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D-4171/2009

D-4171/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-03 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - gemäss den Akten ehemals ein Anhänger der arabischen Baath-Bewegung, welcher ursprünglich aus Syrien stammt, von dort im Jahre 1974 aus Furcht vor Verfolgung in den Irak geflohen sei und später die irakische Staatsangehörigkeit erlangt habe - ersuchte am 3. Dezember 1997 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, er habe sich die letzten Jahre in D._______ aufgehalten, wo er aber über keinen geregelten Aufenthalt verfügt habe, und nun D._______ aus Furcht vor einer Abschiebung in den Irak verlassen, da er im Irak um sein Leben zu fürchten habe. Dabei verwies er auf in der Vergangenheit im Irak erlittene Nachteile und brachte Gründe vor, welche zu einer erneuten Verfolgung durch die irakischen Behörden führen würden. Mit Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Aus den Akten folgt, dass das BFF bei diesem Entscheid von der vorstehend unter Ziffer (1) rubrizierten irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging und die Schreibweise seines Namens mit A._______ verzeichnete. B. Am 10. Juni 2008 wurde das BFM vom (...) darum ersucht zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Dabei zeigte die (...) unter Verweis auf die Akten zu einem vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuch um Familiennachzug an, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 zweimal nach Syrien gereist sei, dass er dort im April 2008 eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe und dass er eigenen Angaben zufolge über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 10. September 2008 - im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des ihm gewährten Asyls - zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 15. September 2008 sowie mit Telefaxeingabe vom 28. Oktober 2008 vernehmen, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger und von den syrischen Behörden werde er als Ausländer betrachtet. Aufgrund dieser Ausführungen gab das BFM Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Damaskus in Auftrag. C. Mit Schreiben vom 2. April 2009 brachte das BFM dem mittlerweile vertretenen Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 25. Januar 2009 zur Kenntnis und lud ihn zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. April 2009 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen, wobei er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, das Abklärungsergebnis weise offenkundig einen Fehler auf. Im Weiteren bekräftigte er sein Vorbringen, er sei irakischer Staatsangehöriger und verfüge nicht über ein Aufenthaltsrecht in Syrien, womit keine Grundlage für einen Asylwiderruf bestehe. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers gab das BFM am 9. April 2009 ergänzende Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Damaskus in Auftrag. Einen Tag zuvor, mit Schreiben vom 8. April 2009, hatte das BFM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten sowohl betreffend das ursprüngliche Asylverfahren als auch betreffend die bis dahin angelegten Akten in Sachen Asylwiderruf gewährt. D. Nach Eingang der Antwort auf die ergänzende Botschaftsanfrage aberkannte das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist und er habe dort geheiratet, er sei syrischer Staatsangehöriger, er könne einen syrischen Pass beantragen und er werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. In diesem Zusammenhang verwies das BFM insbesondere auf das Resultat der ergänzenden Botschaftsanfrage respektive auf die Antwort der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 20. Mai 2009, welche das BFM zusammen mit seinem Entscheid offenlegte. Aus den Akten folgt, dass das BFM bei diesem Entscheid von der vorstehend unter Ziffer (2) rubrizierten syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging und die Schreibweise seines Namens neu mit B._______ verzeichnete (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2009, S. 3 unten). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzumerken, dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM einen Tag vor Erlass der vorgenannten Verfügung einen BFM-internen Auftrag erteilt hatte, die Personendaten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vornamens, des Namens und der Staatsangehörigkeit zu ändern, und zwar auf C._______, Syrien (vgl. dazu Rubrum Ziffer [3]). E. Am 29. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2009 beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte. In seiner Eingabe - welche er unter dem Namen A._______ (gemäss Rubrum Ziffer [1]) einreichte - machte er zur Begründung seiner Beschwerde vorab geltend, durch die angefochtene Verfügung sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da ihm das ergänzende Abklärungsergebnis erst mit diesem Entscheid eröffnet worden sei. In seinen weiteren Ausführungen hielt er namentlich fest, er sei irakischer Staatsangehöriger und seine ursprüngliche Herkunft aus Syrien stelle zum heutigen Zeitpunkt keinen Beendigungsgrund für das ihm vormals gewährte Asyl dar, und er brachte unter Herleitung verschiedener Argumentationslinien sowie unter Vorlage mehrerer Beweismittel vor, in seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf nicht erfüllt. Schliesslich reichte er am 30. Juni 2009 ein weiteres Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer eröffnet am 31. Juli 2009 - stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Verfahren müsse aufgrund der bestehenden Akten als aussichtslos bezeichnet werden, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rubrum dieser Zwischenverfügung unter den vorstehend unter Ziffer (3) rubrizierten Personendaten C._______, Syrien, aufgeführt wurde. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer namentlich, der im anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten, und er sei von der weiteren Behandlung der Beschwerde auszuschliessen. Gleichzeitig beantragte er die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 und er erneuerte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Daneben ersuchte er um eine Erstreckung der angesetzten Frist zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses, bis über das Ausstandsbegehren entschieden sei. H. Am 11. August 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, im hängigen Beschwerdeverfahren sei der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt worden, womit aber nicht die Rechtmässigkeit der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2009 anerkannt werde. Die Zahlung sei einzig erfolgt, damit im Beschwerdeverfahren kein Abschreibungsentscheid ergehe. An sämtlichen Anträgen in der Eingabe vom 4. August 2009 werde festgehalten. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2009 wurde in Bezug auf das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Beschwerdeverfahren D-4171/2009 ein Ausstandsverfahren gemäss Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, innert Frist zu präzisieren, welchen der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe er mit seinem Begehren anrufe. Im Übrigen wurde an dieser Stelle auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Ausstandsverfahren verzichtet. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2009 ergänzte der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren. Gleichzeitig ersuchte er auch im Ausstandsverfahren um Erlass der Verfahrenskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. K. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG wurde der im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter am 20. August 2009 von der im Ausstandsverfahren zuständigen Instruktionsrichterin ersucht, innert Frist zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Er reichte in der Folge am 31. August 2009 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die vorgenannte Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innert Frist vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 8. September 2009 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, in der Stellungnahme werde auf ein namentlich bezeichnetes Urteil des Bundesgerichts Bezug genommen und er ersuche um Zustellung einer Kopie dieses Urteils sowie um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme. Unter Hinweis darauf, dass das erwähnte Urteil des Bundesgerichts im Internet öffentlich zugänglich ist, wurden mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 die Gesuche um Zustellung einer Urteilskopie sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 17. September 2009 eine Stellungnahme zum Ausstandsverfahren zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 24. September 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben zu den Akten reichen, in welchem er eine subjektive massive Verschlechterung seiner Sicherheitslage in Syrien beschreibt. N. Mit Urteil vom 6. Januar 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Ausstandsbegehren als auch den Antrag um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren ab. O. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein. P. In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Q. Am 15. Februar 2010 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM vom 5. Februar 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass das rechtliche Gehör wegen einstweiliger Vorenthaltung des Ergebnisses der zweiten Botschaftsabklärung durch das BFM verletzt worden sei. Die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 sei ihm erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeerhebung sei dadurch nötig geworden, da er sich nur dadurch Gehör zum zweiten Botschaftsbericht habe verschaffen können.

E. 3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER {Hrsg.} Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 18, mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichtes [vgl. Fussnoten 48 und 49]). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fortsetzung der Praxis der ARK - davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Mit Schreiben vom 2. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der ersten Botschaftsabklärung. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009 denn auch Gebrauch und wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass es sich beim angesprochenen Reisepapier nicht um einen syrischen Pass, sondern um seinen Flüchtlingsausweis handle. Diesbezüglich sei der Schweizer Vertretung in Damaskus ein Fehler unterlaufen. Daraufhin leitete das BFM die zweite Botschaftsanfrage am 9. April 2009 ein, um noch einmal Informationen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und das Vorhanden- beziehungsweise Nichtvorhandensein eines diesbezüglichen syrischen Passes in Erfahrung zu bringen. Gestützt auf die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 erliess sie dann den hier vorliegenden, angefochtenen Entscheid, ohne die Ergebnisse der zweiten Botschaftsanfrage vorgängig dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es liegt also unbestritten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung macht im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn, da eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer entsprechenden unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu den Ergebnissen der zweiten Botschaftsabklärung eingehend zu äussern und diese Ausführungen werden im hier vorliegenden Urteil, soweit sie entscheidwesentlich sind, auch gebührend berücksichtigt. In casu ist eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene aus obgenannten Gründen somit angebracht. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erübrigt sich somit.

E. 4 Das BFM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1-6 FK (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.1 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.).

E. 4.2 Bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist von Belang, dass er gemäss Botschaftsbericht vom 20. Mai 2009 einerseits im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit ist und andererseits die Möglichkeit hat, einen syrischen Pass zu beantragen. Diese Erkenntnisse werden gestützt durch die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. Mai 1999, A22, S. 13: "er sei syrischer Staatsangehöriger" beziehungsweise vgl. sein Schreiben vom 6. Juni 2008, W1, Beilage 4, S. 3: "er habe die syrische Staatsangehörigkeit"). Auch auf dem Eheschein vom 10. April 2008 ist seine syrische Staatsangehörigkeit aufgeführt (vgl. W1, Beilage 2, S. 2 beziehungsweise W18, S. 4 und 5). Es ist ihm überdies zumutbar, gegenüber den syrischen Behörden auf seine irakische Staatsangehörigkeit zu verzichten, um allfälligen diesbezüglichen Problemen betreffend die doppelte Staatsbürgerschaft zu begegnen. Im Irak hat der Beschwerdeführer ohnehin mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen und er dürfte deshalb kein Interesse haben, in dieses Land zu reisen oder den irakischen Pass anderweitig zu nutzen. Im vorliegenden Verfahren ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf verfügt hat.

E. 4.3 In der Folge bleibt zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Heimatstaat Syrien sämtliche der drei vorerwähnten Voraussetzungen (vgl. E. 5.1) für eine Anwendung der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt sind.

E. 4.3.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Nach seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist. Am 1. April 2008 hat er dann auch als syrischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsort eine Syrerin geheiratet. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Reisen nach Syrien seien nicht freiwillig, sondern unter einem gewissen moralischen und familiären Pflichtgefühl erfolgt. In diesem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ist keine objektive Zwangslage zu erkennen, von der auf eine fehlende Handlungsfreiheit seinerseits geschlossen werden müsste. So ist insbesondere nicht zu ersehen, inwiefern die Reise nach Syrien die einzige Möglichkeit hätte darstellen sollen, um die angestrebte Heirat mit seiner heutigen Ehefrau zu realisieren. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem Heimatstaat ist demnach erfüllt.

E. 4.3.2 Weiter ist auch die Bedingung des beabsichtigten Handelns (vgl. zum regelmässigen Genügen der blossen Inkaufnahme einer Unterschutzstellung EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103) im Rahmen der Unterschutzstellung gegeben. Wie sich aus den Akten beziehungsweise gestützt auf die Botschaftsanfrage eruieren lässt (vgl. W20, S. 1) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hielt sich dieser unter anderem im Zusammenhang mit seiner am 1. April 2008 in seinem Herkunftsort erfolgten Heirat in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Monate auf dem Territorium seines Heimatstaates auf. Er unterlässt es, anhand konkreter Angaben aufzuzeigen, dass die Dauer seines Aufenthaltes in Syrien sich eng auf die für den Eheschluss unabdingbaren Verrichtungen vor Ort beschränkt hätte. Aus dem Eheschein vom 10. April 2008 (vgl. W18, S. 4 und 5) ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer mit den lokalen Behörden seines Heimatstaates in Kontakt getreten ist. Es steht damit im vorliegenden Einzelfall fest, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht nach Syrien gereist ist, sich dem in seinem Heimatstaat erhältlichen Schutz zu unterstellen.

E. 4.3.3 Schliesslich ist auch das dritte Element der Unterschutzstellung - effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten. Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer bei seinen jeweiligen Einreisen nach Syrien Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er konnte jeweils ohne Probleme nach Syrien einreisen und auch wieder ausreisen. Den Gepflogenheiten der syrischen Behörden betreffend wurde er jeweils bei seiner Ein- beziehungsweise Ausreise registriert und befragt. Die jeweiligen Befragungen hatten jedoch den Charakter von Routinekontrollen. Gegen eine fehlende Verfolgung durch seinen Heimatstaat spricht auch die Tatsache, dass er gemäss Botschaftsauskunft von den syrischen Behörden nicht gesucht wird. Vor diesem Hintergrund sind dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien insgesamt hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf das vollständige Fehlen einer Verfolgungsfurcht und auf die subjektive Empfindung ziehen zu können, ausreichenden, effektiven Schutz zu erhalten. Da der Beschwerdeführer schliesslich gemäss Botschaftsabklärung die Möglichkeit hat, sich einen syrischen Pass ausstellen zu lassen, ist auch das dritte Kriterium - der effektive Erhalt des Schutzes durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten.

E. 4.4 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch seine Aufenthalte in Syrien Tatsachen geschaffen hat, die als freiwillige Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu würdigen sind. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen. Die Verfügung vom 12. Juni 2009 verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können jedoch einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Dabei rechtfertigt sich ein Erlass von Verfahrenskosten insbesondere bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 4.60, S. 212). In casu liegt eine geheilte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. E. 3.3), weshalb dieser Umstand bei der Auferlegung der Verfahrenskosten und dem Zusprechen einer Parteientschädigung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer ist nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem in diesem Punkt rechtskonformen Entscheid gelangt, weshalb ihm diesbezüglich kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 sowie EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, die Verfahrenskosten entsprechend zu kürzen und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Diese sind mit dem am 11. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 5.2 Angesichts des Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die (reduzierte) Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist ihm durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4171/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. Juni 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Irak (1), respektive B._______, geboren (...), Syrien (2), respektive C._______, geboren (...), Syrien (3), vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - gemäss den Akten ehemals ein Anhänger der arabischen Baath-Bewegung, welcher ursprünglich aus Syrien stammt, von dort im Jahre 1974 aus Furcht vor Verfolgung in den Irak geflohen sei und später die irakische Staatsangehörigkeit erlangt habe - ersuchte am 3. Dezember 1997 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, er habe sich die letzten Jahre in D._______ aufgehalten, wo er aber über keinen geregelten Aufenthalt verfügt habe, und nun D._______ aus Furcht vor einer Abschiebung in den Irak verlassen, da er im Irak um sein Leben zu fürchten habe. Dabei verwies er auf in der Vergangenheit im Irak erlittene Nachteile und brachte Gründe vor, welche zu einer erneuten Verfolgung durch die irakischen Behörden führen würden. Mit Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Aus den Akten folgt, dass das BFF bei diesem Entscheid von der vorstehend unter Ziffer (1) rubrizierten irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging und die Schreibweise seines Namens mit A._______ verzeichnete. B. Am 10. Juni 2008 wurde das BFM vom (...) darum ersucht zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Dabei zeigte die (...) unter Verweis auf die Akten zu einem vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuch um Familiennachzug an, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 zweimal nach Syrien gereist sei, dass er dort im April 2008 eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe und dass er eigenen Angaben zufolge über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 10. September 2008 - im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des ihm gewährten Asyls - zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 15. September 2008 sowie mit Telefaxeingabe vom 28. Oktober 2008 vernehmen, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger und von den syrischen Behörden werde er als Ausländer betrachtet. Aufgrund dieser Ausführungen gab das BFM Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Damaskus in Auftrag. C. Mit Schreiben vom 2. April 2009 brachte das BFM dem mittlerweile vertretenen Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 25. Januar 2009 zur Kenntnis und lud ihn zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. April 2009 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen, wobei er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, das Abklärungsergebnis weise offenkundig einen Fehler auf. Im Weiteren bekräftigte er sein Vorbringen, er sei irakischer Staatsangehöriger und verfüge nicht über ein Aufenthaltsrecht in Syrien, womit keine Grundlage für einen Asylwiderruf bestehe. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers gab das BFM am 9. April 2009 ergänzende Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Damaskus in Auftrag. Einen Tag zuvor, mit Schreiben vom 8. April 2009, hatte das BFM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten sowohl betreffend das ursprüngliche Asylverfahren als auch betreffend die bis dahin angelegten Akten in Sachen Asylwiderruf gewährt. D. Nach Eingang der Antwort auf die ergänzende Botschaftsanfrage aberkannte das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist und er habe dort geheiratet, er sei syrischer Staatsangehöriger, er könne einen syrischen Pass beantragen und er werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. In diesem Zusammenhang verwies das BFM insbesondere auf das Resultat der ergänzenden Botschaftsanfrage respektive auf die Antwort der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 20. Mai 2009, welche das BFM zusammen mit seinem Entscheid offenlegte. Aus den Akten folgt, dass das BFM bei diesem Entscheid von der vorstehend unter Ziffer (2) rubrizierten syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging und die Schreibweise seines Namens neu mit B._______ verzeichnete (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2009, S. 3 unten). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzumerken, dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM einen Tag vor Erlass der vorgenannten Verfügung einen BFM-internen Auftrag erteilt hatte, die Personendaten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vornamens, des Namens und der Staatsangehörigkeit zu ändern, und zwar auf C._______, Syrien (vgl. dazu Rubrum Ziffer [3]). E. Am 29. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2009 beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte. In seiner Eingabe - welche er unter dem Namen A._______ (gemäss Rubrum Ziffer [1]) einreichte - machte er zur Begründung seiner Beschwerde vorab geltend, durch die angefochtene Verfügung sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da ihm das ergänzende Abklärungsergebnis erst mit diesem Entscheid eröffnet worden sei. In seinen weiteren Ausführungen hielt er namentlich fest, er sei irakischer Staatsangehöriger und seine ursprüngliche Herkunft aus Syrien stelle zum heutigen Zeitpunkt keinen Beendigungsgrund für das ihm vormals gewährte Asyl dar, und er brachte unter Herleitung verschiedener Argumentationslinien sowie unter Vorlage mehrerer Beweismittel vor, in seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf nicht erfüllt. Schliesslich reichte er am 30. Juni 2009 ein weiteres Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer eröffnet am 31. Juli 2009 - stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Verfahren müsse aufgrund der bestehenden Akten als aussichtslos bezeichnet werden, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rubrum dieser Zwischenverfügung unter den vorstehend unter Ziffer (3) rubrizierten Personendaten C._______, Syrien, aufgeführt wurde. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer namentlich, der im anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten, und er sei von der weiteren Behandlung der Beschwerde auszuschliessen. Gleichzeitig beantragte er die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 und er erneuerte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Daneben ersuchte er um eine Erstreckung der angesetzten Frist zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses, bis über das Ausstandsbegehren entschieden sei. H. Am 11. August 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, im hängigen Beschwerdeverfahren sei der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt worden, womit aber nicht die Rechtmässigkeit der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2009 anerkannt werde. Die Zahlung sei einzig erfolgt, damit im Beschwerdeverfahren kein Abschreibungsentscheid ergehe. An sämtlichen Anträgen in der Eingabe vom 4. August 2009 werde festgehalten. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2009 wurde in Bezug auf das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Beschwerdeverfahren D-4171/2009 ein Ausstandsverfahren gemäss Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, innert Frist zu präzisieren, welchen der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe er mit seinem Begehren anrufe. Im Übrigen wurde an dieser Stelle auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Ausstandsverfahren verzichtet. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2009 ergänzte der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren. Gleichzeitig ersuchte er auch im Ausstandsverfahren um Erlass der Verfahrenskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. K. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG wurde der im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter am 20. August 2009 von der im Ausstandsverfahren zuständigen Instruktionsrichterin ersucht, innert Frist zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Er reichte in der Folge am 31. August 2009 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die vorgenannte Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innert Frist vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 8. September 2009 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, in der Stellungnahme werde auf ein namentlich bezeichnetes Urteil des Bundesgerichts Bezug genommen und er ersuche um Zustellung einer Kopie dieses Urteils sowie um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme. Unter Hinweis darauf, dass das erwähnte Urteil des Bundesgerichts im Internet öffentlich zugänglich ist, wurden mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 die Gesuche um Zustellung einer Urteilskopie sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 17. September 2009 eine Stellungnahme zum Ausstandsverfahren zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 24. September 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben zu den Akten reichen, in welchem er eine subjektive massive Verschlechterung seiner Sicherheitslage in Syrien beschreibt. N. Mit Urteil vom 6. Januar 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Ausstandsbegehren als auch den Antrag um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren ab. O. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein. P. In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Q. Am 15. Februar 2010 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM vom 5. Februar 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass das rechtliche Gehör wegen einstweiliger Vorenthaltung des Ergebnisses der zweiten Botschaftsabklärung durch das BFM verletzt worden sei. Die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 sei ihm erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeerhebung sei dadurch nötig geworden, da er sich nur dadurch Gehör zum zweiten Botschaftsbericht habe verschaffen können. 3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER {Hrsg.} Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 18, mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichtes [vgl. Fussnoten 48 und 49]). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fortsetzung der Praxis der ARK - davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Mit Schreiben vom 2. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der ersten Botschaftsabklärung. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009 denn auch Gebrauch und wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass es sich beim angesprochenen Reisepapier nicht um einen syrischen Pass, sondern um seinen Flüchtlingsausweis handle. Diesbezüglich sei der Schweizer Vertretung in Damaskus ein Fehler unterlaufen. Daraufhin leitete das BFM die zweite Botschaftsanfrage am 9. April 2009 ein, um noch einmal Informationen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und das Vorhanden- beziehungsweise Nichtvorhandensein eines diesbezüglichen syrischen Passes in Erfahrung zu bringen. Gestützt auf die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 erliess sie dann den hier vorliegenden, angefochtenen Entscheid, ohne die Ergebnisse der zweiten Botschaftsanfrage vorgängig dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es liegt also unbestritten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung macht im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn, da eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer entsprechenden unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu den Ergebnissen der zweiten Botschaftsabklärung eingehend zu äussern und diese Ausführungen werden im hier vorliegenden Urteil, soweit sie entscheidwesentlich sind, auch gebührend berücksichtigt. In casu ist eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene aus obgenannten Gründen somit angebracht. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erübrigt sich somit. 4. Das BFM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1-6 FK (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.1 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). 4.2 Bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist von Belang, dass er gemäss Botschaftsbericht vom 20. Mai 2009 einerseits im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit ist und andererseits die Möglichkeit hat, einen syrischen Pass zu beantragen. Diese Erkenntnisse werden gestützt durch die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. Mai 1999, A22, S. 13: "er sei syrischer Staatsangehöriger" beziehungsweise vgl. sein Schreiben vom 6. Juni 2008, W1, Beilage 4, S. 3: "er habe die syrische Staatsangehörigkeit"). Auch auf dem Eheschein vom 10. April 2008 ist seine syrische Staatsangehörigkeit aufgeführt (vgl. W1, Beilage 2, S. 2 beziehungsweise W18, S. 4 und 5). Es ist ihm überdies zumutbar, gegenüber den syrischen Behörden auf seine irakische Staatsangehörigkeit zu verzichten, um allfälligen diesbezüglichen Problemen betreffend die doppelte Staatsbürgerschaft zu begegnen. Im Irak hat der Beschwerdeführer ohnehin mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen und er dürfte deshalb kein Interesse haben, in dieses Land zu reisen oder den irakischen Pass anderweitig zu nutzen. Im vorliegenden Verfahren ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf verfügt hat. 4.3 In der Folge bleibt zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Heimatstaat Syrien sämtliche der drei vorerwähnten Voraussetzungen (vgl. E. 5.1) für eine Anwendung der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt sind. 4.3.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Nach seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist. Am 1. April 2008 hat er dann auch als syrischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsort eine Syrerin geheiratet. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Reisen nach Syrien seien nicht freiwillig, sondern unter einem gewissen moralischen und familiären Pflichtgefühl erfolgt. In diesem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ist keine objektive Zwangslage zu erkennen, von der auf eine fehlende Handlungsfreiheit seinerseits geschlossen werden müsste. So ist insbesondere nicht zu ersehen, inwiefern die Reise nach Syrien die einzige Möglichkeit hätte darstellen sollen, um die angestrebte Heirat mit seiner heutigen Ehefrau zu realisieren. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem Heimatstaat ist demnach erfüllt. 4.3.2 Weiter ist auch die Bedingung des beabsichtigten Handelns (vgl. zum regelmässigen Genügen der blossen Inkaufnahme einer Unterschutzstellung EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103) im Rahmen der Unterschutzstellung gegeben. Wie sich aus den Akten beziehungsweise gestützt auf die Botschaftsanfrage eruieren lässt (vgl. W20, S. 1) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hielt sich dieser unter anderem im Zusammenhang mit seiner am 1. April 2008 in seinem Herkunftsort erfolgten Heirat in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Monate auf dem Territorium seines Heimatstaates auf. Er unterlässt es, anhand konkreter Angaben aufzuzeigen, dass die Dauer seines Aufenthaltes in Syrien sich eng auf die für den Eheschluss unabdingbaren Verrichtungen vor Ort beschränkt hätte. Aus dem Eheschein vom 10. April 2008 (vgl. W18, S. 4 und 5) ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer mit den lokalen Behörden seines Heimatstaates in Kontakt getreten ist. Es steht damit im vorliegenden Einzelfall fest, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht nach Syrien gereist ist, sich dem in seinem Heimatstaat erhältlichen Schutz zu unterstellen. 4.3.3 Schliesslich ist auch das dritte Element der Unterschutzstellung - effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten. Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer bei seinen jeweiligen Einreisen nach Syrien Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er konnte jeweils ohne Probleme nach Syrien einreisen und auch wieder ausreisen. Den Gepflogenheiten der syrischen Behörden betreffend wurde er jeweils bei seiner Ein- beziehungsweise Ausreise registriert und befragt. Die jeweiligen Befragungen hatten jedoch den Charakter von Routinekontrollen. Gegen eine fehlende Verfolgung durch seinen Heimatstaat spricht auch die Tatsache, dass er gemäss Botschaftsauskunft von den syrischen Behörden nicht gesucht wird. Vor diesem Hintergrund sind dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien insgesamt hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf das vollständige Fehlen einer Verfolgungsfurcht und auf die subjektive Empfindung ziehen zu können, ausreichenden, effektiven Schutz zu erhalten. Da der Beschwerdeführer schliesslich gemäss Botschaftsabklärung die Möglichkeit hat, sich einen syrischen Pass ausstellen zu lassen, ist auch das dritte Kriterium - der effektive Erhalt des Schutzes durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten. 4.4 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch seine Aufenthalte in Syrien Tatsachen geschaffen hat, die als freiwillige Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu würdigen sind. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen. Die Verfügung vom 12. Juni 2009 verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können jedoch einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Dabei rechtfertigt sich ein Erlass von Verfahrenskosten insbesondere bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 4.60, S. 212). In casu liegt eine geheilte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. E. 3.3), weshalb dieser Umstand bei der Auferlegung der Verfahrenskosten und dem Zusprechen einer Parteientschädigung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer ist nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem in diesem Punkt rechtskonformen Entscheid gelangt, weshalb ihm diesbezüglich kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 sowie EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, die Verfahrenskosten entsprechend zu kürzen und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Diese sind mit dem am 11. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.2 Angesichts des Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die (reduzierte) Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist ihm durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: