Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Vorinstanz befragte ihn am 12. Januar 2016 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. Mai 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Gesuchsgründen. B.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer zu seiner Person und Herkunft sinngemäss geltend er sei ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______), wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern an einer Krankheit gestorben. Er sei deshalb zu seinem Onkel väterlicherseits, einem Mönch, ins Kloster G._______ gekommen. Dort habe er als Küchengehilfe gearbeitet. Abgesehen von ein bis zwei Jahren Grundschule habe er die Schule nicht besucht und auch keine Ausbildung absolviert. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2015 eine chinesische Flagge vom Dach des Klosters geholt und anschliessend in der Klosterküche verbrannt. Nachdem sein Onkel davon erfahren habe, habe er ihm geraten, sich vorerst zu seinem Onkel mütterlicherseits nach H._______ zu begeben, was er auch getan habe. Bereits tags darauf seien zwei Polizisten der «Gongan Ju» ins Kloster gekommen und hätten den Verantwortlichen gesucht. In der Folge sei er geflüchtet. Mit dem Fahrzeug sei er nach I._______ und anschliessend - versteckt in einem LKW - nach J._______ gereist. Von dort aus habe er Nepal über den Landweg erreicht. Mit dem Flugzeug sei er über verschiedene Länder zu einem ihm unbekannten Flughafen gelangt und habe seine Reise schliesslich mit dem Zug fortgesetzt. B.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer weder Unterlagen zum Nachweis seiner Identität noch zur Stützung seiner Vorbringen zu den Akten. C. C.a Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation in Tibet liess die Vorinstanz am 8. April 2019 durch die Fachstelle LINGUA mittels eines Telefoninterviews mit dem Beschwerdeführer eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie eine linguistische Analyse durchführen. Eine Fachperson kam in ihrem LINGUA-Bericht vom 9. Mai 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exilpolitischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig nicht im behaupteten geografischen Raum (Kreis E._______, Bezirk E._______, Provinz K._______) sozialisiert worden sei. C.b Am 18. Juni 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ereignissen der LINGUA-Evaluation und informierte ihn über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 - eröffnet am 11. Juli 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. E. E.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei die Sache subsubeventualiter zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Einsicht in das Aktenstück A/18 (Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Beiordnung der rubrizierten Rechtsverteterin. E.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 24. Juli 2019 bei. F. Mit Schreiben vom 19. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und das SEM aufgefordert, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Aktenstück A/18 zu edieren. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G.b Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gemeindeverwaltung L._______ vom 6. September 2019 ein. G.c Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und MLaw Nora Maria Riss dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G.d Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2019 vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G.e Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes vor.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss Grundsatzurteil BVGE 2015/10 müssten die Erkenntnisse einer Herkunftsabklärung beziehungsweise einer LINGUA-Analyse der gesuchstellenden Person so detailliert zur Kenntnis gebracht werden, damit sie hierzu konkrete Einwände anbringen könne. In diesem Zusammenhang zitierte er ergänzend aus E. 6.1.1 des Urteils des BVGer E-163/2017 vom 7. August 2012. Seien die Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungspflicht.
E. 3.2.2 In Bezug auf die sprachliche Analyse seines Dialekts hielt der Beschwerdeführer des Weiteren fest, er spreche einen ganz spezifischen Dialekt, der Teil des F._______-Dialektes sei. Der F._______-Dialekt sei allerdings eher eine Sprachfamilie respektive der Oberbegriff für eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Dialekte, innerhalb welcher, sogar Personen mit einem dieser einzelnen Dialekten teilweise Mühe hätten sich zu verstehen. Zudem habe er mehrmals geltend gemacht selber auch den Ü-Tsang-Dialekt zu sprechen, was vor dem Hintergrund, dass er in einem Kloster aufgewachsen sei, wo nur wenige Personen aus der direkten Umgebung gewohnt hätten, auch nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz habe aber dennoch eine LINGUA-Analyse mit ihm durchgeführt und das Gespräch dort von einer Person führen lassen, welche Lhasa-Dialekt gesprochen habe, womit klar sei, dass es ihm schwergefallen sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen, welchen er ohnehin nicht als «Muttersprache» im herkömmlichen Sinne beherrsche. Sein biografischer Hintergrund sei in der Analyse aber in keiner Weise beachtet worden. Dies zusammen mit der Tatsache, dass der von ihm verlangte Dialekt von der Vorinstanz nicht mal habe benannt werden können, führe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und lasse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der LINGUA-Experten aufkommen.
E. 3.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie gegebenenfalls bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. d AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 456 f. und 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).
E. 3.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.; BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
E. 3.4.1 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch eine linguistische Analyse durchgeführt. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt sich nicht um ein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, misst ihr das Bundesverwaltungsgericht einen erhöhten Beweiswert bei (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.). Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in eine LINGUA-Analyse stehen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter einerseits die Verhinderung eines Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie andererseits der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Diese von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Grundsätze, welche an die LINGUA-Analysen gestellt werden, wurden vorliegend eingehalten. Gemäss dem am 18. Juni 2019 im Rahmen einer mündlichen Anhörung gewährten rechtlichen Gehör zur LINGUA-Analyse wurde der Beschwerdeführer sowohl über Fachkompetenzen der sachverständigen Person (mit dem Kürzel AS19) in Kenntnis gebracht (vgl. SEM-Akte A/18) als auch über den wesentlichen Inhalt des Gutachtens und insbesondere den Unstimmigkeiten hinreichend detailliert informiert, wobei ihm die Gelegenheit geboten wurde, dazu Stellung zu nehmen (vgl. SEM-Akte A/22). Der Beschwerdeführer hatte ferner Gelegenheit, am 22. Juli 2019 in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören (vgl. SEM-Akte A/27). Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer damit ein hinreichendes Gesamtbild über die als unzutreffend eingeschätzten Antworten und der Qualifikation der sachverständigen Person machen. Folglich ist das SEM seiner Untersuchungspflicht nachgekommen und es hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt.
E. 3.4.2 Betreffend den vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekt ist den Akten zu entnehmen, dass er zwar den Ü-Tsang-Dialekt sprechen kann, seine Muttersprache jedoch der F._______-Dialekt ist (vgl. SEM-Akte A/12, F 1 ff.). Zu Beginn des Telefoninterviews wurde der Beschwerdeführer dann explizit darum gebeten, seinen Heimatdialekt (F._______-Dialekt von E._______) zu sprechen (vgl. SEM-Akte A/17, Seite 13), was er - wie er selbst anlässlich der mündlichen Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bestätigte (vgl. SEM-Akte A/22, Seite 4) - auch tat. Zur Analyse des von ihm gesprochenen E._______-Dialekts zog die Interviewerin (mit dem Kürzel TAS09) als Referenzvarietät den M._______-Dialekt heran und nicht wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, den I._______-Dialekt (vgl. SEM-Akte A/17, Seite 10 ff.). Der Dialekt von M._______ scheint denn auch als Referenzvarietät geeignet, da zu überzeugen vermag, dass aufgrund der geografischen Lage von E._______ der Dialekt von M._______ zur selben Dialekt-Untergruppe, nämlich dem östlichen F._______-Tibetischen, gehöre wie der Dialekt von E._______. Der Beschwerdeführer musste demnach während des telefonischen LINGUA-Gesprächs nicht in den Lhasa-Dialekt ausweichen, um von der Befragerin verstanden zu werden. Anlässlich der mündlichen Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Bericht machte der Beschwerdeführer an keiner Stelle entsprechende Verständigungsprobleme geltend (vgl. SEM-Akte A/22). Gemäss dem vom Experten verfassten LINGUA-Bericht sei die akustische Qualität des Gesprächs gut gewesen und die Interviewerin habe sich anlässlich des telefonischen Gesprächs gut mit dem Beschwerdeführer verstanden. Soweit es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, hätten diese durch Nachfragen geklärt werden können (vgl. SEM-Akte A/17, Seite 2). Demgegenüber hielt der Experte aber nirgends fest, dass bei den Verständigungsproblemen in jenem LINGUA-Gespräch ins Lhasa-Tibetische beziehungsweise ins exiltibetische Koine habe ausgewichen werden müssen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung muss die Telefonbefragerin auch nicht zwingendermassen den exakt gleichen Dialekt sprechen, wie der Beschwerdeführer. Es reicht, wenn sie einander verstehen, der Beschwerdeführer in seinem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung entsprechend berücksichtigen kann. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Interviewerin und der Beschwerdeführer einander verstanden haben und er dabei seinen Dialekt gesprochen hat. Vor diesem Hintergrund können die Zweifel des Beschwerdeführers an der Sachkompetenz der Interviewerin für die Sprachanalyse nicht geteilt werden. Zusammenfassend erweist sich die Kritik an der Gesprächsführung im Rahmen des Telefoninterviews als unbegründet. Es ist deshalb anzunehmen, dass das telefonisch geführte LINGUA-Interview korrekt ablief und eine geeignete Grundlage für die Erstellung des linguistischen Gutachtens bildete. Dementsprechend ist weder von einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt noch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
E. 3.4.3 Auch in inhaltlicher Hinsicht besteht kein Grund die LINGUA-Analyse zu beanstanden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. So wurde bei der linguistischen Analyse insbesondere der mehrjährige Exilaufenthalt des Beschwerdeführenden und auch eine mögliche Anpassung an die Sprache beziehungsweise den Dialekt der Interviewpartnerin mitberücksichtigt (vgl. SEM-Akte A/17, Seite 10 ff.; vgl. des Weiteren auch die Ausführungen unter E. 6.3).
E. 3.4.4 Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat das SEM die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen, insbesondere die Schlussfolgerungen aus der LINGUA-Analyse, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die Rechtsmitteleingabe zeigt. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, erweist sich infolgedessen als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben.
E. 3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass weder das rechtliche Gehör noch die Untersuchungspflicht verletzt wurde. Eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen ist nicht angezeigt und der entsprechende (Subsubeventual-) Antrag folglich abzuweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinem Leben in seiner Heimat und seinem Herkunftsort, seinen lediglich rudimentären Länderkenntnissen, seinen unvereinbaren Angaben zu seiner Biografie, seinen bescheidenen Chinesisch-Kenntnissen sowie seinen nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu den Dialekten in seiner Heimatregion bestünden erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Tibet. Nach Ansicht des SEM werde seine Einschätzung durch den Bericht des LINGUA-Experten vollständig gestützt. Aus diesem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnis zu seiner angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Solches Wissen könne in Tibet selbst oder auch ausserhalb erworben werden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die auf seiner angeblichen Biografie basierenden Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht erfüllen können. Zur linguistischen Analyse habe der Sachverständige festgestellt, dass seine Sprache kaum Gemeinsamkeiten mit dem in seiner angeblichen Heimatregion gesprochenen Dialekt aufgewiesen habe. Im Gegenteil seien auf allen Ebenen überwiegend bis ausschliesslich Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dass er zudem aktive Formen verwendet habe, die im (...) ungrammatisch seien, sei ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets. Auch seine Chinesisch-Kenntnisse hätten die Erwartungen nicht erfüllt. Durch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum und mit Sicherheit nicht in der angeblichen Region gelebt habe, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen, was durch seine widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen bei der Anhörung bestätigt worden sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen das Vorgefallene plausibel, detailliert und anschaulich zu schildern, womit er nicht den Eindruck erweckt habe, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Dies gelte ebenso für die unglaubhafte Schilderung seiner illegalen Ausreise Richtung Nepal sowie seinem weiteren Reiseweg in die Schweiz. Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz aus, die Hauptsozialisation sei eindeutig nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, sei seine tatsächliche Staatsangehörigkeit unbekannt. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substantiierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsschilderungen zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen werde, es stünden einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Auch hinsichtlich der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift verwies der Beschwerdeführer zunächst im Kontext mit den Landeskenntnissen auf seine angeblich sehr detaillierten und substantiierten Aussagen zum Alltagsleben im Kloster N._______ anlässlich der Befragungen. Bezüglich seinen mangelnden Chinesisch-Kenntnissen brachte er vor, dass es eine Vielzahl von Hinweisen gebe, wonach fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch darauf schliessen lassen würden, dass eine Person von ausserhalb des Autonomen Gebiet Tibets oder anderer tibetischer Regionen in China stamme. Insbesondere in ländlichen Gebieten könnten - laut verschiedener Quellen - Tibeterinnen und Tibeter kein Chinesisch sprechen oder nur eine mittelmässige oder begrenzte Beherrschung der Sprache aufweisen. Zu seinen Ausführungen betreffend die tibetischen Dialekte merkte der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe nicht spezifiziert, welche seiner Ausführungen sie als nicht nachvollziehbar einstufe. Er habe fast sein ganzes Leben in einem Kloster verbracht, welches nicht nur von Einheimischen bewohnt worden sei, weshalb er zusätzlich auch den Ü-Tsang-Dialekt gelernt habe. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Dolmetscher zu Beginn der Anhörung zwar versucht habe, mit ihm F._______-Dialekt zu sprechen, er diesen aber wohl nicht sehr gut beherrscht und deshalb anschliessend in den Lhasa-Dialekt gewechselt habe. Nachvollziehbarerweise habe dann während der Befragung auch Lhasa- beziehungsweise Ü-Tsang-Dialekt gesprochen, um vom Dolmetscher überhaupt verstanden zu werden. Hinsichtlich dem durchgeführten LINGUA-Gutachten sei festzuhalten, dass es schwierig sei, Stellung zu nehmen, wenn nicht bekannt gegeben werde, wie die Orte in seiner Heimatgemeinde, welche er hätte kennen sollen, gemäss den Erkenntnissen des SEM heissen würden. Er habe jedoch beim Gespräch die tibetischen Namen von drei Dörfern genannt, da er die chinesischen Namen der Dörfer nicht gekannt habe. Soweit die Vorinstanz lediglich vorbringe, seine Distanzangaben seien nicht alle richtig gewesen, könne er sich nicht dazu äussern. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine Angaben nicht stimmen sollten und wie die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt sei. Weiter habe das SEM zu Unrecht geltend gemacht, er habe angegeben, ein gut sichtbares Kloster nie gesehen zu haben, obwohl sich dieses in der Kreishauptstadt befinde und er wiederholt dort gewesen sei. Er habe ausgesagt, zweimal in der Kreishauptstadt gewesen zu sein, wobei er das genannte Kloster nur von Weitem gesehen habe. Insofern ihm die Vorinstanz vorwerfe, seine Angaben zu den Dokumenten seien teilweise lückenhaft und er habe auch zum Klosterleben lückenhafte Angaben gemacht, könne er keine Stellung nehmen. Sodann habe für ihn seltsam angemutet, dass das Telefongespräch für die LINGUA-Analyse mit einem Probanden aus der F._______-Region und welcher dementsprechend F._______-Dialekt spreche, von einer Person durchgeführt werde, die Zentraltibetisch spreche. Die Befragerin habe kein einziges Wort im F._______-Dialekt gesprochen, weswegen es auch wiederholt zu Missverständnissen gekommen sei. Auch wenn die Analyse des Gesprächs von einer anderen Person durchgeführt worden sei, könne kaum erwartet werden, dass irgendein Gesuchsteller ein einstündiges Gespräch in seinem Heimatdialekt absolviere, wenn die Gesprächspartnerin diesen Dialekt überhaupt nicht spreche oder verstehe. Ohnehin erschliesse sich aus der LINGUA-Analyse nicht, welcher Dialekt vom ihm genau erwartet und welcher Dialekt als Referenz herangezogen worden sei. Da er fast seine gesamte Jugend in einem Kloster verbracht habe, wo er mit Tibetern, welche von überall hergekommen seien, Kontakt gehabt habe, weise sein Dialekt ohnehin eine Vielzahl von Einflüssen auf.
E. 6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat - also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt , kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.
E. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat er im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass er gemäss eigenen Darstellungen im Besitz einer Identitätskarte (sog. Shengfen Zheng) sowie eines Familienbüchleins (sog. Huko) war (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 4.03 und A/12, F 66 ff.). Die Erklärung, seine Identitätskarte sei ihm bei seiner Ausreise nach Nepal von einem Schlepper abgenommen worden und sein Familienbüchlein habe er nicht mitnehmen können, weil seine Brüder noch in der Heimat leben würden, erscheint wenig plausibel. Auch die Argumente, mit denen er zu begründen versuchte, wieso es ihm nicht möglich sei, mit den Angehörigen in Kontakt zu treten, um seine Identität beweisenden Unterlagen zu erhalten, wirken konstruiert (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 4.03 und A/12, F 69 ff.).
E. 6.2.2 Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten aus seinem Heimatstaat, welche Rückschlüsse auf seine Identität geben könnten (vgl. dazu Art. 1a Bst. a Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]), erfahrungsgemäss möglich ist.
E. 6.3.1 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versuchte. Dabei kann hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Diese ist insgesamt fundiert, differenziert und substantiiert sowie mit einer nachvollziehbaren und ausführlichen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person schloss den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte nicht nur diejenigen Angaben, welche gegen die Glaubhaftigkeit einer Herkunft aus Tibet, sondern auch diejenigen Landeskenntnisse berücksichtigt, welche für eine Sozialisierung im angegebenen Kreis der Region Tibet sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam der Experte zum Schluss, dass seine Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem sind die fachliche Qualifikation und Neutralität der sachverständigen Person (AS19) vom Gericht nicht zu beanstanden (vgl. dazu SEM-Akte A/18). Dem Bericht und dem Dokument «Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person», welches in den vorinstanzlichen Akten gemeinsam mit dem LINGUA-Bericht ordnungsgemäss abgelegt und dem Beschwerdeführer ediert wurde, geht hervor, dass die sachverständige Person seit 2012 im Auftrag der Fachstelle LINGUA arbeite. Sie stamme aus Westeuropa, habe ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie und weise einen jahrzehntelangen Bezug zur Sprach- und Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf. Dem LINGUA-Bericht vom 9. Mai 2019 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. hierzu die vorhergehenden Ausführungen unter E. 3.4.1), und es kann von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden.
E. 6.3.2 Im LINGUA-Gutachten prüfte die sachverständige Person die Kenntnisse des Beschwerdeführers in den Bereichen administrative Einteilung, Distanzen, Landwirtschaft, Geografie, Sehenswürdigkeiten, Dokumente, Lebensalltat und Sonstiges. Wie der Experte feststellte, trifft es zwar zu, dass er dabei einige landeskundliche-kulturelle Kenntnisse der von ihm angegebenen Heimatregion E._______ richtig zu benennen vermochte. So konnte er beispielsweise einige Orte bezeichnen, kannte den Namen des Flusses O._______, welcher südlich seines Heimatdorfes fliesst, sowie des Klosters, wo er bei seinem Onkel gelebt haben soll, und auch seine Angaben zum Personalausweis und zum Familienbüchlein waren weitgehend zutreffend. Andererseits wiesen seine Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Namentlich vermochte er weder den Bezirk noch die Provinz seines Heimatkreises benennen. Des Weiteren konnte er auch keine Nachbargemeinden und -kreise angeben und seine Angaben zur Distanz seines angeblichen Herkunftsorts zu anderen Ortschaften waren offensichtlich auch unzutreffend. Obwohl seine Eltern Landwirtschaft betrieben hatten, wusste er nicht, was Bauern in seiner Heimat anpflanzen. Ebenso waren seine Aussagen zum Prozedere für den Erwerb von Dokumenten teilweise falsch. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, der Dauer seines behaupteten Aufenthalts in Tibet und der geschilderten Lebensumstände wären präzisere landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zu erwarten gewesen.
E. 6.3.3 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers nicht nur auf der Ebene Phonetik/Phonologie, sondern auch auf derjenigen der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungswiese der exiltibetischen Koine ergeben würden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa -Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den über dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Exil (Nepal und Schweiz) sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, dennoch sei es unerwartet, dass sich kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von E._______ respektive dem Referenzdialekt von M._______ fanden. Dass er zudem aktiv Formen verwendet habe, die im (...) ungrammatisch seien, sei unerwartet. Daran vermag seine anlässlich der Anhörung vorgebrachte Erklärung dafür, dass er nebst dem lokalen F._______-Dialekt auch den Ü-Tsang-Dialekt beherrsche, weil dies der in Tibet meistgesprochene Dialekt sei (vgl. SEM-Akte A/12, F 52 f.), nichts zu ändern. Auch seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände, wonach er seine prägenden Jugendjahre in einem Kloster verbracht habe und sein Dialekt daher eine Vielzahl von Einflüssen aus anderen Gegenden Tibets aufweise, vermögen nicht plausibel zu erklären, weshalb er während des telefonischen LINGUA-Interviews fast ausschliesslich die exiltibetische Sprechweise verwendet hatte. Unter Berücksichtigung eines entsprechenden Einflusses wäre zu erwarten gewesen, dass die Aussprache des Beschwerdeführers sowie seine Formulierungen mehrheitlich in seinem eigenen Dialekt erfolgten. Die Sprache des Beschwerdeführers entspricht jedoch auf keiner der analysierten Ebenen dem Dialekt von E._______, was darauf hindeutet, dass er sehr wahrscheinlich nicht aus dem von ihm angegebenen Dorf im Kreis E._______ stammt. Sodann erfüllten auch die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nicht. Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkenntnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten]) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2, m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einzelnen Wörtern - kein Chinesisch spricht und angeblich nie die Schule besuchte, spricht demnach nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Dennoch überzeugen die von ihm genannten Gründe für seine mangelnden Chinesisch-Kenntnisse nicht, zumal sein Vorbringen, er sei bei seinem Onkel in einem Kloster aufgewachsen und habe keine Schule besucht (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 1.17.02 und 1.17.04 sowie A/12, F 46), im Rahmen der Sprachanalyse berücksichtigt wurde und deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er auch unter diesen Umständen zumindest über passive Kenntnisse des Chinesischen verfügen würde, wenn seine Hauptsozialisation an dem von ihm angegeben Ort in Tibet stattgefunden hätte. Auch seine weiteren Einwände, welche er anlässlich der mündlichen Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Bericht vorbrachte, wonach er nicht an der chinesischen Sprache interessiert gewesen sei und in seinem Heimatort nur wenige Chinesen gelebt hätten (vgl. SEM-Akte A/22, Seite 4), vermögen nicht zu überzeugen.
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeschrift stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht die sprachlichen und insbesondere länderkundlichen Kenntnisse der behaupteten Herkunftsregion auf, die bei einem angeblichen Aufenthalt von knapp 19 Jahren zu erwarten wären.
E. 6.3.5 Das Ergebnis der LINGUA-Analyse wird schliesslich auch durch festgehaltene Wissenslücken mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen untermauert. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern versucht, wird insbesondere dadurch bestärkt, dass auch seine Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis, wonach er eine chinesische Flagge vom Klosterdach geholt und anschliessend verbrannt habe, widersprüchlich ausgefallen sind. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Zeitangabe, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, mehrfach widersprochen hat. Anlässlich der BzP gab er zu Protokoll, er habe die Flagge am frühen Morgen am 2. Januar 2015 runtergeholt (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 7.01). Demgegenüber gab er während der Anhörung zu Protokoll, die chinesische Flagge am 2. August 2015 verbrannt zu haben (vgl. SEM-Akte A/12, F 90 f.). Als er in der zweiten Befragung auf diese Unstimmigkeit angesprochen wurde, konnte er hierfür keine plausible Erklärung liefern (vgl. SEM-Akte A/12, F 179 f.). Auffallend ist zusätzlich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem angeblichen Vorfall insgesamt detailarm und nur oberflächlich ausgefallen sind. So war er - trotz mehrmaligen Nachfragen - nicht in der Lage genauer zu beschreiben, wie er die Flagge vom Klosterdach runtergeholt und anschliessend verbrannt hatte (vgl. SEM-Akte A/12, F 79 ff.). Seine entsprechenden Schilderungen enthielten keine persönlichen Details und blieben oberflächlich und rudimentär. Überdies sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die darauffolgende Suche seitens der «Gongan Ju» nach ihm insgesamt vage, ausweichend und ungereimt ausgefallen. So konnte er insbesondere nicht darlegen, mit welchen Mitteln die chinesischen Behörden nach ihm gesucht haben sollen (vgl. SEM-Akte A/12, F 133). Der Beschwerdeführer konnte des Weiteren nicht nachvollziehbar darlegen, warum die Polizei ausgerechnet ihn verdächtigen sollte, die Fahne verbrannt zu haben. Anlässlich der BzP gab er noch seine Vermutung zu Protokoll, wonach Pilger ihn bei den Chinesen verraten hätten. Die chinesischen Polizisten hätten dann den Lama des Klosters bedroht und diesen aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuhändigen (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 7.01). Demgegenüber machte er während der Anhörung zunächst geltend, die chinesische Polizei habe zwar von der Fahnenverbrennung erfahren, jedoch nicht gewusst wer dies gewesen sei (vgl. SEM-Akte A/12, F 106). Er habe denn auch nur seinem Onkel väterlicherseits von dieser Aktion erzählt (vgl. SEM-Akte A/12, F 124). Erst als er explizit danach gefragt wurde, wie denn die Behörden auf ihn gekommen seien, führte er aus, die «Gongan Ju» habe herausgefunden, dass drei Leute in der Küche gearbeitet hätten und einer davon verschwunden sei. Von seinen ehemaligen Arbeitskollegen hätten sie schliesslich seinen Namen erfahren (vgl. SEM-Akte A/12, F 128 ff.). Da der Beschwerdeführer vorher weder Probleme noch Konflikte mit den chinesischen Behörden hatte (vgl. SEM-Akte A/12, F 97) und diese auch nicht wussten, dass er die letzten Jahre im Kloster gelebt hatte (vgl. SEM-Akte A/12, F 108 ff. und F 181), erscheint es unwahrscheinlich, dass er von der chinesischen Polizei verdächtigt und gesucht worden sein soll. Seine widersprüchlichen Aussagen konnte der Beschwerdeführer denn auch weder auf Nachfrage in der Anhörung (vgl. SEM-Akte A/12, F 185) noch auf Beschwerdeebene schlüssig erklären. Insgesamt liegen somit weder glaubhafte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der chinesischen Behörden zu befürchten hatte, noch, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solche zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie teilweise unvereinbar sind. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene Widersprüche festgestellt, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts Substantiiertes entgegenhält. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die zutreffende Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.
E. 6.4 Schliesslich lassen die lediglich vagen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus China sowie insbesondere des weiteren Reisewegs von Nepal bis zu seiner Ankunft in die Schweiz auf eine offenkundige Verschleierung des wahren Reisewegs schliessen: Der Beschwerdeführer hatte in der BzP unter anderem angegeben, er sei über den Luftweg von einem ihm unbekannten Ort aus in ein ihm unbekanntes Land gereist und dann von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gelangt (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 5.02). Auch anlässlich der Anhörung machte er hierzu keine detaillierteren Ausführungen (vgl. SEM-Akte A/12, F 174 f.).
E. 6.5 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Identität, zu seiner Herkunft beziehungsweise seiner Staatsangehörigkeit und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Durch die Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Statuts er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es gibt bei dieser Aktenlage kein Grund zur Annahme, er hätte an seinem tatsächlichen Herkunftsort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung würden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung E. III sowie BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6).
E. 8.3 Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die hauptsächliche Sozialisation in Tibet sowie seine Ausreisegründe insgesamt als unglaubhaft erachtet werden und er seine wahre Herkunft nicht offenlegte, ist dennoch unbestrittenermassen davon auszugehen, dass er tibetischer Ethnie ist, womit die Möglichkeit besteht, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem diejenigen sich im Ausland aufhaltenden Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für Exil-Tibeterinnen und Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG grundsätzlich ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 27. Februar 2020 eine aktualisierte Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 8 Stunden à Fr. 150.00 (im Falle des Unterliegens) geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 30.60 (36 Kopien à Fr. 0.50 und 2 Einschreiben à Fr. 6.30), was angemessen erscheint. Demzufolge ist der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'231.- (inklusive Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlägen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'231.- (inklusive Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3988/2019 Urteil vom 9. Juni 2020 Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Simon Thurnheer Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Vorinstanz befragte ihn am 12. Januar 2016 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. Mai 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Gesuchsgründen. B.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer zu seiner Person und Herkunft sinngemäss geltend er sei ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______), wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern an einer Krankheit gestorben. Er sei deshalb zu seinem Onkel väterlicherseits, einem Mönch, ins Kloster G._______ gekommen. Dort habe er als Küchengehilfe gearbeitet. Abgesehen von ein bis zwei Jahren Grundschule habe er die Schule nicht besucht und auch keine Ausbildung absolviert. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2015 eine chinesische Flagge vom Dach des Klosters geholt und anschliessend in der Klosterküche verbrannt. Nachdem sein Onkel davon erfahren habe, habe er ihm geraten, sich vorerst zu seinem Onkel mütterlicherseits nach H._______ zu begeben, was er auch getan habe. Bereits tags darauf seien zwei Polizisten der «Gongan Ju» ins Kloster gekommen und hätten den Verantwortlichen gesucht. In der Folge sei er geflüchtet. Mit dem Fahrzeug sei er nach I._______ und anschliessend - versteckt in einem LKW - nach J._______ gereist. Von dort aus habe er Nepal über den Landweg erreicht. Mit dem Flugzeug sei er über verschiedene Länder zu einem ihm unbekannten Flughafen gelangt und habe seine Reise schliesslich mit dem Zug fortgesetzt. B.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer weder Unterlagen zum Nachweis seiner Identität noch zur Stützung seiner Vorbringen zu den Akten. C. C.a Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation in Tibet liess die Vorinstanz am 8. April 2019 durch die Fachstelle LINGUA mittels eines Telefoninterviews mit dem Beschwerdeführer eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie eine linguistische Analyse durchführen. Eine Fachperson kam in ihrem LINGUA-Bericht vom 9. Mai 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exilpolitischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig nicht im behaupteten geografischen Raum (Kreis E._______, Bezirk E._______, Provinz K._______) sozialisiert worden sei. C.b Am 18. Juni 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ereignissen der LINGUA-Evaluation und informierte ihn über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 - eröffnet am 11. Juli 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. E. E.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei die Sache subsubeventualiter zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Einsicht in das Aktenstück A/18 (Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Beiordnung der rubrizierten Rechtsverteterin. E.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 24. Juli 2019 bei. F. Mit Schreiben vom 19. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und das SEM aufgefordert, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Aktenstück A/18 zu edieren. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G.b Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gemeindeverwaltung L._______ vom 6. September 2019 ein. G.c Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und MLaw Nora Maria Riss dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G.d Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2019 vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G.e Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes vor. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss Grundsatzurteil BVGE 2015/10 müssten die Erkenntnisse einer Herkunftsabklärung beziehungsweise einer LINGUA-Analyse der gesuchstellenden Person so detailliert zur Kenntnis gebracht werden, damit sie hierzu konkrete Einwände anbringen könne. In diesem Zusammenhang zitierte er ergänzend aus E. 6.1.1 des Urteils des BVGer E-163/2017 vom 7. August 2012. Seien die Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungspflicht. 3.2.2 In Bezug auf die sprachliche Analyse seines Dialekts hielt der Beschwerdeführer des Weiteren fest, er spreche einen ganz spezifischen Dialekt, der Teil des F._______-Dialektes sei. Der F._______-Dialekt sei allerdings eher eine Sprachfamilie respektive der Oberbegriff für eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Dialekte, innerhalb welcher, sogar Personen mit einem dieser einzelnen Dialekten teilweise Mühe hätten sich zu verstehen. Zudem habe er mehrmals geltend gemacht selber auch den Ü-Tsang-Dialekt zu sprechen, was vor dem Hintergrund, dass er in einem Kloster aufgewachsen sei, wo nur wenige Personen aus der direkten Umgebung gewohnt hätten, auch nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz habe aber dennoch eine LINGUA-Analyse mit ihm durchgeführt und das Gespräch dort von einer Person führen lassen, welche Lhasa-Dialekt gesprochen habe, womit klar sei, dass es ihm schwergefallen sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen, welchen er ohnehin nicht als «Muttersprache» im herkömmlichen Sinne beherrsche. Sein biografischer Hintergrund sei in der Analyse aber in keiner Weise beachtet worden. Dies zusammen mit der Tatsache, dass der von ihm verlangte Dialekt von der Vorinstanz nicht mal habe benannt werden können, führe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und lasse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der LINGUA-Experten aufkommen. 3.3 3.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie gegebenenfalls bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. d AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 456 f. und 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). 3.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.; BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). 3.4 3.4.1 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch eine linguistische Analyse durchgeführt. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt sich nicht um ein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, misst ihr das Bundesverwaltungsgericht einen erhöhten Beweiswert bei (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.). Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in eine LINGUA-Analyse stehen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter einerseits die Verhinderung eines Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie andererseits der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Diese von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Grundsätze, welche an die LINGUA-Analysen gestellt werden, wurden vorliegend eingehalten. Gemäss dem am 18. Juni 2019 im Rahmen einer mündlichen Anhörung gewährten rechtlichen Gehör zur LINGUA-Analyse wurde der Beschwerdeführer sowohl über Fachkompetenzen der sachverständigen Person (mit dem Kürzel AS19) in Kenntnis gebracht (vgl. SEM-Akte A/18) als auch über den wesentlichen Inhalt des Gutachtens und insbesondere den Unstimmigkeiten hinreichend detailliert informiert, wobei ihm die Gelegenheit geboten wurde, dazu Stellung zu nehmen (vgl. SEM-Akte A/22). Der Beschwerdeführer hatte ferner Gelegenheit, am 22. Juli 2019 in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören (vgl. SEM-Akte A/27). Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer damit ein hinreichendes Gesamtbild über die als unzutreffend eingeschätzten Antworten und der Qualifikation der sachverständigen Person machen. Folglich ist das SEM seiner Untersuchungspflicht nachgekommen und es hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt. 3.4.2 Betreffend den vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekt ist den Akten zu entnehmen, dass er zwar den Ü-Tsang-Dialekt sprechen kann, seine Muttersprache jedoch der F._______-Dialekt ist (vgl. SEM-Akte A/12, F 1 ff.). Zu Beginn des Telefoninterviews wurde der Beschwerdeführer dann explizit darum gebeten, seinen Heimatdialekt (F._______-Dialekt von E._______) zu sprechen (vgl. SEM-Akte A/17, Seite 13), was er - wie er selbst anlässlich der mündlichen Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bestätigte (vgl. SEM-Akte A/22, Seite 4) - auch tat. Zur Analyse des von ihm gesprochenen E._______-Dialekts zog die Interviewerin (mit dem Kürzel TAS09) als Referenzvarietät den M._______-Dialekt heran und nicht wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, den I._______-Dialekt (vgl. SEM-Akte A/17, Seite 10 ff.). Der Dialekt von M._______ scheint denn auch als Referenzvarietät geeignet, da zu überzeugen vermag, dass aufgrund der geografischen Lage von E._______ der Dialekt von M._______ zur selben Dialekt-Untergruppe, nämlich dem östlichen F._______-Tibetischen, gehöre wie der Dialekt von E._______. Der Beschwerdeführer musste demnach während des telefonischen LINGUA-Gesprächs nicht in den Lhasa-Dialekt ausweichen, um von der Befragerin verstanden zu werden. Anlässlich der mündlichen Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Bericht machte der Beschwerdeführer an keiner Stelle entsprechende Verständigungsprobleme geltend (vgl. SEM-Akte A/22). Gemäss dem vom Experten verfassten LINGUA-Bericht sei die akustische Qualität des Gesprächs gut gewesen und die Interviewerin habe sich anlässlich des telefonischen Gesprächs gut mit dem Beschwerdeführer verstanden. Soweit es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, hätten diese durch Nachfragen geklärt werden können (vgl. SEM-Akte A/17, Seite 2). Demgegenüber hielt der Experte aber nirgends fest, dass bei den Verständigungsproblemen in jenem LINGUA-Gespräch ins Lhasa-Tibetische beziehungsweise ins exiltibetische Koine habe ausgewichen werden müssen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung muss die Telefonbefragerin auch nicht zwingendermassen den exakt gleichen Dialekt sprechen, wie der Beschwerdeführer. Es reicht, wenn sie einander verstehen, der Beschwerdeführer in seinem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung entsprechend berücksichtigen kann. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Interviewerin und der Beschwerdeführer einander verstanden haben und er dabei seinen Dialekt gesprochen hat. Vor diesem Hintergrund können die Zweifel des Beschwerdeführers an der Sachkompetenz der Interviewerin für die Sprachanalyse nicht geteilt werden. Zusammenfassend erweist sich die Kritik an der Gesprächsführung im Rahmen des Telefoninterviews als unbegründet. Es ist deshalb anzunehmen, dass das telefonisch geführte LINGUA-Interview korrekt ablief und eine geeignete Grundlage für die Erstellung des linguistischen Gutachtens bildete. Dementsprechend ist weder von einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt noch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 3.4.3 Auch in inhaltlicher Hinsicht besteht kein Grund die LINGUA-Analyse zu beanstanden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. So wurde bei der linguistischen Analyse insbesondere der mehrjährige Exilaufenthalt des Beschwerdeführenden und auch eine mögliche Anpassung an die Sprache beziehungsweise den Dialekt der Interviewpartnerin mitberücksichtigt (vgl. SEM-Akte A/17, Seite 10 ff.; vgl. des Weiteren auch die Ausführungen unter E. 6.3). 3.4.4 Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat das SEM die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen, insbesondere die Schlussfolgerungen aus der LINGUA-Analyse, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die Rechtsmitteleingabe zeigt. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, erweist sich infolgedessen als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. 3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass weder das rechtliche Gehör noch die Untersuchungspflicht verletzt wurde. Eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen ist nicht angezeigt und der entsprechende (Subsubeventual-) Antrag folglich abzuweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinem Leben in seiner Heimat und seinem Herkunftsort, seinen lediglich rudimentären Länderkenntnissen, seinen unvereinbaren Angaben zu seiner Biografie, seinen bescheidenen Chinesisch-Kenntnissen sowie seinen nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu den Dialekten in seiner Heimatregion bestünden erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Tibet. Nach Ansicht des SEM werde seine Einschätzung durch den Bericht des LINGUA-Experten vollständig gestützt. Aus diesem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnis zu seiner angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Solches Wissen könne in Tibet selbst oder auch ausserhalb erworben werden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die auf seiner angeblichen Biografie basierenden Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht erfüllen können. Zur linguistischen Analyse habe der Sachverständige festgestellt, dass seine Sprache kaum Gemeinsamkeiten mit dem in seiner angeblichen Heimatregion gesprochenen Dialekt aufgewiesen habe. Im Gegenteil seien auf allen Ebenen überwiegend bis ausschliesslich Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dass er zudem aktive Formen verwendet habe, die im (...) ungrammatisch seien, sei ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets. Auch seine Chinesisch-Kenntnisse hätten die Erwartungen nicht erfüllt. Durch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum und mit Sicherheit nicht in der angeblichen Region gelebt habe, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen, was durch seine widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen bei der Anhörung bestätigt worden sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen das Vorgefallene plausibel, detailliert und anschaulich zu schildern, womit er nicht den Eindruck erweckt habe, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Dies gelte ebenso für die unglaubhafte Schilderung seiner illegalen Ausreise Richtung Nepal sowie seinem weiteren Reiseweg in die Schweiz. Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz aus, die Hauptsozialisation sei eindeutig nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, sei seine tatsächliche Staatsangehörigkeit unbekannt. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substantiierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsschilderungen zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen werde, es stünden einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Auch hinsichtlich der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmittelschrift verwies der Beschwerdeführer zunächst im Kontext mit den Landeskenntnissen auf seine angeblich sehr detaillierten und substantiierten Aussagen zum Alltagsleben im Kloster N._______ anlässlich der Befragungen. Bezüglich seinen mangelnden Chinesisch-Kenntnissen brachte er vor, dass es eine Vielzahl von Hinweisen gebe, wonach fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch darauf schliessen lassen würden, dass eine Person von ausserhalb des Autonomen Gebiet Tibets oder anderer tibetischer Regionen in China stamme. Insbesondere in ländlichen Gebieten könnten - laut verschiedener Quellen - Tibeterinnen und Tibeter kein Chinesisch sprechen oder nur eine mittelmässige oder begrenzte Beherrschung der Sprache aufweisen. Zu seinen Ausführungen betreffend die tibetischen Dialekte merkte der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe nicht spezifiziert, welche seiner Ausführungen sie als nicht nachvollziehbar einstufe. Er habe fast sein ganzes Leben in einem Kloster verbracht, welches nicht nur von Einheimischen bewohnt worden sei, weshalb er zusätzlich auch den Ü-Tsang-Dialekt gelernt habe. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Dolmetscher zu Beginn der Anhörung zwar versucht habe, mit ihm F._______-Dialekt zu sprechen, er diesen aber wohl nicht sehr gut beherrscht und deshalb anschliessend in den Lhasa-Dialekt gewechselt habe. Nachvollziehbarerweise habe dann während der Befragung auch Lhasa- beziehungsweise Ü-Tsang-Dialekt gesprochen, um vom Dolmetscher überhaupt verstanden zu werden. Hinsichtlich dem durchgeführten LINGUA-Gutachten sei festzuhalten, dass es schwierig sei, Stellung zu nehmen, wenn nicht bekannt gegeben werde, wie die Orte in seiner Heimatgemeinde, welche er hätte kennen sollen, gemäss den Erkenntnissen des SEM heissen würden. Er habe jedoch beim Gespräch die tibetischen Namen von drei Dörfern genannt, da er die chinesischen Namen der Dörfer nicht gekannt habe. Soweit die Vorinstanz lediglich vorbringe, seine Distanzangaben seien nicht alle richtig gewesen, könne er sich nicht dazu äussern. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine Angaben nicht stimmen sollten und wie die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt sei. Weiter habe das SEM zu Unrecht geltend gemacht, er habe angegeben, ein gut sichtbares Kloster nie gesehen zu haben, obwohl sich dieses in der Kreishauptstadt befinde und er wiederholt dort gewesen sei. Er habe ausgesagt, zweimal in der Kreishauptstadt gewesen zu sein, wobei er das genannte Kloster nur von Weitem gesehen habe. Insofern ihm die Vorinstanz vorwerfe, seine Angaben zu den Dokumenten seien teilweise lückenhaft und er habe auch zum Klosterleben lückenhafte Angaben gemacht, könne er keine Stellung nehmen. Sodann habe für ihn seltsam angemutet, dass das Telefongespräch für die LINGUA-Analyse mit einem Probanden aus der F._______-Region und welcher dementsprechend F._______-Dialekt spreche, von einer Person durchgeführt werde, die Zentraltibetisch spreche. Die Befragerin habe kein einziges Wort im F._______-Dialekt gesprochen, weswegen es auch wiederholt zu Missverständnissen gekommen sei. Auch wenn die Analyse des Gesprächs von einer anderen Person durchgeführt worden sei, könne kaum erwartet werden, dass irgendein Gesuchsteller ein einstündiges Gespräch in seinem Heimatdialekt absolviere, wenn die Gesprächspartnerin diesen Dialekt überhaupt nicht spreche oder verstehe. Ohnehin erschliesse sich aus der LINGUA-Analyse nicht, welcher Dialekt vom ihm genau erwartet und welcher Dialekt als Referenz herangezogen worden sei. Da er fast seine gesamte Jugend in einem Kloster verbracht habe, wo er mit Tibetern, welche von überall hergekommen seien, Kontakt gehabt habe, weise sein Dialekt ohnehin eine Vielzahl von Einflüssen auf. 6. 6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat - also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt , kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 6.2 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat er im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass er gemäss eigenen Darstellungen im Besitz einer Identitätskarte (sog. Shengfen Zheng) sowie eines Familienbüchleins (sog. Huko) war (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 4.03 und A/12, F 66 ff.). Die Erklärung, seine Identitätskarte sei ihm bei seiner Ausreise nach Nepal von einem Schlepper abgenommen worden und sein Familienbüchlein habe er nicht mitnehmen können, weil seine Brüder noch in der Heimat leben würden, erscheint wenig plausibel. Auch die Argumente, mit denen er zu begründen versuchte, wieso es ihm nicht möglich sei, mit den Angehörigen in Kontakt zu treten, um seine Identität beweisenden Unterlagen zu erhalten, wirken konstruiert (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 4.03 und A/12, F 69 ff.). 6.2.2 Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten aus seinem Heimatstaat, welche Rückschlüsse auf seine Identität geben könnten (vgl. dazu Art. 1a Bst. a Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]), erfahrungsgemäss möglich ist. 6.3 6.3.1 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versuchte. Dabei kann hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Diese ist insgesamt fundiert, differenziert und substantiiert sowie mit einer nachvollziehbaren und ausführlichen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person schloss den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte nicht nur diejenigen Angaben, welche gegen die Glaubhaftigkeit einer Herkunft aus Tibet, sondern auch diejenigen Landeskenntnisse berücksichtigt, welche für eine Sozialisierung im angegebenen Kreis der Region Tibet sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam der Experte zum Schluss, dass seine Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem sind die fachliche Qualifikation und Neutralität der sachverständigen Person (AS19) vom Gericht nicht zu beanstanden (vgl. dazu SEM-Akte A/18). Dem Bericht und dem Dokument «Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person», welches in den vorinstanzlichen Akten gemeinsam mit dem LINGUA-Bericht ordnungsgemäss abgelegt und dem Beschwerdeführer ediert wurde, geht hervor, dass die sachverständige Person seit 2012 im Auftrag der Fachstelle LINGUA arbeite. Sie stamme aus Westeuropa, habe ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie und weise einen jahrzehntelangen Bezug zur Sprach- und Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf. Dem LINGUA-Bericht vom 9. Mai 2019 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. hierzu die vorhergehenden Ausführungen unter E. 3.4.1), und es kann von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden. 6.3.2 Im LINGUA-Gutachten prüfte die sachverständige Person die Kenntnisse des Beschwerdeführers in den Bereichen administrative Einteilung, Distanzen, Landwirtschaft, Geografie, Sehenswürdigkeiten, Dokumente, Lebensalltat und Sonstiges. Wie der Experte feststellte, trifft es zwar zu, dass er dabei einige landeskundliche-kulturelle Kenntnisse der von ihm angegebenen Heimatregion E._______ richtig zu benennen vermochte. So konnte er beispielsweise einige Orte bezeichnen, kannte den Namen des Flusses O._______, welcher südlich seines Heimatdorfes fliesst, sowie des Klosters, wo er bei seinem Onkel gelebt haben soll, und auch seine Angaben zum Personalausweis und zum Familienbüchlein waren weitgehend zutreffend. Andererseits wiesen seine Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Namentlich vermochte er weder den Bezirk noch die Provinz seines Heimatkreises benennen. Des Weiteren konnte er auch keine Nachbargemeinden und -kreise angeben und seine Angaben zur Distanz seines angeblichen Herkunftsorts zu anderen Ortschaften waren offensichtlich auch unzutreffend. Obwohl seine Eltern Landwirtschaft betrieben hatten, wusste er nicht, was Bauern in seiner Heimat anpflanzen. Ebenso waren seine Aussagen zum Prozedere für den Erwerb von Dokumenten teilweise falsch. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, der Dauer seines behaupteten Aufenthalts in Tibet und der geschilderten Lebensumstände wären präzisere landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zu erwarten gewesen. 6.3.3 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers nicht nur auf der Ebene Phonetik/Phonologie, sondern auch auf derjenigen der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungswiese der exiltibetischen Koine ergeben würden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa -Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den über dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Exil (Nepal und Schweiz) sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, dennoch sei es unerwartet, dass sich kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von E._______ respektive dem Referenzdialekt von M._______ fanden. Dass er zudem aktiv Formen verwendet habe, die im (...) ungrammatisch seien, sei unerwartet. Daran vermag seine anlässlich der Anhörung vorgebrachte Erklärung dafür, dass er nebst dem lokalen F._______-Dialekt auch den Ü-Tsang-Dialekt beherrsche, weil dies der in Tibet meistgesprochene Dialekt sei (vgl. SEM-Akte A/12, F 52 f.), nichts zu ändern. Auch seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände, wonach er seine prägenden Jugendjahre in einem Kloster verbracht habe und sein Dialekt daher eine Vielzahl von Einflüssen aus anderen Gegenden Tibets aufweise, vermögen nicht plausibel zu erklären, weshalb er während des telefonischen LINGUA-Interviews fast ausschliesslich die exiltibetische Sprechweise verwendet hatte. Unter Berücksichtigung eines entsprechenden Einflusses wäre zu erwarten gewesen, dass die Aussprache des Beschwerdeführers sowie seine Formulierungen mehrheitlich in seinem eigenen Dialekt erfolgten. Die Sprache des Beschwerdeführers entspricht jedoch auf keiner der analysierten Ebenen dem Dialekt von E._______, was darauf hindeutet, dass er sehr wahrscheinlich nicht aus dem von ihm angegebenen Dorf im Kreis E._______ stammt. Sodann erfüllten auch die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nicht. Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkenntnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten]) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2, m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einzelnen Wörtern - kein Chinesisch spricht und angeblich nie die Schule besuchte, spricht demnach nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Dennoch überzeugen die von ihm genannten Gründe für seine mangelnden Chinesisch-Kenntnisse nicht, zumal sein Vorbringen, er sei bei seinem Onkel in einem Kloster aufgewachsen und habe keine Schule besucht (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 1.17.02 und 1.17.04 sowie A/12, F 46), im Rahmen der Sprachanalyse berücksichtigt wurde und deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er auch unter diesen Umständen zumindest über passive Kenntnisse des Chinesischen verfügen würde, wenn seine Hauptsozialisation an dem von ihm angegeben Ort in Tibet stattgefunden hätte. Auch seine weiteren Einwände, welche er anlässlich der mündlichen Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Bericht vorbrachte, wonach er nicht an der chinesischen Sprache interessiert gewesen sei und in seinem Heimatort nur wenige Chinesen gelebt hätten (vgl. SEM-Akte A/22, Seite 4), vermögen nicht zu überzeugen. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeschrift stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht die sprachlichen und insbesondere länderkundlichen Kenntnisse der behaupteten Herkunftsregion auf, die bei einem angeblichen Aufenthalt von knapp 19 Jahren zu erwarten wären. 6.3.5 Das Ergebnis der LINGUA-Analyse wird schliesslich auch durch festgehaltene Wissenslücken mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen untermauert. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern versucht, wird insbesondere dadurch bestärkt, dass auch seine Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis, wonach er eine chinesische Flagge vom Klosterdach geholt und anschliessend verbrannt habe, widersprüchlich ausgefallen sind. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Zeitangabe, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, mehrfach widersprochen hat. Anlässlich der BzP gab er zu Protokoll, er habe die Flagge am frühen Morgen am 2. Januar 2015 runtergeholt (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 7.01). Demgegenüber gab er während der Anhörung zu Protokoll, die chinesische Flagge am 2. August 2015 verbrannt zu haben (vgl. SEM-Akte A/12, F 90 f.). Als er in der zweiten Befragung auf diese Unstimmigkeit angesprochen wurde, konnte er hierfür keine plausible Erklärung liefern (vgl. SEM-Akte A/12, F 179 f.). Auffallend ist zusätzlich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem angeblichen Vorfall insgesamt detailarm und nur oberflächlich ausgefallen sind. So war er - trotz mehrmaligen Nachfragen - nicht in der Lage genauer zu beschreiben, wie er die Flagge vom Klosterdach runtergeholt und anschliessend verbrannt hatte (vgl. SEM-Akte A/12, F 79 ff.). Seine entsprechenden Schilderungen enthielten keine persönlichen Details und blieben oberflächlich und rudimentär. Überdies sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die darauffolgende Suche seitens der «Gongan Ju» nach ihm insgesamt vage, ausweichend und ungereimt ausgefallen. So konnte er insbesondere nicht darlegen, mit welchen Mitteln die chinesischen Behörden nach ihm gesucht haben sollen (vgl. SEM-Akte A/12, F 133). Der Beschwerdeführer konnte des Weiteren nicht nachvollziehbar darlegen, warum die Polizei ausgerechnet ihn verdächtigen sollte, die Fahne verbrannt zu haben. Anlässlich der BzP gab er noch seine Vermutung zu Protokoll, wonach Pilger ihn bei den Chinesen verraten hätten. Die chinesischen Polizisten hätten dann den Lama des Klosters bedroht und diesen aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuhändigen (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 7.01). Demgegenüber machte er während der Anhörung zunächst geltend, die chinesische Polizei habe zwar von der Fahnenverbrennung erfahren, jedoch nicht gewusst wer dies gewesen sei (vgl. SEM-Akte A/12, F 106). Er habe denn auch nur seinem Onkel väterlicherseits von dieser Aktion erzählt (vgl. SEM-Akte A/12, F 124). Erst als er explizit danach gefragt wurde, wie denn die Behörden auf ihn gekommen seien, führte er aus, die «Gongan Ju» habe herausgefunden, dass drei Leute in der Küche gearbeitet hätten und einer davon verschwunden sei. Von seinen ehemaligen Arbeitskollegen hätten sie schliesslich seinen Namen erfahren (vgl. SEM-Akte A/12, F 128 ff.). Da der Beschwerdeführer vorher weder Probleme noch Konflikte mit den chinesischen Behörden hatte (vgl. SEM-Akte A/12, F 97) und diese auch nicht wussten, dass er die letzten Jahre im Kloster gelebt hatte (vgl. SEM-Akte A/12, F 108 ff. und F 181), erscheint es unwahrscheinlich, dass er von der chinesischen Polizei verdächtigt und gesucht worden sein soll. Seine widersprüchlichen Aussagen konnte der Beschwerdeführer denn auch weder auf Nachfrage in der Anhörung (vgl. SEM-Akte A/12, F 185) noch auf Beschwerdeebene schlüssig erklären. Insgesamt liegen somit weder glaubhafte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der chinesischen Behörden zu befürchten hatte, noch, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solche zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie teilweise unvereinbar sind. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene Widersprüche festgestellt, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts Substantiiertes entgegenhält. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die zutreffende Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. 6.4 Schliesslich lassen die lediglich vagen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus China sowie insbesondere des weiteren Reisewegs von Nepal bis zu seiner Ankunft in die Schweiz auf eine offenkundige Verschleierung des wahren Reisewegs schliessen: Der Beschwerdeführer hatte in der BzP unter anderem angegeben, er sei über den Luftweg von einem ihm unbekannten Ort aus in ein ihm unbekanntes Land gereist und dann von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gelangt (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 5.02). Auch anlässlich der Anhörung machte er hierzu keine detaillierteren Ausführungen (vgl. SEM-Akte A/12, F 174 f.). 6.5 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Identität, zu seiner Herkunft beziehungsweise seiner Staatsangehörigkeit und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Durch die Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Statuts er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es gibt bei dieser Aktenlage kein Grund zur Annahme, er hätte an seinem tatsächlichen Herkunftsort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung würden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung E. III sowie BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). 8.3 Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die hauptsächliche Sozialisation in Tibet sowie seine Ausreisegründe insgesamt als unglaubhaft erachtet werden und er seine wahre Herkunft nicht offenlegte, ist dennoch unbestrittenermassen davon auszugehen, dass er tibetischer Ethnie ist, womit die Möglichkeit besteht, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem diejenigen sich im Ausland aufhaltenden Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für Exil-Tibeterinnen und Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG grundsätzlich ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 27. Februar 2020 eine aktualisierte Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 8 Stunden à Fr. 150.00 (im Falle des Unterliegens) geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 30.60 (36 Kopien à Fr. 0.50 und 2 Einschreiben à Fr. 6.30), was angemessen erscheint. Demzufolge ist der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'231.- (inklusive Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlägen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'231.- (inklusive Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: