Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Äthiopien), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2012. Am 28. November desselben Jahres sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ wurde er am 10. Dezember 2012 im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und vom BFM in Bern am 14. Mai 2014 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs Folgen-des geltend: In Äthiopien habe er eine Ausbildung mit Abschluss "Bachelor in (...)" gemacht. Darauf habe er im Jahr 2009 sein Studium in D._______ fortgesetzt, wo er im Dezember 2011 einen "Master in (...)" absolviert habe. Nachdem er im April beziehungsweise August 2012 (je nach Angabe) nach Äthiopien zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass er der regierenden Partei "Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF)" beitreten müsse, um Aussicht auf eine Arbeitsstelle zu erhalten. Eine Anstellung als Dozent an der Universität (...) sei ihm trotz abgeschlossenem Prüfungsverfahren wegen fehlender Parteizugehörigkeit und Korruption vorenthalten worden. Auch als er sich für weitere Stellen beworben habe, habe es stets geheissen, er müsse der Partei beitreten. Nachdem der ehemalige Präsident Meles Zenawi verstorben sei, habe sich die Situation im Land verschlechtert. Die Muslime, die in B._______ lebten, würden von der Regierung unterdrückt. Die Regierung würde von den Muslimen in B._______ verlangen, an von ihr organisierten Kundgebungen teilzunehmen, um Regimetreue zu bekennen. Er selbst sei als Muslim unter Androhung einer Gefängnisstrafe regelmässig zur Teilnahme vorgeladen worden und man habe ihn aufgefordert, weitere Muslime hierfür zu mobilisieren. Stets habe er sich zuhause versteckt. Einzig sein Vater habe an den Versammlungen teilgenommen. Freunde, die ebenfalls im Ausland studiert gehabt hätten, hätten sich bei seiner Rückkehr nach Äthiopien bereits in Haft befunden. Ein Freund, der für das Verteidigungsministerium tätig gewesen sei, sei nicht der Partei beigetreten beziehungsweise habe die Stelle wechseln wollen (je nach Angabe). Deshalb sei ihm eine Spritze verabreicht worden, worauf er den Verstand verloren habe. Wenn man einmal Mitglied der Partei sei, gebe es keine Möglichkeit mehr, davon wegzukommen. Aus all diesen Gründen habe ihm sein Vater geraten, nach D._______ zu gehen und dort zu promovieren. Ihm sei jedoch von Seiten der Behörden und der Bank verwehrt worden, das Geld für die Anmeldegebühren in Dollar zu überweisen. Für eine solche Überweisung hätte er eine Karte vorweisen müssen, die ihn als Mitglied der Partei ausgewiesen hätte. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er, ins Gefängnis gehen zu müssen oder eine Spritze, die psychische Probleme verursache, verabreicht zu bekommen. Als Beweismittel reichte er diverse Unterlagen zur Ausbildung und zu Bewerbungen ein. B. Mit Verfügung vom 29. August 2014 - eröffnet am 2. September 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Auf die Begründung der Vorinstanz wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und in der Folge sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf Beschwerdeebene wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt: Bescheinigung ausbezahlter Sozialhilfeleistungen; zwei Internetartikel.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Begründung stützt sich in der Hauptsache auf die hiernach aufgezählten Überlegungen: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Benachteiligung - wegen erfolgloser Bewerbungen in gewissen beruflichen Bereichen als Folge fehlender Parteizugehörigkeit - sei nicht von jener Intensität, die ihn im Sinne von Art. 3 AsylG zum Verlassen von Äthiopien zwingen würde. Ihm würde, wie zahlreichen anderen Personen in vergleichbarer Lage in Äthiopien, andere berufliche Bereiche offen stehen, in denen die Parteizugehörigkeit nicht von der vorgebrachten Notwendigkeit sei. Zudem sei das Vorbringen, er sei von der Regierung zur Beteiligung an Versammlungen sowie zur Mobilisierung für dieselben aufgefordert worden, zweifelhaft. Ohne zwingenden Grund habe er erst bei der Anhörung erwähnt, dass er zu solchem Tun angehalten worden sei. Das angegebene Vorgehen der Regierung würde ausserdem der allgemeinen Erfahrung widersprechen, zumal aus der Aktenlage kein politisches Engagement des Beschwerdeführers erkennbar sei. Schliesslich sei das Erlebte insgesamt zu wenig substanziiert dargestellt worden, als dass es geglaubt werden könne.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die von ihm in Äthiopien erlebten Nachteile intensiv genug, um asylrelevant zu sein. Die Menschenrechtssituation in Äthiopien habe sich in den letzten Jahren bekanntermassen verschlechtert. Ein menschenwürdiges Leben werde durch staatliche Massnahmen erschwert bis verunmöglicht. Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit würden mit Füssen getreten. Oppositionsanhänger würden willkürlich verhaftet und ohne Anklageschrift und ohne Kontakt zur Aussenwelt in Gefangenschaft gehalten. Dabei würden sie gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt. Viele würden hingerichtet. Im Speziellen zwinge die Regierung die religiöse Minderheit der Muslime, bestimmten Glaubensrichtungen zu folgen. Diejenigen Muslime, die für ihre Religionsfreiheit kämpften, würden erschossen oder in Haft genommen. Die Verfolgung sei eine gezielte, systematische und damit asylrelevant. Der Beschwerdeführer weise ein Gefährdungsprofil auf, weil er sein Studium (...) mit Auszeichnung abgeschlossen habe und der religiösen Minderheit der Muslime angehöre. Die Behörden hätten ihn gezielt unter Druck gesetzt. Er sei unter Androhung einer Gefängnisstrafe zur Teilnahme an den für Muslime organisierten Versammlungen aufgeboten worden. Weil er den Befehlen der Regierung keine Folge geleistet habe, habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland werde er mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein.
E. 6.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht stichhaltig auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die Ausführungen in der nachstehenden Erwägung.
E. 6.2 Wie schon das BFM zu Recht festgestellt hat, vermag die - wegen fehlender Parteizugehörigkeit - erfolglos gebliebene Stellensuche keinen asylrelevanten Tatbestand zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer stehen zahlreiche berufliche Tätigkeiten offen, die nicht an die Parteizugehörigkeit gebunden sind, weshalb ihm im Heimatland ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht wird. Nach Prüfung der Akten ist kein politisches Engagement des Beschwerdeführers erkennbar. Dies widerspiegelt sich in seinem Wissensstand. So machte er geltend, die politische Lage in Äthiopien habe sich für Angehörige des muslimischen Glaubens nach dem Tod des Präsidenten Meles Zenawi stark verschlechtert. Doch war er während der Anhörung nicht im Stande, auf Nachfrage den Zeitraum dessen Todes zu präzisieren. Zudem sind seine Aussagen bezüglich der von ihm geltend gemachten Benachteiligungen hinsichtlich der entsprechenden Zeitangaben widersprüchlich. Anlässlich der BzP gab er noch zu Protokoll, er sei im August 2012 nach Äthiopien zurückgekehrt. Während der Anhörung brachte er indessen vor, bereits im April 2012 zurückgekehrt und in der Zeit von April bis August 2012 in persönlicher Hinsicht den staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Es gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle und damit seine Ausführungen zu den Asylgründen mit der Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Die Vorinstanz erachtete demnach das Vorbringen, er sei aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit und seines Widerstandes von der Regierung gezielt verfolgt worden, zutreffend als unglaubhaft. An dieser Beurteilung vermögen auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Internetartikel nichts zu ändern. Sie beziehen sich lediglich auf die Darstellung der allgemeinen politischen Lage der Muslime in Äthiopien. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Die Lage für die muslimische Minderheit in Äthiopien ist zwar angespannt. Jedoch ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende muslimischen Glaubens generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom 9. September 2014 S. 9). In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer lebte, ausser während seiner Studienzeit in D._______, in B._______, wo auch (...) und (...) wohnhaft sind. (...) gehört ein Supermarkt. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie ökonomischen Rückhalt verfügt. Die Ansicht der Vorinstanz, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im Bedarfsfalle auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen kann, ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5614/2014 Urteil vom 27. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Äthiopien), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2012. Am 28. November desselben Jahres sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ wurde er am 10. Dezember 2012 im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und vom BFM in Bern am 14. Mai 2014 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs Folgen-des geltend: In Äthiopien habe er eine Ausbildung mit Abschluss "Bachelor in (...)" gemacht. Darauf habe er im Jahr 2009 sein Studium in D._______ fortgesetzt, wo er im Dezember 2011 einen "Master in (...)" absolviert habe. Nachdem er im April beziehungsweise August 2012 (je nach Angabe) nach Äthiopien zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass er der regierenden Partei "Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF)" beitreten müsse, um Aussicht auf eine Arbeitsstelle zu erhalten. Eine Anstellung als Dozent an der Universität (...) sei ihm trotz abgeschlossenem Prüfungsverfahren wegen fehlender Parteizugehörigkeit und Korruption vorenthalten worden. Auch als er sich für weitere Stellen beworben habe, habe es stets geheissen, er müsse der Partei beitreten. Nachdem der ehemalige Präsident Meles Zenawi verstorben sei, habe sich die Situation im Land verschlechtert. Die Muslime, die in B._______ lebten, würden von der Regierung unterdrückt. Die Regierung würde von den Muslimen in B._______ verlangen, an von ihr organisierten Kundgebungen teilzunehmen, um Regimetreue zu bekennen. Er selbst sei als Muslim unter Androhung einer Gefängnisstrafe regelmässig zur Teilnahme vorgeladen worden und man habe ihn aufgefordert, weitere Muslime hierfür zu mobilisieren. Stets habe er sich zuhause versteckt. Einzig sein Vater habe an den Versammlungen teilgenommen. Freunde, die ebenfalls im Ausland studiert gehabt hätten, hätten sich bei seiner Rückkehr nach Äthiopien bereits in Haft befunden. Ein Freund, der für das Verteidigungsministerium tätig gewesen sei, sei nicht der Partei beigetreten beziehungsweise habe die Stelle wechseln wollen (je nach Angabe). Deshalb sei ihm eine Spritze verabreicht worden, worauf er den Verstand verloren habe. Wenn man einmal Mitglied der Partei sei, gebe es keine Möglichkeit mehr, davon wegzukommen. Aus all diesen Gründen habe ihm sein Vater geraten, nach D._______ zu gehen und dort zu promovieren. Ihm sei jedoch von Seiten der Behörden und der Bank verwehrt worden, das Geld für die Anmeldegebühren in Dollar zu überweisen. Für eine solche Überweisung hätte er eine Karte vorweisen müssen, die ihn als Mitglied der Partei ausgewiesen hätte. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er, ins Gefängnis gehen zu müssen oder eine Spritze, die psychische Probleme verursache, verabreicht zu bekommen. Als Beweismittel reichte er diverse Unterlagen zur Ausbildung und zu Bewerbungen ein. B. Mit Verfügung vom 29. August 2014 - eröffnet am 2. September 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Auf die Begründung der Vorinstanz wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und in der Folge sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf Beschwerdeebene wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt: Bescheinigung ausbezahlter Sozialhilfeleistungen; zwei Internetartikel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Begründung stützt sich in der Hauptsache auf die hiernach aufgezählten Überlegungen: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Benachteiligung - wegen erfolgloser Bewerbungen in gewissen beruflichen Bereichen als Folge fehlender Parteizugehörigkeit - sei nicht von jener Intensität, die ihn im Sinne von Art. 3 AsylG zum Verlassen von Äthiopien zwingen würde. Ihm würde, wie zahlreichen anderen Personen in vergleichbarer Lage in Äthiopien, andere berufliche Bereiche offen stehen, in denen die Parteizugehörigkeit nicht von der vorgebrachten Notwendigkeit sei. Zudem sei das Vorbringen, er sei von der Regierung zur Beteiligung an Versammlungen sowie zur Mobilisierung für dieselben aufgefordert worden, zweifelhaft. Ohne zwingenden Grund habe er erst bei der Anhörung erwähnt, dass er zu solchem Tun angehalten worden sei. Das angegebene Vorgehen der Regierung würde ausserdem der allgemeinen Erfahrung widersprechen, zumal aus der Aktenlage kein politisches Engagement des Beschwerdeführers erkennbar sei. Schliesslich sei das Erlebte insgesamt zu wenig substanziiert dargestellt worden, als dass es geglaubt werden könne. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die von ihm in Äthiopien erlebten Nachteile intensiv genug, um asylrelevant zu sein. Die Menschenrechtssituation in Äthiopien habe sich in den letzten Jahren bekanntermassen verschlechtert. Ein menschenwürdiges Leben werde durch staatliche Massnahmen erschwert bis verunmöglicht. Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit würden mit Füssen getreten. Oppositionsanhänger würden willkürlich verhaftet und ohne Anklageschrift und ohne Kontakt zur Aussenwelt in Gefangenschaft gehalten. Dabei würden sie gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt. Viele würden hingerichtet. Im Speziellen zwinge die Regierung die religiöse Minderheit der Muslime, bestimmten Glaubensrichtungen zu folgen. Diejenigen Muslime, die für ihre Religionsfreiheit kämpften, würden erschossen oder in Haft genommen. Die Verfolgung sei eine gezielte, systematische und damit asylrelevant. Der Beschwerdeführer weise ein Gefährdungsprofil auf, weil er sein Studium (...) mit Auszeichnung abgeschlossen habe und der religiösen Minderheit der Muslime angehöre. Die Behörden hätten ihn gezielt unter Druck gesetzt. Er sei unter Androhung einer Gefängnisstrafe zur Teilnahme an den für Muslime organisierten Versammlungen aufgeboten worden. Weil er den Befehlen der Regierung keine Folge geleistet habe, habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland werde er mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein. 6. 6.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht stichhaltig auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die Ausführungen in der nachstehenden Erwägung. 6.2 Wie schon das BFM zu Recht festgestellt hat, vermag die - wegen fehlender Parteizugehörigkeit - erfolglos gebliebene Stellensuche keinen asylrelevanten Tatbestand zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer stehen zahlreiche berufliche Tätigkeiten offen, die nicht an die Parteizugehörigkeit gebunden sind, weshalb ihm im Heimatland ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht wird. Nach Prüfung der Akten ist kein politisches Engagement des Beschwerdeführers erkennbar. Dies widerspiegelt sich in seinem Wissensstand. So machte er geltend, die politische Lage in Äthiopien habe sich für Angehörige des muslimischen Glaubens nach dem Tod des Präsidenten Meles Zenawi stark verschlechtert. Doch war er während der Anhörung nicht im Stande, auf Nachfrage den Zeitraum dessen Todes zu präzisieren. Zudem sind seine Aussagen bezüglich der von ihm geltend gemachten Benachteiligungen hinsichtlich der entsprechenden Zeitangaben widersprüchlich. Anlässlich der BzP gab er noch zu Protokoll, er sei im August 2012 nach Äthiopien zurückgekehrt. Während der Anhörung brachte er indessen vor, bereits im April 2012 zurückgekehrt und in der Zeit von April bis August 2012 in persönlicher Hinsicht den staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Es gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle und damit seine Ausführungen zu den Asylgründen mit der Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Die Vorinstanz erachtete demnach das Vorbringen, er sei aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit und seines Widerstandes von der Regierung gezielt verfolgt worden, zutreffend als unglaubhaft. An dieser Beurteilung vermögen auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Internetartikel nichts zu ändern. Sie beziehen sich lediglich auf die Darstellung der allgemeinen politischen Lage der Muslime in Äthiopien. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die Lage für die muslimische Minderheit in Äthiopien ist zwar angespannt. Jedoch ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende muslimischen Glaubens generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom 9. September 2014 S. 9). In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer lebte, ausser während seiner Studienzeit in D._______, in B._______, wo auch (...) und (...) wohnhaft sind. (...) gehört ein Supermarkt. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie ökonomischen Rückhalt verfügt. Die Ansicht der Vorinstanz, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im Bedarfsfalle auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen kann, ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: