Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba (Äthiopien), gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2012 summarisch zu seiner Person und zum Reiseweg sowie den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs (Anhörung) fand am 11. Februar 2014 statt. B.b Er begründete sein Gesuch damit, dass er als Journalist für die regimekritische, inzwischen verbotene äthiopische Wochenzeitung "C._______" im Jahr 2010 während rund eines Jahres über politische Missstände und soziale Ungerechtigkeiten berichtet habe, bis die Zeitung schliesslich verboten worden sei. Zeitgleich habe seine Verfolgung durch äthiopische Behördenvertreter begonnen. Als er eines Tages bei einem Freund gewesen sei, habe seine Mutter bei letzterem angerufen und ihn gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, da die Polizei bei ihnen gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Er habe dann den Herausgeber D._______ (fortan: Herausgeber) anzurufen versucht, der jedoch nicht erreichbar gewesen sei, da er in diesem Zeitpunkt Äthiopien bereits verlassen habe. Weil auch nach ihm gesucht worden sei, habe er sich ebenfalls zur Flucht entschieden. Ergänzend zur BzP führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei im Jahr 1997 aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung von der Polizei dergestalt geschlagen und misshandelt worden, dass er bis heute Schmerzen im linken Oberschenkel verspüre. B.c Im Laufe des Verfahrens liess er Zeitungsartikel der "C._______", deren Verfasser er sei, eine Arbeitsbestätigung des Herausgebers, die Kopie eines Identitätsausweises und einen Arztbericht vom 28. März 2014 von E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (fortan: Arztbericht), zu den Akten reichen. C. C.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 (eröffnet am 9. September 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Mit Schreiben vom 15. September 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch, welchem mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2014 teilweise entsprochen wurde. D. D.a Die Verfügung des BFM vom 5. September 2014 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hielt er fest, dass aus der Beschwerdeeingabe nicht hervorgehe, ob auch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht werde und setzte der Rechtsvertreterin eine Frist zur Beschwerdeverbesserung an, welche mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 gewahrt wurde und derzufolge um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht wurde. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozesspflege vorbehältlich dem Nachreichen einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation Zürich vom 21. Oktober 2014 zu den Akten gereicht. E. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Für die korrekten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit kann auf BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) verwiesen werden, wo die geltende Praxis zusammengefasst wird.
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
E. 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass weder die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer keine Originaldokumente seine Identität betreffend habe beschaffen können noch die Asylvorbringen bezüglich seines journalistischen Wirkens vor den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhielten. Jene bezüglich der Ereignisse von 1997 genügten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Im Zusammenhang mit der fraglichen Identitätskarte habe der Beschwerdeführer dargelegt, diese bei seiner Mutter zurückgelassen zu haben. Entgegen seinen Ausführungen, wonach er seine Mutter nicht habe gefährden wollen, weshalb er sie wegen der Identitätskarte nicht kontaktiert habe, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, das Ausweisdokument mithilfe seiner Familienangehörigen zu beschaffen. Aufgrund der unplausiblen Erklärung müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Identitätspapiere bewusst vorenthalten habe. Diesbezüglich wird in der Vernehmlassung ausgeführt, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer sei die Relevanz des Beweismittels für sein Asylverfahren bekannt gewesen, zumal er anlässlich der Anhörung explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei und vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er das fragliche Dokument erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit bei der "C._______" seien seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Beispielsweise wäre eine differenziertere und detailliertere Beschreibung des Herausgebers zu erwarten gewesen und erfahrungsgemäss könne bei Personen, die von tatsächlich erlebten Ereignissen berichteten, vorausgesetzt werden, dass sie diese ausführlicher, mit erkennbarem Realitätsbezug und klaren Realkennzeichen darlegten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Zum Zeitpunkt und zur Art befragt, wann beziehungsweise wie er von der Schliessung der Zeitung erfahren habe, habe er sich ebenso widersprochen wie bezüglich dem Zeitpunkt, wann er den Herausgeber zum letzten Mal gesehen habe. Im Zusammenhang mit der Schliessung habe er anlässlich der BzP angegeben, seine Mutter habe ihn telefonisch bei einem seiner Freunde erreicht und darüber informiert, dass Personen in Uniform zuhause nach ihm gesucht hätten. Der Herausgeber habe ihn eines Abends um 20 Uhr über seinen Freund informieren lassen, dass die Zeitung am Folgetag geschlossen werde. Während der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, seine Mutter habe ihn telefonisch bei seinem Freund erreicht und darüber informiert, dass nach ihm gesucht werde. Daraufhin habe er erfolglos versucht, den Herausgeber zu erreichen und kurze Zeit später erfahren, dass dieser das Land bereits verlassen habe. Die widersprüchlichen Angaben habe er nicht überzeugend zu klären vermocht. Ferner habe er sich während der Anhörung in Widersprüche betreffend den Zeitpunkt, als er den Herausgeber das letzte Mal gesehen habe, verwickelt: Während er zunächst ausgeführt habe, diesen zwei Jahre vor seiner Ausreise zuletzt gesehen zu haben, habe er an anderer Stelle ausgeführt, die zwei Jahre seien von der Anhörung an gerechnet gewesen, wobei anzumerken sei, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befunden habe. Diese Aussage stünde wiederum im Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er vom Herausgeber drei Wochen vor der Schliessung im Rahmen einer Sitzung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Zeitung im Visier der Behörden stehe. Schliesslich sei die Aussage, wonach er ohne Arbeitsvertrag und Lohn regelmässig für die "C._______" Artikel geschrieben habe, unlogisch und könne somit nicht geglaubt werden. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb er ohne Gegenleistung das im äthiopischen Kontext relativ grosse Risiko eingegangen sei, für eine regierungskritische Zeitung zu schreiben. Es sei anzunehmen, dass gerade eine Zeitung wie "C._______" aufgrund ihrer ideologischen Ausrichtung und der für ihre Mitarbeiter damit verbundenen Risiken, attraktivere Arbeitsbedingungen bieten müsse. Ein solch altruistischer Akt sei angesichts des erwähnten Risikos kaum denkbar. Seine Anmerkung während der Rückübersetzung des Protokolls, wonach er zwar keinen Monatslohn, aber eine Entschädigung erhalten habe, sei als nachgeschoben zu werten. Ausserdem erscheine der Umstand, dass er seit seiner Flucht über keine Informationen betreffend die "C._______" verfüge, realitätsfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sein Interesse für die Zeitung, die das Hauptmotiv und der Auslöser für seine Flucht gewesen sei, so abrupt nachgelassen habe. Zudem wären mehr Kenntnisse über die Geschehnisse nach der Schliessung der Zeitung und der Flucht des Herausgebers ins Exil zu erwarten gewesen. Schliesslich erstaune es, dass er drei Zeitungsexemplare der "C._______" über einen Landsmann in die Schweiz habe kommen lassen, jedoch nicht von der Möglichkeit profitiert habe, auch seine Identitätskarte bringen zu lassen, was für seine Familie ein gefahrenloses Vorgehen gewesen wäre. Aufgrund des Dargelegten entstehe der Verdacht, dass er sich für sein Asylvorbringen der Identität eines Journalisten der "C._______" bedient habe.
E. 4.1.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2004 (bzw. 1997 nach äthiopischem Kalender) im Rahmen einer Demonstration von der Polizei brutal zusammengeschlagen worden sei, ohne dabei inhaftiert oder identifiziert zu werden, vermöge keine zielgerichtete staatliche Verfolgung zu begründen und lasse den nach konstanter schweizerischer Asylpraxis vorausgesetzten zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2011 vermissen, weshalb dem Vorfall die asylrechtliche Erheblichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen sei.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird einleitend ausgeführt, dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt hätten, teilweise unrichtig und die Schlussfolgerungen aus den Befragungen in erheblichem Masse unlogisch und nicht zutreffend seien. Massgebliche Erwägungen des SEM, die zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt hätten, bedürften einer Neubewertung.
E. 4.2.2 Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe der Beschwerdeführer seine Identität nicht bewusst zu verschleiern versucht. Durch die eingereichte Arbeitsbestätigung und die dazugehörige E-Mail des Herausgebers sei ein eindeutiger Identitätsnachweis erbracht, welcher unabhängig davon, was für eine Bedeutung der Beschwerdeführer derselben beigemessen habe, zu würdigen sei. Dasselbe gelte auch für die Kopie der Identitätskarte. Die lange Dauer bis zum Erhalt der Arbeitsbestätigung sei darauf zurückzuführen, dass er zunächst keine Idee gehabt habe, wo sich der Herausgeber befinde und wie er zu erreichen sei. In der Beschwerdeeingabe wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich ein weiterer Identitätsnachweis aufgrund des damit verbundenen Gefährdungspotenzials für seine Familie als schwierig gestalte. Dass der Beschwerdeführer durch einen konsequenten Kontaktabbruch seine Familie zu schützen versucht habe, sei in Anbetracht seiner Tätigkeit als regimekritischer Journalist und der bereits erfolgten Hausdurchsuchung nachvollziehbar. Wenn die Vorinstanz die Schilderungen durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit anzweifle, könne dem nicht zugestimmt werden und diesbezügliche Zweifel seien durch das Schreiben des Herausgebers widerlegt. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer als freier Journalist für die Zeitung tätig gewesen sei, weshalb es einleuchte, dass er ohne festen Arbeitsvertrag und ohne Festanstellung gearbeitet habe. Die Beziehung zum Herausgeber sei nicht privater Natur gewesen und folglich könnten ihm fehlende Kenntnisse über sein Privatleben nicht angelastet werden. Dass dennoch eine persönliche Kenntnis und Beziehung bestanden habe, werde durch die Arbeitsbestätigung belegt. Weshalb die Vorinstanz das Vorgehen beim Verfassen der Artikel als unglaubhaft eingestuft habe, sei in Anbetracht seiner detaillierten und sehr konkreten Schilderungen zu Themenwahl und Artikel ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Nachreichen der Artikel unterstreiche sein Bedürfnis, seine journalistische Tätigkeit zu dokumentieren. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, dem letzten Treffen mit dem Herausgeber und der Art und Weise, wie er durch diesen über die Schliessung der "C._______" informiert worden sei, handle es sich nicht um Widersprüche, sondern allenfalls um eine missverständliche Interviewführung. Der Umstand, dass er den Zeitungsinhaber am Nachmittag der Durchsuchung telefonisch zu erreichen versucht habe, schliesse nicht aus, dass er von demselben am Abend über die Schliessung der Zeitung informiert worden sei. Hinsichtlich des letzten Treffens sei offensichtlich, dass dieses Ende 2011 stattgefunden haben müsse, weil andernfalls eine Arbeit des Beschwerdeführers für die Zeitung zwischen 2010 und 2011 nicht möglich gewesen wäre. Die zeitlichen Abläufe - Durchsuchung der Wohnung, Fluchtzeitpunkt und Asylgesuch in der Schweiz im Dezember 2011 - seien zeitlich konsistent und widerspruchsfrei. Die mit den Gesetzen der Logik des Handelns begründeten Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "C._______" seien durch das Schreiben des Herausgebers widerlegt. Ergänzend gelte es anzumerken, dass nicht jedes Handeln aus rein opportunistischen oder monetären Beweggründen erfolge und die Logik des Handelns durchaus auch idealistische Motive und Handeln aus Überzeugung, wie das Eintreten für Demokratie oder Freiheit, zulasse. Im Übrigen verkenne die Annahme, dass regimekritische Medien in totalitären Regimen finanziell gut ausgestattet seien und attraktive Arbeitsbedingungen böten, die Situation von regimekritischen Medien in totalitären Regimen. Der von der Vorinstanz getroffenen Annahme, es sei realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz kaum Informationen über die Entwicklung der Zeitung habe, wird entgegengehalten, dass sein Hauptinteresse sich selbst und seiner Familie gelte. Zudem habe er annehmen müssen, dass keine journalistische Tätigkeit mehr erfolge und das Unternehmen zerschlagen sei, schliesslich sei die Online-Ausgabe der "C._______" erst Mitte 2012 erschienen. Die Vorinstanz verkenne auch, dass das Hauptmotiv für seine Flucht seine Verfolgung aufgrund seiner sozial- und regimekritischen Artikel gewesen sei. Die Zeitung sei für ihn eine Möglichkeit gewesen, auf Missstände im Land aufmerksam zu machen. Zudem sei sein Zugang zu Internet und anderen sozialen Medien aufgrund seiner Lebensumstände in der Schweiz nur begrenzt möglich. Die Beschaffung der drei Zeitungen durch einen Freund könne nicht mit der Beschaffung von Identitätspapieren verglichen werden. Zum einen wolle der Beschwerdeführer durch strikten Kontaktabbruch eine Gefährdung der Familie verhindern. Zum anderen mache es einen Unterschied, ob eine Person Zeitungen oder Identitätspapiere ausser Landes schaffe. Das Gefährdungspotenzial sei für den zweiten Fall als ungleich höher einzustufen, weshalb das Verhalten gerade unter dem Aspekt der Fremdgefährdung nicht unlogisch sei. Und schliesslich schildere der Herausgeber eindrücklich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Zeitung und sein regimekritisches Engagement in Äthiopien.
E. 4.2.3 Eine glaubhafte Begründung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG sei gegeben.
E. 4.2.4 In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG hält der Beschwerdeführer entgegen, das SEM stelle ausschliesslich auf die Verletzung des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstration im Jahr 2004 ab. Dieses Ereignis sei jedoch nicht Anlass für seine Flucht gewesen, sondern die Verfolgung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit für die "C._______" im November 2011. Nachdem die Zeitung verboten worden sei, habe er sich veranlasst gesehen, das Land zu verlassen, um einer Gefährdung von Leib und Leben zu entgehen. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und folglich auch die Flüchtlingseigenschaft seien gegeben.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer lässt zurecht darauf hinweisen, dass journalistische Betätigung entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht zwingend finanziell motiviert sein muss, sondern durchaus aus ideologischen Gründen erfolgen kann. Die darauf basierende Behauptung, es sei anzunehmen, die "C._______" könne ihren Mitarbeitern attraktivere Arbeitsbedingungen bieten als vom Beschwerdeführer geschildert, weil die Mitarbeit ein relativ grosses Risiko darstelle, ist spekulativer Natur und dürfte auch in Anbetracht der Tatsache, dass Äthiopien zu den zehn ärmsten Ländern der Welt gehört, an der Realität vorbeizielen. Zudem kann gerade in Anbetracht des skizzierten Risikos nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dieses werde lediglich aus finanziellen Motiven eingegangen. Dass freie Mitarbeiter in der Regel keinen festen Lohn erhalten, sondern auf Honorarbasis im Verhältnis zur Anzahl Publikationen entlöhnt werden, entspricht im Übrigen auch hiesigen Gepflogenheiten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Tatsache auf den äthiopischen Kontext gemünzt eine Ungereimtheit darstellen soll. Die diesbezügliche Präzisierung durch den Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung ist folglich nicht zu beanstanden und wurde von der Vorinstanz zu Unrecht als nachgeschoben qualifiziert. Zudem verdienen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach die zeitlichen Abläufe - Durchsuchung der Wohnung, Fluchtzeitpunkt und Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz im Dezember 2011 vorbehältlich des in der nachfolgenden Erwägung ausgeführten, Zustimmung (vgl. Beschwerdeeingabe S. 6 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthielten seine Schilderungen bezüglich den Beginn seiner Tätigkeit als Journalist und seiner Vorgehensweise bei der Recherche durchaus auch subjektive Elemente. Beispielsweise führte er aus, seine Freunde hätten ihn zum Schreiben ermutigt (A11, S. 5). Im Zusammenhang mit dem Verfassen eines Artikels über eine Frau und ihre Kinder führte er aus, ihm sei in Erinnerung geblieben, wie während der Regenzeit ihre Füsse nass geworden seien, weil die Plastikhütte eng gewesen sei (A11, S. 6). Weiter wusste er von einem Mann zu berichten, der nicht in ganzen Sätzen habe sprechen können (A11, S. 8).
E. 4.3.2 Hingegen teilt das Gericht aus den nachfolgenden Gründen die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Arbeitsbestätigung, dem nicht nachvollziehbaren Vorenthalten von Identitätspapieren, mangelnden Wissen und Interesse am Fortbestand der "C._______" und den widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Begleitumstände der Schliessung der Zeitung in zeitlicher Hinsicht. Wenn in der Replik ausgeführt wird, dass dahingestellt bleiben könne, welche Bedeutung der Beschwerdeführer der Arbeitsbestätigung beigemessen habe, diese liege nun vor und müsse entsprechend gewürdigt werden, so ist dem nichts entgegenzusetzen - allerdings ist die Arbeitsbestätigung nicht abstrahiert von den Umständen, unter welchen sie eingereicht wurde, zu würdigen, sondern unter Einbezug derselben. Zunächst ist festzustellen, dass dem Gericht kein Originaldokument vorliegt, sondern eine angeblich per Mail zugestellte Kopie, welche lediglich mit einer Digitalunterschrift des Herausgebers versehen ist. Ein solches Dokument kann problemlos von einer beliebigen Person produziert werden, weshalb sein Beweiswert als gering zu werten ist. Zudem datiert die Arbeitsbestätigung auf den 26. September 2014 und wurde somit erst rund sieben Monate nach der entsprechenden Aufforderung eingereicht (A11, S. 11). Diesbezüglich vermag die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Flucht erfolglos versucht, mit dem Herausgeber in Kontakt zu treten, in Anbetracht der Tatsache, dass die Onlineausgabe der "C._______" seit (...) frei zugänglich ist und sich seine Mailadresse mittels einfacher Internetrecherche in Erfahrung bringen lässt, nicht zu überzeugen. Schliesslich führte er aus, mit der äthiopischen Diaspora in Kontakt zu stehen (A11, S. 11), woraus zu schliessen ist, dass ihm diese zumindest sporadisch den Zugang zum Internet ermöglicht haben müsste. Aufgrund des Ausgeführten kann ihm nicht geglaubt werden, dass er versucht habe, mit dem Herausgeber in Kontakt zu treten, zumal er auch nicht dargelegt hat, wie seine angeblichen Bemühungen konkret ausgesehen haben sollen. Folglich ist auch nicht anzunehmen, dass der eingereichten Kopie ein durch den Herausgeber unterzeichnetes Originaldokument zu Grunde liegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe wäre jedoch selbst bei einer gegenteiligen Annahme immer noch kein "eindeutiger Identitätsnachweis" erbracht, da die Arbeitsbestätigung zwar an "A._______" adressiert ist, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch unklar bleibt, um welche Person es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich handelt. Bezüglich seiner Identitätspapiere wurde der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der BzP am 13. Januar 2012 und ein weiteres Mal im Rahmen der Anhörung am 11. Februar 2014 aufgefordert, bei deren Beschaffung mitzuwirken (A5, S. 6; A11, S. 4). Dieser Aufforderung ist er erst auf Beschwerdeebene - mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 - nachgekommen, indem er eine Kopie der angeblichen Identitätskarte eingereicht hat, welche ihm gemailt worden sein soll. Anlass zu Bemerkungen gibt zunächst der Umstand, dass aus den vorinstanzlichen Akten keine Anstrengungen seinerseits ersichtlich sind, um die Identitätspapiere zu beschaffen. Seine einzige Begründung hierfür, nämlich dass er seine Familie nicht habe gefährden wollen, weshalb er nicht in Kontakt mit ihr habe treten können, vermag in Anbetracht von Beschaffungsalternativen - von einer solchen will er auf Beschwerdeebene denn auch Gebrauch gemacht haben - nicht zu überzeugen. Ferner stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb es ihm gelungen ist, drei Zeitungsexemplare mithilfe eines Landsmannes ausser Landes zu schaffen, nicht jedoch auch die Identitätskarte. Die Behauptung in der Replik, wonach das Ausführen einer Identitätskarte ein ungleich grösseres Risiko darstelle als die Ausfuhr von Zeitungen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Fall verbotene Zeitungen gemeint sind, wenig stichhaltig. Ausserdem soll der Kontakt zu diesem Landsmann über eine Drittperson hergestellt worden sein, folglich dürfte keine Beziehung zwischen ihm und seiner Familie bestanden haben. Bei dieser Konstellation wäre im Falle einer Kontaktaufnahme keine Gefahr für eine der beiden Seiten erkennbar gewesen und selbst wenn der Landsmann das Original nicht hätte ausser Landes schaffen wollen, wäre es ihm immerhin möglich gewesen, eine Kopie desselben zu mailen. Folglich legt die Untätigkeit des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass es sich bei ihm nicht um "A._______" handelt, sondern um eine andere Person, die sich seine Identität und die damit verbundene Vergangenheit für das vorliegende Asylverfahren anzueignen versucht hat. Ebenfalls als unlogisch und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind die Ausführungen bezüglich seines in der Schweiz jäh abgeflauten Interesses an der "C._______". Insbesondere ist kein Zusammenhang zum in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Einwand, sein Hauptinteresse gelte verständlicherweise sich selbst und seiner Familie, zu erkennen. Selbst bei einem unterstellten Zusammenhang drängt sich derselbe Schluss auf, da sich die beiden Interessen im vorliegenden Fall nicht ausschliessen. Wie bereits dargelegt, hätte er mittels simpler Internetrecherche in Erfahrung bringen können, wie es um die Zeitung steht, was offensichtlich weder ihn noch seine Familie in Äthiopien gefährdet hätte. Zudem waren seine Ausführungen darüber, wie, wann und durch wen er von der Schliessung der Zeitung erfahren habe, widersprüchlich. Diese Widersprüche lassen sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht auf eine "missverständliche Interviewführung" zurückführen. Anlässlich der BzP führte er hierzu aus, er habe vom Herausgeber erfahren, dass die Zeitung am Folgetag geschlossen werde und man auch bei ihm vorbeikommen werde. Als ihn seine Mutter am Tag der Schliessung bei einem Freund angerufen habe, um von der Hausdurchsuchung zu berichten, habe er ihr erklärt, dass die Zeitung vermutlich aufgrund der Artikel geschlossen worden sei (A5, S. 8). Im Rahmen der Anhörung führte er jedoch aus, dass er nach dem Anruf der Mutter bei seinem Freund erfolglos versucht habe, den Herausgeber zu erreichen. Er habe an diesem Tag von der Schliessung der Zeitung erfahren (A11, S. 8). Laut seiner ersten Schilderung müsste er am Vortag von der drohenden Schliessung durch den Herausgeber erfahren haben, gemäss der zweiten erst am Tag der Schliessung, das heisst im Nachhinein. Dieser Widerspruch betrifft indes nicht ein unbedeutendes Detail, sondern ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte, da gerade dieses Ereignis in ihm den Entschluss geweckt haben soll, das Land zu verlassen. Dabei fielen beide Schilderungen einigermassen detailliert aus, was Erinnerungslücken als Grund für die unterschiedlichen Versionen äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt, sondern vielmehr für eine konstruierte Geschichte spricht.
E. 4.3.3 Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP, der Anhörung, der Beschwerdeeingabe, der Replik und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu wesentlichen Elementen der Asylvorbringen nicht überzeugen respektive nicht nachvollziehbar sind. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt ist insgesamt als nicht glaubhaft gemacht zu betrachten.
E. 4.3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht weiter geprüft werden muss. In Würdigung sämtlicher relevanter Elemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die hiergegen vorgebrachte Rüge erweist als unbegründet.
E. 4.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz der Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration im Jahr 2004 (1997 nach äthiopischem Kalender) aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Vorfall und Flucht verneint. In der Beschwerdeeingabe wird dagegen kein Einwand erhoben, sondern bekräftigt, dass der vorgenannte Vorfall in keinem Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers gestanden habe. Daraus ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5 In Äthiopien herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom 9. September 2014 S. 9 m.w.H.). In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation im Heimatstaat geraten würde, vielmehr sind begünstigende Faktoren auszumachen. So verfügt er über eine Grundschulausbildung und Berufserfahrung als F._______, was ihm den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt erlauben dürfte. Er lebte in Addis Abeba mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt und hat nebst einem Bruder und einer Schwester auch eine Verlobte. Es ist somit anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr über ein den sozio-ökonomischen Verhältnissen des Heimatlandes entsprechendes tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie ökonomischen Rückhalt verfügen wird. Ferner kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ein Wegweisungsvollzug erweist sich aber nicht schon deshalb als unzumutbar, weil die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, E MARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Gemäss Arztbericht leidet der Beschwerdeführer an diffusen Oberschenkelschmerzen links aufgrund von erlittenen Schlägen durch die Polizei. Die Vorinstanz hat zurecht festgehalten, dass die zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme notwendige Infrastruktur in Addis Abeba vorhanden ist und er im Falle einer Rückkehr aus medizinischen Gründen nicht gefährdet sein wird. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (S. 7). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau lic.iur. Liliane Blum als amtliche Vertreterin eingesetzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand der Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist Frau lic.iur. Liliane Blum für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Frau lic.iur. Liliane Blum wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5775/2014 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba (Äthiopien), gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2012 summarisch zu seiner Person und zum Reiseweg sowie den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs (Anhörung) fand am 11. Februar 2014 statt. B.b Er begründete sein Gesuch damit, dass er als Journalist für die regimekritische, inzwischen verbotene äthiopische Wochenzeitung "C._______" im Jahr 2010 während rund eines Jahres über politische Missstände und soziale Ungerechtigkeiten berichtet habe, bis die Zeitung schliesslich verboten worden sei. Zeitgleich habe seine Verfolgung durch äthiopische Behördenvertreter begonnen. Als er eines Tages bei einem Freund gewesen sei, habe seine Mutter bei letzterem angerufen und ihn gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, da die Polizei bei ihnen gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Er habe dann den Herausgeber D._______ (fortan: Herausgeber) anzurufen versucht, der jedoch nicht erreichbar gewesen sei, da er in diesem Zeitpunkt Äthiopien bereits verlassen habe. Weil auch nach ihm gesucht worden sei, habe er sich ebenfalls zur Flucht entschieden. Ergänzend zur BzP führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei im Jahr 1997 aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung von der Polizei dergestalt geschlagen und misshandelt worden, dass er bis heute Schmerzen im linken Oberschenkel verspüre. B.c Im Laufe des Verfahrens liess er Zeitungsartikel der "C._______", deren Verfasser er sei, eine Arbeitsbestätigung des Herausgebers, die Kopie eines Identitätsausweises und einen Arztbericht vom 28. März 2014 von E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (fortan: Arztbericht), zu den Akten reichen. C. C.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 (eröffnet am 9. September 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Mit Schreiben vom 15. September 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch, welchem mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2014 teilweise entsprochen wurde. D. D.a Die Verfügung des BFM vom 5. September 2014 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hielt er fest, dass aus der Beschwerdeeingabe nicht hervorgehe, ob auch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht werde und setzte der Rechtsvertreterin eine Frist zur Beschwerdeverbesserung an, welche mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 gewahrt wurde und derzufolge um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht wurde. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozesspflege vorbehältlich dem Nachreichen einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation Zürich vom 21. Oktober 2014 zu den Akten gereicht. E. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Für die korrekten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit kann auf BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) verwiesen werden, wo die geltende Praxis zusammengefasst wird. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass weder die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer keine Originaldokumente seine Identität betreffend habe beschaffen können noch die Asylvorbringen bezüglich seines journalistischen Wirkens vor den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhielten. Jene bezüglich der Ereignisse von 1997 genügten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Im Zusammenhang mit der fraglichen Identitätskarte habe der Beschwerdeführer dargelegt, diese bei seiner Mutter zurückgelassen zu haben. Entgegen seinen Ausführungen, wonach er seine Mutter nicht habe gefährden wollen, weshalb er sie wegen der Identitätskarte nicht kontaktiert habe, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, das Ausweisdokument mithilfe seiner Familienangehörigen zu beschaffen. Aufgrund der unplausiblen Erklärung müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Identitätspapiere bewusst vorenthalten habe. Diesbezüglich wird in der Vernehmlassung ausgeführt, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer sei die Relevanz des Beweismittels für sein Asylverfahren bekannt gewesen, zumal er anlässlich der Anhörung explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei und vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er das fragliche Dokument erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit bei der "C._______" seien seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Beispielsweise wäre eine differenziertere und detailliertere Beschreibung des Herausgebers zu erwarten gewesen und erfahrungsgemäss könne bei Personen, die von tatsächlich erlebten Ereignissen berichteten, vorausgesetzt werden, dass sie diese ausführlicher, mit erkennbarem Realitätsbezug und klaren Realkennzeichen darlegten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Zum Zeitpunkt und zur Art befragt, wann beziehungsweise wie er von der Schliessung der Zeitung erfahren habe, habe er sich ebenso widersprochen wie bezüglich dem Zeitpunkt, wann er den Herausgeber zum letzten Mal gesehen habe. Im Zusammenhang mit der Schliessung habe er anlässlich der BzP angegeben, seine Mutter habe ihn telefonisch bei einem seiner Freunde erreicht und darüber informiert, dass Personen in Uniform zuhause nach ihm gesucht hätten. Der Herausgeber habe ihn eines Abends um 20 Uhr über seinen Freund informieren lassen, dass die Zeitung am Folgetag geschlossen werde. Während der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, seine Mutter habe ihn telefonisch bei seinem Freund erreicht und darüber informiert, dass nach ihm gesucht werde. Daraufhin habe er erfolglos versucht, den Herausgeber zu erreichen und kurze Zeit später erfahren, dass dieser das Land bereits verlassen habe. Die widersprüchlichen Angaben habe er nicht überzeugend zu klären vermocht. Ferner habe er sich während der Anhörung in Widersprüche betreffend den Zeitpunkt, als er den Herausgeber das letzte Mal gesehen habe, verwickelt: Während er zunächst ausgeführt habe, diesen zwei Jahre vor seiner Ausreise zuletzt gesehen zu haben, habe er an anderer Stelle ausgeführt, die zwei Jahre seien von der Anhörung an gerechnet gewesen, wobei anzumerken sei, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befunden habe. Diese Aussage stünde wiederum im Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er vom Herausgeber drei Wochen vor der Schliessung im Rahmen einer Sitzung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Zeitung im Visier der Behörden stehe. Schliesslich sei die Aussage, wonach er ohne Arbeitsvertrag und Lohn regelmässig für die "C._______" Artikel geschrieben habe, unlogisch und könne somit nicht geglaubt werden. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb er ohne Gegenleistung das im äthiopischen Kontext relativ grosse Risiko eingegangen sei, für eine regierungskritische Zeitung zu schreiben. Es sei anzunehmen, dass gerade eine Zeitung wie "C._______" aufgrund ihrer ideologischen Ausrichtung und der für ihre Mitarbeiter damit verbundenen Risiken, attraktivere Arbeitsbedingungen bieten müsse. Ein solch altruistischer Akt sei angesichts des erwähnten Risikos kaum denkbar. Seine Anmerkung während der Rückübersetzung des Protokolls, wonach er zwar keinen Monatslohn, aber eine Entschädigung erhalten habe, sei als nachgeschoben zu werten. Ausserdem erscheine der Umstand, dass er seit seiner Flucht über keine Informationen betreffend die "C._______" verfüge, realitätsfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sein Interesse für die Zeitung, die das Hauptmotiv und der Auslöser für seine Flucht gewesen sei, so abrupt nachgelassen habe. Zudem wären mehr Kenntnisse über die Geschehnisse nach der Schliessung der Zeitung und der Flucht des Herausgebers ins Exil zu erwarten gewesen. Schliesslich erstaune es, dass er drei Zeitungsexemplare der "C._______" über einen Landsmann in die Schweiz habe kommen lassen, jedoch nicht von der Möglichkeit profitiert habe, auch seine Identitätskarte bringen zu lassen, was für seine Familie ein gefahrenloses Vorgehen gewesen wäre. Aufgrund des Dargelegten entstehe der Verdacht, dass er sich für sein Asylvorbringen der Identität eines Journalisten der "C._______" bedient habe. 4.1.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2004 (bzw. 1997 nach äthiopischem Kalender) im Rahmen einer Demonstration von der Polizei brutal zusammengeschlagen worden sei, ohne dabei inhaftiert oder identifiziert zu werden, vermöge keine zielgerichtete staatliche Verfolgung zu begründen und lasse den nach konstanter schweizerischer Asylpraxis vorausgesetzten zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2011 vermissen, weshalb dem Vorfall die asylrechtliche Erheblichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird einleitend ausgeführt, dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt hätten, teilweise unrichtig und die Schlussfolgerungen aus den Befragungen in erheblichem Masse unlogisch und nicht zutreffend seien. Massgebliche Erwägungen des SEM, die zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt hätten, bedürften einer Neubewertung. 4.2.2 Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe der Beschwerdeführer seine Identität nicht bewusst zu verschleiern versucht. Durch die eingereichte Arbeitsbestätigung und die dazugehörige E-Mail des Herausgebers sei ein eindeutiger Identitätsnachweis erbracht, welcher unabhängig davon, was für eine Bedeutung der Beschwerdeführer derselben beigemessen habe, zu würdigen sei. Dasselbe gelte auch für die Kopie der Identitätskarte. Die lange Dauer bis zum Erhalt der Arbeitsbestätigung sei darauf zurückzuführen, dass er zunächst keine Idee gehabt habe, wo sich der Herausgeber befinde und wie er zu erreichen sei. In der Beschwerdeeingabe wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich ein weiterer Identitätsnachweis aufgrund des damit verbundenen Gefährdungspotenzials für seine Familie als schwierig gestalte. Dass der Beschwerdeführer durch einen konsequenten Kontaktabbruch seine Familie zu schützen versucht habe, sei in Anbetracht seiner Tätigkeit als regimekritischer Journalist und der bereits erfolgten Hausdurchsuchung nachvollziehbar. Wenn die Vorinstanz die Schilderungen durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit anzweifle, könne dem nicht zugestimmt werden und diesbezügliche Zweifel seien durch das Schreiben des Herausgebers widerlegt. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer als freier Journalist für die Zeitung tätig gewesen sei, weshalb es einleuchte, dass er ohne festen Arbeitsvertrag und ohne Festanstellung gearbeitet habe. Die Beziehung zum Herausgeber sei nicht privater Natur gewesen und folglich könnten ihm fehlende Kenntnisse über sein Privatleben nicht angelastet werden. Dass dennoch eine persönliche Kenntnis und Beziehung bestanden habe, werde durch die Arbeitsbestätigung belegt. Weshalb die Vorinstanz das Vorgehen beim Verfassen der Artikel als unglaubhaft eingestuft habe, sei in Anbetracht seiner detaillierten und sehr konkreten Schilderungen zu Themenwahl und Artikel ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Nachreichen der Artikel unterstreiche sein Bedürfnis, seine journalistische Tätigkeit zu dokumentieren. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, dem letzten Treffen mit dem Herausgeber und der Art und Weise, wie er durch diesen über die Schliessung der "C._______" informiert worden sei, handle es sich nicht um Widersprüche, sondern allenfalls um eine missverständliche Interviewführung. Der Umstand, dass er den Zeitungsinhaber am Nachmittag der Durchsuchung telefonisch zu erreichen versucht habe, schliesse nicht aus, dass er von demselben am Abend über die Schliessung der Zeitung informiert worden sei. Hinsichtlich des letzten Treffens sei offensichtlich, dass dieses Ende 2011 stattgefunden haben müsse, weil andernfalls eine Arbeit des Beschwerdeführers für die Zeitung zwischen 2010 und 2011 nicht möglich gewesen wäre. Die zeitlichen Abläufe - Durchsuchung der Wohnung, Fluchtzeitpunkt und Asylgesuch in der Schweiz im Dezember 2011 - seien zeitlich konsistent und widerspruchsfrei. Die mit den Gesetzen der Logik des Handelns begründeten Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "C._______" seien durch das Schreiben des Herausgebers widerlegt. Ergänzend gelte es anzumerken, dass nicht jedes Handeln aus rein opportunistischen oder monetären Beweggründen erfolge und die Logik des Handelns durchaus auch idealistische Motive und Handeln aus Überzeugung, wie das Eintreten für Demokratie oder Freiheit, zulasse. Im Übrigen verkenne die Annahme, dass regimekritische Medien in totalitären Regimen finanziell gut ausgestattet seien und attraktive Arbeitsbedingungen böten, die Situation von regimekritischen Medien in totalitären Regimen. Der von der Vorinstanz getroffenen Annahme, es sei realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz kaum Informationen über die Entwicklung der Zeitung habe, wird entgegengehalten, dass sein Hauptinteresse sich selbst und seiner Familie gelte. Zudem habe er annehmen müssen, dass keine journalistische Tätigkeit mehr erfolge und das Unternehmen zerschlagen sei, schliesslich sei die Online-Ausgabe der "C._______" erst Mitte 2012 erschienen. Die Vorinstanz verkenne auch, dass das Hauptmotiv für seine Flucht seine Verfolgung aufgrund seiner sozial- und regimekritischen Artikel gewesen sei. Die Zeitung sei für ihn eine Möglichkeit gewesen, auf Missstände im Land aufmerksam zu machen. Zudem sei sein Zugang zu Internet und anderen sozialen Medien aufgrund seiner Lebensumstände in der Schweiz nur begrenzt möglich. Die Beschaffung der drei Zeitungen durch einen Freund könne nicht mit der Beschaffung von Identitätspapieren verglichen werden. Zum einen wolle der Beschwerdeführer durch strikten Kontaktabbruch eine Gefährdung der Familie verhindern. Zum anderen mache es einen Unterschied, ob eine Person Zeitungen oder Identitätspapiere ausser Landes schaffe. Das Gefährdungspotenzial sei für den zweiten Fall als ungleich höher einzustufen, weshalb das Verhalten gerade unter dem Aspekt der Fremdgefährdung nicht unlogisch sei. Und schliesslich schildere der Herausgeber eindrücklich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Zeitung und sein regimekritisches Engagement in Äthiopien. 4.2.3 Eine glaubhafte Begründung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG sei gegeben. 4.2.4 In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG hält der Beschwerdeführer entgegen, das SEM stelle ausschliesslich auf die Verletzung des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstration im Jahr 2004 ab. Dieses Ereignis sei jedoch nicht Anlass für seine Flucht gewesen, sondern die Verfolgung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit für die "C._______" im November 2011. Nachdem die Zeitung verboten worden sei, habe er sich veranlasst gesehen, das Land zu verlassen, um einer Gefährdung von Leib und Leben zu entgehen. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und folglich auch die Flüchtlingseigenschaft seien gegeben. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer lässt zurecht darauf hinweisen, dass journalistische Betätigung entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht zwingend finanziell motiviert sein muss, sondern durchaus aus ideologischen Gründen erfolgen kann. Die darauf basierende Behauptung, es sei anzunehmen, die "C._______" könne ihren Mitarbeitern attraktivere Arbeitsbedingungen bieten als vom Beschwerdeführer geschildert, weil die Mitarbeit ein relativ grosses Risiko darstelle, ist spekulativer Natur und dürfte auch in Anbetracht der Tatsache, dass Äthiopien zu den zehn ärmsten Ländern der Welt gehört, an der Realität vorbeizielen. Zudem kann gerade in Anbetracht des skizzierten Risikos nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dieses werde lediglich aus finanziellen Motiven eingegangen. Dass freie Mitarbeiter in der Regel keinen festen Lohn erhalten, sondern auf Honorarbasis im Verhältnis zur Anzahl Publikationen entlöhnt werden, entspricht im Übrigen auch hiesigen Gepflogenheiten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Tatsache auf den äthiopischen Kontext gemünzt eine Ungereimtheit darstellen soll. Die diesbezügliche Präzisierung durch den Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung ist folglich nicht zu beanstanden und wurde von der Vorinstanz zu Unrecht als nachgeschoben qualifiziert. Zudem verdienen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach die zeitlichen Abläufe - Durchsuchung der Wohnung, Fluchtzeitpunkt und Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz im Dezember 2011 vorbehältlich des in der nachfolgenden Erwägung ausgeführten, Zustimmung (vgl. Beschwerdeeingabe S. 6 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthielten seine Schilderungen bezüglich den Beginn seiner Tätigkeit als Journalist und seiner Vorgehensweise bei der Recherche durchaus auch subjektive Elemente. Beispielsweise führte er aus, seine Freunde hätten ihn zum Schreiben ermutigt (A11, S. 5). Im Zusammenhang mit dem Verfassen eines Artikels über eine Frau und ihre Kinder führte er aus, ihm sei in Erinnerung geblieben, wie während der Regenzeit ihre Füsse nass geworden seien, weil die Plastikhütte eng gewesen sei (A11, S. 6). Weiter wusste er von einem Mann zu berichten, der nicht in ganzen Sätzen habe sprechen können (A11, S. 8). 4.3.2 Hingegen teilt das Gericht aus den nachfolgenden Gründen die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Arbeitsbestätigung, dem nicht nachvollziehbaren Vorenthalten von Identitätspapieren, mangelnden Wissen und Interesse am Fortbestand der "C._______" und den widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Begleitumstände der Schliessung der Zeitung in zeitlicher Hinsicht. Wenn in der Replik ausgeführt wird, dass dahingestellt bleiben könne, welche Bedeutung der Beschwerdeführer der Arbeitsbestätigung beigemessen habe, diese liege nun vor und müsse entsprechend gewürdigt werden, so ist dem nichts entgegenzusetzen - allerdings ist die Arbeitsbestätigung nicht abstrahiert von den Umständen, unter welchen sie eingereicht wurde, zu würdigen, sondern unter Einbezug derselben. Zunächst ist festzustellen, dass dem Gericht kein Originaldokument vorliegt, sondern eine angeblich per Mail zugestellte Kopie, welche lediglich mit einer Digitalunterschrift des Herausgebers versehen ist. Ein solches Dokument kann problemlos von einer beliebigen Person produziert werden, weshalb sein Beweiswert als gering zu werten ist. Zudem datiert die Arbeitsbestätigung auf den 26. September 2014 und wurde somit erst rund sieben Monate nach der entsprechenden Aufforderung eingereicht (A11, S. 11). Diesbezüglich vermag die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Flucht erfolglos versucht, mit dem Herausgeber in Kontakt zu treten, in Anbetracht der Tatsache, dass die Onlineausgabe der "C._______" seit (...) frei zugänglich ist und sich seine Mailadresse mittels einfacher Internetrecherche in Erfahrung bringen lässt, nicht zu überzeugen. Schliesslich führte er aus, mit der äthiopischen Diaspora in Kontakt zu stehen (A11, S. 11), woraus zu schliessen ist, dass ihm diese zumindest sporadisch den Zugang zum Internet ermöglicht haben müsste. Aufgrund des Ausgeführten kann ihm nicht geglaubt werden, dass er versucht habe, mit dem Herausgeber in Kontakt zu treten, zumal er auch nicht dargelegt hat, wie seine angeblichen Bemühungen konkret ausgesehen haben sollen. Folglich ist auch nicht anzunehmen, dass der eingereichten Kopie ein durch den Herausgeber unterzeichnetes Originaldokument zu Grunde liegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe wäre jedoch selbst bei einer gegenteiligen Annahme immer noch kein "eindeutiger Identitätsnachweis" erbracht, da die Arbeitsbestätigung zwar an "A._______" adressiert ist, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch unklar bleibt, um welche Person es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich handelt. Bezüglich seiner Identitätspapiere wurde der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der BzP am 13. Januar 2012 und ein weiteres Mal im Rahmen der Anhörung am 11. Februar 2014 aufgefordert, bei deren Beschaffung mitzuwirken (A5, S. 6; A11, S. 4). Dieser Aufforderung ist er erst auf Beschwerdeebene - mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 - nachgekommen, indem er eine Kopie der angeblichen Identitätskarte eingereicht hat, welche ihm gemailt worden sein soll. Anlass zu Bemerkungen gibt zunächst der Umstand, dass aus den vorinstanzlichen Akten keine Anstrengungen seinerseits ersichtlich sind, um die Identitätspapiere zu beschaffen. Seine einzige Begründung hierfür, nämlich dass er seine Familie nicht habe gefährden wollen, weshalb er nicht in Kontakt mit ihr habe treten können, vermag in Anbetracht von Beschaffungsalternativen - von einer solchen will er auf Beschwerdeebene denn auch Gebrauch gemacht haben - nicht zu überzeugen. Ferner stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb es ihm gelungen ist, drei Zeitungsexemplare mithilfe eines Landsmannes ausser Landes zu schaffen, nicht jedoch auch die Identitätskarte. Die Behauptung in der Replik, wonach das Ausführen einer Identitätskarte ein ungleich grösseres Risiko darstelle als die Ausfuhr von Zeitungen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Fall verbotene Zeitungen gemeint sind, wenig stichhaltig. Ausserdem soll der Kontakt zu diesem Landsmann über eine Drittperson hergestellt worden sein, folglich dürfte keine Beziehung zwischen ihm und seiner Familie bestanden haben. Bei dieser Konstellation wäre im Falle einer Kontaktaufnahme keine Gefahr für eine der beiden Seiten erkennbar gewesen und selbst wenn der Landsmann das Original nicht hätte ausser Landes schaffen wollen, wäre es ihm immerhin möglich gewesen, eine Kopie desselben zu mailen. Folglich legt die Untätigkeit des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass es sich bei ihm nicht um "A._______" handelt, sondern um eine andere Person, die sich seine Identität und die damit verbundene Vergangenheit für das vorliegende Asylverfahren anzueignen versucht hat. Ebenfalls als unlogisch und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind die Ausführungen bezüglich seines in der Schweiz jäh abgeflauten Interesses an der "C._______". Insbesondere ist kein Zusammenhang zum in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Einwand, sein Hauptinteresse gelte verständlicherweise sich selbst und seiner Familie, zu erkennen. Selbst bei einem unterstellten Zusammenhang drängt sich derselbe Schluss auf, da sich die beiden Interessen im vorliegenden Fall nicht ausschliessen. Wie bereits dargelegt, hätte er mittels simpler Internetrecherche in Erfahrung bringen können, wie es um die Zeitung steht, was offensichtlich weder ihn noch seine Familie in Äthiopien gefährdet hätte. Zudem waren seine Ausführungen darüber, wie, wann und durch wen er von der Schliessung der Zeitung erfahren habe, widersprüchlich. Diese Widersprüche lassen sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht auf eine "missverständliche Interviewführung" zurückführen. Anlässlich der BzP führte er hierzu aus, er habe vom Herausgeber erfahren, dass die Zeitung am Folgetag geschlossen werde und man auch bei ihm vorbeikommen werde. Als ihn seine Mutter am Tag der Schliessung bei einem Freund angerufen habe, um von der Hausdurchsuchung zu berichten, habe er ihr erklärt, dass die Zeitung vermutlich aufgrund der Artikel geschlossen worden sei (A5, S. 8). Im Rahmen der Anhörung führte er jedoch aus, dass er nach dem Anruf der Mutter bei seinem Freund erfolglos versucht habe, den Herausgeber zu erreichen. Er habe an diesem Tag von der Schliessung der Zeitung erfahren (A11, S. 8). Laut seiner ersten Schilderung müsste er am Vortag von der drohenden Schliessung durch den Herausgeber erfahren haben, gemäss der zweiten erst am Tag der Schliessung, das heisst im Nachhinein. Dieser Widerspruch betrifft indes nicht ein unbedeutendes Detail, sondern ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte, da gerade dieses Ereignis in ihm den Entschluss geweckt haben soll, das Land zu verlassen. Dabei fielen beide Schilderungen einigermassen detailliert aus, was Erinnerungslücken als Grund für die unterschiedlichen Versionen äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt, sondern vielmehr für eine konstruierte Geschichte spricht. 4.3.3 Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP, der Anhörung, der Beschwerdeeingabe, der Replik und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu wesentlichen Elementen der Asylvorbringen nicht überzeugen respektive nicht nachvollziehbar sind. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt ist insgesamt als nicht glaubhaft gemacht zu betrachten. 4.3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht weiter geprüft werden muss. In Würdigung sämtlicher relevanter Elemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die hiergegen vorgebrachte Rüge erweist als unbegründet. 4.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz der Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration im Jahr 2004 (1997 nach äthiopischem Kalender) aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Vorfall und Flucht verneint. In der Beschwerdeeingabe wird dagegen kein Einwand erhoben, sondern bekräftigt, dass der vorgenannte Vorfall in keinem Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers gestanden habe. Daraus ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 In Äthiopien herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom 9. September 2014 S. 9 m.w.H.). In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation im Heimatstaat geraten würde, vielmehr sind begünstigende Faktoren auszumachen. So verfügt er über eine Grundschulausbildung und Berufserfahrung als F._______, was ihm den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt erlauben dürfte. Er lebte in Addis Abeba mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt und hat nebst einem Bruder und einer Schwester auch eine Verlobte. Es ist somit anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr über ein den sozio-ökonomischen Verhältnissen des Heimatlandes entsprechendes tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie ökonomischen Rückhalt verfügen wird. Ferner kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ein Wegweisungsvollzug erweist sich aber nicht schon deshalb als unzumutbar, weil die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, E MARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Gemäss Arztbericht leidet der Beschwerdeführer an diffusen Oberschenkelschmerzen links aufgrund von erlittenen Schlägen durch die Polizei. Die Vorinstanz hat zurecht festgehalten, dass die zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme notwendige Infrastruktur in Addis Abeba vorhanden ist und er im Falle einer Rückkehr aus medizinischen Gründen nicht gefährdet sein wird. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (S. 7). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau lic.iur. Liliane Blum als amtliche Vertreterin eingesetzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand der Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist Frau lic.iur. Liliane Blum für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Frau lic.iur. Liliane Blum wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: