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D-1809/2018

D-1809/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort fand am 25. September 2015 eine erste Befragung (Personalienaufnahme) zu ihren persönlichen Umständen und zum Reiseweg statt. Ein beratendes Vorgespräch im Hinblick auf die Einleitung eines Dublin-Verfahrens wurde am 27. Oktober 2015 durchgeführt und im Rahmen einer Erstbefragung wurde die Beschwerdeführerin am 20. November 2015 zu ihren Lebensumständen in der Heimat und ihren Familienverhältnissen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Dezember 2015 statt. In der Folge stellte das SEM fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bedürfe weiterer Abklärungen und werde im erweiterten Verfahren behandelt. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton B.________ zugewiesen. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe seit ihrer Geburt im Dorf C.________ (Kreis D.________, Bezirk E.________, Provinz F.________) in der Autonomen Region Tibet gelebt. Sie habe ihren Eltern im Haushalt sowie in der Landwirtschaft geholfen und nie eine Schule besucht, da es in ihrem Dorf keine gegeben habe. Am (...) habe ihr älterer Bruder mit seinen Freunden eine Flugblattaktion durchführen wollen und sie gebeten, ihnen dabei zu helfen. Sie habe deshalb am Nachmittag, in Anwesenheit von Passanten, zwei Flugblätter bei einem Pilgerplatz mit dem Namen "G.________" angebracht. Am nächsten Morgen hätten sie erfahren, dass ein Freund des Bruders verhaftet worden sei, weil er die Flugblätter mit seinem Namen unterschrieben gehabt habe. Man habe ihr gesagt, da sie diejenige gewesen sei, welche die Flugblätter aufgeklebt habe, befinde sie sich ebenfalls in Gefahr und müsse ausreisen. Ihr Bruder habe sie deshalb ins Nachbardorf H.________ begleitet, wo ein Händler auf sie gewartet habe. Zusammen mit diesem habe sie einen Fluss sowie einen Pass überquert. In einem Dorf hätten sie übernachtet und seien dann mit dem Bus bis zu einer nepalesischen Ortschaft namens "I.________" gefahren. Sie habe dort mehr als ein Jahr lang im Haus des Händlers gelebt und für ihn die Hausarbeit gemacht. Schliesslich habe der Händler über seine Kontakte die Weiterreise organisiert. Sie sei zum Flughafen gebracht worden, habe Dokumente erhalten, die sie habe vorweisen müssen, und sei in Begleitung einer "westlichen" Person ins Flugzeug gestiegen. In einem vermutlich muslimischen Land hätten sie einen Zwischenstopp eingelegt. Nach der Ankunft an einem unbekannten Flughafen sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist. B. B.a Im Auftrag des SEM wurde am 11. September 2017 eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin erstellt. Eine sachverständige Person führte mit ihr zu diesem Zweck ein gut sechzig Minuten dauerndes Telefoninterview. Gestützt darauf wertete der Sachverständige die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin in verschiedenen Lebensbereichen aus. In seiner Feststellung vom 3. November 2017 kam er zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr angegebenen geografischen Raum gelebt habe, sei klein. B.b Zum Ergebnis dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM führte darin aus, sie habe im Rahmen der Herkunftsabklärung angegeben, im Dorf C.________, Gemeinde J.________, Kreis K.________, Bezirk E.________, gewohnt zu haben. Ihr Heimatdorf habe vom Experten nicht lokalisiert werden können, und im Bezirk E.________ gebe es weder einen Kreis K.________ noch eine Gemeinde J.________. Die Beschwerdeführerin habe eine üppige Vegetation beschrieben, was eher dem Kreis D.________ entspreche. Sie habe zwar einige in der Nähe gelegene Dörfer genannt, welche der Experte nicht habe lokalisieren können, jedoch keine Nachbarkreise oder -gemeinden nennen können. Zudem habe sie ein Kloster namens L.________ gekannt, aber keine weiteren Klöster bezeichnen können und insbesondere das sehr bekannte Kloster in der Bezirkshauptstadt - gemäss dem Experten das Wahrzeichen des Bezirks - nicht erwähnt. In Bezug auf den Ackerbau habe sie zwar in der Region angebaute Getreide- und Gemüsearten nennen können, jedoch Raps, die meistangebaute Nutzpflanze in Tibet, nicht gekannt. Schliesslich habe sie als einzige Nutztiere im Dorf zwei "Dzo" und zwei Pferde genannt, während in der Realität verschiedene andere Nutztiere in Tibet verbreitet seien. Auch habe sie bezüglich der Verarbeitung von Gerste unzutreffende Angaben gemacht. Jedenfalls seien von einer Person, die in Tibet in der Landwirtschaft gearbeitet haben wolle, ausführlichere Kenntnisse zu erwarten. Sodann habe die Beschwerdeführerin weder die Bezeichnung der traditionellen Kleider ihrer Heimatregion gekannt noch gewusst, aus welchem Material diese hergestellt würden. Auch ihre Angaben zum Geld und den Einkäufen hätten sich als nicht korrekt erwiesen. So habe sie den Preis für ein Milchgetränk mit 1 CNY und 10 Motsa angegeben. Da 10 Motsa einer CNY entsprechen würden, hätte eine mit der chinesischen Währung vertraute Person von 2 CNY gesprochen. Weiter habe sie gesagt, die 5-CNY-Note sei grösser als die 1-CNY-Note, was nicht richtig sei. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr älterer Bruder habe während fünf Jahren die Schule besucht, habe sie nicht gewusst, ob der Unterricht kostenlos gewesen sei. Zudem habe sie ausgesagt, dass in der Schule Chinesisch und Englisch unterrichtet würden, was nicht der Realität entspreche. Sie habe weder weitere Fächer nennen noch zutreffende Angaben zu den Ferienzeiten und zum sehr beliebten Schulfest machen können. Schliesslich habe sie lediglich sehr einfache Ausdrücke ("Wie ist dein Name?" und "Wie geht es dir?") in chinesischer Sprache gekannt und sämtliche vom Experten auf Chinesisch gestellten Fragen nicht verstanden. Dies entspreche auf keinen Fall den erwarteten Sprachkenntnissen einer während (...) Jahren in Tibet wohnhaften Person. Aufgrund dieser Umstände sei der Experte zum Schluss gekommen, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Heimatregion und das dortige Alltagsleben so gering oder fehlerhaft ausgefallen seien, dass nicht geglaubt werden könne, dass sie in der von ihr behaupteten Region aufgewachsen sei. Es seien keine eindeutigen Hinweise erkennbar, die für eine Sozialisation in Tibet sprechen würden. B.c Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2017 eine Stellungnahme zur Herkunftsanalyse ein. Vorab hielt sie darin fest, dass der Experte ihren Dialekt nicht gut verstanden habe. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie im Kreis D.________ wohne, und bereits zuvor im Verfahren erwähnt, dass sie einen Dolmetscher benötige, welcher diesen Dialekt spreche. Sodann habe sie der Experte nach dem "Wahrzeichen-Kloster" gefragt und den Namen "M.________" genannt. Gemäss dem Gutachten handle es sich um das Kloster des N.________, welches sie nur unter diesem Namen kenne. Weiter habe sie die Nachbarorte O.________, P.________ und H.________ erwähnt. Wenn der Sachverständige diese Ortschaften nicht lokalisieren könne, sei er ihrer Ansicht nach kein Experte für diese Region. Zu ihren landwirtschaftlichen Kenntnissen sei zu erwähnen, dass sie die Nutzpflanze Raps durchaus gekannt habe. Sie habe auch erklärt, diese sei früher oft angebaut worden, werde aber aufgrund des grossen Aufwandes in ihrer Region nicht mehr angepflanzt. Die erwähnten Nutztiere habe sie auf ihren Haushalt bezogen mitgeteilt und es handle sich dabei nicht um die einzigen im Dorf vorhandenen Tiere. In Bezug auf die Kleider sei sie weder nach dem Material noch nach deren Bezeichnung gefragt worden, sondern nur, woraus Schuhe und Hüte hergestellt würden, was sie auch habe beantworten können. Zum Geld und den Preisen sei anzumerken, dass sie nur Angaben machen könne zum Zeitpunkt, als sie noch in Tibet gelebt habe; möglicherweise hätten sich die Preise in der Zwischenzeit verändert. Zudem sei die Note für 5 CNY tatsächlich grösser als jene für 1 CNY, wobei von einem Experten eigentlich erwartet werden könnte, dass er dies wisse. Im Zusammenhang mit ihrem fehlenden Wissen zum Schulsystem sei festzuhalten, dass ihr Bruder älter sei als sie und sie während der fünf Jahre, in denen er die Schule besucht habe, zwischen 2.5 und 7.5 Jahre alt gewesen sei. Es sei nicht zu erwarten, dass sie in diesem sehr jungen Alter die Schulfächer, Ferienzeiten und Schulfeste mitbekommen habe. Ihre geringen Chinesischkenntnisse liessen sich damit erklären, dass in ihrem Heimatdorf alle Tibetisch gesprochen hätten, weshalb sie auch nie das Bedürfnis gehabt habe, Chinesisch zu lernen. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. C.b Zur Begründung führte das SEM aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Der vom SEM beauftragte Länderexperte habe eine Evaluation ihres Alltagswissens durchgeführt und in seinem Gutachten festgehalten, die Wahrscheinlichkeit, dass sie wie angegeben in der Volksrepublik China gelebt habe, sei klein. Sie habe nur äusserst spärliche Angaben über die Geografie und die Ortsbezeichnungen in ihrer Heimatregion machen können, was sich nicht rechtfertigen lasse. Zudem habe sie das berühmteste Kloster ihres Bezirks nicht gekannt. Es sei dabei irrelevant, dass sie dieses unter einem anderen Namen (Kloster des N.________) gekannt haben wolle, da sie weder den vom Experten verwendeten Namen (Q.________) noch den ihr angeblich bekannten erwähnt habe. In Bezug auf ihre fehlenden Kenntnisse respektive unzutreffenden Angaben zur Landwirtschaft habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich die Befunde des Experten zurückgewiesen, ohne stichhaltige Argumente vorzubringen. Zu den Ausführungen im Zusammenhang mit Geld und Einkäufen sei zu betonen, dass eine Person, die mit der chinesischen Währung vertraut sei, den Preis eines Milchgetränks nicht mit 1 CNY 10 Motsa, sondern mit 2 CNY beschrieben hätte. Auch wenn die Beschwerdeführerin richtigerweise angemerkt habe, dass - entgegen den Ausführungen des Experten - die Note für 5 CNY grösser sei als jene für 1 CNY, sei die Glaubwürdigkeit des Experten deshalb nicht pauschal in Frage zu stellen. Sodann habe sie nicht überzeugend erklären können, weshalb sie keine zutreffenden Ausführungen zum Schulwesen (unterrichtete Fächer, Ferienzeiten, Schulfest) habe machen können. Selbst wenn sie noch ein kleines Kind gewesen sei, als ihr Bruder die Schule besucht habe, sei sie bestimmt auch später noch mit anderen eingeschulten Kindern in Kontakt gekommen. Weiter habe sie kaum Chinesisch sprechen können, was den Sprachkenntnissen einer Person, die in Tibet aufgewachsen sei, nicht entsprechen könne. Zusammenfassend könne angesichts der Alltagswissensevaluation sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht habe, nicht geglaubt werden, dass sie in der Volksrepublik China gelebt habe. Sodann seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, dass sie an einer Flugblattaktion teilgenommen habe und in der Folge ein Freund ihres Bruders festgenommen worden sei, nicht überzeugend ausgefallen. Ihre Angaben zu dieser Aktion seien sehr wenig detailliert; namentlich habe sie nicht gewusst, was auf den Flugblättern gestanden habe, warum sie überhaupt um Unterstützung gebeten worden sei - da es sich nur um eine geringe Anzahl Flugblätter gehandelt habe - oder was mit den restlichen Flugblättern geschehen sei. Im tibetischen Kontext sei es auch erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die Flugblätter in Anwesenheit von Passanten angebracht haben wolle, ohne sich der Gefahr bewusst zu sein. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass sie nichts über die Festnahme des Freundes ihres Bruders wisse, da es sich um ein zentrales Element ihrer Asylgründe handle. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, ohne die Telefonnummern ihrer Angehörigen mitzunehmen, obwohl ihre Familie über vier Mobiltelefone verfügt habe. Ihre Asylgründe müssten als stereotypes und unglaubhaftes Konstrukt angesehen werden. Nachdem es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Die Beschwerdeführerin erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug anzuordnen, wobei der Vollzug nach China auszuschliessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aber die Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. D. D.a Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Aufzeichnung des Herkunftsgesprächs und um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einschätzung des SEM, dass sie nicht in der Volksrepublik China gelebt habe, sei unzutreffend. Es sei darauf hinzuweisen, dass ihr stark ausgeprägter Dialekt - sie spreche einen lokalen Dialekt des Kreises D.________ - ein gewichtiges Indiz dafür darstelle, dass sie aus der von ihr geltend gemachten Heimatregion stamme. Angesichts ihres authentischen Dialekts sei es auch sehr erstaunlich, dass bei der Herkunftsanalyse nur die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse evaluiert worden seien und das SEM keine Sprachanalyse durchgeführt habe, zumal dies im tibetischen Kontext üblich sei. Aus den Protokollen ergäben sich zahlreiche Hinweise darauf, dass sie den D.________-Dialekt spreche. Während der Befragungen sei es immer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, zumal keiner der vom SEM bereitgestellten Dolmetscher ihren Dialekt gesprochen habe. Sowohl beim beratenden Vorgespräch als auch bei der Erstbefragung - bei denen dieselbe Dolmetscherin übersetzt habe - habe es Probleme mit der Verständigung gegeben. Die Befragung sei dennoch durchgeführt worden mit dem Hinweis, sie solle nachfragen, wenn sie etwas nicht verstehe. In der Folge sei es offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Abschliessend habe die Dolmetscherin explizit darauf hingewiesen, dass der nächste Dolmetscher den Dialekt von D.________ verstehen müsste. Trotzdem sei zur Anhörung ein Dolmetscher aufgeboten worden, der "ganz normalen zentraltibetischen Dialekt" gesprochen habe. Die erneuten Verständigungsschwierigkeiten seien vorprogrammiert gewesen und es lasse sich erkennen, dass sie oft Rückfragen gestellt oder um Wiederholung der Fragen gebeten habe. Manchmal scheine sie auch Fragen falsch verstanden zu haben. Die protokollierten Sätze seien im Verlauf der Anhörung zunehmend lückenhafter geworden, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass der Dolmetscher nicht alles verstanden habe und ihre Aussagen nur bruchstückhaft habe übersetzen können. Sodann sei auch das telefonische Gespräch zur Herkunftsabklärung von einer Person mit zentraltibetischem Dialekt geführt worden, weshalb auch hier die Verständigung schwierig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Qualität der Übersetzungen als mangelhaft anzusehen. Ihren Ausführungen seien aber trotzdem genügend Indizien zu entnehmen, die für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft sowie ihrer Fluchtgründe sprächen. Falls das Gericht diese Einschätzung nicht teilen sollte, werde beantragt, dass ein Experte, welcher sich mit dem D.________-Dialekt auskenne, eine Sprachanalyse durchführe. Im Zusammenhang mit der Herkunftsanalyse führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die vom Experten aufgeführten Lücken und Unstimmigkeiten in ihrer Stellungnahme bereits habe plausibel erklären und erwidern können. Die Vorinstanz habe diese nicht ausreichend gewürdigt und auch die zahlreichen glaubhaften Aussagen in den Befragungsprotokollen, die für die geltend gemachte Herkunft sprechen würden, ausser Acht gelassen. Zudem sei das Herkunftsgutachten in mehrfacher Hinsicht in Frage zu stellen. Namentlich sei es fragwürdig, dass der Experte ihr Heimatdorf nicht habe lokalisieren können, nachdem der Sachbearbeiter des SEM an der Anhörung dieses auf der Online-Karte "Tibetmap" gefunden habe. Dort sei es mit der Schreibweise "R.________" verzeichnet, während es in den Befragungen mit der phonetischen Schreibweise "C.________"/"S.________" protokolliert worden sei. Auch die weiteren Ungereimtheiten zu ihren geografischen Angaben liessen sich mit verschiedenen Schreibweisen sowie den unterschiedlichen Ortsbezeichnungen in chinesischer respektive tibetischer Sprache erklären, aufgrund derer es schnell zu Missverständnissen und Unklarheiten kommen könne. Die von ihr genannten benachbarten Ortschaften würden aber existieren und liessen sich auf der Karte auffinden. Bei ihren teilweise eher knappen geografischen Kenntnissen gelte es zu berücksichtigen, dass sie über keine Schulbildung verfüge und ihr Heimatdorf bis zur Ausreise nie verlassen habe. In Bezug auf das Q.________-Kloster sei festzuhalten, dass sie dieses nur unter der Bezeichnung "N.________-Kloster" kenne, da dieser das Oberhaupt des Klosters gewesen sei. Das betreffende Kloster liege in der Stadt E.________, mithin rund (...) Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt. Als sie nach einem berühmten Kloster gefragt worden sei, habe sie das viel näher gelegene T.________-Kloster in D.________ erwähnt, in welches die Leute aus ihrem Dorf jeweils gepilgert seien. Die Erwähnung dieses kleinen, lokalen Klosters spreche stark für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft. Zu den vom Experten als unzureichend befundenen landwirtschaftlichen Kenntnissen habe sie nachvollziehbare Erklärungen vorbringen können, mit welchen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Dasselbe gelte für ihre Ausführungen in der Stellungnahme zum angeblich fehlenden Wissen über die traditionelle Kleidung sowie zu den Preisangaben von gewissen Produkten in ihrer Heimat. Auch der Experte habe hier unzutreffende Angaben gemacht - indem er ausgeführt habe, die 5-CNY-Note sei nicht grösser als die 1-CNY-Note - und die Vorinstanz gehe überhaupt nicht auf ihre zutreffenden Angaben ein, sondern halte nur lapidar fest, dass sie lediglich spärliche und zum Teil falsche Kenntnisse habe vorweisen können. Nachdem sie nie eine Schule besucht habe, sei es nachvollziehbar, dass sie nur wenig über das Schulsystem wisse. Sie habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie neben ihrem Bruder keinen Kontakt zu anderen eingeschulten Kindern gehabt habe. Sie habe sich aber nie besonders für die Thematik interessiert, da sie selbst nicht zur Schule gegangen sei. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz verfüge sie auch über gewisse Chinesischkenntnisse. So habe sie einfache Ausdrücke angeben können und während der Befragungen spontan immer wieder chinesische Wörter verwendet. Sodann verfüge sie über ein detailliertes Alltagswissen. Sie habe die Umgebung ihres Heimatdorfes, die Bauweise der Häuser sowie die Herkunft der Baumaterialen gut beschreiben können und lokale Pflanzenarten benannt. Ebenso habe sie von der Nutzung von Solarenergie und vom Bau von Strassen berichtet sowie ausführliche Angaben zu ihrer Ausreise machen können. Es erscheine deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass sie in der von ihr bezeichneten Heimatregion hauptsozialisiert worden sei. Zu den Asylgründen sei anzumerken, dass sie eindeutig nicht die Triebfeder der Plakataktion gewesen sei, sondern sich von ihrem Bruder und dessen Freunden habe überzeugen lassen, dabei mitzumachen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie über den Ablauf der Aktion nicht genau informiert gewesen sei und mangels Lesekenntnissen auch nicht gewusst habe, was auf den Flugblättern gestanden habe. Dass sie sich der Gefahr einer solchen Aktion nicht bewusst gewesen sei, scheine zwar etwas zu erstaunen, könne aber mit jugendlichem Leichtsinn - sie sei damals gerade einmal (...) Jahre alt gewesen - erklärt werden. Es spiele dabei keine Rolle, ob sie aus eigener politischer Überzeugung mitgemacht habe oder um ihrem Bruder und dessen Freunden zu gefallen. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass sie von den chinesischen Sicherheitsbehörden als Mittäterin der Flugblattaktion identifiziert worden sei. Es liege deshalb die Gefahr einer politisch begründeten Verfolgung seitens der chinesischen Behörden vor und es sei ihr folglich Asyl zu gewähren. Zudem sei es als glaubhaft zu erachten, dass sie als Tibeterin in der Volksrepublik China gelebt habe. Durch ihre illegale Ausreise laufe sie Gefahr, von den chinesischen Behörden als Unterstützerin des Dalai Lamas und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten, weshalb sie bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass zu befürchten habe. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG. D.c Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Kostennote - mehrere Kartenausschnitte der Autonomen Region Tibet sowie ein Internetartikel über das Kloster Q.________ eingereicht. E. Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihr Ersuchen um Einsicht in die Aufzeichnung des Herkunftsgesprächs an das SEM richten solle. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. Mai 2018 zur Beschwerde vom 26. März 2018 vernehmen. Dabei hielt es fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb vorliegend eine Sprachanalyse notwendig sein sollte. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin den Dialekt von D.________ spreche und trotzdem im Exil sozialisiert worden sei. Nachdem die Herkunftsanalyse klar aufzeige, dass sie vor ihrer Ankunft nicht in der Volksrepublik China gelebt habe, erübrige sich eine Sprachanalyse. Hinsichtlich der angeblichen Verständigungsprobleme sei festzustellen, dass bei Gesuchstellenden aus D.________ in der Regel keine Probleme mit zentraltibetisch sprechenden Dolmetschern vorlägen. Während es bei der Erstbefragung zu einigen Verständigungsproblemen gekommen sei, sei nicht ersichtlich, dass in der Anhörung bestimmte Fragen nicht verstanden worden seien. Es falle zudem auf, dass die angeblich nicht verstandenen Fragen teilweise sehr einfach formuliert gewesen seien, während sie kompliziertere Fragen problemlos verstanden habe. Es stelle sich deshalb die Frage, ob es sich dabei nicht einfach um eine Strategie der Beschwerdeführerin gehandelt habe, um ihre fehlenden Kenntnisse zu verheimlichen. Zudem habe sie unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll mit ihren Angaben übereinstimme. G. Mit Eingabe vom 31. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts, welcher sich mit dem im - zum Kreis D.________ gehörenden - U.________-Tal gesprochenen Dialekt befasst. Erneut wies sie darauf hin, dass der Verzicht auf eine linguistische Überprüfung ihrer Sprache erstaune, nachdem diese in der Regel bei der Herkunftsbeurteilung von tibetischen Asylsuchenden eine äusserst grosse Rolle spiele. Nachdem auch die Dolmetscherin angemerkt habe, dass sie den D.________-Dialekt spreche, wäre dies umso mehr erforderlich gewesen. Der von ihr gesprochene "U.________-Dialekt" weise gemäss sprachwissenschaftlichen Untersuchungen einige linguistische Spezialitäten auf. Es sei ein starkes Indiz für ihre Hauptsozialisierung in Tibet, dass sie einen solchen spezifischen Dialekt spreche. Gerade angesichts ihres jungen Alters hätte ein längerer Aufenthalt in einem exiltibetischen Umfeld mit Sicherheit einen grossen Einfluss auf ihre Sprachentwicklung gehabt. Es sei wenig erstaunlich, dass sie - die in einem abgelegenen Dorf nahe der nepalesischen Grenze und ohne Schulbildung aufgewachsen sei - zu Beginn des Asylverfahrens grosse Mühe gehabt habe, den zentraltibetischen Dialekt zu verstehen. Auch mehrere Monate später bei der Anhörung sei die Verständigung noch nicht einwandfrei möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass sie im Verlauf der ganzen Anhörung Mühe gehabt habe, den Dolmetscher zu verstehen. Dass es sich dabei um eine Strategie ihrerseits gehandelt haben soll, sei eine vollkommen haltlose Unterstellung der Vorinstanz.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Des Weiteren seien ihre Asylgründe als standardisiertes, stereotypes und entsprechend unglaubhaftes Konstrukt zu werten.

E. 4.2 Das Asylverfahren wird - wie auch die übrigen Verwaltungsverfahren - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, welche ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft verlässlich sind respektive ob es ihr gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie aus der Volksrepublik China stammt.

E. 4.4 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" werden teilweise auch Analysen durchgeführt, welche sich auf die landeskundlich-kulturellen Elemente beschränken und keine linguistischen Aspekte berücksichtigen. Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1).

E. 4.5 Vorliegend gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag.

E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht und eigenen Angaben zufolge auch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen. Es liegen somit keine Dokumente vor, welchen sich Hinweise auf ihre Identität entnehmen liessen, weshalb diese bislang nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht. Die Vorinstanz liess zur Abklärung der Herkunft das Alltagswissen der Beschwerdeführerin durch einen Sachverständigen evaluieren, verzichtete jedoch auf eine linguistische Begutachtung.

E. 4.5.2 Im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass es von Anfang an zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Dolmetschern gekommen ist. Bereits bei der ersten Befragung (Personalienaufnahme) antwortet die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie den Dolmetscher verstehe, mit "es geht". Sie führt weiter aus, dass sie ihren eigenen Dialekt, den "U.________-Dialekt", spreche (vgl. A10, S. 2). Am beratenden Vorgespräch erklärte sie sogar, sie verstehe den (Telefon-) Dolmetscher nur "ein wenig", und ersuchte ihn darum, langsamer zu sprechen. In der Folge wurde das Gespräch zwar durchgeführt, aufgrund der schwierigen Verständigung jedoch vorzeitig abgebrochen (vgl. A18, S. 2). Bei der Erstbefragung wurde offenbar wieder dieselbe Dolmetscherin aufgeboten, welche bereits während des beratenden Vorgesprächs übersetzt hatte (vgl. A21, S. 1). Der Sachbearbeiter bat die Beschwerdeführerin deshalb, sich zu melden, wenn sie etwas nicht verstehe. Es kam aber wiederum zu Verständigungsproblemen und die Dolmetscherin erklärte, bei Beschreibungen und komplizierteren Fragen sei die Übersetzung schwierig. Es wurde deshalb entschieden, nur noch einige einfache Fragen zu stellen und die Asylgründe schliesslich in einer ergänzenden Anhörung zu thematisieren (vgl. A21, F35 f.). Abschliessend wies die Dolmetscherin explizit darauf hin, dass der nächste Dolmetscher den Dialekt von D.________ verstehen müsste (vgl. A21, F89). Bei der Anhörung wurden die sprachlichen Probleme der vorangehenden Befragungen angesprochen und die Beschwerdeführerin erklärte, sie verstehe den - zentraltibetisch sprechenden - Dolmetscher gut. Unmittelbar darauf musste sie ihn jedoch zweimal bitten, eine Frage zu wiederholen, die sie nicht verstanden hatte (vgl. A25, F1 ff.). Aus dem Protokoll geht klar hervor, dass es auch im weiteren Verlauf der Anhörung erhebliche Verständigungsschwierigkeiten gab. Die Beschwerdeführerin bat mehrmals um Wiederholung von Fragen (vgl. A25, Fragen 18, 30, 32, 45, 63, 108 f., 117, 129). Ausserdem scheint sie verschiedene Begriffe nicht oder falsch verstanden zu haben (vgl. A25, Fragen 27 ff., 33, 38, 41, 64, 115, 118 f., 131). Es kann bei Befragungen im Asylverfahren durchaus vorkommen, dass gewisse Fragen nicht auf Anhieb verstanden werden und dass asylsuchende Personen deswegen Rückfragen stellen. Die Häufigkeit, mit welcher die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch Fragen nicht verstand respektive darum bat, diese zu wiederholen, geht weit über das übliche Mass hinaus. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls offensichtlich, dass die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher teilweise von grossen Schwierigkeiten geprägt war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vermutung des SEM, es könnte sich dabei um eine Strategie der Beschwerdeführerin handeln, um über fehlende Kenntnisse hinwegzutäuschen, nicht nachvollziehbar. Zudem wurde während des Verfahrens auch von Seiten der Dolmetscher darauf hingewiesen, dass die Verständigung schwierig sei. Die Anmerkung der Vorinstanz, bei anderen Gesuchstellenden aus D.________ habe es in der Regel keine Probleme mit zentraltibetisch sprechenden Dolmetschern gegeben, vermag nichts daran zu ändern, dass die Verständigung im vorliegenden Fall keineswegs problemlos möglich war.

E. 4.5.3 Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Sprachanalyse erforderlich sein sollte. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin den Dialekt von D.________ spreche, aber trotzdem im Exil sozialisiert worden sei. Das Herkunftsgutachten zeige klar auf, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China gelebt habe. Das betreffende Gutachten basiert auf einem Telefongespräch mit einer sachverständigen Person, welche muttersprachlich den zentraltibetischen Dialekt spricht. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Stellungnahme geltend, der Experte habe ihren Dialekt nicht gut verstanden. Es ist angesichts der schwierigen Verständigung während des gesamten Verfahrens jedenfalls nicht auszuschliessen, dass es auch im Rahmen des Telefoninterviews zu gewissen Problemen bei der Verständigung gekommen war und dies auch einen Einfluss auf das Ergebnis des Herkunftsgutachtens hatte. Zu dessen Inhalt gilt es anzumerken, dass es tatsächlich schwer verständlich ist, dass der Experte weder das Herkunftsdorf noch die von der Beschwerdeführerin zutreffend benannten, in der Nähe gelegenen Ortschaften V.________ (W.________), H.________ und P.________ lokalisieren konnte, während dies dem Sachbearbeiter des SEM offenbar möglich war (vgl. A38 sowie A25, F65). Sodann erscheint es mit der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin vereinbar, dass sie bei der Frage nach dem berühmtesten Kloster in ihrem Bezirk das nahegelegene L.________ Kloster nannte, in welches Leute aus ihrem Dorf jeweils gepilgert seien. Ebenfalls plausibel erscheint, dass sie das als Wahrzeichen des Bezirks bekannte Q.________-Kloster ausschliesslich als Kloster des N.________ kennt, nachdem es sich dabei tatsächlich um den traditionellen Sitz des N.________ handelt. Ein lokales Kloster dürfte einer Person, die in einem abgelegenen Dorf aufgewachsen ist und dieses kaum je verlassen hat, eher in den Sinn kommen als ein über hundert Kilometer entferntes Wahrzeichen des Bezirks, selbst wenn dieses weitaus berühmter ist. In Bezug auf die landwirtschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass sie hierzu diverse richtige Angaben machte, sowohl zu den angebauten Pflanzen als auch zu deren Verarbeitung. Zwar gab sie an, dass Raps in ihrem Dorf nicht angebaut werde, was nach Auffassung des Experten erstaunlich sei, nachdem der Rapsanbau in Tibet sehr verbreitet sei. Diese Feststellung des Experten schliesst jedoch nicht aus, dass im Dorf der Beschwerdeführerin der Anbau von Raps - wie von ihr angegeben - aufgrund des grossen Aufwands aufgegeben wurde. Zu den Einkäufen und Preisen wird im Herkunftsgutachten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im Dorfladen erhältlichen Produkte zutreffend beschrieben habe, deren Preise aber nicht korrekt habe angeben können. Weitgehend richtig seien ihre Ausführungen zur Stückelung der Währung gewesen. Falsch sei hingegen die Angabe, ein Milchgetränk koste 1 CNY 10 Motsa, da dies 2 CNY entspreche und von einer mit der Währung vertrauten Person auch so bezeichnet würde. Auf Beschwerdeebene räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es sich bei dieser Angabe um einen Fehler ihrerseits handle und sie "1 CNY 1 Motsa" gemeint habe. Bei den nach Einschätzung des Experten unzutreffenden Preisen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die Preise auch verändert haben könnten zwischen ihrer Ausreise (Frühjahr 2014) und dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (Herbst 2017), wohl nicht ganz unberechtigt, zumal ihre Preisangaben nicht allzu sehr von jenen des Experten abwichen. Tatsächlich erstaunlich erscheint hingegen das fehlerhafte beziehungsweise nicht vorhandene Wissen der Beschwerdeführerin zum Schulsystem. Selbst wenn sie noch ein kleines Kind war, als ihr Bruder zur Schule ging, kann kaum davon ausgegangen werden, dass die Schule zu einem späteren Zeitpunkt nie mehr thematisiert worden sein soll und sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise im Alter von (...) Jahren nie dafür interessiert haben will. In Bezug auf die fehlenden Chinesischkenntnisse ist festzuhalten, dass sie zwar sehr einfache Wörter und Sätze kennt, ihre Kenntnisse aber nur äusserst rudimentär zu sein scheinen. In den Befragungsprotokollen ist jedoch ersichtlich, dass sie vereinzelt chinesische Wörter benutzte, was sie offenbar auch während des Telefongesprächs zur Herkunftsanalyse tat. Dies ist gemäss dem Sachverständigen denn auch üblich für Personen, die in Tibet gelebt haben. Angesichts der geltend gemachten fehlenden Schulbildung der Beschwerdeführerin können die lediglich geringen - aber zweifelsohne vorhandenen - Chinesischkenntnisse nicht als klares Zeichen für eine Sozialisation ausserhalb der Volksrepublik China gewertet werden. Der Experte zieht in seinem Gutachten die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin nicht über das von einer einheimischen Person zu erwartende Alltagswissen verfüge. Sie weise in allen abgefragten Bereichen mangelhafte Kenntnisse auf und es seien umgekehrt keine eindeutigen Hinweise erkennbar, die für eine Sozialisierung in Tibet sprechen würden. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass sie in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Dieser Schlussfolgerung kann jedoch nicht vorbehaltslos zugestimmt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin gewisse Wissenslücken aufwies, welche von einer in Tibet aufgewachsenen Person nicht unbedingt zu erwarten wären, beispielsweise im Bereich des Schulsystems. Allerdings machte sie auch diverse zutreffende Angaben, insbesondere zur Landwirtschaft und zu den in ihrer Heimat erhältlichen Konsumgütern. Für einzelne der vom Experten festgestellten mangelhaften Kenntnisse, namentlich im Zusammenhang mit dem Kloster Q.________ sowie mit Geld und Einkäufen, vermochte die Beschwerdeführerin auch nachvollziehbare Erklärungen zu liefern. Aus dem Herkunftsgutachten lässt sich somit nach Auffassung des Gerichts - entgegen der Einschätzung des Alltagsspezialisten und des SEM - kein eindeutiges Resultat ableiten. Vielmehr gibt es sowohl Hinweise dafür, dass sie in der von ihr geltend gemachten Region aufgewachsen ist, als auch Anzeichen, dass dies nicht der Fall ist.

E. 4.5.4 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung einerseits auf die Befragungen, bei denen es offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, und andrerseits auf eine Evaluation des Alltagswissens, aus welcher sich keine klaren Schlüsse ziehen lassen. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen sehr spezifischen Dialekt - und insbesondere nicht die vom zentraltibetischen (Lhasa-) Dialekt geprägte exiltibetische Koine - spricht. Aufgrund dieser Aktenlage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis D.________ zutrifft oder nicht.

E. 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aus den Akten nicht mit ausreichender Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft geschlossen werden kann. Es ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Schweiz nicht in der Autonomen Region Tibet gelebt hat. Der Sachverhalt ist somit als mangelhaft erstellt zu erachten.

E. 4.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (bspw. zweiter Alltagswissenstest [mit Vorteil durch einen Sachverständigen, welcher den Dialekt der Beschwerdeführerin einwandfrei beherrscht], linguistische Analyse, ergänzende Anhörung) ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2018 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Honorarnote vom 31. Mai 2018, in welcher ein Aufwand von Fr. 1'770.- (8.5 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen im Umfang von Fr. 70.-) geltend gemacht wird, erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteienschädigung im Betrag von Fr. 1'770.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist durch das SEM auszurichten. Der Anspruch auf ein amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'770.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1809/2018 plo Urteil vom 22. Juni 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A.________, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort fand am 25. September 2015 eine erste Befragung (Personalienaufnahme) zu ihren persönlichen Umständen und zum Reiseweg statt. Ein beratendes Vorgespräch im Hinblick auf die Einleitung eines Dublin-Verfahrens wurde am 27. Oktober 2015 durchgeführt und im Rahmen einer Erstbefragung wurde die Beschwerdeführerin am 20. November 2015 zu ihren Lebensumständen in der Heimat und ihren Familienverhältnissen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Dezember 2015 statt. In der Folge stellte das SEM fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bedürfe weiterer Abklärungen und werde im erweiterten Verfahren behandelt. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton B.________ zugewiesen. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe seit ihrer Geburt im Dorf C.________ (Kreis D.________, Bezirk E.________, Provinz F.________) in der Autonomen Region Tibet gelebt. Sie habe ihren Eltern im Haushalt sowie in der Landwirtschaft geholfen und nie eine Schule besucht, da es in ihrem Dorf keine gegeben habe. Am (...) habe ihr älterer Bruder mit seinen Freunden eine Flugblattaktion durchführen wollen und sie gebeten, ihnen dabei zu helfen. Sie habe deshalb am Nachmittag, in Anwesenheit von Passanten, zwei Flugblätter bei einem Pilgerplatz mit dem Namen "G.________" angebracht. Am nächsten Morgen hätten sie erfahren, dass ein Freund des Bruders verhaftet worden sei, weil er die Flugblätter mit seinem Namen unterschrieben gehabt habe. Man habe ihr gesagt, da sie diejenige gewesen sei, welche die Flugblätter aufgeklebt habe, befinde sie sich ebenfalls in Gefahr und müsse ausreisen. Ihr Bruder habe sie deshalb ins Nachbardorf H.________ begleitet, wo ein Händler auf sie gewartet habe. Zusammen mit diesem habe sie einen Fluss sowie einen Pass überquert. In einem Dorf hätten sie übernachtet und seien dann mit dem Bus bis zu einer nepalesischen Ortschaft namens "I.________" gefahren. Sie habe dort mehr als ein Jahr lang im Haus des Händlers gelebt und für ihn die Hausarbeit gemacht. Schliesslich habe der Händler über seine Kontakte die Weiterreise organisiert. Sie sei zum Flughafen gebracht worden, habe Dokumente erhalten, die sie habe vorweisen müssen, und sei in Begleitung einer "westlichen" Person ins Flugzeug gestiegen. In einem vermutlich muslimischen Land hätten sie einen Zwischenstopp eingelegt. Nach der Ankunft an einem unbekannten Flughafen sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist. B. B.a Im Auftrag des SEM wurde am 11. September 2017 eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin erstellt. Eine sachverständige Person führte mit ihr zu diesem Zweck ein gut sechzig Minuten dauerndes Telefoninterview. Gestützt darauf wertete der Sachverständige die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin in verschiedenen Lebensbereichen aus. In seiner Feststellung vom 3. November 2017 kam er zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr angegebenen geografischen Raum gelebt habe, sei klein. B.b Zum Ergebnis dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM führte darin aus, sie habe im Rahmen der Herkunftsabklärung angegeben, im Dorf C.________, Gemeinde J.________, Kreis K.________, Bezirk E.________, gewohnt zu haben. Ihr Heimatdorf habe vom Experten nicht lokalisiert werden können, und im Bezirk E.________ gebe es weder einen Kreis K.________ noch eine Gemeinde J.________. Die Beschwerdeführerin habe eine üppige Vegetation beschrieben, was eher dem Kreis D.________ entspreche. Sie habe zwar einige in der Nähe gelegene Dörfer genannt, welche der Experte nicht habe lokalisieren können, jedoch keine Nachbarkreise oder -gemeinden nennen können. Zudem habe sie ein Kloster namens L.________ gekannt, aber keine weiteren Klöster bezeichnen können und insbesondere das sehr bekannte Kloster in der Bezirkshauptstadt - gemäss dem Experten das Wahrzeichen des Bezirks - nicht erwähnt. In Bezug auf den Ackerbau habe sie zwar in der Region angebaute Getreide- und Gemüsearten nennen können, jedoch Raps, die meistangebaute Nutzpflanze in Tibet, nicht gekannt. Schliesslich habe sie als einzige Nutztiere im Dorf zwei "Dzo" und zwei Pferde genannt, während in der Realität verschiedene andere Nutztiere in Tibet verbreitet seien. Auch habe sie bezüglich der Verarbeitung von Gerste unzutreffende Angaben gemacht. Jedenfalls seien von einer Person, die in Tibet in der Landwirtschaft gearbeitet haben wolle, ausführlichere Kenntnisse zu erwarten. Sodann habe die Beschwerdeführerin weder die Bezeichnung der traditionellen Kleider ihrer Heimatregion gekannt noch gewusst, aus welchem Material diese hergestellt würden. Auch ihre Angaben zum Geld und den Einkäufen hätten sich als nicht korrekt erwiesen. So habe sie den Preis für ein Milchgetränk mit 1 CNY und 10 Motsa angegeben. Da 10 Motsa einer CNY entsprechen würden, hätte eine mit der chinesischen Währung vertraute Person von 2 CNY gesprochen. Weiter habe sie gesagt, die 5-CNY-Note sei grösser als die 1-CNY-Note, was nicht richtig sei. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr älterer Bruder habe während fünf Jahren die Schule besucht, habe sie nicht gewusst, ob der Unterricht kostenlos gewesen sei. Zudem habe sie ausgesagt, dass in der Schule Chinesisch und Englisch unterrichtet würden, was nicht der Realität entspreche. Sie habe weder weitere Fächer nennen noch zutreffende Angaben zu den Ferienzeiten und zum sehr beliebten Schulfest machen können. Schliesslich habe sie lediglich sehr einfache Ausdrücke ("Wie ist dein Name?" und "Wie geht es dir?") in chinesischer Sprache gekannt und sämtliche vom Experten auf Chinesisch gestellten Fragen nicht verstanden. Dies entspreche auf keinen Fall den erwarteten Sprachkenntnissen einer während (...) Jahren in Tibet wohnhaften Person. Aufgrund dieser Umstände sei der Experte zum Schluss gekommen, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Heimatregion und das dortige Alltagsleben so gering oder fehlerhaft ausgefallen seien, dass nicht geglaubt werden könne, dass sie in der von ihr behaupteten Region aufgewachsen sei. Es seien keine eindeutigen Hinweise erkennbar, die für eine Sozialisation in Tibet sprechen würden. B.c Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2017 eine Stellungnahme zur Herkunftsanalyse ein. Vorab hielt sie darin fest, dass der Experte ihren Dialekt nicht gut verstanden habe. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie im Kreis D.________ wohne, und bereits zuvor im Verfahren erwähnt, dass sie einen Dolmetscher benötige, welcher diesen Dialekt spreche. Sodann habe sie der Experte nach dem "Wahrzeichen-Kloster" gefragt und den Namen "M.________" genannt. Gemäss dem Gutachten handle es sich um das Kloster des N.________, welches sie nur unter diesem Namen kenne. Weiter habe sie die Nachbarorte O.________, P.________ und H.________ erwähnt. Wenn der Sachverständige diese Ortschaften nicht lokalisieren könne, sei er ihrer Ansicht nach kein Experte für diese Region. Zu ihren landwirtschaftlichen Kenntnissen sei zu erwähnen, dass sie die Nutzpflanze Raps durchaus gekannt habe. Sie habe auch erklärt, diese sei früher oft angebaut worden, werde aber aufgrund des grossen Aufwandes in ihrer Region nicht mehr angepflanzt. Die erwähnten Nutztiere habe sie auf ihren Haushalt bezogen mitgeteilt und es handle sich dabei nicht um die einzigen im Dorf vorhandenen Tiere. In Bezug auf die Kleider sei sie weder nach dem Material noch nach deren Bezeichnung gefragt worden, sondern nur, woraus Schuhe und Hüte hergestellt würden, was sie auch habe beantworten können. Zum Geld und den Preisen sei anzumerken, dass sie nur Angaben machen könne zum Zeitpunkt, als sie noch in Tibet gelebt habe; möglicherweise hätten sich die Preise in der Zwischenzeit verändert. Zudem sei die Note für 5 CNY tatsächlich grösser als jene für 1 CNY, wobei von einem Experten eigentlich erwartet werden könnte, dass er dies wisse. Im Zusammenhang mit ihrem fehlenden Wissen zum Schulsystem sei festzuhalten, dass ihr Bruder älter sei als sie und sie während der fünf Jahre, in denen er die Schule besucht habe, zwischen 2.5 und 7.5 Jahre alt gewesen sei. Es sei nicht zu erwarten, dass sie in diesem sehr jungen Alter die Schulfächer, Ferienzeiten und Schulfeste mitbekommen habe. Ihre geringen Chinesischkenntnisse liessen sich damit erklären, dass in ihrem Heimatdorf alle Tibetisch gesprochen hätten, weshalb sie auch nie das Bedürfnis gehabt habe, Chinesisch zu lernen. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. C.b Zur Begründung führte das SEM aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Der vom SEM beauftragte Länderexperte habe eine Evaluation ihres Alltagswissens durchgeführt und in seinem Gutachten festgehalten, die Wahrscheinlichkeit, dass sie wie angegeben in der Volksrepublik China gelebt habe, sei klein. Sie habe nur äusserst spärliche Angaben über die Geografie und die Ortsbezeichnungen in ihrer Heimatregion machen können, was sich nicht rechtfertigen lasse. Zudem habe sie das berühmteste Kloster ihres Bezirks nicht gekannt. Es sei dabei irrelevant, dass sie dieses unter einem anderen Namen (Kloster des N.________) gekannt haben wolle, da sie weder den vom Experten verwendeten Namen (Q.________) noch den ihr angeblich bekannten erwähnt habe. In Bezug auf ihre fehlenden Kenntnisse respektive unzutreffenden Angaben zur Landwirtschaft habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich die Befunde des Experten zurückgewiesen, ohne stichhaltige Argumente vorzubringen. Zu den Ausführungen im Zusammenhang mit Geld und Einkäufen sei zu betonen, dass eine Person, die mit der chinesischen Währung vertraut sei, den Preis eines Milchgetränks nicht mit 1 CNY 10 Motsa, sondern mit 2 CNY beschrieben hätte. Auch wenn die Beschwerdeführerin richtigerweise angemerkt habe, dass - entgegen den Ausführungen des Experten - die Note für 5 CNY grösser sei als jene für 1 CNY, sei die Glaubwürdigkeit des Experten deshalb nicht pauschal in Frage zu stellen. Sodann habe sie nicht überzeugend erklären können, weshalb sie keine zutreffenden Ausführungen zum Schulwesen (unterrichtete Fächer, Ferienzeiten, Schulfest) habe machen können. Selbst wenn sie noch ein kleines Kind gewesen sei, als ihr Bruder die Schule besucht habe, sei sie bestimmt auch später noch mit anderen eingeschulten Kindern in Kontakt gekommen. Weiter habe sie kaum Chinesisch sprechen können, was den Sprachkenntnissen einer Person, die in Tibet aufgewachsen sei, nicht entsprechen könne. Zusammenfassend könne angesichts der Alltagswissensevaluation sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht habe, nicht geglaubt werden, dass sie in der Volksrepublik China gelebt habe. Sodann seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, dass sie an einer Flugblattaktion teilgenommen habe und in der Folge ein Freund ihres Bruders festgenommen worden sei, nicht überzeugend ausgefallen. Ihre Angaben zu dieser Aktion seien sehr wenig detailliert; namentlich habe sie nicht gewusst, was auf den Flugblättern gestanden habe, warum sie überhaupt um Unterstützung gebeten worden sei - da es sich nur um eine geringe Anzahl Flugblätter gehandelt habe - oder was mit den restlichen Flugblättern geschehen sei. Im tibetischen Kontext sei es auch erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die Flugblätter in Anwesenheit von Passanten angebracht haben wolle, ohne sich der Gefahr bewusst zu sein. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass sie nichts über die Festnahme des Freundes ihres Bruders wisse, da es sich um ein zentrales Element ihrer Asylgründe handle. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, ohne die Telefonnummern ihrer Angehörigen mitzunehmen, obwohl ihre Familie über vier Mobiltelefone verfügt habe. Ihre Asylgründe müssten als stereotypes und unglaubhaftes Konstrukt angesehen werden. Nachdem es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Die Beschwerdeführerin erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug anzuordnen, wobei der Vollzug nach China auszuschliessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aber die Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. D. D.a Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Aufzeichnung des Herkunftsgesprächs und um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einschätzung des SEM, dass sie nicht in der Volksrepublik China gelebt habe, sei unzutreffend. Es sei darauf hinzuweisen, dass ihr stark ausgeprägter Dialekt - sie spreche einen lokalen Dialekt des Kreises D.________ - ein gewichtiges Indiz dafür darstelle, dass sie aus der von ihr geltend gemachten Heimatregion stamme. Angesichts ihres authentischen Dialekts sei es auch sehr erstaunlich, dass bei der Herkunftsanalyse nur die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse evaluiert worden seien und das SEM keine Sprachanalyse durchgeführt habe, zumal dies im tibetischen Kontext üblich sei. Aus den Protokollen ergäben sich zahlreiche Hinweise darauf, dass sie den D.________-Dialekt spreche. Während der Befragungen sei es immer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, zumal keiner der vom SEM bereitgestellten Dolmetscher ihren Dialekt gesprochen habe. Sowohl beim beratenden Vorgespräch als auch bei der Erstbefragung - bei denen dieselbe Dolmetscherin übersetzt habe - habe es Probleme mit der Verständigung gegeben. Die Befragung sei dennoch durchgeführt worden mit dem Hinweis, sie solle nachfragen, wenn sie etwas nicht verstehe. In der Folge sei es offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Abschliessend habe die Dolmetscherin explizit darauf hingewiesen, dass der nächste Dolmetscher den Dialekt von D.________ verstehen müsste. Trotzdem sei zur Anhörung ein Dolmetscher aufgeboten worden, der "ganz normalen zentraltibetischen Dialekt" gesprochen habe. Die erneuten Verständigungsschwierigkeiten seien vorprogrammiert gewesen und es lasse sich erkennen, dass sie oft Rückfragen gestellt oder um Wiederholung der Fragen gebeten habe. Manchmal scheine sie auch Fragen falsch verstanden zu haben. Die protokollierten Sätze seien im Verlauf der Anhörung zunehmend lückenhafter geworden, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass der Dolmetscher nicht alles verstanden habe und ihre Aussagen nur bruchstückhaft habe übersetzen können. Sodann sei auch das telefonische Gespräch zur Herkunftsabklärung von einer Person mit zentraltibetischem Dialekt geführt worden, weshalb auch hier die Verständigung schwierig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Qualität der Übersetzungen als mangelhaft anzusehen. Ihren Ausführungen seien aber trotzdem genügend Indizien zu entnehmen, die für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft sowie ihrer Fluchtgründe sprächen. Falls das Gericht diese Einschätzung nicht teilen sollte, werde beantragt, dass ein Experte, welcher sich mit dem D.________-Dialekt auskenne, eine Sprachanalyse durchführe. Im Zusammenhang mit der Herkunftsanalyse führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die vom Experten aufgeführten Lücken und Unstimmigkeiten in ihrer Stellungnahme bereits habe plausibel erklären und erwidern können. Die Vorinstanz habe diese nicht ausreichend gewürdigt und auch die zahlreichen glaubhaften Aussagen in den Befragungsprotokollen, die für die geltend gemachte Herkunft sprechen würden, ausser Acht gelassen. Zudem sei das Herkunftsgutachten in mehrfacher Hinsicht in Frage zu stellen. Namentlich sei es fragwürdig, dass der Experte ihr Heimatdorf nicht habe lokalisieren können, nachdem der Sachbearbeiter des SEM an der Anhörung dieses auf der Online-Karte "Tibetmap" gefunden habe. Dort sei es mit der Schreibweise "R.________" verzeichnet, während es in den Befragungen mit der phonetischen Schreibweise "C.________"/"S.________" protokolliert worden sei. Auch die weiteren Ungereimtheiten zu ihren geografischen Angaben liessen sich mit verschiedenen Schreibweisen sowie den unterschiedlichen Ortsbezeichnungen in chinesischer respektive tibetischer Sprache erklären, aufgrund derer es schnell zu Missverständnissen und Unklarheiten kommen könne. Die von ihr genannten benachbarten Ortschaften würden aber existieren und liessen sich auf der Karte auffinden. Bei ihren teilweise eher knappen geografischen Kenntnissen gelte es zu berücksichtigen, dass sie über keine Schulbildung verfüge und ihr Heimatdorf bis zur Ausreise nie verlassen habe. In Bezug auf das Q.________-Kloster sei festzuhalten, dass sie dieses nur unter der Bezeichnung "N.________-Kloster" kenne, da dieser das Oberhaupt des Klosters gewesen sei. Das betreffende Kloster liege in der Stadt E.________, mithin rund (...) Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt. Als sie nach einem berühmten Kloster gefragt worden sei, habe sie das viel näher gelegene T.________-Kloster in D.________ erwähnt, in welches die Leute aus ihrem Dorf jeweils gepilgert seien. Die Erwähnung dieses kleinen, lokalen Klosters spreche stark für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft. Zu den vom Experten als unzureichend befundenen landwirtschaftlichen Kenntnissen habe sie nachvollziehbare Erklärungen vorbringen können, mit welchen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Dasselbe gelte für ihre Ausführungen in der Stellungnahme zum angeblich fehlenden Wissen über die traditionelle Kleidung sowie zu den Preisangaben von gewissen Produkten in ihrer Heimat. Auch der Experte habe hier unzutreffende Angaben gemacht - indem er ausgeführt habe, die 5-CNY-Note sei nicht grösser als die 1-CNY-Note - und die Vorinstanz gehe überhaupt nicht auf ihre zutreffenden Angaben ein, sondern halte nur lapidar fest, dass sie lediglich spärliche und zum Teil falsche Kenntnisse habe vorweisen können. Nachdem sie nie eine Schule besucht habe, sei es nachvollziehbar, dass sie nur wenig über das Schulsystem wisse. Sie habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie neben ihrem Bruder keinen Kontakt zu anderen eingeschulten Kindern gehabt habe. Sie habe sich aber nie besonders für die Thematik interessiert, da sie selbst nicht zur Schule gegangen sei. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz verfüge sie auch über gewisse Chinesischkenntnisse. So habe sie einfache Ausdrücke angeben können und während der Befragungen spontan immer wieder chinesische Wörter verwendet. Sodann verfüge sie über ein detailliertes Alltagswissen. Sie habe die Umgebung ihres Heimatdorfes, die Bauweise der Häuser sowie die Herkunft der Baumaterialen gut beschreiben können und lokale Pflanzenarten benannt. Ebenso habe sie von der Nutzung von Solarenergie und vom Bau von Strassen berichtet sowie ausführliche Angaben zu ihrer Ausreise machen können. Es erscheine deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass sie in der von ihr bezeichneten Heimatregion hauptsozialisiert worden sei. Zu den Asylgründen sei anzumerken, dass sie eindeutig nicht die Triebfeder der Plakataktion gewesen sei, sondern sich von ihrem Bruder und dessen Freunden habe überzeugen lassen, dabei mitzumachen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie über den Ablauf der Aktion nicht genau informiert gewesen sei und mangels Lesekenntnissen auch nicht gewusst habe, was auf den Flugblättern gestanden habe. Dass sie sich der Gefahr einer solchen Aktion nicht bewusst gewesen sei, scheine zwar etwas zu erstaunen, könne aber mit jugendlichem Leichtsinn - sie sei damals gerade einmal (...) Jahre alt gewesen - erklärt werden. Es spiele dabei keine Rolle, ob sie aus eigener politischer Überzeugung mitgemacht habe oder um ihrem Bruder und dessen Freunden zu gefallen. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass sie von den chinesischen Sicherheitsbehörden als Mittäterin der Flugblattaktion identifiziert worden sei. Es liege deshalb die Gefahr einer politisch begründeten Verfolgung seitens der chinesischen Behörden vor und es sei ihr folglich Asyl zu gewähren. Zudem sei es als glaubhaft zu erachten, dass sie als Tibeterin in der Volksrepublik China gelebt habe. Durch ihre illegale Ausreise laufe sie Gefahr, von den chinesischen Behörden als Unterstützerin des Dalai Lamas und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten, weshalb sie bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass zu befürchten habe. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG. D.c Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Kostennote - mehrere Kartenausschnitte der Autonomen Region Tibet sowie ein Internetartikel über das Kloster Q.________ eingereicht. E. Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihr Ersuchen um Einsicht in die Aufzeichnung des Herkunftsgesprächs an das SEM richten solle. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. Mai 2018 zur Beschwerde vom 26. März 2018 vernehmen. Dabei hielt es fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb vorliegend eine Sprachanalyse notwendig sein sollte. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin den Dialekt von D.________ spreche und trotzdem im Exil sozialisiert worden sei. Nachdem die Herkunftsanalyse klar aufzeige, dass sie vor ihrer Ankunft nicht in der Volksrepublik China gelebt habe, erübrige sich eine Sprachanalyse. Hinsichtlich der angeblichen Verständigungsprobleme sei festzustellen, dass bei Gesuchstellenden aus D.________ in der Regel keine Probleme mit zentraltibetisch sprechenden Dolmetschern vorlägen. Während es bei der Erstbefragung zu einigen Verständigungsproblemen gekommen sei, sei nicht ersichtlich, dass in der Anhörung bestimmte Fragen nicht verstanden worden seien. Es falle zudem auf, dass die angeblich nicht verstandenen Fragen teilweise sehr einfach formuliert gewesen seien, während sie kompliziertere Fragen problemlos verstanden habe. Es stelle sich deshalb die Frage, ob es sich dabei nicht einfach um eine Strategie der Beschwerdeführerin gehandelt habe, um ihre fehlenden Kenntnisse zu verheimlichen. Zudem habe sie unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll mit ihren Angaben übereinstimme. G. Mit Eingabe vom 31. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts, welcher sich mit dem im - zum Kreis D.________ gehörenden - U.________-Tal gesprochenen Dialekt befasst. Erneut wies sie darauf hin, dass der Verzicht auf eine linguistische Überprüfung ihrer Sprache erstaune, nachdem diese in der Regel bei der Herkunftsbeurteilung von tibetischen Asylsuchenden eine äusserst grosse Rolle spiele. Nachdem auch die Dolmetscherin angemerkt habe, dass sie den D.________-Dialekt spreche, wäre dies umso mehr erforderlich gewesen. Der von ihr gesprochene "U.________-Dialekt" weise gemäss sprachwissenschaftlichen Untersuchungen einige linguistische Spezialitäten auf. Es sei ein starkes Indiz für ihre Hauptsozialisierung in Tibet, dass sie einen solchen spezifischen Dialekt spreche. Gerade angesichts ihres jungen Alters hätte ein längerer Aufenthalt in einem exiltibetischen Umfeld mit Sicherheit einen grossen Einfluss auf ihre Sprachentwicklung gehabt. Es sei wenig erstaunlich, dass sie - die in einem abgelegenen Dorf nahe der nepalesischen Grenze und ohne Schulbildung aufgewachsen sei - zu Beginn des Asylverfahrens grosse Mühe gehabt habe, den zentraltibetischen Dialekt zu verstehen. Auch mehrere Monate später bei der Anhörung sei die Verständigung noch nicht einwandfrei möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass sie im Verlauf der ganzen Anhörung Mühe gehabt habe, den Dolmetscher zu verstehen. Dass es sich dabei um eine Strategie ihrerseits gehandelt haben soll, sei eine vollkommen haltlose Unterstellung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Des Weiteren seien ihre Asylgründe als standardisiertes, stereotypes und entsprechend unglaubhaftes Konstrukt zu werten. 4.2 Das Asylverfahren wird - wie auch die übrigen Verwaltungsverfahren - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, welche ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft verlässlich sind respektive ob es ihr gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie aus der Volksrepublik China stammt. 4.4 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" werden teilweise auch Analysen durchgeführt, welche sich auf die landeskundlich-kulturellen Elemente beschränken und keine linguistischen Aspekte berücksichtigen. Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 4.5 Vorliegend gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht und eigenen Angaben zufolge auch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen. Es liegen somit keine Dokumente vor, welchen sich Hinweise auf ihre Identität entnehmen liessen, weshalb diese bislang nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht. Die Vorinstanz liess zur Abklärung der Herkunft das Alltagswissen der Beschwerdeführerin durch einen Sachverständigen evaluieren, verzichtete jedoch auf eine linguistische Begutachtung. 4.5.2 Im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass es von Anfang an zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Dolmetschern gekommen ist. Bereits bei der ersten Befragung (Personalienaufnahme) antwortet die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie den Dolmetscher verstehe, mit "es geht". Sie führt weiter aus, dass sie ihren eigenen Dialekt, den "U.________-Dialekt", spreche (vgl. A10, S. 2). Am beratenden Vorgespräch erklärte sie sogar, sie verstehe den (Telefon-) Dolmetscher nur "ein wenig", und ersuchte ihn darum, langsamer zu sprechen. In der Folge wurde das Gespräch zwar durchgeführt, aufgrund der schwierigen Verständigung jedoch vorzeitig abgebrochen (vgl. A18, S. 2). Bei der Erstbefragung wurde offenbar wieder dieselbe Dolmetscherin aufgeboten, welche bereits während des beratenden Vorgesprächs übersetzt hatte (vgl. A21, S. 1). Der Sachbearbeiter bat die Beschwerdeführerin deshalb, sich zu melden, wenn sie etwas nicht verstehe. Es kam aber wiederum zu Verständigungsproblemen und die Dolmetscherin erklärte, bei Beschreibungen und komplizierteren Fragen sei die Übersetzung schwierig. Es wurde deshalb entschieden, nur noch einige einfache Fragen zu stellen und die Asylgründe schliesslich in einer ergänzenden Anhörung zu thematisieren (vgl. A21, F35 f.). Abschliessend wies die Dolmetscherin explizit darauf hin, dass der nächste Dolmetscher den Dialekt von D.________ verstehen müsste (vgl. A21, F89). Bei der Anhörung wurden die sprachlichen Probleme der vorangehenden Befragungen angesprochen und die Beschwerdeführerin erklärte, sie verstehe den - zentraltibetisch sprechenden - Dolmetscher gut. Unmittelbar darauf musste sie ihn jedoch zweimal bitten, eine Frage zu wiederholen, die sie nicht verstanden hatte (vgl. A25, F1 ff.). Aus dem Protokoll geht klar hervor, dass es auch im weiteren Verlauf der Anhörung erhebliche Verständigungsschwierigkeiten gab. Die Beschwerdeführerin bat mehrmals um Wiederholung von Fragen (vgl. A25, Fragen 18, 30, 32, 45, 63, 108 f., 117, 129). Ausserdem scheint sie verschiedene Begriffe nicht oder falsch verstanden zu haben (vgl. A25, Fragen 27 ff., 33, 38, 41, 64, 115, 118 f., 131). Es kann bei Befragungen im Asylverfahren durchaus vorkommen, dass gewisse Fragen nicht auf Anhieb verstanden werden und dass asylsuchende Personen deswegen Rückfragen stellen. Die Häufigkeit, mit welcher die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch Fragen nicht verstand respektive darum bat, diese zu wiederholen, geht weit über das übliche Mass hinaus. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls offensichtlich, dass die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher teilweise von grossen Schwierigkeiten geprägt war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vermutung des SEM, es könnte sich dabei um eine Strategie der Beschwerdeführerin handeln, um über fehlende Kenntnisse hinwegzutäuschen, nicht nachvollziehbar. Zudem wurde während des Verfahrens auch von Seiten der Dolmetscher darauf hingewiesen, dass die Verständigung schwierig sei. Die Anmerkung der Vorinstanz, bei anderen Gesuchstellenden aus D.________ habe es in der Regel keine Probleme mit zentraltibetisch sprechenden Dolmetschern gegeben, vermag nichts daran zu ändern, dass die Verständigung im vorliegenden Fall keineswegs problemlos möglich war. 4.5.3 Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Sprachanalyse erforderlich sein sollte. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin den Dialekt von D.________ spreche, aber trotzdem im Exil sozialisiert worden sei. Das Herkunftsgutachten zeige klar auf, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China gelebt habe. Das betreffende Gutachten basiert auf einem Telefongespräch mit einer sachverständigen Person, welche muttersprachlich den zentraltibetischen Dialekt spricht. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Stellungnahme geltend, der Experte habe ihren Dialekt nicht gut verstanden. Es ist angesichts der schwierigen Verständigung während des gesamten Verfahrens jedenfalls nicht auszuschliessen, dass es auch im Rahmen des Telefoninterviews zu gewissen Problemen bei der Verständigung gekommen war und dies auch einen Einfluss auf das Ergebnis des Herkunftsgutachtens hatte. Zu dessen Inhalt gilt es anzumerken, dass es tatsächlich schwer verständlich ist, dass der Experte weder das Herkunftsdorf noch die von der Beschwerdeführerin zutreffend benannten, in der Nähe gelegenen Ortschaften V.________ (W.________), H.________ und P.________ lokalisieren konnte, während dies dem Sachbearbeiter des SEM offenbar möglich war (vgl. A38 sowie A25, F65). Sodann erscheint es mit der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin vereinbar, dass sie bei der Frage nach dem berühmtesten Kloster in ihrem Bezirk das nahegelegene L.________ Kloster nannte, in welches Leute aus ihrem Dorf jeweils gepilgert seien. Ebenfalls plausibel erscheint, dass sie das als Wahrzeichen des Bezirks bekannte Q.________-Kloster ausschliesslich als Kloster des N.________ kennt, nachdem es sich dabei tatsächlich um den traditionellen Sitz des N.________ handelt. Ein lokales Kloster dürfte einer Person, die in einem abgelegenen Dorf aufgewachsen ist und dieses kaum je verlassen hat, eher in den Sinn kommen als ein über hundert Kilometer entferntes Wahrzeichen des Bezirks, selbst wenn dieses weitaus berühmter ist. In Bezug auf die landwirtschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass sie hierzu diverse richtige Angaben machte, sowohl zu den angebauten Pflanzen als auch zu deren Verarbeitung. Zwar gab sie an, dass Raps in ihrem Dorf nicht angebaut werde, was nach Auffassung des Experten erstaunlich sei, nachdem der Rapsanbau in Tibet sehr verbreitet sei. Diese Feststellung des Experten schliesst jedoch nicht aus, dass im Dorf der Beschwerdeführerin der Anbau von Raps - wie von ihr angegeben - aufgrund des grossen Aufwands aufgegeben wurde. Zu den Einkäufen und Preisen wird im Herkunftsgutachten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im Dorfladen erhältlichen Produkte zutreffend beschrieben habe, deren Preise aber nicht korrekt habe angeben können. Weitgehend richtig seien ihre Ausführungen zur Stückelung der Währung gewesen. Falsch sei hingegen die Angabe, ein Milchgetränk koste 1 CNY 10 Motsa, da dies 2 CNY entspreche und von einer mit der Währung vertrauten Person auch so bezeichnet würde. Auf Beschwerdeebene räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es sich bei dieser Angabe um einen Fehler ihrerseits handle und sie "1 CNY 1 Motsa" gemeint habe. Bei den nach Einschätzung des Experten unzutreffenden Preisen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die Preise auch verändert haben könnten zwischen ihrer Ausreise (Frühjahr 2014) und dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (Herbst 2017), wohl nicht ganz unberechtigt, zumal ihre Preisangaben nicht allzu sehr von jenen des Experten abwichen. Tatsächlich erstaunlich erscheint hingegen das fehlerhafte beziehungsweise nicht vorhandene Wissen der Beschwerdeführerin zum Schulsystem. Selbst wenn sie noch ein kleines Kind war, als ihr Bruder zur Schule ging, kann kaum davon ausgegangen werden, dass die Schule zu einem späteren Zeitpunkt nie mehr thematisiert worden sein soll und sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise im Alter von (...) Jahren nie dafür interessiert haben will. In Bezug auf die fehlenden Chinesischkenntnisse ist festzuhalten, dass sie zwar sehr einfache Wörter und Sätze kennt, ihre Kenntnisse aber nur äusserst rudimentär zu sein scheinen. In den Befragungsprotokollen ist jedoch ersichtlich, dass sie vereinzelt chinesische Wörter benutzte, was sie offenbar auch während des Telefongesprächs zur Herkunftsanalyse tat. Dies ist gemäss dem Sachverständigen denn auch üblich für Personen, die in Tibet gelebt haben. Angesichts der geltend gemachten fehlenden Schulbildung der Beschwerdeführerin können die lediglich geringen - aber zweifelsohne vorhandenen - Chinesischkenntnisse nicht als klares Zeichen für eine Sozialisation ausserhalb der Volksrepublik China gewertet werden. Der Experte zieht in seinem Gutachten die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin nicht über das von einer einheimischen Person zu erwartende Alltagswissen verfüge. Sie weise in allen abgefragten Bereichen mangelhafte Kenntnisse auf und es seien umgekehrt keine eindeutigen Hinweise erkennbar, die für eine Sozialisierung in Tibet sprechen würden. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass sie in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Dieser Schlussfolgerung kann jedoch nicht vorbehaltslos zugestimmt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin gewisse Wissenslücken aufwies, welche von einer in Tibet aufgewachsenen Person nicht unbedingt zu erwarten wären, beispielsweise im Bereich des Schulsystems. Allerdings machte sie auch diverse zutreffende Angaben, insbesondere zur Landwirtschaft und zu den in ihrer Heimat erhältlichen Konsumgütern. Für einzelne der vom Experten festgestellten mangelhaften Kenntnisse, namentlich im Zusammenhang mit dem Kloster Q.________ sowie mit Geld und Einkäufen, vermochte die Beschwerdeführerin auch nachvollziehbare Erklärungen zu liefern. Aus dem Herkunftsgutachten lässt sich somit nach Auffassung des Gerichts - entgegen der Einschätzung des Alltagsspezialisten und des SEM - kein eindeutiges Resultat ableiten. Vielmehr gibt es sowohl Hinweise dafür, dass sie in der von ihr geltend gemachten Region aufgewachsen ist, als auch Anzeichen, dass dies nicht der Fall ist. 4.5.4 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung einerseits auf die Befragungen, bei denen es offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, und andrerseits auf eine Evaluation des Alltagswissens, aus welcher sich keine klaren Schlüsse ziehen lassen. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen sehr spezifischen Dialekt - und insbesondere nicht die vom zentraltibetischen (Lhasa-) Dialekt geprägte exiltibetische Koine - spricht. Aufgrund dieser Aktenlage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis D.________ zutrifft oder nicht. 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aus den Akten nicht mit ausreichender Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft geschlossen werden kann. Es ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Schweiz nicht in der Autonomen Region Tibet gelebt hat. Der Sachverhalt ist somit als mangelhaft erstellt zu erachten. 4.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (bspw. zweiter Alltagswissenstest [mit Vorteil durch einen Sachverständigen, welcher den Dialekt der Beschwerdeführerin einwandfrei beherrscht], linguistische Analyse, ergänzende Anhörung) ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2018 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Honorarnote vom 31. Mai 2018, in welcher ein Aufwand von Fr. 1'770.- (8.5 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen im Umfang von Fr. 70.-) geltend gemacht wird, erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteienschädigung im Betrag von Fr. 1'770.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist durch das SEM auszurichten. Der Anspruch auf ein amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'770.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: