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D-398/2017

D-398/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte vor, er habe in B._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Er habe mehrmals an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen; begonnen habe er damit vier bis fünf Monate bevor er am (...) 2010 respektive (...) 2010 bei einer Kundgebung festgenommen worden sei. Nach zwei Jahren sei er aus der Haft entlassen worden, nachdem seine (Verwandte) eine Garantieleistung bezahlt habe. Beziehungsweise er habe die letzten Monate der Haft in einem Spital verbracht und ein (...), der beim iranischen Nachrichtendienst gearbeitet habe, habe ihm zur Flucht aus der Klinik verholfen. Es sei ein Verfahren gegen ihn hängig gewesen. Am (...) 2012 hätte eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Am 9. April 2012 habe er sich zur türkischen Grenze begeben und am 14. Mai 2012 sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Er leide unter (...) und (...) Beschwerden. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur Flucht aus dem Iran bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohlich und auch im Iran behandelbar. A.c Auf die vom Beschwerdeführer dagegen verspätet erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht - unter gleichzeitiger Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs - mit Urteil D-78/2015 vom 22. Januar 2015 nicht ein. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er brachte vor, nach einem Erdbeben im Süden des Irans im Januar 2015 sei die Versorgung der lokalen Bevölkerung mit Medikamenten erschwert. Angesichts seiner (...) und (...) Beschwerden ersuche er daher um eine vorläufige Aufnahme. B.b Mit Verfügung vom 20. März 2015 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und in B._______ sei die Versorgung mit Medikamenten durch das besagte Erdbeben nicht merklich beeinträchtigt worden. B.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde erachtete das Bundesverwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich, weshalb es auf diese mit Urteil D-2442/2015 vom 28. April 2015 nicht eintrat. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 9. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Er verwies auf die im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und machte geltend, es lägen hierzu neue Fakten und Beweismittel vor. Er befinde sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung. In deren Verlauf sei es ihm gelungen, sich mit erlittenen Traumatisierungen auseinanderzusetzen und darüber zu berichten. Im beiliegenden Arztbericht vom 18. Oktober 2016 sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei bisher nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen eingeflossen. Die PTBS sei sehr wahrscheinlich auf die erlittene Inhaftierung zurückzuführen. Dadurch werde klar, dass er bei den Befragungen im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse so darzulegen, dass der Eindruck von persönlich Erlebtem entstanden wäre. Heute könne er sich besser erinnern und verbalisieren. Auch die physischen Beschwerden ([...]) würden sich mit den im Iran erlittenen Nachteilen vereinbaren lassen. Gemäss seiner heutigen Erinnerung hätten sich die fluchtauslösenden Ereignisse wie folgt zugetragen: Er habe sich während seiner Studienzeit, etwa im Jahr 2004, einer Personengruppe angeschlossen, die das Ziel verfolgt habe, mit friedlichen Mitteln für Demokratie und Arbeitnehmerrechte zu kämpfen. Am (...) 2010 sei er bei einer Kundgebung festgenommen worden. Bereits in den ersten Monaten der Inhaftierung habe er derart schwere Misshandlungen erlebt, dass er bis heute täglich mit Rückenschmerzen zu kämpfen habe. Erst nach sechs Monaten habe er Besuch von seiner Mutter und seinem (...) empfangen dürfen und dabei erfahren, dass sein Vater zwischenzeitlich verstorben sei. Nach mehrmonatiger Einzelhaft sei er in eine grössere Zelle verlegt worden, nach gewalttätigen Auseinandersetzungen aber wieder in Einzelhaft gekommen. Eines Tages sei er zur ärztlichen Versorgung in ein Krankenhaus gebracht worden, wo Wachleute vor seinem Bett gestanden hätten. Als er bemerkt habe, dass die Wachleute weg gewesen seien, habe er die Chance zur Flucht ergriffen. Vor dem Spital habe er einen Mann angetroffen, der ihm Grüsse von seinem (...), der eine hohe Position beim iranischen Nachrichtendienst gehabt habe, ausgerichtet und ein Mobiltelefon überreicht habe. Er habe seinen (...) angerufen und dieser habe ihm gesagt, wohin er gehen solle. Viel später habe er erfahren, dass sein (...) wegen des Verdachts der Fluchthilfe inhaftiert worden sei; nach einigen Monaten sei er zwar wieder freigekommen, habe aber seine Arbeit verloren. Die im Asylverfahren festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass er bei den Befragungen sehr nervös gewesen sei, damals kein Vertrauen gehabt und auch noch gar nicht gewusst habe, wie die Flucht genau organisiert worden sei. Die fotografischen Aufnahmen von Schreiben seiner (Verwandte) und seines (Verwandter) würden seine heutige Darlegung bestätigen und aufzeigen, dass er weiterhin gesucht werde. Darüber hinaus sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe bereits im Iran begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. Eine (...) Christin habe ihn 2009 zu einer Bibelgruppe eingeladen und er habe diese fortan einmal pro Monat besucht. Hierzulande habe er vor etwa eineinhalb Jahren Anschluss an die (Kirche) gefunden. Regelmässige Treffen deren internationaler Gruppe seien integraler Bestandteil seines Soziallebens geworden. Am (...) 2016 habe er sich taufen lassen. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es ihm nicht möglich, seinen Glauben auszuüben. Wegen der Konversion würde ihm dort die Todesstrafe drohen. Der Eingabe lagen ärztliche Berichte vom 23. September 2014, 19. Dezember 2014 und 18. Oktober 2016, eine Taufbestätigung vom (...) 2016, Schreiben von Familienangehörigen und Bekannten sowie eine CD mit Videos über religiöse Verfolgung im Iran bei. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 - eröffnet am 21. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Es führte an, die Eingabe vom 9. November 2016 sei in Bezug auf die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu prüfen. Hinsichtlich der Vorbringen zu der am 18. Oktober 2016 diagnostizierten PTBS sei sie als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass laut den ärztlichen Schreiben aus dem Jahr 2014 bereits vor Erlass des Asylentscheids vom 3. Dezember 2014 der Verdacht auf eine PTBS bestanden habe. Das jetzige Vorbringen, an einer PTBS zu leiden, sei somit nicht neu, sondern hätte schon im ersten Asylverfahren oder im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht werden müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer die damalige Geltendmachung nicht möglich gewesen sein sollte. Der pauschale Verweis auf eine ungenügende Leistung des vormaligen Rechtsvertreters vermöge diese Unterlassung nicht zu erklären. Es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe. Die genaue Ursache eines psychischen Leidens könne zudem kaum je durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. An der sachlichen Richtigkeit des Arztberichts vom 18. Oktober 2016 sei nicht zu zweifeln, hingegen vermöge die Diagnose (PTBS) für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Misshandlung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die Diagnose vermöge keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der Traumatisierung, die der PTBS zugrundliege, zu geben. Ebenso wenig vermöge die PTBS die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedene Aspekte der Vorbringen beziehen würden, zu erklären. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen zu sein, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehauptung erachtet werden, zumal sich nun weitere gravierende Widersprüche ergeben würden, die nicht allein mit traumatischen Erlebnissen begründet werden könnten. So habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben, vier bis fünf Monate vor der Festnahme im Jahr 2010 begonnen zu haben, an Kundgebungen teilzunehmen, wohingegen er nun vorbringe, seine politischen Aktivitäten hätten sich über fünf bis sechs Jahre erstreckt. Weiter sei dem Arztbericht vom 23. September 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Iran lediglich einmal an (...) gelitten habe und seine jetzigen gesundheitlichen Probleme sechs Monate nach der Einreise in die Schweiz schleichend und ohne auslösendes Ereignis begonnen hätten. Demgegenüber mache er nun geltend, bereits in den ersten Monaten der im Jahr 2010 erfolgten Inhaftierung im Iran so schwere Misshandlungen erlitten zu haben, dass er seither täglich mit Rückenschmerzen zu kämpfen habe. Unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit könne weder aus den Arztberichten noch aus den Briefen von Verwandten und Bekannten etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Letztere seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter einzustufen. Es lägen somit keine Wiedererwägungsgründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember 2014 zu beseitigen vermöchten. Hinsichtlich der neu vorgebrachten Konversion sei festzuhalten, dass eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen vermöge, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar praktiziert werde und davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld davon erfahre, da dann die Gefahr einer Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten bestehen könne. Neben der Glaubhaftigkeit der im Ausland erfolgten Konversion müsse daher auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht gezogen werden. Vorliegend werde nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer sich hierzulande in einem christlichen Umfeld bewege. Aus den Akten ergebe sich jedoch nicht, dass er diesbezüglich in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. In Ermangelung anderweitiger Hinweise sei daher zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handle. Von einer konkreten Gefahr, den iranischen Behörden aufgrund der Konversion aufgefallen zu sein, sei damit nicht auszugehen. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs seien somit keine Sachverhaltselemente hinzugefügt worden, die Anlass zur Revidierung der ursprünglichen Beurteilung (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) bieten würden. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Den ärztlichen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung benötige, die im Iran nicht gewährleistet wäre. Zudem stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe zu beantragen. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2016 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei bedingt durch sein Krankheitsbild erst im November 2016 in der Lage gewesen, den Sachverhalt richtig darzustellen; er verweise auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Eingabe vom 9. November 2016. Als er 2010 in B._______ an einer Demonstration gegen die staatliche Unterdrückung teilgenommen habe, sei er bereits seit längerem politisch aktiv gewesen. An der besagten Kundgebung sei er festgenommen und in das (...)-Gefängnis gebracht worden. Dort sei er über zwei Jahre lang misshandelt und bedroht worden. Die Gefängniswärter hätten mittels Stockschlägen, Tritten gegen Rücken und Kopf sowie Fesseln an einen Stuhl und Schlagen bis zur Bewusstlosigkeit versucht, ihm die Personalien anderer Demonstranten zu entlocken. Schliesslich habe er im Spital behandelt werden müssen. Mit Hilfe seines (...) sei ihm von dort die Flucht gelungen. Als Folge der Misshandlungen und der Flucht leide er an einer PTBS und starken Rückenschmerzen. Laut den ärztlichen Berichten sei es sehr wahrscheinlich, dass seine physischen und psychischen Leiden auf die Inhaftierung im Iran zurückzuführen seien. Am (...) sei er zwecks Sicherstellung seiner Anwesenheit beim anstehenden Ausreisegespräch festgenommen worden. Beim Gespräch am (...) seien nebst einem Mitarbeiter des SEM auch ein Vertreter der iranischen Botschaft und ein Mitarbeiter des (...), hingegen kein Dolmetscher anwesend gewesen. Der Botschaftsmitarbeiter habe das Gesprochene ins Englische übersetzt, jedoch ungenau und unvollständig. Auch habe dieser mit ihm in Farsi gesprochen, ohne das Gesagte zu übersetzen, und ihm dabei gesagt, dass die Botschaft Kenntnis von seiner Situation habe und es für ihn aufgrund seiner Probleme besser wäre, in der Schweiz zu bleiben. Dieser Hinweis lasse nur den Schluss zu, dass er im Iran nicht in Ruhe gelassen würde. Es sei bekannt, dass der iranische Geheimdienst seine Leute auch in Botschaften im Ausland verteilt habe, um Landsleute zu überwachen. Nach diesem Gespräch sei für ihn klar gewesen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine erneute Inhaftierung oder gar der Tod drohen würden. Um dies zu belegen, habe er versucht, von seinen Verwandten Fotos der durch die Geheimpolizei angerichteten Zerstörung bei der Hochzeit seines (Verwandter), die seine (Verwandte) in ihrem Brief erwähnt habe, zu erhalten. Die Angst der Familie vor weiteren Problemen sei jedoch so gross, dass sie nicht bereit sei, ihm die besagten Bilder zu schicken. Es treffe zu, dass er bereits 2014 Symptome der PTBS gezeigt habe. Er habe aber erst im Zuge der länger dauernden Behandlung und dank des allmählich aufgebauten Vertrauensverhältnisses zum behandelnden Arzt den Mut gefunden, über Details des Erlebten zu sprechen. Die Vermeidung von Situationen und Aktivitäten, die Erinnerungen an ein Trauma wachrufen könnten, sei ein typisches Merkmal einer PTBS, und Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen sei gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung von Aussagen potenzieller Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tragen. Es sei ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt detailliert über die Verfolgung zu berichten. Laut aktuellem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Januar 2017 sei die PTBS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Haft und damit verbundene traumatische Erlebnisse zurückzuführen. Das Gericht könne sich mittels Anhörung ein Bild von ihm und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen machen, oder die Vorinstanz könnte den dargelegten Sachverhalt im Rahmen einer erneuten Anhörung verifizieren. Hinsichtlich der Gefährdung von Konvertiten verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Oktober 2005 ("Christen und Christinnen im Iran") und des UNHCR vom 6. Dezember 2001 ("Situation von Konvertiten im Iran") sowie Entscheide des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2006, des bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2016 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. März 2016. Er habe sich bereits im Iran mit der christlichen Lehre befasst und sei in der Schweiz zum Christentum übergetreten. Er besuche regelmässig den Gottesdienst der (Kirche) und beschäftige sich intensiv mit der Glaubensrichtung. Dies werde vom Kirchenleiter, der ihn getauft habe, bestätigt. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er den Glauben weiter praktizieren. Er wäre deshalb einer ernsthaften, aufgrund seiner politischen Aktivitäten vor der Ausreise noch erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt, zumal Konvertiten aus (...) Kreisen per se unterstellt werde, ausländische Agenten zu sein. Der Wegweisungsvollzug wäre unzulässig und unzumutbar. Er sei auf ärztliche Behandlung angewiesen. Der behandelnde Arzt habe über die Jahre hinweg ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und die sichtbaren Fortschritte würden bei einem Behandlungsunterbruch zunichtegemacht. Zudem sei es fraglich, ob er angesichts seiner Panikattacken bei einem Aufenthalt in engen geschlossenen Räumen überhaupt transportfähig wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Verzeichnis der Effekten bei der Festnahme am (...), Gesprächsprotokoll des Mitarbeiters des (...) vom (...), Arztbericht vom 16. Januar 2017, SFH-Bericht vom 18. Oktober 2005, UNHCR-Bericht vom 6. Dezember 2001, Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2016, Schreiben der (...) vom 17. Januar 2017, Fotos (Verwandtenhochzeit), WhatsApp-Chat-Verlauf vom 15. Januar 2017. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 10. Februar 2017 gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom 31. Januar 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 2017 eine Kopie zugestellt. I. Am 16. Mai 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang eines Bürgerbriefs vom 13. Mai 2019.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 9. November 2016 geltend machte, es lägen neue Fakten und Beweismittel vor, die geeignet seien, zu einer anderen Beurteilung seiner Fluchtvorbringen und damit zur Asylgewährung zu führen, nahm das SEM diese zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer vermochte im (ersten) Asylverfahren die Vorbringen, die ihn zur Flucht aus dem Iran bewogen hätten, nicht glaubhaft zu machen. Die entsprechende Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Mit den Vorbringen und Beweismitteln in seinem (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2016 und der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2017 vermag der Beschwerdeführer die besagten Fluchtvorbringen nicht zu belegen, respektive keine andere Einschätzung derselben zu bewirken. Laut dem (Nachfolge-)Bericht des behandelnden Arztes vom 16. Januar 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS, einer leichten depressiven Episode sowie Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände. Hierzu ist festzustellen, dass die ärztliche Diagnose nicht in Frage gestellt wird. Jedoch vermag sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Die Diagnose lässt per se keine Rückschlüsse auf die konkreten Umstände des Zustandekommens der PTBS zu. Ein schlüssiger Nachweis über die spezifische Ursache der Traumatisierung, die der PTBS zugrunde liegt, vermag die Diagnose nicht zu liefern. Es ist zwar durchaus denkbar, dass das festgestellte psychische Leiden des Beschwerdeführers auf ein im Iran erlebtes Ereignis wie eine Haftsituation zurückzuführen ist, jedoch kann dieses und dessen Hintergrund allein durch die Diagnose PTBS nicht als erstellt erachtet werden. Die besagte Diagnose vermag die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geschilderte und als unglaubhaft qualifizierte Verfolgungssituation (Verhaftung wegen Demonstrationsteilnahme am [...] 2010 respektive [...] 2010 und Flucht nach zweijähriger Inhaftierung) nicht zu belegen. Weiter vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Asylverfahren wohl aufgrund der nun festgestellten PTBS nicht in der Lage gewesen, seine Asylvorbringen schlüssig darzulegen, nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren die Umstände, die ihn zur Flucht bewogen hätten, schildern, und die erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben zu seiner Verfolgungssituation lassen sich nicht allein mit allenfalls zeitweise verdrängten Sachverhaltsumständen (wie Misshandlungen) erklären, zumal sich, wie vom SEM zutreffend festgestellt (vgl. S. 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2016), weitere gravierende Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgungssituation ergeben. Seine Vorbringen im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren sind damit nicht geeignet, die im Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Fluchtgründe zu belegen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Bestätigungsschreiben von Familienangehörigen und Fotos einer Verwandtenhochzeit nichts zu ändern. Auch diese vermögen keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zulassen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Heimatland ein traumatisches Ereignis wie eine Haftsituation erlebt haben sollte, ist daran zu erinnern, dass das Asyl nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Eine in diesem Zusammenhang begründete Furcht vor künftigen Nachteilen asylrechtlich relevanten Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden gemäss Art. 3 AsylG vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzulegen.

E. 5 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und fürchte sich deshalb bei einer Rückkehr in den Iran vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden.

E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe hierzulande im Jahr 2015 Anschluss an die (Kirche) gefunden. Er besuche regelmässig Treffen deren internationaler Gruppe und Gottesdienste. Er setze sich intensiv mit der christlichen Glaubensrichtung auseinander und habe sich im (...) 2016 taufen lassen.

E. 5.2.1 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5).

E. 5.2.2 Das SEM stellte nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer sich hierzulande in dem besagten christlichen Umfeld bewegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht kann die vorgebrachte Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum und die Ausübung des neuen Glaubens im Rahmen der weltweit aktiven (...), die teilweise auch missionarische Züge aufweist (vgl. Urteil des BVGer [...]), als erstellt erachtet werden.

E. 5.2.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Frage nach dem Bekanntwerden des Glaubenswechsels massgeblich für die Beurteilung der Gefährdungslage bei einer Konversion (vgl. E. 5.2.1). Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt diesbezüglich nicht als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann.

E. 5.2.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Auer, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 92 f. Rz. 2.206). Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 5.2.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage, ob die Konversion des Beschwerdeführers im Iran bekannt geworden sei, an, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden diesbezüglich aufgefallen sei. Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer indes vor, er habe bei dem am (...) beim SEM erfolgten Ausreisegespräch einem Vertreter der iranischen Botschaft gegenüber offenbart, dass er Christ geworden sei; der bei dem besagten Gespräch anwesende Mitarbeiter des (...) habe dies schriftlich festgehalten (vgl. auch Beschwerdebeilage 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kenntnis der iranischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 setzte sich das SEM damit indes nicht auseinander. Aus den vorinstanzlichen Akten ist weder der Inhalt des besagten Ausreisegesprächs noch der Teilnehmerkreis ersichtlich. Indem das SEM sich trotz entsprechender Rügen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2017 und der Vorlage eines Belegs, aus welchem sich hinreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche Kenntniserlangung der iranischen Behörden ergeben, nicht zu den Fragen der Richtigkeit des eingereichten Protokollauszugs und der Gefährdungslage äusserte, ist eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Frage, ob die Konversion des Beschwerdeführers bereits bekannt ist, zu erkennen. In der Folge kann erst geprüft werden, ob der Beschwerdeführer wegen der Konversion zum Christentum allenfalls einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Es erweist sich daher als angezeigt, die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Frage des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung teilweise aufzuheben. Die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung Flüchtlingseigenschaft) und 4-5 (Wegweisungsvollzug) der Verfügung vom 19. Dezember 2016 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Frage des Vorliegens eines allfälligen subjektiven Nachfluchtgrunds an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen (Dispositivziffer 2: Ablehnung Asylgesuch; Dispositivziffer 3: Anordnung Wegweisung; Dispositivziffer 6: Gebührenerhebung) ist die Beschwerde abzuweisen. Ein allenfalls bestehender subjektiver Nachfluchtgrund vermag nicht zur Asylgewährung zu führen (vgl. E. 5.1) und die Ablehnung des Asylgesuchs zieht die Wegweisung aus der Schweiz nach sich (Art. 44 AsylG), zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, womit die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem (Haupt-)Anliegen, ihm sei Asyl zu gewähren, unterlegen ist, rechtfertigt es sich nicht, die von der Vorinstanz getroffene Gebührenregelung aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers näher einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es wären ihm daher grundsätzlich die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 - vorbehältlich der (daraufhin erfolgten) Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts seines hälftigen Obsiegens ist die (reduzierte) Parteientschädigung pauschal auf Fr. 800.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 abgewiesen worden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 19. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Frage des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-398/2017 Urteil vom 23. Januar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte vor, er habe in B._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Er habe mehrmals an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen; begonnen habe er damit vier bis fünf Monate bevor er am (...) 2010 respektive (...) 2010 bei einer Kundgebung festgenommen worden sei. Nach zwei Jahren sei er aus der Haft entlassen worden, nachdem seine (Verwandte) eine Garantieleistung bezahlt habe. Beziehungsweise er habe die letzten Monate der Haft in einem Spital verbracht und ein (...), der beim iranischen Nachrichtendienst gearbeitet habe, habe ihm zur Flucht aus der Klinik verholfen. Es sei ein Verfahren gegen ihn hängig gewesen. Am (...) 2012 hätte eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Am 9. April 2012 habe er sich zur türkischen Grenze begeben und am 14. Mai 2012 sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Er leide unter (...) und (...) Beschwerden. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur Flucht aus dem Iran bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohlich und auch im Iran behandelbar. A.c Auf die vom Beschwerdeführer dagegen verspätet erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht - unter gleichzeitiger Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs - mit Urteil D-78/2015 vom 22. Januar 2015 nicht ein. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er brachte vor, nach einem Erdbeben im Süden des Irans im Januar 2015 sei die Versorgung der lokalen Bevölkerung mit Medikamenten erschwert. Angesichts seiner (...) und (...) Beschwerden ersuche er daher um eine vorläufige Aufnahme. B.b Mit Verfügung vom 20. März 2015 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und in B._______ sei die Versorgung mit Medikamenten durch das besagte Erdbeben nicht merklich beeinträchtigt worden. B.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde erachtete das Bundesverwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich, weshalb es auf diese mit Urteil D-2442/2015 vom 28. April 2015 nicht eintrat. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 9. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Er verwies auf die im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und machte geltend, es lägen hierzu neue Fakten und Beweismittel vor. Er befinde sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung. In deren Verlauf sei es ihm gelungen, sich mit erlittenen Traumatisierungen auseinanderzusetzen und darüber zu berichten. Im beiliegenden Arztbericht vom 18. Oktober 2016 sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei bisher nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen eingeflossen. Die PTBS sei sehr wahrscheinlich auf die erlittene Inhaftierung zurückzuführen. Dadurch werde klar, dass er bei den Befragungen im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse so darzulegen, dass der Eindruck von persönlich Erlebtem entstanden wäre. Heute könne er sich besser erinnern und verbalisieren. Auch die physischen Beschwerden ([...]) würden sich mit den im Iran erlittenen Nachteilen vereinbaren lassen. Gemäss seiner heutigen Erinnerung hätten sich die fluchtauslösenden Ereignisse wie folgt zugetragen: Er habe sich während seiner Studienzeit, etwa im Jahr 2004, einer Personengruppe angeschlossen, die das Ziel verfolgt habe, mit friedlichen Mitteln für Demokratie und Arbeitnehmerrechte zu kämpfen. Am (...) 2010 sei er bei einer Kundgebung festgenommen worden. Bereits in den ersten Monaten der Inhaftierung habe er derart schwere Misshandlungen erlebt, dass er bis heute täglich mit Rückenschmerzen zu kämpfen habe. Erst nach sechs Monaten habe er Besuch von seiner Mutter und seinem (...) empfangen dürfen und dabei erfahren, dass sein Vater zwischenzeitlich verstorben sei. Nach mehrmonatiger Einzelhaft sei er in eine grössere Zelle verlegt worden, nach gewalttätigen Auseinandersetzungen aber wieder in Einzelhaft gekommen. Eines Tages sei er zur ärztlichen Versorgung in ein Krankenhaus gebracht worden, wo Wachleute vor seinem Bett gestanden hätten. Als er bemerkt habe, dass die Wachleute weg gewesen seien, habe er die Chance zur Flucht ergriffen. Vor dem Spital habe er einen Mann angetroffen, der ihm Grüsse von seinem (...), der eine hohe Position beim iranischen Nachrichtendienst gehabt habe, ausgerichtet und ein Mobiltelefon überreicht habe. Er habe seinen (...) angerufen und dieser habe ihm gesagt, wohin er gehen solle. Viel später habe er erfahren, dass sein (...) wegen des Verdachts der Fluchthilfe inhaftiert worden sei; nach einigen Monaten sei er zwar wieder freigekommen, habe aber seine Arbeit verloren. Die im Asylverfahren festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass er bei den Befragungen sehr nervös gewesen sei, damals kein Vertrauen gehabt und auch noch gar nicht gewusst habe, wie die Flucht genau organisiert worden sei. Die fotografischen Aufnahmen von Schreiben seiner (Verwandte) und seines (Verwandter) würden seine heutige Darlegung bestätigen und aufzeigen, dass er weiterhin gesucht werde. Darüber hinaus sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe bereits im Iran begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. Eine (...) Christin habe ihn 2009 zu einer Bibelgruppe eingeladen und er habe diese fortan einmal pro Monat besucht. Hierzulande habe er vor etwa eineinhalb Jahren Anschluss an die (Kirche) gefunden. Regelmässige Treffen deren internationaler Gruppe seien integraler Bestandteil seines Soziallebens geworden. Am (...) 2016 habe er sich taufen lassen. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es ihm nicht möglich, seinen Glauben auszuüben. Wegen der Konversion würde ihm dort die Todesstrafe drohen. Der Eingabe lagen ärztliche Berichte vom 23. September 2014, 19. Dezember 2014 und 18. Oktober 2016, eine Taufbestätigung vom (...) 2016, Schreiben von Familienangehörigen und Bekannten sowie eine CD mit Videos über religiöse Verfolgung im Iran bei. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 - eröffnet am 21. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Es führte an, die Eingabe vom 9. November 2016 sei in Bezug auf die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu prüfen. Hinsichtlich der Vorbringen zu der am 18. Oktober 2016 diagnostizierten PTBS sei sie als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass laut den ärztlichen Schreiben aus dem Jahr 2014 bereits vor Erlass des Asylentscheids vom 3. Dezember 2014 der Verdacht auf eine PTBS bestanden habe. Das jetzige Vorbringen, an einer PTBS zu leiden, sei somit nicht neu, sondern hätte schon im ersten Asylverfahren oder im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht werden müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer die damalige Geltendmachung nicht möglich gewesen sein sollte. Der pauschale Verweis auf eine ungenügende Leistung des vormaligen Rechtsvertreters vermöge diese Unterlassung nicht zu erklären. Es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe. Die genaue Ursache eines psychischen Leidens könne zudem kaum je durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. An der sachlichen Richtigkeit des Arztberichts vom 18. Oktober 2016 sei nicht zu zweifeln, hingegen vermöge die Diagnose (PTBS) für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Misshandlung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die Diagnose vermöge keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der Traumatisierung, die der PTBS zugrundliege, zu geben. Ebenso wenig vermöge die PTBS die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedene Aspekte der Vorbringen beziehen würden, zu erklären. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen zu sein, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehauptung erachtet werden, zumal sich nun weitere gravierende Widersprüche ergeben würden, die nicht allein mit traumatischen Erlebnissen begründet werden könnten. So habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben, vier bis fünf Monate vor der Festnahme im Jahr 2010 begonnen zu haben, an Kundgebungen teilzunehmen, wohingegen er nun vorbringe, seine politischen Aktivitäten hätten sich über fünf bis sechs Jahre erstreckt. Weiter sei dem Arztbericht vom 23. September 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Iran lediglich einmal an (...) gelitten habe und seine jetzigen gesundheitlichen Probleme sechs Monate nach der Einreise in die Schweiz schleichend und ohne auslösendes Ereignis begonnen hätten. Demgegenüber mache er nun geltend, bereits in den ersten Monaten der im Jahr 2010 erfolgten Inhaftierung im Iran so schwere Misshandlungen erlitten zu haben, dass er seither täglich mit Rückenschmerzen zu kämpfen habe. Unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit könne weder aus den Arztberichten noch aus den Briefen von Verwandten und Bekannten etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Letztere seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter einzustufen. Es lägen somit keine Wiedererwägungsgründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember 2014 zu beseitigen vermöchten. Hinsichtlich der neu vorgebrachten Konversion sei festzuhalten, dass eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen vermöge, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar praktiziert werde und davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld davon erfahre, da dann die Gefahr einer Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten bestehen könne. Neben der Glaubhaftigkeit der im Ausland erfolgten Konversion müsse daher auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht gezogen werden. Vorliegend werde nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer sich hierzulande in einem christlichen Umfeld bewege. Aus den Akten ergebe sich jedoch nicht, dass er diesbezüglich in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. In Ermangelung anderweitiger Hinweise sei daher zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handle. Von einer konkreten Gefahr, den iranischen Behörden aufgrund der Konversion aufgefallen zu sein, sei damit nicht auszugehen. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs seien somit keine Sachverhaltselemente hinzugefügt worden, die Anlass zur Revidierung der ursprünglichen Beurteilung (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) bieten würden. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Den ärztlichen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung benötige, die im Iran nicht gewährleistet wäre. Zudem stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe zu beantragen. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2016 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei bedingt durch sein Krankheitsbild erst im November 2016 in der Lage gewesen, den Sachverhalt richtig darzustellen; er verweise auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Eingabe vom 9. November 2016. Als er 2010 in B._______ an einer Demonstration gegen die staatliche Unterdrückung teilgenommen habe, sei er bereits seit längerem politisch aktiv gewesen. An der besagten Kundgebung sei er festgenommen und in das (...)-Gefängnis gebracht worden. Dort sei er über zwei Jahre lang misshandelt und bedroht worden. Die Gefängniswärter hätten mittels Stockschlägen, Tritten gegen Rücken und Kopf sowie Fesseln an einen Stuhl und Schlagen bis zur Bewusstlosigkeit versucht, ihm die Personalien anderer Demonstranten zu entlocken. Schliesslich habe er im Spital behandelt werden müssen. Mit Hilfe seines (...) sei ihm von dort die Flucht gelungen. Als Folge der Misshandlungen und der Flucht leide er an einer PTBS und starken Rückenschmerzen. Laut den ärztlichen Berichten sei es sehr wahrscheinlich, dass seine physischen und psychischen Leiden auf die Inhaftierung im Iran zurückzuführen seien. Am (...) sei er zwecks Sicherstellung seiner Anwesenheit beim anstehenden Ausreisegespräch festgenommen worden. Beim Gespräch am (...) seien nebst einem Mitarbeiter des SEM auch ein Vertreter der iranischen Botschaft und ein Mitarbeiter des (...), hingegen kein Dolmetscher anwesend gewesen. Der Botschaftsmitarbeiter habe das Gesprochene ins Englische übersetzt, jedoch ungenau und unvollständig. Auch habe dieser mit ihm in Farsi gesprochen, ohne das Gesagte zu übersetzen, und ihm dabei gesagt, dass die Botschaft Kenntnis von seiner Situation habe und es für ihn aufgrund seiner Probleme besser wäre, in der Schweiz zu bleiben. Dieser Hinweis lasse nur den Schluss zu, dass er im Iran nicht in Ruhe gelassen würde. Es sei bekannt, dass der iranische Geheimdienst seine Leute auch in Botschaften im Ausland verteilt habe, um Landsleute zu überwachen. Nach diesem Gespräch sei für ihn klar gewesen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine erneute Inhaftierung oder gar der Tod drohen würden. Um dies zu belegen, habe er versucht, von seinen Verwandten Fotos der durch die Geheimpolizei angerichteten Zerstörung bei der Hochzeit seines (Verwandter), die seine (Verwandte) in ihrem Brief erwähnt habe, zu erhalten. Die Angst der Familie vor weiteren Problemen sei jedoch so gross, dass sie nicht bereit sei, ihm die besagten Bilder zu schicken. Es treffe zu, dass er bereits 2014 Symptome der PTBS gezeigt habe. Er habe aber erst im Zuge der länger dauernden Behandlung und dank des allmählich aufgebauten Vertrauensverhältnisses zum behandelnden Arzt den Mut gefunden, über Details des Erlebten zu sprechen. Die Vermeidung von Situationen und Aktivitäten, die Erinnerungen an ein Trauma wachrufen könnten, sei ein typisches Merkmal einer PTBS, und Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen sei gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung von Aussagen potenzieller Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tragen. Es sei ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt detailliert über die Verfolgung zu berichten. Laut aktuellem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Januar 2017 sei die PTBS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Haft und damit verbundene traumatische Erlebnisse zurückzuführen. Das Gericht könne sich mittels Anhörung ein Bild von ihm und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen machen, oder die Vorinstanz könnte den dargelegten Sachverhalt im Rahmen einer erneuten Anhörung verifizieren. Hinsichtlich der Gefährdung von Konvertiten verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Oktober 2005 ("Christen und Christinnen im Iran") und des UNHCR vom 6. Dezember 2001 ("Situation von Konvertiten im Iran") sowie Entscheide des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2006, des bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2016 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. März 2016. Er habe sich bereits im Iran mit der christlichen Lehre befasst und sei in der Schweiz zum Christentum übergetreten. Er besuche regelmässig den Gottesdienst der (Kirche) und beschäftige sich intensiv mit der Glaubensrichtung. Dies werde vom Kirchenleiter, der ihn getauft habe, bestätigt. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er den Glauben weiter praktizieren. Er wäre deshalb einer ernsthaften, aufgrund seiner politischen Aktivitäten vor der Ausreise noch erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt, zumal Konvertiten aus (...) Kreisen per se unterstellt werde, ausländische Agenten zu sein. Der Wegweisungsvollzug wäre unzulässig und unzumutbar. Er sei auf ärztliche Behandlung angewiesen. Der behandelnde Arzt habe über die Jahre hinweg ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und die sichtbaren Fortschritte würden bei einem Behandlungsunterbruch zunichtegemacht. Zudem sei es fraglich, ob er angesichts seiner Panikattacken bei einem Aufenthalt in engen geschlossenen Räumen überhaupt transportfähig wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Verzeichnis der Effekten bei der Festnahme am (...), Gesprächsprotokoll des Mitarbeiters des (...) vom (...), Arztbericht vom 16. Januar 2017, SFH-Bericht vom 18. Oktober 2005, UNHCR-Bericht vom 6. Dezember 2001, Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2016, Schreiben der (...) vom 17. Januar 2017, Fotos (Verwandtenhochzeit), WhatsApp-Chat-Verlauf vom 15. Januar 2017. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 10. Februar 2017 gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom 31. Januar 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 2017 eine Kopie zugestellt. I. Am 16. Mai 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang eines Bürgerbriefs vom 13. Mai 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 9. November 2016 geltend machte, es lägen neue Fakten und Beweismittel vor, die geeignet seien, zu einer anderen Beurteilung seiner Fluchtvorbringen und damit zur Asylgewährung zu führen, nahm das SEM diese zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer vermochte im (ersten) Asylverfahren die Vorbringen, die ihn zur Flucht aus dem Iran bewogen hätten, nicht glaubhaft zu machen. Die entsprechende Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Mit den Vorbringen und Beweismitteln in seinem (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2016 und der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2017 vermag der Beschwerdeführer die besagten Fluchtvorbringen nicht zu belegen, respektive keine andere Einschätzung derselben zu bewirken. Laut dem (Nachfolge-)Bericht des behandelnden Arztes vom 16. Januar 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS, einer leichten depressiven Episode sowie Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände. Hierzu ist festzustellen, dass die ärztliche Diagnose nicht in Frage gestellt wird. Jedoch vermag sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Die Diagnose lässt per se keine Rückschlüsse auf die konkreten Umstände des Zustandekommens der PTBS zu. Ein schlüssiger Nachweis über die spezifische Ursache der Traumatisierung, die der PTBS zugrunde liegt, vermag die Diagnose nicht zu liefern. Es ist zwar durchaus denkbar, dass das festgestellte psychische Leiden des Beschwerdeführers auf ein im Iran erlebtes Ereignis wie eine Haftsituation zurückzuführen ist, jedoch kann dieses und dessen Hintergrund allein durch die Diagnose PTBS nicht als erstellt erachtet werden. Die besagte Diagnose vermag die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geschilderte und als unglaubhaft qualifizierte Verfolgungssituation (Verhaftung wegen Demonstrationsteilnahme am [...] 2010 respektive [...] 2010 und Flucht nach zweijähriger Inhaftierung) nicht zu belegen. Weiter vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Asylverfahren wohl aufgrund der nun festgestellten PTBS nicht in der Lage gewesen, seine Asylvorbringen schlüssig darzulegen, nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren die Umstände, die ihn zur Flucht bewogen hätten, schildern, und die erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben zu seiner Verfolgungssituation lassen sich nicht allein mit allenfalls zeitweise verdrängten Sachverhaltsumständen (wie Misshandlungen) erklären, zumal sich, wie vom SEM zutreffend festgestellt (vgl. S. 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2016), weitere gravierende Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgungssituation ergeben. Seine Vorbringen im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren sind damit nicht geeignet, die im Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Fluchtgründe zu belegen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Bestätigungsschreiben von Familienangehörigen und Fotos einer Verwandtenhochzeit nichts zu ändern. Auch diese vermögen keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zulassen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Heimatland ein traumatisches Ereignis wie eine Haftsituation erlebt haben sollte, ist daran zu erinnern, dass das Asyl nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Eine in diesem Zusammenhang begründete Furcht vor künftigen Nachteilen asylrechtlich relevanten Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden gemäss Art. 3 AsylG vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzulegen.

5. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und fürchte sich deshalb bei einer Rückkehr in den Iran vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe hierzulande im Jahr 2015 Anschluss an die (Kirche) gefunden. Er besuche regelmässig Treffen deren internationaler Gruppe und Gottesdienste. Er setze sich intensiv mit der christlichen Glaubensrichtung auseinander und habe sich im (...) 2016 taufen lassen. 5.2.1 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). 5.2.2 Das SEM stellte nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer sich hierzulande in dem besagten christlichen Umfeld bewegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht kann die vorgebrachte Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum und die Ausübung des neuen Glaubens im Rahmen der weltweit aktiven (...), die teilweise auch missionarische Züge aufweist (vgl. Urteil des BVGer [...]), als erstellt erachtet werden. 5.2.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Frage nach dem Bekanntwerden des Glaubenswechsels massgeblich für die Beurteilung der Gefährdungslage bei einer Konversion (vgl. E. 5.2.1). Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt diesbezüglich nicht als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. 5.2.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Auer, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 92 f. Rz. 2.206). Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.2.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage, ob die Konversion des Beschwerdeführers im Iran bekannt geworden sei, an, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden diesbezüglich aufgefallen sei. Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer indes vor, er habe bei dem am (...) beim SEM erfolgten Ausreisegespräch einem Vertreter der iranischen Botschaft gegenüber offenbart, dass er Christ geworden sei; der bei dem besagten Gespräch anwesende Mitarbeiter des (...) habe dies schriftlich festgehalten (vgl. auch Beschwerdebeilage 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kenntnis der iranischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 setzte sich das SEM damit indes nicht auseinander. Aus den vorinstanzlichen Akten ist weder der Inhalt des besagten Ausreisegesprächs noch der Teilnehmerkreis ersichtlich. Indem das SEM sich trotz entsprechender Rügen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2017 und der Vorlage eines Belegs, aus welchem sich hinreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche Kenntniserlangung der iranischen Behörden ergeben, nicht zu den Fragen der Richtigkeit des eingereichten Protokollauszugs und der Gefährdungslage äusserte, ist eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Frage, ob die Konversion des Beschwerdeführers bereits bekannt ist, zu erkennen. In der Folge kann erst geprüft werden, ob der Beschwerdeführer wegen der Konversion zum Christentum allenfalls einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Es erweist sich daher als angezeigt, die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Frage des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung teilweise aufzuheben. Die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung Flüchtlingseigenschaft) und 4-5 (Wegweisungsvollzug) der Verfügung vom 19. Dezember 2016 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Frage des Vorliegens eines allfälligen subjektiven Nachfluchtgrunds an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen (Dispositivziffer 2: Ablehnung Asylgesuch; Dispositivziffer 3: Anordnung Wegweisung; Dispositivziffer 6: Gebührenerhebung) ist die Beschwerde abzuweisen. Ein allenfalls bestehender subjektiver Nachfluchtgrund vermag nicht zur Asylgewährung zu führen (vgl. E. 5.1) und die Ablehnung des Asylgesuchs zieht die Wegweisung aus der Schweiz nach sich (Art. 44 AsylG), zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, womit die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem (Haupt-)Anliegen, ihm sei Asyl zu gewähren, unterlegen ist, rechtfertigt es sich nicht, die von der Vorinstanz getroffene Gebührenregelung aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es wären ihm daher grundsätzlich die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 - vorbehältlich der (daraufhin erfolgten) Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts seines hälftigen Obsiegens ist die (reduzierte) Parteientschädigung pauschal auf Fr. 800.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 abgewiesen worden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung vom 19. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Frage des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: