Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4055/2014/mel Urteil vom 9. September 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr im Februar 2013 verliess und zunächst nach Sudan gelangte, dass er am 17. Mai 2013 von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 29. Mai 2013 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei homosexuell und habe deshalb in Äthiopien Probleme gehabt, dass er in seinem Herkunftsdorf zehn Jahre lang mit einem Mann zusammengelebt habe und nach dessen Tod nach B._______ gezogen sei, weil er von den Dorfbewohnern geächtet und ihm sein Recht auf Land verwehrt worden sei, dass er in B._______ mit einem Freund namens T. zusammengelebt habe, dass er und T. jedoch im April/Mai 2010 zuerst von Nachbarn und dann von der von diesen benachrichtigten Schwester von T. zusammen erwischt worden seien, dass die Schwester ihm gedroht habe, sie werde ihn anzeigen, falls sie ihn erneut mit ihrem Bruder zusammen sehe, dass T. daraufhin weggezogen sei, dass er selber nach diesem Vorfall Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt habe, da er häufig auf Personen getroffen sei, welche über seine Homosexualität Bescheid gewusst hätten und daraufhin entweder entlassen worden sei oder selber aus Angst vor Repressalien gekündigt habe, dass er T. im Jahr 2011 zufällig im Bus wieder getroffen habe, als dieser mit seiner Nichte unterwegs gewesen sei, dass T. am nächsten Tag zu ihm nach Hause gekommen sei, sie dort jedoch wiederum von T.'s Schwester entdeckt worden seien, welche T. vermutlich gefolgt sei, dass die Schwester ihm gesagt habe, sie würde ihn nun bei den Behörden anzeigen, dass er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen und sein Heimatland kurz darauf verlassen habe, dass er nicht nach Äthiopien zurückkehren wolle, da er befürchten müsse, dort inhaftiert zu werden und ausserdem als Homosexueller unterdrückt und gesellschaftlich isoliert werde, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylgründe einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juni 2014 - eröffnet am 19. Juni 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität könne nicht geglaubt werden, dass darüber hinaus auch die geltend gemachten Erlebnisse in B._______ nicht glaubhaft seien, dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer (...) B._______ bei jeder neuen Arbeitsstelle als Homosexueller identifiziert worden sei, dass die Umstände des Wiedersehens mit T. unplausibel geschildert worden seien, dass er nicht plausibel habe erklären können, weshalb die Schwester von T. mit einer Anzeige gegen ihn auch ihren eigenen Bruder hätte gefährden sollen, dass er zur Frage, weshalb T. nicht zusammen mit ihm ausgereist sei, widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: die angefochtene Verfügung in Kopie, eine Vollmacht vom 14. Juli 2014, ein Bericht zur Person des Beschwerdeführers von QueerAmnesty vom 16. Juli 2014 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 15. Juli 2014 (Kopie), dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 13. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. August 2014 einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 12. August 2014 weitere Ausführungen zu seiner Gefährdung in Äthiopien machen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei homosexuell und deswegen in Äthiopien diskriminiert worden, dass er ausserdem befürchten müsse, von der Schwester seines ehemaligen Freundes T. den Strafverfolgungsbehörden gegenüber als Homosexueller denunziert und in der Folge verurteilt und inhaftiert zu werden, da Homosexualität in Äthiopien gesetzlich verboten sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität entgegen der Auffassung des BFM nicht als völlig unglaubhaft bezeichnet werden kann, dies insbesondere unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten Berichts von QueerAmnesty vom 16. Juli 2014, dass es zudem zutrifft, dass Homosexualität in Äthiopien unter Strafe steht und Homosexuelle dort auch gesellschaftlich geächtet werden, dass allerdings die blosse Tatsache, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, an sich noch keine Verfolgungshandlung darstellt (vgl. dazu auch das in der ergänzenden Eingabe vom 12. August 2014 angesprochene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013 betreffend die verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit ungefähr dem Jahr 1998 zehn Jahre lang in seinem Herkunftsdorf mit einem Mann zusammengelebt hatte, nach dessen Tod im Jahr 2008 nach B._______ zog, dort mit einem anderen Mann (T.) lebte und angeblich zahlreiche Personen von seiner Homosexualität wussten, dass er somit seine Homosexualität durchaus ausleben konnte, wenn auch nicht in einer derart offenen Art und Weise, wie dies in der Schweiz möglich wäre, wobei indessen zu bedenken ist, dass Sexualität jeglicher Art in Äthiopien aus kulturellen Gründen generell ein Tabu darstellt, dass er dennoch bis zu seiner Ausreise im Februar 2013 weder eine Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte noch anderweitige ernsthafte Nachteile in der von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität erleiden musste, dass er zwar glaubhaft vorbrachte, er sei aufgrund seiner Homosexualität gesellschaftlich isoliert gewesen und auch öfters beschimpft worden, dass diese unbestreitbar schwierige soziale Situation jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass sein Leben in Äthiopien deswegen unerträglich war, dass ausserdem die geltend gemachte Furcht, von der Schwester von T. angezeigt zu werden, unbegründet erscheint, dass es nämlich aufgrund der Aktenlage höchst unwahrscheinlich ist, dass die Schwester von T. ihre Drohung, den Beschwerdeführer anzuzeigen, wahrmachen wird, da sie damit auch T. in Schwierigkeiten bringen würde, welchen sie ja offenbar gerade vor Nachteilen schützen will, dass insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in naher Zukunft aufgrund seiner Homosexualität ernsthafte Nachteile erleiden wird, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der ergänzenden Eingabe vom 12. August 2014 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das Bundesamt demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien aktuell drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer noch relativ jung ist und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass er vor seiner Ausreise über 30 Jahre lang in Äthiopien gelebt und gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte, dass den Akten zufolge insbesondere seine Mutter nach wie vor in Äthiopien lebt und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, sein Verhältnis zu ihr sei zerrüttet, weshalb davon auszugehen ist, sie würde ihm bei Bedarf beistehen, dass er vor der Ausreise als Tagelöhner in der Baubranche gearbeitet hat und davon auszugehen ist, er könne diese Tätigkeit nach seiner Rückkehr ohne weiteres wieder aufnehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass insgesamt keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: