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D-1111/2020

D-1111/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte erstmals am 9. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-416/2018 vom 7. Januar 2020 abgewiesen. B. Am 21. Januar 2020 richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das SEM. Dieses Gesuch wurde durch das Staatssekretariat am 24. Januar 2020 gestützt auf Art. 111b Abs. 4 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) formlos abgeschrieben. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (Datum der Eröffnung: 19. Februar 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-416/2018 vom 7. Januar 2020 über das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden. Das mit Eingabe an das SEM vom 10. Februar 2020 gestellte zweite Asylgesuch wurde somit offensichtlich innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Des Weiteren ist festzustellen, dass das Staatssekretariat die Eingabe vom 10. Februar 2020 - soweit die geltend gemachten Gründe überhaupt in seine behördliche Zuständigkeit fielen - korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt hat. In dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten.

E. 5.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).

E. 5.3 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699).

E. 6.1 Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich vor seiner am 29. Oktober 2015 erfolgten Ausreise aus der Türkei während zweier Jahre für die DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Partei der Regionen) beziehungsweise für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert und an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er von den türkischen Behörden zweimal verhaftet worden, dank einer Bürgschaft aber wieder freigekommen. Weil viele seiner Freunde verhaftet oder getötet worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit dem Urteil vom 7. Januar 2020 zum Schluss (dortige E. 6.2 ff.), dass die im ersten Asylverfahren gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. Auch aus seinen im betreffenden Beschwerdeverfahren gemachten allgemeinen Ausführungen zu Haft und Folter in der Türkei, zur Situation von Parteien sowie zu den Verhaftungen anderer Parteimitglieder könne nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweise, das für die dortigen Behörden von Interesse sein könnte. Da die behauptete zweimalige Verhaftung unglaubhaft sei, müsse auch nicht von einer Fichierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Schliesslich lasse sich aus dem Hinweis auf die politisch aktive Familie auch nicht auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schliessen.

E. 6.3.1 Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Behauptung, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der beiden regimekritischen Parteien DBP und HDP ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten und zweimal festgenommen worden. Der polizeiliche Druck habe damals dermassen zugenommen, dass er ins Ausland habe flüchten müssen. Darüber hinaus machte er im Wesentlichen geltend, er sei immer davon ausgegangen, dass gegen ihn aus politischen Gründen möglicherweise ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er habe dies jedoch im ersten Asylverfahren nicht beweisen können. Erst nachdem durch das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde abgewiesen worden sei, habe er durch den türkischen Anwalt seiner Familie bei der zuständigen Behörde nachfragen lassen, ob gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Gemäss einem Schreiben dieses Anwalts vom 28. Januar 2020 scheine es so zu sein, dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren laufe. Dieser Schluss ergebe sich daraus, dass die zuständige Behörde mit der Begründung, das Dossier stehe unter Geheimhaltung, jegliche Auskunft verweigert habe. ln solchen Fällen werde, wie dem Schreiben seines türkischen Anwalts zu entnehmen sei, bewusst keine Auskunft gegeben, um die Festnahme der betreffenden Person zu erleichtern. Die Haltung der türkischen Behörde weise darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren hängig sei. In diesem Zusammenhang reichte er das erwähnte Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts mit deutscher Übersetzung ein.

E. 6.3.2 Des Weiteren wurde im erneuten Asylgesuch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben, dass sein Heimatdorf in den Neunzigerjahren durch die türkische Armee in Brand gesteckt und seine Familie vertrieben worden sei. Seither hätten sowohl seine Familie als auch zahlreiche nahe und entfernten Verwandte schwere Nachteile erlitten. Manche seien durch die türkischen Sicherheitskräfte getötet worden, manche hätten sich jahrelang in Haft befunden und andere wiederum hätten sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Ferner nannte der Beschwerdeführer insgesamt zehn Cousins und Cousinen, die zwischen den Jahren 1991 und 2019 getötet worden seien, sowie zwei weitere Cousins, welche die Türkei hätten verlassen müssen. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei.

E. 6.3.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz am 9. November 2015 an diversen gegen den türkischen Staat gerichteten Demonstrationen sowie an mehreren weiteren Versammlungen und Hungerstreiks teilgenommen. So habe er sich an einem Hungerstreik vor dem [...] beteiligt, bei dem gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan protestiert worden sei. In diesem Zusammenhang reichte er Kopien dreier Photographien ein, auf welchen er während des genannten Hungerstreiks zu sehen sei. Diese Bilder seien auf "Facebook" und in anderen Medien zu sehen gewesen. Nachdem er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei durch seine eigenen politischen Aktivitäten und jene seiner Verwandten ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten vor Gericht gestellt würde. Insofern seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben.

E. 6.3.4 Mit der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die bereits mit dem zweiten Asylgesuch gegenüber dem SEM gemachten Vorbringen wiederholt. Als Beweismittel wurden das bereits der Vorinstanz übermittelte Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 28. Januar 2020 mitsamt deutscher Übersetzung, Kopien der drei bereits erwähnten Photographien sowie - zusätzlich - ein Kurzbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur allgemeinen politischen Lage in der Türkei eingereicht.

E. 6.4 Es ist festzustellen, dass die im zweiten Asylgesuch wie auch in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei glaubhaft zu machen. Das eingereichte Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 28. Januar 2020 ist untauglich, die behauptete Hängigkeit eines Strafverfahrens in der Türkei zu belegen. Das Argument, gerade der Umstand, dass die türkischen Behörden die Herausgabe von Informationen über ein allfällig den Beschwerdeführer betreffendes Strafverfahren verweigern würden, spreche für die Hängigkeit eines derartigen Verfahrens, ist angesichts der gegebenen Umstände als unsinnig zu bezeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. Oktober 2015 aus der Türkei ausreiste. Es ist in keiner Weise erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer während des gesamten seither verstrichenen Zeitraums niemals irgendwelche konkrete Hinweise auf ein hängiges Strafverfahren hätte erhalten sollen, wäre ein solches gegen seine Person tatsächlich eingeleitet worden. Mit den blossen Behauptungen, welche der Beschwerdeführer auf das genannte Schreiben abstützt, wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) offensichtlich nicht Genüge getan.

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer das zweite Asylgesuch ausserdem damit begründet hat, in der Vergangenheit seien zahlreiche Verwandte von Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte betroffen gewesen, wobei namentlich zwischen 1991 und 2019 insgesamt zehn Cousins und Cousinen getötet worden seien, ist das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die betreffenden Vorbringen zu Recht mangels eigener Zuständigkeit nicht eingetreten. Damit hat der Beschwerdeführer Tatsachen geltend gemacht, die sich auf den Zeitraum vor dem ersten beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 7. Januar 2020 beziehen. Nachdem der Beschwerdeführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, ist auf diese Vorbringen auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Im Sinne einer Klarstellung ist immerhin festzuhalten, dass weder mit dem zweiten Asylgesuch noch in der Beschwerdeschrift in irgendeiner Weise ausgeführt wird, aus welchen konkreten Gründen die vom Beschwerdeführer genannten Verwandten in der Türkei von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sein sollen und wie sich diese auf den Beschwerdeführer selbst auswirkten und weiterhin auswirken könnten.

E. 6.6 Schliesslich sind auch die Vorbringen und Beweismittel, mit welchen der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1) zu behaupten versucht, als offensichtlich untauglich einzustufen. Abgesehen von der Beteiligung an einer als "Hungerstreik" bezeichneten, zeitlich nicht näher bestimmbaren Aktion vor dem [...] hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu Ort, Zeitpunkt, Inhalt und sonstigen Merkmalen der Veranstaltungen gemacht, an welchen er sich beteiligt haben will. Auch das Vorbringen, die eingereichten Photographien seien auf "Facebook" und in anderen Medien veröffentlicht worden, ist weder anderweitig konkretisiert noch irgendwie belegt. Die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen gegen den türkischen Staat gerichteten Veranstaltungen teilgenommen, wird den bereits erwähnten erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen auch in diesem Zusammenhang offensichtlich in keiner Weise gerecht.

E. 6.7 Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass das SEM hinsichtlich der seit dem Urteil vom 7. Januar 2020 behaupteten Veränderung der Sachlage das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zutreffenderweise als nicht erfüllt erachtet hat.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 10. Februar 2020 zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 In diesem Zusammenhang kann auf die betreffenden Erwägungen im Urteil vom 7. Januar 2020 (dortige E. 8) verwiesen werden, in welchen ausgeführt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich ist. Weder das zweite Asylgesuch noch die Beschwerdeschrift enthalten irgendwelche Vorbringen, welche zu einer anderen als der im Urteil vom 7. Januar 2020 getroffenen Einschätzung führen könnten.

E. 9.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit auch diesmal in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1111/2020 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte erstmals am 9. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-416/2018 vom 7. Januar 2020 abgewiesen. B. Am 21. Januar 2020 richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das SEM. Dieses Gesuch wurde durch das Staatssekretariat am 24. Januar 2020 gestützt auf Art. 111b Abs. 4 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) formlos abgeschrieben. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (Datum der Eröffnung: 19. Februar 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-416/2018 vom 7. Januar 2020 über das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden. Das mit Eingabe an das SEM vom 10. Februar 2020 gestellte zweite Asylgesuch wurde somit offensichtlich innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Des Weiteren ist festzustellen, dass das Staatssekretariat die Eingabe vom 10. Februar 2020 - soweit die geltend gemachten Gründe überhaupt in seine behördliche Zuständigkeit fielen - korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt hat. In dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten. 5.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 5.3 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699). 6. 6.1 Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich vor seiner am 29. Oktober 2015 erfolgten Ausreise aus der Türkei während zweier Jahre für die DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Partei der Regionen) beziehungsweise für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert und an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er von den türkischen Behörden zweimal verhaftet worden, dank einer Bürgschaft aber wieder freigekommen. Weil viele seiner Freunde verhaftet oder getötet worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit dem Urteil vom 7. Januar 2020 zum Schluss (dortige E. 6.2 ff.), dass die im ersten Asylverfahren gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. Auch aus seinen im betreffenden Beschwerdeverfahren gemachten allgemeinen Ausführungen zu Haft und Folter in der Türkei, zur Situation von Parteien sowie zu den Verhaftungen anderer Parteimitglieder könne nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweise, das für die dortigen Behörden von Interesse sein könnte. Da die behauptete zweimalige Verhaftung unglaubhaft sei, müsse auch nicht von einer Fichierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Schliesslich lasse sich aus dem Hinweis auf die politisch aktive Familie auch nicht auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schliessen. 6.3 6.3.1 Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Behauptung, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der beiden regimekritischen Parteien DBP und HDP ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten und zweimal festgenommen worden. Der polizeiliche Druck habe damals dermassen zugenommen, dass er ins Ausland habe flüchten müssen. Darüber hinaus machte er im Wesentlichen geltend, er sei immer davon ausgegangen, dass gegen ihn aus politischen Gründen möglicherweise ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er habe dies jedoch im ersten Asylverfahren nicht beweisen können. Erst nachdem durch das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde abgewiesen worden sei, habe er durch den türkischen Anwalt seiner Familie bei der zuständigen Behörde nachfragen lassen, ob gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Gemäss einem Schreiben dieses Anwalts vom 28. Januar 2020 scheine es so zu sein, dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren laufe. Dieser Schluss ergebe sich daraus, dass die zuständige Behörde mit der Begründung, das Dossier stehe unter Geheimhaltung, jegliche Auskunft verweigert habe. ln solchen Fällen werde, wie dem Schreiben seines türkischen Anwalts zu entnehmen sei, bewusst keine Auskunft gegeben, um die Festnahme der betreffenden Person zu erleichtern. Die Haltung der türkischen Behörde weise darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren hängig sei. In diesem Zusammenhang reichte er das erwähnte Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts mit deutscher Übersetzung ein. 6.3.2 Des Weiteren wurde im erneuten Asylgesuch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben, dass sein Heimatdorf in den Neunzigerjahren durch die türkische Armee in Brand gesteckt und seine Familie vertrieben worden sei. Seither hätten sowohl seine Familie als auch zahlreiche nahe und entfernten Verwandte schwere Nachteile erlitten. Manche seien durch die türkischen Sicherheitskräfte getötet worden, manche hätten sich jahrelang in Haft befunden und andere wiederum hätten sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Ferner nannte der Beschwerdeführer insgesamt zehn Cousins und Cousinen, die zwischen den Jahren 1991 und 2019 getötet worden seien, sowie zwei weitere Cousins, welche die Türkei hätten verlassen müssen. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. 6.3.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz am 9. November 2015 an diversen gegen den türkischen Staat gerichteten Demonstrationen sowie an mehreren weiteren Versammlungen und Hungerstreiks teilgenommen. So habe er sich an einem Hungerstreik vor dem [...] beteiligt, bei dem gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan protestiert worden sei. In diesem Zusammenhang reichte er Kopien dreier Photographien ein, auf welchen er während des genannten Hungerstreiks zu sehen sei. Diese Bilder seien auf "Facebook" und in anderen Medien zu sehen gewesen. Nachdem er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei durch seine eigenen politischen Aktivitäten und jene seiner Verwandten ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten vor Gericht gestellt würde. Insofern seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben. 6.3.4 Mit der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die bereits mit dem zweiten Asylgesuch gegenüber dem SEM gemachten Vorbringen wiederholt. Als Beweismittel wurden das bereits der Vorinstanz übermittelte Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 28. Januar 2020 mitsamt deutscher Übersetzung, Kopien der drei bereits erwähnten Photographien sowie - zusätzlich - ein Kurzbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur allgemeinen politischen Lage in der Türkei eingereicht. 6.4 Es ist festzustellen, dass die im zweiten Asylgesuch wie auch in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei glaubhaft zu machen. Das eingereichte Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 28. Januar 2020 ist untauglich, die behauptete Hängigkeit eines Strafverfahrens in der Türkei zu belegen. Das Argument, gerade der Umstand, dass die türkischen Behörden die Herausgabe von Informationen über ein allfällig den Beschwerdeführer betreffendes Strafverfahren verweigern würden, spreche für die Hängigkeit eines derartigen Verfahrens, ist angesichts der gegebenen Umstände als unsinnig zu bezeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. Oktober 2015 aus der Türkei ausreiste. Es ist in keiner Weise erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer während des gesamten seither verstrichenen Zeitraums niemals irgendwelche konkrete Hinweise auf ein hängiges Strafverfahren hätte erhalten sollen, wäre ein solches gegen seine Person tatsächlich eingeleitet worden. Mit den blossen Behauptungen, welche der Beschwerdeführer auf das genannte Schreiben abstützt, wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) offensichtlich nicht Genüge getan. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer das zweite Asylgesuch ausserdem damit begründet hat, in der Vergangenheit seien zahlreiche Verwandte von Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte betroffen gewesen, wobei namentlich zwischen 1991 und 2019 insgesamt zehn Cousins und Cousinen getötet worden seien, ist das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die betreffenden Vorbringen zu Recht mangels eigener Zuständigkeit nicht eingetreten. Damit hat der Beschwerdeführer Tatsachen geltend gemacht, die sich auf den Zeitraum vor dem ersten beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 7. Januar 2020 beziehen. Nachdem der Beschwerdeführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, ist auf diese Vorbringen auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Im Sinne einer Klarstellung ist immerhin festzuhalten, dass weder mit dem zweiten Asylgesuch noch in der Beschwerdeschrift in irgendeiner Weise ausgeführt wird, aus welchen konkreten Gründen die vom Beschwerdeführer genannten Verwandten in der Türkei von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sein sollen und wie sich diese auf den Beschwerdeführer selbst auswirkten und weiterhin auswirken könnten. 6.6 Schliesslich sind auch die Vorbringen und Beweismittel, mit welchen der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1) zu behaupten versucht, als offensichtlich untauglich einzustufen. Abgesehen von der Beteiligung an einer als "Hungerstreik" bezeichneten, zeitlich nicht näher bestimmbaren Aktion vor dem [...] hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu Ort, Zeitpunkt, Inhalt und sonstigen Merkmalen der Veranstaltungen gemacht, an welchen er sich beteiligt haben will. Auch das Vorbringen, die eingereichten Photographien seien auf "Facebook" und in anderen Medien veröffentlicht worden, ist weder anderweitig konkretisiert noch irgendwie belegt. Die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen gegen den türkischen Staat gerichteten Veranstaltungen teilgenommen, wird den bereits erwähnten erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen auch in diesem Zusammenhang offensichtlich in keiner Weise gerecht. 6.7 Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass das SEM hinsichtlich der seit dem Urteil vom 7. Januar 2020 behaupteten Veränderung der Sachlage das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zutreffenderweise als nicht erfüllt erachtet hat.

7. Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 10. Februar 2020 zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 In diesem Zusammenhang kann auf die betreffenden Erwägungen im Urteil vom 7. Januar 2020 (dortige E. 8) verwiesen werden, in welchen ausgeführt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich ist. Weder das zweite Asylgesuch noch die Beschwerdeschrift enthalten irgendwelche Vorbringen, welche zu einer anderen als der im Urteil vom 7. Januar 2020 getroffenen Einschätzung führen könnten. 9.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit auch diesmal in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: