Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist syrische Staatsangehörige und stammt aus D._______ (Syrien). B. Ihr Ehemann (C._______, N [...]) reichte am 6. Juni 2008 ein Familiennachzugsgesuch ein, welches mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons E._______ vom 28. November 2008 abgelehnt wurde. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons E._______ am 26. Mai 2010 rechtskräftig abgewiesen. C. Die Beschwerdeführerin gelangte danach gemäss eigenen Angaben am 5. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am 13. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. D. Die Beschwerdeführerin wurde am 1. November 2010 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 13. Dezember 2011 statt. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr die Behörden nach ihrer Heirat (...) 2008 nicht mehr erlaubt hätten, ihren Lehrerberuf auszuüben und sie mehrmals von Beamten aufgesucht und nach ihrem Gatten befragt worden sei. Als Beweismittel reichte sie ihre syrische Identitätskarte sowie eine Arbeitsbestätigung zu den Akten. E. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin (ihr Kind) (B._______) zur Welt. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Eröffnung am 17. Juni 2013) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und (ihres Kindes) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch aufgrund Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters vom 16. Juli 2013 (Poststempel vom 17. Juli 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss die Feststellung der irakischen Staatsbürgerschaft (des Kindes). H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer aktuellen Vertretungsvollmacht auf. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2013 nach. I. Am 24. Oktober 2013 nahm das BFM in der Vernehmlassung Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In der Replik vom 12. November 2013 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den Ausführungen der Vorinstanz.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht den Antrag auf Feststellung der irakischen Staatsbürgerschaft (des Kindes) der Beschwerdeführerin betrifft.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin nannte als Gründe für ihre Flucht, dass sie syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie sei. Sie habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise in D._______ (Syrien) gelebt, wo sie in den Jahren 2002 bis 2008 (...) unterrichtet habe. Nachdem sie am (...) 2008 ihren Ehemann geheiratet habe, hätten die Behörden ihr nicht mehr erlaubt, als Lehrerin tätig zu sein. Zudem hätten Beamte sie einmal zu Hause aufgesucht und sie anschliessend zweimal (ca. Ende 2008 und im Frühling 2009) vorgeladen. Dabei sei sie über ihren Ehegatten befragt worden. Ihr Ehemann sei in der syrischen Opposition aktiv, was wohl der Grund für das Interesse der Sicherheitsbehörden sei. So sei auch noch vor ihrer Hochzeit der Bruder des Ehemannes verhaftet und gefoltert worden. Aus Angst, wegen ihrem Gatten weiterhin behelligt zu werden, habe sie zunächst versucht, mittels Familiennachzug in die Schweiz zu gelangen. Dieses Gesuch sei jedoch abgelehnt worden. Sie habe dann als Begleiterin ihres Gatten an eine wissenschaftliche Konferenz in F._______ ein (...) Schengen-Visum erhalten, sei damit nach G._______ und von dort in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel legte sie ihre Identitätskarte sowie eine Arbeitsbestätigung zu den Akten. Die von ihr anlässlich der Anhörung eingereichten Dokumente betreffend ihren Ehemann wurden im Verfahren des Letzteren zu den Akten genommen.
E. 4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu den Einvernahmen durch die Beamten geäussert. In der BzP habe sie ausgesagt, jeweils von Al Amen-Leuten persönlich zu den Verhören mitgenommen worden zu sein, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, sie sei jeweils per Telegramm vorgeladen worden und habe sich selbständig in Begleitung ihrer Brüder zum Posten begeben. Auf diesen Widerspruch angesprochen sei es ihr nicht gelungen, diesen zu erklären, indem sie ausgeführt habe, es handle sich lediglich um ein unwesentliches Detail. Da es sich bei diesem Vorfall jedoch um ein einschneidendes und beunruhigendes und damit prägendes Erlebnis handeln würde, könne erwarten werden, dass sich die betreffende Person daran erinnern würde. Die Beschwerdeführerin habe sich auch hinsichtlich des angeblichen Unterrichtsverbots in Widersprüche verstrickt. So habe sie an der BzP erwähnt, sie habe nach 2008 nicht mehr als Lehrerin arbeiten dürfen. Anlässlich der Anhörung brachte sie konkretisierend zu Protokoll, ihr letzter Arbeitstag sei im Juni 2008 gewesen. Die eingereichte Arbeitsbestätigung lasse sich nicht mit diesem Vorbringen vereinbaren, indem ihr darin eine Bescheinigung über die im Zeitraum von 2002 bis 2009 erteilten Unterrichtsstunden ausgestellt worden sei. Dem Schreiben sei zudem zu entnehmen, dass sie in diesem Zeitraum als nicht festangestellte Lehrerin unterrichtet habe. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen habe sie ihre Aussagen dahingehend korrigiert, dass sie im Jahre 2009 nur noch für einige Monate und ausschliesslich auf Abruf gearbeitet habe. Dies vermöge den Widerspruch jedoch nicht aufzulösen, zumal die Beschwerdeführerin zuvor angegeben habe, bereits von 2002 bis 2008 nicht als Festangestellte, sondern stundenweise auf Abruf gearbeitet zu haben. Aufgrund dieser nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche sei die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen ihres Ehegatten als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass ihre Ausreise gemäss eigenen Angaben legal erfolgt sei und mit keinen Problemen verbunden gewesen sei.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das Kind der Beschwerdeführerin dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Vater (Irak) trage und somit auch dieselbe Aufenthaltsbewilligung wie der Vater erhalten müsse. Etwaige Ungereimtheiten in den Aussagen seien auf die Situation sowie die seit den Ereignissen verstrichene Zeit zurückzuführen. Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich des Zeitraums der Anstellung lasse sich damit erklären, dass die Beschwerdeführerin von Schuljahren (Winter- und Sommersemester) gesprochen habe, während der Befrager die Kalenderjahre angesehen habe. Die Aussage, im Schuljahr 2009 nicht mehr unterrichtet zu haben, sei somit korrekt.
E. 4.4 Das BFM wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass die Prüfung des Wegweisungsvollzugspunktes in die Zuständigkeit des BFM falle, da die kantonalen Behörden den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hätten.
E. 4.5 In der Replik wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Argument, dass ihr Kind dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Vater trage. In Syrien herrsche Bürgerkrieg, wodurch die dortigen Behörden nicht in der Lage wären, der Familie der Beschwerdeführerin Schutz zu bieten.
E. 5.1 Das Gericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Beschwerdeführerin vermag keine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Zu Recht weist das BFM auf die widersprüchliche Schilderung der behördlichen Befragungen durch den syrischen Geheimdienst hin. Auf diesen Widerspruch angesprochen vermochte die Beschwerdeführerin zuerst nur eine wirre Antwort zu Protokoll zu bringen (act. B26 F82 S. 10). Die auf nochmalige Nachfrage vorgebrachte Erklärung, die Ungereimtheiten würden sich nur auf Details beziehen, und sie würde unangenehme Erinnerungen grundsätzlich verdrängen (ebd. F83 f. S. 10 f.), überzeugt nicht. Letztere Behauptung lässt sich auch nicht mit der Antwort auf die Fragen 56 bis 59 (ebd. S. 8) vereinbaren, worin sie die Aussage, selbständig zu den Sicherheitsbehörden gegangen zu sein, explizit mit dem Detail verbindet, von ihren Brüdern begleitet worden zu sein. Zu den geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ist überdies zu bemerken, dass diese - wenn überhaupt - nicht von sonderlicher Intensität gewesen sind, zumal die Beschwerdeführerin per Telegramm vorgeladen und nach den Anhörungen ohne weitere Massnahmen entlassen wurde. Zudem ist sie nach der zweiten Anhörung im Frühjahr 2009 bis zu ihrer Ausreise im Juli 2010 in Ruhe gelassen worden, was gegen ein behördliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin und somit auch gegen das Vorliegen einer andauernden asylrelevanten Verfolgungsgefahr spricht. Die behördlichen Schikanen, welche die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Lehrertätigkeit gehindert hätten, sind schliesslich zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, so dass die Glaubhaftigkeit dieser Aussage offenbleiben kann.
E. 5.2 Zum Vorbringen, der Bruder ihres Ehemannes sei aufgrund der oppositionellen Tätigkeit des Letzteren verhaftet und gefoltert, und die Familie ihres Mannes mehrmals behördlich aufgesucht worden (vgl. act. B26 F66 S. 9), ist festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in sehr pauschaler Weise geäussert wurden und daher grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. Überdies hätten sich diese Vorkommnisse noch vor der Heirat im Jahre 2008 ereignet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist jedoch in dieser Zeit mehrmals unbehelligt nach Syrien und wieder zurück in die Schweiz gereist und stand damit selbst nicht im Fokus der Behörden. Dass der Bruder einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte, während dem angeblichen Auslöser der Reflexverfolgung eine problemlose mehrmalige Reise ins Heimatland und eine Trauung durch die syrischen Behörden möglich war, ist nicht nachvollziehbar und legt die Unglaubhaftigkeit sowohl der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Suche nach ihrem Ehemann als auch der Reflexverfolgung dessen Bruders nahe. Dies wird auch in der Botschaftsabklärung betreffend den Ehemann bestätigt, gemäss welcher er in Syrien nicht behördlich gesucht werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 E. 4.3.3). Demnach besteht - a fortiori - auch für die Beschwerdeführerin keine (Reflex-)Gefährdung. Schliesslich war es der Beschwerdeführerin möglich, Syrien problemlos mit ihrem Pass zu verlassen, was ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr spricht. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.3 Dem Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl mit Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 aberkannt bzw. widerrufen. Diese Verfügung wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 bestätigt und ist mithin rechtskräftig. Ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6096/2010 vom 8. Dezember 2010 abgewiesen. Ein am 14. August 2012 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 abgewiesen, welche mit am heutigen Tag ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4071/2013 bestätigt wurde. Somit können die Beschwerdeführenden auch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.4 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4119/2013 Urteil vom 11. März 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kind B._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist syrische Staatsangehörige und stammt aus D._______ (Syrien). B. Ihr Ehemann (C._______, N [...]) reichte am 6. Juni 2008 ein Familiennachzugsgesuch ein, welches mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons E._______ vom 28. November 2008 abgelehnt wurde. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons E._______ am 26. Mai 2010 rechtskräftig abgewiesen. C. Die Beschwerdeführerin gelangte danach gemäss eigenen Angaben am 5. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am 13. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. D. Die Beschwerdeführerin wurde am 1. November 2010 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 13. Dezember 2011 statt. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr die Behörden nach ihrer Heirat (...) 2008 nicht mehr erlaubt hätten, ihren Lehrerberuf auszuüben und sie mehrmals von Beamten aufgesucht und nach ihrem Gatten befragt worden sei. Als Beweismittel reichte sie ihre syrische Identitätskarte sowie eine Arbeitsbestätigung zu den Akten. E. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin (ihr Kind) (B._______) zur Welt. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Eröffnung am 17. Juni 2013) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und (ihres Kindes) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch aufgrund Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters vom 16. Juli 2013 (Poststempel vom 17. Juli 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss die Feststellung der irakischen Staatsbürgerschaft (des Kindes). H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer aktuellen Vertretungsvollmacht auf. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2013 nach. I. Am 24. Oktober 2013 nahm das BFM in der Vernehmlassung Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In der Replik vom 12. November 2013 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den Ausführungen der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht den Antrag auf Feststellung der irakischen Staatsbürgerschaft (des Kindes) der Beschwerdeführerin betrifft.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin nannte als Gründe für ihre Flucht, dass sie syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie sei. Sie habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise in D._______ (Syrien) gelebt, wo sie in den Jahren 2002 bis 2008 (...) unterrichtet habe. Nachdem sie am (...) 2008 ihren Ehemann geheiratet habe, hätten die Behörden ihr nicht mehr erlaubt, als Lehrerin tätig zu sein. Zudem hätten Beamte sie einmal zu Hause aufgesucht und sie anschliessend zweimal (ca. Ende 2008 und im Frühling 2009) vorgeladen. Dabei sei sie über ihren Ehegatten befragt worden. Ihr Ehemann sei in der syrischen Opposition aktiv, was wohl der Grund für das Interesse der Sicherheitsbehörden sei. So sei auch noch vor ihrer Hochzeit der Bruder des Ehemannes verhaftet und gefoltert worden. Aus Angst, wegen ihrem Gatten weiterhin behelligt zu werden, habe sie zunächst versucht, mittels Familiennachzug in die Schweiz zu gelangen. Dieses Gesuch sei jedoch abgelehnt worden. Sie habe dann als Begleiterin ihres Gatten an eine wissenschaftliche Konferenz in F._______ ein (...) Schengen-Visum erhalten, sei damit nach G._______ und von dort in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel legte sie ihre Identitätskarte sowie eine Arbeitsbestätigung zu den Akten. Die von ihr anlässlich der Anhörung eingereichten Dokumente betreffend ihren Ehemann wurden im Verfahren des Letzteren zu den Akten genommen. 4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu den Einvernahmen durch die Beamten geäussert. In der BzP habe sie ausgesagt, jeweils von Al Amen-Leuten persönlich zu den Verhören mitgenommen worden zu sein, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, sie sei jeweils per Telegramm vorgeladen worden und habe sich selbständig in Begleitung ihrer Brüder zum Posten begeben. Auf diesen Widerspruch angesprochen sei es ihr nicht gelungen, diesen zu erklären, indem sie ausgeführt habe, es handle sich lediglich um ein unwesentliches Detail. Da es sich bei diesem Vorfall jedoch um ein einschneidendes und beunruhigendes und damit prägendes Erlebnis handeln würde, könne erwarten werden, dass sich die betreffende Person daran erinnern würde. Die Beschwerdeführerin habe sich auch hinsichtlich des angeblichen Unterrichtsverbots in Widersprüche verstrickt. So habe sie an der BzP erwähnt, sie habe nach 2008 nicht mehr als Lehrerin arbeiten dürfen. Anlässlich der Anhörung brachte sie konkretisierend zu Protokoll, ihr letzter Arbeitstag sei im Juni 2008 gewesen. Die eingereichte Arbeitsbestätigung lasse sich nicht mit diesem Vorbringen vereinbaren, indem ihr darin eine Bescheinigung über die im Zeitraum von 2002 bis 2009 erteilten Unterrichtsstunden ausgestellt worden sei. Dem Schreiben sei zudem zu entnehmen, dass sie in diesem Zeitraum als nicht festangestellte Lehrerin unterrichtet habe. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen habe sie ihre Aussagen dahingehend korrigiert, dass sie im Jahre 2009 nur noch für einige Monate und ausschliesslich auf Abruf gearbeitet habe. Dies vermöge den Widerspruch jedoch nicht aufzulösen, zumal die Beschwerdeführerin zuvor angegeben habe, bereits von 2002 bis 2008 nicht als Festangestellte, sondern stundenweise auf Abruf gearbeitet zu haben. Aufgrund dieser nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche sei die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen ihres Ehegatten als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass ihre Ausreise gemäss eigenen Angaben legal erfolgt sei und mit keinen Problemen verbunden gewesen sei. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das Kind der Beschwerdeführerin dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Vater (Irak) trage und somit auch dieselbe Aufenthaltsbewilligung wie der Vater erhalten müsse. Etwaige Ungereimtheiten in den Aussagen seien auf die Situation sowie die seit den Ereignissen verstrichene Zeit zurückzuführen. Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich des Zeitraums der Anstellung lasse sich damit erklären, dass die Beschwerdeführerin von Schuljahren (Winter- und Sommersemester) gesprochen habe, während der Befrager die Kalenderjahre angesehen habe. Die Aussage, im Schuljahr 2009 nicht mehr unterrichtet zu haben, sei somit korrekt. 4.4 Das BFM wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass die Prüfung des Wegweisungsvollzugspunktes in die Zuständigkeit des BFM falle, da die kantonalen Behörden den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hätten. 4.5 In der Replik wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Argument, dass ihr Kind dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Vater trage. In Syrien herrsche Bürgerkrieg, wodurch die dortigen Behörden nicht in der Lage wären, der Familie der Beschwerdeführerin Schutz zu bieten. 5. 5.1 Das Gericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Beschwerdeführerin vermag keine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Zu Recht weist das BFM auf die widersprüchliche Schilderung der behördlichen Befragungen durch den syrischen Geheimdienst hin. Auf diesen Widerspruch angesprochen vermochte die Beschwerdeführerin zuerst nur eine wirre Antwort zu Protokoll zu bringen (act. B26 F82 S. 10). Die auf nochmalige Nachfrage vorgebrachte Erklärung, die Ungereimtheiten würden sich nur auf Details beziehen, und sie würde unangenehme Erinnerungen grundsätzlich verdrängen (ebd. F83 f. S. 10 f.), überzeugt nicht. Letztere Behauptung lässt sich auch nicht mit der Antwort auf die Fragen 56 bis 59 (ebd. S. 8) vereinbaren, worin sie die Aussage, selbständig zu den Sicherheitsbehörden gegangen zu sein, explizit mit dem Detail verbindet, von ihren Brüdern begleitet worden zu sein. Zu den geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ist überdies zu bemerken, dass diese - wenn überhaupt - nicht von sonderlicher Intensität gewesen sind, zumal die Beschwerdeführerin per Telegramm vorgeladen und nach den Anhörungen ohne weitere Massnahmen entlassen wurde. Zudem ist sie nach der zweiten Anhörung im Frühjahr 2009 bis zu ihrer Ausreise im Juli 2010 in Ruhe gelassen worden, was gegen ein behördliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin und somit auch gegen das Vorliegen einer andauernden asylrelevanten Verfolgungsgefahr spricht. Die behördlichen Schikanen, welche die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Lehrertätigkeit gehindert hätten, sind schliesslich zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, so dass die Glaubhaftigkeit dieser Aussage offenbleiben kann. 5.2 Zum Vorbringen, der Bruder ihres Ehemannes sei aufgrund der oppositionellen Tätigkeit des Letzteren verhaftet und gefoltert, und die Familie ihres Mannes mehrmals behördlich aufgesucht worden (vgl. act. B26 F66 S. 9), ist festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in sehr pauschaler Weise geäussert wurden und daher grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. Überdies hätten sich diese Vorkommnisse noch vor der Heirat im Jahre 2008 ereignet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist jedoch in dieser Zeit mehrmals unbehelligt nach Syrien und wieder zurück in die Schweiz gereist und stand damit selbst nicht im Fokus der Behörden. Dass der Bruder einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte, während dem angeblichen Auslöser der Reflexverfolgung eine problemlose mehrmalige Reise ins Heimatland und eine Trauung durch die syrischen Behörden möglich war, ist nicht nachvollziehbar und legt die Unglaubhaftigkeit sowohl der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Suche nach ihrem Ehemann als auch der Reflexverfolgung dessen Bruders nahe. Dies wird auch in der Botschaftsabklärung betreffend den Ehemann bestätigt, gemäss welcher er in Syrien nicht behördlich gesucht werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 E. 4.3.3). Demnach besteht - a fortiori - auch für die Beschwerdeführerin keine (Reflex-)Gefährdung. Schliesslich war es der Beschwerdeführerin möglich, Syrien problemlos mit ihrem Pass zu verlassen, was ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr spricht. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.3 Dem Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl mit Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 aberkannt bzw. widerrufen. Diese Verfügung wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 bestätigt und ist mithin rechtskräftig. Ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6096/2010 vom 8. Dezember 2010 abgewiesen. Ein am 14. August 2012 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 abgewiesen, welche mit am heutigen Tag ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4071/2013 bestätigt wurde. Somit können die Beschwerdeführenden auch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand: