Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihrer Tochter (N […]) den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2023 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien am 8. November 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. November 2023 wurde sie zu ihren Personalien befragt. B. Am 28. November 2023 wurde ihr im Rahmen des sogenannten Dublin- Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gewährt. Am 22. Dezember 2023 wurde in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und die Wegweisung nach Italien sowie der Vollzug verfügt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen. C. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
6. Juni 2024 und gelangte über Österreich am 30. Juni 2024 in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2024 ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juli 2024 wurde er zu seinen Personalien befragt. D. Am 11. Juli 2024 wurde ihm im Rahmen des sogenannten Dublin-Ge- sprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs gewährt. Daraufhin wurde das Dublinverfahren aufgrund der Familienein- heit beendet. E. Am 19. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asyl- gründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihr Ehe- mann und einer ihrer Söhne seien im Jahr 2015 vom sogenannten Islami- schen Staat (IS) an ihrem Wohnort Bagdad entführt und fünf oder sechs Monate festgehalten worden. Die restliche Familie sei daraufhin zuerst nach Kirkuk und dann nach Suleymaniya geflüchtet, wo sie bei ihrer Fami- lie gewohnt hätten. Nach sechs Monaten seien ihr Ehemann und ihr Sohn zurückgekehrt. Danach hätten sie und ihr Ehemann zusammen mit ihren Töchtern in Suleymaniya gelebt. Das Verhältnis zu ihrer Familie habe sich
D-4132/2025 Seite 3 verschlechtert, nachdem ihre mittlere Tochter sich habe scheiden lassen. Ihre Brüder seien schlecht zu ihren Töchtern gewesen, hätten diese unter- drückt und kontrolliert. Ihre Töchter hätten sich nicht hübsch machen und nicht zur Schule gehen dürfen. Ihre mittlere Tochter sei dann weggelaufen. Ihrer jüngsten Tochter hätten sie ein paarmal die Haare gegen ihren Willen geschnitten. Ihre Brüder hätten diese auch mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen, damit ihr Bruder dessen Tochter hätte heiraten können. Sie hätten ihre Töchter auch geschlagen und beschimpft. Deshalb seien sie am achtzehnten Geburtstag ihrer jüngsten Tochter geflüchtet. Sie hätten sich einige Tage bei einem Freund auf eine (…) aufgehalten, wel- cher ihnen bei der Ausreise geholfen habe. Ansonsten wäre ihre Tochter entführt oder ihnen weggenommen worden. Weil sie von ihrer Familie ab- hängig gewesen seien und ihr Ehemann eine Behinderung habe, hätten sie sich nicht gegen ihre Brüder wehren können. An die Behörden hätten sie sich auch nicht wenden können, da ihre Brüder Macht gehabt und die Behörden bestochen hätten. Sie wünsche sich hier ein besseres Leben in Freiheit und medizinische Behandlung für ihren Ehemann. Nach ihrer Aus- reise hätten ihre Brüder ihren Ehemann angegriffen und er sei eine Zeit lang verschollen gewesen. F. Mit Verfügung vom 7. August 2024 die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Am 27. September 2024 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu sei- nen Asylgründen angehört. Am 14. November 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuch gab der Beschwerdeführer im Wesent- lichen an, er habe mit seiner Familie in Bagdad gewohnt und sei im Jahr 1999 wegen Militärdienstverweigerung zwei Jahre inhaftiert worden. Nach- dem er im Jahre 2002 nach einer General-Amnestie Mitglied der Baath- Partei geworden sei, habe er nicht mehr nach Kurdistan reisen können. Er habe für die Partei als Informant gearbeitet. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei er von den Schiiten unter Druck gesetzt worden. Der Quartier- vorsteher habe ihm aber immer wieder helfen können, bis er Ende (…) 2015 zusammen mit seinem Sohn von schiitischen Milizen entführt worden sei. Sie seien einen Monat festgehalten worden. Danach sei er zu seiner Familie nach Kirkuk gegangen. Dort sei er im (…) 2015 vom IS mitgenom- men, sechs Monate festgehalten und gefoltert worden. Danach sei er
D-4132/2025 Seite 4 zuerst nach Kirkuk zurückgekehrt, dann zu seiner Familie nach Suleyma- niya und von dort nach (…) gereist, wo er bis zur Ausreise auf einer (…) gelebt und als Wachmann gearbeitet habe. Seine Ehefrau habe zwei bis drei Jahre für die Peshmerga in einem (…) gekocht. Ihre Familie sei streng religiös. Deshalb habe es nach der Scheidung seiner mittleren Tochter Probleme gegeben. Sie hätten die Tochter zwangsverheiraten wollen. Nachdem diese geflüchtet sei, hätten sie seine jüngere Tochter zwangs- verheiraten wollen. Sie habe plötzlich das Kopftuch tragen müssen und das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Er habe seine Familie von (...) her nicht unterstützen können. Er sei in Kurdistan nicht unterstützt worden, weil er ein ehemaliger Baathist sei. Seine Familie sei dann zu ihm zur (…) gekom- men und sein Arbeitgeber habe deren Ausreise organisiert. Danach habe er nicht länger dort leben können. Sein Schwager habe für die Regierung gearbeitet. Er sei seit über vierzig Jahren Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und seit den 70er-Jahren General beim Sicherheits- dienst (Amen), wobei er Verantwortlicher von mehreren Ortschaften gewe- sen sei, auch von (...). Deshalb könnten sie keine Anzeige gegen ihn er- statten, zumal er (der Beschwerdeführer) sich illegal in Kurdistan aufgehal- ten habe. Wenn der Schwager seinen Aufenthaltsort gekannt hätte, hätte er ihn bestimmt verhaften lassen. Deshalb habe sein Arbeitgeber dann auch seine Ausreise organisiert. Zudem brauche er medizinische Behand- lung. Er habe wegen einer Behinderung an Arm und Bein schon ein paar- mal versucht, sich operieren zu lassen, auch im Ausland, beziehungsweise sei schon einmal erfolglos operiert worden. Nach seiner Ausreise habe er durch Sprachnachrichten und über die sozialen Medien mehrere Drohun- gen von seinem Schwager erhalten, dass er seine Ehefrau und ihre Tochter bei einer Rückkehr verhaften lassen und ihn als Baathist den Behörden ausliefern würde. Wenn er in die Heimat zurückkehren würde, würden die schiitischen Parteien, welche mit der PUK zusammenarbeiten würden, ihn töten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem Screenshots der Drohungen seines Schwagers zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Behandlung des Asylgesu- ches des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 – eröffnet am 13. Mai 2025 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen des
D-4132/2025 Seite 5 erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. J. Mit Eingabe vom 7. Juni 2025 (Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh- renden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschus- ses bis zum 3. Juli 2025 auf. L. Mit einer E-Mail-Eingabe vom 24. Juni 2025 gelangten die Beschwerdefüh- renden an den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, ihre Eingabe vom 24. Juni 2025 gemäss den Voraussetzungen zur korrekten Zustellung elektronischer Eingaben oder per Post binnen der gesetzten Zahlungsfrist (3. Juli 2025) nachzu- reichen. N. Mit postalischer Eingabe vom 1. Juli 2025 ersuchten die Beschwerdefüh- renden um Erlass des Kostenvorschusses. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichtern das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gut. P. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführenden eine Beschwerdeergänzung und verschiedene Beweismittel zu den Akten.
D-4132/2025 Seite 6 Q. In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2025 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. R. Mit Replik vom 27. August 2025 (Poststempel) nahmen die Beschwerde- führenden mittels ihrer Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend letztin- stanzlich (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4132/2025 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die Schilderun- gen der Beschwerdeführenden zum Profil ihres Bruders respektive Schwa- gers seien unsubstantiiert, vage, nicht nachvollziehbar und nicht ohne Wi- dersprüche ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst weder in der Lage gewesen, nachvollziehbar dazulegen, welche Erwerbstätigkeit ihre Brüder ausüben noch wie sie ihren Lebensunterhalt verdienen würden. Später habe sie vorgebracht, dass ihr Bruder C._______ Machthaber sei und ihre Brüder überall ihre Macht ausnutzen würden. Ihre Erklärungen zu diesem Widerspruch seien ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen. Auch auf wiederholte Nachfrage sei sie nicht in der Lage gewesen, nach- vollziehbar dazulegen, woher oder weshalb ihre Brüder eine solche Macht aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe zur Tätigkeit seiner Schwager wiederum angegeben, einer sei bei den Peshmerga tätig. Zum Schwager C._______ habe er angegeben, dieser arbeite für die Regierung beim Sicherheitsdienst und sei Mitglied der PUK und auf Nachfrage er- gänzt, dieser sei in (…) und (...) Verantwortlicher beim Sicherheitsdienst sowie seit den 70er Jahren bei der PUK und im Kader der Partei gewesen. Dazu aufgefordert, ausführlich von dessen Tätigkeit zu erzählen, seien seine Antworten äusserst oberflächlich, unsubstantiiert und wiederholend ausgefallen. Weiter habe er sich dazu widersprochen, ob der Schwager eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, und ob alle in der Familie oder niemand von dessen Tätigkeit gewusst habe. Vor diesem Hintergrund er- staune es, dass die Beschwerdeführerin nichts über die Erwerbstätigkeit
D-4132/2025 Seite 8 ihres Bruders C._______ habe wissen wollen, was der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe erklären können. Der Beschwerdeführer habe zu- dem angegeben, dass er sich illegal in (...) aufgehalten habe und sich an keinem anderen Ort innerhalb Kurdistans hätte niederlassen können, da ihn sonst die Angehörigen der PUK hätten ausfindig machen können. Wes- halb man ihn an einem anderen Ort, aber nicht in (...), wo ihn auch seine Familie besucht habe, hätte ausfindig machen können, sei indes nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch angesichts der Zugehörigkeit sei- nes Schwagers C._______ zur PUK, welcher seine Situation gekannt habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätten alle gemeinsam in Sulaimaniyya gelebt. Würde sein Schwager C._______ tat- sächlich der PUK angehören und ein Interesse haben, den Beschwerde- führer den Behörden zu melden, hätte er die Möglichkeit in der Vergangen- heit bereits zu Genüge gehabt. Aus Sicht des SEM seien die Behörden der Autonomen Region Kurdistan (ARK) grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Auf entsprechende Nachfrage hätten die Beschwerdeführenden angegeben, sich bezüglich der Probleme mit ihrem Bruder respektive Schwager nie an die Behörden gewendet zu haben. lhre Erklärungsversuche vermöchten angesichts obi- ger Ausführungen zum Profil des Bruders respektive Schwagers jedoch nicht zu überzeugen. Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich an die Be- hörden zu wenden oder anderweitige Hilfe – gegebenenfalls mithilfe wei- terer Verwandter – im Rahmen der Stammesstrukturen zu suchen. Sie hät- ten jedoch keine sonstigen Schritte unternommen, um gegen die geplante Zwangsheirat ihrer Tochter vorzugehen. Auch hätten sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und würden nicht über ein Profil verfügen, dass für die heimatlichen Behörden von besonderem Interesse wäre. An dieser Einschätzung vermöge der pauschale Einwand des Be- schwerdeführers, wonach die kurdischen Behörden nichts von seiner Exis- tenz gewusst hätten, ansonsten sie ihm Schwierigkeiten gemacht hätten, nichts zu ändern, zumal es sich dabei um eine unbegründete Annahme handle. So sei es ihm dennoch möglich gewesen, über sieben Jahre bis zur Ausreise von den kurdischen Behörden unbehelligt im kurdischen Ge- biet zu leben. Zu seinem Vorbringen, wonach sein Schwager ihn bei Scheitern der Zwangsheirat wegen seiner ehemaligen Baath-Partei-Mitgliedschaft an die kurdische Regierung ausliefern wolle und ihn über die sozialen Medien be- droht habe, sei festzuhalten, dass dieser bereits seit dem Jahr 2002 davon gewusst habe, ohne ihn den Behörden bisher zu melden, und er
D-4132/2025 Seite 9 abgesehen von den schriftlichen oder mündlichen Drohungen in dem Drei- vierteljahr nach der Ausreise der Beschwerdeführerin keine weiteren Nach- teile durch diesen erlitten habe. Ohnehin würden ihm bei einer Meldung seiner Baath-Mitgliedschaft an die Behörden angesichts seines Profils und seines langjährigen unbehelligten Aufenthaltes in der ARK keine asylrele- vanten Nachteile drohen. Seine Befürchtung im Zusammenhang mit seiner Baath-Partei-Vergangenheit sei vielmehr eine Aneinanderreihung von Mut- massungen. Gleiches sei sodann auch betreffend seine Befürchtungen im Zusammenhang mit schiitischen Gruppierungen festzuhalten, welche in der ARK gar nicht präsent seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Haft wegen Wehrdienstverweigerung im Jahr 1999 und die Entführungen durch schiitische Gruppierungen sowie den IS im Jahr 2015 stünden in kei- nem direkten zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit der Ausreise im Sommer 2024. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die geltend ge- machten Nachteile lokal oder regional beschränkt seien und die Beschwer- deführenden über eine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Teil innerhalb der ARK verfügen würden. Zudem würden die Unterdrückun- gen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen, zumal es den Beschwerdeführenden offenbar durchaus möglich gewesen sei, während mehreren Jahren mit ihrem Bruder beziehungsweise Schwager zu leben, respektive in dessen Nähe. Die zu den Akten gereichten Beweismittel (Konversations-Screenshots sowie USB-Stick mit Audionachricht) ver- möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.2 In der Beschwerde werden dem vor allem allgemeine Erwägungen zur Zwangsheirat im Irak entgegengehalten. Daher dürfe das SEM die Flucht- gründe der Familie nicht bagatellisieren oder auf ein blasses «einfaches familiäres Problem» oder einen «politischen Meinungsunterschied» redu- zieren. Vielmehr handle es sich um einen zutiefst persönlichen und kultu- rellen Konflikt, der auf jahrelangem offenem oder verdecktem Hass (wegen der Baath-Mitgliedschaft) und der Missachtung von Befehlen einer ein- flussreichen Person (C._______) beruhe. Selbst in der Schweiz setze sich der psychische Druck fort: Zwei Mal seien die Beschwerdeführenden von der Polizei aufgesucht worden, weil anonyme Hinweise eingegangen seien, wonach der Beschwerdeführer Mitglied des IS und für einen Mord verantwortlich sei. Während die Beschwerdeführenden abwesend gewe- sen seien, habe die Polizei sogar ihre Tochter mit B-Bewilligung in ihrer Wohnung aufgesucht und gefragt, ob sie mit dem IS kooperiere. Zudem sei im (…) 2025 der zweijährige Enkel der Beschwerdeführenden in
D-4132/2025 Seite 10 Sulaimaniyya von ihrem Bruder beziehungsweise Schwager ermordet wor- den. Es handle sich um eine gezielte Rachetat wegen der Flucht der Be- schwerdeführenden sowie wegen der Verweigerung einer Zwangsverhei- ratung. Der Vater des Enkels (Sohn der Beschwerdeführenden) habe mit seiner Familie zuvor im Süden des Iraks gelebt. Nachdem die Beschwer- deführenden in die Schweiz geflüchtet seien, habe er geglaubt, dass von seiner Familie keine Gefahr mehr ausgehe, und sei mit seiner Frau und dem Kind nach Sulaimaniyya zurückgekehrt. Schliesslich sei eine weitere Tochter aus der Schweiz freiwillig zurückgekehrt und habe feststellen müs- sen, dass auch sie nicht sicher sei. Sie habe nicht in die ARK zurückkehren können und sei stattdessen in den Iran geflohen. Selbst dort fühle sie sich weiterhin massiv bedroht durch C._______. Darüber hinaus sei der Be- schwerdeführer von der Terrororganisation IS entführt und gefoltert worden und lebe bis heute in ständiger Angst vor schiitischen Milizen und der PUK. Diese Gefahr sei nicht hypothetisch. Zur Stützung der Beschwerde wurden Fotos des Bruders beziehungsweise Schwagers bei der Geheimdienst- und Sicherheitsbehörde, Berichte über die erhaltenen Drohungen, Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer so- wie eine amtliche Sterbeurkunde, ein medizinisch-forensischer Bericht so- wie ein polizeiliches Ermittlungsprotokoll im Zusammenhang mit dem Tod des Enkels der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte nach wie vor keine Beweismittel oder Ausführungen, welche das geltend gemachte Profil des Bruders respektive Schwagers der Beschwer- deführenden belegen oder glaubhaft machen würden. Es bleibe offen, ob es sich auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fo- tos abgebildeten Person tatsächlich um diesen handle und welchen Beruf oder welche Stellung diese Person innehabe. Zudem fehle es der Be- schwerdeschrift an konkretisierenden Ausführungen zum genauen inhaltli- chen Kontext der Fotos. Weiter würden keine konkreten Hinweise vorlie- gen, wonach der Bruder beziehungsweise Schwager tatsächlich der Urhe- ber der erwähnten anonymen Hinweise sei und diese im geltend gemach- ten Kontext entstanden seien. Auch bezüglich der undatierten Bildschirm- fotos von (…)-Nachrichten sei die Identifizierung sowohl des Absenders als auch der Adressaten unmöglich. Zudem bleibe auch der tatsächliche Kon- text offen, in dem die angeblichen Nachrichten verfasst worden seien. Auch sei das Vorbringen, wonach eine Tochter der Beschwerdeführenden, nach ihrer freiwilligen Rückkehr auch im Iran durch den Onkel bedroht werde, eine Mutmassung. Weiter seien weder den Akten noch der
D-4132/2025 Seite 11 Beschwerdeschrift konkrete Hinweise zu entnehmen, wonach der vorge- brachte Tod des Enkels tatsächlich im geltend gemachten Kontext gesche- hen sei. So sei dem als Kopie eingereichten Todesschein der Gesundheits- direktion Sulaimaniyya, welcher intern vom SEM gesichtet worden sei, im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Junge im (…) 2025 getötet worden sei, wobei er von einem Auto überfahren worden und an inneren Blutungen verstorben sei. Angaben zur Täterschaft oder den genauen Umständen des Todes des Enkels seien den eingereichten Dokumenten jedoch nicht zu entnehmen. Gleiches gelte sodann betreffend die eingereichten Fotos, welche einen verletzten Jungen aufzeigen würden. So bleibe einmal mehr der Kontext dieser Aufnahmen offen, wobei überdies auch nicht nachge- wiesen werde, um wen es sich bei diesem Jungen tatsächlich handle. Ent- sprechend handle es sich beim diesbezüglichen Vorbringen, wonach es sich um einen gezielten Racheakt handle, um unbelegte Schutzbehaup- tungen und Mutmassungen. Die drei eingereichten Haftbefehle des Untersuchungsgerichts in Sulaima- niyya vom (…) 2024 und vom (…) 2025 seien vom SEM intern eingehend gesichtet worden. Gemäss diesen sei gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige eines Bürgers D._______ beim Polizeiposten (…) registriert wor- den. Ihm werde eine Straftat gemäss Art. 413 des irakischen Strafgesetz- buches vorgeworfen. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Haftbefehle lediglich in Kopie eingereicht worden seien, was eine abschliessende Überprüfung der Authentizität der Dokumente verunmögliche, zumal auch Fälschungen von Haftbefehlen und Korruptionsfälle bekannt seien, bei de- nen durch Bestechung die Ausstellung eines Haftbefehls erwirkt werde. Gemäss Kenntnissen des SEM würden Haftbefehle zudem in der Regel weder den gesuchten Personen noch, bei deren Abwesenheit, an Angehö- rige ausgehändigt. Aus unerklärlichen Gründen seien zudem zwei Haftbe- fehle mit dem gleichen Datum ([…] 2024) ausgestellt worden, welche auf den ersten Blick exakt denselben Stempel und dieselbe Unterschrift an derselben Stelle aufweisen würden, jedoch von unterschiedlichen Hand- schriften ausgefüllt seien. Zudem fehle in einem Exemplar der Gesetzes- artikel. Dies führe zu Zweifeln an der Authentizität der eingereichten Haft- befehle. Ferner lasse die Beschwerdeschrift konkrete Ausführungen zum Umstand und kontextuellen Hintergrund der Haftbefehle und deren Erhalt vermissen, insbesondere inwiefern diese mit den geltend gemachten Asyl- gründen zusammenhängen würden. Die Entführungen des Beschwerdeführers durch schiitische Milizen sowie den IS würden, wie in der Verfügung ausführlich dargelegt, rund zehn Jahre
D-4132/2025 Seite 12 zurückliegen und seien für die Ausreise weder zeitlich noch kausal aus- schlaggebend gewesen, zumal er seither keine Probleme in diesem Zu- sammenhang erlebt habe und die Furcht in der Beschwerdeschrift denn auch nicht weiter ausgeführt oder belegt werde.
E. 4.4 In der Replik wird bezüglich des Enkels festgehalten, die Todesursache könne oft erst lange Zeit später richtig festgestellt werden. Das Justizsys- tem in der Region Kurdistan sei zudem ineffizient, politisch beeinflusst und teilweise korrupt. Gewalttaten, Blutrache und Ehrenmorde seien weit ver- breitet, und viele Tötungen oder Entführungen von Kindern würden aus Angst der Familien als Unfall registriert. Die mit der Replik eingereichten Identitätsdokumente des Sohnes der Beschwerdeführenden sowie des En- kels würden eindeutig beweisen, zu wem das Foto des verstorbenen Kin- des gehöre, und dass dieses zweifellos das Enkelkind der Familie gewe- sen sei. Das Kind sei unter höchst verdächtigen und völlig ungewöhnlichen Umständen ums Leben gekommen. Die Familie sei vollkommen über- zeugt, dass es sich hierbei nicht um einen gewöhnlichen Unfall, sondern um einen geplanten Anschlag gehandelt habe, zumal dies in einem Tele- fonanruf eingestanden worden sei. Nach Aussagen von Nachbarn habe sich bereits mehrere Tage vor dem Vorfall wiederholt ein Fahrzeug in der Nähe des Hauses aufgehalten. Weiter wird noch einmal auf die Drohnach- richten des Onkels beziehungsweise Schwagers und mit allgemeinen Aus- führungen auf seine Machtposition sowie auf sehr alte Fotos verwiesen und solche eingereicht, auf denen dieser in Militäruniform und mit einer Waffe zu sehen sei. Dies beweise eindeutig, dass er dem Informations- und Si- cherheitsapparat angehöre und über erheblichen Einfluss und Macht ver- füge. Bezüglich der befürchteten Entführung oder Folter durch den IS liege ein Missverständnis vor. Der Beschwerdeführer fürchte eine solche nicht. Vielmehr befürchte er, dass sein Schwager seine Stellung missbrauche, um falsche Anschuldigungen gegen die Familie zu erheben und die er- zwungene Zusammenarbeit (nach der Entführung) durch den Beschwer- deführer mit dem IS zu überhöhen und damit Druck auf sie auszuüben, dies sogar in der Schweiz. Bezüglich der Zweifel an der Authentizität der eingereichten Haftbefehle wird in der Replik auf die unterschiedlichen Strukturen sowie die Schwäche des Verwaltungs- und Justizsystems, die familiären und sozialen Netzwerke, welche die Beschaffung von Dokumen- ten ermöglichen würden, und die unterschiedliche Arbeitsweise verschie- dener Mitarbeiter verwiesen. Weiter wird ausgeführt, die Tochter im Iran könne durch den Onkel ohne Weiteres ausfindig gemacht werden. Sie er- halte täglich Anrufe von unbekannten Nummern. Die Behelligungen liessen sich nicht nachweisen, zumal die Polizei nicht habe tätig werden wollen.
D-4132/2025 Seite 13 Der Bezug auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen anderer Per- sonen liefere entgegen der Behauptung des SEM Belege für die Wahr- scheinlichkeit und Schwere des persönlichen Risikos für die Beschwerde- führenden selber. Weiter wird geltend gemacht, dass es im Nordirak keine Garantie für einen realen und wirksamen rechtlichen Schutz für gewöhnli- che Bürger gebe, und ausgeführt, dass die Lage in der Schweiz diesbe- züglich viel besser sei.
E. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die betroffene Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rück- kehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die betroffene Person muss zu- dem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und die Verfolgungs- furcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begrün- det ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli- chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An- gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch- steller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts- darstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
D-4132/2025 Seite 14 Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Wie das SEM geht auch das Gericht davon aus, dass die irakischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und -willig sind. Zwar wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass be- züglich der Schutzfähigkeit und -willigkeit Vorbehalte angebracht seien, wenn die geltend gemachten Übergriffe von Angehörigen der beiden Mehr- heitsparteien ausgingen und bei der Verfolgung von Gewaltdelikten im Zu- sammenhang mit dem Begriff der Ehre mangelnder Schutzwille nicht aus- geschlossen werden könne. Gleichzeitig wurde aber auf verschiedene Fortschritte verwiesen, die in diesem Bereich erzielt werden konnten, wie das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die Schaffung einer spezi- ellen Polizeieinheit, einer Hotline und einer App sowie von Opfereinrichtun- gen, auch wenn die Schlüsselrolle nach wie vor von NGOs übernommen werde, welche die staatlichen Bemühungen als unwirksam kritisieren wür- den (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/20021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3 f.). Wenn die Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Be- hörden in der Beschwerde und der Replik pauschal bestritten wird, zumal die Lage in der Schweiz diesbezüglich viel besser sei, vermag dies vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
E. 5.4 Das SEM ist denn in seiner Verfügung auch mit ausführlicher und über- zeugender Begründung, auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden kann, zum Schluss gekommen, dass das Profil des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführenden innerhalb der PUK aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden hierzu unglaubhaft ist. Dem wird in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengehalten. Es wurden lediglich kommentarlos an- gebliche Fotos des Bruders beziehungsweise Schwagers bei der Geheim- dienst- und Sicherheitsbehörde zu den Akten gereicht. Dazu hält das SEM aber in seiner Vernehmlassung richtig fest, es bleibe ohne konkretisierende Ausführungen zum genauen inhaltlichen Kontext der Fotos offen, um wen es sich auf den Fotos handle und welchen Beruf oder welche Stellung diese Person innehabe. Auch in der Replik blieben die Beschwerdeführen- den diese Erklärungen weiterhin schuldig und verwiesen lediglich auf sehr alte Fotos, auf denen der Bruder beziehungsweise Schwager in Militäruni- form und mit einer Waffe zu sehen sei, was eindeutig beweise, dass er dem
D-4132/2025 Seite 15 Informations- und Sicherheitsapparat angehöre und über erheblichen Ein- fluss und Macht verfüge. Die gewichtigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der hohen Stellung des Bruders beziehungsweise Schwagers können mit die- sen Fotos offensichtlich nicht ausgeräumt werden. Vor diesem Hintergrund hat das SEM auch korrekt geschlossen, dass es den Beschwerdeführen- den zuzumuten gewesen wäre, sich gegen die Pläne des Bruders bezie- hungsweise Schwagers zur Zwangsheirat bei den Behörden oder sonsti- gen Organisationen zu wehren. Die Befürchtungen des Beschwerdefüh- rers, dass der Schwager seine Baath-Zugehörigkeit hätte verraten können, wertete das SEM angesichts dessen, dass der Schwager seit 2002 davon wusste und angesichts des langjährigen unbehelligten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der ARK zu Recht als nicht begründet. Das Vorbrin- gen, der Beschwerdeführer habe sich all die Jahre erfolgreich versteckt gehalten, erachtet auch das Gericht für nicht überzeugend. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer kein prominentes politisches Profil aufweist, aufgrund dessen gravierenden Konsequenzen durch die Behörden zu er- warten wären. Dass er befürchtet, der Schwager würde seine erzwungene Zusammenarbeit mit dem IS nach der Entführung überhöhen, wird in der Replik neu geltend gemacht und wirkt nachgeschoben und damit unglaub- haft. Schliesslich weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Unterdrü- ckungen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen, zumal es den Beschwerdeführenden offenbar durchaus möglich war, während meh- reren Jahren mit dem Bruder beziehungsweise Schwager respektive in dessen Nähe zu leben. Ihren Ausführungen ist insbesondere nicht zu ent- nehmen, dass der Bruder beziehungsweise Schwager in der ganzen Zeit je konkrete Vorbereitungen, geschweige denn ernsthafte Schritte für die angedrohte Zwangsheirat unternommen hätte. Den Beschwerdeführenden war denn auch nicht einmal der Name des Mannes bekannt, den die Toch- ter hätte heiraten sollen (vgl. A54 F211 ff. und A106 F80 ff.). Ergänzend ist auf einige Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden hin- zuweisen. So gab die Beschwerdeführerin stets an, sie habe mit dem Be- schwerdeführer und ihren Töchtern bis zur Ausreise bei ihrem Bruder ge- lebt und sie hätten auf der (…) in (...) nur ab und zu ausgeholfen (vgl. A54 F68, F162 und F197 f.), während der Beschwerdeführer angab, er sei di- rekt von Kirkuk nach (...) gezogen, wo er über die Jahre gewohnt habe (vgl. A81 F21 und A106 F130). Zudem machte die Beschwerdeführerin wider- sprüchliche Aussagen dazu, ob nur eine oder beide Töchter hätten zwangsverheiratet werden sollen (vgl. A54 F216 f. und F307). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Ausreise hätten ihre Brüder ih- ren Ehemann angegriffen und er sei eine Zeit lang verschollen gewesen (vgl. A54 F260 ff.), während aus den Aussagen des Beschwerdeführers
D-4132/2025 Seite 16 hervorgeht, dass er auf der (…) geblieben sei und die Brüder ihn nur tele- fonisch belästigt hätten (vgl. A81 F98 und A106 F131). Dass das SEM die Probleme der Beschwerdeführenden, wie in der Beschwerde behauptet, bagatellisiert, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Zwangsheirat sind allgemeiner Natur und beziehen sich nicht direkt auf die Situation der Beschwerdeführenden. Nach dem Gesag- ten ist davon auszugehen, dass die nordirakischen Behörden bei allfälligen Problemen mit den Verwandten der Beschwerdeführerin schutzfähig und - willig sind, weshalb die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
E. 5.5 In Bezug auf die Befürchtungen vor schiitischen Milizen oder dem IS kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen in der Verfügung und der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Ihnen wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. In der Replik wird viel- mehr ausgeführt, der Beschwerdeführer befürchte gar keine Entführung durch den IS.
E. 5.6 Wenn in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, der Enkel sei vom Onkel beziehungsweise Schwager umgebracht worden, ist mit den Erwä- gungen des SEM in seiner Vernehmlassung festzuhalten, dass es sich beim geltend gemachten Kontext mangels Angaben in den eingereichten Beweismitteln zur Täterschaft oder den genauen Umständen sowie den eingereichten Fotografien um blosse Mutmassungen handelt. Die Über- zeugung der Beschwerdeführenden oder ein angeblicher Telefonanruf des Bruders beziehungsweise Schwagers, der die Tat gestanden habe, und angebliche Aussagen von Nachbarn zum Tathergang, vermögen daran wiederum mangels Objektivierbarkeit nichts zu ändern. Der allgemeine Umstand, dass Tötungen aus Angst der Familien im Nordirak oft als Unfall registriert würden, wie in der Replik vorgebracht, vermag dies nicht über- zeugend zu widerlegen. Die mit der Replik eingereichten Identitätsdoku- mente des Sohnes der Beschwerdeführenden sowie des Enkels vermögen ebenfalls nicht zu beweisen, wer auf den Fotos abgebildet ist und unter welchen Umständen die Person zu Tode kam.
E. 5.7 Bezüglich den auf Beschwerdeebene kommentarlos zu den Akten ge- reichten Haftbefehlen gegen die Beschwerdeführenden hegt das SEM in seiner Vernehmlassung begründete Zweifel an deren Authentizität, auf wel- che hier verwiesen werden kann. Der pauschale Verweis in der Replik auf die unterschiedlichen Strukturen sowie die Schwäche des Verwaltungs- und Justizsystems, die familiären und sozialen Netzwerke und die
D-4132/2025 Seite 17 unterschiedliche Arbeitsweise verschiedener Mitarbeiter vermögen diese berechtigten Zweifel nicht überzeugend aus dem Weg zu räumen. Zudem weist das SEM richtig darauf hin, dass die Beschwerdeschrift konkrete Aus- führungen zum Umstand und kontextuellen Hintergrund der Haftbefehle und deren Erhalt komplett vermissen lassen. Auf die entsprechenden Er- wägungen kann wiederum verwiesen werden. In der Replik werden hierzu bezeichnenderweise wiederum keine weiteren Ausführungen gemacht.
E. 5.8 Die mit der Beschwerde eingereichten Drohnachrichten und geltend gemachten Verleumdungen sowie die Drohungen gegen die in den Iran geflohene Tochter qualifiziert das SEM insbesondere mangels jeglicher Kontextangaben in der Beschwerde zu Recht als Mutmassungen. In der Replik werden diesbezüglich keine überzeugenden Konkretisierungen nachgeliefert und wird lediglich noch einmal auf die Drohnachrichten, die Verleumdungen und auf Telefonanrufe von unbekannten Nummern an die Tochter im Iran unter Beilage entsprechender Screenshots sowie deren Bedeutung für die Gefährdung hingewiesen. Die entsprechenden Vorbrin- gen und Beweismittel sind jedenfalls nicht geeignet, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden in Frage zu stellen.
E. 5.9 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden die Flücht- lingseigenschaft nicht glaubhaft machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch da- mit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR142.20]).
D-4132/2025 Seite 18 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
D-4132/2025 Seite 19 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 In Bezug auf den in der Beschwerde mit Verweis auf die in der Schweiz lebenden Kinder der Beschwerdeführenden geltend gemachten Art. 8 EMRK gilt es einerseits auf deren Volljährigkeit sowie das fehlende Abhängigkeitsverhältnis aufmerksam zu machen. Andererseits gilt es da- rauf hinzuweisen, dass die Tochter E._______ mit gleichentags ergehen- dem Entscheid ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. D- 4907/2024) und somit mit den Beschwerdeführenden gemeinsam in die Heimat zurückkehren kann. Eine weitere Tochter ist im Übrigen bereits frü- her in die Heimatregion zurückgekehrt.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allge- meiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko- nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeich- nen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI (Region Kurdistan Irak) gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen
D-4132/2025 Seite 20 Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder al- leinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften ge- sundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisier- tem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung ge- währleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14)
E. 7.3.3 Das SEM führt hierzu zu Recht aus, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden über Arbeitserfahrung verfügen würden und in der Vergangenheit in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, sowie angesichts ihres Beziehungsnetzes (mit Verwandten auch in der Schweiz), sei nicht zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr in den Nordirak, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hätten, in eine Notlage geraten würden. Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Wesent- liches entgegengehalten. Weiter ging das SEM richtig davon aus, dass im Nordirak generell von einem genügenden Zugang zu medizinischer Grund- versorgung (inklusive ambulante und stationäre psychiatrische Behandlun- gen) und von einem grundsätzlich funktionierenden Sozialhilfesystem aus- zugehen sei (vgl. a.a.O. E. 14.8). Den Aussagen der Beschwerdeführen- den sei zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat bereits Zugang zu medizi- nischer Behandlung gehabt hätten und für deren Finanzierung selbständig aufgekommen seien. Entsprechend seien sie bezüglich ihrer medizini- schen Probleme (Beschwerdeführerin: Bluthochdruck, Wirbelsäulenbe- schwerden, chronische Schlaflosigkeit, Hautallergien und psychische Krise im Dezember 2023 mit notfallpsychiatrischer Behandlung sowie Medika- mentierung; Beschwerdeführer: Medikamentierung wegen chronischer Schmerzen in Beinen und Armen seit einer misslungenen Operation im Jahr 2022 mit Notwendigkeit einer neuen Operation und psychisches Trauma nach Folter) auf die in ihrer Heimat vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen zu verweisen, zumal den Akten keine kon- kreten Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie keinen Zugang zu den heimatlichen gesundheitlichen Einrichtungen gehabt hätten respektive zu- künftig haben würden. In der Beschwerde wird lediglich noch einmal auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sowie die schlechte Versorgung im Nordirak insbesondere im psychiatrischen
D-4132/2025 Seite 21 Bereich verwiesen. Zudem wird in der Replik geltend gemacht, nach dem Tod des Enkelkindes habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerde- führenden deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe in diesem Jahr zwei Schlaganfälle erlitten und befinde sich in kontinuierlicher medizi- nischer Behandlung. Es werden diesbezüglich aber lediglich eine physio- therapeutische Verordnung nach einer Hüftoperation im März 2025 und eine neurologische Zuweisung eingereicht. Weitere Arztberichte wurden bis heute keine eingereicht. Somit ist einerseits festzustellen, dass die in der Beschwerde erwähnte notwendige Hüftoperation offenbar schon durchgeführt werden konnte. Andererseits kann aufgrund der Ausführun- gen auf Beschwerdeebene und den eingereichten Unterlagen nicht von ei- ner deutlichen und langandauernden Verschlechterung des Gesundheits- zustands der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4132/2025 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4132/2025 Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch MLaw Shilan Begzad, (..), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihrer Tochter (N [...]) den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2023 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien am 8. November 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. November 2023 wurde sie zu ihren Personalien befragt. B. Am 28. November 2023 wurde ihr im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gewährt. Am 22. Dezember 2023 wurde in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und die Wegweisung nach Italien sowie der Vollzug verfügt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen. C. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 6. Juni 2024 und gelangte über Österreich am 30. Juni 2024 in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2024 ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juli 2024 wurde er zu seinen Personalien befragt. D. Am 11. Juli 2024 wurde ihm im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs gewährt. Daraufhin wurde das Dublinverfahren aufgrund der Familieneinheit beendet. E. Am 19. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihr Ehemann und einer ihrer Söhne seien im Jahr 2015 vom sogenannten Islamischen Staat (IS) an ihrem Wohnort Bagdad entführt und fünf oder sechs Monate festgehalten worden. Die restliche Familie sei daraufhin zuerst nach Kirkuk und dann nach Suleymaniya geflüchtet, wo sie bei ihrer Familie gewohnt hätten. Nach sechs Monaten seien ihr Ehemann und ihr Sohn zurückgekehrt. Danach hätten sie und ihr Ehemann zusammen mit ihren Töchtern in Suleymaniya gelebt. Das Verhältnis zu ihrer Familie habe sich verschlechtert, nachdem ihre mittlere Tochter sich habe scheiden lassen. Ihre Brüder seien schlecht zu ihren Töchtern gewesen, hätten diese unterdrückt und kontrolliert. Ihre Töchter hätten sich nicht hübsch machen und nicht zur Schule gehen dürfen. Ihre mittlere Tochter sei dann weggelaufen. Ihrer jüngsten Tochter hätten sie ein paarmal die Haare gegen ihren Willen geschnitten. Ihre Brüder hätten diese auch mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen, damit ihr Bruder dessen Tochter hätte heiraten können. Sie hätten ihre Töchter auch geschlagen und beschimpft. Deshalb seien sie am achtzehnten Geburtstag ihrer jüngsten Tochter geflüchtet. Sie hätten sich einige Tage bei einem Freund auf eine (...) aufgehalten, welcher ihnen bei der Ausreise geholfen habe. Ansonsten wäre ihre Tochter entführt oder ihnen weggenommen worden. Weil sie von ihrer Familie abhängig gewesen seien und ihr Ehemann eine Behinderung habe, hätten sie sich nicht gegen ihre Brüder wehren können. An die Behörden hätten sie sich auch nicht wenden können, da ihre Brüder Macht gehabt und die Behörden bestochen hätten. Sie wünsche sich hier ein besseres Leben in Freiheit und medizinische Behandlung für ihren Ehemann. Nach ihrer Ausreise hätten ihre Brüder ihren Ehemann angegriffen und er sei eine Zeit lang verschollen gewesen. F. Mit Verfügung vom 7. August 2024 die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Am 27. September 2024 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 14. November 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit seiner Familie in Bagdad gewohnt und sei im Jahr 1999 wegen Militärdienstverweigerung zwei Jahre inhaftiert worden. Nachdem er im Jahre 2002 nach einer General-Amnestie Mitglied der Baath-Partei geworden sei, habe er nicht mehr nach Kurdistan reisen können. Er habe für die Partei als Informant gearbeitet. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei er von den Schiiten unter Druck gesetzt worden. Der Quartiervorsteher habe ihm aber immer wieder helfen können, bis er Ende (...) 2015 zusammen mit seinem Sohn von schiitischen Milizen entführt worden sei. Sie seien einen Monat festgehalten worden. Danach sei er zu seiner Familie nach Kirkuk gegangen. Dort sei er im (...) 2015 vom IS mitgenommen, sechs Monate festgehalten und gefoltert worden. Danach sei er zuerst nach Kirkuk zurückgekehrt, dann zu seiner Familie nach Suleymaniya und von dort nach (...) gereist, wo er bis zur Ausreise auf einer (...) gelebt und als Wachmann gearbeitet habe. Seine Ehefrau habe zwei bis drei Jahre für die Peshmerga in einem (...) gekocht. Ihre Familie sei streng religiös. Deshalb habe es nach der Scheidung seiner mittleren Tochter Probleme gegeben. Sie hätten die Tochter zwangsverheiraten wollen. Nachdem diese geflüchtet sei, hätten sie seine jüngere Tochter zwangsverheiraten wollen. Sie habe plötzlich das Kopftuch tragen müssen und das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Er habe seine Familie von (...) her nicht unterstützen können. Er sei in Kurdistan nicht unterstützt worden, weil er ein ehemaliger Baathist sei. Seine Familie sei dann zu ihm zur (...) gekommen und sein Arbeitgeber habe deren Ausreise organisiert. Danach habe er nicht länger dort leben können. Sein Schwager habe für die Regierung gearbeitet. Er sei seit über vierzig Jahren Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und seit den 70er-Jahren General beim Sicherheitsdienst (Amen), wobei er Verantwortlicher von mehreren Ortschaften gewesen sei, auch von (...). Deshalb könnten sie keine Anzeige gegen ihn erstatten, zumal er (der Beschwerdeführer) sich illegal in Kurdistan aufgehalten habe. Wenn der Schwager seinen Aufenthaltsort gekannt hätte, hätte er ihn bestimmt verhaften lassen. Deshalb habe sein Arbeitgeber dann auch seine Ausreise organisiert. Zudem brauche er medizinische Behandlung. Er habe wegen einer Behinderung an Arm und Bein schon ein paarmal versucht, sich operieren zu lassen, auch im Ausland, beziehungsweise sei schon einmal erfolglos operiert worden. Nach seiner Ausreise habe er durch Sprachnachrichten und über die sozialen Medien mehrere Drohungen von seinem Schwager erhalten, dass er seine Ehefrau und ihre Tochter bei einer Rückkehr verhaften lassen und ihn als Baathist den Behörden ausliefern würde. Wenn er in die Heimat zurückkehren würde, würden die schiitischen Parteien, welche mit der PUK zusammenarbeiten würden, ihn töten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Screenshots der Drohungen seines Schwagers zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 - eröffnet am 13. Mai 2025 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. J. Mit Eingabe vom 7. Juni 2025 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Juli 2025 auf. L. Mit einer E-Mail-Eingabe vom 24. Juni 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, ihre Eingabe vom 24. Juni 2025 gemäss den Voraussetzungen zur korrekten Zustellung elektronischer Eingaben oder per Post binnen der gesetzten Zahlungsfrist (3. Juli 2025) nachzureichen. N. Mit postalischer Eingabe vom 1. Juli 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erlass des Kostenvorschusses. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichtern das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gut. P. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung und verschiedene Beweismittel zu den Akten. Q. In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. R. Mit Replik vom 27. August 2025 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend letztinstanzlich (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden zum Profil ihres Bruders respektive Schwagers seien unsubstantiiert, vage, nicht nachvollziehbar und nicht ohne Widersprüche ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst weder in der Lage gewesen, nachvollziehbar dazulegen, welche Erwerbstätigkeit ihre Brüder ausüben noch wie sie ihren Lebensunterhalt verdienen würden. Später habe sie vorgebracht, dass ihr Bruder C._______ Machthaber sei und ihre Brüder überall ihre Macht ausnutzen würden. Ihre Erklärungen zu diesem Widerspruch seien ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen. Auch auf wiederholte Nachfrage sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar dazulegen, woher oder weshalb ihre Brüder eine solche Macht aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe zur Tätigkeit seiner Schwager wiederum angegeben, einer sei bei den Peshmerga tätig. Zum Schwager C._______ habe er angegeben, dieser arbeite für die Regierung beim Sicherheitsdienst und sei Mitglied der PUK und auf Nachfrage ergänzt, dieser sei in (...) und (...) Verantwortlicher beim Sicherheitsdienst sowie seit den 70er Jahren bei der PUK und im Kader der Partei gewesen. Dazu aufgefordert, ausführlich von dessen Tätigkeit zu erzählen, seien seine Antworten äusserst oberflächlich, unsubstantiiert und wiederholend ausgefallen. Weiter habe er sich dazu widersprochen, ob der Schwager eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, und ob alle in der Familie oder niemand von dessen Tätigkeit gewusst habe. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass die Beschwerdeführerin nichts über die Erwerbstätigkeit ihres Bruders C._______ habe wissen wollen, was der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe erklären können. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er sich illegal in (...) aufgehalten habe und sich an keinem anderen Ort innerhalb Kurdistans hätte niederlassen können, da ihn sonst die Angehörigen der PUK hätten ausfindig machen können. Weshalb man ihn an einem anderen Ort, aber nicht in (...), wo ihn auch seine Familie besucht habe, hätte ausfindig machen können, sei indes nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch angesichts der Zugehörigkeit seines Schwagers C._______ zur PUK, welcher seine Situation gekannt habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätten alle gemeinsam in Sulaimaniyya gelebt. Würde sein Schwager C._______ tatsächlich der PUK angehören und ein Interesse haben, den Beschwerdeführer den Behörden zu melden, hätte er die Möglichkeit in der Vergangenheit bereits zu Genüge gehabt. Aus Sicht des SEM seien die Behörden der Autonomen Region Kurdistan (ARK) grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Auf entsprechende Nachfrage hätten die Beschwerdeführenden angegeben, sich bezüglich der Probleme mit ihrem Bruder respektive Schwager nie an die Behörden gewendet zu haben. lhre Erklärungsversuche vermöchten angesichts obiger Ausführungen zum Profil des Bruders respektive Schwagers jedoch nicht zu überzeugen. Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich an die Behörden zu wenden oder anderweitige Hilfe - gegebenenfalls mithilfe weiterer Verwandter - im Rahmen der Stammesstrukturen zu suchen. Sie hätten jedoch keine sonstigen Schritte unternommen, um gegen die geplante Zwangsheirat ihrer Tochter vorzugehen. Auch hätten sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und würden nicht über ein Profil verfügen, dass für die heimatlichen Behörden von besonderem Interesse wäre. An dieser Einschätzung vermöge der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach die kurdischen Behörden nichts von seiner Existenz gewusst hätten, ansonsten sie ihm Schwierigkeiten gemacht hätten, nichts zu ändern, zumal es sich dabei um eine unbegründete Annahme handle. So sei es ihm dennoch möglich gewesen, über sieben Jahre bis zur Ausreise von den kurdischen Behörden unbehelligt im kurdischen Gebiet zu leben. Zu seinem Vorbringen, wonach sein Schwager ihn bei Scheitern der Zwangsheirat wegen seiner ehemaligen Baath-Partei-Mitgliedschaft an die kurdische Regierung ausliefern wolle und ihn über die sozialen Medien bedroht habe, sei festzuhalten, dass dieser bereits seit dem Jahr 2002 davon gewusst habe, ohne ihn den Behörden bisher zu melden, und er abgesehen von den schriftlichen oder mündlichen Drohungen in dem Dreivierteljahr nach der Ausreise der Beschwerdeführerin keine weiteren Nachteile durch diesen erlitten habe. Ohnehin würden ihm bei einer Meldung seiner Baath-Mitgliedschaft an die Behörden angesichts seines Profils und seines langjährigen unbehelligten Aufenthaltes in der ARK keine asylrelevanten Nachteile drohen. Seine Befürchtung im Zusammenhang mit seiner Baath-Partei-Vergangenheit sei vielmehr eine Aneinanderreihung von Mutmassungen. Gleiches sei sodann auch betreffend seine Befürchtungen im Zusammenhang mit schiitischen Gruppierungen festzuhalten, welche in der ARK gar nicht präsent seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Haft wegen Wehrdienstverweigerung im Jahr 1999 und die Entführungen durch schiitische Gruppierungen sowie den IS im Jahr 2015 stünden in keinem direkten zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit der Ausreise im Sommer 2024. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Nachteile lokal oder regional beschränkt seien und die Beschwerdeführenden über eine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Teil innerhalb der ARK verfügen würden. Zudem würden die Unterdrückungen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen, zumal es den Beschwerdeführenden offenbar durchaus möglich gewesen sei, während mehreren Jahren mit ihrem Bruder beziehungsweise Schwager zu leben, respektive in dessen Nähe. Die zu den Akten gereichten Beweismittel (Konversations-Screenshots sowie USB-Stick mit Audionachricht) vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.2 In der Beschwerde werden dem vor allem allgemeine Erwägungen zur Zwangsheirat im Irak entgegengehalten. Daher dürfe das SEM die Fluchtgründe der Familie nicht bagatellisieren oder auf ein blasses «einfaches familiäres Problem» oder einen «politischen Meinungsunterschied» reduzieren. Vielmehr handle es sich um einen zutiefst persönlichen und kulturellen Konflikt, der auf jahrelangem offenem oder verdecktem Hass (wegen der Baath-Mitgliedschaft) und der Missachtung von Befehlen einer einflussreichen Person (C._______) beruhe. Selbst in der Schweiz setze sich der psychische Druck fort: Zwei Mal seien die Beschwerdeführenden von der Polizei aufgesucht worden, weil anonyme Hinweise eingegangen seien, wonach der Beschwerdeführer Mitglied des IS und für einen Mord verantwortlich sei. Während die Beschwerdeführenden abwesend gewesen seien, habe die Polizei sogar ihre Tochter mit B-Bewilligung in ihrer Wohnung aufgesucht und gefragt, ob sie mit dem IS kooperiere. Zudem sei im (...) 2025 der zweijährige Enkel der Beschwerdeführenden in Sulaimaniyya von ihrem Bruder beziehungsweise Schwager ermordet worden. Es handle sich um eine gezielte Rachetat wegen der Flucht der Beschwerdeführenden sowie wegen der Verweigerung einer Zwangsverheiratung. Der Vater des Enkels (Sohn der Beschwerdeführenden) habe mit seiner Familie zuvor im Süden des Iraks gelebt. Nachdem die Beschwerdeführenden in die Schweiz geflüchtet seien, habe er geglaubt, dass von seiner Familie keine Gefahr mehr ausgehe, und sei mit seiner Frau und dem Kind nach Sulaimaniyya zurückgekehrt. Schliesslich sei eine weitere Tochter aus der Schweiz freiwillig zurückgekehrt und habe feststellen müssen, dass auch sie nicht sicher sei. Sie habe nicht in die ARK zurückkehren können und sei stattdessen in den Iran geflohen. Selbst dort fühle sie sich weiterhin massiv bedroht durch C._______. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von der Terrororganisation IS entführt und gefoltert worden und lebe bis heute in ständiger Angst vor schiitischen Milizen und der PUK. Diese Gefahr sei nicht hypothetisch. Zur Stützung der Beschwerde wurden Fotos des Bruders beziehungsweise Schwagers bei der Geheimdienst- und Sicherheitsbehörde, Berichte über die erhaltenen Drohungen, Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer sowie eine amtliche Sterbeurkunde, ein medizinisch-forensischer Bericht sowie ein polizeiliches Ermittlungsprotokoll im Zusammenhang mit dem Tod des Enkels der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte nach wie vor keine Beweismittel oder Ausführungen, welche das geltend gemachte Profil des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführenden belegen oder glaubhaft machen würden. Es bleibe offen, ob es sich auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotos abgebildeten Person tatsächlich um diesen handle und welchen Beruf oder welche Stellung diese Person innehabe. Zudem fehle es der Beschwerdeschrift an konkretisierenden Ausführungen zum genauen inhaltlichen Kontext der Fotos. Weiter würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach der Bruder beziehungsweise Schwager tatsächlich der Urheber der erwähnten anonymen Hinweise sei und diese im geltend gemachten Kontext entstanden seien. Auch bezüglich der undatierten Bildschirmfotos von (...)-Nachrichten sei die Identifizierung sowohl des Absenders als auch der Adressaten unmöglich. Zudem bleibe auch der tatsächliche Kontext offen, in dem die angeblichen Nachrichten verfasst worden seien. Auch sei das Vorbringen, wonach eine Tochter der Beschwerdeführenden, nach ihrer freiwilligen Rückkehr auch im Iran durch den Onkel bedroht werde, eine Mutmassung. Weiter seien weder den Akten noch der Beschwerdeschrift konkrete Hinweise zu entnehmen, wonach der vorgebrachte Tod des Enkels tatsächlich im geltend gemachten Kontext geschehen sei. So sei dem als Kopie eingereichten Todesschein der Gesundheitsdirektion Sulaimaniyya, welcher intern vom SEM gesichtet worden sei, im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Junge im (...) 2025 getötet worden sei, wobei er von einem Auto überfahren worden und an inneren Blutungen verstorben sei. Angaben zur Täterschaft oder den genauen Umständen des Todes des Enkels seien den eingereichten Dokumenten jedoch nicht zu entnehmen. Gleiches gelte sodann betreffend die eingereichten Fotos, welche einen verletzten Jungen aufzeigen würden. So bleibe einmal mehr der Kontext dieser Aufnahmen offen, wobei überdies auch nicht nachgewiesen werde, um wen es sich bei diesem Jungen tatsächlich handle. Entsprechend handle es sich beim diesbezüglichen Vorbringen, wonach es sich um einen gezielten Racheakt handle, um unbelegte Schutzbehauptungen und Mutmassungen. Die drei eingereichten Haftbefehle des Untersuchungsgerichts in Sulaimaniyya vom (...) 2024 und vom (...) 2025 seien vom SEM intern eingehend gesichtet worden. Gemäss diesen sei gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige eines Bürgers D._______ beim Polizeiposten (...) registriert worden. Ihm werde eine Straftat gemäss Art. 413 des irakischen Strafgesetzbuches vorgeworfen. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Haftbefehle lediglich in Kopie eingereicht worden seien, was eine abschliessende Überprüfung der Authentizität der Dokumente verunmögliche, zumal auch Fälschungen von Haftbefehlen und Korruptionsfälle bekannt seien, bei denen durch Bestechung die Ausstellung eines Haftbefehls erwirkt werde. Gemäss Kenntnissen des SEM würden Haftbefehle zudem in der Regel weder den gesuchten Personen noch, bei deren Abwesenheit, an Angehörige ausgehändigt. Aus unerklärlichen Gründen seien zudem zwei Haftbefehle mit dem gleichen Datum ([...] 2024) ausgestellt worden, welche auf den ersten Blick exakt denselben Stempel und dieselbe Unterschrift an derselben Stelle aufweisen würden, jedoch von unterschiedlichen Handschriften ausgefüllt seien. Zudem fehle in einem Exemplar der Gesetzesartikel. Dies führe zu Zweifeln an der Authentizität der eingereichten Haftbefehle. Ferner lasse die Beschwerdeschrift konkrete Ausführungen zum Umstand und kontextuellen Hintergrund der Haftbefehle und deren Erhalt vermissen, insbesondere inwiefern diese mit den geltend gemachten Asylgründen zusammenhängen würden. Die Entführungen des Beschwerdeführers durch schiitische Milizen sowie den IS würden, wie in der Verfügung ausführlich dargelegt, rund zehn Jahre zurückliegen und seien für die Ausreise weder zeitlich noch kausal ausschlaggebend gewesen, zumal er seither keine Probleme in diesem Zusammenhang erlebt habe und die Furcht in der Beschwerdeschrift denn auch nicht weiter ausgeführt oder belegt werde. 4.4 In der Replik wird bezüglich des Enkels festgehalten, die Todesursache könne oft erst lange Zeit später richtig festgestellt werden. Das Justizsystem in der Region Kurdistan sei zudem ineffizient, politisch beeinflusst und teilweise korrupt. Gewalttaten, Blutrache und Ehrenmorde seien weit verbreitet, und viele Tötungen oder Entführungen von Kindern würden aus Angst der Familien als Unfall registriert. Die mit der Replik eingereichten Identitätsdokumente des Sohnes der Beschwerdeführenden sowie des Enkels würden eindeutig beweisen, zu wem das Foto des verstorbenen Kindes gehöre, und dass dieses zweifellos das Enkelkind der Familie gewesen sei. Das Kind sei unter höchst verdächtigen und völlig ungewöhnlichen Umständen ums Leben gekommen. Die Familie sei vollkommen überzeugt, dass es sich hierbei nicht um einen gewöhnlichen Unfall, sondern um einen geplanten Anschlag gehandelt habe, zumal dies in einem Telefonanruf eingestanden worden sei. Nach Aussagen von Nachbarn habe sich bereits mehrere Tage vor dem Vorfall wiederholt ein Fahrzeug in der Nähe des Hauses aufgehalten. Weiter wird noch einmal auf die Drohnachrichten des Onkels beziehungsweise Schwagers und mit allgemeinen Ausführungen auf seine Machtposition sowie auf sehr alte Fotos verwiesen und solche eingereicht, auf denen dieser in Militäruniform und mit einer Waffe zu sehen sei. Dies beweise eindeutig, dass er dem Informations- und Sicherheitsapparat angehöre und über erheblichen Einfluss und Macht verfüge. Bezüglich der befürchteten Entführung oder Folter durch den IS liege ein Missverständnis vor. Der Beschwerdeführer fürchte eine solche nicht. Vielmehr befürchte er, dass sein Schwager seine Stellung missbrauche, um falsche Anschuldigungen gegen die Familie zu erheben und die erzwungene Zusammenarbeit (nach der Entführung) durch den Beschwerdeführer mit dem IS zu überhöhen und damit Druck auf sie auszuüben, dies sogar in der Schweiz. Bezüglich der Zweifel an der Authentizität der eingereichten Haftbefehle wird in der Replik auf die unterschiedlichen Strukturen sowie die Schwäche des Verwaltungs- und Justizsystems, die familiären und sozialen Netzwerke, welche die Beschaffung von Dokumenten ermöglichen würden, und die unterschiedliche Arbeitsweise verschiedener Mitarbeiter verwiesen. Weiter wird ausgeführt, die Tochter im Iran könne durch den Onkel ohne Weiteres ausfindig gemacht werden. Sie erhalte täglich Anrufe von unbekannten Nummern. Die Behelligungen liessen sich nicht nachweisen, zumal die Polizei nicht habe tätig werden wollen. Der Bezug auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen anderer Personen liefere entgegen der Behauptung des SEM Belege für die Wahrscheinlichkeit und Schwere des persönlichen Risikos für die Beschwerdeführenden selber. Weiter wird geltend gemacht, dass es im Nordirak keine Garantie für einen realen und wirksamen rechtlichen Schutz für gewöhnliche Bürger gebe, und ausgeführt, dass die Lage in der Schweiz diesbezüglich viel besser sei. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die betroffene Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Wie das SEM geht auch das Gericht davon aus, dass die irakischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und -willig sind. Zwar wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass bezüglich der Schutzfähigkeit und -willigkeit Vorbehalte angebracht seien, wenn die geltend gemachten Übergriffe von Angehörigen der beiden Mehrheitsparteien ausgingen und bei der Verfolgung von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre mangelnder Schutzwille nicht ausgeschlossen werden könne. Gleichzeitig wurde aber auf verschiedene Fortschritte verwiesen, die in diesem Bereich erzielt werden konnten, wie das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die Schaffung einer speziellen Polizeieinheit, einer Hotline und einer App sowie von Opfereinrichtungen, auch wenn die Schlüsselrolle nach wie vor von NGOs übernommen werde, welche die staatlichen Bemühungen als unwirksam kritisieren würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/20021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3 f.). Wenn die Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden in der Beschwerde und der Replik pauschal bestritten wird, zumal die Lage in der Schweiz diesbezüglich viel besser sei, vermag dies vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 5.4 Das SEM ist denn in seiner Verfügung auch mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, zum Schluss gekommen, dass das Profil des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführenden innerhalb der PUK aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden hierzu unglaubhaft ist. Dem wird in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengehalten. Es wurden lediglich kommentarlos angebliche Fotos des Bruders beziehungsweise Schwagers bei der Geheimdienst- und Sicherheitsbehörde zu den Akten gereicht. Dazu hält das SEM aber in seiner Vernehmlassung richtig fest, es bleibe ohne konkretisierende Ausführungen zum genauen inhaltlichen Kontext der Fotos offen, um wen es sich auf den Fotos handle und welchen Beruf oder welche Stellung diese Person innehabe. Auch in der Replik blieben die Beschwerdeführenden diese Erklärungen weiterhin schuldig und verwiesen lediglich auf sehr alte Fotos, auf denen der Bruder beziehungsweise Schwager in Militäruniform und mit einer Waffe zu sehen sei, was eindeutig beweise, dass er dem Informations- und Sicherheitsapparat angehöre und über erheblichen Einfluss und Macht verfüge. Die gewichtigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der hohen Stellung des Bruders beziehungsweise Schwagers können mit diesen Fotos offensichtlich nicht ausgeräumt werden. Vor diesem Hintergrund hat das SEM auch korrekt geschlossen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, sich gegen die Pläne des Bruders beziehungsweise Schwagers zur Zwangsheirat bei den Behörden oder sonstigen Organisationen zu wehren. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass der Schwager seine Baath-Zugehörigkeit hätte verraten können, wertete das SEM angesichts dessen, dass der Schwager seit 2002 davon wusste und angesichts des langjährigen unbehelligten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der ARK zu Recht als nicht begründet. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich all die Jahre erfolgreich versteckt gehalten, erachtet auch das Gericht für nicht überzeugend. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer kein prominentes politisches Profil aufweist, aufgrund dessen gravierenden Konsequenzen durch die Behörden zu erwarten wären. Dass er befürchtet, der Schwager würde seine erzwungene Zusammenarbeit mit dem IS nach der Entführung überhöhen, wird in der Replik neu geltend gemacht und wirkt nachgeschoben und damit unglaubhaft. Schliesslich weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Unterdrückungen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen, zumal es den Beschwerdeführenden offenbar durchaus möglich war, während mehreren Jahren mit dem Bruder beziehungsweise Schwager respektive in dessen Nähe zu leben. Ihren Ausführungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Bruder beziehungsweise Schwager in der ganzen Zeit je konkrete Vorbereitungen, geschweige denn ernsthafte Schritte für die angedrohte Zwangsheirat unternommen hätte. Den Beschwerdeführenden war denn auch nicht einmal der Name des Mannes bekannt, den die Tochter hätte heiraten sollen (vgl. A54 F211 ff. und A106 F80 ff.). Ergänzend ist auf einige Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden hinzuweisen. So gab die Beschwerdeführerin stets an, sie habe mit dem Beschwerdeführer und ihren Töchtern bis zur Ausreise bei ihrem Bruder gelebt und sie hätten auf der (...) in (...) nur ab und zu ausgeholfen (vgl. A54 F68, F162 und F197 f.), während der Beschwerdeführer angab, er sei direkt von Kirkuk nach (...) gezogen, wo er über die Jahre gewohnt habe (vgl. A81 F21 und A106 F130). Zudem machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen dazu, ob nur eine oder beide Töchter hätten zwangsverheiratet werden sollen (vgl. A54 F216 f. und F307). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Ausreise hätten ihre Brüder ihren Ehemann angegriffen und er sei eine Zeit lang verschollen gewesen (vgl. A54 F260 ff.), während aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er auf der (...) geblieben sei und die Brüder ihn nur telefonisch belästigt hätten (vgl. A81 F98 und A106 F131). Dass das SEM die Probleme der Beschwerdeführenden, wie in der Beschwerde behauptet, bagatellisiert, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Zwangsheirat sind allgemeiner Natur und beziehen sich nicht direkt auf die Situation der Beschwerdeführenden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die nordirakischen Behörden bei allfälligen Problemen mit den Verwandten der Beschwerdeführerin schutzfähig und -willig sind, weshalb die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.5 In Bezug auf die Befürchtungen vor schiitischen Milizen oder dem IS kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen in der Verfügung und der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Ihnen wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. In der Replik wird vielmehr ausgeführt, der Beschwerdeführer befürchte gar keine Entführung durch den IS. 5.6 Wenn in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, der Enkel sei vom Onkel beziehungsweise Schwager umgebracht worden, ist mit den Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung festzuhalten, dass es sich beim geltend gemachten Kontext mangels Angaben in den eingereichten Beweismitteln zur Täterschaft oder den genauen Umständen sowie den eingereichten Fotografien um blosse Mutmassungen handelt. Die Überzeugung der Beschwerdeführenden oder ein angeblicher Telefonanruf des Bruders beziehungsweise Schwagers, der die Tat gestanden habe, und angebliche Aussagen von Nachbarn zum Tathergang, vermögen daran wiederum mangels Objektivierbarkeit nichts zu ändern. Der allgemeine Umstand, dass Tötungen aus Angst der Familien im Nordirak oft als Unfall registriert würden, wie in der Replik vorgebracht, vermag dies nicht überzeugend zu widerlegen. Die mit der Replik eingereichten Identitätsdokumente des Sohnes der Beschwerdeführenden sowie des Enkels vermögen ebenfalls nicht zu beweisen, wer auf den Fotos abgebildet ist und unter welchen Umständen die Person zu Tode kam. 5.7 Bezüglich den auf Beschwerdeebene kommentarlos zu den Akten gereichten Haftbefehlen gegen die Beschwerdeführenden hegt das SEM in seiner Vernehmlassung begründete Zweifel an deren Authentizität, auf welche hier verwiesen werden kann. Der pauschale Verweis in der Replik auf die unterschiedlichen Strukturen sowie die Schwäche des Verwaltungs- und Justizsystems, die familiären und sozialen Netzwerke und die unterschiedliche Arbeitsweise verschiedener Mitarbeiter vermögen diese berechtigten Zweifel nicht überzeugend aus dem Weg zu räumen. Zudem weist das SEM richtig darauf hin, dass die Beschwerdeschrift konkrete Ausführungen zum Umstand und kontextuellen Hintergrund der Haftbefehle und deren Erhalt komplett vermissen lassen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann wiederum verwiesen werden. In der Replik werden hierzu bezeichnenderweise wiederum keine weiteren Ausführungen gemacht. 5.8 Die mit der Beschwerde eingereichten Drohnachrichten und geltend gemachten Verleumdungen sowie die Drohungen gegen die in den Iran geflohene Tochter qualifiziert das SEM insbesondere mangels jeglicher Kontextangaben in der Beschwerde zu Recht als Mutmassungen. In der Replik werden diesbezüglich keine überzeugenden Konkretisierungen nachgeliefert und wird lediglich noch einmal auf die Drohnachrichten, die Verleumdungen und auf Telefonanrufe von unbekannten Nummern an die Tochter im Iran unter Beilage entsprechender Screenshots sowie deren Bedeutung für die Gefährdung hingewiesen. Die entsprechenden Vorbringen und Beweismittel sind jedenfalls nicht geeignet, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden in Frage zu stellen. 5.9 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 In Bezug auf den in der Beschwerde mit Verweis auf die in der Schweiz lebenden Kinder der Beschwerdeführenden geltend gemachten Art. 8 EMRK gilt es einerseits auf deren Volljährigkeit sowie das fehlende Abhängigkeitsverhältnis aufmerksam zu machen. Andererseits gilt es darauf hinzuweisen, dass die Tochter E._______ mit gleichentags ergehendem Entscheid ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. D-4907/2024) und somit mit den Beschwerdeführenden gemeinsam in die Heimat zurückkehren kann. Eine weitere Tochter ist im Übrigen bereits früher in die Heimatregion zurückgekehrt. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko-nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI (Region Kurdistan Irak) gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14) 7.3.3 Das SEM führt hierzu zu Recht aus, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden über Arbeitserfahrung verfügen würden und in der Vergangenheit in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, sowie angesichts ihres Beziehungsnetzes (mit Verwandten auch in der Schweiz), sei nicht zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr in den Nordirak, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hätten, in eine Notlage geraten würden. Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches entgegengehalten. Weiter ging das SEM richtig davon aus, dass im Nordirak generell von einem genügenden Zugang zu medizinischer Grundversorgung (inklusive ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen) und von einem grundsätzlich funktionierenden Sozialhilfesystem auszugehen sei (vgl. a.a.O. E. 14.8). Den Aussagen der Beschwerdeführenden sei zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat bereits Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt hätten und für deren Finanzierung selbständig aufgekommen seien. Entsprechend seien sie bezüglich ihrer medizinischen Probleme (Beschwerdeführerin: Bluthochdruck, Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Schlaflosigkeit, Hautallergien und psychische Krise im Dezember 2023 mit notfallpsychiatrischer Behandlung sowie Medikamentierung; Beschwerdeführer: Medikamentierung wegen chronischer Schmerzen in Beinen und Armen seit einer misslungenen Operation im Jahr 2022 mit Notwendigkeit einer neuen Operation und psychisches Trauma nach Folter) auf die in ihrer Heimat vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen zu verweisen, zumal den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie keinen Zugang zu den heimatlichen gesundheitlichen Einrichtungen gehabt hätten respektive zukünftig haben würden. In der Beschwerde wird lediglich noch einmal auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sowie die schlechte Versorgung im Nordirak insbesondere im psychiatrischen Bereich verwiesen. Zudem wird in der Replik geltend gemacht, nach dem Tod des Enkelkindes habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe in diesem Jahr zwei Schlaganfälle erlitten und befinde sich in kontinuierlicher medizinischer Behandlung. Es werden diesbezüglich aber lediglich eine physiotherapeutische Verordnung nach einer Hüftoperation im März 2025 und eine neurologische Zuweisung eingereicht. Weitere Arztberichte wurden bis heute keine eingereicht. Somit ist einerseits festzustellen, dass die in der Beschwerde erwähnte notwendige Hüftoperation offenbar schon durchgeführt werden konnte. Andererseits kann aufgrund der Ausführungen auf Beschwerdeebene und den eingereichten Unterlagen nicht von einer deutlichen und langandauernden Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner