Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatdorf am 10. September 2014, gelangte per Fahrzeug und zu Fuss nach Nepal und reiste anschliessend mit dem Flugzeug über ihr unbekannte Länder am 17. Dezember 2014 in der Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 7. Januar 2015 wurde sie durch das SEM zu ihren Asylgründen befragt und am 23. Januar 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung ihrer Asylvorbringen machte sie im Wesentlichen geltend, die Polizei habe ihren Vater festgenommen, da dieser einem Nachbarn eine DVD vom Dalai Lama gezeigt habe. Zwei Monate später hätten sie erfahren, dass er in Haft gestorben sei. Sie sei zur Polizei gegangen, um nachzufragen, was mit ihrem Vater passiert sei, woraufhin sie selbst rund zwanzig Tage inhaftiert worden sei. In Haft sei sie misshandelt und aufgefordert worden, sich nicht politisch zu betätigen. Ansonsten würde nicht nur sie, sondern auch ihre Mutter und andere Angehörige Probleme bekommen. Zudem dürfe sie nicht über das, was ihrem Vater widerfahren sei, reden. Nach der Freilassung sei sie nach Hause und habe ihrer Mutter erzählt, was passiert sei. Wenige Tage später - am 10. September 2014 - habe sie bei den Polizeibüros rund zehn Plakate aufgehängt, auf welchen "Lang lebe der Dalai Lama" und "Freiheit für Tibet" gestanden habe. Als sie daraufhin nach Hause gegangen sei, sei sie von ihrer Mutter gewarnt worden, welche gemeint habe, dass sie in Gefahr sei und deshalb die Flucht ergreifen solle, da die Polizei bereits wisse, dass eine Frau die Plakate aufgehängt habe. Noch am selben Abend habe sie ihr Zuhause verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (eröffnet am 2. Februar 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte sie auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 13. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen Kartenausschnitt mit ihrer Reiseroute nach Z._______ ins Recht. H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist zu den im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 niedergelegten Erwägungen nochmals Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung zur adäquaten Umsetzung des erwähnten Koordinationsurteils vom 6. Mai 2015. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht gleichentags gutgeheissen. J. Am 13. Juli 2015 reichte die Vorinstanz eine zweite Stellungnahme ein, in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhielt. Zudem reichte sie den SEM-internen Fragekatalog Tibet beziehungsweise das Update vom 17. Juni 2014 zu den Akten. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "SEM-interner Fragekatalog Tibet" beziehungsweise das "Update vom 17. Juni 2014" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM insbesondere aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden nicht dem üblichen Vorgehen der Behörden und des Alltags in Tibet bei der Ausstellung einer Identitätskarte und bezüglich der Verweigerung des Schulbesuchs entsprechen. Auch die Angaben zu den Einträgen im Familienbüchlein würden im Widerspruch zu den Erkenntnissen des SEM stehen. Ausserdem habe sie weder die Postleitzahl noch die telefonische Vorwahl oder die Autokennzeichen in dieser Region zutreffend angegeben und ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Autokennzeichen in dieser Region mit einem lateinischen Buchstaben versehen seien. Überdies habe sie weder die administrative Gliederung des Kreises Y._______ noch dessen Hauptort gekannt. Selbst wenn diese Gliederung und die dabei verwendeten Namen unter den ethnischen Tibetern nicht gebräuchlich seien, dürften solche Kenntnisse von der Beschwerdeführerin erwartet werden. Ferner sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass sie in der Nähe der wichtigsten und berühmtesten Strasse Tibets gewohnt und diese auch wiederholt benutzt habe. Darüber hinaus habe sie nicht gewusst, dass sich ein berühmtes (...) in diesem Kreis befinde. Dies lasse eindeutig den Schluss zu, dass sie nicht in dieser Region sozialisiert worden sei. Ihre Aussagen zu ihrer Heimat seien demnach nicht nur undifferenziert, sondern in wesentlichen Punkten auch tatsachenwidrig ausgefallen. Folglich sei davon auszugehen, dass sie zumindest den grössten Teil ihres Lebens nicht in Tibet verbracht habe. Demzufolge entbehrten die geltend gemachten Ausreisegründe einer haltbaren Grundlage, weshalb nicht weiter auf sie eingegangen werden müsse. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
E. 5.2 Zur Hauptsache brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, sie komme aus einer Landregion und habe den grössten Teil des Lebens im Dorf bei ihrer sehr konservativen Familie verbracht. Ihr Vater habe entschieden, dass sie nicht zur Schule gehen dürfe. Er sei das Familienoberhaupt gewesen und habe die wichtigsten Sachen selber behandelt, einschliesslich von Verwaltungsverfahren. Sie sei erst (...) Jahre alt gewesen, als ihr Ausweis ausgestellt worden sei und habe nicht mehr sehr gute Erinnerungen an diesen Tag. Sie habe diese Karte auch selten gebraucht. Sie sei als erstes Kind geboren und es sei möglich, dass ihr Vater die Vaterschaft noch nicht anerkannt habe und ihre Mutter, die Geburt alleine habe registrieren müssen. Solche Sachen seien tabu und würden in der Familie nicht erwähnt. Bezüglich der Postleitzahl sei anzumerken, dass Sendungen immer angekommen seien, wenn lediglich die Provinz, Distrikt, Dorf, Hausnummer und Familienname angegeben worden sei. Sie hätten kein Festnetz besessen, weshalb sie die Telefonvorwahl nicht kenne. Die Vorwahl von Mobiltelefonen hänge vom Anbieter ab. Die Kenntnis von Autokennzeichen sei von keinerlei Nutzen für sie gewesen. Trotzdem wisse sie, dass das erste Zeichen auf dem Nummernschild ein chinesisches Schriftzeichen sei, das der Provinz entspreche. Der Rest sei nur eine Folge von Zeichen, die keine Bedeutung für sie hätten. Sie habe bei der Flucht die berühmte Strasse nicht benutzt um nach Z._______ zu fahren, sondern die Strassen am nördlichen Ufer des Flusses, mit weniger Checkpoints. Das berühmte (...) befinde sich in einem Seitental auf der südlichen Seite des Flusses. Die Entfernung per Luftlinie zu ihrem Heimatdorf sei zwar kurz, jedoch müsse ein grosser Umweg bis zur nächsten Brücke gemacht werden. Ihre Familie folge zudem einer anderen Buddhistischen Schule als das (...), weshalb sie dieses nie besucht hätten. Sie sei zudem überrascht, dass während den Befragungen keine Fragen über die politische Lage in Tibet gestellt worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass das SEM lediglich Widersprüche in den Aussagen finden wolle. Die meisten Argumente des SEM würden aus stereotypen Sätzen über Zweifel, Mangel an Glaubwürdigkeit und Annahmen bestehen.
E. 5.3 In der ersten Vernehmlassung entgegnete das SEM im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung gesagt, sie sei bei ihrer Ausreise in X._______ vorbeigekommen. Diese Ortschaft liege südlich des Z._______ -Flusses an der berühmten Strasse.
E. 5.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Reise nach Z._______ zum grössten Teil auf der nördlichen Seite des Flusses gewesen sei. Erst kurz vor W._______ gebe es eine alte Brücke (V._______-Brücke), die sehr eng sei, aber welche man gut mit dem Motorrad überqueren könne, und welche auf die nördliche Seite des Flusses führe, wo es schneller nach Z._______ gehe.
E. 5.5 In der zweiten Vernehmlassung machte die Vorinstanz insbesondere geltend, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik seien durchaus plausibel, würden aber im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift stehen, gemäss welchen sich erst in Z._______ eine Brücke über den Fluss befinde und sie deshalb die grosse Strasse nicht habe benutzen können. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb sie die Brücke nicht bereits in der Anhörung erwähnt habe. Allgemein könne ein auffälliger Bruch zwischen den zumeist vagen und einsilbigen herkunftsspezifischen Antworten bei den Befragungen und den ziemlich konkreten Angaben auf Beschwerdeebene festgestellt werden. Bei den Befragungen sei in erster Linie geprüft worden, ob es ihr gelinge, die auf ihrem biographischen Hintergrund basierenden Erwartungen in einer Art zu erfüllen, die den Schluss nahelegten, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Dies entspreche dem Vorgehen einer allgemeinen Glaubhaftigkeitsprüfung. Die wenigen ihr gestellten Wissensfragen könnten grösstenteils über allgemein zugängliche Quellen wie Wikipedia leicht verifiziert werden. Andernfalls entstammten sie dem SEM-internen Fragekatalog Tibet. Zumal sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die fehlende Substanz der Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit stütze, erübrige es sich, richtige und falsche Angaben der Beschwerdeführerin aufzulisten.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
E. 6.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
E. 6.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
E. 6.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1 f.).
E. 7.1.1 Im vorliegenden Verfahren stellte sich die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung auf den Standpunkt, sie sei vorliegend gemäss einer allgemeinen Glaubhaftigkeitsprüfung vorgegangen. Es seien nur wenige Wissensfragen gestellt worden, welche grösstenteils mit allgemein zugänglichen Quellen verifiziert werden könnten. Andernfalls stammten diese aus dem SEM-internen Fragekatalog, welcher dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt worden sei. Es erübrige sich, richtige und falsche Angaben der Beschwerdeführerin aufzulisten, da sich die Verfügung auf die fehlende Substanz der Angaben und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit stütze.
E. 7.1.2 Demgegenüber stellt sich bei einem Blick in die Verfügung heraus, dass sich das SEM sehr wohl auf Wissensfragen bezüglich der Sozialisierung in Tibet abstützte, indem der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, das Vorgehen bei der Ausstellung einer Identitätskarte nicht zu kennen, dass das angebliche Nicht-Besuchen der Schule nicht den Erkenntnissen des SEM bezüglich der Behörden und des Alltags in Tibet entspreche, sie die Einträge im Familienbüchlein sowie die Postleitzahl, die Telefonvorwahl, und die administrative Gliederung nicht gekannt habe und auch die berühmte (...) in Tibet sowie ein bekanntes (...) in ihrer Region ihr unbekannt gewesen seien. Aus diesen Argumenten, welche klar auf Wissensfragen zurückzuführen sind, schliesst das SEM sodann darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Es ist somit nicht ersichtlich, dass bei der Begründung auf eine - von der Vorinstanz als solche erachtete, jedoch vom Bundesverwaltungsgericht prima vista nicht als solche zu erkennen - allgemeine Substanzarmut der Vorbringen abgestützt wurde. So wurden der Beschwerdeführerin in der Anhörung zahlreiche weitere Wissensfragen gestellt, wie beispielsweise bezüglich Kleider (vgl. Akten SEM A6/26 F66 ff.), Verkehrsmittel (vgl. A6/26 F71 ff.), Fernsehen (vgl. A6/26 F138 ff.), dem Fluss (vgl. A6/26 F186 ff.) oder dem Spital (vgl. A6/26 F193 ff.), weshalb entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der ersten Mindestanforderung der genannten Rechtsprechung nicht nur erkennbar sein muss, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen.
E. 7.1.3 Aus dem in der zweiten Vernehmlassung eingereichten internen Fragekatalog Tibet beziehungsweise dessen Update sind demgegenüber keinerlei Quellen ersichtlich, weshalb dieser in der derzeitigen Fassung der Mindestanforderung nicht zu genügen vermag. Jedoch wäre es durchaus als möglich zu erachten, dass ein derartiges Dokument, welches die darin enthaltenen Informationen mit Quellen belegt, welche den COI-Standards entsprechen, grundsätzlich genügen könnte, um dem Gericht die richtigen Antworten in einfacheren Verfahren darzulegen und so die erste Mindestanforderung zu erfüllen. Der Verweis der Vernehmlassung auf allgemein zugängliche Quellen vermag in diesem Kontext jedoch nicht zu genügen, sind die Antworten doch zu spezifisch um mit Wikipedia und anderen allgemein zugänglichen Quellen verifiziert zu werden. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich Wikipedia zwar für den Einstieg in ein Thema eignen kann, indes grundsätzlich keine zitierfähige Quelle ist, da die dort aufgeschalteten Informationen von beliebigen Personen - unabhängig deren fachlicher Qualifikation - beliebig geändert und bearbeitet werden können. In Ausnahmefällen, und nur wenn relevante Informationen in Wikipedia gefunden werden, kann die offene Enzyklopädie zitiert werden, wobei dann immer eine Validierung der Quelle (Bewertung der Objektivität und Verlässlichkeit bezüglich des Autors, der Art der Information, der Herkunft und Darstellung der Information sowie der Absicht, welche mit der Veröffentlichung dieser Information verfolgt wird) und die der Validierung zugrunde liegende Argumentation hinzugefügt werden muss.
E. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist die erste Mindestanforderung im Sinne eines Zwischenfazits aufgrund der fehlenden Offenlegung der Fragen und richtigen Antworten respektive der fehlenden Ausweisung der benützen Quellen als nicht erfüllt zu bezeichnen, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde.
E. 7.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hingewiesen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfügung als ungenügend qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft nicht den vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Der Verweis des SEM, sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in erster Linie auf die Substanzarmut gestützt zu haben, ist mit dem Verweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht als stichhaltig zu bezeichnen. Somit ist auch die zweite Mindestanforderung nicht als erfüllt zu bezeichnen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 8.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der vor-angehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.
E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 10 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-892/2015 Urteil vom 6. November 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatdorf am 10. September 2014, gelangte per Fahrzeug und zu Fuss nach Nepal und reiste anschliessend mit dem Flugzeug über ihr unbekannte Länder am 17. Dezember 2014 in der Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 7. Januar 2015 wurde sie durch das SEM zu ihren Asylgründen befragt und am 23. Januar 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung ihrer Asylvorbringen machte sie im Wesentlichen geltend, die Polizei habe ihren Vater festgenommen, da dieser einem Nachbarn eine DVD vom Dalai Lama gezeigt habe. Zwei Monate später hätten sie erfahren, dass er in Haft gestorben sei. Sie sei zur Polizei gegangen, um nachzufragen, was mit ihrem Vater passiert sei, woraufhin sie selbst rund zwanzig Tage inhaftiert worden sei. In Haft sei sie misshandelt und aufgefordert worden, sich nicht politisch zu betätigen. Ansonsten würde nicht nur sie, sondern auch ihre Mutter und andere Angehörige Probleme bekommen. Zudem dürfe sie nicht über das, was ihrem Vater widerfahren sei, reden. Nach der Freilassung sei sie nach Hause und habe ihrer Mutter erzählt, was passiert sei. Wenige Tage später - am 10. September 2014 - habe sie bei den Polizeibüros rund zehn Plakate aufgehängt, auf welchen "Lang lebe der Dalai Lama" und "Freiheit für Tibet" gestanden habe. Als sie daraufhin nach Hause gegangen sei, sei sie von ihrer Mutter gewarnt worden, welche gemeint habe, dass sie in Gefahr sei und deshalb die Flucht ergreifen solle, da die Polizei bereits wisse, dass eine Frau die Plakate aufgehängt habe. Noch am selben Abend habe sie ihr Zuhause verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (eröffnet am 2. Februar 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte sie auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 13. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen Kartenausschnitt mit ihrer Reiseroute nach Z._______ ins Recht. H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist zu den im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 niedergelegten Erwägungen nochmals Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung zur adäquaten Umsetzung des erwähnten Koordinationsurteils vom 6. Mai 2015. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht gleichentags gutgeheissen. J. Am 13. Juli 2015 reichte die Vorinstanz eine zweite Stellungnahme ein, in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhielt. Zudem reichte sie den SEM-internen Fragekatalog Tibet beziehungsweise das Update vom 17. Juni 2014 zu den Akten. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "SEM-interner Fragekatalog Tibet" beziehungsweise das "Update vom 17. Juni 2014" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM insbesondere aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden nicht dem üblichen Vorgehen der Behörden und des Alltags in Tibet bei der Ausstellung einer Identitätskarte und bezüglich der Verweigerung des Schulbesuchs entsprechen. Auch die Angaben zu den Einträgen im Familienbüchlein würden im Widerspruch zu den Erkenntnissen des SEM stehen. Ausserdem habe sie weder die Postleitzahl noch die telefonische Vorwahl oder die Autokennzeichen in dieser Region zutreffend angegeben und ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Autokennzeichen in dieser Region mit einem lateinischen Buchstaben versehen seien. Überdies habe sie weder die administrative Gliederung des Kreises Y._______ noch dessen Hauptort gekannt. Selbst wenn diese Gliederung und die dabei verwendeten Namen unter den ethnischen Tibetern nicht gebräuchlich seien, dürften solche Kenntnisse von der Beschwerdeführerin erwartet werden. Ferner sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass sie in der Nähe der wichtigsten und berühmtesten Strasse Tibets gewohnt und diese auch wiederholt benutzt habe. Darüber hinaus habe sie nicht gewusst, dass sich ein berühmtes (...) in diesem Kreis befinde. Dies lasse eindeutig den Schluss zu, dass sie nicht in dieser Region sozialisiert worden sei. Ihre Aussagen zu ihrer Heimat seien demnach nicht nur undifferenziert, sondern in wesentlichen Punkten auch tatsachenwidrig ausgefallen. Folglich sei davon auszugehen, dass sie zumindest den grössten Teil ihres Lebens nicht in Tibet verbracht habe. Demzufolge entbehrten die geltend gemachten Ausreisegründe einer haltbaren Grundlage, weshalb nicht weiter auf sie eingegangen werden müsse. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. 5.2 Zur Hauptsache brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, sie komme aus einer Landregion und habe den grössten Teil des Lebens im Dorf bei ihrer sehr konservativen Familie verbracht. Ihr Vater habe entschieden, dass sie nicht zur Schule gehen dürfe. Er sei das Familienoberhaupt gewesen und habe die wichtigsten Sachen selber behandelt, einschliesslich von Verwaltungsverfahren. Sie sei erst (...) Jahre alt gewesen, als ihr Ausweis ausgestellt worden sei und habe nicht mehr sehr gute Erinnerungen an diesen Tag. Sie habe diese Karte auch selten gebraucht. Sie sei als erstes Kind geboren und es sei möglich, dass ihr Vater die Vaterschaft noch nicht anerkannt habe und ihre Mutter, die Geburt alleine habe registrieren müssen. Solche Sachen seien tabu und würden in der Familie nicht erwähnt. Bezüglich der Postleitzahl sei anzumerken, dass Sendungen immer angekommen seien, wenn lediglich die Provinz, Distrikt, Dorf, Hausnummer und Familienname angegeben worden sei. Sie hätten kein Festnetz besessen, weshalb sie die Telefonvorwahl nicht kenne. Die Vorwahl von Mobiltelefonen hänge vom Anbieter ab. Die Kenntnis von Autokennzeichen sei von keinerlei Nutzen für sie gewesen. Trotzdem wisse sie, dass das erste Zeichen auf dem Nummernschild ein chinesisches Schriftzeichen sei, das der Provinz entspreche. Der Rest sei nur eine Folge von Zeichen, die keine Bedeutung für sie hätten. Sie habe bei der Flucht die berühmte Strasse nicht benutzt um nach Z._______ zu fahren, sondern die Strassen am nördlichen Ufer des Flusses, mit weniger Checkpoints. Das berühmte (...) befinde sich in einem Seitental auf der südlichen Seite des Flusses. Die Entfernung per Luftlinie zu ihrem Heimatdorf sei zwar kurz, jedoch müsse ein grosser Umweg bis zur nächsten Brücke gemacht werden. Ihre Familie folge zudem einer anderen Buddhistischen Schule als das (...), weshalb sie dieses nie besucht hätten. Sie sei zudem überrascht, dass während den Befragungen keine Fragen über die politische Lage in Tibet gestellt worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass das SEM lediglich Widersprüche in den Aussagen finden wolle. Die meisten Argumente des SEM würden aus stereotypen Sätzen über Zweifel, Mangel an Glaubwürdigkeit und Annahmen bestehen. 5.3 In der ersten Vernehmlassung entgegnete das SEM im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung gesagt, sie sei bei ihrer Ausreise in X._______ vorbeigekommen. Diese Ortschaft liege südlich des Z._______ -Flusses an der berühmten Strasse. 5.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Reise nach Z._______ zum grössten Teil auf der nördlichen Seite des Flusses gewesen sei. Erst kurz vor W._______ gebe es eine alte Brücke (V._______-Brücke), die sehr eng sei, aber welche man gut mit dem Motorrad überqueren könne, und welche auf die nördliche Seite des Flusses führe, wo es schneller nach Z._______ gehe. 5.5 In der zweiten Vernehmlassung machte die Vorinstanz insbesondere geltend, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik seien durchaus plausibel, würden aber im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift stehen, gemäss welchen sich erst in Z._______ eine Brücke über den Fluss befinde und sie deshalb die grosse Strasse nicht habe benutzen können. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb sie die Brücke nicht bereits in der Anhörung erwähnt habe. Allgemein könne ein auffälliger Bruch zwischen den zumeist vagen und einsilbigen herkunftsspezifischen Antworten bei den Befragungen und den ziemlich konkreten Angaben auf Beschwerdeebene festgestellt werden. Bei den Befragungen sei in erster Linie geprüft worden, ob es ihr gelinge, die auf ihrem biographischen Hintergrund basierenden Erwartungen in einer Art zu erfüllen, die den Schluss nahelegten, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Dies entspreche dem Vorgehen einer allgemeinen Glaubhaftigkeitsprüfung. Die wenigen ihr gestellten Wissensfragen könnten grösstenteils über allgemein zugängliche Quellen wie Wikipedia leicht verifiziert werden. Andernfalls entstammten sie dem SEM-internen Fragekatalog Tibet. Zumal sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die fehlende Substanz der Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit stütze, erübrige es sich, richtige und falsche Angaben der Beschwerdeführerin aufzulisten. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). 6.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 6.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 6.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1 f.). 7. 7.1 7.1.1 Im vorliegenden Verfahren stellte sich die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung auf den Standpunkt, sie sei vorliegend gemäss einer allgemeinen Glaubhaftigkeitsprüfung vorgegangen. Es seien nur wenige Wissensfragen gestellt worden, welche grösstenteils mit allgemein zugänglichen Quellen verifiziert werden könnten. Andernfalls stammten diese aus dem SEM-internen Fragekatalog, welcher dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt worden sei. Es erübrige sich, richtige und falsche Angaben der Beschwerdeführerin aufzulisten, da sich die Verfügung auf die fehlende Substanz der Angaben und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit stütze. 7.1.2 Demgegenüber stellt sich bei einem Blick in die Verfügung heraus, dass sich das SEM sehr wohl auf Wissensfragen bezüglich der Sozialisierung in Tibet abstützte, indem der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, das Vorgehen bei der Ausstellung einer Identitätskarte nicht zu kennen, dass das angebliche Nicht-Besuchen der Schule nicht den Erkenntnissen des SEM bezüglich der Behörden und des Alltags in Tibet entspreche, sie die Einträge im Familienbüchlein sowie die Postleitzahl, die Telefonvorwahl, und die administrative Gliederung nicht gekannt habe und auch die berühmte (...) in Tibet sowie ein bekanntes (...) in ihrer Region ihr unbekannt gewesen seien. Aus diesen Argumenten, welche klar auf Wissensfragen zurückzuführen sind, schliesst das SEM sodann darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Es ist somit nicht ersichtlich, dass bei der Begründung auf eine - von der Vorinstanz als solche erachtete, jedoch vom Bundesverwaltungsgericht prima vista nicht als solche zu erkennen - allgemeine Substanzarmut der Vorbringen abgestützt wurde. So wurden der Beschwerdeführerin in der Anhörung zahlreiche weitere Wissensfragen gestellt, wie beispielsweise bezüglich Kleider (vgl. Akten SEM A6/26 F66 ff.), Verkehrsmittel (vgl. A6/26 F71 ff.), Fernsehen (vgl. A6/26 F138 ff.), dem Fluss (vgl. A6/26 F186 ff.) oder dem Spital (vgl. A6/26 F193 ff.), weshalb entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der ersten Mindestanforderung der genannten Rechtsprechung nicht nur erkennbar sein muss, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen. 7.1.3 Aus dem in der zweiten Vernehmlassung eingereichten internen Fragekatalog Tibet beziehungsweise dessen Update sind demgegenüber keinerlei Quellen ersichtlich, weshalb dieser in der derzeitigen Fassung der Mindestanforderung nicht zu genügen vermag. Jedoch wäre es durchaus als möglich zu erachten, dass ein derartiges Dokument, welches die darin enthaltenen Informationen mit Quellen belegt, welche den COI-Standards entsprechen, grundsätzlich genügen könnte, um dem Gericht die richtigen Antworten in einfacheren Verfahren darzulegen und so die erste Mindestanforderung zu erfüllen. Der Verweis der Vernehmlassung auf allgemein zugängliche Quellen vermag in diesem Kontext jedoch nicht zu genügen, sind die Antworten doch zu spezifisch um mit Wikipedia und anderen allgemein zugänglichen Quellen verifiziert zu werden. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich Wikipedia zwar für den Einstieg in ein Thema eignen kann, indes grundsätzlich keine zitierfähige Quelle ist, da die dort aufgeschalteten Informationen von beliebigen Personen - unabhängig deren fachlicher Qualifikation - beliebig geändert und bearbeitet werden können. In Ausnahmefällen, und nur wenn relevante Informationen in Wikipedia gefunden werden, kann die offene Enzyklopädie zitiert werden, wobei dann immer eine Validierung der Quelle (Bewertung der Objektivität und Verlässlichkeit bezüglich des Autors, der Art der Information, der Herkunft und Darstellung der Information sowie der Absicht, welche mit der Veröffentlichung dieser Information verfolgt wird) und die der Validierung zugrunde liegende Argumentation hinzugefügt werden muss. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist die erste Mindestanforderung im Sinne eines Zwischenfazits aufgrund der fehlenden Offenlegung der Fragen und richtigen Antworten respektive der fehlenden Ausweisung der benützen Quellen als nicht erfüllt zu bezeichnen, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde. 7.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hingewiesen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfügung als ungenügend qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft nicht den vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Der Verweis des SEM, sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in erster Linie auf die Substanzarmut gestützt zu haben, ist mit dem Verweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht als stichhaltig zu bezeichnen. Somit ist auch die zweite Mindestanforderung nicht als erfüllt zu bezeichnen. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der vor-angehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 10. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: