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D-3499/2020

D-3499/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz am 22. September 2015 ein Asylgesuch. Im Rahmen einer Erstbefragung am 20. November 2015 sowie einer Anhörung am 18. Dezember 2015 wurde sie zu ihren persönli- chen Verhältnissen, dem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragt. A.b Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus dem Dorf B._______ (Kreis C._______), habe nie eine Schule besucht und den Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Am 10. März 2014 habe sie ihren Bruder und dessen Freunde bei einer Flugblattaktion unterstützt und zwei Flugblätter bei einem Pilgerplatz mit dem Namen (…) angebracht. Am fol- genden Tag hätten die chinesischen Sicherheitsbehörden den Freund ihres Bruders, welcher die Flugblätter verfasst habe, festgenommen. Ihr sei ge- sagt worden, dass sie sich nun ebenfalls in Gefahr befinde, da sie die Flug- blätter aufgeklebt habe. Aus diesem Grund habe ihr Bruder sie zu einem Händler im Nachbarort D._______ gebracht, mit welchem sie nach Nepal gereist sei. Dort habe sie mehr als ein Jahr lang im Haus des Händlers gelebt und in dessen Haushalt gearbeitet, bevor schliesslich ihre Weiter- reise in die Schweiz organisiert worden sei. A.c Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft beauftragte das SEM die Fachstelle LINGUA mit entsprechenden Abklärungen. Eine sachverständige Person führte mit der Beschwerdeführerin am 11. Sep- tember 2017 ein gut sechzig Minuten dauerndes Telefongespräch und wer- tete gestützt darauf ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in verschie- denen Lebensbereichen aus. In ihrem Gutachten zum Alltagswissen vom

3. November 2017 kam die sachverständige Person zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr angegeben im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. A.d Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

22. November 2017 das rechtliche Gehör zu diesem Gutachten. Es fasste dessen Inhalt zusammen und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29. November 2017 äusserte sich die Be- schwerdeführerin zur durchgeführten Herkunftsanalyse und hielt daran fest, dass sie im Kreis C._______ in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. A.e Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr

D-3499/2020 Seite 3 Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volks- republik China – an. A.f Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 gutge- heissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache wurde an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neube- urteilung zurückgewiesen. Das Gericht hielt dabei insbesondere fest, aus den Akten gehe hervor, dass es im Lauf des Verfahrens verschiedentlich zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen dolmetschenden Personen gekommen sei, da sie offenbar einen sehr spezifischen Dialekt spreche. Aus dem Gutachten zum Alltags- wissen liessen sich zudem entgegen der Einschätzung des Experten keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Vielmehr gebe es sowohl Hinweise dafür, dass sie in der angegebenen Region aufgewachsen sei, als auch Anzei- chen, die dagegen sprächen. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ zu- treffe. Das SEM wurde angewiesen, diesbezüglich weitere Abklärungen – beispielsweise einen zweiten Alltagswissenstest, eine linguistische Ana- lyse oder eine ergänzende Anhörung – vorzunehmen. B. B.a Das SEM liess im Anschluss durch den von der Fachstelle LINGUA beauftragten sprach- und länderkundigen Experten mit dem Kürzel «AS19» basierend auf dem Telefoninterview vom 11. September 2017 eine linguistische Herkunftsanalyse erstellen. In seinem Gutachten vom 5. Ok- tober 2018 (nachfolgend: LINGUA-Analyse) kam «AS19» zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in der exil- tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht am von ihr geltend gemachten Herkunftsort stattge- funden. B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 übermittelte das SEM der Be- schwerdeführerin eine sehr ausführliche Zusammenfassung dieser Ana- lyse und gab ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. B.c Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2020 eine Stellungnahme ein, nachdem ihr die Gelegenheit gegeben worden war, die Aufnahme des Telefoninterviews anzuhören. Sie äusserte sich zu verschiedenen Elementen des Gutachtens und erklärte,

D-3499/2020 Seite 4 unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation sei die Herkunft aus der von ihr angegebenen Region als überwiegend wahrscheinlich zu er- achten. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 – eröffnet am 10. Juni 2020 – stellte das SEM wiederum fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung, unter Ausschluss des Wegwei- sungsvollzugs in die Volksrepublik China, an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

7. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositiv- ziffern 1, 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihr die Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – mehrere Internet-Ausdrucke von Landkarten sowie von Wi- kipedia, ein Artikel mit dem Titel (…) und die Kopie eines Arbeitsvertrags bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechts- beiständin ein. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

D-3499/2020 Seite 5 F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. August 2020 zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, welcher eine Kostennote beilag. H. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mittels ihrer Rechtsvertreterin am 16. November 2020 eine ergänzende Eingabe zukommen, in welcher diese Zweifel an der Qualität und dem Beweiswert der von der sachver- ständigen Person «AS19» durchgeführten LINGUA-Analyse äusserte. Sie verwies darauf, dass in einem anderen Verfahren ein von «AS19» erstell- tes Herkunftsgutachten von vier Tibetologie-Experten verschiedener Uni- versitäten überprüft worden sei. Diese hätten dabei gravierende Mängel festgestellt und seien zum Schluss gekommen, der Asylsuchende in jenem Fall sei genau in der Region sozialisiert worden, die er angegeben habe. Es sei damit zu rechnen, dass die LINGUA-Analyse von «AS19» im Fall der Beschwerdeführerin dieselben substanziellen Defizite aufweise, wes- halb deren Beweiswert grundlegend in Frage gestellt werden müsse. I. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 teilte die Rechtsvertreterin dem Ge- richt mit, auf entsprechende Anfrage hätten zwei tibetische Sprachexper- ten, E._______ und F._______, gestützt auf das vom SEM gewährte recht- liche Gehör vom 5. Februar 2020 eine «Gegenanalyse» zur LINGUA-Ana- lyse des Sachverständigen «AS19» (bezeichnet als «Evaluation de l’ana- lyse linguistique de A._______ effectuée par l’expert AS19»; nachfolgend: Evaluation) erstellt. Darin kämen sie zum Schluss, dass die sprachlichen Daten mit ihrer Schilderung übereinstimmten und es wahrscheinlich sei, dass sie vor dem Exil in einer Umgebung sozialisiert worden sei, in welcher (…)-Tibetisch gesprochen werde. Die Hypothese, dass sie hauptsächlich im Exil sozialisiert worden sei, würde demgegenüber eine Erklärung erfor- dern, wie sie eine Reihe von spezifischen und charakteristischen sprachli- chen Merkmalen des (…)-Tibetischen erworben habe. Dies werde vom Ex- perten «AS19» aber nicht thematisiert. Zudem beruhe dessen Analyse auf einer Methodik, die wissenschaftlichen Grundsätzen und Anforderungen nicht genüge. Der Eingabe lag die vollständige Evaluation und das rechtli- che Gehör vom 5. Februar 2020 sowie ein Begleitbrief der drei Tibetologen G._______, H._______ und I._______ bei.

D-3499/2020 Seite 6 J. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin liess sich das SEM mit Schreiben vom 10. Juni 2021 erneut vernehmen, wobei es sich unter an- derem zur Evaluation äusserte. Es führte aus, dass hierzu eine Stellung- nahme der Fachstelle LINGUA hinsichtlich der Herangehensweise und all- gemeinen linguistischen Argumentation (A79) sowie eine vertrauliche Ak- tennotiz der sachverständigen Person «AS19» in Bezug auf die fachlich- tibetologischen Kritikpunkte (A76) eingeholt worden seien. Letztere könne nicht offengelegt werden; die zentralen Elemente daraus würden indessen im vorliegenden Schreiben wiedergegeben. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, die Kritik an der linguistischen Analyse erweise sich weit- gehend als unberechtigt und sei nicht geeignet, eine hauptsächliche Sozi- alisierung der Beschwerdeführerin im Kreis C._______ zu belegen. K. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. August 2021 eine Stel- lungnahme zu den Ausführungen des SEM ein. Darin wurde unter anderem festgehalten, die Akte A79 sei nicht offengelegt worden und in Bezug auf die Akte A76 werde bestritten, dass eine Notwendigkeit für deren Geheim- haltung bestehe. Der Eingabe lag ein Schreiben der Autoren der Evaluation sowie eine aktualisierte Kostennote bei. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 forderte der Instruktions- richter das SEM auf, der Beschwerdeführerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ergänzend Akteneinsicht zu gewähren, da zwischenzeitlich ver- schiedene weitere Dokumente zu den Akten genommen worden seien. L.b Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 23. September 2021 ergänzend Einsicht in die Aktenstücke A79 (Stel- lungnahme LINGUA) und A80 (Beilage zur Stellungnahme). Demgegen- über verweigerte es die Einsicht in die Aktennotiz der sachverständigen Person «AS19» (A76) und stellte eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse daraus zur Verfügung. L.c Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Zwischenver- fügung vom 30. September 2021 die Möglichkeit, eine ergänzende Stel- lungnahme einzureichen. Innert erstreckter Frist wurde mit Eingabe vom

25. November 2021 eine Stellungnahme der Tibetologen, welche die Eva- luation verfasst hatten, datierend vom 11. November 2021, zu den Akten gereicht.

D-3499/2020 Seite 7 L.d Parallel dazu erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts- vertretung vom 26. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. September 2021 betref- fend Akteneinsicht. Sie beantragte, es sei umfassend Einsicht in die Akte A76 zu gewähren, bei Vornahme der notwendigen Anonymisierungen. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters reichte das SEM mit Schreiben vom 17. November 2021 eine Vernehmlassung zu dieser Be- schwerde ein. Die Beschwerdeführerin liess dazu mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2021 replizieren. Mit Urteil D-4696/2021 vom 22. Dezember 2021 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die Beschwerde vom 26. Oktober 2021 nicht ein. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der ange- fochtenen Verfügung vom 23. September 2021 um einen Zwischenent- scheid handle, welcher in der vorliegenden Konstellation nur dann selb- ständig anfechtbar wäre, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschränkung der Akteneinsicht stelle ge- mäss konstanter Rechtsprechung keinen solchen Nachteil dar, sofern diese im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides respektive eines bereits hängigen Beschwerdeverfahrens wirksam gerügt werden könne. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfü- gung bei ihr einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, da sie sämtliche Vorbringen im hängigen Beschwerdeverfahren D-3499/2020 geltend machen könne. Die Voraussetzungen für die selb- ständige Anfechtung der Verfügung vom 23. September 2021 seien daher nicht erfüllt. Die Ausführungen des SEM sowie der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens D-4696/2021 seien aber im Verfahren D-3499/2020 zu beurteilen, weshalb die betreffenden Aktenstücke ins Dos- sier des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu integrieren seien.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-3499/2020 Seite 8 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG eingereicht. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.1 Das SEM geht in der Begründung seiner Verfügung erneut auf die Fest- stellungen des Gutachtens zum Alltagswissen vom 3. November 2017 ein und äusserte sich dann zur linguistischen Analyse. In letzterer werde fest- gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache sowohl Übereinstimmungen mit dem (…)-Dialekt als auch mit der exiltibetischen Koine aufweise, wobei keiner der Dialekte übervertreten sei. Zwar sei es möglich, dass sie sich in der Schweiz durch den Kontakt mit Exiltibetern Elemente der exiltibetischen Sprache angeeignet habe. Dennoch wäre an- zunehmen, dass sie überwiegend den (…)-Dialekt verwende, was aber nicht der Fall gewesen sei. Teilweise weise ihre Sprache sogar mehr Ge- meinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine auf. Zudem sei etwa die Re- duktion des Kasus – trotz des zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz – überraschend, da die Verwendung solcher grammatischer Konstruktionen für die Beschwerdeführerin falsch tönen müssten. Weiter habe der Experte betont, dass ihre Chinesisch-Kenntnisse äusserst bescheiden seien, wobei aufgrund der angegebenen Herkunft aus einem kleinen Dorf nur passive Kenntnisse zu erwarten gewesen wären. Insgesamt deuteten diese Um- stände auf einen längeren Aufenthalt ausserhalb von Tibet hin. Ihre Erklä- rungen, dass ihr Dialekt in der Schweiz nicht verstanden worden sei, wes- halb sie sich die exiltibetische Sprache angeeignet habe, vermöge dabei nicht zu überzeugen. Einerseits stelle sich die Frage, weshalb sie nicht be- reits in Nepal das Exiltibetische erlernt habe. Andererseits sei nicht nach- vollziehbar, weshalb sie, obwohl sie vom Interviewer ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, nicht ausschliesslich (…)-Dialekt gesprochen habe. Zwar schliesse das SEM nicht aus, dass sie einen Bezug zum (…)- Gebiet in Tibet habe. Sie habe aber nicht glaubhaft darlegen können, dass sie, wie angegeben, bis zur angeblichen Ausreise in der Volksrepublik China gelebt habe. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache, dass sie keine Identitätsdokumente eingereicht habe, gestützt. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Flugblattaktion spärlich und sie habe nicht erklären können, wessen Idee diese Aktion ge- wesen sei. Sie habe weder detaillierte Angaben dazu gemacht, wie sie die

– lediglich zwei – Flugblätter angebracht habe, noch weshalb ihr Bruder und dessen Kollegen diese nicht selbst aufgeklebt hätten. Ferner habe sie nicht gewusst, was mit den restlichen Flugblättern geschehen sei und was darauf gestanden habe. Es erstaune auch, dass sie diese in Anwesenheit von vielen Passanten angebracht haben wolle. Im tibetischen Kontext könne nicht geglaubt werden, dass sie sich der Gefahr einer solchen Aktion nicht bewusst gewesen sei. Sie habe auch nichts über die Festnahme des

D-3499/2020 Seite 10 Freundes ihres Bruders gewusst, obwohl es sich dabei um ein zentrales Element ihrer Asylgründe handle. Zudem sei unglaubhaft, dass ihr Bruder seine beiden Kolleginnen nicht über die bestehende Gefahr informiert ha- ben wolle und dass sie ihr Heimatland verlassen habe, ohne die Telefon- nummern ihrer Angehörigen – welche im Besitz von Mobiltelefonen gewe- sen seien – zu kennen. Zusammenfassend seien ihre Vorbringen als stereotypes, substanzloses und entsprechend unglaubhaftes Konstrukt zu werten. Da es ihr nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz in der exil- tibetischen Diaspora gelebt habe. Es gebe indessen keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, weshalb das SEM zum Schluss komme, dass keine flüchtlings- oder weg- weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst kritisiert, die Verfügung des SEM vom

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2020 hält das SEM fest, es werde nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Familie ursprünglich aus C._______ stamme. Ihre länderspezifischen Kenntnisse und ihre Sprache deuteten aber darauf hin, dass sie vor der Reise in die Schweiz nicht in der Autonomen Region Tibet gelebt habe und vielmehr im Exil hauptsozialisiert worden sei. Trotz ihres Alters sei ausge- schlossen, dass sie innert weniger Jahre ihren ursprünglichen Dialekt an- geblich verlernt habe und nun vorwiegend Standardtibetisch spreche.

E. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz Elemente des zentraltibetischen Dialekts angeeignet habe, was aber keinesfalls bedeute, dass sie ihren ursprünglichen Dialekt verlernt habe. Der LINGUA-Analyse könne entnommen werden, dass ihre Sprache sowohl Überweinstimmungen mit dem Dialekt von C._______ als auch mit jenem von Lhasa aufweise. Es treffe somit nicht zu, dass sie vor- wiegend Standardtibetisch spreche. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie passe sich jeweils ihrem Gesprächspartner an und hätte keine Prob- leme damit, sich in ihrem ursprünglichen Dialekt zu unterhalten mit einer Person, welche denselben Dialekt spreche.

E. 4.5 Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 wurde eine Evaluation von E._______ und F._______ eingereicht, in welcher die LINGUA-Analyse der sachverständigen Person «AS19» gestützt auf das rechtliche Gehör vom

5. Februar 2020 untersucht wurde. Die beiden Tibetologen hätten

D-3499/2020 Seite 13 gravierende methodologische Mängel festgestellt und seien der Ansicht, «AS19» missachte grundlegende Prinzipien, welche bei der Analyse von linguistischen Strukturen zu beachten seien. Er habe sich zudem mit der – ihres Erachtens wahrscheinlichsten – Hypothese, wonach die linguisti- schen Daten die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigten, nicht aus- einandergesetzt. Die umfangreiche Evaluation gehe detailliert auf einzelne Aspekte ein, wel- che «AS19» in der LINGUA-Analyse beurteilt habe und die im rechtlichen Gehör wiedergegeben worden seien. In den Schlussfolgerungen werde festgehalten, gemäss den vorliegenden Daten weise die von der Be- schwerdeführerin gesprochene Varietät in den Bereichen Phonologie, Mor- phosyntax und Lexikon sowohl charakteristische Elemente des (…)-Tibeti- schen als auch Züge auf, welche mehr dem Lhasa-Tibetischen und dem Exiltibetischen entsprächen. Dies lasse sich durchaus mit einem linguisti- schen «Substrat» des (…)-Dialekts erklären, zu welchem ein «Adstrat» des Exiltibetischen – erworben während des dreijährigen Aufenthalts im Exil – hinzukomme. Die linguistischen Daten seien folglich mit der Schilderung der Beschwerdeführerin vereinbar und es sei wahrscheinlich, dass sie vor der Ausreise in einem Milieu sozialisiert worden sei, in welchem (…)-Dia- lekt gesprochen werde. Die Hypothese, wonach sie hauptsächlich im Exil sozialisiert worden sei, bedürfte dagegen einer Erklärung, weshalb ihre Sprache diverse spezifische Züge des (…)-Dialekts aufweise. Die Analyse von «AS19» stütze sich auf eine Methodologie, die wissenschaftlichen An- sprüchen nicht genüge, und die Beschreibung der sprachlichen Merkmale sei teilweise unvollständig oder falsch. Der Experte unterlasse es, darauf hinzuweisen, dass das von ihm beschriebene «Dialektgemisch» eher einer Ko-Existenz von Elementen des (…)-Dialekts und des Lhasa-/Exiltibeti- schen entspreche, was mit der Darstellung der Beschwerdeführerin verein- bar sei.

E. 4.6 Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels stellt sich das SEM auf den Standpunkt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht habe es die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 berücksichtigt und den Sachverhalt voll- ständig erhoben. Das Gericht habe ausgeführt, es sei aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nicht in Tibet gelebt habe. Die Sache sei daher ans SEM zurückge- wiesen worden zur Vornahme weiterer Instruktionsmassnahmen, bei- spielsweise eines zweiten Alltagswissenstests, einer ergänzenden Anhö- rung oder einer linguistischen Analyse. Um dem seitens der

D-3499/2020 Seite 14 Rechtsvertretung mehrmals geäusserten Vorwurf, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb das SEM keine linguistische Analyse vorgenommen habe, Rechnung zu tragen, sei eine solche erstellt worden. Hingegen hätte eine ergänzende Anhörung angesichts der verschiedenen bereits durchge- führten Befragungen nichts mehr zur Kernfrage der Herkunft der Be- schwerdeführerin beitragen können. Sodann habe das SEM bei der Dispo- nierung der Anhörung den geltend gemachten Verständigungsschwierig- keiten Rechnung getragen und alles unternommen, um übersetzungstech- nisch bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen. Zu Beginn der Anhö- rung sei die Beschwerdeführerin gefragt worden, ob sie den Zentraltibe- tisch sprechenden Dolmetscher gut verstehe, was sie bejaht habe. Zwar treffe es zu, dass sie im Lauf der Anhörung mehrmals signalisiert habe, sie habe einzelne Wörter nicht verstanden. Gemäss dem Protokoll sei es aber zu keinen Verständigungsschwierigkeiten gekommen, als sie über ihre Asylgründe gesprochen habe. Der Sachverhalt sei daher vollständig auf- genommen worden und die Beschwerdeführerin habe auch bestätigt, dass sie den Dolmetscher gut verstanden und nötigenfalls um Wiederholung ge- beten habe. Hinsichtlich ihrer Chinesischkenntnisse sei anzumerken, dass sie zwar vereinzelt chinesische Wörter verwendet habe. Es handle sich da- bei aber nur um sehr wenige Begriffe, von denen einige weithin bekannt seien und andere etwa Verkehrsmittel bezeichneten, welche viele Asylsu- chende tibetischer Ethnie auswendig lernten, um ihre Ausreise glaubhafter zu schildern. Weiter habe sie ihre fehlenden Kenntnisse zum Alltag in Tibet teilweise nicht plausibel erklären können, etwa das mangelnde Wissen zum Schulsystem sowie die lückenhaften Angaben zu Landwirtschaft und Kleidung. Ferner würden hinsichtlich der LINGUA-Gutachten nochmals Verständigungsschwierigkeiten vorgebracht. Diese Argumentation sei zu- rückzuweisen, zumal keine der beiden sachverständigen Personen, die das LINGUA-Gespräch angehört hätten, Verständigungsschwierigkeiten hätten feststellen können. Weiter seien die Ausführungen zum Reiseweg ebenfalls nicht sehr detailliert ausgefallen und die Schilderungen zur Wei- terreise nach Europa erwiesen sich als besonders substanzlos und stere- otyp. Sodann habe sich das SEM eingehend mit der eingereichten Evaluation auseinandergesetzt. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass diese nicht geeignet sei, Aussagen zur Sprechweise der Beschwerdeführerin zu ma- chen, da die Autoren sie nach eigenen Angaben noch nie sprechen gehört hätten. Die einzige Datengrundlage der Evaluation sei der im rechtlichen Gehör offengelegte Auszug der LINGUA-Analyse, die nach Ansicht der Au- toren stark fehlerhaft sein soll. Es handle sich somit um eine Beurteilung

D-3499/2020 Seite 15 der Arbeit und Qualifikation der sachverständigen Person «AS19» und nicht um eine Analyse der Sprache der Beschwerdeführerin. Selbst wenn einzelne Punkte der LINGUA-Analyse falsch wären, liesse sich daraus nicht automatisch ableiten, dass auch das Resultat hinsichtlich der Sozia- lisation nicht stimme. Die Kritik in der Evaluation sei indessen in fachlich- tibetologischer Hinsicht ebenfalls zurückzuweisen. Es werde etwa fälschli- cherweise davon ausgegangen, ein LINGUA-Bericht gebe alle Daten um- fassend wieder. Dabei werde vergessen, dass diese Berichte nicht für die wissenschaftliche Diskussion gedacht seien, sondern im Verwaltungsver- fahren von Nicht-Linguisten verwendet würden. In einer Reihe von Punkten bestätigten die Autoren der Evaluation zudem die Einschätzung der sach- verständigen Person, etwa wenn es um Merkmale gehe, die nicht dem (…)- Tibetischen, sondern dem Lhasa-Tibetischen zuzuordnen seien. Weiter würden in der Evaluation in erster Linie Elemente diskutiert, in denen die Darstellung der sachverständigen Person nach Meinung der Autoren feh- lerhaft sei, während ignoriert werde, wenn die Sprache der Beschwerde- führerin nicht den Erwartungen entspreche. Ferner werde in der Evaluation behauptet, die dem (…)-Dialekt entsprechenden Züge ihrer Sprache könn- ten nur in C._______ erworben worden sein. Dies stelle aber nur eine Mög- lichkeit dar und lasse das Gesamtbild der Sprache ausser Acht. Eine ur- sprünglich aus C._______ stammende Familie würde im Exil nicht plötzlich damit aufhören, diesen Dialekt zu sprechen. Schliesslich werde nicht auf die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin eingegan- gen, was der soziolinguistischen Realität in der Volksrepublik China nicht gerecht werde. Hingegen anerkenne die sachverständige Person einige wenige formale Fehler, welche aber nichts an der Sprechweise der Be- schwerdeführerin und damit am Resultat der LINGUA-Analyse änderten. In allen untersuchten Bereichen hätten sich keine überwiegenden Gemein- samkeiten mit dem Dialekt von C._______ gezeigt, obwohl sie (mehrmals) aufgefordert worden sei, ihren eigenen Dialekt zu sprechen. Der angege- bene Aufenthalt im Exil sowie das zum Zeitpunkt der Ausreise relativ junge Alter der Beschwerdeführerin sei dabei berücksichtigt worden. Der Um- stand, dass sie eine Zahnspange trage, könnte lediglich einen Einfluss auf ihre Aussprache haben, nicht aber auf grammatikalische Elemente oder den Wortschatz.

E. 4.7 In der Triplik wird festgehalten, dass das Gericht im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 tatsächlich nur unter anderem die Durchführung einer ergänzenden Anhörung angeregt habe. Angesichts der festgestellten, nicht unerheblichen Mängel im ersten Verfahren wäre es indessen angebracht gewesen, zumindest eine weitere Befragung durchzuführen, bei welcher

D-3499/2020 Seite 16 die Übersetzung problemlos verständlich gewesen wäre. Den Beteuerun- gen der Vorinstanz, sich um eine angemessene Übersetzung bemüht zu haben, sei das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegen- zuhalten, welches diese Bemühungen als ungenügend erachtet habe. Das Gericht habe sich auch bereits abschliessend zu den eher geringen Chine- sischkenntnissen geäussert – diese könnten nicht als klares Zeichen für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets gewertet werden – und die abwei- chende Einschätzung der Vorinstanz hierzu sei nicht relevant. Das SEM argwöhne sinngemäss, sie könnte chinesische Begriffe, etwa von Trans- portmitteln, auswendig gelernt haben. Dieser Unterstellung sei zu wider- sprechen, da sie in den Befragungen oft und spontan chinesische Wörter verwendet habe. Die betreffende Argumentation zeige die einseitige Vor- gehensweise der Vorinstanz, bei welcher die Hypothese der Unglaubhaf- tigkeit aufgestellt werde und in der Folge lediglich jene Elemente geprüft würden, welche diese Annahme stützten. Für die Glaubhaftigkeit spre- chende Aspekte würden dagegen nicht berücksichtigt. Es sei auch proble- matisch, dass jegliches Auffinden von erwarteten Kenntnissen mit dem Ar- gument, dieses Wissen könne auswendig gelernt werden, als nicht aussa- gekräftig gewertet werden könnte. Sodann habe das Gericht im vorange- henden Urteil Verständigungsschwierigkeiten beim LINGUA-Telefoninter- view für möglich gehalten und das SEM habe es unterlassen, den Experten diesbezüglich zu befragen. Es sei daher das Prinzip im Zweifel für den Ge- suchsteller anzuwenden. Zu den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Evaluation werde eine Stellungnahme der Tibetologen, welche diese verfasst hätten, eingereicht. Das SEM gehe nicht ernsthaft auf das sehr einlässliche Gutachten ein, in welchem nicht nur einzelne Fehler, sondern gravierende Mängel festge- stellt worden seien. Zwar treffe es zu, dass eine linguistische Analyse im Verwaltungsverfahren nicht alle Daten umfassend wiederzugeben habe. Sie müsse aber dennoch wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und es wäre auch nach Elementen zu suchen gewesen, welche für die Angaben der Beschwerdeführerin sprechen. Weiter sei es spekulativ, anzunehmen, dass eine aus C._______ stammende Familie im Exil nicht plötzlich auf- höre, ihren Dialekt zu sprechen. Diese Möglichkeit sei im Kontext von Flucht, Not, Abhängigkeit und erzwungener Anpassung durchaus denkbar. In der beiliegenden Stellungnahme – unterzeichnet von den Autoren der Evaluation sowie M._______ – wird festgehalten, die LINGUA-Analyse von «AS19» enthalte nicht nur Annäherungen, sondern auch grössere wissen- schaftliche und forensische Mängel. Die Analyse erscheine unausgewogen

D-3499/2020 Seite 17 und erlaube es den verantwortlichen Personen – die keine Spezialisten seien und denen der wissenschaftliche Hintergrund fehle, diese Defizite zu erkennen – nicht, sich ein unbefangenes Bild über die von der Beschwer- deführerin gesprochene Varietät des Tibetischen zu machen. Keines der dargelegten Elemente stelle einen Beweis dafür dar, dass sie nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Angesichts der Relevanz von linguistischen Analysen zur Bestimmung der Sozialisierung im Asylverfah- ren sei es von grosser Bedeutung, dass deren Glaubwürdigkeit bewahrt und diese streng wissenschaftlich und von kompetenten Experten durch- geführt würden. Dies sei vorliegend augenscheinlich nicht der Fall.

E. 4.8 Nach ergänzend gewährter Akteneinsicht nahmen die Autoren der Eva- luation mit Schreiben vom 11. November 2021 Stellung zu den Ausführun- gen der Fachstelle LINGUA sowie des Experten «AS19». Sie äussern sich unter anderem eingehend zur Frage, ob respektive inwiefern von einer An- passung der Sprache der Beschwerdeführerin an die im Exil gesprochene Varietät ausgegangen werden müsse und welche Auswirkungen dies auf die linguistische Analyse habe. Es wird etwa darauf hingewiesen, dass der exiltibetische Kontext aus verschiedenen Gründen die Verwendung eines einheitlichen Dialekts fördere – was gerade zur Ausbildung einer exiltibeti- schen Koine geführt habe – und dass es keine wissenschaftlichen Daten dazu gebe, wie rasch ein allfälliger sprachlicher Anpassungsprozess im Exil erfolge. Zudem wird erneut betont, es sei nicht das Ziel der Evaluation, zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin am angegebenen Ort soziali- siert worden sei. Vielmehr handle es sich um eine Kritik der Analyse und Interpretationen der sachverständigen Person «AS19», welche ihre Schlussfolgerungen auf eine falsche respektive unvollständige linguisti- sche Analyse stütze. Die dargelegten Elemente könnten auch anders in- terpretiert werden und es seien unbestrittenermassen Züge des (…)-Dia- lekts vorhanden, was offenbar nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ge- wertet worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls

D-3499/2020 Seite 18 sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersu- chungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be- weis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvoll- ständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.2 Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Verletzung der Begrün- dungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nach der Kassa- tion eines Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflich- tet ist, im Rahmen der Neubeurteilung sämtliche der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente zu berücksichtigten. Zudem äusserte sich das Gericht im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 nicht abschliessend zu einzelnen Sachverhaltselementen. Vielmehr kam es zum Schluss, dass aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht mit genügender Sicherheit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise nicht in der Au- tonomen Region Tibet gelebt habe (vgl. a.a.O. E. 4.6). Entsprechend wurde die Vorinstanz angewiesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Da- bei wurde unter anderem eine linguistische Analyse vorgeschlagen, welche in der Folge durchgeführt wurde. In der nun angefochtenen Verfügung greift das SEM verschiedene Argumente aus seinem ersten Asylentscheid vom 22. Februar 2018 auf und setzt diese in einen Kontext mit den Ergeb- nissen der LINGUA-Analyse. Aus der neuen Verfügung geht dabei mit aus- reichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM nach wie vor

D-3499/2020 Seite 19 davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei nicht en dem von ihr angege- benen Ort in Tibet hauptsozialisiert worden. Es war ihr denn auch möglich, die Verfügung vom 8. Juni 2020 sachgerecht anzufechten. Zwar wäre eine eingehendere Auseinandersetzung mit den bereits im ersten Beschwerde- verfahren aufgeworfenen Argumenten und den diesbezüglichen Einschät- zungen des Bundesverwaltungsgerichts zu begrüssen gewesen, um Wie- derholungen im laufenden Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht ist aber zu verneinen. 5.3 Im erstinstanzlichen Asylverfahren kam es mehrfach zu Verständi- gungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweili- gen dolmetschenden Personen. Wie bereits im Urteil D-1809/2018 vom

22. Juni 2018 festgestellt wurde, betrafen diese Probleme zumindest zu einem gewissen Grad sämtliche der vom SEM durchgeführten Befragun- gen (vgl. dazu a.a.O. E. 4.5.2). Während sowohl das beratende Vorge- spräch als auch die Erstbefragung – bei welcher dieselbe Person über- setzte – verkürzt geführt wurden (vgl. SEM-Akten A18, S. 2 und A20, F35 f.), war es möglich, die Anhörung vollständig durchzuführen und die Asylgründe zu erheben. Zwar war auch bei der Anhörung die Verständi- gung nicht durchwegs problemlos. So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals um Wiederholung von Fra- gen bat und offenbar verschiedene Begriffe nicht oder falsch verstand (vgl. SEM-Akte A25, etwa F18, F27 ff., F45, F63 f., F115 ff.). Das Gericht stufte diese Verständigungsschwierigkeiten im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 als nicht unerheblich ein. Da auch das Gutachten zum Alltagswissen keine eindeutigen Schlussfolgerungen zuliess, wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt als nicht ausreichend erstellt erachtet (vgl. a.a.O. E. 4.5.4). Trotz der Ver- ständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen können diese aber nicht etwa als unverwertbar angesehen werden. Zahlreiche Fragen konnten ge- stellt und von der Beschwerdeführerin beantwortet werden. Sie schilderte ihre Asylgründe zuerst in einem freien Bericht und legte diese im Rahmen von präzisierenden Nachfragen genauer dar (vgl. SEM-Akte A25, F68 ff.). Obwohl es auch hierbei mehrmals zu Wiederholungen von Fragen oder Rückfragen seitens des Dolmetschers kam, wird insgesamt deutlich, dass die Asylvorbringen vollständig erhoben werden konnten. Zum Ende der Be- fragung gab die Beschwerdeführerin denn auch selbst zu Protokoll, sie habe nichts mehr zu erzählen und keine weiteren Gründe anzufügen, wel- che gegen eine Wegweisung sprechen könnten (vgl. SEM-Akte A25, F168 f.). Weiter bestätigte sie, sie habe den Dolmetscher gut verstanden und ihn andernfalls gebeten, die Fragen zu wiederholen (vgl. SEM-Akte

D-3499/2020 Seite 20 A25, F166). Nachdem im Anschluss an das Kassationsurteil eine linguisti- sche Analyse vorgenommen wurde, ist es – wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergibt – nunmehr möglich, durch die Würdigung sämtli- cher vorliegender Akten eine Beurteilung der Herkunft der Beschwerdefüh- rerin vorzunehmen. Trotz der Verständigungsschwierigkeiten bei den Be- fragungen ist der Sachverhalt damit als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die Sache erneut an die Vorinstanz zur Vornahme einer weiteren Befragung mit einem anderen Dol- metscher zurückzuweisen. Sodann ist aufgrund der heute vorliegenden Ak- ten davon auszugehen, dass es beim LINGUA-Telefongespräch nicht zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Die sachverständige Per- son «AS19» hielt in der LINGUA-Analyse vom 5. Oktober 2018 einleitend ausdrücklich fest, die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und der befragenden Person sei gut gewesen. Da keine Gründe bestehen, die Qualifikation und Arbeitsweise von «AS19» grundsätzlich anzuzweifeln (vgl. dazu nachstehend E. 6.2), kann auf diese Einschätzung abgestellt werden. 5.4 5.4.1 Weiter wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend ge- macht, da der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Stellungnahme des Experten «AS19» (SEM-Akte A76) gewährt worden sei. In seiner Verfü- gung vom 23. September 2021 hielt das SEM diesbezüglich fest, es be- stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung. Die betreffende Aktennotiz enthalte detaillierte Ausführungen und Beispiele zu sprachlichen Formen des Tibetischen, welche einen Lerneffekt ermög- lichen würden. Auch Laien könnten zumindest einige dieser sprachlichen Formen etwa im Hinblick auf ein LINGUA-Interview erlernen und damit, selbst wenn sie diese in der Folge nicht konsistent verwendeten, die Ana- lyse verfälschen und künftige Abklärungen erschweren. Weiter bestehe die realistische Möglichkeit, dass die sachverständige Person aufgrund der Ak- tennotiz identifiziert werden könnte. Es gebe für das Tibetische nur sehr wenige Spezialisten, welche oft miteinander bekannt seien. Entsprechend sei es durchaus möglich, dass anhand der Argumentation, des wissen- schaftlichen Fokus und bestimmter inhaltlicher und formaler Merkmale auf die Identität des Autors geschlossen werden könnte. Dieses Risiko lasse sich mit einer Schwärzung bestimmter Passagen nicht umgehen und könnte die Sicherheit der sachverständigen Person beeinträchtigen. Aus- serdem zeigten die aktuellen massiven Anschuldigungen gegen «AS19», dass bei einer Identifikation auch mit einem Reputationsschaden und be- ruflichen Einschränkungen zu rechnen wäre. Die Aktennotiz der

D-3499/2020 Seite 21 sachverständigen Person (SEM-Akte A76) könne daher nicht offengenge- legt werden. Es werde der Beschwerdeführerin aber eine Zusammenfas- sung mit den wichtigsten Erkenntnissen daraus zur Verfügung gestellt. 5.4.2 In der im Verfahren D-4696/2021 eingereichten Beschwerde vom

26. Oktober 2021 wurde geltend gemacht, die Ausführungen des SEM seien nicht nachvollziehbar. Wenn die sachverständige Person «AS19» an- hand ihrer Argumentation erkannt werden könnte, müsste davon ausge- gangen werden, dass ausschliesslich dieser Experte die betreffenden Ar- gumente verwende und entsprechende Schlussfolgerungen ziehe. Wäre dies der Fall, könnte bei einem solchen Gutachten nicht von belastbarer Evidenz gesprochen werden. Es sei folglich davon auszugehen, dass es nicht möglich sei, die sachverständige Person zu identifizieren, weshalb umfassende Einsicht – unter Vornahme der nötigen Anonymisierung – zu gewähren sei. Auch das Argument eines Lerneffekts greife nicht, da bereits jetzt bekannt sei, welche Dialekte in Tibet wo gesprochen würden, womit die Asylsuchenden allenfalls mithilfe anderer Quellen versuchen könnten, diese zu erlernen. 5.4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2021 fest, bereits die ehemalige Asylrekurskommission habe bestätigt, dass LIN- GUA-Berichte als vertraulich zu klassieren seien und nicht vollständig ver- öffentlicht werden dürften, um zu verhindern, dass sich ein Lerneffekt ein- stelle. Diese Rechtsprechung sei auch heute noch gültig. Weiter sei das Risiko einer Identifizierung der sachverständigen Person bei einer Offenle- gung der Akte A76 real. Sie nehme darin Stellung zur geäusserten Kritik an ihrer Arbeit und habe, um angemessen darauf eingehen zu können, unter anderem ihren Forschungsansatz und ihr Transkriptionssystem erklärt. Diese Elemente fänden sich auch in ihren Publikationen wieder. Zusam- men mit weiteren inhaltlichen und formalen Merkmalen des Textes – wel- che sich nicht anonymisieren liessen – könnte die umfassende Einsicht in dieses Aktenstück die Identifikation der sachverständigen Person nach sich ziehen. 5.4.4 In der Replik vom 6. Dezember 2021 wird ausgeführt, es gehe vorlie- gend nicht um die Offenlegung der Identität von «AS19», sondern lediglich um angemessene Edition des Aktenstücks A76. Das SEM verweise auf den eigenen Forschungsansatz und das eigene Transkriptionssystem der sachverständigen Person. Diesbezüglich sei erneut festzuhalten, dass wis- senschaftliche Erkenntnisse allgemeingültig und mithin überprüf- und re- produzierbar sein müssten, da sie ansonsten nicht belastbar wären. Wenn

D-3499/2020 Seite 22 die Forschung einer einzelnen Person nicht von anderen Fachperson ge- teilt oder zumindest (noch nicht) nachvollzogen werden könne, dürfte dies kaum ausreichen, um Aussagen mit derart gravierenden Folgen für die Be- troffenen zu machen, wie dies vorliegend der Fall sei. Die Analyse von «AS19» könne nicht nur auf einem Forschungsergebnis respektive aus- schliesslich auf der eigenen Forschung beruhen, sonst könnte sie nicht als wissenschaftlich fundiert betrachtet werden. Es müsse somit zumindest eine weitere Argumentationslinie bestehen, welche offenzulegen sei. 5.4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundes- verfassung abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 ff. VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheim- haltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht ab- geschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings ledig- lich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe beste- hen. Dabei ist eine sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegen- stehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu be- schränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, darf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt- nis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und all- fällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Berücksich- tigung von geheim gehaltenen Akten bei der Entscheidfindung ist somit nicht ausgeschlossen, wird indessen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Parteien in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Akten- stücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können. 5.4.6 Das SEM verweigerte vorliegend zwar die vollumfängliche Einsicht in das Aktenstück A76, es wurde der Beschwerdeführerin aber eine

D-3499/2020 Seite 23 Zusammenfassung der betreffenden Aktennotiz von «AS19» (SEM-Akte A87) zur Verfügung gestellt. Diese enthält die wesentlichen Elemente der Stellungnahme, trägt aber den berechtigten Interessen an der Geheimhal- tung des Verfassers sowie der Vermeidung eines Lerneffekts Rechnung. Die Aktennotiz geht relativ ausführlich auf die konkrete Vorgehensweise der sachverständigen Person ein, greift zahlreiche Punkte aus der LIN- GUA-Analyse auf und enthält Erläuterungen dazu, wie bestimmte Aspekte der Sprache der Beschwerdeführerin beurteilt wurden. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen der vollumfänglichen Offenlegung von LINGUA-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentli- che Interesse wird dabei insbesondere in der Verhinderung eines Lernef- fekts gesehen, wodurch zukünftige Abklärungen in solchen Verfahren er- schwert oder verunmöglicht würden. Aus der Analyse gehen regelmässig nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die erwarteten Antworten oder Hinweise darauf hervor, weshalb die betroffene Person die korrekte Antwort hätte wissen müssen. Es lassen sich daraus auch Beschreibungen von als ausschlaggebend erachteten Sprachmerkmalen entnehmen. Diese Informationen könnten von anderen Asylsuchenden missbraucht werden, um die Identifizierung ihrer Herkunft zu erschweren. Sodann liegt das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung insbesondere im Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1). Diese Geheimhaltungsinteressen sind auch in Bezug auf die vorliegende Aktennotiz von «AS19» einschlägig und teilweise gar noch akzentuiert, da zahlreiche Elemente der LINGUA-Analyse aufgegriffen und näher ausge- führt werden. Auch unter Berücksichtigung der Einwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung zur Verweigerung der vollständigen Offenlegung von LIN- GUA-Analysen abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass bekannt ist, welche Dialekte in welchen Regionen Tibets gesprochen werden, was es grund- sätzlich ermöglichen würde, mithilfe von anderen Quellen gewisse dialekt- spezifische Elemente zu erlernen. Die vollständige Offenlegung einer de- taillierten Stellungnahme wie der vorliegend fraglichen Aktennotiz A76 würde aber eine weit gezieltere «Vorbereitung» für zukünftige LINGUA-Ge- spräche ermöglichen, da sich daraus erheblich präzisere Hinweise auf die Analysemethodik und entsprechend darauf entnehmen lassen, welche sprachlichen Merkmale erwartet werden. Dies würde ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren. Dabei ist es nicht entscheidend, ob

D-3499/2020 Seite 24 respektive inwiefern spezifische sprachliche Elemente tatsächlich erlernt werden können. Bereits eine nicht konsistente Verwendung von angelern- ten Sprachmerkmalen wäre, wie das SEM zutreffend festhält, geeignet, eine Analyse zu verfälschen und Herkunftsabklärungen zu erschweren. Folglich stehen der Offenlegung der Akte A76 gewichtige öffentliche Inte- ressen entgegen, die das private Interesse der Beschwerdeführerin – wel- che eine ausführliche Zusammenfassung der Stellungnahme erhalten hat

– an der Einsicht überwiegen. Zudem lässt es sich zumindest nicht aus- schliessen, dass es in dem wohl überschaubaren Kreis von Tibetologie- Experten möglich wäre, Rückschlüsse auf eine Person anhand ihres For- schungsansatzes, ihrer Methodologie oder aufgrund von Verweisen auf ei- gene Forschungsergebnisse zu ziehen. Entgegen der insbesondere in der Replik vom 6. Dezember 2021 vertretenen Auffassung lässt dies nicht auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit oder Überprüfbarkeit der Argumentation der sachverständigen Person schliessen. Vielmehr geht aus den offenge- legten Dokumenten – namentlich dem rechtlichen Gehör zur LINGUA-Ana- lyse, der Stellungnahme von LINGUA sowie der Zusammenfassung der Akte A76 – mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die sachverständige Person zu ihren Schlussfolgerungen kam. Vor diesem Hintergrund ist die vom SEM vorgenommene Verweigerung der Einsicht in die Akte A76 auch als verhältnismässig zu erachten. Die Beschwerdefüh- rerin war in der Lage, ihre Sichtweise darzulegen und sich einlässlich zur LINGUA-Analyse sowie den in diesem Zusammenhang erstellten Doku- menten zu äussern. Es liegt somit keine unzulässige Einschränkung der Akteneinsicht vor und der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Beschwerdeverfahren er- hobenen formellen Rügen nicht überzeugen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen ti- betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder weg- weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die

D-3499/2020 Seite 25 Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prü- fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM dies- bezüglich sowohl ein Gutachten zum Alltagswissen – welches das Bundes- verwaltungsgericht als uneindeutig erachtete – als auch ein linguistisches Gutachten erstellt. Bei diesen LINGUA-Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach- vollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Be- weiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1). 6.2 6.2.1 Vorliegend wurden die im Rahmen des rechtlichen Gehörs offenge- legten Auszüge der LINGUA-Analyse von E._______ und F._______ über- prüft. In ihrer Evaluation kritisieren die beiden Tibetologen die Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» stark und sie äussern erhebliche Zweifel an deren fachlichen Qualifikation. 6.2.2 In seinem Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat sich das Bundesverwaltungsgericht einge- hend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Nach einer umfassenden Prüfung des Wer- degangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftli- chen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vor- zunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten un- tersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umge- setzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (Language Analysis for the Determination of Origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von «AS19» erstellten LINGUA-Analy- sen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran

D-3499/2020 Seite 26 ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.9). 6.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte linguistische Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Einleitend wird festgehalten, dass die Analyse auf einem 66-minütigen Te- lefongespräch basiert, wobei die akustische Qualität des Gesprächs ebenso wie die Verständigung zwischen Interviewerin und Probandin gut gewesen sei. Die sachverständige Person formulierte anhand der biografi- schen Angaben der Beschwerdeführerin die Erwartungen an ihre Sprache. Dabei wurden auch ihre Aufenthalte in Nepal und der Schweiz, ihr relativ junges Alter sowie ein gewisser Akkomodationseffekt an die Sprache der Interviewerin, welche ein stärker vom Lhasa-Tibetischen beeinflusstes Zentraltibetisch spreche, berücksichtigt. In der Folge mass «AS19» ihre Aussagen an diesen Erwartungen und zog daraus entsprechende Schlüsse. Dabei wurde aufgezeigt, dass die Sprache der Beschwerdefüh- rerin sowohl Übereinstimmungen mit dem Dialekt von C._______ als auch mit dem Lhasa-/Exiltibetischen aufweist. In zwei Bereichen war keine der Varietäten überwiegend vertreten, in einem überwogen die Elemente des Lhasa-/Exiltibetischen. Angesichts der geltend gemachten Biografie hätte der Experte erwartet, dass vorwiegend (…)-Formen gebraucht werden, insbesondere im Bereich Morphologie/Morphosyntax, da dieser bei einem Sprecher relativ stabil sei. Insgesamt erfüllte die Sprache der Beschwerde- führerin die Erwartungen nicht, weshalb festgestellt wurde, sie sei sehr wahrscheinlich nicht am angegebenen Ort in der Volksrepublik China sozi- alisiert worden, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft. Dieses Fazit erscheint vor dem Hintergrund der in der Analyse dargelegten Untersu- chung der sprachlichen Elemente überzeugend. 6.2.4 In der Evaluation von E._______ und F._______ wird aus einem – nach Auffassung der Autoren mit gravierenden Mängeln behafteten – schriftlich transkribierten Auszug derselben Datenbasis eine grundlegend andere Schlussfolgerung gezogen. Die beiden Tibetologen sind insbeson- dere der Ansicht, die dargestellten Elemente der Sprache der Beschwer- deführerin seien gut mit einem Substrat des (…)-Dialekts und einem Adstrat des Lhasa-/Exiltibetischen erklärbar. Entsprechend seien ihre An- gaben zur Herkunft mit den linguistischen Daten vereinbar und es sei wahr- scheinlich, dass sie vor der Ausreise in einem Milieu sozialisiert worden sei, in welchem der (…)-Dialekt gesprochen werde. Diesbezüglich ist in- dessen festzuhalten, dass die beiden Autoren die Beschwerdeführerin noch nie sprechen gehört haben. Ihre Einschätzung beruht vielmehr auf

D-3499/2020 Seite 27 den Auszügen der LINGUA-Analyse, welche im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offengelegt worden waren. In den Stellungnahmen der Fachstelle LINGUA und «AS19» wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es fragwürdig erscheint, basierend auf dieser beschränkten Daten- grundlage Schlüsse zu einem allfälligen Substrat respektive Adstrat in der Sprache eines Asylsuchenden zu ziehen (vgl. SEM-Akten A79, Ziff. 3.1 und A86, S. 2 und 6). Ein zentrales Argument der Autoren der Evaluation – wel- ches insbesondere auch in der Stellungnahme vom 11. November 2021 aufgegriffen wird – ist, dass sich die Beschwerdeführerin der Interviewerin angepasst haben könnte (Akkomodationseffekt) sowie dass die von ihr gel- tend gemachte Aufenthaltsdauer im Exil ausreichend sei, sprachliche Ver- änderungen an ihrem Dialekt, mithin die Aufnahme von exiltibetischen Ele- menten, hervorzurufen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die sach- verständige Person «AS19» in ihrer Analyse die Möglichkeit einer Anpas- sung an die Interviewerin berücksichtigt hat, ebenso den Aufenthalt im Exil. Die Autoren der Evaluation scheinen davon auszugehen, dass das Vorhan- densein von Elementen des (…)-Dialekts einzig mit einer Hauptsozialisa- tion in Kreis C._______ zu erklären sei. Es ist indessen auch möglich, dass die Beschwerdeführerin im Exil sozialisiert worden ist innerhalb einer Fa- milie, die aus C._______ stammt und diesen Dialekt spricht, oder dass sie zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ausgereist ist, als von ihr angegeben. In seiner Stellungnahme hält der Experte «AS19» fest, im Unterschied zu den Autoren der Evaluation habe er das Gesamtbild der Sprache der Be- schwerdeführerin berücksichtigt. Dabei verwies er insbesondere auch da- rauf, dass die Merkmale des (…)-Dialekts in keinem der untersuchten Be- reiche überwogen hätten, was auch in Anbetracht des angegebenen drei- jährigen Aufenthalts im Exil sowie des relativ jungen Alters der Beschwer- deführerin nicht zu erwarten gewesen sei (vgl. SEM-Akte A86, S. 6 f.). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und überzeugender als die Schlussfolgerungen der Autoren der Evaluation, welche die Beschwer- deführerin nie sprechen gehört haben und deren Interpretationen folglich auf einer sehr eingeschränkten Datengrundlage beruhen. 6.2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich die vorliegende LINGUA-Analyse der sachverständigen Person «AS19» als schlüssig er- weist. Unter Berücksichtigung der Evaluation von E._______ und F._______, der Stellungnahmen dazu seitens der Fachstelle LINGUA so- wie «AS19» sowie der erneuten Ausführungen der Autoren der Evaluation kommt das Gericht zum Schluss, dass die Qualität der LINGUA-Analyse vom 5. Oktober 2018 nicht zu beanstanden ist. Deren Aussagekraft ist folg- lich nicht beeinträchtigt, womit ihr ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist.

D-3499/2020 Seite 28 6.3 Weiter sind zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Her- kunft zu verschleiern versucht, die Aussagen in den Befragungen heranzu- ziehen. Anlässlich der Erstbefragung machte sie nur sehr wenige und ober- flächliche Ausführungen zu ihrem Herkunftsort, wobei sich aber nicht aus- schliessen lässt, dass dies auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzu- führen war (vgl. SEM-Akte A21, F34 ff.). Bei der Anhörung erfolgten zwar einige weitere Angaben zu ihrem Dorf (vgl. A25, F11, F22, F160). Die ent- sprechenden Aussagen blieben aber oft wenig substanziiert, etwa wenn sich die Beschwerdeführerin zum Bau einer Strasse äusserte und angeben sollte, was sich dadurch verändert habe (vgl. SEM-Akte A25, F35 ff.). Nach Orten in der Umgebung gefragt, konnte sie lediglich J._______, D._______ und K._______ nennen (vgl. SEM-Akte A25, F65). Angesprochen auf die Namen von anderen umliegenden Dörfern waren ihr diese nicht bekannt (vgl. SEM-Akte A25, F61). Dieses äusserst beschränkte Wissen erstaunt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihr Dorf nie verlassen haben will (vgl. SEM-Akte A25, F56 f.). Sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder seien jeweils nach J._______ oder K._______ gegangen, um Geschäfte zu erledigen, einzukaufen oder die Schule zu be- suchen (vgl. SEM-Akte A21, F29, F32 f.; A25, F13, F51). Es wäre daher anzunehmen, dass diese zumindest gelegentlich etwas von ihren Reisen erzählt hätten. Überdies lässt die Angabe der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung, sie habe ausserhalb ihres Zuhauses, auf dem Weg nach J._______, erstmals ihr Familienbüchlein gesehen (vgl. SEM-Akte A21, F13 ff.), darauf schliessen, dass sie ihr Heimatdorf doch bereits vor der Ausreise einmal verlassen hat. Dies ergibt sich auch aus der Aussage im LINGUA-Bericht, dass sie sich zum Kloster (…) begeben habe (vgl. SEM- Akte A57), welches sich im Ort L._______ befindet. Sodann fehlt es den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltag ebenfalls an Sub- stanz. Sie erklärte etwa, dass sie den Eltern im Haushalt und auf dem Feld geholfen habe, «beim Düngen und so» (vgl. SEM-Akte A21, F26). Auf die Frage, was die Dorfjugend in der Freizeit unternommen habe, führte sie aus, es habe so etwas wie Wochenenden nicht gegeben und es werde ständig auf dem Feld gearbeitet; zudem habe sie mit Kolleginnen Spiele gespielt. Wenn im Winter mangels Feldarbeit nicht gearbeitet worden sei, hätten die Mädchen Handschuhe gestrickt und die Jungs, welche Handels- arbeit hätten verrichten müssen, seien nach J._______ und so weiter ge- gangen (vgl. SEM-Akte A25, F81 f.). Nach den angebauten Pflanzen be- fragt nannte die Beschwerdeführerin lediglich Weizen und «Brawu» (vgl. SEM-Akte A25, F257). Diese Ausführungen erweisen sich als wenig konk- ret und es ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ver- ständigung mit der dolmetschenden Person teilweise nicht reibungslos

D-3499/2020 Seite 29 funktionierte, nicht erklärbar, dass sie keine präziseren Angaben zu ihren (angeblichen) Lebensumständen im Dorf B._______ machen konnte. Dies- bezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auf die einleitende Frage nach ihrer Unterkunft in der Schweiz durchaus in der Lage war, genauere Beschreibungen zu ihrem Alltag abzugeben, welche von ihren subjektiven Wahrnehmungen geprägt waren (vgl. SEM-Akte A25, F9). Entsprechende Ausführungen zu ihrem Le- ben in der Heimat finden sich in den Befragungen jedoch nicht. 6.4 Sodann beschrieb die Beschwerdeführerin ihren Reiseweg nach Nepal in wenigen Sätzen. Ihre Schilderung erschöpft sich in einer kurzen Anei- nanderreihung von Abläufen, ohne besondere Ereignisse, Gefühlsregun- gen oder persönliche Empfindungen zu enthalten (vgl. SEM-Akten A21, F43 und A25, F68). Gerade wenn dies tatsächlich das erste Mal gewesen wäre, dass sie ihr zu Hause verlassen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass es sich bei der Reise nach Nepal um ein einschneidendes Erlebnis handelt, dessen Eindrücke ihr im Gedächtnis bleiben. Die oberflächliche Schilderung der Ausreise lässt daher ebenfalls Zweifel an der geltend ge- machten Herkunft aufkommen. Des Weiteren ist schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Telefonnummern ihres Vaters und ihres Bruders, welche beide über Mobiltelefone verfügt hätten, nicht kennen will (vgl. SEM-Akte A25, F20 und F138). Sie erklärte diesbezüglich lapidar, sie habe diese nicht mitgenommen (vgl. SEM-Akte A25, F139). Ihrer Darstel- lung zufolge verliess sie damals erstmals ihr Heimatdorf und ihr Land, ohne als Minderjährige eine Möglichkeit zu haben, ihre Angehörigen zu kontak- tieren. Es ist schwer vorstellbar, dass sie unter diesen Umständen nicht versucht hätte, sich die Telefonnummer ihres Vaters oder Bruders zu mer- ken respektive aufzuschreiben. 6.5 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht zu überzeugen ver- möge, da es dieser an Substanz fehlt und ihr Verhalten im tibetischen Kon- text nicht nachvollziehbar erscheint. So hatte sie angeblich keine Kennt- nisse über die Hintergründe der Flugblattaktion, deren genaue Umsetzung sowie dazu, was überhaupt auf den Flugblättern gestanden habe (vgl. SEM-Akte A25, F83 ff.). Zudem ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Initianten der Aktion – offenbar ihr Bruder, ein Freund sowie zwei wei- tere Kolleginnen von diesem – die Beschwerdeführerin in dieses Vorhaben hineingezogen haben sollten, zumal es offenbar nur um einige wenige Flugblätter gegangen sei (vgl. SEM-Akte A25, F98). Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass sie mitten am Tag in Anwesenheit von zahlreichen

D-3499/2020 Seite 30 Passanten Flugblätter angebracht haben will, ohne sich bewusst gewesen zu sein, dass diese Aktion sie einer Gefahr aussetzen könnte (vgl. SEM- Akte A25, F113). Die Beschwerdeführerin war damals immerhin (…) Jahre alt und ihr Bruder, der sie um ihre Mitwirkung gebeten habe, noch etwas älter. Ungeachtet eines allfälligen jugendlichen Leichtsinns kann davon ausgegangen werden, dass die möglichen drastischen Konsequenzen der- artiger Aktionen in Tibet bekannt sind. Sodann fällt auf, dass die Beschwer- deführerin zwar davon spricht, nach der Verhaftung des Freundes ihres Bruders seien «sie» – gemeint sind wohl sie selbst und ihr Bruder – eben- falls gefährdet gewesen (vgl. SEM-Akte A25, F68). Dennoch soll sich der Bruder noch immer in B._______ aufhalten (vgl. SEM-Akte A21, F80). Ihre Ausführungen dazu, weshalb dieser nicht nach Nepal mitgekommen sei, sind sehr vage und ausweichend (vgl. SEM-Akten A25, F136 f.; ebenso A21, F81 f.), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieser weniger als die Be- schwerdeführerin gefährdet gewesen sein soll. Insgesamt ist die Einschät- zung des SEM, dass sich die Asylvorbringen als stereotyp und substanzlos erweisen, zu bestätigen. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gutachten zum Alltagswissen (SEM-Akte A35) nicht mehr heranzuziehen ist für die Beur- teilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Kreis C._______ soziali- siert worden ist. Im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einlässlich mit diesem Gutachten ausei- nandergesetzt und dabei festgestellt, es liessen sich daraus keine klaren Schlüsse ziehen (vgl. dort E. 4.5.3 f.). Es besteht keine Veranlassung auf die im vorliegenden Verfahren diesbezüglich umfangreichen Ausführungen des SEM sowie in den eingereichten Rechtsschriften erneut einzugehen, zumal es sich dabei im Wesentlichen lediglich um Wiederholungen der Ar- gumente handelt, welche die Parteien bereits im ersten Beschwerdever- fahren vorgebracht haben. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zwar einzelne Elemente gibt, welche für die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ sprechen. So konnte die Beschwerdeführerin bei den Befragungen einige zutreffende Angaben zu ihrem Dorf sowie den dortigen Lebensumständen machen. Ausserdem wies ihre Sprache unbestrittenermassen gewisse Züge des (…)-Dialekts auf. Dem steht indessen der Umstand gegenüber, dass es ihren Beschreibungen oft an Details und Substanz sowie persön- lichen Eindrücken fehlt, was auch mit allfälligen Verständigungsschwierig- keiten mit den dolmetschenden Personen nicht ausreichend erklärbar ist. Ebenso sind die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft anzusehen.

D-3499/2020 Seite 31 Sodann spricht die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse gegen eine Her- kunft aus dem Kreis C._______, wobei dieser vorliegend – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – erhöhter Beweiswert zuzumes- sen ist. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sprechenden Elemente überwiegen und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bis kurz vor der Ausreise im Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet gelebt hat. 7. In Einklang mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin die schweizerischen Asylbehörden über ihre Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).

E. 5.2 Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nach der Kassation eines Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Neubeurteilung sämtliche der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente zu berücksichtigten. Zudem äusserte sich das Gericht im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 nicht abschliessend zu einzelnen Sachverhaltselementen. Vielmehr kam es zum Schluss, dass aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht mit genügender Sicherheit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise nicht in der Autonomen Region Tibet gelebt habe (vgl. a.a.O. E. 4.6). Entsprechend wurde die Vorinstanz angewiesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei wurde unter anderem eine linguistische Analyse vorgeschlagen, welche in der Folge durchgeführt wurde. In der nun angefochtenen Verfügung greift das SEM verschiedene Argumente aus seinem ersten Asylentscheid vom 22. Februar 2018 auf und setzt diese in einen Kontext mit den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Aus der neuen Verfügung geht dabei mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM nach wie vor davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei nicht en dem von ihr angegebenen Ort in Tibet hauptsozialisiert worden. Es war ihr denn auch möglich, die Verfügung vom 8. Juni 2020 sachgerecht anzufechten. Zwar wäre eine eingehendere Auseinandersetzung mit den bereits im ersten Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Argumenten und den diesbezüglichen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts zu begrüssen gewesen, um Wiederholungen im laufenden Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist aber zu verneinen.

E. 5.3 Im erstinstanzlichen Asylverfahren kam es mehrfach zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen dolmetschenden Personen. Wie bereits im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 festgestellt wurde, betrafen diese Probleme zumindest zu einem gewissen Grad sämtliche der vom SEM durchgeführten Befragungen (vgl. dazu a.a.O. E. 4.5.2). Während sowohl das beratende Vorgespräch als auch die Erstbefragung - bei welcher dieselbe Person übersetzte - verkürzt geführt wurden (vgl. SEM-Akten A18, S. 2 und A20, F35 f.), war es möglich, die Anhörung vollständig durchzuführen und die Asylgründe zu erheben. Zwar war auch bei der Anhörung die Verständigung nicht durchwegs problemlos. So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals um Wiederholung von Fragen bat und offenbar verschiedene Begriffe nicht oder falsch verstand (vgl. SEM-Akte A25, etwa F18, F27 ff., F45, F63 f., F115 ff.). Das Gericht stufte diese Verständigungsschwierigkeiten im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 als nicht unerheblich ein. Da auch das Gutachten zum Alltagswissen keine eindeutigen Schlussfolgerungen zuliess, wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt als nicht ausreichend erstellt erachtet (vgl. a.a.O. E. 4.5.4). Trotz der Verständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen können diese aber nicht etwa als unverwertbar angesehen werden. Zahlreiche Fragen konnten gestellt und von der Beschwerdeführerin beantwortet werden. Sie schilderte ihre Asylgründe zuerst in einem freien Bericht und legte diese im Rahmen von präzisierenden Nachfragen genauer dar (vgl. SEM-Akte A25, F68 ff.). Obwohl es auch hierbei mehrmals zu Wiederholungen von Fragen oder Rückfragen seitens des Dolmetschers kam, wird insgesamt deutlich, dass die Asylvorbringen vollständig erhoben werden konnten. Zum Ende der Befragung gab die Beschwerdeführerin denn auch selbst zu Protokoll, sie habe nichts mehr zu erzählen und keine weiteren Gründe anzufügen, welche gegen eine Wegweisung sprechen könnten (vgl. SEM-Akte A25, F168 f.). Weiter bestätigte sie, sie habe den Dolmetscher gut verstanden und ihn andernfalls gebeten, die Fragen zu wiederholen (vgl. SEM-Akte A25, F166). Nachdem im Anschluss an das Kassationsurteil eine linguistische Analyse vorgenommen wurde, ist es - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nunmehr möglich, durch die Würdigung sämtlicher vorliegender Akten eine Beurteilung der Herkunft der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Trotz der Verständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen ist der Sachverhalt damit als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die Sache erneut an die Vorinstanz zur Vornahme einer weiteren Befragung mit einem anderen Dolmetscher zurückzuweisen. Sodann ist aufgrund der heute vorliegenden Akten davon auszugehen, dass es beim LINGUA-Telefongespräch nicht zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Die sachverständige Person «AS19» hielt in der LINGUA-Analyse vom 5. Oktober 2018 einleitend ausdrücklich fest, die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und der befragenden Person sei gut gewesen. Da keine Gründe bestehen, die Qualifikation und Arbeitsweise von «AS19» grundsätzlich anzuzweifeln (vgl. dazu nachstehend E. 6.2), kann auf diese Einschätzung abgestellt werden.

E. 5.4.1 Weiter wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht, da der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Stellungnahme des Experten «AS19» (SEM-Akte A76) gewährt worden sei. In seiner Verfügung vom 23. September 2021 hielt das SEM diesbezüglich fest, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung. Die betreffende Aktennotiz enthalte detaillierte Ausführungen und Beispiele zu sprachlichen Formen des Tibetischen, welche einen Lerneffekt ermöglichen würden. Auch Laien könnten zumindest einige dieser sprachlichen Formen etwa im Hinblick auf ein LINGUA-Interview erlernen und damit, selbst wenn sie diese in der Folge nicht konsistent verwendeten, die Analyse verfälschen und künftige Abklärungen erschweren. Weiter bestehe die realistische Möglichkeit, dass die sachverständige Person aufgrund der Aktennotiz identifiziert werden könnte. Es gebe für das Tibetische nur sehr wenige Spezialisten, welche oft miteinander bekannt seien. Entsprechend sei es durchaus möglich, dass anhand der Argumentation, des wissenschaftlichen Fokus und bestimmter inhaltlicher und formaler Merkmale auf die Identität des Autors geschlossen werden könnte. Dieses Risiko lasse sich mit einer Schwärzung bestimmter Passagen nicht umgehen und könnte die Sicherheit der sachverständigen Person beeinträchtigen. Ausserdem zeigten die aktuellen massiven Anschuldigungen gegen «AS19», dass bei einer Identifikation auch mit einem Reputationsschaden und beruflichen Einschränkungen zu rechnen wäre. Die Aktennotiz der sachverständigen Person (SEM-Akte A76) könne daher nicht offengengelegt werden. Es werde der Beschwerdeführerin aber eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Erkenntnissen daraus zur Verfügung gestellt.

E. 5.4.2 In der im Verfahren D-4696/2021 eingereichten Beschwerde vom 26. Oktober 2021 wurde geltend gemacht, die Ausführungen des SEM seien nicht nachvollziehbar. Wenn die sachverständige Person «AS19» anhand ihrer Argumentation erkannt werden könnte, müsste davon ausgegangen werden, dass ausschliesslich dieser Experte die betreffenden Argumente verwende und entsprechende Schlussfolgerungen ziehe. Wäre dies der Fall, könnte bei einem solchen Gutachten nicht von belastbarer Evidenz gesprochen werden. Es sei folglich davon auszugehen, dass es nicht möglich sei, die sachverständige Person zu identifizieren, weshalb umfassende Einsicht - unter Vornahme der nötigen Anonymisierung - zu gewähren sei. Auch das Argument eines Lerneffekts greife nicht, da bereits jetzt bekannt sei, welche Dialekte in Tibet wo gesprochen würden, womit die Asylsuchenden allenfalls mithilfe anderer Quellen versuchen könnten, diese zu erlernen.

E. 5.4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2021 fest, bereits die ehemalige Asylrekurskommission habe bestätigt, dass LINGUA-Berichte als vertraulich zu klassieren seien und nicht vollständig veröffentlicht werden dürften, um zu verhindern, dass sich ein Lerneffekt einstelle. Diese Rechtsprechung sei auch heute noch gültig. Weiter sei das Risiko einer Identifizierung der sachverständigen Person bei einer Offenlegung der Akte A76 real. Sie nehme darin Stellung zur geäusserten Kritik an ihrer Arbeit und habe, um angemessen darauf eingehen zu können, unter anderem ihren Forschungsansatz und ihr Transkriptionssystem erklärt. Diese Elemente fänden sich auch in ihren Publikationen wieder. Zusammen mit weiteren inhaltlichen und formalen Merkmalen des Textes - welche sich nicht anonymisieren liessen - könnte die umfassende Einsicht in dieses Aktenstück die Identifikation der sachverständigen Person nach sich ziehen.

E. 5.4.4 In der Replik vom 6. Dezember 2021 wird ausgeführt, es gehe vorliegend nicht um die Offenlegung der Identität von «AS19», sondern lediglich um angemessene Edition des Aktenstücks A76. Das SEM verweise auf den eigenen Forschungsansatz und das eigene Transkriptionssystem der sachverständigen Person. Diesbezüglich sei erneut festzuhalten, dass wissenschaftliche Erkenntnisse allgemeingültig und mithin überprüf- und reproduzierbar sein müssten, da sie ansonsten nicht belastbar wären. Wenn die Forschung einer einzelnen Person nicht von anderen Fachperson geteilt oder zumindest (noch nicht) nachvollzogen werden könne, dürfte dies kaum ausreichen, um Aussagen mit derart gravierenden Folgen für die Betroffenen zu machen, wie dies vorliegend der Fall sei. Die Analyse von «AS19» könne nicht nur auf einem Forschungsergebnis respektive ausschliesslich auf der eigenen Forschung beruhen, sonst könnte sie nicht als wissenschaftlich fundiert betrachtet werden. Es müsse somit zumindest eine weitere Argumentationslinie bestehen, welche offenzulegen sei.

E. 5.4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 ff. VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen. Dabei ist eine sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu beschränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, darf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Berücksichtigung von geheim gehaltenen Akten bei der Entscheidfindung ist somit nicht ausgeschlossen, wird indessen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Parteien in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können.

E. 5.4.6 Das SEM verweigerte vorliegend zwar die vollumfängliche Einsicht in das Aktenstück A76, es wurde der Beschwerdeführerin aber eine Zusammenfassung der betreffenden Aktennotiz von «AS19» (SEM-Akte A87) zur Verfügung gestellt. Diese enthält die wesentlichen Elemente der Stellungnahme, trägt aber den berechtigten Interessen an der Geheimhaltung des Verfassers sowie der Vermeidung eines Lerneffekts Rechnung. Die Aktennotiz geht relativ ausführlich auf die konkrete Vorgehensweise der sachverständigen Person ein, greift zahlreiche Punkte aus der LINGUA-Analyse auf und enthält Erläuterungen dazu, wie bestimmte Aspekte der Sprache der Beschwerdeführerin beurteilt wurden. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen der vollumfänglichen Offenlegung von LINGUA-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse wird dabei insbesondere in der Verhinderung eines Lerneffekts gesehen, wodurch zukünftige Abklärungen in solchen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden. Aus der Analyse gehen regelmässig nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die erwarteten Antworten oder Hinweise darauf hervor, weshalb die betroffene Person die korrekte Antwort hätte wissen müssen. Es lassen sich daraus auch Beschreibungen von als ausschlaggebend erachteten Sprachmerkmalen entnehmen. Diese Informationen könnten von anderen Asylsuchenden missbraucht werden, um die Identifizierung ihrer Herkunft zu erschweren. Sodann liegt das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung insbesondere im Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1). Diese Geheimhaltungsinteressen sind auch in Bezug auf die vorliegende Aktennotiz von «AS19» einschlägig und teilweise gar noch akzentuiert, da zahlreiche Elemente der LINGUA-Analyse aufgegriffen und näher ausgeführt werden. Auch unter Berücksichtigung der Einwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung zur Verweigerung der vollständigen Offenlegung von LINGUA-Analysen abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass bekannt ist, welche Dialekte in welchen Regionen Tibets gesprochen werden, was es grundsätzlich ermöglichen würde, mithilfe von anderen Quellen gewisse dialektspezifische Elemente zu erlernen. Die vollständige Offenlegung einer detaillierten Stellungnahme wie der vorliegend fraglichen Aktennotiz A76 würde aber eine weit gezieltere «Vorbereitung» für zukünftige LINGUA-Gespräche ermöglichen, da sich daraus erheblich präzisere Hinweise auf die Analysemethodik und entsprechend darauf entnehmen lassen, welche sprachlichen Merkmale erwartet werden. Dies würde ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren. Dabei ist es nicht entscheidend, ob respektive inwiefern spezifische sprachliche Elemente tatsächlich erlernt werden können. Bereits eine nicht konsistente Verwendung von angelernten Sprachmerkmalen wäre, wie das SEM zutreffend festhält, geeignet, eine Analyse zu verfälschen und Herkunftsabklärungen zu erschweren. Folglich stehen der Offenlegung der Akte A76 gewichtige öffentliche Interessen entgegen, die das private Interesse der Beschwerdeführerin - welche eine ausführliche Zusammenfassung der Stellungnahme erhalten hat - an der Einsicht überwiegen. Zudem lässt es sich zumindest nicht ausschliessen, dass es in dem wohl überschaubaren Kreis von Tibetologie-Experten möglich wäre, Rückschlüsse auf eine Person anhand ihres Forschungsansatzes, ihrer Methodologie oder aufgrund von Verweisen auf eigene Forschungsergebnisse zu ziehen. Entgegen der insbesondere in der Replik vom 6. Dezember 2021 vertretenen Auffassung lässt dies nicht auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit oder Überprüfbarkeit der Argumentation der sachverständigen Person schliessen. Vielmehr geht aus den offengelegten Dokumenten - namentlich dem rechtlichen Gehör zur LINGUA-Analyse, der Stellungnahme von LINGUA sowie der Zusammenfassung der Akte A76 - mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die sachverständige Person zu ihren Schlussfolgerungen kam. Vor diesem Hintergrund ist die vom SEM vorgenommene Verweigerung der Einsicht in die Akte A76 auch als verhältnismässig zu erachten. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Sichtweise darzulegen und sich einlässlich zur LINGUA-Analyse sowie den in diesem Zusammenhang erstellten Dokumenten zu äussern. Es liegt somit keine unzulässige Einschränkung der Akteneinsicht vor und der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Beschwerdeverfahren erhobenen formellen Rügen nicht überzeugen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht.

E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich sowohl ein Gutachten zum Alltagswissen - welches das Bundesverwaltungsgericht als uneindeutig erachtete - als auch ein linguistisches Gutachten erstellt. Bei diesen LINGUA-Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1).

E. 6.2.1 Vorliegend wurden die im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegten Auszüge der LINGUA-Analyse von E._______ und F._______ überprüft. In ihrer Evaluation kritisieren die beiden Tibetologen die Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» stark und sie äussern erhebliche Zweifel an deren fachlichen Qualifikation.

E. 6.2.2 In seinem Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (Language Analysis for the Determination of Origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.9).

E. 6.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte linguistische Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Einleitend wird festgehalten, dass die Analyse auf einem 66-minütigen Telefongespräch basiert, wobei die akustische Qualität des Gesprächs ebenso wie die Verständigung zwischen Interviewerin und Probandin gut gewesen sei. Die sachverständige Person formulierte anhand der biografischen Angaben der Beschwerdeführerin die Erwartungen an ihre Sprache. Dabei wurden auch ihre Aufenthalte in Nepal und der Schweiz, ihr relativ junges Alter sowie ein gewisser Akkomodationseffekt an die Sprache der Interviewerin, welche ein stärker vom Lhasa-Tibetischen beeinflusstes Zentraltibetisch spreche, berücksichtigt. In der Folge mass «AS19» ihre Aussagen an diesen Erwartungen und zog daraus entsprechende Schlüsse. Dabei wurde aufgezeigt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin sowohl Übereinstimmungen mit dem Dialekt von C._______ als auch mit dem Lhasa-/Exiltibetischen aufweist. In zwei Bereichen war keine der Varietäten überwiegend vertreten, in einem überwogen die Elemente des Lhasa-/Exiltibetischen. Angesichts der geltend gemachten Biografie hätte der Experte erwartet, dass vorwiegend (...)-Formen gebraucht werden, insbesondere im Bereich Morphologie/Morphosyntax, da dieser bei einem Sprecher relativ stabil sei. Insgesamt erfüllte die Sprache der Beschwerdeführerin die Erwartungen nicht, weshalb festgestellt wurde, sie sei sehr wahrscheinlich nicht am angegebenen Ort in der Volksrepublik China sozialisiert worden, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft. Dieses Fazit erscheint vor dem Hintergrund der in der Analyse dargelegten Untersuchung der sprachlichen Elemente überzeugend.

E. 6.2.4 In der Evaluation von E._______ und F._______ wird aus einem - nach Auffassung der Autoren mit gravierenden Mängeln behafteten - schriftlich transkribierten Auszug derselben Datenbasis eine grundlegend andere Schlussfolgerung gezogen. Die beiden Tibetologen sind insbesondere der Ansicht, die dargestellten Elemente der Sprache der Beschwerdeführerin seien gut mit einem Substrat des (...)-Dialekts und einem Adstrat des Lhasa-/Exiltibetischen erklärbar. Entsprechend seien ihre Angaben zur Herkunft mit den linguistischen Daten vereinbar und es sei wahrscheinlich, dass sie vor der Ausreise in einem Milieu sozialisiert worden sei, in welchem der (...)-Dialekt gesprochen werde. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass die beiden Autoren die Beschwerdeführerin noch nie sprechen gehört haben. Ihre Einschätzung beruht vielmehr auf den Auszügen der LINGUA-Analyse, welche im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offengelegt worden waren. In den Stellungnahmen der Fachstelle LINGUA und «AS19» wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es fragwürdig erscheint, basierend auf dieser beschränkten Datengrundlage Schlüsse zu einem allfälligen Substrat respektive Adstrat in der Sprache eines Asylsuchenden zu ziehen (vgl. SEM-Akten A79, Ziff. 3.1 und A86, S. 2 und 6). Ein zentrales Argument der Autoren der Evaluation - welches insbesondere auch in der Stellungnahme vom 11. November 2021 aufgegriffen wird - ist, dass sich die Beschwerdeführerin der Interviewerin angepasst haben könnte (Akkomodationseffekt) sowie dass die von ihr geltend gemachte Aufenthaltsdauer im Exil ausreichend sei, sprachliche Veränderungen an ihrem Dialekt, mithin die Aufnahme von exiltibetischen Elementen, hervorzurufen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die sachverständige Person «AS19» in ihrer Analyse die Möglichkeit einer Anpassung an die Interviewerin berücksichtigt hat, ebenso den Aufenthalt im Exil. Die Autoren der Evaluation scheinen davon auszugehen, dass das Vorhandensein von Elementen des (...)-Dialekts einzig mit einer Hauptsozialisation in Kreis C._______ zu erklären sei. Es ist indessen auch möglich, dass die Beschwerdeführerin im Exil sozialisiert worden ist innerhalb einer Familie, die aus C._______ stammt und diesen Dialekt spricht, oder dass sie zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ausgereist ist, als von ihr angegeben. In seiner Stellungnahme hält der Experte «AS19» fest, im Unterschied zu den Autoren der Evaluation habe er das Gesamtbild der Sprache der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Dabei verwies er insbesondere auch darauf, dass die Merkmale des (...)-Dialekts in keinem der untersuchten Bereiche überwogen hätten, was auch in Anbetracht des angegebenen dreijährigen Aufenthalts im Exil sowie des relativ jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten gewesen sei (vgl. SEM-Akte A86, S. 6 f.). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und überzeugender als die Schlussfolgerungen der Autoren der Evaluation, welche die Beschwerdeführerin nie sprechen gehört haben und deren Interpretationen folglich auf einer sehr eingeschränkten Datengrundlage beruhen.

E. 6.2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich die vorliegende LINGUA-Analyse der sachverständigen Person «AS19» als schlüssig erweist. Unter Berücksichtigung der Evaluation von E._______ und F._______, der Stellungnahmen dazu seitens der Fachstelle LINGUA sowie «AS19» sowie der erneuten Ausführungen der Autoren der Evaluation kommt das Gericht zum Schluss, dass die Qualität der LINGUA-Analyse vom 5. Oktober 2018 nicht zu beanstanden ist. Deren Aussagekraft ist folglich nicht beeinträchtigt, womit ihr ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist.

E. 6.3 Weiter sind zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Herkunft zu verschleiern versucht, die Aussagen in den Befragungen heranzuziehen. Anlässlich der Erstbefragung machte sie nur sehr wenige und oberflächliche Ausführungen zu ihrem Herkunftsort, wobei sich aber nicht ausschliessen lässt, dass dies auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen war (vgl. SEM-Akte A21, F34 ff.). Bei der Anhörung erfolgten zwar einige weitere Angaben zu ihrem Dorf (vgl. A25, F11, F22, F160). Die entsprechenden Aussagen blieben aber oft wenig substanziiert, etwa wenn sich die Beschwerdeführerin zum Bau einer Strasse äusserte und angeben sollte, was sich dadurch verändert habe (vgl. SEM-Akte A25, F35 ff.). Nach Orten in der Umgebung gefragt, konnte sie lediglich J._______, D._______ und K._______ nennen (vgl. SEM-Akte A25, F65). Angesprochen auf die Namen von anderen umliegenden Dörfern waren ihr diese nicht bekannt (vgl. SEM-Akte A25, F61). Dieses äusserst beschränkte Wissen erstaunt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihr Dorf nie verlassen haben will (vgl. SEM-Akte A25, F56 f.). Sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder seien jeweils nach J._______ oder K._______ gegangen, um Geschäfte zu erledigen, einzukaufen oder die Schule zu besuchen (vgl. SEM-Akte A21, F29, F32 f.; A25, F13, F51). Es wäre daher anzunehmen, dass diese zumindest gelegentlich etwas von ihren Reisen erzählt hätten. Überdies lässt die Angabe der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung, sie habe ausserhalb ihres Zuhauses, auf dem Weg nach J._______, erstmals ihr Familienbüchlein gesehen (vgl. SEM-Akte A21, F13 ff.), darauf schliessen, dass sie ihr Heimatdorf doch bereits vor der Ausreise einmal verlassen hat. Dies ergibt sich auch aus der Aussage im LINGUA-Bericht, dass sie sich zum Kloster (...) begeben habe (vgl. SEM-Akte A57), welches sich im Ort L._______ befindet. Sodann fehlt es den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltag ebenfalls an Substanz. Sie erklärte etwa, dass sie den Eltern im Haushalt und auf dem Feld geholfen habe, «beim Düngen und so» (vgl. SEM-Akte A21, F26). Auf die Frage, was die Dorfjugend in der Freizeit unternommen habe, führte sie aus, es habe so etwas wie Wochenenden nicht gegeben und es werde ständig auf dem Feld gearbeitet; zudem habe sie mit Kolleginnen Spiele gespielt. Wenn im Winter mangels Feldarbeit nicht gearbeitet worden sei, hätten die Mädchen Handschuhe gestrickt und die Jungs, welche Handelsarbeit hätten verrichten müssen, seien nach J._______ und so weiter gegangen (vgl. SEM-Akte A25, F81 f.). Nach den angebauten Pflanzen befragt nannte die Beschwerdeführerin lediglich Weizen und «Brawu» (vgl. SEM-Akte A25, F257). Diese Ausführungen erweisen sich als wenig konkret und es ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verständigung mit der dolmetschenden Person teilweise nicht reibungslos funktionierte, nicht erklärbar, dass sie keine präziseren Angaben zu ihren (angeblichen) Lebensumständen im Dorf B._______ machen konnte. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auf die einleitende Frage nach ihrer Unterkunft in der Schweiz durchaus in der Lage war, genauere Beschreibungen zu ihrem Alltag abzugeben, welche von ihren subjektiven Wahrnehmungen geprägt waren (vgl. SEM-Akte A25, F9). Entsprechende Ausführungen zu ihrem Leben in der Heimat finden sich in den Befragungen jedoch nicht.

E. 6.4 Sodann beschrieb die Beschwerdeführerin ihren Reiseweg nach Nepal in wenigen Sätzen. Ihre Schilderung erschöpft sich in einer kurzen Aneinanderreihung von Abläufen, ohne besondere Ereignisse, Gefühlsregungen oder persönliche Empfindungen zu enthalten (vgl. SEM-Akten A21, F43 und A25, F68). Gerade wenn dies tatsächlich das erste Mal gewesen wäre, dass sie ihr zu Hause verlassen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass es sich bei der Reise nach Nepal um ein einschneidendes Erlebnis handelt, dessen Eindrücke ihr im Gedächtnis bleiben. Die oberflächliche Schilderung der Ausreise lässt daher ebenfalls Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aufkommen. Des Weiteren ist schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Telefonnummern ihres Vaters und ihres Bruders, welche beide über Mobiltelefone verfügt hätten, nicht kennen will (vgl. SEM-Akte A25, F20 und F138). Sie erklärte diesbezüglich lapidar, sie habe diese nicht mitgenommen (vgl. SEM-Akte A25, F139). Ihrer Darstellung zufolge verliess sie damals erstmals ihr Heimatdorf und ihr Land, ohne als Minderjährige eine Möglichkeit zu haben, ihre Angehörigen zu kontaktieren. Es ist schwer vorstellbar, dass sie unter diesen Umständen nicht versucht hätte, sich die Telefonnummer ihres Vaters oder Bruders zu merken respektive aufzuschreiben.

E. 6.5 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermöge, da es dieser an Substanz fehlt und ihr Verhalten im tibetischen Kontext nicht nachvollziehbar erscheint. So hatte sie angeblich keine Kenntnisse über die Hintergründe der Flugblattaktion, deren genaue Umsetzung sowie dazu, was überhaupt auf den Flugblättern gestanden habe (vgl. SEM-Akte A25, F83 ff.). Zudem ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Initianten der Aktion - offenbar ihr Bruder, ein Freund sowie zwei weitere Kolleginnen von diesem - die Beschwerdeführerin in dieses Vorhaben hineingezogen haben sollten, zumal es offenbar nur um einige wenige Flugblätter gegangen sei (vgl. SEM-Akte A25, F98). Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass sie mitten am Tag in Anwesenheit von zahlreichen Passanten Flugblätter angebracht haben will, ohne sich bewusst gewesen zu sein, dass diese Aktion sie einer Gefahr aussetzen könnte (vgl. SEM-Akte A25, F113). Die Beschwerdeführerin war damals immerhin (...) Jahre alt und ihr Bruder, der sie um ihre Mitwirkung gebeten habe, noch etwas älter. Ungeachtet eines allfälligen jugendlichen Leichtsinns kann davon ausgegangen werden, dass die möglichen drastischen Konsequenzen derartiger Aktionen in Tibet bekannt sind. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar davon spricht, nach der Verhaftung des Freundes ihres Bruders seien «sie» - gemeint sind wohl sie selbst und ihr Bruder - ebenfalls gefährdet gewesen (vgl. SEM-Akte A25, F68). Dennoch soll sich der Bruder noch immer in B._______ aufhalten (vgl. SEM-Akte A21, F80). Ihre Ausführungen dazu, weshalb dieser nicht nach Nepal mitgekommen sei, sind sehr vage und ausweichend (vgl. SEM-Akten A25, F136 f.; ebenso A21, F81 f.), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieser weniger als die Beschwerdeführerin gefährdet gewesen sein soll. Insgesamt ist die Einschätzung des SEM, dass sich die Asylvorbringen als stereotyp und substanzlos erweisen, zu bestätigen.

E. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gutachten zum Alltagswissen (SEM-Akte A35) nicht mehr heranzuziehen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Kreis C._______ sozialisiert worden ist. Im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einlässlich mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und dabei festgestellt, es liessen sich daraus keine klaren Schlüsse ziehen (vgl. dort E. 4.5.3 f.). Es besteht keine Veranlassung auf die im vorliegenden Verfahren diesbezüglich umfangreichen Ausführungen des SEM sowie in den eingereichten Rechtsschriften erneut einzugehen, zumal es sich dabei im Wesentlichen lediglich um Wiederholungen der Argumente handelt, welche die Parteien bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht haben.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zwar einzelne Elemente gibt, welche für die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ sprechen. So konnte die Beschwerdeführerin bei den Befragungen einige zutreffende Angaben zu ihrem Dorf sowie den dortigen Lebensumständen machen. Ausserdem wies ihre Sprache unbestrittenermassen gewisse Züge des (...)-Dialekts auf. Dem steht indessen der Umstand gegenüber, dass es ihren Beschreibungen oft an Details und Substanz sowie persönlichen Eindrücken fehlt, was auch mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten mit den dolmetschenden Personen nicht ausreichend erklärbar ist. Ebenso sind die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft anzusehen. Sodann spricht die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse gegen eine Herkunft aus dem Kreis C._______, wobei dieser vorliegend - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sprechenden Elemente überwiegen und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bis kurz vor der Ausreise im Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet gelebt hat.

E. 7 In Einklang mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden über ihre Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung und die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-3499/2020 Seite 32

E. 9.3 Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgrün- de, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). An dieser Stelle ist deshalb, im Sinne einer Klarstellung und übereinstimmend mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aus dem Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2023 als (…) arbeitet, während sie zuvor im Gastgewerbe, insbesondere als (…), tätig war. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie mit ihrer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt, welches über den prozessualen Notbedarf hinausgeht. Sie ist daher weiterhin als prozessual bedürftig zu betrachten und ihr sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist somit eine amtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit der Triplik wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 152.50 aufgeführt werden mit dem Hin- weis, im Fall des Unterliegens werde ein Stundenansatz von Fr. 150.– ak- zeptiert. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, wobei die weiteren Eingaben ebenfalls zu berücksichtigen sind und der Stundenan- satz bei amtlicher Verbeiständung praxisgemäss auf Fr. 150.– festzuset- zen ist. Insgesamt ist der amtlichen Rechtsvertreterin somit zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'300.– (inklusive Aus- lagen) auszurichten.

D-3499/2020 Seite 33 (Dispositiv nächste Seite)

D-3499/2020 Seite 34

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'300.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3499/2020 law/aer Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz am 22. September 2015 ein Asylgesuch. Im Rahmen einer Erstbefragung am 20. November 2015 sowie einer Anhörung am 18. Dezember 2015 wurde sie zu ihren persönlichen Verhältnissen, dem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragt. A.b Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus dem Dorf B._______ (Kreis C._______), habe nie eine Schule besucht und den Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Am 10. März 2014 habe sie ihren Bruder und dessen Freunde bei einer Flugblattaktion unterstützt und zwei Flugblätter bei einem Pilgerplatz mit dem Namen (...) angebracht. Am folgenden Tag hätten die chinesischen Sicherheitsbehörden den Freund ihres Bruders, welcher die Flugblätter verfasst habe, festgenommen. Ihr sei gesagt worden, dass sie sich nun ebenfalls in Gefahr befinde, da sie die Flugblätter aufgeklebt habe. Aus diesem Grund habe ihr Bruder sie zu einem Händler im Nachbarort D._______ gebracht, mit welchem sie nach Nepal gereist sei. Dort habe sie mehr als ein Jahr lang im Haus des Händlers gelebt und in dessen Haushalt gearbeitet, bevor schliesslich ihre Weiterreise in die Schweiz organisiert worden sei. A.c Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft beauftragte das SEM die Fachstelle LINGUA mit entsprechenden Abklärungen. Eine sachverständige Person führte mit der Beschwerdeführerin am 11. September 2017 ein gut sechzig Minuten dauerndes Telefongespräch und wertete gestützt darauf ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in verschiedenen Lebensbereichen aus. In ihrem Gutachten zum Alltagswissen vom 3. November 2017 kam die sachverständige Person zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr angegeben im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. A.d Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. November 2017 das rechtliche Gehör zu diesem Gutachten. Es fasste dessen Inhalt zusammen und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29. November 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur durchgeführten Herkunftsanalyse und hielt daran fest, dass sie im Kreis C._______ in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. A.e Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. A.f Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache wurde an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurückgewiesen. Das Gericht hielt dabei insbesondere fest, aus den Akten gehe hervor, dass es im Lauf des Verfahrens verschiedentlich zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen dolmetschenden Personen gekommen sei, da sie offenbar einen sehr spezifischen Dialekt spreche. Aus dem Gutachten zum Alltagswissen liessen sich zudem entgegen der Einschätzung des Experten keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Vielmehr gebe es sowohl Hinweise dafür, dass sie in der angegebenen Region aufgewachsen sei, als auch Anzeichen, die dagegen sprächen. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ zutreffe. Das SEM wurde angewiesen, diesbezüglich weitere Abklärungen - beispielsweise einen zweiten Alltagswissenstest, eine linguistische Analyse oder eine ergänzende Anhörung - vorzunehmen. B. B.a Das SEM liess im Anschluss durch den von der Fachstelle LINGUA beauftragten sprach- und länderkundigen Experten mit dem Kürzel «AS19» basierend auf dem Telefoninterview vom 11. September 2017 eine linguistische Herkunftsanalyse erstellen. In seinem Gutachten vom 5. Oktober 2018 (nachfolgend: LINGUA-Analyse) kam «AS19» zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht am von ihr geltend gemachten Herkunftsort stattgefunden. B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin eine sehr ausführliche Zusammenfassung dieser Analyse und gab ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. B.c Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2020 eine Stellungnahme ein, nachdem ihr die Gelegenheit gegeben worden war, die Aufnahme des Telefoninterviews anzuhören. Sie äusserte sich zu verschiedenen Elementen des Gutachtens und erklärte, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation sei die Herkunft aus der von ihr angegebenen Region als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 - eröffnet am 10. Juni 2020 - stellte das SEM wiederum fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China, an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihr die Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - mehrere Internet-Ausdrucke von Landkarten sowie von Wikipedia, ein Artikel mit dem Titel (...) und die Kopie eines Arbeitsvertrags bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. August 2020 zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, welcher eine Kostennote beilag. H. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mittels ihrer Rechtsvertreterin am 16. November 2020 eine ergänzende Eingabe zukommen, in welcher diese Zweifel an der Qualität und dem Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durchgeführten LINGUA-Analyse äusserte. Sie verwies darauf, dass in einem anderen Verfahren ein von «AS19» erstelltes Herkunftsgutachten von vier Tibetologie-Experten verschiedener Universitäten überprüft worden sei. Diese hätten dabei gravierende Mängel festgestellt und seien zum Schluss gekommen, der Asylsuchende in jenem Fall sei genau in der Region sozialisiert worden, die er angegeben habe. Es sei damit zu rechnen, dass die LINGUA-Analyse von «AS19» im Fall der Beschwerdeführerin dieselben substanziellen Defizite aufweise, weshalb deren Beweiswert grundlegend in Frage gestellt werden müsse. I. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, auf entsprechende Anfrage hätten zwei tibetische Sprachexperten, E._______ und F._______, gestützt auf das vom SEM gewährte rechtliche Gehör vom 5. Februar 2020 eine «Gegenanalyse» zur LINGUA-Analyse des Sachverständigen «AS19» (bezeichnet als «Evaluation de l'analyse linguistique de A._______ effectuée par l'expert AS19»; nachfolgend: Evaluation) erstellt. Darin kämen sie zum Schluss, dass die sprachlichen Daten mit ihrer Schilderung übereinstimmten und es wahrscheinlich sei, dass sie vor dem Exil in einer Umgebung sozialisiert worden sei, in welcher (...)-Tibetisch gesprochen werde. Die Hypothese, dass sie hauptsächlich im Exil sozialisiert worden sei, würde demgegenüber eine Erklärung erfordern, wie sie eine Reihe von spezifischen und charakteristischen sprachlichen Merkmalen des (...)-Tibetischen erworben habe. Dies werde vom Experten «AS19» aber nicht thematisiert. Zudem beruhe dessen Analyse auf einer Methodik, die wissenschaftlichen Grundsätzen und Anforderungen nicht genüge. Der Eingabe lag die vollständige Evaluation und das rechtliche Gehör vom 5. Februar 2020 sowie ein Begleitbrief der drei Tibetologen G._______, H._______ und I._______ bei. J. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin liess sich das SEM mit Schreiben vom 10. Juni 2021 erneut vernehmen, wobei es sich unter anderem zur Evaluation äusserte. Es führte aus, dass hierzu eine Stellungnahme der Fachstelle LINGUA hinsichtlich der Herangehensweise und allgemeinen linguistischen Argumentation (A79) sowie eine vertrauliche Aktennotiz der sachverständigen Person «AS19» in Bezug auf die fachlich-tibetologischen Kritikpunkte (A76) eingeholt worden seien. Letztere könne nicht offengelegt werden; die zentralen Elemente daraus würden indessen im vorliegenden Schreiben wiedergegeben. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, die Kritik an der linguistischen Analyse erweise sich weitgehend als unberechtigt und sei nicht geeignet, eine hauptsächliche Sozialisierung der Beschwerdeführerin im Kreis C._______ zu belegen. K. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. August 2021 eine Stellungnahme zu den Ausführungen des SEM ein. Darin wurde unter anderem festgehalten, die Akte A79 sei nicht offengelegt worden und in Bezug auf die Akte A76 werde bestritten, dass eine Notwendigkeit für deren Geheimhaltung bestehe. Der Eingabe lag ein Schreiben der Autoren der Evaluation sowie eine aktualisierte Kostennote bei. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 forderte der Instruktionsrichter das SEM auf, der Beschwerdeführerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ergänzend Akteneinsicht zu gewähren, da zwischenzeitlich verschiedene weitere Dokumente zu den Akten genommen worden seien. L.b Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 23. September 2021 ergänzend Einsicht in die Aktenstücke A79 (Stellungnahme LINGUA) und A80 (Beilage zur Stellungnahme). Demgegenüber verweigerte es die Einsicht in die Aktennotiz der sachverständigen Person «AS19» (A76) und stellte eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse daraus zur Verfügung. L.c Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 30. September 2021 die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Innert erstreckter Frist wurde mit Eingabe vom 25. November 2021 eine Stellungnahme der Tibetologen, welche die Evaluation verfasst hatten, datierend vom 11. November 2021, zu den Akten gereicht. L.d Parallel dazu erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. September 2021 betreffend Akteneinsicht. Sie beantragte, es sei umfassend Einsicht in die Akte A76 zu gewähren, bei Vornahme der notwendigen Anonymisierungen. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters reichte das SEM mit Schreiben vom 17. November 2021 eine Vernehmlassung zu dieser Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin liess dazu mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2021 replizieren. Mit Urteil D-4696/2021 vom 22. Dezember 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 26. Oktober 2021 nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2021 um einen Zwischenentscheid handle, welcher in der vorliegenden Konstellation nur dann selbständig anfechtbar wäre, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschränkung der Akteneinsicht stelle gemäss konstanter Rechtsprechung keinen solchen Nachteil dar, sofern diese im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides respektive eines bereits hängigen Beschwerdeverfahrens wirksam gerügt werden könne. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung bei ihr einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, da sie sämtliche Vorbringen im hängigen Beschwerdeverfahren D-3499/2020 geltend machen könne. Die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtung der Verfügung vom 23. September 2021 seien daher nicht erfüllt. Die Ausführungen des SEM sowie der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens D-4696/2021 seien aber im Verfahren D-3499/2020 zu beurteilen, weshalb die betreffenden Aktenstücke ins Dossier des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu integrieren seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM geht in der Begründung seiner Verfügung erneut auf die Feststellungen des Gutachtens zum Alltagswissen vom 3. November 2017 ein und äusserte sich dann zur linguistischen Analyse. In letzterer werde festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache sowohl Übereinstimmungen mit dem (...)-Dialekt als auch mit der exiltibetischen Koine aufweise, wobei keiner der Dialekte übervertreten sei. Zwar sei es möglich, dass sie sich in der Schweiz durch den Kontakt mit Exiltibetern Elemente der exiltibetischen Sprache angeeignet habe. Dennoch wäre anzunehmen, dass sie überwiegend den (...)-Dialekt verwende, was aber nicht der Fall gewesen sei. Teilweise weise ihre Sprache sogar mehr Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine auf. Zudem sei etwa die Reduktion des Kasus - trotz des zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz - überraschend, da die Verwendung solcher grammatischer Konstruktionen für die Beschwerdeführerin falsch tönen müssten. Weiter habe der Experte betont, dass ihre Chinesisch-Kenntnisse äusserst bescheiden seien, wobei aufgrund der angegebenen Herkunft aus einem kleinen Dorf nur passive Kenntnisse zu erwarten gewesen wären. Insgesamt deuteten diese Umstände auf einen längeren Aufenthalt ausserhalb von Tibet hin. Ihre Erklärungen, dass ihr Dialekt in der Schweiz nicht verstanden worden sei, weshalb sie sich die exiltibetische Sprache angeeignet habe, vermöge dabei nicht zu überzeugen. Einerseits stelle sich die Frage, weshalb sie nicht bereits in Nepal das Exiltibetische erlernt habe. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie, obwohl sie vom Interviewer ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, nicht ausschliesslich (...)-Dialekt gesprochen habe. Zwar schliesse das SEM nicht aus, dass sie einen Bezug zum (...)-Gebiet in Tibet habe. Sie habe aber nicht glaubhaft darlegen können, dass sie, wie angegeben, bis zur angeblichen Ausreise in der Volksrepublik China gelebt habe. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache, dass sie keine Identitätsdokumente eingereicht habe, gestützt. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Flugblattaktion spärlich und sie habe nicht erklären können, wessen Idee diese Aktion gewesen sei. Sie habe weder detaillierte Angaben dazu gemacht, wie sie die - lediglich zwei - Flugblätter angebracht habe, noch weshalb ihr Bruder und dessen Kollegen diese nicht selbst aufgeklebt hätten. Ferner habe sie nicht gewusst, was mit den restlichen Flugblättern geschehen sei und was darauf gestanden habe. Es erstaune auch, dass sie diese in Anwesenheit von vielen Passanten angebracht haben wolle. Im tibetischen Kontext könne nicht geglaubt werden, dass sie sich der Gefahr einer solchen Aktion nicht bewusst gewesen sei. Sie habe auch nichts über die Festnahme des Freundes ihres Bruders gewusst, obwohl es sich dabei um ein zentrales Element ihrer Asylgründe handle. Zudem sei unglaubhaft, dass ihr Bruder seine beiden Kolleginnen nicht über die bestehende Gefahr informiert haben wolle und dass sie ihr Heimatland verlassen habe, ohne die Telefonnummern ihrer Angehörigen - welche im Besitz von Mobiltelefonen gewesen seien - zu kennen. Zusammenfassend seien ihre Vorbringen als stereotypes, substanzloses und entsprechend unglaubhaftes Konstrukt zu werten. Da es ihr nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Es gebe indessen keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, weshalb das SEM zum Schluss komme, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst kritisiert, die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2020 sei überwiegend deckungsgleich mit dem vorangehenden Entscheid vom 22. Februar 2018. Die ausführlichen Stellungnahmen im Rahmen der ersten Beschwerde sowie der damaligen Replik habe das SEM offensichtlich in keiner Weise berücksichtigt. Ebenso lasse sie die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 ausser Acht, insbesondere die darin getroffenen Feststellungen, dass es im Asylverfahren der Beschwerdeführerin von Anfang an zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei und dass sie mehrere zutreffende Angaben zu ihrer Herkunftsregion gemacht habe. Die Vorinstanz setzte sich damit nicht ansatzweise auseinander, womit sie ihre Begründungspflicht verletze. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass alle Befragungen in Zentraltibetisch durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits bei der Erstbefragung angegeben, sie spreche nur «ein bisschen» Zentraltibetisch. Erst nach der Ausreise und namentlich nach der Ankunft in der Schweiz habe sie begonnen, sich diese Sprache anzueignen. Da sie den (...)-Dialekt spreche und nur spärliche Kenntnisse des Zentraltibetischen gehabt habe, sei es bei den verschiedenen Befragungen immer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, zumal keiner der vom SEM bereitgestellten Dolmetscher ihren Dialekt gesprochen habe. Die Verständigungsschwierigkeiten gingen aus den Befragungsprotokollen klar hervor und seien von den dolmetschenden Personen bestätigt worden. Insgesamt sei die Qualität der Übersetzung bei allen Befragungen als mangelhaft einzuschätzen. In materieller Hinsicht werden in der Beschwerde ebenfalls erneut Ausführungen zum Gutachten betreffend Alltagswissen gemacht. In Bezug auf die linguistische Analyse wird bemängelt, dass es die Vorinstanz versäumt habe, die Ausführungen in der Stellungnahme (rechtliches Gehör) vom 27. Mai 2020 zu würdigen. Das SEM halte selbst fest, aufgrund der Resultate der LINGUA-Analyse sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin einen Bezug zum C._______-Gebiet habe. Der Experte habe in ihrer Sprache denn auch Elemente des (...)-Dialekts feststellen können, weshalb es als überwiegend wahrscheinlich einzustufen sei, dass sie aus diesem Gebiet stamme. Sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und ihr Heimatdorf im Alter von (...) Jahren verlassen. In der Folge habe sie mehr als ein Jahr in Nepal gelebt, bevor sie in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Das Telefoninterview, auf welchem die LINGUA-Analyse basiere, sei im September 2017 und damit rund drei Jahre nach ihrer Ausreise geführt worden. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie wegen ihres starken Dialekts niemand verstanden, was auch von den Dolmetschern des SEM bemerkt worden sei. Da sie sich mit anderen in der Schweiz lebenden Tibetern nicht habe verständigen können, habe sie begonnen, sich Elemente des zentraltibetischen Dialekts anzueignen. Dies erkläre, weshalb sie für oft verwendete Wörter wie Familienbezeichnungen die Begriffe gebraucht habe, welche dem Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine entsprächen. Der Experte «AS19» habe ebenfalls erwähnt, aufgrund des Aufenthalts in Nepal und der Schweiz seien Einflüsse auf die Sprache der Beschwerdeführerin zu erwarten. Da sie noch relativ jung sei, könnten die Elemente des Exiltibetischen allenfalls stärker Eingang in ihre Sprache gefunden haben. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich beim Telefoninterview wohl unbewusst an die Sprache der Interviewerin angepasst habe, welche einen sehr klaren zentraltibetischen Dialekt gesprochen habe. Sie habe es sich zur Gewohnheit gemacht, vermehrt Ausdrücke der exiltibetischen Koine zu verwenden im Gespräch mit Personen, die nicht den (...)-Dialekt sprächen. Ferner sei ihr beim Anhören der Gesprächsaufzeichnung aufgefallen, dass man sie nicht immer deutlich habe verstehen können. Dies sei einerseits auf ihre Zahnspange respektive ihre Aussprache zurückzuführen, andrerseits auf die Tonqualität der Aufzeichnung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der von ihr verwendete (...)-Dialekt offenbar eine Mischung aus (...) darstelle. Es sei nicht ersichtlich, ob den spezifischen Eigenheiten dieses Dialekts bei der Analyse der Sprache der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden sei. Insgesamt sei es als überwiegend wahrscheinlich einzustufen, dass sie am angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Aus den Erzählungen der Beschwerdeführerin gehe sodann hervor, dass sie nicht die Triebfeder der Flugblattaktion gewesen sei, sondern sich von ihrem älteren Bruder und dessen Freunden habe überzeugen lassen, mitzumachen. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie die Hintergründe der Aktion nicht gekannt habe, und - da sie nicht lesen könne - auch nicht gewusst habe, was genau auf den Flugblättern gestanden habe. Dass ihr die Gefahr ihrer Handlungen nicht bewusst gewesen sei, lasse sich mit jugendlichem Leichtsinn erklären. Sie sei damals erst (...) Jahre alt gewesen, habe dem älteren Bruder sowie dessen Freunden gefallen und dazugehören wollen. Für die Beurteilung sei es nicht ausschlaggebend, ob sie aus eigener politischer Überzeugung gehandelt habe. Entscheidend sei, dass ein erhebliches Risiko bestehe, von den chinesischen Sicherheitsbehörden als Mittäterin der Flugblattaktion identifiziert worden zu sein, weshalb sie bei einer Rückkehr einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2020 hält das SEM fest, es werde nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Familie ursprünglich aus C._______ stamme. Ihre länderspezifischen Kenntnisse und ihre Sprache deuteten aber darauf hin, dass sie vor der Reise in die Schweiz nicht in der Autonomen Region Tibet gelebt habe und vielmehr im Exil hauptsozialisiert worden sei. Trotz ihres Alters sei ausgeschlossen, dass sie innert weniger Jahre ihren ursprünglichen Dialekt angeblich verlernt habe und nun vorwiegend Standardtibetisch spreche. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz Elemente des zentraltibetischen Dialekts angeeignet habe, was aber keinesfalls bedeute, dass sie ihren ursprünglichen Dialekt verlernt habe. Der LINGUA-Analyse könne entnommen werden, dass ihre Sprache sowohl Überweinstimmungen mit dem Dialekt von C._______ als auch mit jenem von Lhasa aufweise. Es treffe somit nicht zu, dass sie vorwiegend Standardtibetisch spreche. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie passe sich jeweils ihrem Gesprächspartner an und hätte keine Probleme damit, sich in ihrem ursprünglichen Dialekt zu unterhalten mit einer Person, welche denselben Dialekt spreche. 4.5 Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 wurde eine Evaluation von E._______ und F._______ eingereicht, in welcher die LINGUA-Analyse der sachverständigen Person «AS19» gestützt auf das rechtliche Gehör vom 5. Februar 2020 untersucht wurde. Die beiden Tibetologen hätten gravierende methodologische Mängel festgestellt und seien der Ansicht, «AS19» missachte grundlegende Prinzipien, welche bei der Analyse von linguistischen Strukturen zu beachten seien. Er habe sich zudem mit der - ihres Erachtens wahrscheinlichsten - Hypothese, wonach die linguistischen Daten die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigten, nicht auseinandergesetzt. Die umfangreiche Evaluation gehe detailliert auf einzelne Aspekte ein, welche «AS19» in der LINGUA-Analyse beurteilt habe und die im rechtlichen Gehör wiedergegeben worden seien. In den Schlussfolgerungen werde festgehalten, gemäss den vorliegenden Daten weise die von der Beschwerdeführerin gesprochene Varietät in den Bereichen Phonologie, Morphosyntax und Lexikon sowohl charakteristische Elemente des (...)-Tibetischen als auch Züge auf, welche mehr dem Lhasa-Tibetischen und dem Exiltibetischen entsprächen. Dies lasse sich durchaus mit einem linguistischen «Substrat» des (...)-Dialekts erklären, zu welchem ein «Adstrat» des Exiltibetischen - erworben während des dreijährigen Aufenthalts im Exil - hinzukomme. Die linguistischen Daten seien folglich mit der Schilderung der Beschwerdeführerin vereinbar und es sei wahrscheinlich, dass sie vor der Ausreise in einem Milieu sozialisiert worden sei, in welchem (...)-Dialekt gesprochen werde. Die Hypothese, wonach sie hauptsächlich im Exil sozialisiert worden sei, bedürfte dagegen einer Erklärung, weshalb ihre Sprache diverse spezifische Züge des (...)-Dialekts aufweise. Die Analyse von «AS19» stütze sich auf eine Methodologie, die wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genüge, und die Beschreibung der sprachlichen Merkmale sei teilweise unvollständig oder falsch. Der Experte unterlasse es, darauf hinzuweisen, dass das von ihm beschriebene «Dialektgemisch» eher einer Ko-Existenz von Elementen des (...)-Dialekts und des Lhasa-/Exiltibetischen entspreche, was mit der Darstellung der Beschwerdeführerin vereinbar sei. 4.6 Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels stellt sich das SEM auf den Standpunkt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht habe es die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 berücksichtigt und den Sachverhalt vollständig erhoben. Das Gericht habe ausgeführt, es sei aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nicht in Tibet gelebt habe. Die Sache sei daher ans SEM zurückgewiesen worden zur Vornahme weiterer Instruktionsmassnahmen, beispielsweise eines zweiten Alltagswissenstests, einer ergänzenden Anhörung oder einer linguistischen Analyse. Um dem seitens der Rechtsvertretung mehrmals geäusserten Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM keine linguistische Analyse vorgenommen habe, Rechnung zu tragen, sei eine solche erstellt worden. Hingegen hätte eine ergänzende Anhörung angesichts der verschiedenen bereits durchgeführten Befragungen nichts mehr zur Kernfrage der Herkunft der Beschwerdeführerin beitragen können. Sodann habe das SEM bei der Disponierung der Anhörung den geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten Rechnung getragen und alles unternommen, um übersetzungstechnisch bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen. Zu Beginn der Anhörung sei die Beschwerdeführerin gefragt worden, ob sie den Zentraltibetisch sprechenden Dolmetscher gut verstehe, was sie bejaht habe. Zwar treffe es zu, dass sie im Lauf der Anhörung mehrmals signalisiert habe, sie habe einzelne Wörter nicht verstanden. Gemäss dem Protokoll sei es aber zu keinen Verständigungsschwierigkeiten gekommen, als sie über ihre Asylgründe gesprochen habe. Der Sachverhalt sei daher vollständig aufgenommen worden und die Beschwerdeführerin habe auch bestätigt, dass sie den Dolmetscher gut verstanden und nötigenfalls um Wiederholung gebeten habe. Hinsichtlich ihrer Chinesischkenntnisse sei anzumerken, dass sie zwar vereinzelt chinesische Wörter verwendet habe. Es handle sich dabei aber nur um sehr wenige Begriffe, von denen einige weithin bekannt seien und andere etwa Verkehrsmittel bezeichneten, welche viele Asylsuchende tibetischer Ethnie auswendig lernten, um ihre Ausreise glaubhafter zu schildern. Weiter habe sie ihre fehlenden Kenntnisse zum Alltag in Tibet teilweise nicht plausibel erklären können, etwa das mangelnde Wissen zum Schulsystem sowie die lückenhaften Angaben zu Landwirtschaft und Kleidung. Ferner würden hinsichtlich der LINGUA-Gutachten nochmals Verständigungsschwierigkeiten vorgebracht. Diese Argumentation sei zurückzuweisen, zumal keine der beiden sachverständigen Personen, die das LINGUA-Gespräch angehört hätten, Verständigungsschwierigkeiten hätten feststellen können. Weiter seien die Ausführungen zum Reiseweg ebenfalls nicht sehr detailliert ausgefallen und die Schilderungen zur Weiterreise nach Europa erwiesen sich als besonders substanzlos und stereotyp. Sodann habe sich das SEM eingehend mit der eingereichten Evaluation auseinandergesetzt. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass diese nicht geeignet sei, Aussagen zur Sprechweise der Beschwerdeführerin zu machen, da die Autoren sie nach eigenen Angaben noch nie sprechen gehört hätten. Die einzige Datengrundlage der Evaluation sei der im rechtlichen Gehör offengelegte Auszug der LINGUA-Analyse, die nach Ansicht der Autoren stark fehlerhaft sein soll. Es handle sich somit um eine Beurteilung der Arbeit und Qualifikation der sachverständigen Person «AS19» und nicht um eine Analyse der Sprache der Beschwerdeführerin. Selbst wenn einzelne Punkte der LINGUA-Analyse falsch wären, liesse sich daraus nicht automatisch ableiten, dass auch das Resultat hinsichtlich der Sozialisation nicht stimme. Die Kritik in der Evaluation sei indessen in fachlich-tibetologischer Hinsicht ebenfalls zurückzuweisen. Es werde etwa fälschlicherweise davon ausgegangen, ein LINGUA-Bericht gebe alle Daten umfassend wieder. Dabei werde vergessen, dass diese Berichte nicht für die wissenschaftliche Diskussion gedacht seien, sondern im Verwaltungsverfahren von Nicht-Linguisten verwendet würden. In einer Reihe von Punkten bestätigten die Autoren der Evaluation zudem die Einschätzung der sachverständigen Person, etwa wenn es um Merkmale gehe, die nicht dem (...)-Tibetischen, sondern dem Lhasa-Tibetischen zuzuordnen seien. Weiter würden in der Evaluation in erster Linie Elemente diskutiert, in denen die Darstellung der sachverständigen Person nach Meinung der Autoren fehlerhaft sei, während ignoriert werde, wenn die Sprache der Beschwerdeführerin nicht den Erwartungen entspreche. Ferner werde in der Evaluation behauptet, die dem (...)-Dialekt entsprechenden Züge ihrer Sprache könnten nur in C._______ erworben worden sein. Dies stelle aber nur eine Möglichkeit dar und lasse das Gesamtbild der Sprache ausser Acht. Eine ursprünglich aus C._______ stammende Familie würde im Exil nicht plötzlich damit aufhören, diesen Dialekt zu sprechen. Schliesslich werde nicht auf die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin eingegangen, was der soziolinguistischen Realität in der Volksrepublik China nicht gerecht werde. Hingegen anerkenne die sachverständige Person einige wenige formale Fehler, welche aber nichts an der Sprechweise der Beschwerdeführerin und damit am Resultat der LINGUA-Analyse änderten. In allen untersuchten Bereichen hätten sich keine überwiegenden Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ gezeigt, obwohl sie (mehrmals) aufgefordert worden sei, ihren eigenen Dialekt zu sprechen. Der angegebene Aufenthalt im Exil sowie das zum Zeitpunkt der Ausreise relativ junge Alter der Beschwerdeführerin sei dabei berücksichtigt worden. Der Umstand, dass sie eine Zahnspange trage, könnte lediglich einen Einfluss auf ihre Aussprache haben, nicht aber auf grammatikalische Elemente oder den Wortschatz. 4.7 In der Triplik wird festgehalten, dass das Gericht im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 tatsächlich nur unter anderem die Durchführung einer ergänzenden Anhörung angeregt habe. Angesichts der festgestellten, nicht unerheblichen Mängel im ersten Verfahren wäre es indessen angebracht gewesen, zumindest eine weitere Befragung durchzuführen, bei welcher die Übersetzung problemlos verständlich gewesen wäre. Den Beteuerungen der Vorinstanz, sich um eine angemessene Übersetzung bemüht zu haben, sei das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegenzuhalten, welches diese Bemühungen als ungenügend erachtet habe. Das Gericht habe sich auch bereits abschliessend zu den eher geringen Chinesischkenntnissen geäussert - diese könnten nicht als klares Zeichen für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets gewertet werden - und die abweichende Einschätzung der Vorinstanz hierzu sei nicht relevant. Das SEM argwöhne sinngemäss, sie könnte chinesische Begriffe, etwa von Transportmitteln, auswendig gelernt haben. Dieser Unterstellung sei zu widersprechen, da sie in den Befragungen oft und spontan chinesische Wörter verwendet habe. Die betreffende Argumentation zeige die einseitige Vorgehensweise der Vorinstanz, bei welcher die Hypothese der Unglaubhaftigkeit aufgestellt werde und in der Folge lediglich jene Elemente geprüft würden, welche diese Annahme stützten. Für die Glaubhaftigkeit sprechende Aspekte würden dagegen nicht berücksichtigt. Es sei auch problematisch, dass jegliches Auffinden von erwarteten Kenntnissen mit dem Argument, dieses Wissen könne auswendig gelernt werden, als nicht aussagekräftig gewertet werden könnte. Sodann habe das Gericht im vorangehenden Urteil Verständigungsschwierigkeiten beim LINGUA-Telefoninterview für möglich gehalten und das SEM habe es unterlassen, den Experten diesbezüglich zu befragen. Es sei daher das Prinzip im Zweifel für den Gesuchsteller anzuwenden. Zu den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Evaluation werde eine Stellungnahme der Tibetologen, welche diese verfasst hätten, eingereicht. Das SEM gehe nicht ernsthaft auf das sehr einlässliche Gutachten ein, in welchem nicht nur einzelne Fehler, sondern gravierende Mängel festgestellt worden seien. Zwar treffe es zu, dass eine linguistische Analyse im Verwaltungsverfahren nicht alle Daten umfassend wiederzugeben habe. Sie müsse aber dennoch wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und es wäre auch nach Elementen zu suchen gewesen, welche für die Angaben der Beschwerdeführerin sprechen. Weiter sei es spekulativ, anzunehmen, dass eine aus C._______ stammende Familie im Exil nicht plötzlich aufhöre, ihren Dialekt zu sprechen. Diese Möglichkeit sei im Kontext von Flucht, Not, Abhängigkeit und erzwungener Anpassung durchaus denkbar. In der beiliegenden Stellungnahme - unterzeichnet von den Autoren der Evaluation sowie M._______ - wird festgehalten, die LINGUA-Analyse von «AS19» enthalte nicht nur Annäherungen, sondern auch grössere wissenschaftliche und forensische Mängel. Die Analyse erscheine unausgewogen und erlaube es den verantwortlichen Personen - die keine Spezialisten seien und denen der wissenschaftliche Hintergrund fehle, diese Defizite zu erkennen - nicht, sich ein unbefangenes Bild über die von der Beschwerdeführerin gesprochene Varietät des Tibetischen zu machen. Keines der dargelegten Elemente stelle einen Beweis dafür dar, dass sie nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Angesichts der Relevanz von linguistischen Analysen zur Bestimmung der Sozialisierung im Asylverfahren sei es von grosser Bedeutung, dass deren Glaubwürdigkeit bewahrt und diese streng wissenschaftlich und von kompetenten Experten durchgeführt würden. Dies sei vorliegend augenscheinlich nicht der Fall. 4.8 Nach ergänzend gewährter Akteneinsicht nahmen die Autoren der Evaluation mit Schreiben vom 11. November 2021 Stellung zu den Ausführungen der Fachstelle LINGUA sowie des Experten «AS19». Sie äussern sich unter anderem eingehend zur Frage, ob respektive inwiefern von einer Anpassung der Sprache der Beschwerdeführerin an die im Exil gesprochene Varietät ausgegangen werden müsse und welche Auswirkungen dies auf die linguistische Analyse habe. Es wird etwa darauf hingewiesen, dass der exiltibetische Kontext aus verschiedenen Gründen die Verwendung eines einheitlichen Dialekts fördere - was gerade zur Ausbildung einer exiltibetischen Koine geführt habe - und dass es keine wissenschaftlichen Daten dazu gebe, wie rasch ein allfälliger sprachlicher Anpassungsprozess im Exil erfolge. Zudem wird erneut betont, es sei nicht das Ziel der Evaluation, zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin am angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Vielmehr handle es sich um eine Kritik der Analyse und Interpretationen der sachverständigen Person «AS19», welche ihre Schlussfolgerungen auf eine falsche respektive unvollständige linguistische Analyse stütze. Die dargelegten Elemente könnten auch anders interpretiert werden und es seien unbestrittenermassen Züge des (...)-Dialekts vorhanden, was offenbar nicht zugunsten der Beschwerdeführerin gewertet worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.2 Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nach der Kassation eines Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Neubeurteilung sämtliche der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente zu berücksichtigten. Zudem äusserte sich das Gericht im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 nicht abschliessend zu einzelnen Sachverhaltselementen. Vielmehr kam es zum Schluss, dass aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht mit genügender Sicherheit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise nicht in der Autonomen Region Tibet gelebt habe (vgl. a.a.O. E. 4.6). Entsprechend wurde die Vorinstanz angewiesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei wurde unter anderem eine linguistische Analyse vorgeschlagen, welche in der Folge durchgeführt wurde. In der nun angefochtenen Verfügung greift das SEM verschiedene Argumente aus seinem ersten Asylentscheid vom 22. Februar 2018 auf und setzt diese in einen Kontext mit den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Aus der neuen Verfügung geht dabei mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM nach wie vor davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei nicht en dem von ihr angegebenen Ort in Tibet hauptsozialisiert worden. Es war ihr denn auch möglich, die Verfügung vom 8. Juni 2020 sachgerecht anzufechten. Zwar wäre eine eingehendere Auseinandersetzung mit den bereits im ersten Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Argumenten und den diesbezüglichen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts zu begrüssen gewesen, um Wiederholungen im laufenden Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist aber zu verneinen. 5.3 Im erstinstanzlichen Asylverfahren kam es mehrfach zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen dolmetschenden Personen. Wie bereits im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 festgestellt wurde, betrafen diese Probleme zumindest zu einem gewissen Grad sämtliche der vom SEM durchgeführten Befragungen (vgl. dazu a.a.O. E. 4.5.2). Während sowohl das beratende Vorgespräch als auch die Erstbefragung - bei welcher dieselbe Person übersetzte - verkürzt geführt wurden (vgl. SEM-Akten A18, S. 2 und A20, F35 f.), war es möglich, die Anhörung vollständig durchzuführen und die Asylgründe zu erheben. Zwar war auch bei der Anhörung die Verständigung nicht durchwegs problemlos. So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals um Wiederholung von Fragen bat und offenbar verschiedene Begriffe nicht oder falsch verstand (vgl. SEM-Akte A25, etwa F18, F27 ff., F45, F63 f., F115 ff.). Das Gericht stufte diese Verständigungsschwierigkeiten im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 als nicht unerheblich ein. Da auch das Gutachten zum Alltagswissen keine eindeutigen Schlussfolgerungen zuliess, wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt als nicht ausreichend erstellt erachtet (vgl. a.a.O. E. 4.5.4). Trotz der Verständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen können diese aber nicht etwa als unverwertbar angesehen werden. Zahlreiche Fragen konnten gestellt und von der Beschwerdeführerin beantwortet werden. Sie schilderte ihre Asylgründe zuerst in einem freien Bericht und legte diese im Rahmen von präzisierenden Nachfragen genauer dar (vgl. SEM-Akte A25, F68 ff.). Obwohl es auch hierbei mehrmals zu Wiederholungen von Fragen oder Rückfragen seitens des Dolmetschers kam, wird insgesamt deutlich, dass die Asylvorbringen vollständig erhoben werden konnten. Zum Ende der Befragung gab die Beschwerdeführerin denn auch selbst zu Protokoll, sie habe nichts mehr zu erzählen und keine weiteren Gründe anzufügen, welche gegen eine Wegweisung sprechen könnten (vgl. SEM-Akte A25, F168 f.). Weiter bestätigte sie, sie habe den Dolmetscher gut verstanden und ihn andernfalls gebeten, die Fragen zu wiederholen (vgl. SEM-Akte A25, F166). Nachdem im Anschluss an das Kassationsurteil eine linguistische Analyse vorgenommen wurde, ist es - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nunmehr möglich, durch die Würdigung sämtlicher vorliegender Akten eine Beurteilung der Herkunft der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Trotz der Verständigungsschwierigkeiten bei den Befragungen ist der Sachverhalt damit als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die Sache erneut an die Vorinstanz zur Vornahme einer weiteren Befragung mit einem anderen Dolmetscher zurückzuweisen. Sodann ist aufgrund der heute vorliegenden Akten davon auszugehen, dass es beim LINGUA-Telefongespräch nicht zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Die sachverständige Person «AS19» hielt in der LINGUA-Analyse vom 5. Oktober 2018 einleitend ausdrücklich fest, die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und der befragenden Person sei gut gewesen. Da keine Gründe bestehen, die Qualifikation und Arbeitsweise von «AS19» grundsätzlich anzuzweifeln (vgl. dazu nachstehend E. 6.2), kann auf diese Einschätzung abgestellt werden. 5.4 5.4.1 Weiter wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht, da der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Stellungnahme des Experten «AS19» (SEM-Akte A76) gewährt worden sei. In seiner Verfügung vom 23. September 2021 hielt das SEM diesbezüglich fest, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung. Die betreffende Aktennotiz enthalte detaillierte Ausführungen und Beispiele zu sprachlichen Formen des Tibetischen, welche einen Lerneffekt ermöglichen würden. Auch Laien könnten zumindest einige dieser sprachlichen Formen etwa im Hinblick auf ein LINGUA-Interview erlernen und damit, selbst wenn sie diese in der Folge nicht konsistent verwendeten, die Analyse verfälschen und künftige Abklärungen erschweren. Weiter bestehe die realistische Möglichkeit, dass die sachverständige Person aufgrund der Aktennotiz identifiziert werden könnte. Es gebe für das Tibetische nur sehr wenige Spezialisten, welche oft miteinander bekannt seien. Entsprechend sei es durchaus möglich, dass anhand der Argumentation, des wissenschaftlichen Fokus und bestimmter inhaltlicher und formaler Merkmale auf die Identität des Autors geschlossen werden könnte. Dieses Risiko lasse sich mit einer Schwärzung bestimmter Passagen nicht umgehen und könnte die Sicherheit der sachverständigen Person beeinträchtigen. Ausserdem zeigten die aktuellen massiven Anschuldigungen gegen «AS19», dass bei einer Identifikation auch mit einem Reputationsschaden und beruflichen Einschränkungen zu rechnen wäre. Die Aktennotiz der sachverständigen Person (SEM-Akte A76) könne daher nicht offengengelegt werden. Es werde der Beschwerdeführerin aber eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Erkenntnissen daraus zur Verfügung gestellt. 5.4.2 In der im Verfahren D-4696/2021 eingereichten Beschwerde vom 26. Oktober 2021 wurde geltend gemacht, die Ausführungen des SEM seien nicht nachvollziehbar. Wenn die sachverständige Person «AS19» anhand ihrer Argumentation erkannt werden könnte, müsste davon ausgegangen werden, dass ausschliesslich dieser Experte die betreffenden Argumente verwende und entsprechende Schlussfolgerungen ziehe. Wäre dies der Fall, könnte bei einem solchen Gutachten nicht von belastbarer Evidenz gesprochen werden. Es sei folglich davon auszugehen, dass es nicht möglich sei, die sachverständige Person zu identifizieren, weshalb umfassende Einsicht - unter Vornahme der nötigen Anonymisierung - zu gewähren sei. Auch das Argument eines Lerneffekts greife nicht, da bereits jetzt bekannt sei, welche Dialekte in Tibet wo gesprochen würden, womit die Asylsuchenden allenfalls mithilfe anderer Quellen versuchen könnten, diese zu erlernen. 5.4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2021 fest, bereits die ehemalige Asylrekurskommission habe bestätigt, dass LINGUA-Berichte als vertraulich zu klassieren seien und nicht vollständig veröffentlicht werden dürften, um zu verhindern, dass sich ein Lerneffekt einstelle. Diese Rechtsprechung sei auch heute noch gültig. Weiter sei das Risiko einer Identifizierung der sachverständigen Person bei einer Offenlegung der Akte A76 real. Sie nehme darin Stellung zur geäusserten Kritik an ihrer Arbeit und habe, um angemessen darauf eingehen zu können, unter anderem ihren Forschungsansatz und ihr Transkriptionssystem erklärt. Diese Elemente fänden sich auch in ihren Publikationen wieder. Zusammen mit weiteren inhaltlichen und formalen Merkmalen des Textes - welche sich nicht anonymisieren liessen - könnte die umfassende Einsicht in dieses Aktenstück die Identifikation der sachverständigen Person nach sich ziehen. 5.4.4 In der Replik vom 6. Dezember 2021 wird ausgeführt, es gehe vorliegend nicht um die Offenlegung der Identität von «AS19», sondern lediglich um angemessene Edition des Aktenstücks A76. Das SEM verweise auf den eigenen Forschungsansatz und das eigene Transkriptionssystem der sachverständigen Person. Diesbezüglich sei erneut festzuhalten, dass wissenschaftliche Erkenntnisse allgemeingültig und mithin überprüf- und reproduzierbar sein müssten, da sie ansonsten nicht belastbar wären. Wenn die Forschung einer einzelnen Person nicht von anderen Fachperson geteilt oder zumindest (noch nicht) nachvollzogen werden könne, dürfte dies kaum ausreichen, um Aussagen mit derart gravierenden Folgen für die Betroffenen zu machen, wie dies vorliegend der Fall sei. Die Analyse von «AS19» könne nicht nur auf einem Forschungsergebnis respektive ausschliesslich auf der eigenen Forschung beruhen, sonst könnte sie nicht als wissenschaftlich fundiert betrachtet werden. Es müsse somit zumindest eine weitere Argumentationslinie bestehen, welche offenzulegen sei. 5.4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 ff. VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen. Dabei ist eine sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu beschränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, darf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Berücksichtigung von geheim gehaltenen Akten bei der Entscheidfindung ist somit nicht ausgeschlossen, wird indessen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Parteien in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können. 5.4.6 Das SEM verweigerte vorliegend zwar die vollumfängliche Einsicht in das Aktenstück A76, es wurde der Beschwerdeführerin aber eine Zusammenfassung der betreffenden Aktennotiz von «AS19» (SEM-Akte A87) zur Verfügung gestellt. Diese enthält die wesentlichen Elemente der Stellungnahme, trägt aber den berechtigten Interessen an der Geheimhaltung des Verfassers sowie der Vermeidung eines Lerneffekts Rechnung. Die Aktennotiz geht relativ ausführlich auf die konkrete Vorgehensweise der sachverständigen Person ein, greift zahlreiche Punkte aus der LINGUA-Analyse auf und enthält Erläuterungen dazu, wie bestimmte Aspekte der Sprache der Beschwerdeführerin beurteilt wurden. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen der vollumfänglichen Offenlegung von LINGUA-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse wird dabei insbesondere in der Verhinderung eines Lerneffekts gesehen, wodurch zukünftige Abklärungen in solchen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden. Aus der Analyse gehen regelmässig nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die erwarteten Antworten oder Hinweise darauf hervor, weshalb die betroffene Person die korrekte Antwort hätte wissen müssen. Es lassen sich daraus auch Beschreibungen von als ausschlaggebend erachteten Sprachmerkmalen entnehmen. Diese Informationen könnten von anderen Asylsuchenden missbraucht werden, um die Identifizierung ihrer Herkunft zu erschweren. Sodann liegt das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung insbesondere im Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1). Diese Geheimhaltungsinteressen sind auch in Bezug auf die vorliegende Aktennotiz von «AS19» einschlägig und teilweise gar noch akzentuiert, da zahlreiche Elemente der LINGUA-Analyse aufgegriffen und näher ausgeführt werden. Auch unter Berücksichtigung der Einwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung zur Verweigerung der vollständigen Offenlegung von LINGUA-Analysen abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass bekannt ist, welche Dialekte in welchen Regionen Tibets gesprochen werden, was es grundsätzlich ermöglichen würde, mithilfe von anderen Quellen gewisse dialektspezifische Elemente zu erlernen. Die vollständige Offenlegung einer detaillierten Stellungnahme wie der vorliegend fraglichen Aktennotiz A76 würde aber eine weit gezieltere «Vorbereitung» für zukünftige LINGUA-Gespräche ermöglichen, da sich daraus erheblich präzisere Hinweise auf die Analysemethodik und entsprechend darauf entnehmen lassen, welche sprachlichen Merkmale erwartet werden. Dies würde ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren. Dabei ist es nicht entscheidend, ob respektive inwiefern spezifische sprachliche Elemente tatsächlich erlernt werden können. Bereits eine nicht konsistente Verwendung von angelernten Sprachmerkmalen wäre, wie das SEM zutreffend festhält, geeignet, eine Analyse zu verfälschen und Herkunftsabklärungen zu erschweren. Folglich stehen der Offenlegung der Akte A76 gewichtige öffentliche Interessen entgegen, die das private Interesse der Beschwerdeführerin - welche eine ausführliche Zusammenfassung der Stellungnahme erhalten hat - an der Einsicht überwiegen. Zudem lässt es sich zumindest nicht ausschliessen, dass es in dem wohl überschaubaren Kreis von Tibetologie-Experten möglich wäre, Rückschlüsse auf eine Person anhand ihres Forschungsansatzes, ihrer Methodologie oder aufgrund von Verweisen auf eigene Forschungsergebnisse zu ziehen. Entgegen der insbesondere in der Replik vom 6. Dezember 2021 vertretenen Auffassung lässt dies nicht auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit oder Überprüfbarkeit der Argumentation der sachverständigen Person schliessen. Vielmehr geht aus den offengelegten Dokumenten - namentlich dem rechtlichen Gehör zur LINGUA-Analyse, der Stellungnahme von LINGUA sowie der Zusammenfassung der Akte A76 - mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die sachverständige Person zu ihren Schlussfolgerungen kam. Vor diesem Hintergrund ist die vom SEM vorgenommene Verweigerung der Einsicht in die Akte A76 auch als verhältnismässig zu erachten. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Sichtweise darzulegen und sich einlässlich zur LINGUA-Analyse sowie den in diesem Zusammenhang erstellten Dokumenten zu äussern. Es liegt somit keine unzulässige Einschränkung der Akteneinsicht vor und der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Beschwerdeverfahren erhobenen formellen Rügen nicht überzeugen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich sowohl ein Gutachten zum Alltagswissen - welches das Bundesverwaltungsgericht als uneindeutig erachtete - als auch ein linguistisches Gutachten erstellt. Bei diesen LINGUA-Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1). 6.2 6.2.1 Vorliegend wurden die im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegten Auszüge der LINGUA-Analyse von E._______ und F._______ überprüft. In ihrer Evaluation kritisieren die beiden Tibetologen die Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» stark und sie äussern erhebliche Zweifel an deren fachlichen Qualifikation. 6.2.2 In seinem Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (Language Analysis for the Determination of Origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.9). 6.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte linguistische Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Einleitend wird festgehalten, dass die Analyse auf einem 66-minütigen Telefongespräch basiert, wobei die akustische Qualität des Gesprächs ebenso wie die Verständigung zwischen Interviewerin und Probandin gut gewesen sei. Die sachverständige Person formulierte anhand der biografischen Angaben der Beschwerdeführerin die Erwartungen an ihre Sprache. Dabei wurden auch ihre Aufenthalte in Nepal und der Schweiz, ihr relativ junges Alter sowie ein gewisser Akkomodationseffekt an die Sprache der Interviewerin, welche ein stärker vom Lhasa-Tibetischen beeinflusstes Zentraltibetisch spreche, berücksichtigt. In der Folge mass «AS19» ihre Aussagen an diesen Erwartungen und zog daraus entsprechende Schlüsse. Dabei wurde aufgezeigt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin sowohl Übereinstimmungen mit dem Dialekt von C._______ als auch mit dem Lhasa-/Exiltibetischen aufweist. In zwei Bereichen war keine der Varietäten überwiegend vertreten, in einem überwogen die Elemente des Lhasa-/Exiltibetischen. Angesichts der geltend gemachten Biografie hätte der Experte erwartet, dass vorwiegend (...)-Formen gebraucht werden, insbesondere im Bereich Morphologie/Morphosyntax, da dieser bei einem Sprecher relativ stabil sei. Insgesamt erfüllte die Sprache der Beschwerdeführerin die Erwartungen nicht, weshalb festgestellt wurde, sie sei sehr wahrscheinlich nicht am angegebenen Ort in der Volksrepublik China sozialisiert worden, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft. Dieses Fazit erscheint vor dem Hintergrund der in der Analyse dargelegten Untersuchung der sprachlichen Elemente überzeugend. 6.2.4 In der Evaluation von E._______ und F._______ wird aus einem - nach Auffassung der Autoren mit gravierenden Mängeln behafteten - schriftlich transkribierten Auszug derselben Datenbasis eine grundlegend andere Schlussfolgerung gezogen. Die beiden Tibetologen sind insbesondere der Ansicht, die dargestellten Elemente der Sprache der Beschwerdeführerin seien gut mit einem Substrat des (...)-Dialekts und einem Adstrat des Lhasa-/Exiltibetischen erklärbar. Entsprechend seien ihre Angaben zur Herkunft mit den linguistischen Daten vereinbar und es sei wahrscheinlich, dass sie vor der Ausreise in einem Milieu sozialisiert worden sei, in welchem der (...)-Dialekt gesprochen werde. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass die beiden Autoren die Beschwerdeführerin noch nie sprechen gehört haben. Ihre Einschätzung beruht vielmehr auf den Auszügen der LINGUA-Analyse, welche im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offengelegt worden waren. In den Stellungnahmen der Fachstelle LINGUA und «AS19» wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es fragwürdig erscheint, basierend auf dieser beschränkten Datengrundlage Schlüsse zu einem allfälligen Substrat respektive Adstrat in der Sprache eines Asylsuchenden zu ziehen (vgl. SEM-Akten A79, Ziff. 3.1 und A86, S. 2 und 6). Ein zentrales Argument der Autoren der Evaluation - welches insbesondere auch in der Stellungnahme vom 11. November 2021 aufgegriffen wird - ist, dass sich die Beschwerdeführerin der Interviewerin angepasst haben könnte (Akkomodationseffekt) sowie dass die von ihr geltend gemachte Aufenthaltsdauer im Exil ausreichend sei, sprachliche Veränderungen an ihrem Dialekt, mithin die Aufnahme von exiltibetischen Elementen, hervorzurufen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die sachverständige Person «AS19» in ihrer Analyse die Möglichkeit einer Anpassung an die Interviewerin berücksichtigt hat, ebenso den Aufenthalt im Exil. Die Autoren der Evaluation scheinen davon auszugehen, dass das Vorhandensein von Elementen des (...)-Dialekts einzig mit einer Hauptsozialisation in Kreis C._______ zu erklären sei. Es ist indessen auch möglich, dass die Beschwerdeführerin im Exil sozialisiert worden ist innerhalb einer Familie, die aus C._______ stammt und diesen Dialekt spricht, oder dass sie zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ausgereist ist, als von ihr angegeben. In seiner Stellungnahme hält der Experte «AS19» fest, im Unterschied zu den Autoren der Evaluation habe er das Gesamtbild der Sprache der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Dabei verwies er insbesondere auch darauf, dass die Merkmale des (...)-Dialekts in keinem der untersuchten Bereiche überwogen hätten, was auch in Anbetracht des angegebenen dreijährigen Aufenthalts im Exil sowie des relativ jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten gewesen sei (vgl. SEM-Akte A86, S. 6 f.). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und überzeugender als die Schlussfolgerungen der Autoren der Evaluation, welche die Beschwerdeführerin nie sprechen gehört haben und deren Interpretationen folglich auf einer sehr eingeschränkten Datengrundlage beruhen. 6.2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich die vorliegende LINGUA-Analyse der sachverständigen Person «AS19» als schlüssig erweist. Unter Berücksichtigung der Evaluation von E._______ und F._______, der Stellungnahmen dazu seitens der Fachstelle LINGUA sowie «AS19» sowie der erneuten Ausführungen der Autoren der Evaluation kommt das Gericht zum Schluss, dass die Qualität der LINGUA-Analyse vom 5. Oktober 2018 nicht zu beanstanden ist. Deren Aussagekraft ist folglich nicht beeinträchtigt, womit ihr ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. 6.3 Weiter sind zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Herkunft zu verschleiern versucht, die Aussagen in den Befragungen heranzuziehen. Anlässlich der Erstbefragung machte sie nur sehr wenige und oberflächliche Ausführungen zu ihrem Herkunftsort, wobei sich aber nicht ausschliessen lässt, dass dies auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen war (vgl. SEM-Akte A21, F34 ff.). Bei der Anhörung erfolgten zwar einige weitere Angaben zu ihrem Dorf (vgl. A25, F11, F22, F160). Die entsprechenden Aussagen blieben aber oft wenig substanziiert, etwa wenn sich die Beschwerdeführerin zum Bau einer Strasse äusserte und angeben sollte, was sich dadurch verändert habe (vgl. SEM-Akte A25, F35 ff.). Nach Orten in der Umgebung gefragt, konnte sie lediglich J._______, D._______ und K._______ nennen (vgl. SEM-Akte A25, F65). Angesprochen auf die Namen von anderen umliegenden Dörfern waren ihr diese nicht bekannt (vgl. SEM-Akte A25, F61). Dieses äusserst beschränkte Wissen erstaunt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihr Dorf nie verlassen haben will (vgl. SEM-Akte A25, F56 f.). Sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder seien jeweils nach J._______ oder K._______ gegangen, um Geschäfte zu erledigen, einzukaufen oder die Schule zu besuchen (vgl. SEM-Akte A21, F29, F32 f.; A25, F13, F51). Es wäre daher anzunehmen, dass diese zumindest gelegentlich etwas von ihren Reisen erzählt hätten. Überdies lässt die Angabe der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung, sie habe ausserhalb ihres Zuhauses, auf dem Weg nach J._______, erstmals ihr Familienbüchlein gesehen (vgl. SEM-Akte A21, F13 ff.), darauf schliessen, dass sie ihr Heimatdorf doch bereits vor der Ausreise einmal verlassen hat. Dies ergibt sich auch aus der Aussage im LINGUA-Bericht, dass sie sich zum Kloster (...) begeben habe (vgl. SEM-Akte A57), welches sich im Ort L._______ befindet. Sodann fehlt es den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltag ebenfalls an Substanz. Sie erklärte etwa, dass sie den Eltern im Haushalt und auf dem Feld geholfen habe, «beim Düngen und so» (vgl. SEM-Akte A21, F26). Auf die Frage, was die Dorfjugend in der Freizeit unternommen habe, führte sie aus, es habe so etwas wie Wochenenden nicht gegeben und es werde ständig auf dem Feld gearbeitet; zudem habe sie mit Kolleginnen Spiele gespielt. Wenn im Winter mangels Feldarbeit nicht gearbeitet worden sei, hätten die Mädchen Handschuhe gestrickt und die Jungs, welche Handelsarbeit hätten verrichten müssen, seien nach J._______ und so weiter gegangen (vgl. SEM-Akte A25, F81 f.). Nach den angebauten Pflanzen befragt nannte die Beschwerdeführerin lediglich Weizen und «Brawu» (vgl. SEM-Akte A25, F257). Diese Ausführungen erweisen sich als wenig konkret und es ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verständigung mit der dolmetschenden Person teilweise nicht reibungslos funktionierte, nicht erklärbar, dass sie keine präziseren Angaben zu ihren (angeblichen) Lebensumständen im Dorf B._______ machen konnte. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auf die einleitende Frage nach ihrer Unterkunft in der Schweiz durchaus in der Lage war, genauere Beschreibungen zu ihrem Alltag abzugeben, welche von ihren subjektiven Wahrnehmungen geprägt waren (vgl. SEM-Akte A25, F9). Entsprechende Ausführungen zu ihrem Leben in der Heimat finden sich in den Befragungen jedoch nicht. 6.4 Sodann beschrieb die Beschwerdeführerin ihren Reiseweg nach Nepal in wenigen Sätzen. Ihre Schilderung erschöpft sich in einer kurzen Aneinanderreihung von Abläufen, ohne besondere Ereignisse, Gefühlsregungen oder persönliche Empfindungen zu enthalten (vgl. SEM-Akten A21, F43 und A25, F68). Gerade wenn dies tatsächlich das erste Mal gewesen wäre, dass sie ihr zu Hause verlassen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass es sich bei der Reise nach Nepal um ein einschneidendes Erlebnis handelt, dessen Eindrücke ihr im Gedächtnis bleiben. Die oberflächliche Schilderung der Ausreise lässt daher ebenfalls Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aufkommen. Des Weiteren ist schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Telefonnummern ihres Vaters und ihres Bruders, welche beide über Mobiltelefone verfügt hätten, nicht kennen will (vgl. SEM-Akte A25, F20 und F138). Sie erklärte diesbezüglich lapidar, sie habe diese nicht mitgenommen (vgl. SEM-Akte A25, F139). Ihrer Darstellung zufolge verliess sie damals erstmals ihr Heimatdorf und ihr Land, ohne als Minderjährige eine Möglichkeit zu haben, ihre Angehörigen zu kontaktieren. Es ist schwer vorstellbar, dass sie unter diesen Umständen nicht versucht hätte, sich die Telefonnummer ihres Vaters oder Bruders zu merken respektive aufzuschreiben. 6.5 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermöge, da es dieser an Substanz fehlt und ihr Verhalten im tibetischen Kontext nicht nachvollziehbar erscheint. So hatte sie angeblich keine Kenntnisse über die Hintergründe der Flugblattaktion, deren genaue Umsetzung sowie dazu, was überhaupt auf den Flugblättern gestanden habe (vgl. SEM-Akte A25, F83 ff.). Zudem ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Initianten der Aktion - offenbar ihr Bruder, ein Freund sowie zwei weitere Kolleginnen von diesem - die Beschwerdeführerin in dieses Vorhaben hineingezogen haben sollten, zumal es offenbar nur um einige wenige Flugblätter gegangen sei (vgl. SEM-Akte A25, F98). Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass sie mitten am Tag in Anwesenheit von zahlreichen Passanten Flugblätter angebracht haben will, ohne sich bewusst gewesen zu sein, dass diese Aktion sie einer Gefahr aussetzen könnte (vgl. SEM-Akte A25, F113). Die Beschwerdeführerin war damals immerhin (...) Jahre alt und ihr Bruder, der sie um ihre Mitwirkung gebeten habe, noch etwas älter. Ungeachtet eines allfälligen jugendlichen Leichtsinns kann davon ausgegangen werden, dass die möglichen drastischen Konsequenzen derartiger Aktionen in Tibet bekannt sind. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar davon spricht, nach der Verhaftung des Freundes ihres Bruders seien «sie» - gemeint sind wohl sie selbst und ihr Bruder - ebenfalls gefährdet gewesen (vgl. SEM-Akte A25, F68). Dennoch soll sich der Bruder noch immer in B._______ aufhalten (vgl. SEM-Akte A21, F80). Ihre Ausführungen dazu, weshalb dieser nicht nach Nepal mitgekommen sei, sind sehr vage und ausweichend (vgl. SEM-Akten A25, F136 f.; ebenso A21, F81 f.), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieser weniger als die Beschwerdeführerin gefährdet gewesen sein soll. Insgesamt ist die Einschätzung des SEM, dass sich die Asylvorbringen als stereotyp und substanzlos erweisen, zu bestätigen. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gutachten zum Alltagswissen (SEM-Akte A35) nicht mehr heranzuziehen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Kreis C._______ sozialisiert worden ist. Im Urteil D-1809/2018 vom 22. Juni 2018 hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einlässlich mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und dabei festgestellt, es liessen sich daraus keine klaren Schlüsse ziehen (vgl. dort E. 4.5.3 f.). Es besteht keine Veranlassung auf die im vorliegenden Verfahren diesbezüglich umfangreichen Ausführungen des SEM sowie in den eingereichten Rechtsschriften erneut einzugehen, zumal es sich dabei im Wesentlichen lediglich um Wiederholungen der Argumente handelt, welche die Parteien bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht haben. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zwar einzelne Elemente gibt, welche für die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ sprechen. So konnte die Beschwerdeführerin bei den Befragungen einige zutreffende Angaben zu ihrem Dorf sowie den dortigen Lebensumständen machen. Ausserdem wies ihre Sprache unbestrittenermassen gewisse Züge des (...)-Dialekts auf. Dem steht indessen der Umstand gegenüber, dass es ihren Beschreibungen oft an Details und Substanz sowie persönlichen Eindrücken fehlt, was auch mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten mit den dolmetschenden Personen nicht ausreichend erklärbar ist. Ebenso sind die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft anzusehen. Sodann spricht die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse gegen eine Herkunft aus dem Kreis C._______, wobei dieser vorliegend - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sprechenden Elemente überwiegen und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bis kurz vor der Ausreise im Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet gelebt hat. 7. In Einklang mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden über ihre Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung und die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.3 Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgrün-de, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). An dieser Stelle ist deshalb, im Sinne einer Klarstellung und übereinstimmend mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2023 als (...) arbeitet, während sie zuvor im Gastgewerbe, insbesondere als (...), tätig war. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie mit ihrer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt, welches über den prozessualen Notbedarf hinausgeht. Sie ist daher weiterhin als prozessual bedürftig zu betrachten und ihr sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist somit eine amtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit der Triplik wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 152.50 aufgeführt werden mit dem Hinweis, im Fall des Unterliegens werde ein Stundenansatz von Fr. 150.- akzeptiert. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, wobei die weiteren Eingaben ebenfalls zu berücksichtigen sind und der Stundenansatz bei amtlicher Verbeiständung praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen ist. Insgesamt ist der amtlichen Rechtsvertreterin somit zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'300.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'300.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Regula Aeschimann Versand: