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D-4071/2013

D-4071/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-11 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Dezember 1997 in die Schweiz, wo er am 3. Dezember 1997 um Asyl nachsuchte. Er begründete sein Gesuch damit, dass er ursprünglich aus Syrien stamme. Er habe dem demokratischen Flügel der Baath-Partei angehört und sei im Jahre 1974 in den Irak geflüchtet. Dort habe er die irakische Staatsangehörigkeit erhalten. Mit der sich verändernden Politik des Baath-Regimes seien syrische Oppositionelle vermehrt unter Kontrolle geraten, woraufhin auch er verhaftet und misshandelt worden und schliesslich geflüchtet sei. B. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF - heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 22. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt. Dabei wurde er als irakischer Staatsangehöriger behandelt. C. Am 11. Juni 2009 änderte das BFM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Irak auf Syrien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom 7. August 2012 gutgeheissen, und das BFM wurde angewiesen, die im ZEMIS-Haupteintrag erfasste syrische durch die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Dies wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe Asyl erhalten, da er angegeben habe, nicht nach Syrien zurückkehren zu können. Er sei jedoch in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist und habe dort am (...) 2008 als syrischer Staatsangehöriger eine syrische Staatsangehörige geheiratet. Dadurch habe er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. E. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde damit begründet, der Asyl­wider­ruf würde Treu und Glauben widersprechen, da dem Beschwerdeführer ein Widerruf bloss bei einer Ausreise in den Irak angedroht worden sei. Er sei aber nie in den Irak gereist. Der Asylwiderruf würde einzig das Ziel verfolgen, den Familiennachzug seiner Ehefrau aus Syrien zu unterbinden. Er verfüge in Syrien über kein Aufenthaltsrecht und könne auch kein solches erlangen. Er habe für die Reisen nach Syrien stets seinen schweizerischen Flüchtlingsausweis benutzt und habe überdies jeweils ein Visum benötigt. F. Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsbericht der schweizerischen Vertretung in Damaskus im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit sei und die Möglichkeit habe, einen syrischen Pass zu beantragen. So werde er auch in seinem syrischen Eheschein als syrischer Staatangehöriger aufgeführt. Es wäre ihm im Übrigen auch zumutbar, auf die irakische Staatsangehörigkeit zu verzichten, sofern ihm aus der doppelten Staatsbürgerschaft Probleme begegnen sollten. Er sei somit syrischer Staatsangehöriger und erfülle sämtliche Voraussetzungen nach Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). G. Ein am 26. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gestelltes Revisionsbegehren wurde damit begründet, dass eine Niederlassung in Syrien voraussetze, dass der Beschwerdeführer Militärdienstersatz zahle, da er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe. Wie neue Beweismittel belegen würden, sei diese Bezahlung jedoch bei gewissen Ausnahmekonstellationen nicht möglich. In seinem Falle scheide diese Möglichkeit aus, da er im Irak Militärdienst geleistet habe. Er könne deshalb nicht mittels Leistung einer Ersatz­zahlung ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Syrien erwirken. H. Dieses Revisionsgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6096/2010 vom 8. Dezember 2010 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die revisionsrechtlich angerufenen Gründe nicht erheblich seien. Seine Befürchtung, von der Möglichkeit der Leistung von Militärdienstersatz ausgeschlossen zu sein, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht und es sei ihm wiederholt möglich gewesen, eine spezielle Einreisebewilligung für syrische Staatsbürger zu erhalten, welche den Militärdienst nicht absolviert hätten. Somit scheine nichts gegen den Beschwerdeführer vorzuliegen und man würde ihn wohl zur Ersatzleistung zulassen. I. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 14. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM. Für die Begründung wird auf nachfolgende Erwägungen verwiesen. J. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 (Eröffnung am 17. Juni 2013) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung vom 12. Juni 2009 wurde für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt, und es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einer allfälligen Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 17. Oktober 2013 äusserte sich der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen in der Vernehmlassung. O. Am 13. September 2010 respektive 28. März 2011 ersuchten die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihr gemeinsames Kind in der Schweiz um Asyl (N [...]). Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 abgewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit durch eine vorläufige Aufnahme ersetzt wurde. Gegen diese Verfügung erhoben die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers ebenfalls Beschwerde. Die von der Ehefrau eingereichten Dokumente betreffend den Beschwerdeführer wurden vom BFM zu den Akten genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - Ausnahme vorbehalten - endgültig. (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Im Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom 7. August 2012 feststehe, dass er eine doppelte Staatsangehörigkeit aufweise. Ob er einen syrischen Pass erwerben könne, sei jedoch offengelassen worden und die syrische Staatsangehörigkeit könne nicht als Nebenidentität erfasst werden. Mit diesem Urteil sei der sachverhaltlichen Grundlage der Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009, gemäss welcher er syrischer Staatsangehöriger sei, der Boden entzogen. Kraft des soeben zitierten Urteils gelte er gegenüber den schweizerischen Behörden als irakischer Staatsangehöriger, und die Staatsangehörigkeit Syriens sei ausländerrechtlich unbeachtlich. Syrien sei daher nicht sein Heimatstaat, weshalb er sich nicht in den Verfolgerstaat begeben habe.

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 befasse sich lediglich mit der Frage, welche der beiden Staatsangehörigkeiten ins ZEMIS aufzunehmen sei. Das Gericht sei dabei zum Schluss gekommen, dass nur die irak­ische Staatsangehörigkeit erfasst werden dürfe, da vorderhand lediglich ein irakischer Reisepass vorliege und die Möglichkeit der Beschaffung eines syrischen Passes vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien zum heutigen Zeitpunkt fraglich sei. Das Gericht habe jedoch nicht die syrische Staatsangehörigkeit an sich negiert, sondern explizit bestätigt, dass der Beschwerdeführer syrisch-irakischer Doppelbürger sei. Aufgrund der weiterhin bestehenden doppelten Staatsangehörigkeit habe sich - unbesehen des ZEMIS-Eintrags - nichts an der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 zugrundeliegenden Sachlage geändert. Die darin gemachte Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich durch seine mehrmalige Reise nach Syrien dem Schutz des Heimatstaates unterstellt, sei daher nach wie vor gültig.

E. 4.3 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet, bei Doppelbürgern sei diejenige Staatsangehörigkeit massgebend, die durch gültige Reisedokumente belegt sei. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über einen irakischen Pass und sei stets unter Verwendung seines schweizerischen Flüchtlingspasses nach Syrien gereist. Dafür habe er jeweils ein zeitlich befristetes Visum benötigt. Er besitze keinen syrischen Pass, was mit einer Botschaftsabklärung eruiert worden sei. Syrien habe er im Jahre 1974 verlassen. Ob dieses Land so lange Zeit später bereit wäre, einen Pass auszustellen, sei nicht belegt. Er habe im Irak Militärdienst geleistet und im Krieg gegen den Iran teilgenommen. Aufgrund dieser Umstände sei er von der Bezahlung des syrischen Militärpflichtersatzes ausgeschlossen, wodurch Syrien nicht bereit sei, ihm einen Pass auszustellen. Gegenüber der syrischen Botschaft wurde bis anhin immer verschwiegen, dass er einen irakischen Pass besitze und dort den Militärdienst absolviert habe. Die E-Mail der schweizerischen Vertretung in Syrien (...), gemäss welcher er syrischer Staatsangehöriger sei, beruhe daher auf unvollständigen Unterlagen. Die schweizerische Botschaft habe in ihrer Mail (...) ausgeführt, nach einem längeren Auslandaufenthalt komme die Bezahlung einer Ersatzabgabe für den nichtgeleisteten Militärdienst nur meistens - aber nicht immer - in Frage. Es sei nie abgeklärt worden, ob er tatsächlich zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes zugelassen würde. Syrien würde überdies eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht zulassen. Er habe sich bei jeder Reise nach Syrien beim Geheimdienst melden müssen, wodurch ebenfalls zweifelhaft sei, ob er überhaupt einen syrischen Pass und damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Syrien erhalten könne. Syrien würde ihm keinen Pass ausstellen und daher auch keinen effektiven Schutz gewähren. Er habe auch nie verschwiegen, in Syrien geboren zu sein. Im Flüchtlingspass sei er explizit nur auf das Verbot einer Rückkehr in den Irak hingewiesen worden. Ihm aufgrund der Reisen nach Syrien die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen und das Asyl zu widerrufen sei daher widersprüchlich und treuwidrig.

E. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, es habe nach Erlass des Urteils A-3598/2011 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. September 2012 mitgeteilt, die Staatsangehörigkeit werde im ZEMIS auf Irak geändert. Eine Kopie dieses Schreibens sei an die kantonale Behörde gegangen. Nachdem die kantonale Behörde die Datenänderung nicht vorgenommen habe, sei am 3. Juli 2013 ein zweites Schreiben an den Beschwerdeführer (mit Kopie an die kantonale Behörde) versandt worden. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens habe dieses Schreiben den Passus enthalten, der Beschwerdeführer solle sich zwecks Ausstellung eines neuen Ausweises "C" sowie eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge mit den kantonalen Migrationsbehörden in Verbindung setzen.

E. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass das Schreiben vom 3. Juli 2013 Verfügungscharakter habe, wonach einerseits die Sach- und Rechtslage korrekt wiedergegeben werde und andererseits explizit festgehalten werde, es sei ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Damit sei das BFM auf seine Verfügung vom 14. Juni 2013 wiedererwägungsweise zurückgekommen, was im Rahmen von Art. 58 VwVG voraussetzungslos möglich sei. Sofern das BFM geltend mache, die Verfügung vom 3. Juli 2013 habe einen inhaltlichen Fehler, so hätte das BFM diese Verfügung innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist widerrufen müssen, was nicht geschehen sei. Die materielle Verfügung vom 14. Juni 2013 (recte: wohl 3. Juli 2013) sei daher rechtskräftig und das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In materieller Hinsicht behaupte das BFM, es bestünden keine neuen Tatsachen. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. August 2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen syrischen Pass besitze und als irakischer Staatsangehöriger zu gelten habe. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft komme jedoch nur in Frage, wenn sich der Betroffene in den Verfolgerstaat begeben habe, wohingegen eine Reise in andere Staaten nicht von Belang sei. Verfolgerstaat sei vorliegend aber der Irak und nicht Syrien. Laut ZEMIS gelte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Iraks, wohin er aber nie gereist sei. Das Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 beruhe noch auf dem auf Syrien lautenden ZEMIS-Eintrag, was sich nun geändert habe. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setze nebst der Reise in den Heimatstaat Freiwilligkeit, beabsichtigte Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung voraus. In Syrien tobe ein Bürgerkrieg, wodurch die dortigen Behörden nicht mehr in der Lage seien, effektiven Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, sich einen Pass zu beschaffen, da die staatlichen Institutionen nicht mehr funktionieren würden und er ohnehin zuerst Militärdienstersatz zu leisten hätte. Ohne Pass würden ihn die syrischen Behörden jedoch in den Irak abschieben. 5.1 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Eingangs ist zu erwähnen, dass vorliegend keine erneute Würdigung der bereits in den vorangehenden Verfahren rechtskräftig beurteilten Sachverhaltselemente zu erfolgen hat. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die syrischen Behörden würden den Beschwerdeführer nicht zur Leistung einer Ersatzabgabe zulassen, da von dieser Regelung Ausnahmen bestünden, ist in casu mithin nicht (erneut) zu prüfen, da über diesen Umstand bereits im Revisionsurteil D-6096/2010 vom 8. Dezember 2010 rechtskräftig befunden wurde. Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Frage, ob die ursprünglich verfügte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der damit einhergehende Widerruf des Asyls damals rechtmässig erfolgten, da auch diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. 5.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Frage, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Feststellungen im Urteil A-3598/2011 vom 7. August 2012 in massgeblicher Weise verändert hat, und diese Veränderung eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls zu begründen vermag. Dies ist zu verneinen. Im Urteil A-3598/2011 wurde das BFM angewiesen, im ZEMIS-Haupteintrag die erfasste syrische durch die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nunmehr ausschliesslich als irakischer Staatsangehöriger zu gelten hat. So wird in den Erwägungen des Urteils ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Annahme der irakischen Staatsbürgerschaft seine syrische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben habe. Gemäss dem syrischen Bürgerrechtsgesetz vom 24. November 1969, das auf der Homepage des UN-Flüchtlingskommissariats publiziert sei ("Nationality Law; Legislative Decree 276, 15/91389 H. and 24/11/1969"; vgl. www.unhcr.org/refworld/pdfid/4d81e7b12.pdf; zuletzt besucht am 10. Januar 2014), würde dies eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft oder eine Aberkennung voraussetzen. Es lägen jedoch keine Unterlagen vor, die eine Aberkennung oder eine Entlassung zu belegen vermöchten. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lasse das syrische Recht eine Doppelbürgerschaft durchaus zu. Daher könne im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer neben der irakischen weiterhin auch die syrische Staatsbürgerschaft besitze (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom 7. August 2012 E. 5.5). Die der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrundeliegende Sachlage hat sich daher nicht geändert, da auch bis anhin stets von einer irakisch-syrischen Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. 5.3 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit dem Argument, das BFM sei in seiner Mitteilung vom 3. Juli 2013 auf seine Verfügung vom 14. Juni 2013 zurückgekommen und habe das Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen. Wesentlicher Inhalt des Schreibens ist eine Mitteilung an die kantonale Behörde, den ZEMIS-Eintrag anzupassen, da diese Anpassung nicht durch das BFM vorgenommen werden könne. Dass dieses Schreiben aufgrund eines Versehens den Passus enthielt, der Beschwerdeführer soll sich zwecks Ausstellung eines Flüchtlingsausweises an die kantonalen Behörden wenden, ist zwar bedauerlich, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass das BFM auf seine Verfügung zurückkomme und das Wiedererwägungsgesuch gutheisse. Weder wird im Schreiben explizit Bezug auf die Verfügung vom 14. Juni 2013 genommen noch lassen sich diesem anderweitige Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das BFM auf seine ablehnende Verfügung zurückkommen wollte. 5.4 An der Sache vorbei geht schliesslich der Einwand, in Syrien würden aufgrund des Bürgerkriegs keine staatlichen Strukturen mehr bestehen, welche einen effektiven Schutz gewährleisten könnten, wodurch es an einer der kumulativen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle. Die effektive Schutzgewährung als Element der Unterschutzstellung verlangt, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person in ihrem Heimatstaat nicht mehr verfolgt ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden. Effektive Schutzgewährung setzt somit voraus, dass die Person mit den heimatlichen Behörden tatsächlich in Kontakt getreten ist und ihr infolge dieses Kontakts effektiver Schutz gewährt wurde (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 21 E. 6c/bb S. 175; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c/gg S. 72; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 103 f.). Wie bereits im Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 ausgeführt, ist dies vorliegend zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals problemlos nach Syrien gereist ist und in der Lage war, sich von syrischen Behörden trauen zu lassen (vgl. dazu den bereits erwähnten EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c/gg S. 72). Aufgrund dieser objektiven Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der syrischen Behörden keine Verfolgung droht und ihm effektiver Schutz gewährt wurde. 5.5 Gestützt auf diese Überlegung hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch mithin zu Recht abgewiesen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.­- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4071/2013 Urteil vom 11. März 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Dezember 1997 in die Schweiz, wo er am 3. Dezember 1997 um Asyl nachsuchte. Er begründete sein Gesuch damit, dass er ursprünglich aus Syrien stamme. Er habe dem demokratischen Flügel der Baath-Partei angehört und sei im Jahre 1974 in den Irak geflüchtet. Dort habe er die irakische Staatsangehörigkeit erhalten. Mit der sich verändernden Politik des Baath-Regimes seien syrische Oppositionelle vermehrt unter Kontrolle geraten, woraufhin auch er verhaftet und misshandelt worden und schliesslich geflüchtet sei. B. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF - heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 22. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt. Dabei wurde er als irakischer Staatsangehöriger behandelt. C. Am 11. Juni 2009 änderte das BFM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Irak auf Syrien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom 7. August 2012 gutgeheissen, und das BFM wurde angewiesen, die im ZEMIS-Haupteintrag erfasste syrische durch die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Dies wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe Asyl erhalten, da er angegeben habe, nicht nach Syrien zurückkehren zu können. Er sei jedoch in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist und habe dort am (...) 2008 als syrischer Staatsangehöriger eine syrische Staatsangehörige geheiratet. Dadurch habe er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. E. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde damit begründet, der Asyl­wider­ruf würde Treu und Glauben widersprechen, da dem Beschwerdeführer ein Widerruf bloss bei einer Ausreise in den Irak angedroht worden sei. Er sei aber nie in den Irak gereist. Der Asylwiderruf würde einzig das Ziel verfolgen, den Familiennachzug seiner Ehefrau aus Syrien zu unterbinden. Er verfüge in Syrien über kein Aufenthaltsrecht und könne auch kein solches erlangen. Er habe für die Reisen nach Syrien stets seinen schweizerischen Flüchtlingsausweis benutzt und habe überdies jeweils ein Visum benötigt. F. Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsbericht der schweizerischen Vertretung in Damaskus im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit sei und die Möglichkeit habe, einen syrischen Pass zu beantragen. So werde er auch in seinem syrischen Eheschein als syrischer Staatangehöriger aufgeführt. Es wäre ihm im Übrigen auch zumutbar, auf die irakische Staatsangehörigkeit zu verzichten, sofern ihm aus der doppelten Staatsbürgerschaft Probleme begegnen sollten. Er sei somit syrischer Staatsangehöriger und erfülle sämtliche Voraussetzungen nach Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). G. Ein am 26. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gestelltes Revisionsbegehren wurde damit begründet, dass eine Niederlassung in Syrien voraussetze, dass der Beschwerdeführer Militärdienstersatz zahle, da er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe. Wie neue Beweismittel belegen würden, sei diese Bezahlung jedoch bei gewissen Ausnahmekonstellationen nicht möglich. In seinem Falle scheide diese Möglichkeit aus, da er im Irak Militärdienst geleistet habe. Er könne deshalb nicht mittels Leistung einer Ersatz­zahlung ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Syrien erwirken. H. Dieses Revisionsgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6096/2010 vom 8. Dezember 2010 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die revisionsrechtlich angerufenen Gründe nicht erheblich seien. Seine Befürchtung, von der Möglichkeit der Leistung von Militärdienstersatz ausgeschlossen zu sein, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht und es sei ihm wiederholt möglich gewesen, eine spezielle Einreisebewilligung für syrische Staatsbürger zu erhalten, welche den Militärdienst nicht absolviert hätten. Somit scheine nichts gegen den Beschwerdeführer vorzuliegen und man würde ihn wohl zur Ersatzleistung zulassen. I. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 14. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM. Für die Begründung wird auf nachfolgende Erwägungen verwiesen. J. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 (Eröffnung am 17. Juni 2013) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung vom 12. Juni 2009 wurde für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt, und es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einer allfälligen Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 17. Oktober 2013 äusserte sich der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen in der Vernehmlassung. O. Am 13. September 2010 respektive 28. März 2011 ersuchten die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihr gemeinsames Kind in der Schweiz um Asyl (N [...]). Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 abgewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit durch eine vorläufige Aufnahme ersetzt wurde. Gegen diese Verfügung erhoben die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers ebenfalls Beschwerde. Die von der Ehefrau eingereichten Dokumente betreffend den Beschwerdeführer wurden vom BFM zu den Akten genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - Ausnahme vorbehalten - endgültig. (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Im Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom 7. August 2012 feststehe, dass er eine doppelte Staatsangehörigkeit aufweise. Ob er einen syrischen Pass erwerben könne, sei jedoch offengelassen worden und die syrische Staatsangehörigkeit könne nicht als Nebenidentität erfasst werden. Mit diesem Urteil sei der sachverhaltlichen Grundlage der Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009, gemäss welcher er syrischer Staatsangehöriger sei, der Boden entzogen. Kraft des soeben zitierten Urteils gelte er gegenüber den schweizerischen Behörden als irakischer Staatsangehöriger, und die Staatsangehörigkeit Syriens sei ausländerrechtlich unbeachtlich. Syrien sei daher nicht sein Heimatstaat, weshalb er sich nicht in den Verfolgerstaat begeben habe. 4.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 befasse sich lediglich mit der Frage, welche der beiden Staatsangehörigkeiten ins ZEMIS aufzunehmen sei. Das Gericht sei dabei zum Schluss gekommen, dass nur die irak­ische Staatsangehörigkeit erfasst werden dürfe, da vorderhand lediglich ein irakischer Reisepass vorliege und die Möglichkeit der Beschaffung eines syrischen Passes vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien zum heutigen Zeitpunkt fraglich sei. Das Gericht habe jedoch nicht die syrische Staatsangehörigkeit an sich negiert, sondern explizit bestätigt, dass der Beschwerdeführer syrisch-irakischer Doppelbürger sei. Aufgrund der weiterhin bestehenden doppelten Staatsangehörigkeit habe sich - unbesehen des ZEMIS-Eintrags - nichts an der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 zugrundeliegenden Sachlage geändert. Die darin gemachte Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich durch seine mehrmalige Reise nach Syrien dem Schutz des Heimatstaates unterstellt, sei daher nach wie vor gültig. 4.3 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet, bei Doppelbürgern sei diejenige Staatsangehörigkeit massgebend, die durch gültige Reisedokumente belegt sei. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über einen irakischen Pass und sei stets unter Verwendung seines schweizerischen Flüchtlingspasses nach Syrien gereist. Dafür habe er jeweils ein zeitlich befristetes Visum benötigt. Er besitze keinen syrischen Pass, was mit einer Botschaftsabklärung eruiert worden sei. Syrien habe er im Jahre 1974 verlassen. Ob dieses Land so lange Zeit später bereit wäre, einen Pass auszustellen, sei nicht belegt. Er habe im Irak Militärdienst geleistet und im Krieg gegen den Iran teilgenommen. Aufgrund dieser Umstände sei er von der Bezahlung des syrischen Militärpflichtersatzes ausgeschlossen, wodurch Syrien nicht bereit sei, ihm einen Pass auszustellen. Gegenüber der syrischen Botschaft wurde bis anhin immer verschwiegen, dass er einen irakischen Pass besitze und dort den Militärdienst absolviert habe. Die E-Mail der schweizerischen Vertretung in Syrien (...), gemäss welcher er syrischer Staatsangehöriger sei, beruhe daher auf unvollständigen Unterlagen. Die schweizerische Botschaft habe in ihrer Mail (...) ausgeführt, nach einem längeren Auslandaufenthalt komme die Bezahlung einer Ersatzabgabe für den nichtgeleisteten Militärdienst nur meistens - aber nicht immer - in Frage. Es sei nie abgeklärt worden, ob er tatsächlich zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes zugelassen würde. Syrien würde überdies eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht zulassen. Er habe sich bei jeder Reise nach Syrien beim Geheimdienst melden müssen, wodurch ebenfalls zweifelhaft sei, ob er überhaupt einen syrischen Pass und damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Syrien erhalten könne. Syrien würde ihm keinen Pass ausstellen und daher auch keinen effektiven Schutz gewähren. Er habe auch nie verschwiegen, in Syrien geboren zu sein. Im Flüchtlingspass sei er explizit nur auf das Verbot einer Rückkehr in den Irak hingewiesen worden. Ihm aufgrund der Reisen nach Syrien die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen und das Asyl zu widerrufen sei daher widersprüchlich und treuwidrig. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, es habe nach Erlass des Urteils A-3598/2011 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. September 2012 mitgeteilt, die Staatsangehörigkeit werde im ZEMIS auf Irak geändert. Eine Kopie dieses Schreibens sei an die kantonale Behörde gegangen. Nachdem die kantonale Behörde die Datenänderung nicht vorgenommen habe, sei am 3. Juli 2013 ein zweites Schreiben an den Beschwerdeführer (mit Kopie an die kantonale Behörde) versandt worden. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens habe dieses Schreiben den Passus enthalten, der Beschwerdeführer solle sich zwecks Ausstellung eines neuen Ausweises "C" sowie eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge mit den kantonalen Migrationsbehörden in Verbindung setzen. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass das Schreiben vom 3. Juli 2013 Verfügungscharakter habe, wonach einerseits die Sach- und Rechtslage korrekt wiedergegeben werde und andererseits explizit festgehalten werde, es sei ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Damit sei das BFM auf seine Verfügung vom 14. Juni 2013 wiedererwägungsweise zurückgekommen, was im Rahmen von Art. 58 VwVG voraussetzungslos möglich sei. Sofern das BFM geltend mache, die Verfügung vom 3. Juli 2013 habe einen inhaltlichen Fehler, so hätte das BFM diese Verfügung innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist widerrufen müssen, was nicht geschehen sei. Die materielle Verfügung vom 14. Juni 2013 (recte: wohl 3. Juli 2013) sei daher rechtskräftig und das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In materieller Hinsicht behaupte das BFM, es bestünden keine neuen Tatsachen. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. August 2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen syrischen Pass besitze und als irakischer Staatsangehöriger zu gelten habe. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft komme jedoch nur in Frage, wenn sich der Betroffene in den Verfolgerstaat begeben habe, wohingegen eine Reise in andere Staaten nicht von Belang sei. Verfolgerstaat sei vorliegend aber der Irak und nicht Syrien. Laut ZEMIS gelte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Iraks, wohin er aber nie gereist sei. Das Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 beruhe noch auf dem auf Syrien lautenden ZEMIS-Eintrag, was sich nun geändert habe. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setze nebst der Reise in den Heimatstaat Freiwilligkeit, beabsichtigte Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung voraus. In Syrien tobe ein Bürgerkrieg, wodurch die dortigen Behörden nicht mehr in der Lage seien, effektiven Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, sich einen Pass zu beschaffen, da die staatlichen Institutionen nicht mehr funktionieren würden und er ohnehin zuerst Militärdienstersatz zu leisten hätte. Ohne Pass würden ihn die syrischen Behörden jedoch in den Irak abschieben. 5.1 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Eingangs ist zu erwähnen, dass vorliegend keine erneute Würdigung der bereits in den vorangehenden Verfahren rechtskräftig beurteilten Sachverhaltselemente zu erfolgen hat. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die syrischen Behörden würden den Beschwerdeführer nicht zur Leistung einer Ersatzabgabe zulassen, da von dieser Regelung Ausnahmen bestünden, ist in casu mithin nicht (erneut) zu prüfen, da über diesen Umstand bereits im Revisionsurteil D-6096/2010 vom 8. Dezember 2010 rechtskräftig befunden wurde. Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Frage, ob die ursprünglich verfügte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der damit einhergehende Widerruf des Asyls damals rechtmässig erfolgten, da auch diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. 5.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Frage, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Feststellungen im Urteil A-3598/2011 vom 7. August 2012 in massgeblicher Weise verändert hat, und diese Veränderung eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls zu begründen vermag. Dies ist zu verneinen. Im Urteil A-3598/2011 wurde das BFM angewiesen, im ZEMIS-Haupteintrag die erfasste syrische durch die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nunmehr ausschliesslich als irakischer Staatsangehöriger zu gelten hat. So wird in den Erwägungen des Urteils ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Annahme der irakischen Staatsbürgerschaft seine syrische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben habe. Gemäss dem syrischen Bürgerrechtsgesetz vom 24. November 1969, das auf der Homepage des UN-Flüchtlingskommissariats publiziert sei ("Nationality Law; Legislative Decree 276, 15/91389 H. and 24/11/1969"; vgl. www.unhcr.org/refworld/pdfid/4d81e7b12.pdf; zuletzt besucht am 10. Januar 2014), würde dies eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft oder eine Aberkennung voraussetzen. Es lägen jedoch keine Unterlagen vor, die eine Aberkennung oder eine Entlassung zu belegen vermöchten. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lasse das syrische Recht eine Doppelbürgerschaft durchaus zu. Daher könne im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer neben der irakischen weiterhin auch die syrische Staatsbürgerschaft besitze (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom 7. August 2012 E. 5.5). Die der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrundeliegende Sachlage hat sich daher nicht geändert, da auch bis anhin stets von einer irakisch-syrischen Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. 5.3 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit dem Argument, das BFM sei in seiner Mitteilung vom 3. Juli 2013 auf seine Verfügung vom 14. Juni 2013 zurückgekommen und habe das Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen. Wesentlicher Inhalt des Schreibens ist eine Mitteilung an die kantonale Behörde, den ZEMIS-Eintrag anzupassen, da diese Anpassung nicht durch das BFM vorgenommen werden könne. Dass dieses Schreiben aufgrund eines Versehens den Passus enthielt, der Beschwerdeführer soll sich zwecks Ausstellung eines Flüchtlingsausweises an die kantonalen Behörden wenden, ist zwar bedauerlich, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass das BFM auf seine Verfügung zurückkomme und das Wiedererwägungsgesuch gutheisse. Weder wird im Schreiben explizit Bezug auf die Verfügung vom 14. Juni 2013 genommen noch lassen sich diesem anderweitige Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das BFM auf seine ablehnende Verfügung zurückkommen wollte. 5.4 An der Sache vorbei geht schliesslich der Einwand, in Syrien würden aufgrund des Bürgerkriegs keine staatlichen Strukturen mehr bestehen, welche einen effektiven Schutz gewährleisten könnten, wodurch es an einer der kumulativen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle. Die effektive Schutzgewährung als Element der Unterschutzstellung verlangt, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person in ihrem Heimatstaat nicht mehr verfolgt ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden. Effektive Schutzgewährung setzt somit voraus, dass die Person mit den heimatlichen Behörden tatsächlich in Kontakt getreten ist und ihr infolge dieses Kontakts effektiver Schutz gewährt wurde (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 21 E. 6c/bb S. 175; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c/gg S. 72; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 103 f.). Wie bereits im Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 ausgeführt, ist dies vorliegend zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals problemlos nach Syrien gereist ist und in der Lage war, sich von syrischen Behörden trauen zu lassen (vgl. dazu den bereits erwähnten EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c/gg S. 72). Aufgrund dieser objektiven Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der syrischen Behörden keine Verfolgung droht und ihm effektiver Schutz gewährt wurde. 5.5 Gestützt auf diese Überlegung hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch mithin zu Recht abgewiesen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.­- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand: