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D-416/2018

D-416/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2015 und gelangte über Griechenland, weitere ihm unbekannte Länder, Ungarn, Österreich und Deutschland am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 12. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 29. August 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er an der Befragung im Wesentlichen geltend, er habe seit zwei Jahren für die DBP (Demokratik Birlik Partisi) gearbeitet. Er sei ein Jahr Sympathisant und ein Jahr Mitglied dieser Partei gewesen. Er habe die Leute über bevorstehende Sitzungen informiert und mit ihnen über Demokratie und die Ziele der Partei gesprochen. Nachdem viele Freunde von ihm entweder verhaftet oder getötet worden seien, sei er ausgereist. Die Fragen, ob er je Probleme mit der Armee, Polizei oder den Behörden gehabt habe und ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, verneinte er. An der Anhörung führte er aus, er sei in der Türkei zweimal verhaftet worden. Er sei seit 2014 Mitglied der DBP und Sympathisant der HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Er habe für diese Parteien gearbeitet, indem er die Leute bei ihnen zu Hause oder im öffentlichen Raum über bevorstehende Kundgebungen und Sitzungen informiert habe. Er habe an Kundgebungen teilgenommen und sei dabei auch fotografiert und gefilmt worden. Aufgrund seiner Parteiarbeit und seiner Demonstrationsteilnahme sei er am (...) 2015 und am (...) 2015 von den Behörden verhaftet worden. Dank einer Bürgschaft eines ihm bekannten Geschäftsführers und Fotografen sei er jeweils wieder entlassen worden. Weil viele seiner Freunde verhaftet worden seien, sei er ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der DBP, wonach er seit dem (...) 2015 Mitglied dieser Partei sei, und vier Internet-Artikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Dezember 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er an der Befragung die zwei Verhaftungen nicht erwähnt und zudem die expliziten Fragen verneint, ob er jemals in den Fokus der Polizei geraten sei, jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei. Auf den entsprechenden Vorhalt habe er geantwortet, dass er an der Befragung dazu keine Gelegenheit gehabt habe und aus zeitlichen Gründen die Festnahmen nicht habe erwähnen können. Allerdings sei er an der Befragung aufgefordert worden, sämtliche Ausreisegründe zu nennen. Er habe daraufhin erläutert, dass er politisch tätig gewesen sei und viele seiner Freunde verhaftet worden seien, sodass er sich zur Ausreise entschieden habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er seine eigene Verhaftung dabei unerwähnt gelassen habe, obschon er kurz darauf noch einmal ausdrücklich danach gefragt worden sei. Seine Erklärungsversuche, wonach er die Frage vielleicht nicht so wahrgenommen habe, gedanklich bei der Familie gewesen sei und zudem müde von der Reise, vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Vorbringen seien offensichtlich nachgeschoben, vermutlich in der Absicht, um sich dadurch eine bessere Ausgangslange für sein Asylverfahren zu schaffen. Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Mitgliedschaftsbescheinigung sei zunächst festzuhalten, dass diese von geringem Beweiswert sei, da sie aus offensichtlichen Gründen einfach zu manipulieren sei und solche Bestätigungen zudem oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Ausserdem sage eine solche Bestätigung wenig über die Involvierung in der Partei aus. Er habe diese Bescheinigung ferner an der Befragung nicht erwähnt, obwohl er diese gemäss deren Ausstellungsdatum bereits ein halbes Jahr vor seiner Ausreise besessen haben müsse. Vielmehr habe er da von einem Parteiausweis gesprochen, den er aus Sicherheitsgründen vernichtet habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er den Ausweis vernichtet, die Bescheinigung aber behalten habe. Die eingereichten Wikipeida-Artikel seien allgemeiner Natur, sodass ihnen bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein Beweiswert zukomme. Mit den eingereichten Unterlagen sei somit kein Beweis erbracht, dass er ein aktives Parteimitglied gewesen oder behördlich gesucht worden sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Verhaftungen nicht nachgeschoben. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, habe sich selber politisch engagiert und sei dabei zweimal festgenommen worden, was er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe. Bekanntlich werde die Befragung nur summarisch durchgeführt und es werde vom Befragten verlangt, sich kurz zu fassen. Aus diesem Grund habe er die Verhaftungen zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt. Er sei davon ausgegangen, dass er dies erst an der Anhörung erwähnen müsse. Da habe er zu Protokoll gegeben, dass er die Festnahmen aus zeitlichen Gründen nicht habe erwähnen können und keine Gelegenheit dazu bekommen habe. Es komme hinzu, dass er sich nicht gut ausdrücken könne. Auch die Behauptungen der Vorinstanz in Bezug auf die eingereichte Mitgliederbestätigung würden nicht zutreffen. Durch diese werde bewiesen, dass er für die DBP und die HDP politisch aktiv gewesen sei. Gemäss dem türkischen Staat seien diese Parteien Unterstützer des Terrorismus. In der Tat seien diese aber die einzigen oppositionellen Parteien. Mehrere Parteifunktionäre und auch Mitglieder und Sympathisanten seien bereits in Haft, in mehreren Fällen ohne Anklageschrift. Nach dem Gesagten treffe es nicht zu, dass er in der Partei nicht exponiert gewesen sei. Bereits ein kleiner Verdacht genüge, um verhaftet zu werden. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten bereits zweimal inhaftiert worden. Aus diesem Grund sei er fichiert und das Löschen von Fichen sei nicht möglich. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien in der Türkei an der Tagesordnung. Er stamme, wie erwähnt, aus einer politischen Familie, die aufgrund dessen bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe. Es sei deshalb von einer Reflexverfolgung auszugehen. Vor dem Hintergrund der neuen politischen Entwicklungen in der Türkei müsse erst Recht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr ausgegangen werden.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Die Erwägungen des SEM sind vollumfänglich zu stützen. Zwar trifft es zu, dass an der Befragung die Asylgründe nur summarisch erfragt werden. Dennoch kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er dabei die zentralen Elemente seiner Verfolgung vorbringt, worum es sich bei den Verhaftungen klarerweise handelt. An der Anhörung erwähnte er diese bei den Asylgründen denn auch als allererstes, bevor er von seinem politischen Engagement berichtete (vgl. A19 F32). Der Beschwerdeführer wurde an der Befragung zudem gefragt, ob er je Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden gehabt habe und ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, was er explizit verneinte. Überdies beantwortete der Beschwerdeführer an der Anhörung Fragen zu den Verhaftungen sehr allgemein und ausweichend, sodass nicht der Eindruck entsteht, er habe diese selber erlebt. Dies vor allem auch in freier Rede, die sich gerade mal über sechs Zeilen erstreckt (vgl. A19 F32). Zu den Umständen der Verhaftung antwortete er ausweichend und machte auch auf folgende Nachfragen keinerlei Angaben. Die Gründe, weshalb ausgerechnet er verhaftet worden sei, vermochte er dabei nicht nachvollziehbar darzulegen (vgl. A19 F40 ff.). Auffallend ist zudem, dass er anlässlich der Verhaftungen angeblich jeweils einem Freund eine Mitteilung habe senden und dieser ihn nach kurzer Zeit habe ausfindig machen können, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht wusste, wo er festgehalten wurde (vgl. A19 F44 ff.). Dass dieser Freund Fotograf gewesen sei, vermag dies nicht überzeugend zu erklären. Dass der Beschwerdeführer an der Anhörung verschiedene Blätter bei sich hatte, auf denen er seine Fluchtgeschichte notiert hatte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er seine Vorbringen erfunden hat und anhand der Notizen auswendig lernen musste. Nach Konsultation dieser Blätter an der Anhörung korrigierte er denn auch das zweite Festnahmedatum um einen Monat (vgl. A19 F57). Es entsteht offensichtlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen an der Anhörung im Hinblick auf die Asylrelevanz künstlich aufzubauschen versuchte. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe Mühe, sich die Sachen zu merken und könne sich nicht gut ausdrücken, vermag nicht zu überzeugen.

E. 6.3 Die zu den Akten gereichte Mitgliederbestätigung könnte allenfalls ein Hinweis auf das geltend gemachte niederschwellige politische Engagement des Beschwerdeführers darstellen, vermöchte aber nicht zu belegen, dass er deswegen zweimal verhaftet wurde. Darüber hinaus kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, von einer Exponierung sei in jedem Fall auszugehen, da bereits ein kleiner Verdacht genüge, um verhaftet zu werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch aus den allgemeinen Ausführungen zu Haft und Folter, den Parteien in der Türkei sowie zu den Verhaftungen von anderen Parteikadern oder -mitgliedern kann nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Da die zweimalige Verhaftung unglaubhaft ist, muss auch nicht von einer Fichierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Hinweis auf die politisch aktive Familie vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Von einer Reflexverfolgung kann vorliegend nicht gesprochen werden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der neuerliche Hinweis in der Beschwerde auf die allgemeine Lage für politisch aktive Personen in der Türkei vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Adana ist somit grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbar-keitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Arbeitserfahrung sowie ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. In der Beschwerde, die sich im Wegweisungsvollzugspunkt inhaltlich lediglich auf die Unzulässigkeit stützt, wird diesbezüglich nichts entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-416/2018 Urteil vom 7. Januar 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2015 und gelangte über Griechenland, weitere ihm unbekannte Länder, Ungarn, Österreich und Deutschland am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 12. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 29. August 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er an der Befragung im Wesentlichen geltend, er habe seit zwei Jahren für die DBP (Demokratik Birlik Partisi) gearbeitet. Er sei ein Jahr Sympathisant und ein Jahr Mitglied dieser Partei gewesen. Er habe die Leute über bevorstehende Sitzungen informiert und mit ihnen über Demokratie und die Ziele der Partei gesprochen. Nachdem viele Freunde von ihm entweder verhaftet oder getötet worden seien, sei er ausgereist. Die Fragen, ob er je Probleme mit der Armee, Polizei oder den Behörden gehabt habe und ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, verneinte er. An der Anhörung führte er aus, er sei in der Türkei zweimal verhaftet worden. Er sei seit 2014 Mitglied der DBP und Sympathisant der HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Er habe für diese Parteien gearbeitet, indem er die Leute bei ihnen zu Hause oder im öffentlichen Raum über bevorstehende Kundgebungen und Sitzungen informiert habe. Er habe an Kundgebungen teilgenommen und sei dabei auch fotografiert und gefilmt worden. Aufgrund seiner Parteiarbeit und seiner Demonstrationsteilnahme sei er am (...) 2015 und am (...) 2015 von den Behörden verhaftet worden. Dank einer Bürgschaft eines ihm bekannten Geschäftsführers und Fotografen sei er jeweils wieder entlassen worden. Weil viele seiner Freunde verhaftet worden seien, sei er ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der DBP, wonach er seit dem (...) 2015 Mitglied dieser Partei sei, und vier Internet-Artikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Dezember 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er an der Befragung die zwei Verhaftungen nicht erwähnt und zudem die expliziten Fragen verneint, ob er jemals in den Fokus der Polizei geraten sei, jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei. Auf den entsprechenden Vorhalt habe er geantwortet, dass er an der Befragung dazu keine Gelegenheit gehabt habe und aus zeitlichen Gründen die Festnahmen nicht habe erwähnen können. Allerdings sei er an der Befragung aufgefordert worden, sämtliche Ausreisegründe zu nennen. Er habe daraufhin erläutert, dass er politisch tätig gewesen sei und viele seiner Freunde verhaftet worden seien, sodass er sich zur Ausreise entschieden habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er seine eigene Verhaftung dabei unerwähnt gelassen habe, obschon er kurz darauf noch einmal ausdrücklich danach gefragt worden sei. Seine Erklärungsversuche, wonach er die Frage vielleicht nicht so wahrgenommen habe, gedanklich bei der Familie gewesen sei und zudem müde von der Reise, vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Vorbringen seien offensichtlich nachgeschoben, vermutlich in der Absicht, um sich dadurch eine bessere Ausgangslange für sein Asylverfahren zu schaffen. Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Mitgliedschaftsbescheinigung sei zunächst festzuhalten, dass diese von geringem Beweiswert sei, da sie aus offensichtlichen Gründen einfach zu manipulieren sei und solche Bestätigungen zudem oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Ausserdem sage eine solche Bestätigung wenig über die Involvierung in der Partei aus. Er habe diese Bescheinigung ferner an der Befragung nicht erwähnt, obwohl er diese gemäss deren Ausstellungsdatum bereits ein halbes Jahr vor seiner Ausreise besessen haben müsse. Vielmehr habe er da von einem Parteiausweis gesprochen, den er aus Sicherheitsgründen vernichtet habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er den Ausweis vernichtet, die Bescheinigung aber behalten habe. Die eingereichten Wikipeida-Artikel seien allgemeiner Natur, sodass ihnen bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein Beweiswert zukomme. Mit den eingereichten Unterlagen sei somit kein Beweis erbracht, dass er ein aktives Parteimitglied gewesen oder behördlich gesucht worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Verhaftungen nicht nachgeschoben. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, habe sich selber politisch engagiert und sei dabei zweimal festgenommen worden, was er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe. Bekanntlich werde die Befragung nur summarisch durchgeführt und es werde vom Befragten verlangt, sich kurz zu fassen. Aus diesem Grund habe er die Verhaftungen zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt. Er sei davon ausgegangen, dass er dies erst an der Anhörung erwähnen müsse. Da habe er zu Protokoll gegeben, dass er die Festnahmen aus zeitlichen Gründen nicht habe erwähnen können und keine Gelegenheit dazu bekommen habe. Es komme hinzu, dass er sich nicht gut ausdrücken könne. Auch die Behauptungen der Vorinstanz in Bezug auf die eingereichte Mitgliederbestätigung würden nicht zutreffen. Durch diese werde bewiesen, dass er für die DBP und die HDP politisch aktiv gewesen sei. Gemäss dem türkischen Staat seien diese Parteien Unterstützer des Terrorismus. In der Tat seien diese aber die einzigen oppositionellen Parteien. Mehrere Parteifunktionäre und auch Mitglieder und Sympathisanten seien bereits in Haft, in mehreren Fällen ohne Anklageschrift. Nach dem Gesagten treffe es nicht zu, dass er in der Partei nicht exponiert gewesen sei. Bereits ein kleiner Verdacht genüge, um verhaftet zu werden. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten bereits zweimal inhaftiert worden. Aus diesem Grund sei er fichiert und das Löschen von Fichen sei nicht möglich. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien in der Türkei an der Tagesordnung. Er stamme, wie erwähnt, aus einer politischen Familie, die aufgrund dessen bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe. Es sei deshalb von einer Reflexverfolgung auszugehen. Vor dem Hintergrund der neuen politischen Entwicklungen in der Türkei müsse erst Recht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr ausgegangen werden. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Erwägungen des SEM sind vollumfänglich zu stützen. Zwar trifft es zu, dass an der Befragung die Asylgründe nur summarisch erfragt werden. Dennoch kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er dabei die zentralen Elemente seiner Verfolgung vorbringt, worum es sich bei den Verhaftungen klarerweise handelt. An der Anhörung erwähnte er diese bei den Asylgründen denn auch als allererstes, bevor er von seinem politischen Engagement berichtete (vgl. A19 F32). Der Beschwerdeführer wurde an der Befragung zudem gefragt, ob er je Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden gehabt habe und ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, was er explizit verneinte. Überdies beantwortete der Beschwerdeführer an der Anhörung Fragen zu den Verhaftungen sehr allgemein und ausweichend, sodass nicht der Eindruck entsteht, er habe diese selber erlebt. Dies vor allem auch in freier Rede, die sich gerade mal über sechs Zeilen erstreckt (vgl. A19 F32). Zu den Umständen der Verhaftung antwortete er ausweichend und machte auch auf folgende Nachfragen keinerlei Angaben. Die Gründe, weshalb ausgerechnet er verhaftet worden sei, vermochte er dabei nicht nachvollziehbar darzulegen (vgl. A19 F40 ff.). Auffallend ist zudem, dass er anlässlich der Verhaftungen angeblich jeweils einem Freund eine Mitteilung habe senden und dieser ihn nach kurzer Zeit habe ausfindig machen können, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht wusste, wo er festgehalten wurde (vgl. A19 F44 ff.). Dass dieser Freund Fotograf gewesen sei, vermag dies nicht überzeugend zu erklären. Dass der Beschwerdeführer an der Anhörung verschiedene Blätter bei sich hatte, auf denen er seine Fluchtgeschichte notiert hatte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er seine Vorbringen erfunden hat und anhand der Notizen auswendig lernen musste. Nach Konsultation dieser Blätter an der Anhörung korrigierte er denn auch das zweite Festnahmedatum um einen Monat (vgl. A19 F57). Es entsteht offensichtlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen an der Anhörung im Hinblick auf die Asylrelevanz künstlich aufzubauschen versuchte. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe Mühe, sich die Sachen zu merken und könne sich nicht gut ausdrücken, vermag nicht zu überzeugen. 6.3 Die zu den Akten gereichte Mitgliederbestätigung könnte allenfalls ein Hinweis auf das geltend gemachte niederschwellige politische Engagement des Beschwerdeführers darstellen, vermöchte aber nicht zu belegen, dass er deswegen zweimal verhaftet wurde. Darüber hinaus kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, von einer Exponierung sei in jedem Fall auszugehen, da bereits ein kleiner Verdacht genüge, um verhaftet zu werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch aus den allgemeinen Ausführungen zu Haft und Folter, den Parteien in der Türkei sowie zu den Verhaftungen von anderen Parteikadern oder -mitgliedern kann nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Da die zweimalige Verhaftung unglaubhaft ist, muss auch nicht von einer Fichierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Hinweis auf die politisch aktive Familie vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Von einer Reflexverfolgung kann vorliegend nicht gesprochen werden. 6.4 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der neuerliche Hinweis in der Beschwerde auf die allgemeine Lage für politisch aktive Personen in der Türkei vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Adana ist somit grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbar-keitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Arbeitserfahrung sowie ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. In der Beschwerde, die sich im Wegweisungsvollzugspunkt inhaltlich lediglich auf die Unzulässigkeit stützt, wird diesbezüglich nichts entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner