen, wird praxisgemäss nicht vergütet, zumal dieser auch nicht angemessen erscheint. Da bei amtlicher Rechtsvertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird, ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 180.- zu kürzen. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'050.- (ohne Auslagen, inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'050.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4189/2018 Urteil vom 21. September 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-892/2015 vom 6. November 2015 gut und wies die Sache bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.b Mit Verfügung vom 31. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abermals ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5676/2017 vom 17. Oktober 2017 wegen Verspätung nicht ein. B. Am 11. Oktober 2017 heiratete die Beschwerdeführerin Herrn B._______ (N [...]), einen chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, welcher am 23. Mai 2014 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Oktober 2017 ersuchte Herr B._______ um Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft. Zugleich wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im (...) Monat schwanger sei. D. Am (...) wurde ihr erstes gemeinsames Kind, C._______, geboren. E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 erteilte das SEM der Beschwerdeführerin unter Bezug auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren betreffend ihre Herkunft und ihren früheren Aufenthalt das rechtliche Gehör und gab ihr die Gelegenheit, dem SEM überprüfbare Angaben zu ihrer Herkunft oder allfälligen Aufenthaltsbewilligungen in Drittstaaten zu machen. F. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 10. Januar 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben vom 5. Januar 2018 und ersuchte gleichzeitig um Einbezug des Kindes, C._______, in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, B._______. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liege beim SEM. Daher und aufgrund des Ausnahmecharakters der Klausel sei eine andere Staatsangehörigkeit nur bei klaren Hinweisen anzunehmen, die in casu fehlten. So stehe gemäss rechtskräftigem Asylentscheid lediglich fest, dass sie nicht aus der Volksrepublik China stamme, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aus der LINGUA-Analyse ergäben sich nur Hinweise für einen Hauptsozialisationsort ausserhalb der Volksrepublik China. Selbst bei Erfüllung der engen Voraussetzungen zur Naturalisation in Indien respektive Nepal wäre ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit gleichwohl der Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit verweigert worden. Die chinesische Staatsangehörigkeit sei um einiges wahrscheinlicher als die indische oder nepalesische. Ihre tibetische Herkunft sei dagegen unbestritten. Bei einer Rückkehr nach China würde sie allein aufgrund dessen wie auch als Ehepartnerin eines anerkannten tibetischen Flüchtlings Verfolgung zu befürchten haben. Ihre allfällige Mitwirkungspflichtverletzung sei danach nicht derart zu gewichten, dass ihr diese nun auch im Rahmen des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners erneut angelastet wird. Überdies könne nicht angenommen werden, dass die ganze Familie - selbst bei Annahme der Staatsangehörigkeit - theoretisch wie faktisch das Recht hätte, sich in Nepal oder Indien niederzulassen. G. Mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 2018 reichte eine freiwillige Helferin des (...) in D._______ ein Unterstützungsschreiben ein. H. Mit Schreiben vom 23. März 2018 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beim SEM ein und machte auf ein Urteil (D-696/2018) aufmerksam, in welchem das Kind in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen worden sei. I. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 - eröffnet am 20. Juni 2018 - lehnte das SEM das Gesuch des Ehemannes um Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft ab, wobei es den Entscheid an Letztere richtete. Mit gesonderter Verfügung vom selben Tag wurde das Kind C._______ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und vorläufig aufgenommen. J. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2018 betreffend die Beschwerdeführerin liess der Ehemann mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie (die Beschwerdeführerin) in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer von der Beschwerdeführerin und vom Ehemann unterzeichneten Vollmacht - eine Geburtsurkunde und die Verfügung vom 19. Juni 2018 betreffend das Kind C._______ sowie eine Honorarnote bei. K. Am 23. Juli 2018 wurde der Rechtsvertretung der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 nahm die Instruktionsrichterin die Beschwerde als Eingabe der Beschwerdeführerin an die Hand und forderte sie auf, bis am 8. August 2018 das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, anderenfalls aufgrund der Aktenlage über die prozessualen Anträge entschieden würde. M. Mit Schreiben vom 7. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Formular sowie diverse Beilagen dazu (vgl. BVGer-act. 4) zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frau Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2018 teilte das SEM mit, dass am 19. Juli 2018 ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes und ihres Kindes gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31) eingegangen sei. Das Gesuch werde als Wiedererwägungsgesuch registriert und bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 19. Juni 2018. P. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. August 2018 zur Kenntnis gebracht. Q. Am 15. Juli 2020 kam das zweite gemeinsame Kind, E._______, zur Welt. R. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 trat das SEM auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 19. Juli 2018 um Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes und ihres ersten Kindes gemäss Art. 44 AsylG nicht ein. S. Die gegen die Verfügung vom 23. Juli 2020 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. August 2020 wird unter dem Aktenzeichen D-3915/2020 geführt. Der Beschwerde lag in Kopie ein Geburtsregisterauszug betreffend das zweite Kind, E._______, bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die vorliegende Beschwerde wurde im Namen des Ehepartners B._______ (N 582323) eingereicht. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 ist sie als Eingabe der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen. Letztere ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ihre Beschwerde erfolgte auch frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren D-3915/2020 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2018 behandelt. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 31. August 2017 abgelehnt worden, weil sie im Asylverfahren ihre geltend gemachte Sozialisation in der Volksrepublik China nicht habe glaubhaft machen können. Durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung hab sie sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 sei ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Annahme besonderer Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt und sei sie auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren hingewiesen worden. In ihrer Stellungnahme habe sie keine neuen Dokumente oder Beweismittel eingereicht, um ihre Herkunft offenzulegen, sondern im Wesentlichen auf die Beweislast des SEM für das Bestehen besonderer Umstände und den Ausnahmecharakter der Norm verwiesen. Da sie sich weiterhin weigere, ihre effektive Herkunft offenzulegen, verunmögliche sie die Prüfung, ob es der ganzen Familie möglich wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. 4.2 In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin mit nahezu gleichem Wortlaut ihre Vorbringen aus der Stellungnahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Januar 2018. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Das Kriterium der "besonderen Umstände" dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.5). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt. In einem solchen Verfahren treffe die gesuchstellende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, deren Verletzung nicht zu einer Besserstellung gegenüber einer Person führen dürfe, welche ihrer diesbezüglichen Pflicht nachgekommen sei (vgl. Urteil E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 E. 9.6 und E. 9.10 [zur Publikation vorgesehen]). 5.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog das Gericht, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen könne, jedoch gebiete der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit gegeben werde, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern sowie neue Beweismittel einzureichen. Ferner müsse die gesuchstellende Person über die Rechtsfolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht informiert werden. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl (schwer) verletzt habe (vgl. Urteil E-1813/2019 E. 8.3.5). 6. 6.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des SEM vom 5. Januar 2018 darüber informiert, dass sie durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung im ordentlichen Asylverfahren sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht habe (vgl. SEM-act. F2/3). Dies habe zur Folge, dass im Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die Frage, ob sie ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden, nicht geklärt werden könne. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung ihres Gesuchs wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbezugsvoraussetzungen gegeben seien. Eine Prüfung ihres Gesuchs um Familienasyl sei hingegen möglich, wenn sie ihre effektive Herkunft offenlege. Es wurde ihr eine Frist angesetzt, um dem SEM überprüfbare Angaben zu ihrer Herkunft oder allfälligen Aufenthaltsbewilligungen in Drittstaaten zu machen. Unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme vom 10. Januar 2018 hat das SEM im Weiteren eine Neubeurteilung vorgenommen. Somit ist es seiner Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgekommen. 6.2 Das SEM liess im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens ein LINGUA-Gutachten erstellen, das zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht aus dem von ihr angegebenen Ort stamme und vielmehr sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei. Es gelang der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs nicht, die Zweifel in Bezug auf ihre Herkunft auszuräumen (vgl. SEM-act. A33/4). Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. August 2017 ab und hielt dazu fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schlussfolgern, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. SEM-act. A38/9). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5676/2017 vom 17. Oktober 2017 wegen Verspätung nicht ein, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Auch im vorliegenden Verfahren um Familienasyl brachte die Beschwerdeführerin nichts Neues vor und reichte keine Beweismittel ein, um ihre Identität oder Herkunft glaubhaft zu machen. Es lässt sich somit bis heute weder belegen noch ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige ist, was auf die schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht ihrerseits zurückzuführen ist. 6.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns entgegenstehen.

7. Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Ehepartnerin und Mutter von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und damit Personen mit einem faktischen Aufenthaltsrecht sind von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-3915/2020 E. 8; zum faktischen Aufenthaltsrecht vorläufig aufgenommener Flüchtlinge und einem potentiellen Bewilligungsanspruch BVGE 2017 VII/4 E. 6). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden.

8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu Recht abgelehnt hat.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Verfügung vom 9. August 2018 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 19. Juni 2018 aufgeführte zeitliche Aufwand von 6.5 Stunden erscheint angemessen. Der nur pauschal ausgewiesene Aufwand, hier die Spesenauslagen, wird praxisgemäss nicht vergütet, zumal dieser auch nicht angemessen erscheint. Da bei amtlicher Rechtsvertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird, ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 180.- zu kürzen. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'050.- (ohne Auslagen, inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'050.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik