Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin tigrinischer Ethnie reichte am (...) bei der Schweizer Vertretung in D._______ (E._______) ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1353/2012 vom 20. Juli 2012 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.b Der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (N_______), reichte namens der Beschwerdeführerin am (...) ein neuerliches Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Das SEM hielt diesbezüglich fest, die schweizerischen Asylbehörden hätten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bereits geprüft und entschieden, weshalb auf eine erneute Behandlung des besagten Gesuchs verzichtet werde. B. B.a Am 20. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. B.b Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie habe nach Abschluss der zwölfjährigen Schulzeit eine Ausbildung zur (Nennung Beruf) gemacht und anschliessend in dieser Branche unter anderem für ein (Nennung Arbeitgeber) gearbeitet. Militärdienst habe sie keinen geleistet. Im (...) sei sie mit weiteren Personen festgenommen und in ihrem Wohnort F._______ ins Gefängnis gebracht worden. Die Behörden hätten ihr vorgeworfen, den Militärdienst nicht absolviert zu haben. Man habe sie befragt und während (Nennung Dauer) festgehalten. Nach der Entlassung hätte sie sich den Behörden zur Verfügung halten sollen, was sie jedoch nicht getan habe, sondern im (...) in den E._______ ausgereist sei. In D._______ habe sie auf der Strasse Tee verkauft. Im (...) sei sie von Sicherheitskräften von E._______ aufgegriffen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. In der Folge habe man sie nach Eritrea deportiert, wo sie während (Nennung Dauer) in einem Gefängnis in G._______ festgehalten worden sei. Anschliessend hätte sie zusammen mit anderen Mitinsassen in einem Transfer nach H._______ gebracht werden sollen. Sie sei jedoch - als sie und die anderen Gefangenen zur Verrichtung ihrer Bedürfnisse befreit worden seien, geflohen (gemäss Angaben bei der BzP; vgl. SEM act. C4 S. 8) beziehungsweise sei sie nach der Ankunft in H._______ während einigen Tagen militärisch ausgebildet worden und daraufhin nach I._______ geflüchtet (gemäss Angaben bei der Anhörung; vgl. SEM act. C14 F95 ff.). Ein (Nennung Person) habe ihnen zur (erneuten) Flucht in den E._______ verholfen. B.c Zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit reichte sie (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B.d Mit Schreiben vom 12. April 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu mehreren Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass mit Blick auf die Beurteilung des Asylgesuchs die Asyldossiers ihrer Geschwister J._______ (N_______) und C._______ konsultiert worden seien. B.e Am 7. Mai 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ins Recht. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Klarstellung der Rechtsbegehren) nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sie sich hinsichtlich der angefochtenen Verfügung auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen beschränke. F. Mit Eingabe vom 21. August 2019 legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ins Recht. Darin beantragt sie, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, eventuell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Sodann erneuerte sie die in der Beschwerdeschrift gestellten prozessualen Anträge und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Kernelementen ihrer Asylbegründung in zahlreichen Punkten widersprochen, so insbesondere in Bezug auf ihre erst nachträglich geltend gemachte Verhaftung und Inhaftierung sowie den Gründen derselben, wobei in diesem Zusammenhang hinsichtlich eines effektiv absolvierten Militärdienstes und einer Desertion aus demselben ebenfalls klare Widersprüche bestehen würden. Entsprechende Vorhalte habe sie nicht überzeugend erklären können respektive sich dabei in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Sowohl die Schilderungen zu den ersten Fluchtgründen als auch diejenigen zu den zweiten Fluchtgründen - und der jeweiligen illegalen Ausreise aus Eritrea - seien aufgrund der jeweils unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellung nicht glaubhaft. Auf die Prüfung weiterer Ungereimtheiten könne ebenso verzichtet werden wie auf die Prüfung der Asylrelevanz.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, es sei für eritreische Staatsangehörige sehr schwierig, Eritrea legal zu verlassen. Das dafür benötigte Ausreisevisum werde nur aus bestimmten Gründen erteilt, welche bei ihr nicht vorliegen würden. Demnach sei ihr nur die Möglichkeit einer illegalen Ausreise offen gestanden. Da sie gegen die Proklamation 24/1992 verstossen habe, habe sie entweder eine fünfjährige Gefängnisstrafe oder eine hohe Geldstrafe zu gewärtigen. Hinzu komme, dass ihre Geschwister aus dem Militär desertiert und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ihre Mutter werde nach wie vor immer wieder von den heimatlichen Behörden nach dem Aufenthaltsort ihrer Kinder befragt. Sie stünde daher bei einer Rückkehr nach Eritrea besonders im Fokus der Behörden und müsste mit Inhaftierung und gegen sie gerichteter Gewalt rechnen. Durch die illegale Ausreise habe sie somit Nachfluchtgründe geschaffen und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
E. 7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die Dispositivziffer 2 (Asyl) der vorin-stanzlichen Verfügung nicht angefochten hat und dementsprechend den vorinstanzlichen Vorbehalten zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe auch keinerlei Argumente entgegenstellt, ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie weder eine Verhaftung noch eine Inhaftierung glaubhaft machen konnte. Sie vermochte auch nicht glaubhaft darzulegen, dass sie vor ihrer Ausreise in den Nationaldienst eingezogen worden wäre respektive eine militärische Ausbildung durchlaufen oder auch nur einen diesbezüglichen Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte wiederkehrende Nachfrage der heimatlichen Behörden bei der Mutter der Beschwerdeführerin infolge der angeblichen Desertion «ihrer Kinder» respektive die damit geltend gemachte Reflexverfolgung ist ebenfalls nicht glaubhaft. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 15. Mai 2018 an, sie stehe mit ihrer Mutter in regelmässigem Kontakt. Ihre Mutter habe (Darlegung ihrer Ausführungen) (vgl. act. C14/19 S. 3 F8 f.). Wäre ihre Mutter tatsächlich wiederholt von den eritreischen Behörden wegen der Desertion ihrer Kinder aufgesucht worden, hätte sie die Beschwerdeführerin zweifellos über diese behördlichen Nachforschungen in Kenntnis gesetzt. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine solchermassen erfolgte Suche nach ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn aufgrund konkreter Indizien hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E. 8.3.4 Was die dargelegten - nur gelegentlich auftretenden - gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 8.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.4.3 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Da sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht abstreitet, dass sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und ferner über eine langjährige Schulbildung und diverse Berufserfahrungen verfügt, kann für die Beurteilung der Kriterien zur Beurteilung allfälliger individueller Vollzugshindernisse im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. C21/12 S. 10). In diesen hat das SEM im Ergebnis zu Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, verneint. Insbesondere besitzt sie in (Aufzählung Länder) über weitere Verwandte, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ihr diese in finanzieller Hinsicht eine Hilfe sein können (vgl. act. C14/19 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist. Sodann genügen die von der Beschwerdeführerin angeführten gesundheitlichen Beschwerden (...) nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.
E. 8.5 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt zwar generell nicht möglich (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 19). Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 10.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG abzuweisen sind.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4028/2019 Urteil vom 17. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin tigrinischer Ethnie reichte am (...) bei der Schweizer Vertretung in D._______ (E._______) ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1353/2012 vom 20. Juli 2012 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.b Der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (N_______), reichte namens der Beschwerdeführerin am (...) ein neuerliches Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Das SEM hielt diesbezüglich fest, die schweizerischen Asylbehörden hätten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bereits geprüft und entschieden, weshalb auf eine erneute Behandlung des besagten Gesuchs verzichtet werde. B. B.a Am 20. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. B.b Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie habe nach Abschluss der zwölfjährigen Schulzeit eine Ausbildung zur (Nennung Beruf) gemacht und anschliessend in dieser Branche unter anderem für ein (Nennung Arbeitgeber) gearbeitet. Militärdienst habe sie keinen geleistet. Im (...) sei sie mit weiteren Personen festgenommen und in ihrem Wohnort F._______ ins Gefängnis gebracht worden. Die Behörden hätten ihr vorgeworfen, den Militärdienst nicht absolviert zu haben. Man habe sie befragt und während (Nennung Dauer) festgehalten. Nach der Entlassung hätte sie sich den Behörden zur Verfügung halten sollen, was sie jedoch nicht getan habe, sondern im (...) in den E._______ ausgereist sei. In D._______ habe sie auf der Strasse Tee verkauft. Im (...) sei sie von Sicherheitskräften von E._______ aufgegriffen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. In der Folge habe man sie nach Eritrea deportiert, wo sie während (Nennung Dauer) in einem Gefängnis in G._______ festgehalten worden sei. Anschliessend hätte sie zusammen mit anderen Mitinsassen in einem Transfer nach H._______ gebracht werden sollen. Sie sei jedoch - als sie und die anderen Gefangenen zur Verrichtung ihrer Bedürfnisse befreit worden seien, geflohen (gemäss Angaben bei der BzP; vgl. SEM act. C4 S. 8) beziehungsweise sei sie nach der Ankunft in H._______ während einigen Tagen militärisch ausgebildet worden und daraufhin nach I._______ geflüchtet (gemäss Angaben bei der Anhörung; vgl. SEM act. C14 F95 ff.). Ein (Nennung Person) habe ihnen zur (erneuten) Flucht in den E._______ verholfen. B.c Zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit reichte sie (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B.d Mit Schreiben vom 12. April 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu mehreren Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass mit Blick auf die Beurteilung des Asylgesuchs die Asyldossiers ihrer Geschwister J._______ (N_______) und C._______ konsultiert worden seien. B.e Am 7. Mai 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ins Recht. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Klarstellung der Rechtsbegehren) nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sie sich hinsichtlich der angefochtenen Verfügung auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen beschränke. F. Mit Eingabe vom 21. August 2019 legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ins Recht. Darin beantragt sie, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, eventuell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Sodann erneuerte sie die in der Beschwerdeschrift gestellten prozessualen Anträge und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Kernelementen ihrer Asylbegründung in zahlreichen Punkten widersprochen, so insbesondere in Bezug auf ihre erst nachträglich geltend gemachte Verhaftung und Inhaftierung sowie den Gründen derselben, wobei in diesem Zusammenhang hinsichtlich eines effektiv absolvierten Militärdienstes und einer Desertion aus demselben ebenfalls klare Widersprüche bestehen würden. Entsprechende Vorhalte habe sie nicht überzeugend erklären können respektive sich dabei in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Sowohl die Schilderungen zu den ersten Fluchtgründen als auch diejenigen zu den zweiten Fluchtgründen - und der jeweiligen illegalen Ausreise aus Eritrea - seien aufgrund der jeweils unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellung nicht glaubhaft. Auf die Prüfung weiterer Ungereimtheiten könne ebenso verzichtet werden wie auf die Prüfung der Asylrelevanz. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, es sei für eritreische Staatsangehörige sehr schwierig, Eritrea legal zu verlassen. Das dafür benötigte Ausreisevisum werde nur aus bestimmten Gründen erteilt, welche bei ihr nicht vorliegen würden. Demnach sei ihr nur die Möglichkeit einer illegalen Ausreise offen gestanden. Da sie gegen die Proklamation 24/1992 verstossen habe, habe sie entweder eine fünfjährige Gefängnisstrafe oder eine hohe Geldstrafe zu gewärtigen. Hinzu komme, dass ihre Geschwister aus dem Militär desertiert und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ihre Mutter werde nach wie vor immer wieder von den heimatlichen Behörden nach dem Aufenthaltsort ihrer Kinder befragt. Sie stünde daher bei einer Rückkehr nach Eritrea besonders im Fokus der Behörden und müsste mit Inhaftierung und gegen sie gerichteter Gewalt rechnen. Durch die illegale Ausreise habe sie somit Nachfluchtgründe geschaffen und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. 7. 7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die Dispositivziffer 2 (Asyl) der vorin-stanzlichen Verfügung nicht angefochten hat und dementsprechend den vorinstanzlichen Vorbehalten zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe auch keinerlei Argumente entgegenstellt, ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie weder eine Verhaftung noch eine Inhaftierung glaubhaft machen konnte. Sie vermochte auch nicht glaubhaft darzulegen, dass sie vor ihrer Ausreise in den Nationaldienst eingezogen worden wäre respektive eine militärische Ausbildung durchlaufen oder auch nur einen diesbezüglichen Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte wiederkehrende Nachfrage der heimatlichen Behörden bei der Mutter der Beschwerdeführerin infolge der angeblichen Desertion «ihrer Kinder» respektive die damit geltend gemachte Reflexverfolgung ist ebenfalls nicht glaubhaft. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 15. Mai 2018 an, sie stehe mit ihrer Mutter in regelmässigem Kontakt. Ihre Mutter habe (Darlegung ihrer Ausführungen) (vgl. act. C14/19 S. 3 F8 f.). Wäre ihre Mutter tatsächlich wiederholt von den eritreischen Behörden wegen der Desertion ihrer Kinder aufgesucht worden, hätte sie die Beschwerdeführerin zweifellos über diese behördlichen Nachforschungen in Kenntnis gesetzt. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine solchermassen erfolgte Suche nach ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn aufgrund konkreter Indizien hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 8.3.4 Was die dargelegten - nur gelegentlich auftretenden - gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 8.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4.3 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Da sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht abstreitet, dass sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und ferner über eine langjährige Schulbildung und diverse Berufserfahrungen verfügt, kann für die Beurteilung der Kriterien zur Beurteilung allfälliger individueller Vollzugshindernisse im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. C21/12 S. 10). In diesen hat das SEM im Ergebnis zu Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, verneint. Insbesondere besitzt sie in (Aufzählung Länder) über weitere Verwandte, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ihr diese in finanzieller Hinsicht eine Hilfe sein können (vgl. act. C14/19 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist. Sodann genügen die von der Beschwerdeführerin angeführten gesundheitlichen Beschwerden (...) nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. 8.5 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt zwar generell nicht möglich (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 19). Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 10.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG abzuweisen sind.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: