opencaselaw.ch

D-7147/2014

D-7147/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, aus Addis Abeba stammend, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. April 2013 mit dem Flugzeug von Addis Abeba nach Frankreich. Auf dem Weg habe ihn ein Schlepper begleitet. Dieser habe bei der Passkontrolle seinen Pass gezeigt, angegeben, dass er (Beschwerdeführer) zur Familie gehöre, und ihn mit einem äthiopischen Pass, der auf einen anderen Namen ausgestellt gewesen sei, ausgewiesen. Am 7. April 2013 ersuchte er in der Schweiz um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 11. April 2013 im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und vom BFM in Bern am 23. Mai 2014 im Rahmen der Anhörung (nachfolgend: Anhörung) vertieft zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das "Dublin-Verfahren" beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. C. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: In seiner Heimat habe er den Beruf "(...)" erlernt und ein (...) absolviert. Nach Abschluss seiner Ausbildung habe er sich um eine Stelle als (...) beim Verteidigungsministerium in Addis Abeba beworben, die für eine zivile Person ausgeschrieben gewesen sei. Nach Annahme der Stelle im (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) habe sich herausgestellt, dass er zu etwas Anderem verpflichtet worden sei, nämlich eine militärische Ausbildung zu absolvieren und in Dire Dewa Militärdienst zu leisten. Ein Leben als Soldat habe er sich nicht vorstellen können, da dies bedeuten würde, das Töten von Menschen in Kauf zu nehmen, weshalb er aus dem Militärdienst mehrmals entlaufen sei. Zweimal sei er deswegen verhaftet worden, das erste Mal sei er drei Tage, das zweite Mal eine Woche inhaftiert gewesen. Während der Haftzeit habe er Strafarbeiten erledigen müssen. Im (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) sei ihm die endgültige Flucht gelungen. Nachdem er in der Folge zuhause gesucht worden sei, habe er seine Adresse gewechselt und seinen Vornamen von "(...)" oder "(...)" (je nach Angabe) auf "(...)" gerichtlich ändern lassen. Dies sei möglich gewesen, obwohl er durch das Militär gesucht worden sei, da er den zuständigen Beamten bestochen habe und nicht persönlich vor Gericht erschienen sei. Das Militär habe ihn dann wegen der Namensänderung auch nicht mehr ausfindig machen können. Im Jahr (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]), nach den Wahlen, sei er der Oppositionspartei "All Ethiopian Unity Party" (AEUP) beigetreten und habe bei deren Propaganda mitgewirkt. Die Partei würde sich für die Einheit Äthiopiens sowie die Gleichheit verschiedener Ethnien und Religionen einsetzen. Im Parlament habe sie einen Sitz. Ausschlaggebend für den Beitritt sei die Zwangsrekrutierung als Soldat gewesen, welche seine Vorstellung von einer besseren Zukunft zunichte gemacht habe. Wegen des Parteibeitritts sei er verfolgt worden. Die Polizei habe ihn in Zivil ein bis zweimal bei sich zuhause aufgesucht und verwarnt sowie etliche Male nach Treffen der Partei (die alle zwei Wochen stattgefunden hätten und an denen er regelmässig teilgenommen habe) mitgenommen und nach einigen Stunden wieder frei gelassen. Man habe von ihm verlangt, aus der AEUP aus- und der Partei der Regierung beizutreten. Im Jahr (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) sei er für zwei Tage verhaftet worden. Man habe ihm gesagt, dass dies seine letzte Chance für einen Gesinnungswandel sei, und ihm angedroht, ihn weiter zu verhaften und ihm das Leben zu nehmen. Sobald er Bereitschaft zeige, mit seinen politischen Aktivitäten aufzuhören, würde man ihn wieder frei lassen. Weil er es im Gefängnis nicht mehr ausgehalten habe, habe er das Verlangte versprochen. Bezüglich der Haft habe er keine Dokumente erhalten. Nach der Entlassung habe er aus Furcht, seine politische Aktivitäten eines Tages mit dem Leben bezahlen zu müssen, seine Ausreise organisiert und innert 15 bis 20 Tagen das Land verlassen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er wegen der Desertion aus dem Militär und seinen Beziehungen zu Mitgliedern der AEUP zu befürchten, lebenslang inhaftiert oder mit der Tode bestraft zu werden. Mit dem Asylgesuch wurden ein Führerschein im Original (ausgestellt auf den Vornamen [...]), mehrere Fotos aus der Zeit im Militär, eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der AEUP vom 2. April 2013 im Original, ein Dokument bezüglich der Namensänderung im Original und eine Identitätskarte (sog. "Kebele-Ausweis") im Original ins Recht gelegt. D. Mit Verfügung vom 6. November 2014 - eröffnet am 8. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf Beschwerdeebene wurden namentlich folgende Dokumente ins Recht gelegt: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit; Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AEUP vom 24. November 2014 im Original mit dem Hinweis, er stünde im Fokus staatlicher Verfolgung und habe zu befürchten, verschleppt, verhaftet, gefoltert, exekutiert und bedroht zu werden.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien von einigen Unstimmigkeiten respektive logischen Lücken geprägt. So habe dieser angegeben, dass man ihn wegen der Desertion zuhause aufgesucht habe, gleichsam aber zu Protokoll gegeben, dass es ihm wegen des Wohnortwechsels und der Namensänderung gelungen sei, sich dem Zugriff des Militärs zu entziehen. Die eingereichten Beweismittel würden mit Blick auf die geltend gemachte Namensänderung nicht miteinander korrespondieren. Dem Gerichtsbeschluss aus dem Jahr (...) beziehungsweise (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) sei eine Änderung des Vornamens von (...) auf (...) zu entnehmen. Der Führerschein sei demgegenüber bereits (...) beziehungsweise (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]), also Jahre zuvor, auf den Vornamen (...) ausgestellt worden. Überhaupt sei in keiner Weise einzusehen, inwiefern eine Änderung des Vornamens mittels einer staatlichen Behörde (dem Zivilgericht) geeignet sein sollte, die eigene Identität gegenüber einer anderen staatlichen Behörde (dem Verteidigungsministerium) zu verschleiern. Es dürfe nämlich angenommen werden, dass die Militärbehörden auch im äthiopischen Kontext Zugriff auf die Register der Verwaltung hätten. Trotz des geänderten Vornamens könne ausgeschlossen werden, dass er während der mehrfachen Inhaftierungen wegen seiner Parteizugehörigkeit nie als behördlich gesuchter Deserteur identifiziert worden sei. Die Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen würden erhebliche Abweichungen aufweisen. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, zwei Mal verhaftet worden zu sein. Die erste Inhaftierung habe drei Tage gedauert, ein weiteres Mal sei er im (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) für eine Woche festgehalten worden. Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung ausgeführt, er sei ab (...) beziehungsweise (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) so oft in Haft gewesene, dass er keine genaue Anzahl nennen könne. Die letzte Inhaftierung sei (...) beziehungsweise (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) erfolgt. Überdies wäre, wenn er ausschliesslich wegen seiner politischen Aktivitäten im Fokus der äthiopischen Behörden gestanden hätte, nicht davon auszugehen, dass er nach den jeweiligen Festnahmen wieder umgehend auf freien Fuss gesetzt worden wäre. Die Wehrdienstpflicht als solche und insbesondere eine allfällige Bestrafung wegen Desertion stellten keine asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung diene der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, habe rein militärstrafrechtlichen Charakter und erfolge aus rechtsstaatlich legitimen Motiven. Unter Bezugnahme auf die Praxis weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass eine Bestrafung wegen Desertion erst asylrechtlich von Bedeutung sei, wenn sie aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch sei. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Deserteur wegen in seiner Person liegender Gründe unverhältnismässig streng bestraft würde. Es sei darüber hinaus auch nicht bekannt, dass Deserteure in Äthiopien unverhältnismässige Strafen zu gewärtigen hätten. Im äthiopischen Kontext könne nicht ausgeschlossen werden, dass politische Aktivitäten behördliche Repressalien nach sich ziehen würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der entsprechende Exponent als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden gerate respektive in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Dies sei insbesondere der Fall bei Mitgliedern von Oppositionsparteien, die Kaderfunktionen bekleiden oder sich in besonderem Mass exponieren würden, sowie bei Mitgliedern von illegalen Organisationen. Bei der AEUP würde es sich um eine legale Partei handeln, die im Parlament vertreten sei. Die Mitgliedschaft alleine lasse ihn jedoch aus Sicht der äthiopischen Behörden klarerweise nicht als staatsgefährdenden Aktivisten erscheinen. Für diese Beurteilung spreche, dass er seine Heimat über den gut kontrollierten Flughafen von Addis Abeba verlassen habe. Trotz der angeblichen Verwendung eines gefälschten Passes sei festzuhalten, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte einen gesuchten Oppositionellen kaum unbehelligt über den internationalen Flughafen hätten ausreisen lassen. Es sei somit davon auszugehen, dass er über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde den vorinstanzlichen Erwägungen in der Hauptsache entgegengehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und Anhörung widerspruchsfrei, übereinstimmend, schlüssig, plausibel und damit glaubhaft seien. Seinen Vornamen habe er mittels Bezahlung von Schmiergeld ohne gerichtliche Verhandlung ändern können. Später habe er im Jahr (...) seinen Führerausweis erneuert. Die Jahresangabe "(...)" auf dem neuen Führerausweis gebe das Jahr der erstmaligen Ausstellung an, welche womöglich übernommen worden sei. Beim Verkehrsamt in Addis Abeba könne man die Auskunft einholen, dass er von (...) bis (...) unter dem Namen "(...)" und danach unter dem Namen "(...)" registriert gewesen sei. In Äthiopien sei es die Regel, dass man zu seinem Vornamen die Vornamen des Vaters und des Grossvaters väterlicherseits erhalte und diese in den Führerausweis eintrage. Er habe somit nur seinen Namen ändern können, nicht aber diejenigen seines Vaters und Grossvaters. Da er nach seiner Flucht an verschiedenen Adressen und nicht zuhause bei seiner Familie wohnhaft gewesen sei, habe er der Verfolgung durch die Militärbehörden ausweichen können. Bei den Kontrollen wegen seiner politischen Aktivitäten habe man seine Personalien anhand seines veränderten Ausweises aufgenommen. Hätten die Behörden nachgeforscht und seine wahre Identität ausfindig gemacht, wäre er gewiss nicht so leicht frei gelassen worden. Es mache vielmehr den Anschein, das BFM interpretiere die Aussagen des Beschwerdeführers nicht sachlich. Während der BzP habe er angegeben, im Zusammenhang mit seinen Problemen wegen der Desertion zweimal, im Zusammenhang mit seinen Problemen wegen seiner politischen Aktivitäten im Jahr 2011 immer wieder verfolgt und für zwei Tage verhaftet worden zu sein. Diese Angaben seien korrekt. Entsprechend habe er während der Anhörung bezüglich der Inhaftierung wegen seiner politischen Aktivitäten zu Protokoll gegeben, dass er im Jahr (...) [recte: (...)] mehrmals angehalten, schikaniert und mitgenommen sowie das letzte Mal für zwei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Diese letzte Inhaftierung im Jahr (...) habe ihn in Panik versetzt. Der Gedanke daran, dass die Behörden Nachforschungen bezüglich seiner Identität tätigen und über seine Desertion informiert würden, habe ihn schliesslich zur Flucht bewegt. Unter Zitation der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 wird argumentiert, dass die Furcht vor Bestrafung wegen Desertion begründet sei, wenn die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher Kontakt sei regelmässig anzunehmen, wenn die Person aktiven Dienst geleistet habe und desertiert sei. Darüber hinaus sei jeder Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem ersichtlich werde, dass die betroffene Person rekrutiert worden sei. Mit den eingereichten Dokumenten habe er die Glaubhaftigkeit seines Militäreinsatzes bekräftigen können. Aufgrund der Ereignisse, welche er im Zusammenhang mit der äthiopischen Armee erlebt habe, und der unverhältnismässigen Strafe, welche ihm wegen der Desertion drohe, seien die Anforderungen an ein "politisches Asyl" im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer verfüge als Mitglied einer Oppositionspartei durchaus über ein Gefährdungsprofil. Er sei von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen, mehrmals verhaftet, festgehalten, schikaniert, bedroht und zum Austritt aufgefordert worden. Dies seien intensive und illegitime staatliche Massnahmen und damit asylrelevant. Zudem gehe aus der eingereichten Bestätigung der Mitgliedschaft durch die AEUP hervor, dass alle Mitglieder dieser Partei theoretisch von den äthiopischen Behörden unter Druck gesetzt und sogar inhaftiert bis getötet würden. Er sei aufgrund seiner jahrelangen Aktivitäten gegen die herrschende Regierung gezielt und intensiv verfolgt, inhaftiert, misshandelt und zum Austritt aus der AEUP aufgefordert worden. Da ihm keine Fluchtalternative im Heimatland offen stehe und weil er sich im Exil weiterhin gegen die äthiopische Regierung engagiere, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer allfälligen Rückkehr erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werde, hoch.

E. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Zum einen gelingt es dem Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft darzulegen, inwiefern er zum Zeitpunkt seiner behaupteten Flucht wegen Desertion von den äthiopischen Behörden gesucht worden ist. Die vorinstanzliche Erwägung, nach welcher nicht davon auszugehen sei, dass ihn die Behörden (selbst wenn er ausschliesslich wegen seiner politischen Aktivitäten in deren Fokus gestanden hätte) nach den jeweiligen Festnahmen wieder umgehend frei gelassen hätten, ist vollumfänglich zu stützen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden, wenn er tatsächlich wegen Desertion gesucht worden wäre, Nachforschungen getätigt und ihn bei den geltend gemachten Festnahmen identifiziert hätten. In der Folge kann die Frage, ob die Vor­in­stanz in Bezug auf die Anzahl an Festnahmen beziehungsweise Inhaftierungen zu Recht Widersprüche angenommen hat, offen gelassen werden. Ohnehin ist in Zweifel zu ziehen, dass er trotz drohender staatlicher Verfolgung wegen der geltend gemachten Desertion regelmässig an politischen Treffen der AEUP teilgenommen hat, da er sich damit gegenüber den Behörden fortwährend exponiert hätte, zumal er selbst angab, dass diese Treffen und seine Teilnahme an diesen seitens der Behörden observiert worden seien. Darüber hinaus wird, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Änderung des Vornamens dazu hätte dienen sollen, seine Identität gegenüber den Behörden zu verschleiern. In der Beschwerdeschrift selbst wird darauf hingewiesen, dass das Verkehrsamt in Addis Abeba Auskunft über die Namensänderung erteilen könne, mithin diese dort registriert sein muss. Die Argumentation, die Namensänderung sei mittels Bestechung erwirkt worden, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zum andern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, inwiefern er wegen seiner geltend gemachten Mitgliedschaft bei der AEUP in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Den diesbezüglichen Erzählungen fehlt es an Substanz. Sowohl den Asylvorbringen als auch der Beschwerdeschrift mangelt es an konkreten Ausführungen bezüglich eines politischen Engagements als Oppositioneller. Der Bestätigung der AEUP vom 24. November 2014, dass er wegen seiner politischen Tätigkeiten gefährdet sei, kommt, da dieser keine spezifischen Angaben entnommen werden können, kein Beweiswert zu. Auch die auf Beschwerdeebene eingebrachte Argumentation, er sei aufgrund seiner jahrelangen Aktivitäten gezielt und intensiv verfolgt sowie misshandelt worden, findet in den Akten in dieser Form keine Stütze. Dasselbe gilt für die behauptete exilpolitische Tätigkeit, die nicht ansatzweise belegt wird. Somit erübrigt es sich, auf die allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in Äthiopien näher einzugehen, die in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der geltend gemachten politischen Verfolgung des Beschwerdeführers vorgetragen werden. Dass er wegen seiner behaupteten politischen Aktivitäten nicht im Fokus der äthiopischen Behörden stand, zeigt sich auch in seinem Verhalten bei der Ausreise. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass er trotz Furcht vor staatlicher Verfolgung Äthiopien über den gut kontrollierten Flughaften von Addis Abeba verlassen hat. Diesen Umstand hat die Vorinstanz zu Recht in Frage gestellt, da bei einer solchen Ausreise für eine verfolgte und gesuchte Person das Risiko, festgenommen zu werden, viel zu hoch wäre. Gänzlich unrealistisch ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, dass der Schlepper bei der Passkontrolle seinen Pass gezeigt und ihn als Familienmitglied ausgewiesen habe, hat doch jeder Passagier seine Reisepapiere persönlich vorzulegen. Darüber hinaus lassen Widersprüche bezüglich des Reisweges und der dabei verwendeten Papiere Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4.b).

E. 6.2 Im Übrigen ist auch der Folgerung der Vorinstanz, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt, zuzustimmen, da den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, dass er als Deserteur wegen der in seiner Person begründeten Umstände unverhältnismässig bestraft würde. Mit dem Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich dieser Entscheid auf die Menschenrechtslage von Deserteuren sowie Dienstverweigerern in Eritrea und nicht in Äthiopien bezieht.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Äthiopien herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom 9. Sep-tember 2014 S. 9 m.w.H.). In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer lebte in Addis Abeba mit (...). Es ist deshalb anzunehmen, dass er dort nach seiner Rückkehr über ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie ökonomischen Rückhalt verfügen wird. Zudem gab er an, eine Ausbildung zum (...) absolviert zu haben, womit anzunehmen ist, dass ihm die berufliche Reintegration gelingen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehen-den Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Abs. 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7147/2014 Urteil vom 26. Januar 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, aus Addis Abeba stammend, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. April 2013 mit dem Flugzeug von Addis Abeba nach Frankreich. Auf dem Weg habe ihn ein Schlepper begleitet. Dieser habe bei der Passkontrolle seinen Pass gezeigt, angegeben, dass er (Beschwerdeführer) zur Familie gehöre, und ihn mit einem äthiopischen Pass, der auf einen anderen Namen ausgestellt gewesen sei, ausgewiesen. Am 7. April 2013 ersuchte er in der Schweiz um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 11. April 2013 im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und vom BFM in Bern am 23. Mai 2014 im Rahmen der Anhörung (nachfolgend: Anhörung) vertieft zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das "Dublin-Verfahren" beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. C. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: In seiner Heimat habe er den Beruf "(...)" erlernt und ein (...) absolviert. Nach Abschluss seiner Ausbildung habe er sich um eine Stelle als (...) beim Verteidigungsministerium in Addis Abeba beworben, die für eine zivile Person ausgeschrieben gewesen sei. Nach Annahme der Stelle im (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) habe sich herausgestellt, dass er zu etwas Anderem verpflichtet worden sei, nämlich eine militärische Ausbildung zu absolvieren und in Dire Dewa Militärdienst zu leisten. Ein Leben als Soldat habe er sich nicht vorstellen können, da dies bedeuten würde, das Töten von Menschen in Kauf zu nehmen, weshalb er aus dem Militärdienst mehrmals entlaufen sei. Zweimal sei er deswegen verhaftet worden, das erste Mal sei er drei Tage, das zweite Mal eine Woche inhaftiert gewesen. Während der Haftzeit habe er Strafarbeiten erledigen müssen. Im (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) sei ihm die endgültige Flucht gelungen. Nachdem er in der Folge zuhause gesucht worden sei, habe er seine Adresse gewechselt und seinen Vornamen von "(...)" oder "(...)" (je nach Angabe) auf "(...)" gerichtlich ändern lassen. Dies sei möglich gewesen, obwohl er durch das Militär gesucht worden sei, da er den zuständigen Beamten bestochen habe und nicht persönlich vor Gericht erschienen sei. Das Militär habe ihn dann wegen der Namensänderung auch nicht mehr ausfindig machen können. Im Jahr (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]), nach den Wahlen, sei er der Oppositionspartei "All Ethiopian Unity Party" (AEUP) beigetreten und habe bei deren Propaganda mitgewirkt. Die Partei würde sich für die Einheit Äthiopiens sowie die Gleichheit verschiedener Ethnien und Religionen einsetzen. Im Parlament habe sie einen Sitz. Ausschlaggebend für den Beitritt sei die Zwangsrekrutierung als Soldat gewesen, welche seine Vorstellung von einer besseren Zukunft zunichte gemacht habe. Wegen des Parteibeitritts sei er verfolgt worden. Die Polizei habe ihn in Zivil ein bis zweimal bei sich zuhause aufgesucht und verwarnt sowie etliche Male nach Treffen der Partei (die alle zwei Wochen stattgefunden hätten und an denen er regelmässig teilgenommen habe) mitgenommen und nach einigen Stunden wieder frei gelassen. Man habe von ihm verlangt, aus der AEUP aus- und der Partei der Regierung beizutreten. Im Jahr (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) sei er für zwei Tage verhaftet worden. Man habe ihm gesagt, dass dies seine letzte Chance für einen Gesinnungswandel sei, und ihm angedroht, ihn weiter zu verhaften und ihm das Leben zu nehmen. Sobald er Bereitschaft zeige, mit seinen politischen Aktivitäten aufzuhören, würde man ihn wieder frei lassen. Weil er es im Gefängnis nicht mehr ausgehalten habe, habe er das Verlangte versprochen. Bezüglich der Haft habe er keine Dokumente erhalten. Nach der Entlassung habe er aus Furcht, seine politische Aktivitäten eines Tages mit dem Leben bezahlen zu müssen, seine Ausreise organisiert und innert 15 bis 20 Tagen das Land verlassen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er wegen der Desertion aus dem Militär und seinen Beziehungen zu Mitgliedern der AEUP zu befürchten, lebenslang inhaftiert oder mit der Tode bestraft zu werden. Mit dem Asylgesuch wurden ein Führerschein im Original (ausgestellt auf den Vornamen [...]), mehrere Fotos aus der Zeit im Militär, eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der AEUP vom 2. April 2013 im Original, ein Dokument bezüglich der Namensänderung im Original und eine Identitätskarte (sog. "Kebele-Ausweis") im Original ins Recht gelegt. D. Mit Verfügung vom 6. November 2014 - eröffnet am 8. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf Beschwerdeebene wurden namentlich folgende Dokumente ins Recht gelegt: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit; Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AEUP vom 24. November 2014 im Original mit dem Hinweis, er stünde im Fokus staatlicher Verfolgung und habe zu befürchten, verschleppt, verhaftet, gefoltert, exekutiert und bedroht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien von einigen Unstimmigkeiten respektive logischen Lücken geprägt. So habe dieser angegeben, dass man ihn wegen der Desertion zuhause aufgesucht habe, gleichsam aber zu Protokoll gegeben, dass es ihm wegen des Wohnortwechsels und der Namensänderung gelungen sei, sich dem Zugriff des Militärs zu entziehen. Die eingereichten Beweismittel würden mit Blick auf die geltend gemachte Namensänderung nicht miteinander korrespondieren. Dem Gerichtsbeschluss aus dem Jahr (...) beziehungsweise (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) sei eine Änderung des Vornamens von (...) auf (...) zu entnehmen. Der Führerschein sei demgegenüber bereits (...) beziehungsweise (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]), also Jahre zuvor, auf den Vornamen (...) ausgestellt worden. Überhaupt sei in keiner Weise einzusehen, inwiefern eine Änderung des Vornamens mittels einer staatlichen Behörde (dem Zivilgericht) geeignet sein sollte, die eigene Identität gegenüber einer anderen staatlichen Behörde (dem Verteidigungsministerium) zu verschleiern. Es dürfe nämlich angenommen werden, dass die Militärbehörden auch im äthiopischen Kontext Zugriff auf die Register der Verwaltung hätten. Trotz des geänderten Vornamens könne ausgeschlossen werden, dass er während der mehrfachen Inhaftierungen wegen seiner Parteizugehörigkeit nie als behördlich gesuchter Deserteur identifiziert worden sei. Die Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen würden erhebliche Abweichungen aufweisen. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, zwei Mal verhaftet worden zu sein. Die erste Inhaftierung habe drei Tage gedauert, ein weiteres Mal sei er im (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) für eine Woche festgehalten worden. Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung ausgeführt, er sei ab (...) beziehungsweise (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) so oft in Haft gewesene, dass er keine genaue Anzahl nennen könne. Die letzte Inhaftierung sei (...) beziehungsweise (...) (äthiopische Zeitrechnung: [...]) erfolgt. Überdies wäre, wenn er ausschliesslich wegen seiner politischen Aktivitäten im Fokus der äthiopischen Behörden gestanden hätte, nicht davon auszugehen, dass er nach den jeweiligen Festnahmen wieder umgehend auf freien Fuss gesetzt worden wäre. Die Wehrdienstpflicht als solche und insbesondere eine allfällige Bestrafung wegen Desertion stellten keine asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung diene der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, habe rein militärstrafrechtlichen Charakter und erfolge aus rechtsstaatlich legitimen Motiven. Unter Bezugnahme auf die Praxis weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass eine Bestrafung wegen Desertion erst asylrechtlich von Bedeutung sei, wenn sie aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch sei. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Deserteur wegen in seiner Person liegender Gründe unverhältnismässig streng bestraft würde. Es sei darüber hinaus auch nicht bekannt, dass Deserteure in Äthiopien unverhältnismässige Strafen zu gewärtigen hätten. Im äthiopischen Kontext könne nicht ausgeschlossen werden, dass politische Aktivitäten behördliche Repressalien nach sich ziehen würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der entsprechende Exponent als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden gerate respektive in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Dies sei insbesondere der Fall bei Mitgliedern von Oppositionsparteien, die Kaderfunktionen bekleiden oder sich in besonderem Mass exponieren würden, sowie bei Mitgliedern von illegalen Organisationen. Bei der AEUP würde es sich um eine legale Partei handeln, die im Parlament vertreten sei. Die Mitgliedschaft alleine lasse ihn jedoch aus Sicht der äthiopischen Behörden klarerweise nicht als staatsgefährdenden Aktivisten erscheinen. Für diese Beurteilung spreche, dass er seine Heimat über den gut kontrollierten Flughafen von Addis Abeba verlassen habe. Trotz der angeblichen Verwendung eines gefälschten Passes sei festzuhalten, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte einen gesuchten Oppositionellen kaum unbehelligt über den internationalen Flughafen hätten ausreisen lassen. Es sei somit davon auszugehen, dass er über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde den vorinstanzlichen Erwägungen in der Hauptsache entgegengehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und Anhörung widerspruchsfrei, übereinstimmend, schlüssig, plausibel und damit glaubhaft seien. Seinen Vornamen habe er mittels Bezahlung von Schmiergeld ohne gerichtliche Verhandlung ändern können. Später habe er im Jahr (...) seinen Führerausweis erneuert. Die Jahresangabe "(...)" auf dem neuen Führerausweis gebe das Jahr der erstmaligen Ausstellung an, welche womöglich übernommen worden sei. Beim Verkehrsamt in Addis Abeba könne man die Auskunft einholen, dass er von (...) bis (...) unter dem Namen "(...)" und danach unter dem Namen "(...)" registriert gewesen sei. In Äthiopien sei es die Regel, dass man zu seinem Vornamen die Vornamen des Vaters und des Grossvaters väterlicherseits erhalte und diese in den Führerausweis eintrage. Er habe somit nur seinen Namen ändern können, nicht aber diejenigen seines Vaters und Grossvaters. Da er nach seiner Flucht an verschiedenen Adressen und nicht zuhause bei seiner Familie wohnhaft gewesen sei, habe er der Verfolgung durch die Militärbehörden ausweichen können. Bei den Kontrollen wegen seiner politischen Aktivitäten habe man seine Personalien anhand seines veränderten Ausweises aufgenommen. Hätten die Behörden nachgeforscht und seine wahre Identität ausfindig gemacht, wäre er gewiss nicht so leicht frei gelassen worden. Es mache vielmehr den Anschein, das BFM interpretiere die Aussagen des Beschwerdeführers nicht sachlich. Während der BzP habe er angegeben, im Zusammenhang mit seinen Problemen wegen der Desertion zweimal, im Zusammenhang mit seinen Problemen wegen seiner politischen Aktivitäten im Jahr 2011 immer wieder verfolgt und für zwei Tage verhaftet worden zu sein. Diese Angaben seien korrekt. Entsprechend habe er während der Anhörung bezüglich der Inhaftierung wegen seiner politischen Aktivitäten zu Protokoll gegeben, dass er im Jahr (...) [recte: (...)] mehrmals angehalten, schikaniert und mitgenommen sowie das letzte Mal für zwei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Diese letzte Inhaftierung im Jahr (...) habe ihn in Panik versetzt. Der Gedanke daran, dass die Behörden Nachforschungen bezüglich seiner Identität tätigen und über seine Desertion informiert würden, habe ihn schliesslich zur Flucht bewegt. Unter Zitation der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 wird argumentiert, dass die Furcht vor Bestrafung wegen Desertion begründet sei, wenn die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher Kontakt sei regelmässig anzunehmen, wenn die Person aktiven Dienst geleistet habe und desertiert sei. Darüber hinaus sei jeder Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem ersichtlich werde, dass die betroffene Person rekrutiert worden sei. Mit den eingereichten Dokumenten habe er die Glaubhaftigkeit seines Militäreinsatzes bekräftigen können. Aufgrund der Ereignisse, welche er im Zusammenhang mit der äthiopischen Armee erlebt habe, und der unverhältnismässigen Strafe, welche ihm wegen der Desertion drohe, seien die Anforderungen an ein "politisches Asyl" im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer verfüge als Mitglied einer Oppositionspartei durchaus über ein Gefährdungsprofil. Er sei von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen, mehrmals verhaftet, festgehalten, schikaniert, bedroht und zum Austritt aufgefordert worden. Dies seien intensive und illegitime staatliche Massnahmen und damit asylrelevant. Zudem gehe aus der eingereichten Bestätigung der Mitgliedschaft durch die AEUP hervor, dass alle Mitglieder dieser Partei theoretisch von den äthiopischen Behörden unter Druck gesetzt und sogar inhaftiert bis getötet würden. Er sei aufgrund seiner jahrelangen Aktivitäten gegen die herrschende Regierung gezielt und intensiv verfolgt, inhaftiert, misshandelt und zum Austritt aus der AEUP aufgefordert worden. Da ihm keine Fluchtalternative im Heimatland offen stehe und weil er sich im Exil weiterhin gegen die äthiopische Regierung engagiere, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer allfälligen Rückkehr erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werde, hoch. 6. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Zum einen gelingt es dem Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft darzulegen, inwiefern er zum Zeitpunkt seiner behaupteten Flucht wegen Desertion von den äthiopischen Behörden gesucht worden ist. Die vorinstanzliche Erwägung, nach welcher nicht davon auszugehen sei, dass ihn die Behörden (selbst wenn er ausschliesslich wegen seiner politischen Aktivitäten in deren Fokus gestanden hätte) nach den jeweiligen Festnahmen wieder umgehend frei gelassen hätten, ist vollumfänglich zu stützen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden, wenn er tatsächlich wegen Desertion gesucht worden wäre, Nachforschungen getätigt und ihn bei den geltend gemachten Festnahmen identifiziert hätten. In der Folge kann die Frage, ob die Vor­in­stanz in Bezug auf die Anzahl an Festnahmen beziehungsweise Inhaftierungen zu Recht Widersprüche angenommen hat, offen gelassen werden. Ohnehin ist in Zweifel zu ziehen, dass er trotz drohender staatlicher Verfolgung wegen der geltend gemachten Desertion regelmässig an politischen Treffen der AEUP teilgenommen hat, da er sich damit gegenüber den Behörden fortwährend exponiert hätte, zumal er selbst angab, dass diese Treffen und seine Teilnahme an diesen seitens der Behörden observiert worden seien. Darüber hinaus wird, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Änderung des Vornamens dazu hätte dienen sollen, seine Identität gegenüber den Behörden zu verschleiern. In der Beschwerdeschrift selbst wird darauf hingewiesen, dass das Verkehrsamt in Addis Abeba Auskunft über die Namensänderung erteilen könne, mithin diese dort registriert sein muss. Die Argumentation, die Namensänderung sei mittels Bestechung erwirkt worden, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zum andern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, inwiefern er wegen seiner geltend gemachten Mitgliedschaft bei der AEUP in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Den diesbezüglichen Erzählungen fehlt es an Substanz. Sowohl den Asylvorbringen als auch der Beschwerdeschrift mangelt es an konkreten Ausführungen bezüglich eines politischen Engagements als Oppositioneller. Der Bestätigung der AEUP vom 24. November 2014, dass er wegen seiner politischen Tätigkeiten gefährdet sei, kommt, da dieser keine spezifischen Angaben entnommen werden können, kein Beweiswert zu. Auch die auf Beschwerdeebene eingebrachte Argumentation, er sei aufgrund seiner jahrelangen Aktivitäten gezielt und intensiv verfolgt sowie misshandelt worden, findet in den Akten in dieser Form keine Stütze. Dasselbe gilt für die behauptete exilpolitische Tätigkeit, die nicht ansatzweise belegt wird. Somit erübrigt es sich, auf die allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in Äthiopien näher einzugehen, die in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der geltend gemachten politischen Verfolgung des Beschwerdeführers vorgetragen werden. Dass er wegen seiner behaupteten politischen Aktivitäten nicht im Fokus der äthiopischen Behörden stand, zeigt sich auch in seinem Verhalten bei der Ausreise. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass er trotz Furcht vor staatlicher Verfolgung Äthiopien über den gut kontrollierten Flughaften von Addis Abeba verlassen hat. Diesen Umstand hat die Vorinstanz zu Recht in Frage gestellt, da bei einer solchen Ausreise für eine verfolgte und gesuchte Person das Risiko, festgenommen zu werden, viel zu hoch wäre. Gänzlich unrealistisch ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, dass der Schlepper bei der Passkontrolle seinen Pass gezeigt und ihn als Familienmitglied ausgewiesen habe, hat doch jeder Passagier seine Reisepapiere persönlich vorzulegen. Darüber hinaus lassen Widersprüche bezüglich des Reisweges und der dabei verwendeten Papiere Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4.b). 6.2 Im Übrigen ist auch der Folgerung der Vorinstanz, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt, zuzustimmen, da den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, dass er als Deserteur wegen der in seiner Person begründeten Umstände unverhältnismässig bestraft würde. Mit dem Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich dieser Entscheid auf die Menschenrechtslage von Deserteuren sowie Dienstverweigerern in Eritrea und nicht in Äthiopien bezieht. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Äthiopien herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom 9. Sep-tember 2014 S. 9 m.w.H.). In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer lebte in Addis Abeba mit (...). Es ist deshalb anzunehmen, dass er dort nach seiner Rückkehr über ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie ökonomischen Rückhalt verfügen wird. Zudem gab er an, eine Ausbildung zum (...) absolviert zu haben, womit anzunehmen ist, dass ihm die berufliche Reintegration gelingen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehen-den Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Abs. 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: