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E-3777/2021

E-3777/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Februar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 13. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme zu ihren Personalien und ihrer Identität, zu ihrer Her- kunft, zu ihren Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie zu ihrem Reiseweg befragt. Am 18. Februar 2020 wurde ein kurzes soge- nanntes Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, in dem sie zur Beschaffbarkeit von Identitätspapieren und zu ihrer gesund- heitlichen Situation befragt wurde. Das SEM führte am 6. April 2020 in An- wesenheit der amtlichen Rechtsvertretung eine Anhörung der Beschwer- deführerin zu ihren Asylgründen durch, in deren Folge sie am 15. April 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde. C. C.a Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei ethnische Tibeterin und stamme aus dem Dorf B._______ in C._______ im Landkreis D._______. Sie sei dort aufgewachsen und habe zusammen mit ihren Eltern und der älteren Schwester in einem Haushalt gelebt. Die Familie habe Landwirtschaft betrieben, Milch- und andere Landwirtschaftsprodukte hergestellt und Pilze gesammelt. Als Sennerin habe sie sich insbesondere um die Tiere der Familie gekümmert und sich in der wärmeren Jahreszeit auch in Nomadengebieten der Umgebung auf- gehalten. Eine Schule habe sie nie besucht; Lesen und Schreiben habe sie von einem Nachbarn gelernt. C.b Die chinesischen Behörden hätten den Familien ihrer Gemeinde eine Höchstzahl an Nutztieren vorgeschrieben. Sie (Beschwerdeführerin) hätte diesbezüglich eine Einverständniserklärung unterschreiben respektive sich schriftlich dazu verpflichten müssen, ihr Nomadinnenleben aufzugeben. Weil sie diese Unterschrift vorerst verweigert habe, habe man sie mitge- nommen und ein paar Tage in einer Art Gefängnis festgehalten, bis sie dann unterschrieben habe. Im Herbst 2019 habe in einem nahegelegenen Kloster eine traditionelle Maskentanzdarbietung von Mönchen stattgefunden, an der sie mit ihrem Cousin teilgenommen habe. Vor den Darbietungen seien Bilder von Lamas und anderen tibetischen Würdenträgern hochgehalten und getragen

E-3777/2021 Seite 3 worden, darunter auch ein Bild des Dalai Lama; es habe sich ergeben, dass sie dieses Bild getragen habe. Daraufhin habe ein Mann Parolen für den Dalai Lama zu skandieren begonnen. Das Publikum – und auch sie selbst – habe im Chor mitgesungen, was die Polizisten des nahegelegenen Postens gehört hätten. Als sie drei Beamte gesehen hätten, die auf sie zu- gekommen seien, seien sie aus dem Kloster geflohen. Der Cousin habe sie mit seinem Auto zu einer befreundeten Familie ins Dorf E._______ ge- bracht, wo sie sich versteckt habe. Er habe dann telefonisch erfahren, dass Teilnehmer der Tanzveranstaltung geschlagen und verhaftet worden seien und die Weiterführung der Darbietungen verboten worden sei. lhre Schwester habe den Cousin schliesslich auch darüber informiert, dass die Polizei im Dorf nach ihr (Beschwerdeführerin) gesucht habe; zudem sei den Eltern mitgeteilt worden, ihre Tochter habe sich gegen die Kommunis- tische Partei aufgelehnt und solle den Behörden ausgehändigt werden, was zu ihren Gunsten strafmildernd berücksichtigt würde. Nach Erhalt die- ser Informationen sei sie zu einem anderen Cousin nach F._______ geflo- hen. Weil sie bereits behördlich bekannt gewesen sei, habe dieser sie zur Ausreise gedrängt und sie nach drei Tagen über G._______ nach Nepal geschickt, das sie im September 2019 erreicht habe. Nach einem etwa viermonatigen Aufenthalt in diesem Land sei sie in die Schweiz weiterge- reist. C.c Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM eine Kopie ihres Familien- büchleins ein. Sie gab an, ihre Identitätskarte sei ihr bei der Einreise in Nepal abhandengekommen. D. D.a Nachdem das SEM an der angegebenen Herkunft der Beschwerde- führerin zweifelte, beauftragte es die Fachstelle LINGUA mit dem Erstellen einer Herkunftsanalyse. D.b Am 25. Juni 2020 wurde für die Herkunfts- und Sprachabklärung ein gut einstündiges telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Telefonats erstellte eine sprach- und länderkundige Person (AS19) am 17. Juli 2020 eine Herkunftsanalyse. Die sachverständige Person kam dabei zum Schluss, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahr- scheinlich nicht am geltend gemachten Herkunftsort im Landkreis D._______, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe; allenfalls habe sie vor längerer

E-3777/2021 Seite 4 Zeit einmal in D._______ gelebt, sei aber deutlich früher als angegeben aus dem angeblichen Herkunftsort weggezogen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2021 teilte das SEM der Be- schwerdeführerin zusammenfassend das Ergebnis der LINGUA-Analyse mit und gewährte ihr das rechtliche Gehör dazu. E.b Am 21. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu manda- tierte heutige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zu den Akten reichen und die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse bestreiten. F. Am 26. Mai 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin – in Anwe- senheit ihrer Rechtsvertreterin – eine ergänzende Anhörung durch. Dabei bestätigte und ergänzte sie die bisher dargestellten Ausreisegründe und -umstände. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 (eröffnet am 27. Juli 2021) stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sie lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei ein Vollzug der Weg- weisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. H. H.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. August 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Sie beantragte inhaltlich sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzu- erkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei infolge Unzu- lässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen und subsubeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. H.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin ersucht; zudem beantragte sie Einsicht in die in ihrem Verfahren durchgeführte LINGUA-Analyse

E-3777/2021 Seite 5 H.c Mit der Beschwerde wurden neben einer Kostennote unter anderem Kopien zweier Dokumente betreffend den LINGUA-Analysten "AS19" zu den Akten gereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und um Einsetzung einer amtli- chen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Mendoza als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein.

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind. Die Beschwerdeführerin beantragt in einem Eventualbegeh- ren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Gewährung der vollständigen Einsicht in die LINGUA- Analyse.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksich- tigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundes- verfassung abgeleiteten Grundsätze des Akteneinsichtsrechts haben in den Art. 26 ff. VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V297 E. 2d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentli- che öffentliche Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder die Verweigerung im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtli- chen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, wie effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, darf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder

E-3777/2021 Seite 7 schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit geboten hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten bei der Entscheidfindung ist somit nicht ausgeschlossen; sie ist indessen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Parteien vorgängig in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können.

E. 3.3.1 Das SEM verweigerte im Asylverfahren der Beschwerdeführerin die Einsicht in das Aktenstück A27/15 (LINGUA-Analyse) gestützt auf öffentli- che und private Geheimhaltungsinteressen. Der Beschwerdeführerin wurde hingegen einerseits eine Übersicht "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person AS19" zur Verfügung gestellt (SEM- act. 28/1); andererseits fasste das SEM den wesentlichen Inhalt der Ana- lyse schriftlich zusammen und gewährte der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör (SEM-act. 30/4).

E. 3.3.2 Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden: Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen der vollumfänglichen Offenlegung von LINGUA-Analysen generell über- wiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, wo- bei das öffentliche Interesse insbesondere in der Verhinderung eines Lern- effekts gesehen wird, durch den zukünftige Abklärungen in analogen Ver- fahren erschwert oder verunmöglicht würden; das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung liegt insbesondere im evidenten Sicher- heitsanspruch der sachverständigen Person (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 so- wie Urteil des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1). Der zusammenfassende Bericht des SEM enthält die wesentlichen Ele- mente der LINGUA-Analyse und trägt den berechtigten Interessen an der Geheimhaltung des Verfassers sowie der Vermeidung eines Lern- effekts Rechnung. Das vierseitige Dokument geht relativ ausführlich auf die konkrete Vorgehensweise der sachverständigen Person ein, greift zahlrei- che Punkte aus der LINGUA-Analyse auf und enthält insbesondere Erläu- terungen dazu, wie bestimmte Aspekte der Sprache der Beschwerdeführe- rin beurteilt wurden. Insgesamt geht aus diesem Bericht mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die sachverständige Person zu ihren Schlussfolgerungen kam. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück A27/15 als berechtigt und

E-3777/2021 Seite 8 verhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin ist vom SEM in die Lage versetzt worden, ihre Sichtweise darzulegen und sich einlässlich zum relevanten Inhalt der LINGUA-Analyse zu äussern.

E. 3.3.3 Es liegt somit keine unzulässige Einschränkung der Akteneinsicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um Einsicht in dieses Aktenstück ersucht wird, ist dies abzulehnen.

E. 3.4 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig fest- gestellt. Weitere sachverhaltliche Abklärungen waren und sind nicht erfor- derlich.

E. 3.5 Soweit in der Beschwerde Zweifel an der fachlichen Qualifikation und Unabhängigkeit und auch an der inhaltlichen Schlüssigkeit der Analyse des LINGUA-Experten "AS19" geäussert werden, vermengt die Beschwerde- führerin mit ihrer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli- chen Würdigung der Sache. Nachdem sich diese Rügen schwergewichtig auf die Beweiswürdigung beziehen, wird darauf bei der materiellen Beur- teilung der Beschwerde zurückzukommen sein.

E. 3.6 Das Eventual-Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in

E-3777/2021 Seite 9 wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 3 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 5.1.1 Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das in Form einer Kopie eingereichte chinesische Familienbüchlein (Hukou) enthalte keine Fotografie der Beschwerdeführerin und es handle sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Reisepapier, das ihre Identität und Herkunft zu belegen vermöge.

E. 5.1.2 Weil aufgrund der Papierlosigkeit und der Aussagen zu den Lebens- umständen in der angeblichen Heimatregion Zweifel an der angegebenen Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie an der illegalen Ausreise aus dem angeblichen Heimatstaat aufgekommen seien, habe das SEM eine LINGUA-Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben. Diese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Landkreis D._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei.

E. 5.1.3 Die sachverständige Person habe erstens die landeskundlich- kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin in den Bereichen administ- rative Einteilung, Distanzen, Geografie und Sehenswürdigkeiten, Vieh- zucht und Landwirtschaft, Pilzsammeln und Lebensalltag ausgewertet. Sie sei zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde- führerin zwar über gewisse Kenntnisse von der angeblichen Heimatregion verfüge; allerdings habe es auch auffällige Unstimmigkeiten gegeben, die angesichts des geltend gemachten (…)-jährigen Aufenthalts in diesem Ge- biet nicht erklärbar seien. Das landeskundliche Wissen, über das die Be- schwerdeführerin verfügt habe, sei zudem nicht derart spezifisch mit ihrer

E-3777/2021 Seite 10 individuellen Biografie verknüpft, dass sie es sich nicht auch ausserhalb der tibetischen Gebiete der Volksrepublik China hätte aneignen können. Die an die Beschwerdeführerin gestellten Erwartungen im landeskundlich- kulturellen Teil der Analyse seien demnach nur teilweise erfüllt worden.

E. 5.1.4 Zweitens sei von der sachverständigen Person auch die von der Be- schwerdeführerin gesprochene Sprache in den Bereichen Phonetik, Pho- nologie, Morphologie / Morphosyntax sowie Lexikon ausgewertet worden, wobei sie ausdrücklich gebeten worden sei, ihren Heimatdialekt zu spre- chen. Ihre Sprache habe nicht im erwarteten Ausmass Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ aufgewiesen, sondern auch viele Elemente anderer Dialekte enthalten, wie dies bei einem längeren Aufenthalt im Exil typisch sei. Das vorliegend festgestellte Dialektgemisch sei angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Biografie unerwartet und nicht erklärbar, zumal gerade der Umstand, dass sie als Halbnomadin gelebt und jeweils das Sommerhalbjahr auf der Hochweide verbracht haben wolle, eine archaischere – kaum von anderen Dialekten beeinflusste – Sprach- form begünstigt hätte. Dass die Beschwerdeführerin zudem aktiv Formen verwendet habe, die im lnnertibetischen ungrammatisch seien (beispiels- weise eine sogenannte Kasusreduktion), habe ebenfalls nicht den Erwar- tungen des LINGUA-Experten entsprochen. Schliesslich seien die Kennt- nisse der chinesischen Sprache ausgewertet worden. Diese hätten die auf der angeblichen Biografie basierenden Erwartungen zwar übertroffen; al- lerdings habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich Hochchinesisch und nicht Sichuan-Chinesisch gesprochen, was nicht zu ihrer Angabe passe, sie habe keine Schule besucht und Chinesisch in Gesprächen mit Freun- den und beim Einkaufen erlernt.

E. 5.1.5 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen diesen Schlussfolgerungen der sachverständigen Person zum Ort der Hauptsozialisation Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 5.1.6 Nach dem Gesagten kenne das SEM weder die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin noch ihren Lebenslauf. Wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht kenne das SEM den tatsächlichen Heimatstaat nicht, was die Prüfung verunmögliche, ob sie dort verfolgt werde und ob sie, gegebenenfalls, zumutbarerweise in einen sicheren Drittstaat zurück- kehren könnte.

E. 5.1.7 Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass auch die vor- getragenen Verfolgungsgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit

E-3777/2021 Seite 11 nicht standzuhalten vermöchten, seien diese Vorbringen doch von erhebli- chen Widersprüchen geprägt und würden teilweise unlogisch erscheinen.

E. 5.1.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung glaubhaft machen könne. Deshalb werde sie nicht als Flüchtling anerkannt und sei das Asylgesuch abzuweisen.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Rechtsmittel schwergewichtig darauf hin, dass der umstrittene Experte "AS19" ihre LINGUA-Analyse erstellt habe. Ein mit der Beschwerde eingereichtes Gutachten namhafter Tibetologen verschiedener Universitäten habe aufgezeigt, dass an den fachlichen Qualifikationen und an der Neutralität des Experten "AS19" grosse Zweifel bestünden. So hätten diese Gutachter aufgezeigt, dass dem Sachverständigen "AS19" in der Vergangenheit erhebliche Fehler bei der Analyse der Phonetik und Phonologie – respektive der Morphologie / Morphosyntax – unterlaufen seien. Überdies sei die von ihm geäusserte Auffassung unzutreffend, bestimmte Variationen in der Sprache und pho- netische Merkmale seien für das im Exil gesprochene Tibetisch charakte- ristisch. Soweit in der angefochtenen Verfügung davon die Rede sei, die Beschwerdeführerin habe auch Formen des "Kandzee-Dialekts" verwen- det, sei auf die herrschende Lehre hinzuweisen, gemäss welcher ein spe- zifischer Dialekt dieser Präfektur gar nicht existiere. Diese Ungenauigkeit lasse weitere Zweifel an der Richtigkeit der LINGUA-Analyse aufkommen, auf welcher die angefochtene Entscheidung beruhe.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin spreche einen Dialekt, dessen Aussprache Töne beinhalte, die nützlich wären, um ihn klar von anderen Dialekten

– wie etwa dem Ü-Tsang (Lhasa-Tibetisch) – zu unterscheiden. Eine solche Abgrenzungsanalyse wäre daher vorliegend besonders interessant gewe- sen, sei aber von "AS19" fälschlicherweise nicht durchgeführt worden. Gewisse sprachliche Feststellungen dieses Analysten seien nicht auf eine Sozialisation ausserhalb Tibets zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Schule gegangen sei und als Halbnomadin in Tibet gelebt habe; sie habe sich demnach nicht in einem Umfeld entwickelt, das für die Standardisierung ihrer Sprache förderlich gewesen sei. Aufgrund ihres semi-nomadischen Lebensstils sei sie viel- mehr verschiedenen Dialekten ausgesetzt gewesen, was ihre Sprache zweifellos beeinflusst habe und es geradezu logisch erscheinen lasse, dass sie eine Permeabilität gegenüber anderen Dialekten aufweise. Hinzu komme, dass der spezifische Sprachgebrauch ihrer Schwester, die

E-3777/2021 Seite 12 ihrerseits regelmässig Zeit in der Region Amdo verbracht habe, durch die Aufenthalte in dieser Region beeinflusst worden sei, was wiederum auf die von der Beschwerdeführerin gesprochene Sprache abgefärbt haben dürfte. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh- rerin vor dem Zeitpunkt der LINGUA-Analyse bereits viereinhalb Monate in Nepal und etwa fünf Monate in der Schweiz verbracht habe, was ihre Sprechweise ebenfalls beeinflusst habe.

E. 5.2.3 Was die von der Beschwerdeführerin verwendeten Begriffe anbe- lange, seien diese stark geprägt von lokalen tibetischen Wörtern und Ausdrücken sowie von Wörtern aus dem tibetischen Sprachraum. Es sei anzunehmen, dass die Begriffe aus dem Grundwortschatz der Beschwer- deführerin als typisch für eine Person anzusehen seien, die in Tibet sozia- lisiert worden sei und nicht lange im Exil gelebt habe. Auch die protokolla- risch festgehaltene spontane Verwendung chinesischer Wörter stelle ein Indiz für die Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet dar, zumal die von ihr verwendeten chinesischen Begriffe sich auf das tägliche Leben und den lokalen Kontext bezogen hätten. Das Niveau der Chinesisch-Kennt- nisse der Beschwerdeführerin sei schliesslich ein weiterer Beleg für ihre Sozialisierung in Tibet, werde doch diese Sprache in den exil-tibetischen Gemeinschaften in Indien oder Nepal nicht häufig verwendet.

E. 5.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Variationen in der Sprache der Beschwerdeführerin – entgegen der Auffassung des Sachver- ständigen "AS19" – keineswegs unvereinbar mit ihrer Biografie seien. Im Übrigen würden auch die Feststellungen der bei den beiden Anhörun- gen der Beschwerdeführerin mitwirkenden Dolmetscher – die teilweise Mühe bekundet hätten, ihre Aussagen zu verstehen – darauf schliessen lassen, dass sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im September 2019 in Tibet sozialisiert worden sei.

E. 5.2.5 Zum landeskundlichen Teil der LINGUA-Analyse halte das SEM in seiner Verfügung fest, das Wissen der Beschwerdeführerin zu den Verwal- tungseinheiten in Tibet sei ebenso veraltet wie die von ihr beschriebenen Frisuren und Kopfbedeckungen der Frauen oder die konkrete Bezeichnung von Behörden in ihrer Heimatregion. Die wissenschaftlichen Gutachter, welche die landeskundliche Tätigkeit von "AS19" überprüft hätten, seien indessen auch in dieser Hinsicht zu vernichtenden Schlussfolgerungen ge- kommen. Ihre Kritik lasse darauf schliessen, dass "AS19" mit den lokalen Gegebenheiten nicht genügend vertraut sei. Mangelnde Kenntnisse von Behördenbezeichnungen und administrativen Strukturen würden in Tibet

E-3777/2021 Seite 13 zudem grundsätzlich keine Rückschlüsse auf den Ort der Sozialisierung zulassen, weil die lokale Bevölkerung üblicherweise nicht in politische und administrative Prozesse involviert sei und kaum mit der Bezirksregierung in Kontakt stehe; die am besten bekannte Verwaltungsbehörde dürfte denn jeweils auch das lokale Polizeibüro sein. Überdies habe das SEM neben der fehlenden Schulbildung und der bäuerlichen Lebensweise der Be- schwerdeführerin auch ausser Betracht gelassen, dass sie das Gefängnis in H._______, in dem sie rund eine Woche lang festgehalten worden sei, detailliert habe beschreiben können.

E. 5.2.6 Die Vorbehalte des SEM bezüglich des Wissens über Frisuren und Kopfbedeckungen seien unklar; es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Angaben der Beschwerdeführerin veraltet gewesen seien. Mangels einer diesbezüglichen Präzisierung der Vorinstanz sei festzuhalten, dass diese nicht nachgewiesen habe, dass die Kenntnisse der Beschwerdefüh- rerin tatsächlich veraltet gewesen seien.

E. 5.2.7 Die Beweiskraft des Familienbüchleins müsse gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext der konkreten Fall- umstände qualifiziert werden. Dass dieses Dokument keine Fotografie enthalte, sei unbestritten. Es könne aber trotzdem als Indiz für die behaup- tete Identität und Herkunft anerkannt werden, zumal es von der Beschwerdeführerin gleich zu Beginn des Verfahrens unaufgefordert vor- gelegt worden sei.

E. 5.2.8 Die knappe vom SEM zusätzlich verwendete Unglaubhaftigkeits- argumentation sei nicht überzeugend; dies umso weniger angesichts der in den Protokollen verbalisierten Verständigungsschwierigkeiten, die in den Anhörungen aufgetreten seien. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien substanziiert und authentisch. Die angeblichen Aussagewidersprü- che würden sich zudem beim genauen Betrachten der betreffenden Proto- kollstellen im Wesentlichen auflösen.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Her- kunft zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Als wesentlich wird Folgen- des erachtet:

E. 6.2 Dem eingereichten Familienbüchlein ist aufgrund der Fälschungsanfäl- ligkeit praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beizumessen. Dieser

E-3777/2021 Seite 14 wird zusätzlich dadurch reduziert, dass das Beweismittel in Form von Fo- tokopien respektive Scans eingereicht worden ist, was zusätzliche Verfäl- schungsmöglichkeiten eröffnet.

E. 6.3.1 Im BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen- den Person. Durch die Angabe einer falschen Identität respektive Herkunft verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender mit der Verletzung seiner Mit- wirkungspflicht sowohl die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft als auch eine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 6.3.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft von Asylsuchenden im Raum, kommt in der Praxis der LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei dieser handelt es sich um eine Herkunftsanalyse, die von einem amts- externen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden neben den landes- kundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schrift- liche Auskunft einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).

E. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Kritik an dem in ihrem Verfahren mit der Erstellung der LINGUA-Analyse betrauten Experten "AS19" äussert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023 zu verwei- sen. In diesem hat das Gericht – in Kenntnis der von der

E-3777/2021 Seite 15 Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vorgelegten Unterlagen der vier Tibetologen vom 29. September 2020 – festgehalten, dass es keine Hinweise auf fehlende Unabhängigkeit, Sachkenntnis oder Professionalität des Analysten "AS19" gebe und die Qualität und Aussagekraft der von die- sem erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden seien (vgl. a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher – wie LINGUA-Analysen ge- nerell – erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert wer- den kann. Die in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf Wissenschafts- kreise erhobene Kritik an der Arbeitsweise des Experten "AS19" ist deshalb nicht geeignet, die im vorliegenden Verfahren erstellte LINGUA-Analyse grundsätzlich in Frage zu stellen.

E. 6.3.4 Der 15-seitige LINGUA-Bericht vom 17. Juli 2020 ist nachvollziehbar und schlüssig verfasst. Die sachverständige Person formulierte für die bei- den untersuchten Hauptbereiche (landeskundlich-kulturelle sowie linguisti- sche Teilanalyse) anhand der Biografie der Beschwerdeführerin zunächst jeweils ihre abstrakten Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen der Beschwerdeführerin an diesen Erwartungen und zog daraus – in trans- parenter und überzeugender Abwägung der zugunsten und der zulasten der Beschwerdeführerin sprechenden Indizien – ein entsprechendes Fazit.

E. 6.3.5 Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint die Feststellung im linguistischen Teil der LINGUA-Analyse zentral, wonach die Beschwerde- führerin die Erwartungen an die Sprache insgesamt nicht erfülle. Die Spra- che der Beschwerdeführerin weist zwar eindeutige Bezüge zum Dialekt ih- res angeblichen Herkunftsgebiets um D._______ auf. Allerdings sind so- wohl in lexikalischer als auch grammatischer Hinsicht zahlreiche Abwei- chungen feststellbar, die sich nicht mit ihrem behaupteten biografischen Hintergrund vereinbaren lassen. Sodann fällt auf, dass sich gerade auch die Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin nur schwer mit ihrer angeblichen Biografie (halbnomadischer Lebensstil und keinerlei Schulbil- dung, wobei ihre Eltern ebenfalls beide aus dem Dorf B._______ stammen sollen) in Einklang bringen lassen. Insgesamt bestehen gewichtige Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich bis im Herbst 2019 in der Region D._______ aufgehalten hat und dort den behaupteten Tätigkei- ten nachgegangen ist.

E. 6.3.6 Die diesbezügliche Gegenargumentation in der Beschwerde hinter- lässt auf den ersten Blick zwar einen recht überzeugenden Eindruck. Bei genauer Betrachtung reduziert sich die Kritik aber letztlich erstens auf das Vorbringen, der Experte "AS19" sei fachlich nicht qualifiziert, wähle

E-3777/2021 Seite 16 ungeeignete Analysemethoden und gehe von unzutreffenden linguisti- schen Grundannahmen aus; zweitens werden mit Bezug auf konkrete Fra- gestellungen – etwa die Frage des Einflusses der semi-nomadischen Le- bens-weise auf den Sprachdialekt der Beschwerdeführerin – im Ergebnis blosse Gegenbehauptungen aufgestellt. Beides vermag das Gericht ange- sichts der vorstehenden Ausführungen zum Sachverständigen "AS19" und zum erhöhten Beweiswert der LINGUA-Expertisen nicht zu überzeugen. Dieser ist zu entnehmen, dass die angeblich fehlende Schulbildung, die Lebensweise der Beschwerdeführerin und die von ihr angegebene Dauer des Aufenthalts in der exil-tibetischen Diaspora (Nepal) und in der Schweiz von der sachverständigen Person nicht nur bei der Beschreibung der Bio- grafie, sondern auch bei der Formulierung der daraus abzuleitenden Er- wartungen nachvollziehbar berücksichtigt wurde (überdies der sogenannte Akkommodationseffekt, d.h. die sprachliche Anpassung an den Dialekt der das Interview durchführenden Person).

E. 6.3.7 Auch das spekulativ wirkende Vorbringen, der Dialekt der Schwester könnte sich durch deren Aufenthalte in einer anderen Region verändert und dann auf die Sprache der Beschwerdeführerin abgefärbt haben, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen: Hätte ein Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin tatsächlich einen stark abweichenden Dialekt gesprochen, hätte die Beschwerdeführerin dies wohl spätestens bei der Wahrung des rechtlichen Gehörs thematisiert; dies war jedoch nicht der Fall (vgl. SEM-act. 33/4).

E. 6.3.8 Die Beschwerdeführerin verfügt nach Ansicht des Bundesverwal- tungsgerichts zwar über recht substanzielle landeskundlich-kulturelle Kenntnisse; sie vermag damit aber nicht zu belegen, dass sie sich bis im Herbst 2019 in Tibet aufgehalten hat, zumal die entsprechenden Kennt- nisse eine zeitliche Verortung nicht zulassen und sich auch auf faktisches Wissen bezogen, das ausserhalb Tibets erworben werden kann.

E. 6.3.9 Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach die Be- schwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht unter den behaupteten Um- ständen in der von ihr angegebenen Region in Tibet hauptsozialisiert wor- den sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas, ist folglich nachvollziehbar.

E. 6.4 Aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse ist den von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsvorbringen die Glaubhaftig- keitsgrundlage entzogen.

E-3777/2021 Seite 17

E. 6.5 Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Fluchtgründen grobe Ungereimtheiten aufweisen:

E. 6.5.1 In der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2021 gab sie zu Protokoll, bei der Veranstaltung im Kloster habe sie das Foto des Dalai Lama getra- gen; eigentlich habe ihr Cousin dies tun wollen, aber schliesslich habe sie es dann getan. Sie seien am (…) 2019 gegen 9.00 Uhr beim Kloster ange- kommen und gegen 10:00 Uhr habe sie das Bild des Dalai Lama beim Ein- gang des Klosters abgeholt (vgl. SEM-act. 34/18 F7, F24). Anlässlich der Anhörung vom 6. April 2020 schilderte sie diesen Ablauf hingegen so: Sie habe neben ihrem Cousin im Kloster gesessen, als ein Lama das Portrait des Dalai Lama gebracht habe. Sie habe zuvor noch nie ein Bild des Da- lai Lama gesehen gehabt und die abgebildete Person deshalb nicht er- kannt. Der Lama habe den Cousin aufgefordert, er solle das Foto hochhal- ten und tragen. Dieser habe aber bloss "Seine Heiligkeit" beziehungsweise "Seine Heiligkeit, der Dalai Lama" gestammelt (wodurch sie erst realisiert habe, wen das Portrait dargestellt habe). Der Cousin sei zu Tränen gerührt gewesen, von starken Emotionen übermannt worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, mit dem Bild aufzustehen. Deshalb sei sie aufgestan- den und habe gesagt, dass sie das Bild hochhalten und tragen werde (vgl. SEM-act. 17/12 F44). Diese völlig unterschiedliche Beschreibung der an- geblichen Vorgänge ist offensichtlich nicht durch Übersetzungsprobleme zu erklären; es handelt sich bei der erstgenannten Version auch nicht um eine bloss ergänzende Beschreibung des Orts, bei dem die Beschwerde- führerin das Bild in Empfang genommen habe (vgl. Beschwerde S. 14). Wie plausibel die Schilderung der damals (…)-jährigen Beschwerdeführe- rin ist, sie habe bis zu diesem Zeitpunkt noch nie ein Bild des Dalai Lama gesehen gehabt, kann an dieser Stelle offenbleiben.

E. 6.5.2 Die Darstellung der angeblich fluchtauslösenden Erlebnisse der Be- schwerdeführerin wirkt zwar teilweise recht detailreich, insgesamt jedoch stereotyp, unplausibel und konstruiert. Beispielsweise beschränkte sich ihre freie Schilderung, wie es ihr gelungen sei, vor den drei herannahenden Polizisten aus dem Kloster zu fliehen, bei der Anhörung vom 6. April 2020 im Wesentlichen auf die folgenden Aussagen: Der Cousin habe beim An- blick der Beamten zunächst eine Erklärung abgegeben (die nach Ansicht des Gerichs – in Anbetracht der angeblich äusserst dringlichen konkreten Situation – eigenartig ausführlich ausgefallen ist: "Er hat mir gesagt, ich solle unbedingt fliehen, denn es sei für mich gefährlich, weil ich diejenige war, die aufgefallen war. Ich habe ja schliesslich das Bild von seiner Hei- ligkeit hochgehalten. Ich könnte aufgefallen sein. Man würde mich

E-3777/2021 Seite 18 schlagen und so"). Daraufhin habe er sie weggezogen – wobei das Bild des Dalai Lama zu Boden gefallen sei – und sie seien dann zu seinem Auto gegangen und damit fortgefahren (vgl. SEM-act. 17/12 F45, S. 7 f.).

E. 6.5.3 Das Protokoll der ergänzenden Anhörung hält unter anderem diesen Wortwechsel fest: "Pouvez-vous nous décrire le déroulement, en détails, de cette manifestation du I._______, à ce moment-là? C’était Ie (…) 2019. Ça a commencé le matin à 9h00. À midi, iI y avait une pause pour le repas, pour tout le monde. Dans l’après-midi, cela a repris jusqu’à 16h00 […]" (vgl. SEM-act. 34/18 F24). Mit der Angabe der Beschwerdeführerin, diese Ver- anstaltung sei vor Mittag polizeilich abgebrochen worden, erscheint diese zeitliche Darstellung der Ereignisse auf den ersten Blick in der Tat schwer vereinbar (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Das Argument, sie habe nur den Ablauf der Ereignisse wiedergegeben, wie er in früheren Jahren üblich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 14), vermag die ungereimt wirkenden Schilderungen kaum plausibel aufzulösen. Allerdings wird hier erneut auf die Möglichkeit sprachlicher Missverständnisse hingewiesen (vgl. a.a.O.), was in diesem Zusammenhang wohl nicht ganz auszuschliessen ist: Der bei dieser Befragung mitwirkende Übersetzer hatte zu Protokoll gegeben, er habe teilweise Mühe, die Beschwerdeführerin richtig zu verstehen (vgl. SEM-act. 34/18 F6), auch wenn sie selber angegeben hatte, ihn gut res- pektive sehr gut zu verstehen (vgl. a.a.O. F1, F7). Angesichts der vorste- henden Ausführungen kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Schilde- rungen – respektive die Überzeugungskraft der diesbezüglichen Unglaub- haftigkeitsargumentation des SEM – indessen letztlich offenbleiben.

E. 6.6 Zusammenfassend sind hinsichtlich der durchgeführten LINGUA- Analyse keine Mängel auszumachen, welche deren Ergebnis in Frage stel- len würden. Die Beschwerdeführerin hat zudem unglaubhafte Angaben zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll gegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie im Herbst 2019 tatsächlich aus der angege- benen Herkunftsregion in Tibet nach Nepal ausgereist ist.

E. 6.7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre illegale Ausreise erfülle sie die Flücht- lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.

E. 6.7.2 Wie vorstehend dargelegt, vermochte sie weder ihre Asylgründe noch ihre Herkunft glaubhaft zu machen, womit auch der behaupteten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China im Herbst 2019 die Grund- lage entzogen ist. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von

E-3777/2021 Seite 19 subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Im Üb- rigen hat die Vorinstanz einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochte- nen Verfügung).

E. 7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin täuschende Angaben über ihre Herkunft zu Protokoll ge- geben hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 entwickelten Recht- sprechung hat das SEM daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft ver- neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen; vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder vollzugsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin (wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen; vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10) sprechen.

E-3777/2021 Seite 20

E. 9.3 Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfü- gung vom 27. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Mendoza als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Ihr Honorar ist angesichts der Ab- weisung der Beschwerde durch die Gerichtskasse zu vergüten. In der Kostennote vom 25. August 2021 wurde ein zeitlicher Aufwand von 13½ Honorarstunden, ein Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen von insgesamt Fr. 86.– geltend gemacht, was angemessen respektive regle- mentskonform erscheint. Das amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2786.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3777/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin Mendoza wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 2786.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinin, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3777/2021 Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch Rechtsanwältin Catalina Mendoza, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Februar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 13. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme zu ihren Personalien und ihrer Identität, zu ihrer Herkunft, zu ihren Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie zu ihrem Reiseweg befragt. Am 18. Februar 2020 wurde ein kurzes sogenanntes Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, in dem sie zur Beschaffbarkeit von Identitätspapieren und zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt wurde. Das SEM führte am 6. April 2020 in Anwesenheit der amtlichen Rechtsvertretung eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch, in deren Folge sie am 15. April 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde. C. C.a Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei ethnische Tibeterin und stamme aus dem Dorf B._______ in C._______ im Landkreis D._______. Sie sei dort aufgewachsen und habe zusammen mit ihren Eltern und der älteren Schwester in einem Haushalt gelebt. Die Familie habe Landwirtschaft betrieben, Milch- und andere Landwirtschaftsprodukte hergestellt und Pilze gesammelt. Als Sennerin habe sie sich insbesondere um die Tiere der Familie gekümmert und sich in der wärmeren Jahreszeit auch in Nomadengebieten der Umgebung aufgehalten. Eine Schule habe sie nie besucht; Lesen und Schreiben habe sie von einem Nachbarn gelernt. C.b Die chinesischen Behörden hätten den Familien ihrer Gemeinde eine Höchstzahl an Nutztieren vorgeschrieben. Sie (Beschwerdeführerin) hätte diesbezüglich eine Einverständniserklärung unterschreiben respektive sich schriftlich dazu verpflichten müssen, ihr Nomadinnenleben aufzugeben. Weil sie diese Unterschrift vorerst verweigert habe, habe man sie mitgenommen und ein paar Tage in einer Art Gefängnis festgehalten, bis sie dann unterschrieben habe. Im Herbst 2019 habe in einem nahegelegenen Kloster eine traditionelle Maskentanzdarbietung von Mönchen stattgefunden, an der sie mit ihrem Cousin teilgenommen habe. Vor den Darbietungen seien Bilder von Lamas und anderen tibetischen Würdenträgern hochgehalten und getragen worden, darunter auch ein Bild des Dalai Lama; es habe sich ergeben, dass sie dieses Bild getragen habe. Daraufhin habe ein Mann Parolen für den Dalai Lama zu skandieren begonnen. Das Publikum - und auch sie selbst - habe im Chor mitgesungen, was die Polizisten des nahegelegenen Postens gehört hätten. Als sie drei Beamte gesehen hätten, die auf sie zugekommen seien, seien sie aus dem Kloster geflohen. Der Cousin habe sie mit seinem Auto zu einer befreundeten Familie ins Dorf E._______ gebracht, wo sie sich versteckt habe. Er habe dann telefonisch erfahren, dass Teilnehmer der Tanzveranstaltung geschlagen und verhaftet worden seien und die Weiterführung der Darbietungen verboten worden sei. lhre Schwester habe den Cousin schliesslich auch darüber informiert, dass die Polizei im Dorf nach ihr (Beschwerdeführerin) gesucht habe; zudem sei den Eltern mitgeteilt worden, ihre Tochter habe sich gegen die Kommunistische Partei aufgelehnt und solle den Behörden ausgehändigt werden, was zu ihren Gunsten strafmildernd berücksichtigt würde. Nach Erhalt dieser Informationen sei sie zu einem anderen Cousin nach F._______ geflohen. Weil sie bereits behördlich bekannt gewesen sei, habe dieser sie zur Ausreise gedrängt und sie nach drei Tagen über G._______ nach Nepal geschickt, das sie im September 2019 erreicht habe. Nach einem etwa viermonatigen Aufenthalt in diesem Land sei sie in die Schweiz weitergereist. C.c Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM eine Kopie ihres Familienbüchleins ein. Sie gab an, ihre Identitätskarte sei ihr bei der Einreise in Nepal abhandengekommen. D. D.a Nachdem das SEM an der angegebenen Herkunft der Beschwerdeführerin zweifelte, beauftragte es die Fachstelle LINGUA mit dem Erstellen einer Herkunftsanalyse. D.b Am 25. Juni 2020 wurde für die Herkunfts- und Sprachabklärung ein gut einstündiges telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Telefonats erstellte eine sprach- und länderkundige Person (AS19) am 17. Juli 2020 eine Herkunftsanalyse. Die sachverständige Person kam dabei zum Schluss, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht am geltend gemachten Herkunftsort im Landkreis D._______, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe; allenfalls habe sie vor längerer Zeit einmal in D._______ gelebt, sei aber deutlich früher als angegeben aus dem angeblichen Herkunftsort weggezogen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin zusammenfassend das Ergebnis der LINGUA-Analyse mit und gewährte ihr das rechtliche Gehör dazu. E.b Am 21. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte heutige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zu den Akten reichen und die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse bestreiten. F. Am 26. Mai 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin - in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin - eine ergänzende Anhörung durch. Dabei bestätigte und ergänzte sie die bisher dargestellten Ausreisegründe und -umstände. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 (eröffnet am 27. Juli 2021) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sie lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. H. H.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. August 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Sie beantragte inhaltlich sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen und subsubeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. H.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht; zudem beantragte sie Einsicht in die in ihrem Verfahren durchgeführte LINGUA-Analyse H.c Mit der Beschwerde wurden neben einer Kostennote unter anderem Kopien zweier Dokumente betreffend den LINGUA-Analysten "AS19" zu den Akten gereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Mendoza als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerin beantragt in einem Eventualbegehren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Gewährung der vollständigen Einsicht in die LINGUA-Analyse. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze des Akteneinsichtsrechts haben in den Art. 26 ff. VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V297 E. 2d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder die Verweigerung im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, wie effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, darf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit geboten hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten bei der Entscheidfindung ist somit nicht ausgeschlossen; sie ist indessen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Parteien vorgängig in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können. 3.3 3.3.1 Das SEM verweigerte im Asylverfahren der Beschwerdeführerin die Einsicht in das Aktenstück A27/15 (LINGUA-Analyse) gestützt auf öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen. Der Beschwerdeführerin wurde hingegen einerseits eine Übersicht "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person AS19" zur Verfügung gestellt (SEM-act. 28/1); andererseits fasste das SEM den wesentlichen Inhalt der Analyse schriftlich zusammen und gewährte der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör (SEM-act. 30/4). 3.3.2 Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden: Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen der vollumfänglichen Offenlegung von LINGUA-Analysen generell überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, wobei das öffentliche Interesse insbesondere in der Verhinderung eines Lerneffekts gesehen wird, durch den zukünftige Abklärungen in analogen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden; das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung liegt insbesondere im evidenten Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 sowie Urteil des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1). Der zusammenfassende Bericht des SEM enthält die wesentlichen Elemente der LINGUA-Analyse und trägt den berechtigten Interessen an der Geheimhaltung des Verfassers sowie der Vermeidung eines Lern-effekts Rechnung. Das vierseitige Dokument geht relativ ausführlich auf die konkrete Vorgehensweise der sachverständigen Person ein, greift zahlreiche Punkte aus der LINGUA-Analyse auf und enthält insbesondere Erläuterungen dazu, wie bestimmte Aspekte der Sprache der Beschwerdeführerin beurteilt wurden. Insgesamt geht aus diesem Bericht mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die sachverständige Person zu ihren Schlussfolgerungen kam. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück A27/15 als berechtigt und verhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin ist vom SEM in die Lage versetzt worden, ihre Sichtweise darzulegen und sich einlässlich zum relevanten Inhalt der LINGUA-Analyse zu äussern. 3.3.3 Es liegt somit keine unzulässige Einschränkung der Akteneinsicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um Einsicht in dieses Aktenstück ersucht wird, ist dies abzulehnen. 3.4 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt. Weitere sachverhaltliche Abklärungen waren und sind nicht erforderlich. 3.5 Soweit in der Beschwerde Zweifel an der fachlichen Qualifikation und Unabhängigkeit und auch an der inhaltlichen Schlüssigkeit der Analyse des LINGUA-Experten "AS19" geäussert werden, vermengt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Nachdem sich diese Rügen schwergewichtig auf die Beweiswürdigung beziehen, wird darauf bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zurückzukommen sein. 3.6 Das Eventual-Kassationsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 3 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.1.1 Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das in Form einer Kopie eingereichte chinesische Familienbüchlein (Hukou) enthalte keine Fotografie der Beschwerdeführerin und es handle sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Reisepapier, das ihre Identität und Herkunft zu belegen vermöge. 5.1.2 Weil aufgrund der Papierlosigkeit und der Aussagen zu den Lebensumständen in der angeblichen Heimatregion Zweifel an der angegebenen Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie an der illegalen Ausreise aus dem angeblichen Heimatstaat aufgekommen seien, habe das SEM eine LINGUA-Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben. Diese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Landkreis D._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. 5.1.3 Die sachverständige Person habe erstens die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin in den Bereichen administrative Einteilung, Distanzen, Geografie und Sehenswürdigkeiten, Viehzucht und Landwirtschaft, Pilzsammeln und Lebensalltag ausgewertet. Sie sei zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde-führerin zwar über gewisse Kenntnisse von der angeblichen Heimatregion verfüge; allerdings habe es auch auffällige Unstimmigkeiten gegeben, die angesichts des geltend gemachten (...)-jährigen Aufenthalts in diesem Gebiet nicht erklärbar seien. Das landeskundliche Wissen, über das die Beschwerdeführerin verfügt habe, sei zudem nicht derart spezifisch mit ihrer individuellen Biografie verknüpft, dass sie es sich nicht auch ausserhalb der tibetischen Gebiete der Volksrepublik China hätte aneignen können. Die an die Beschwerdeführerin gestellten Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Teil der Analyse seien demnach nur teilweise erfüllt worden. 5.1.4 Zweitens sei von der sachverständigen Person auch die von der Beschwerdeführerin gesprochene Sprache in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie / Morphosyntax sowie Lexikon ausgewertet worden, wobei sie ausdrücklich gebeten worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Ihre Sprache habe nicht im erwarteten Ausmass Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ aufgewiesen, sondern auch viele Elemente anderer Dialekte enthalten, wie dies bei einem längeren Aufenthalt im Exil typisch sei. Das vorliegend festgestellte Dialektgemisch sei angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Biografie unerwartet und nicht erklärbar, zumal gerade der Umstand, dass sie als Halbnomadin gelebt und jeweils das Sommerhalbjahr auf der Hochweide verbracht haben wolle, eine archaischere - kaum von anderen Dialekten beeinflusste - Sprachform begünstigt hätte. Dass die Beschwerdeführerin zudem aktiv Formen verwendet habe, die im lnnertibetischen ungrammatisch seien (beispielsweise eine sogenannte Kasusreduktion), habe ebenfalls nicht den Erwartungen des LINGUA-Experten entsprochen. Schliesslich seien die Kenntnisse der chinesischen Sprache ausgewertet worden. Diese hätten die auf der angeblichen Biografie basierenden Erwartungen zwar übertroffen; allerdings habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich Hochchinesisch und nicht Sichuan-Chinesisch gesprochen, was nicht zu ihrer Angabe passe, sie habe keine Schule besucht und Chinesisch in Gesprächen mit Freunden und beim Einkaufen erlernt. 5.1.5 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen diesen Schlussfolgerungen der sachverständigen Person zum Ort der Hauptsozialisation Stichhaltiges entgegenzusetzen. 5.1.6 Nach dem Gesagten kenne das SEM weder die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin noch ihren Lebenslauf. Wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht kenne das SEM den tatsächlichen Heimatstaat nicht, was die Prüfung verunmögliche, ob sie dort verfolgt werde und ob sie, gegebenenfalls, zumutbarerweise in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könnte. 5.1.7 Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass auch die vorgetragenen Verfolgungsgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, seien diese Vorbringen doch von erheblichen Widersprüchen geprägt und würden teilweise unlogisch erscheinen. 5.1.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung glaubhaft machen könne. Deshalb werde sie nicht als Flüchtling anerkannt und sei das Asylgesuch abzuweisen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Rechtsmittel schwergewichtig darauf hin, dass der umstrittene Experte "AS19" ihre LINGUA-Analyse erstellt habe. Ein mit der Beschwerde eingereichtes Gutachten namhafter Tibetologen verschiedener Universitäten habe aufgezeigt, dass an den fachlichen Qualifikationen und an der Neutralität des Experten "AS19" grosse Zweifel bestünden. So hätten diese Gutachter aufgezeigt, dass dem Sachverständigen "AS19" in der Vergangenheit erhebliche Fehler bei der Analyse der Phonetik und Phonologie - respektive der Morphologie / Morphosyntax - unterlaufen seien. Überdies sei die von ihm geäusserte Auffassung unzutreffend, bestimmte Variationen in der Sprache und phonetische Merkmale seien für das im Exil gesprochene Tibetisch charakteristisch. Soweit in der angefochtenen Verfügung davon die Rede sei, die Beschwerdeführerin habe auch Formen des "Kandzee-Dialekts" verwendet, sei auf die herrschende Lehre hinzuweisen, gemäss welcher ein spezifischer Dialekt dieser Präfektur gar nicht existiere. Diese Ungenauigkeit lasse weitere Zweifel an der Richtigkeit der LINGUA-Analyse aufkommen, auf welcher die angefochtene Entscheidung beruhe. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin spreche einen Dialekt, dessen Aussprache Töne beinhalte, die nützlich wären, um ihn klar von anderen Dialekten - wie etwa dem Ü-Tsang (Lhasa-Tibetisch) - zu unterscheiden. Eine solche Abgrenzungsanalyse wäre daher vorliegend besonders interessant gewesen, sei aber von "AS19" fälschlicherweise nicht durchgeführt worden. Gewisse sprachliche Feststellungen dieses Analysten seien nicht auf eine Sozialisation ausserhalb Tibets zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Schule gegangen sei und als Halbnomadin in Tibet gelebt habe; sie habe sich demnach nicht in einem Umfeld entwickelt, das für die Standardisierung ihrer Sprache förderlich gewesen sei. Aufgrund ihres semi-nomadischen Lebensstils sei sie vielmehr verschiedenen Dialekten ausgesetzt gewesen, was ihre Sprache zweifellos beeinflusst habe und es geradezu logisch erscheinen lasse, dass sie eine Permeabilität gegenüber anderen Dialekten aufweise. Hinzu komme, dass der spezifische Sprachgebrauch ihrer Schwester, die ihrerseits regelmässig Zeit in der Region Amdo verbracht habe, durch die Aufenthalte in dieser Region beeinflusst worden sei, was wiederum auf die von der Beschwerdeführerin gesprochene Sprache abgefärbt haben dürfte. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der LINGUA-Analyse bereits viereinhalb Monate in Nepal und etwa fünf Monate in der Schweiz verbracht habe, was ihre Sprechweise ebenfalls beeinflusst habe. 5.2.3 Was die von der Beschwerdeführerin verwendeten Begriffe anbelange, seien diese stark geprägt von lokalen tibetischen Wörtern und Ausdrücken sowie von Wörtern aus dem tibetischen Sprachraum. Es sei anzunehmen, dass die Begriffe aus dem Grundwortschatz der Beschwerdeführerin als typisch für eine Person anzusehen seien, die in Tibet sozialisiert worden sei und nicht lange im Exil gelebt habe. Auch die protokollarisch festgehaltene spontane Verwendung chinesischer Wörter stelle ein Indiz für die Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet dar, zumal die von ihr verwendeten chinesischen Begriffe sich auf das tägliche Leben und den lokalen Kontext bezogen hätten. Das Niveau der Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin sei schliesslich ein weiterer Beleg für ihre Sozialisierung in Tibet, werde doch diese Sprache in den exil-tibetischen Gemeinschaften in Indien oder Nepal nicht häufig verwendet. 5.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Variationen in der Sprache der Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung des Sachverständigen "AS19" - keineswegs unvereinbar mit ihrer Biografie seien. Im Übrigen würden auch die Feststellungen der bei den beiden Anhörungen der Beschwerdeführerin mitwirkenden Dolmetscher - die teilweise Mühe bekundet hätten, ihre Aussagen zu verstehen - darauf schliessen lassen, dass sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im September 2019 in Tibet sozialisiert worden sei. 5.2.5 Zum landeskundlichen Teil der LINGUA-Analyse halte das SEM in seiner Verfügung fest, das Wissen der Beschwerdeführerin zu den Verwaltungseinheiten in Tibet sei ebenso veraltet wie die von ihr beschriebenen Frisuren und Kopfbedeckungen der Frauen oder die konkrete Bezeichnung von Behörden in ihrer Heimatregion. Die wissenschaftlichen Gutachter, welche die landeskundliche Tätigkeit von "AS19" überprüft hätten, seien indessen auch in dieser Hinsicht zu vernichtenden Schlussfolgerungen gekommen. Ihre Kritik lasse darauf schliessen, dass "AS19" mit den lokalen Gegebenheiten nicht genügend vertraut sei. Mangelnde Kenntnisse von Behördenbezeichnungen und administrativen Strukturen würden in Tibet zudem grundsätzlich keine Rückschlüsse auf den Ort der Sozialisierung zulassen, weil die lokale Bevölkerung üblicherweise nicht in politische und administrative Prozesse involviert sei und kaum mit der Bezirksregierung in Kontakt stehe; die am besten bekannte Verwaltungsbehörde dürfte denn jeweils auch das lokale Polizeibüro sein. Überdies habe das SEM neben der fehlenden Schulbildung und der bäuerlichen Lebensweise der Beschwerdeführerin auch ausser Betracht gelassen, dass sie das Gefängnis in H._______, in dem sie rund eine Woche lang festgehalten worden sei, detailliert habe beschreiben können. 5.2.6 Die Vorbehalte des SEM bezüglich des Wissens über Frisuren und Kopfbedeckungen seien unklar; es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Angaben der Beschwerdeführerin veraltet gewesen seien. Mangels einer diesbezüglichen Präzisierung der Vorinstanz sei festzuhalten, dass diese nicht nachgewiesen habe, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin tatsächlich veraltet gewesen seien. 5.2.7 Die Beweiskraft des Familienbüchleins müsse gemäss Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext der konkreten Fallumstände qualifiziert werden. Dass dieses Dokument keine Fotografie enthalte, sei unbestritten. Es könne aber trotzdem als Indiz für die behauptete Identität und Herkunft anerkannt werden, zumal es von der Beschwerdeführerin gleich zu Beginn des Verfahrens unaufgefordert vor-gelegt worden sei. 5.2.8 Die knappe vom SEM zusätzlich verwendete Unglaubhaftigkeits-argumentation sei nicht überzeugend; dies umso weniger angesichts der in den Protokollen verbalisierten Verständigungsschwierigkeiten, die in den Anhörungen aufgetreten seien. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien substanziiert und authentisch. Die angeblichen Aussagewidersprüche würden sich zudem beim genauen Betrachten der betreffenden Protokollstellen im Wesentlichen auflösen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Herkunft zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 Dem eingereichten Familienbüchlein ist aufgrund der Fälschungsanfälligkeit praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beizumessen. Dieser wird zusätzlich dadurch reduziert, dass das Beweismittel in Form von Fotokopien respektive Scans eingereicht worden ist, was zusätzliche Verfälschungsmöglichkeiten eröffnet. 6.3 6.3.1 Im BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-den Person. Durch die Angabe einer falschen Identität respektive Herkunft verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender mit der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowohl die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft als auch eine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft von Asylsuchenden im Raum, kommt in der Praxis der LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei dieser handelt es sich um eine Herkunftsanalyse, die von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Kritik an dem in ihrem Verfahren mit der Erstellung der LINGUA-Analyse betrauten Experten "AS19" äussert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023 zu verweisen. In diesem hat das Gericht - in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vorgelegten Unterlagen der vier Tibetologen vom 29. September 2020 - festgehalten, dass es keine Hinweise auf fehlende Unabhängigkeit, Sachkenntnis oder Professionalität des Analysten "AS19" gebe und die Qualität und Aussagekraft der von diesem erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden seien (vgl. a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher - wie LINGUA-Analysen generell - erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf Wissenschaftskreise erhobene Kritik an der Arbeitsweise des Experten "AS19" ist deshalb nicht geeignet, die im vorliegenden Verfahren erstellte LINGUA-Analyse grundsätzlich in Frage zu stellen. 6.3.4 Der 15-seitige LINGUA-Bericht vom 17. Juli 2020 ist nachvollziehbar und schlüssig verfasst. Die sachverständige Person formulierte für die beiden untersuchten Hauptbereiche (landeskundlich-kulturelle sowie linguistische Teilanalyse) anhand der Biografie der Beschwerdeführerin zunächst jeweils ihre abstrakten Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen der Beschwerdeführerin an diesen Erwartungen und zog daraus - in transparenter und überzeugender Abwägung der zugunsten und der zulasten der Beschwerdeführerin sprechenden Indizien - ein entsprechendes Fazit. 6.3.5 Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint die Feststellung im linguistischen Teil der LINGUA-Analyse zentral, wonach die Beschwerdeführerin die Erwartungen an die Sprache insgesamt nicht erfülle. Die Sprache der Beschwerdeführerin weist zwar eindeutige Bezüge zum Dialekt ihres angeblichen Herkunftsgebiets um D._______ auf. Allerdings sind sowohl in lexikalischer als auch grammatischer Hinsicht zahlreiche Abweichungen feststellbar, die sich nicht mit ihrem behaupteten biografischen Hintergrund vereinbaren lassen. Sodann fällt auf, dass sich gerade auch die Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin nur schwer mit ihrer angeblichen Biografie (halbnomadischer Lebensstil und keinerlei Schulbildung, wobei ihre Eltern ebenfalls beide aus dem Dorf B._______ stammen sollen) in Einklang bringen lassen. Insgesamt bestehen gewichtige Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich bis im Herbst 2019 in der Region D._______ aufgehalten hat und dort den behaupteten Tätigkeiten nachgegangen ist. 6.3.6 Die diesbezügliche Gegenargumentation in der Beschwerde hinterlässt auf den ersten Blick zwar einen recht überzeugenden Eindruck. Bei genauer Betrachtung reduziert sich die Kritik aber letztlich erstens auf das Vorbringen, der Experte "AS19" sei fachlich nicht qualifiziert, wähle ungeeignete Analysemethoden und gehe von unzutreffenden linguistischen Grundannahmen aus; zweitens werden mit Bezug auf konkrete Fragestellungen - etwa die Frage des Einflusses der semi-nomadischen Lebens-weise auf den Sprachdialekt der Beschwerdeführerin - im Ergebnis blosse Gegenbehauptungen aufgestellt. Beides vermag das Gericht angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Sachverständigen "AS19" und zum erhöhten Beweiswert der LINGUA-Expertisen nicht zu überzeugen. Dieser ist zu entnehmen, dass die angeblich fehlende Schulbildung, die Lebensweise der Beschwerdeführerin und die von ihr angegebene Dauer des Aufenthalts in der exil-tibetischen Diaspora (Nepal) und in der Schweiz von der sachverständigen Person nicht nur bei der Beschreibung der Biografie, sondern auch bei der Formulierung der daraus abzuleitenden Erwartungen nachvollziehbar berücksichtigt wurde (überdies der sogenannte Akkommodationseffekt, d.h. die sprachliche Anpassung an den Dialekt der das Interview durchführenden Person). 6.3.7 Auch das spekulativ wirkende Vorbringen, der Dialekt der Schwester könnte sich durch deren Aufenthalte in einer anderen Region verändert und dann auf die Sprache der Beschwerdeführerin abgefärbt haben, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen: Hätte ein Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin tatsächlich einen stark abweichenden Dialekt gesprochen, hätte die Beschwerdeführerin dies wohl spätestens bei der Wahrung des rechtlichen Gehörs thematisiert; dies war jedoch nicht der Fall (vgl. SEM-act. 33/4). 6.3.8 Die Beschwerdeführerin verfügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zwar über recht substanzielle landeskundlich-kulturelle Kenntnisse; sie vermag damit aber nicht zu belegen, dass sie sich bis im Herbst 2019 in Tibet aufgehalten hat, zumal die entsprechenden Kenntnisse eine zeitliche Verortung nicht zulassen und sich auch auf faktisches Wissen bezogen, das ausserhalb Tibets erworben werden kann. 6.3.9 Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht unter den behaupteten Umständen in der von ihr angegebenen Region in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas, ist folglich nachvollziehbar. 6.4 Aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse ist den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsvorbringen die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. 6.5 Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Fluchtgründen grobe Ungereimtheiten aufweisen: 6.5.1 In der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2021 gab sie zu Protokoll, bei der Veranstaltung im Kloster habe sie das Foto des Dalai Lama getragen; eigentlich habe ihr Cousin dies tun wollen, aber schliesslich habe sie es dann getan. Sie seien am (...) 2019 gegen 9.00 Uhr beim Kloster angekommen und gegen 10:00 Uhr habe sie das Bild des Dalai Lama beim Eingang des Klosters abgeholt (vgl. SEM-act. 34/18 F7, F24). Anlässlich der Anhörung vom 6. April 2020 schilderte sie diesen Ablauf hingegen so: Sie habe neben ihrem Cousin im Kloster gesessen, als ein Lama das Portrait des Dalai Lama gebracht habe. Sie habe zuvor noch nie ein Bild des Dalai Lama gesehen gehabt und die abgebildete Person deshalb nicht erkannt. Der Lama habe den Cousin aufgefordert, er solle das Foto hochhalten und tragen. Dieser habe aber bloss "Seine Heiligkeit" beziehungsweise "Seine Heiligkeit, der Dalai Lama" gestammelt (wodurch sie erst realisiert habe, wen das Portrait dargestellt habe). Der Cousin sei zu Tränen gerührt gewesen, von starken Emotionen übermannt worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, mit dem Bild aufzustehen. Deshalb sei sie aufgestanden und habe gesagt, dass sie das Bild hochhalten und tragen werde (vgl. SEM-act. 17/12 F44). Diese völlig unterschiedliche Beschreibung der angeblichen Vorgänge ist offensichtlich nicht durch Übersetzungsprobleme zu erklären; es handelt sich bei der erstgenannten Version auch nicht um eine bloss ergänzende Beschreibung des Orts, bei dem die Beschwerdeführerin das Bild in Empfang genommen habe (vgl. Beschwerde S. 14). Wie plausibel die Schilderung der damals (...)-jährigen Beschwerdeführerin ist, sie habe bis zu diesem Zeitpunkt noch nie ein Bild des Dalai Lama gesehen gehabt, kann an dieser Stelle offenbleiben. 6.5.2 Die Darstellung der angeblich fluchtauslösenden Erlebnisse der Beschwerdeführerin wirkt zwar teilweise recht detailreich, insgesamt jedoch stereotyp, unplausibel und konstruiert. Beispielsweise beschränkte sich ihre freie Schilderung, wie es ihr gelungen sei, vor den drei herannahenden Polizisten aus dem Kloster zu fliehen, bei der Anhörung vom 6. April 2020 im Wesentlichen auf die folgenden Aussagen: Der Cousin habe beim Anblick der Beamten zunächst eine Erklärung abgegeben (die nach Ansicht des Gerichs - in Anbetracht der angeblich äusserst dringlichen konkreten Situation - eigenartig ausführlich ausgefallen ist: "Er hat mir gesagt, ich solle unbedingt fliehen, denn es sei für mich gefährlich, weil ich diejenige war, die aufgefallen war. Ich habe ja schliesslich das Bild von seiner Heiligkeit hochgehalten. Ich könnte aufgefallen sein. Man würde mich schlagen und so"). Daraufhin habe er sie weggezogen - wobei das Bild des Dalai Lama zu Boden gefallen sei - und sie seien dann zu seinem Auto gegangen und damit fortgefahren (vgl. SEM-act. 17/12 F45, S. 7 f.). 6.5.3 Das Protokoll der ergänzenden Anhörung hält unter anderem diesen Wortwechsel fest: "Pouvez-vous nous décrire le déroulement, en détails, de cette manifestation du I._______, à ce moment-là? C'était Ie (...) 2019. Ça a commencé le matin à 9h00. À midi, iI y avait une pause pour le repas, pour tout le monde. Dans l'après-midi, cela a repris jusqu'à 16h00 [...]" (vgl. SEM-act. 34/18 F24). Mit der Angabe der Beschwerdeführerin, diese Veranstaltung sei vor Mittag polizeilich abgebrochen worden, erscheint diese zeitliche Darstellung der Ereignisse auf den ersten Blick in der Tat schwer vereinbar (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Das Argument, sie habe nur den Ablauf der Ereignisse wiedergegeben, wie er in früheren Jahren üblich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 14), vermag die ungereimt wirkenden Schilderungen kaum plausibel aufzulösen. Allerdings wird hier erneut auf die Möglichkeit sprachlicher Missverständnisse hingewiesen (vgl. a.a.O.), was in diesem Zusammenhang wohl nicht ganz auszuschliessen ist: Der bei dieser Befragung mitwirkende Übersetzer hatte zu Protokoll gegeben, er habe teilweise Mühe, die Beschwerdeführerin richtig zu verstehen (vgl. SEM-act. 34/18 F6), auch wenn sie selber angegeben hatte, ihn gut respektive sehr gut zu verstehen (vgl. a.a.O. F1, F7). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen - respektive die Überzeugungskraft der diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM - indessen letztlich offenbleiben. 6.6 Zusammenfassend sind hinsichtlich der durchgeführten LINGUA-Analyse keine Mängel auszumachen, welche deren Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat zudem unglaubhafte Angaben zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll gegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie im Herbst 2019 tatsächlich aus der angegebenen Herkunftsregion in Tibet nach Nepal ausgereist ist. 6.7 6.7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre illegale Ausreise erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 6.7.2 Wie vorstehend dargelegt, vermochte sie weder ihre Asylgründe noch ihre Herkunft glaubhaft zu machen, womit auch der behaupteten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China im Herbst 2019 die Grund-lage entzogen ist. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Im Übrigen hat die Vorinstanz einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung).

7. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin täuschende Angaben über ihre Herkunft zu Protokoll gegeben hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 entwickelten Recht-sprechung hat das SEM daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen; vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder vollzugsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin (wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen; vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10) sprechen. 9.3 Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 27. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Mendoza als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Ihr Honorar ist angesichts der Abweisung der Beschwerde durch die Gerichtskasse zu vergüten. In der Kostennote vom 25. August 2021 wurde ein zeitlicher Aufwand von 13½ Honorarstunden, ein Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von insgesamt Fr. 86.- geltend gemacht, was angemessen respektive reglementskonform erscheint. Das amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2786.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin Mendoza wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2786.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: